{"id":"bgbl1-2020-32-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":32,"date":"2020-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/32#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_32.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung","law_date":"2020-06-30T00:00:00Z","page":1533,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020                                1533\nVerordnung\nzur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung*\nVom 30. Juni 2020\nAuf Grund des § 16 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 Nummer 4, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5, 6 und 7,\nAbsatz 3 sowie § 48 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die\nBundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:\nArtikel 1\nÄnderung der\nAbfallverzeichnis-Verordnung\nDie Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 119 der\nVerordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 und in Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern „im Einzelfall“ die Wörter „oder aufgrund neuer\nErkenntnisse“ eingefügt.\nb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „solche Einstufungen“ die Wörter „mit allen erforderlichen Informationen,\ninsbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften,“ eingefügt.\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2.1 wird die Angabe „HP 4, HP 6 und HP 8“ durch die Angabe „HP 4, HP 6, HP 8 und HP 14“\nersetzt.\nb) In Nummer 2.2.1 werden in Satz 2 die Wörter „mit gefährlichen Erregern behafteten Abfällen gemäß § 17 des\nInfektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom\n10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist,“ durch die Wörter „Abfällen, die mit meldepflich-\ntigen Krankheitserregern nach den §§ 6 oder 7, auch in Verbindung mit § 15 des Infektionsschutzgesetzes\nvom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I\nS. 1018) behaftet und als infektiös einzustufen sind,“ ersetzt.\nc) In Nummer 2.2.3 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG\n(ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7; L 229 vom 29.6.2004, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/460 der\nKommission vom 30. März 2016 (ABl. L 80 vom 31.3.2016, S. 17) geändert worden ist,“ durch die Wörter\n„Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente\norganische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45)“ ersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung der\nDeponieverordnung\nDie Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\n27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang 3 wie folgt gefasst:\n„Anhang 3\nZulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 37, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1,\n3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)“.\n2. In § 1 Absatz 2 wird Nummer 5 wie folgt gefasst:\n„5. Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Abfällen\na) zur Ablagerung auf Deponien und\nb) zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen.“\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung\nder Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 100) sowie der Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/997 des Rates\nvom 8. Juni 2017 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gefah-\nrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ (ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1).","1534             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Nummer 35 wird folgende Nummer 36 eingefügt:\n„36. Träger eines Vorhabens:\nNatürliche oder juristische Person, die Adressat des Zulassungsbescheides ist;“.\nb) Die bisherige Nummer 36 wird Nummer 37.\n4. In § 4 wird Nummer 3 wie folgt gefasst:\n„3. das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle\nvier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,“.\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richt-\nlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom 29.6.2004, S. 5)“ durch die Wörter „Verord-\nnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente\norganische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45)“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Nr. 1, 3 bis 6“ durch die Wörter „Nummer 1, 3 bis 6“ ersetzt.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Folgende Abfälle dürfen nicht durch den Abfallerzeuger und Abfallbesitzer einer Deponie der\nKlasse 0, I, II, III oder IV zur Ablagerung zugeführt werden:\n1. Abfälle, die zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt werden;\nausgenommen hiervon sind diejenigen Abfälle,\na) die bei der anschließenden Behandlung getrennt gesammelter Abfälle entstehen und\nb) bei denen eine Ablagerung auf Deponien den Schutz von Mensch und Umwelt am besten oder in\ngleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gewährleistet,\noder\n2. Abfälle, die einer Verwertung zugeführt werden können; ausgenommen hiervon sind diejenigen Abfälle,\nbei denen eine Ablagerung auf Deponien den Schutz von Mensch und Umwelt am besten oder in\ngleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gewährleistet.\nDie in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festgelegten Kriterien sind zu berück-\nsichtigen. § 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.“\n6.  § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:\n„2a. Ergebnis der Prüfung der Verwertbarkeit und Verwertungsmöglichkeiten,“.\nbb) In Nummer 11 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 850/2004“ jeweils durch die Wörter „Verord-\nnung (EU) 2019/1021“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Abfalluntersuchungen für die grundlegende Charakterisierung nach Absatz 1 sind nicht erforderlich\n1. bei asbesthaltigen Abfällen,\n2. bei Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, sowie\n3. bei Abfällen, über die alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und zur Zusammensetzung\nbekannt und gegenüber der für die Deponie zuständigen Behörde nachgewiesen sind.\nBei geringen Mengen kann auch bei anderen Abfällen, soweit Art und Herkunft bekannt sind, mit Zustim-\nmung der für die Deponie zuständigen Behörde auf die Abfalluntersuchungen nach Satz 1 verzichtet wer-\nden. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt bei asbesthaltigen Abfällen und bei Abfällen, die andere gefährliche\nMineralfasern enthalten, nur, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Abfälle andere schäd-\nliche Verunreinigungen enthalten.“\nc) In Absatz 3 Satz 3 letzter Halbsatz werden die Wörter „der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „der für\ndie Deponie zuständigen Behörde“ ersetzt.\nd) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:\n„(11) Für die Annahme von Abfällen in Anlagen, in denen diese Abfälle durch Vermischung oder Be-\nhandlung zu den in § 6 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 genannten Abfällen aufbereitet werden, bevor sie auf\neiner Deponie abgelagert werden, gelten die Absätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. Darüber hinaus hat der\nZweiterzeuger den aufbereiteten Abfall oder Deponieersatzbaustoff gegenüber dem Deponiebetreiber\ngrundlegend zu charakterisieren und diesem zusätzlich folgende Angaben vorzulegen:\n1. Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung nach § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung der Abfälle,\ndie in dem aufbereiteten Abfall enthalten sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020            1535\n2. Erklärung, dass die Abfälle, die in dem aufbereiteten Abfall enthalten sind, die Zuordnungskriterien vor\ndem Vermischen oder der Behandlung eingehalten haben.\nDie Erklärung nach Satz 2 Nummer 2 entfällt, wenn die Einhaltung der Zuordnungskriterien mit dem Ver-\nfahren nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nachgewiesen wird.“\n7. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt und nach der Angabe „§ 13\nAbsatz 6“ werden die Wörter „sowie Bescheinigungen der zum Zeitpunkt der Errichtung zuständigen Über-\nwachungsbehörde oder gleichwertige Nachweise über die ordnungsgemäße Errichtung des Oberflächen-\nabdichtungssystems“ eingefügt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Die zuständige Behörde hat bei einer Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes die\neinzelnen Deponieabschnitte und die dazugehörigen technischen Einrichtungen abzunehmen. Die Ab-\nnahme erfolgt nach der Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems.“\n7a. In § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Konzernbürgschaft“ durch das Wort „Bankbürgschaft“\nersetzt.\n8. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Abweichend vom Verbot der Langzeitlagerung flüssiger Abfälle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-\nbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dürfen in einem Langzeitlager der Klasse III metallische Quecksilber-\nabfälle gelagert werden, wenn\n1. das Langzeitlager nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 35 Absatz 2\ndes Kreislaufwirtschaftsgesetzes dafür zugelassen ist,\n2. der Betreiber des Langzeitlagers die Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 1 und 4 sowie des Ab-\nsatzes 5 erfüllt und\n3. der für die Befüllung der Behälter mit metallischen Quecksilberabfällen Verantwortliche (Befüller) die\nAnforderungen des Anhangs 6 Nummer 2 und 3 sowie der Absätze 3 und 4 einhält.“\nb) In Satz 3 wird die Angabe „und IV“ gestrichen.\n9. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 7 Absatz 1“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden\nnach der Angabe „Nummer 3“ die Wörter „oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Satzteil vor dem zweiten\nHalbsatz oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz“ eingefügt.\nb) In Nummer 11 wird das Wort „Ausgleichsschicht“ durch die Wörter „Trag- und Ausgleichsschicht“ ersetzt.\n10. § 28 wird aufgehoben.\n11. Anhang 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„Bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen sind unter\nhttps://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html abrufbar.“\nbb) Satz 16 wird wie folgt gefasst:\n„Die fremdprüfende Stelle muss als Inspektionsstelle für die Fremdprüfung im Deponiebau nach DIN\nEN ISO/IEC 17020:2012-07 (Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener\nTypen von Stellen, die Inspektionen durchführen) akkreditiert sein und über ein nach DIN EN ISO/IEC\n17025:2018-03 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) ak-\nkreditiertes Prüflaboratorium verfügen.“\ncc) In Satz 20 werden die Wörter „3. Auflage 1997, Ernst & Sohn Verlag, Berlin“ durch die Wörter „Stand\nDezember 2016, abrufbar unter\nhttps://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen-Bundeseinheitliche-Qualitaetsstandards.html“\nersetzt.\nb) In Nummer 2.1.2 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:\n„Bundeseinheitliche Qualitätsstandards konkretisieren den Stand der Technik nach Nummer 2.1.1. Sie\nsind unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html abrufbar.“\nc) In Nummer 2.2 werden in den Fußnoten 1 und 2 die Wörter „DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund –\nUntersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversu-\nche“ jeweils durch die Wörter „DIN EN ISO 17892-11, Ausgabe Mai 2019, Geotechnische Erkundung und\nUntersuchung – Laborversuche an Bodenproben – Teil 11: Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit (ISO\n17892-11:2019)“ ersetzt.","1536            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020\nd) In Nummer 2.3 Satz 2 wird das Wort „Ausgleichsschicht“ durch die Wörter „Trag- und Ausgleichsschicht“\nersetzt.\ne) Nummer 2.3.1 Ziffer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „, Folgenutzungen“ gestrichen.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Folgenutzungen dürfen die langfristige Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht und der Abdich-\ntungskomponenten nicht beeinträchtigen.“\nf) Nummer 2.3.2 wird wie folgt geändert:\naa) In der Tabelle 2 Nummer 1 Spalte 2 wird das Wort „Ausgleichsschicht“ durch die Wörter „Trag- und\nAusgleichsschicht“ ersetzt.\nbb) In der Fußnote 1 zu der Tabelle 2 wird das Wort „Ausgleichsschicht“ durch die Wörter „Trag- und\nAusgleichsschicht“ ersetzt.\ncc) In den Fußnoten 2 und 3 zu der Tabelle 2 werden die Wörter „DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Bau-\ngrund – Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1:\nLaborversuche“ durch die Wörter „DIN EN ISO 17892-11, Ausgabe Mai 2019, Geotechnische Erkun-\ndung und Untersuchung – Laborversuche an Bodenproben – Teil 11: Bestimmung der Wasserdurch-\nlässigkeit (ISO 17892 - 11:2019)“ ersetzt.\n12. Anhang 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Anhang 3\nZulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 37, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8\nAbsatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1).“\nb) In Tabelle 1 Nummer 3 Spalte 2 wird das Wort „Ausgleichsschicht“ durch die Wörter „Trag- und Aus-\ngleichsschicht“ ersetzt.\nc) In Tabelle 2 wird in den Nummern 1.01, 1.02 und 2.07 in Spalte 3 nach der Angabe „Masse%“ jeweils die\nAngabe „TM“ eingefügt.\nd) In Tabelle 2 wird in den Nummern 1.01 und 1.02 in Spalten 4, 5 und 6 nach der Angabe „≤ 3“ und „≤ 1“\njeweils folgende Fußnote 2a eingefügt:\n„2a. Für Bodenmaterial ohne Fremdbestandteile sind Überschreitungen beim Glühverlust bis 5 Masse%\noder beim TOC bis 3 Masse% zulässig, wenn die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Be-\nstandteile des Bodenmaterials zurückgeht.“\n13. Anhang 4 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n„Die Fachkunde ist durch eine qualifizierte technische Ausbildung, insbesondere ein abgeschlossenes\nStudium an einer (Fach-) Hochschule oder Universität, oder durch eine langjährige praktische Erfah-\nrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenahmelehrgang nach PN\n98 nachzuweisen. Die Fachkunde ist durch eine regelmäßige, mindestens alle fünf Jahre stattfindende\nSchulung oder Weiterbildung aufrecht zu erhalten.“\nbb) Im bisherigen Satz 7 werden die Wörter „August 2005, 2. Berichtigung Mai 2007“ durch die Angabe\n„März 2018“ ersetzt.\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die Akkreditierung einer Untersuchungsstelle muss alle in diesem Anhang aufgeführten und gleich-\nwertigen Verfahren beinhalten, die von dieser Untersuchungsstelle angewandt werden.“\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Dezember 2001, ISBN: 978-3-503-07037-4“ durch die Wörter „Mai 2019,\nabrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ ersetzt.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Ergänzend kann die DIN 19698 Untersuchung von Feststoffen – Probenahme von festen und stich-\nfesten Materialien – Teile 1 (2014-05), 2 (2016-12), 5 (2018-06), 6 (2019-01) herangezogen werden.“\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Behörde“ die Wörter „am Sitz der Untersuchungsstelle“ eingefügt.\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\n„Dabei kann als Entscheidungshilfe die Methodensammlung Feststoffuntersuchung der LAGA heran-\ngezogen werden, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html, wo-\nbei insbesondere die grün gekennzeichneten Verfahren heranzuziehen sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020    1537\nd) Nummer 3.1.3.2 wird wie folgt gefasst:\n„TOC (Total organic carbon – gesamter organischer Kohlenstoff)\nDIN EN 15936, Ausgabe November 2012\nSchlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs\n(TOC) mittels trockener Verbrennung“.\ne) Nummer 3.1.4 wird wie folgt gefasst:\n„BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol)\nDIN EN ISO 22155, Ausgabe Juli 2016\nBodenbeschaffenheit – Gaschromatographische Bestimmung flüchtiger aromatischer Kohlenwasserstoffe,\nHalogenkohlenwasserstoffe und ausgewählter Ether – Statistisches Dampfraum-Verfahren“.\nf) Nummer 3.1.5 wird wie folgt gefasst:\n„PCB (Polychlorierte Biphenyle – Summe der 7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118, -138, -153,\n-180)\nDIN EN 15308, Ausgabe Dezember 2016\nCharakterisierung von Abfällen – Bestimmung ausgewählter polychlorierter Biphenyle (PCB) in festem\nAbfall mittels Gaschromatopraphie mit Elektroneneinfang-Detektion oder massenspektrometrischer De-\ntektion“.\ng) In Nummer 3.1.6 wird die Angabe „15. Dezember 2009, ISBN: 978-3-503-08396-1“ durch die Wörter\n„September 2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ er-\nsetzt.\nh) Nummer 3.1.10 wird wie folgt gefasst:\n„Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink\nDIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017\nWasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –\nTeil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope\nAlternativ:\nDIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009\nBodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissions-\nspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)\nAlternativ:\nDIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-\nAtom-Emissionsspektroskopie (ICP-OES)“.\ni) In Nummer 3.1.12 wird die Angabe „15. Dezember 2009“ durch die Wörter „September 2019, abrufbar\nunter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ ersetzt.\nj) In Nummer 3.2.1.2 wird die Angabe „2002, ISBN: 978-3-503-07038-1“ durch die Wörter „September 2017,\nabrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ ersetzt.\nk) In Nummer 3.2.2 werden die Angabe „September 2004“ durch die Angabe „Mai 2017“, das Wort „Auslaug-\nverhalten“ durch die Wörter „Untersuchung des Elutionsverhaltens“ und die Angabe „DIN CEN/TS 14405“\nwird durch die Angabe „DIN EN 14405“ ersetzt.\nl) Nummer 3.2.3 wird wie folgt gefasst:\n„pH-Wert\nDIN EN ISO 10523, Ausgabe April 2012\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung des pH-Werts (ISO 10523:2008)“.\nm) In Nummer 3.2.4.1 wird die Angabe „August 1997“ durch die Angabe „April 2019“ ersetzt.\nn) In Nummer 3.2.4.2 wird die Angabe „2002, ISBN: 978-3-503-07038-1“ durch die Wörter „September 2017,\nabrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ ersetzt.\no) Nummer 3.2.6 wird wie folgt gefasst:\n„Arsen\nDIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017\nWasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –\nTeil 2: Bestimmung von 62 Elementen","1538             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020\nAlternativ:\nDIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009\nBodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissions-\nspektroskopie mit induktiv gekoppelten Plasma (ICP-AES)\nAlternativ:\nDIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-\nAtom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)“.\np) In den Nummern 3.2.7, 3.2.8, 3.2.9, 3.2.10, 3.2.12, 3.2.18 und 3.20 werden die Wörter „DIN EN ISO 15586,\nAusgabe Februar 2004, Wasserbeschaffenheit - Bestimmungen von Spurenelementen mittels Atomab-\nsorptionsspektrometrie mit dem Graphitrohr-Verfahren Alternativ:“ gestrichen und die Angabe „Februar\n2005“ wird jeweils durch die Angabe „Januar 2017“ ersetzt.\nq) In Nummer 3.2.13 werden die Wörter „DIN 38405-1, Ausgabe Dezember 1985 Deutsche Einheitsverfahren\nzur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D) – Bestimmung der Chlorid-Ionen\n(D1) Alternativ:“ gestrichen.\nr) In Nummer 3.2.14 werden die Wörter „Alternativ: DIN 38405-5, Ausgabe Januar 1985 Deutsche Einheits-\nverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D) – Bestimmung der Sul-\nfat-Ionen (D 5)“ gestrichen.\ns) In Nummer 3.2.15 werden folgende Wörter angefügt:\n„Alternativ:\nDIN EN ISO 14403-2, Ausgabe Oktober 2012\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik (FIA und\nCFA) – Teil 2: Verfahren mittels kontinuierlicher Durchflussanalyse (CFA).“\nt) In den Nummern 3.2.17, 3.2.19 und 3.2.21 wird die Angabe „Februar 2005“ jeweils durch die Angabe\n„Januar 2017“ ersetzt.\nu) In Nummer 3.3.1 Satz 1 wird nach dem Wort „pH-Wert“ ein Komma und die Wörter „bestimmt im\n1 : 10-Eluat des Abfalls gemäß Anhang 4 Nummer 3.2.1.1,“ eingefügt.\nv) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naa) Dem Satz 1 werden folgende Sätze vorangestellt:\n„Für die Bewertung der Analysenberichte, die im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung nach § 8\nAbsatz 1 Nummer 8 vorzulegen sind, sind die Regelungen unter II.11 der Methodensammlung Feststoff-\nuntersuchung der LAGA (abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html)\nzur Beurteilung der Stoffverteilung in Haufwerken heranzuziehen. Dabei sind die ermittelten Messwerte\nohne Berücksichtigung der Messunsicherheit zugrunde zu legen.“\nbb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nw) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Ziffer 2 werden die Wörter „Stand Dezember 2001, Erich Schmidt Verlag, Berlin, ISBN:\n978-3-503-07037-4“ durch die Wörter „Stand Mai 2019, abrufbar unter\nhttps://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ ersetzt.\nbb) In Ziffer 3 werden die Wörter „Stand 2002, Erich Schmidt Verlag, Berlin, ISBN: 978-3-503-07038-1“\ndurch die Wörter „Stand September 2017, abrufbar unter\nhttps://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ ersetzt.\ncc) In Ziffer 4 werden die Wörter „Stand: Dezember 2009, Erich Schmidt Verlag, Berlin, ISBN:\n978-3-503-08396-1“ durch die Wörter „Stand September 2019 abrufbar unter\nhttps://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html“ ersetzt.\ndd) Ziffer 5 wird aufgehoben.\n14. Anhang 5 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2.2 werden in Satz 1 das Wort „Tabelle 1“ durch die Wörter „der Tabelle“ ersetzt.\nb) In Nummer 3.1 Nummer 1 wird vor dem Wort „Messstelle“ das Wort „geeigneten“ eingefügt und die Wörter\n„(gilt nicht für Deponien der Klasse 0, auf denen nur nicht verunreinigter Boden abgelagert wird)“ werden\ndurch einen Punkt und die Wörter „Dies gilt nicht für Deponien der Klasse 0, auf denen nur nicht verunrei-\nnigter Boden abgelagert wird. Ausbaudaten und Schichtenverzeichnisse der Grundwassermessstellen\nsind zu dokumentieren.“ ersetzt.\nc) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:\naa) In Fußnote 1 in Satz 2 wird das Wort „Abfallentsorgungsanlagen“ durch das Wort „Deponien“ sowie\ndie Wörter „Stand 1999 – mit redaktionellen Änderungen vom Februar 2008), Erich Schmidt Verlag,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020           1539\nBerlin, ISBN: 978-3-503-05094-9“ durch die Wörter „Stand April 2019, redaktionell ergänzt November\n2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html)“ ersetzt und die\nWörter „– WÜ 98 Teil 1: Deponien“ gestrichen.\nbb) Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:\n„4 Es ist eine Nullmessung vor dem Beginn der Ablagerungsphase durchzuführen, die mindestens die\nParameter des zu erwartenden Sickerwassers umfasst. Danach ergeben sich die zu messenden\nParameter auf Grund der Zusammensetzung des Sickerwassers und der Grundwasserqualität. Die\nUntersuchungen für Nummer 3.2 sind von Prüflaboratorien durchzuführen, die für die betreffenden\nUntersuchungen nach DIN EN ISO/IEC 17025: 2018-03 (Allgemeine Anforderungen an die Kompe-\ntenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) akkreditiert und gegebenenfalls nach landesspezifischen\nVorgaben notifiziert oder anerkannt sind. Die von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall herausgege-\nbenen Technischen Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie\noberirdischer Gewässer bei Deponien (LAGA Mitteilung 28, Stand April 2019, redaktionell ergänzt\nNovember 2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html), sind\nzu beachten.“\nd) In Nummer 4 Ziffer 1 wird die Angabe „Dezember 2000“ durch die Angabe „Juni 2017“ ersetzt.\ne) In Nummer 7 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:\n„Die Länder legen hierfür bundeseinheitliche Qualitätsstandards fest.“\nArtikel 3\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der\nVerkündung in Kraft.\n(2) Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 30. Juni 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}