{"id":"bgbl1-2020-34-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":34,"date":"2020-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_34.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens (BZE-Verordnung – BZEV)","law_date":"2020-06-29T00:00:00Z","page":1600,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1600             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020\nVerordnung\nüber Erhebungen zum Zustand des Waldbodens\n(BZE-Verordnung – BZEV)\nVom 29. Juni 2020\nAuf Grund des § 41a Absatz 6 Satz 1 des Bundes-           verteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik\nwaldgesetzes, der zuletzt durch Artikel 413 der Verord-      Deutschland mindestens im 8 x 8 Kilometer-Verband\nnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert          erhoben.\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Er-             (2) Bei der Erhebung der Grunddaten ist das Stich-\nnährung und Landwirtschaft:                                  probennetz der Bodenzustandserhebung im Wald 2006\nbis 2008 beizubehalten und bei Änderungen der Wald-\n§1                                fläche entsprechend anzupassen. Die nach Landesrecht\nErhebung der Grunddaten                       zuständige Stelle kann Verdichtungen des Stichproben-\n(1) Nachstehende Grunddaten zur Nährstoffversor-          netzes vornehmen, soweit sie dies für erforderlich hält.\ngung und Schadstoffbelastung der Waldböden sind zu\nerheben:                                                                                §3\n1. die Titeldaten; hierzu gehören die georeferenzierte                         Erhebungsstandards\nInformation über die Lage der Aufnahmefläche so-            (1) Die zuständigen Stellen des Bundes und der Län-\nwie Daten über die aktuelle Bestockung und die Be-       der erarbeiten gemeinsam eine Arbeitsanleitung für die\nwirtschaftung auf der Aufnahmefläche,                    Erhebung der Grunddaten. Es ist sicherzustellen, dass\n2. die Daten zur Profilaufnahme,                             die Methoden und Geräte, die bei der Erhebung zum\nEinsatz kommen, zu vergleichbaren Ergebnissen führen\n3. die Daten zur Bodenchemie auf der Grundlage einer\nund die Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen der\ntiefenstufenbezogenen Beprobung des Mineralbo-\nBodenzustandserhebung im Wald 2006 bis 2008 ge-\ndens und einer Beprobung der Humusauflage,\nwährleistet ist. Zulässig sind Erhebungsmethoden und\n4. die Daten zur Bodenphysik mit den Zielgrößen Fein-        Geräte, bei denen durch Vorstudien oder wissenschaft-\nbodenvorrat und Humusvorrat,                             liche Bewertungen im Zusammenhang mit früheren Er-\n5. die Daten zum Ernährungszustand der Hauptbaum-            hebungen belegt ist, dass ihre Anwendung zu ver-\narten,                                                   gleichbaren Ergebnissen führt.\n6. die Daten zur Bodenvegetation,                               (2) Es sind Maßnahmen zur Qualitätssicherung über\nden gesamten Arbeitsgang, von der Probennahme über\n7. die Daten über den Baumbestand am Aufnahme-\ndie Laboranalysen bis zur Datenauswertung, zu ergrei-\npunkt und\nfen. Die Qualitätssicherungsmaßnahmen sind von der\n8. die Daten zum Kronenzustand im Jahr 2022, im Jahr         jeweils zuständigen Stelle oder der von ihr damit beauf-\n2023 und im Jahr 2024.                                   tragten Person zu dokumentieren.\nEinzelheiten werden in der mit den Ländern abzustim-            (3) Mit den Analysen des bei der Erhebung gewon-\nmenden Arbeitsanleitung geregelt.                            nenen Probenmaterials dürfen nur Labore beauftragt\n(2) Die zur Erhebung der Grunddaten erforderlichen        werden, die sich durch die Teilnahme an Ringtests für\nArbeiten im Gelände finden in den Jahren 2022                die Durchführung der jeweiligen Analysen qualifiziert\nbis 2024 statt. Die Arbeiten im Gelände müssen am            haben.\n31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.\n§4\n§2                                    Maßnahmen auf militärischen Liegenschaften\nStichprobenverfahren                          Auf den aktiv durch die Bundeswehr militärisch ge-\n(1) Die Grunddaten werden in einem terrestrischen         nutzten Liegenschaften ist vor Beginn von Maßnahmen\nStichprobenverfahren mit systematischer Stichproben-         die Zustimmung der zuständigen Stellen bei der Bun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020          1601\ndeswehr und der Bundesanstalt für Immobilienauf-                                      §6\ngaben einzuholen. Bei Maßnahmen auf Liegenschaften,                         Bundesprobenbank\ndie von Gaststreitkräften genutzt werden, sowie auf\nehemals militärisch genutzten Liegenschaften ist vor          Der Bund unterhält eine Bundesprobenbank zur\nBeginn der Maßnahmen die Zustimmung der Bundes-            langfristigen Lagerung von Referenzproben von allen\nanstalt für Immobilienaufgaben einzuholen. Die Maß-        Aufnahmeflächen der Bodenzustandserhebung. Die\nnahmen dürfen die militärische Nutzung nicht ein-          Länder stellen der Bundesprobenbank nach jeder Pro-\nschränken. Militärische Belange können zudem die           bennahme entsprechendes Probenmaterial zur Verfü-\nAnpassung von Maßnahmen erforderlich machen.               gung.\n§5                                                          §7\nDatenübermittlung                                              Inkrafttreten\nDie Länder übermitteln dem Bund die Grunddaten in          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndem dafür bundeseinheitlich festgelegten Format.           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. Juni 2020\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}