{"id":"bgbl1-2020-33-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":33,"date":"2020-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung","law_date":"2020-07-02T00:00:00Z","page":1544,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1544                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2020\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung*\nVom 2. Juli 2020\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                                 die Wörter „betriebsbereiten, jedoch dauernd\nverordnet auf Grund                                                                 unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Num-\n– des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Hand-                               mer 1.9 und 2.5“ ersetzt.\nwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I                             c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nS. 2242), der zuletzt durch Artikel 284 der Verord-                         fügt:\nnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-                               „(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevoll-\ndert worden ist,                                                            mächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der\n– des § 4 Absatz 4 Satz 1 und des § 20 Absatz 4 Satz 1                        zuständige bevollmächtigte Bezirksschornstein-\ndes        Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes                   vom         feger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigen-\n26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt                            tümers des Grundstücks oder der Räume für\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017                              Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1\n(BGBl. I S. 2495) geändert worden sind:                                     Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der\nKehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen,\nArtikel 1                                       wenn\nDie Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni                              1. eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung\n2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der                           festgestellt worden ist,\nVerordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760) geändert                         2. die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                              Herabsetzung sichergestellt ist,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                3. die Feuerstätte mindestens die Anforderungen\nder Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4\na) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.\nNummer 1 der Verordnung über kleine und\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                          mittlere Feuerungsanlagen einhält und\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „dauerhaft                           4. der für die Feuerstätte benutzte Schornstein\nstillgelegte Anlagen nach Absatz 1, wenn die                        nur einfach belegt ist.\nAnschlussöffnungen für Feuerstätten an der                       Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirks-\nAbgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht                         schornsteinfegerin oder der zuständige bevoll-\nbrennbaren Stoffen unter Beachtung der erfor-                    mächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest,\nderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgas-                       dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung\nanlage haben“ durch die Wörter „Anlagen                          des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie\nnach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind,                   oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer\nwenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten                     auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1\nan der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus                        hinzuweisen. Eine Herabsetzung kann erstmals\nnicht brennbaren Stoffen haben“ ersetzt.                         nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von ei-\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „dauerhaft                           nem Jahr beantragt werden. Liegen die Vorausset-\nstillgelegten Anlagen nach Nummer 1“ durch                       zungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat\ndie zuständige bevollmächtigte Bezirksschorn-\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie 2015/1535 des Europäischen Parla-           steinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte\nments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations-             Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuer-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.      stättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder\nL 241 vom 17.9.2015, S. 1).                                                  entsprechend der Anlage 1 festzulegen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2020               1545\nd) In Absatz 8 werden nach den Wörtern „nach Ab-                1. BImSchV“ die Wörter „oder der 44. BImSchV“\nschluss der Maßnahmen“ die Wörter „durch die                eingefügt.\nzuständige bevollmächtigte Bezirksschornstein-           e) In Nummer 2.8 in der Spalte „Anlagen und deren\nfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten               Benutzung“ wird das Wort „Anlagen“ durch das\nBezirksschornsteinfeger“ eingefügt.                         Wort „Anlage“ und das Wort „werden“ durch das\n2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „(Bekanntma-                  Wort „wird“ ersetzt.\nchung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-          f) In Nummer 2.9 in der Spalte „Anlagen und deren\nordnung vom 23. Januar 2007, GMBl S. 122, berich-               Benutzung“ wird das Wort „werden“ durch das\ntigt am 8. März 2007, GMBl S. 398)“ durch die Wör-              Wort „wird“ ersetzt.\nter „(Bekanntmachung des Bundesministeriums für\n7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nArbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl\nS. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März             a) In dem „Formblatt zum Nachweis der Durch-\n2015, GMBl S. 136, geändert worden ist)“ ersetzt.               führung von Schornsteinfegerarbeiten“ werden\nin der linken Spalte die Angabe „§ 8 EU/EWR-\n3. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nHandwerk-Verordnung“ durch die Angabe „§ 9\na) Das Wort „Zeitabstände“ wird durch das Wort                  EU/EWR-Handwerk-Verordnung“ und in der\n„Zeiträume“ ersetzt.                                        rechten Spalte die Wörter „Unterschrift des\nb) Die Wörter „vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38)“             Schornsteinfegers“ durch die Wörter „Unter-\nwerden gestrichen.                                          schrift des ausführenden Schornsteinfegers“ er-\nsetzt.\nc) Das Wort „Zeiträumen“ wird durch das Wort „Zeit-\nabständen“ ersetzt.                                      b) In der Bescheinigung „Gasförmige Brennstoffe“\nwird nach der Zeile „Feuerstättenart Art der Anla-\n4. § 6 wird wie folgt gefasst:\nge“ eine neue Zeile mit den Wörtern „Hersteller-\n„§ 6                                   bescheinigung nach § 6 1. BImSchV () ja () nein“\nGebühren                                  eingefügt.\n(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu ent-        c) In der Bescheinigung „Flüssige Brennstoffe“ wird\nrichten:                                                        unter der Zeile „Überprüfungsergebnis gemäß\nKÜO“ in der rechten Spalte unter der Zeile „Ab-\n1. Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1          des\ngasleitung“ eine neue Zeile mit den Wörtern „O2-\nSchornsteinfeger-Handwerksgesetzes,\nGehalt im Abgas %“ eingefügt.\n2. Erlass oder Änderung des Feuerstättenbeschei-             d) In der Bescheinigung „Heizkessel für feste Brenn-\ndes nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerks-              stoffe“ wird in der rechten Spalte die Angabe\ngesetzes,                                                   „bzw. § 25 Absatz 5“ gestrichen.\n3. anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1               e) Die Bescheinigung „Einzelraumfeuerungsanlagen\ndes Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn                für feste Brennstoffe“ wird wie folgt geändert:\nbei der Überprüfung tatsächlich Mängel festge-\nstellt wurden,                                              aa) In der rechten Spalte wird die Angabe „bzw.\n§ 26 Absatz 7“ gestrichen.\n4. Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Ab-\nsatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerks-               bb) Die Zeile „Offener Kamin oder historische\ngesetzes sowie                                                   Feuerstätte, zugelassen nur für gelegent-\nlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4)“ wird wie folgt\n5. Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-                    gefasst:\nHandwerksgesetzes.\n„Offener Kamin, zugelassen nur für gelegent-\n(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden,                       lichen Betrieb (§ 4 Absatz 4), oder historische\nwenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 in-                      Feuerstätte (§ 26 Absatz 3 Nummer 5)“.\nnerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebühren-\n8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr\nnach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige            a) In Nummer 1 wird in der Spalte „Bezeichnung“\nGebührenrechnung erhoben werden.                                die Angabe „§ 14 Absatz 2 SchfHwG“ durch die\nAngabe „§ 14a SchfHwG“ ersetzt.\n(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in\nAnlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeits-           b) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:\nwert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen                „2.3    Feuerstättenschau an alleinstehen-\nUmsatzsteuer.“                                                           den Abgasanlagen und Gruppen\n5. § 8 Satz 3 wird aufgehoben.                                              von Abgasanlagen:\n6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                2.3.1 für jeden vollen und angefangenen 1,0\na) In Nummer 1.3 in der Spalte „Anlagen und deren                        Meter von senkrechten Teilen\nBenutzung“ werden die Wörter „und erkennbar                  2.3.2 für jeden vollen und angefangenen 1,0“.\nrückstandsarmer Verbrennung“ gestrichen.                             Meter von waagerechten Teilen ab\nb) Nummer 1.8 wird aufgehoben.                                           einer Länge von 10 Metern\nc) Die Nummern 1.9 und 1.10 werden die Nummern                           Anmerkung:\n1.8 und 1.9.                                                         Bei Abgasanlagen außerhalb von\nGebäuden werden maximal 3 Me-\nd) In Nummer 2.6 in der Spalte „Anlagen und deren\nter berechnet.\nBenutzung“ werden nach den Wörtern „nach § 15","1546           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2020\nc) In Nummer 2.5.1 wird in der Spalte „Bezeich-            f) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden ange-\nnung“ jeweils das Wort „Kehrbezirke“ durch das             fügt:\nWort „Bezirke“ ersetzt.\n„4   Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 5,0\nd) In Nummer 2.6 wird in der Spalte „Anzahl der                     SchfHwG) einer rückständigen Ge-\nArbeitswerte“ die Ziffer „10“ durch die Ziffer „15“              bühr für eine Tätigkeit nach dieser\nersetzt.                                                         Anlage\ne) Die Nummern 3.4 bis 3.8 werden wie folgt gefasst:           5    Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG)\n„3.4 Überprüfung des Verschlechterungs- 5,0                5.1  Grundwert                           60\nverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,\n§ 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV)                         5.2  Je Arbeitsminute                    1,0“.\nAnmerkung:\n3.5  Überprüfung bestimmter Ausstat- 3,0\ntungen von Zentralheizungen (§ 14                          Der Zeitaufwand umfasst die Tätig-\nAbsatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2                           keiten und Wartezeiten vor Ort.\nNummer 2 EnEV)\n3.6  Überprüfung bestimmter Vorrichtun- 1,0                                Artikel 2\ngen an Umwälzpumpen in Zentral-\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,\n§ 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV)                  kann den Wortlaut der Kehr- und Überprüfungsordnung\nin der vom Tag nach der Verkündung dieser Verord-\n3.7  Überprüfung der Begrenzung der 2,0             nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nWärmeabgabe bei Leitungen/Arma-                kannt machen.\nturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,\n§ 26b Absatz 2 Nummer 4 EnEV)\nArtikel 3\n3.8  Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 0,8“.\nSchfHwG) je Arbeitsminute                         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Juli 2020\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}