{"id":"bgbl1-2020-32-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":32,"date":"2020-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/32#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_32.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und weiterer eisenbahnrechtlicher Vorschriften","law_date":"2020-06-29T00:00:00Z","page":1531,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020              1531\nGesetz\nzur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nund weiterer eisenbahnrechtlicher Vorschriften\nVom 29. Juni 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               2. soweit die nichtbundeseigenen Eisenbahnen be-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     troffen sind,\nArtikel 1                                    a) der Bund, wenn es sich um höhengleiche\nKreuzungen mit Bundesstraßen handelt,\nÄnderung des\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes                            b) in allen anderen Fällen das Land, in dessen\n§ 16 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom                           Gebiet die Kreuzung liegt.\n27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I                  Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines\nS. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der\nvom 16. März 2020 (BGBl. I S. 501) geändert worden                Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen\nist, wird wie folgt geändert:                                     Land erbracht wird.“\n1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort                                          Artikel 2\n„sind“ durch einen Punkt ersetzt.\nÄnderung des\nb) Nummer 3 wird aufgehoben.                                           Eisenbahnregulierungsgesetzes\n2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nIn § 37 Absatz 2 Satz 2 des Eisenbahnregulierungs-\n„(1a) Unbeschadet des § 15 sind den öffentlichen       gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das\nEisenbahnen Belastungen und Nachteile auszuglei-          durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I\nchen, die sich aus Aufwendungen für die Erhaltung         S. 1040) geändert worden ist, werden die Wörter „mit\nund den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen er-          der gleichen“ durch die Wörter „mit der in § 5 Absatz 3\ngeben, wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte         des Regionalisierungsgesetzes festgesetzten jährlichen“\nder Aufwendungen aufkommt.“                               ersetzt.\n3. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Für Aufwendungen ab 1. Januar 2021 gewährt den                                      Artikel 3\nAusgleich nach Absatz 1 das Land, das die Aufwen-\ndungen auferlegt hat.“                                                            Inkrafttreten\n4. Folgender Absatz 3 wird angefügt:                             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n„(3) Den Ausgleich nach Absatz 1a gewährt,             mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.\n1. soweit die Eisenbahnen des Bundes betroffen               (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in\nsind, der Bund,                                        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juni 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}