{"id":"bgbl1-2020-32-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":32,"date":"2020-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften","law_date":"2020-06-29T00:00:00Z","page":1528,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1528              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes\nund zur Änderung weiterer Vorschriften\nVom 29. Juni 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        2. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 17 wird am Ende das Wort „oder“ ge-\nArtikel 1                                   strichen.\nÄnderung des                              b) In Nummer 18 wird am Ende der Punkt durch ein\nBundesfernstraßengesetzes                             Komma und das Wort „oder“ ersetzt.\nDas Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der               c) Folgende Nummer 19 wird angefügt:\nBekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März                „19. zur Überprüfung und Ergänzung der Anga-\n2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden ist, wird wie                       ben in Anträgen und Verwendungsnachwei-\nfolgt geändert:                                                           sen zu einer Förderung hinsichtlich der Ein-\nhaltung der Regelungen über die Förderung\n1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:                       des Absatzes von elektrisch betriebenen\n„Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundes-                          Fahrzeugen (Umweltbonus).“\nautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge           3. In § 36 wird nach Absatz 2i folgender Absatz 2j ein-\nvon Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausge-           gefügt:\nwiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger\nder Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten,              „(2j) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Num-\ndass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abge-            mer 19 darf durch Abruf im automatisierten Verfah-\nwickelt werden kann.“                                        ren an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nkontrolle erfolgen.“\n2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:                                    Artikel 3\n„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Ein-                             Änderung der\nrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich                        Gebührenordnung für\nzugänglichen Telekommunikationsdiensten erfor-                     Maßnahmen im Straßenverkehr\nderlich sind.“\nDem § 6 Absatz 2 der Gebührenordnung für Maß-\nb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.                      nahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011\n(BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nArtikel 2                            nung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert wor-\nÄnderung des                           den ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\nStraßenverkehrsgesetzes                         „(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-          anzuwenden, soweit\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),         1. die Landesregierung eine Gebührenordnung nach\ndas zuletzt durch Artikel 325 der Verordnung vom                § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrs-\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,            gesetzes erlässt oder\nwird wie folgt geändert:\n2. diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger\n1. Nach § 6a Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-           nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrs-\nfügt:                                                        gesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser\n„(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für            auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.“\nBewohner städtischer Quartiere mit erheblichem\nParkraummangel können die nach Landesrecht zu-                                     Artikel 4\nständigen Behörden Gebühren erheben. Für die                                    Änderung der\nFestsetzung der Gebühren werden die Landesregie-                      Fahrzeug-Zulassungsverordnung\nrungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlas-\nsen. In den Gebührenordnungen können auch die                Nach § 39 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverord-\nBedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaft-        nung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt\nlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmög-         durch Artikel 7a der Verordnung vom 2. Oktober 2019\nlichkeiten für die Bewohner angemessen berück-            (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird folgender\nsichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann            Absatz 3a eingefügt:\nauch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermäch-           „(3a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisier-\ntigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertra-        ten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach\ngen werden.“                                              § 36 Absatz 2j des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020             1529\nAnfragen unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizie-           „Übertragbar sind straßenverkehrsrechtliche Aufgaben\nrungsnummer und des Kennzeichens folgende Daten               auf Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes und\nfür das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle         auf Bundesstraßen in Bundesverwaltung, die\nbereitgehalten werden:                                        1. im Zusammenhang mit dem Bau, Betrieb oder der\n1. die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten aktuellen und            Erhaltung der vorgenannten Straßen stehen,\nfrüheren Halterdaten und die Anzahl der früheren          2. Maßnahmen über den Straßenverkehr betreffen, die\nHalter,                                                      erforderlich sind\n2. die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6           a) zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den\nAbsatz 7 Nummer 2, 5 und 7 Buchstabe a, § 30 Ab-                 vorgenannten Straßen,\nsatz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b sowie § 30\nb) für Zwecke der Verteidigung,\nAbsatz 1 Nummer 2 und 26 Buchstabe d und e ge-\nnannten Fahrzeugdaten.“                                      c) zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß\nhinausgehenden Abnutzung der vorgenannten\nArtikel 5                                 Straßen,\nÄnderung des                              d) zur Verhütung von Belästigungen oder\nBundesfernstraßenmautgesetzes                       e) zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit,\n§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmaut-             3. Maßnahmen über das Verhalten im Straßenverkehr\ngesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zu-            zum Schutz vor den von Fahrzeugen ausgehenden\nletzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom 20. November            schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des\n2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie             Bundes-Immissionsschutzgesetzes betreffen oder\nfolgt geändert:                                               4. Maßnahmen betreffen zur Beschränkung des Stra-\n1. Die Wörter „bei Verwendung der folgenden Fahrzeu-             ßenverkehrs zum Zweck der Erforschung des Un-\nge“ werden durch ein Komma und die Wörter „wenn              fallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Ver-\nfolgende Fahrzeuge verwendet werden“ ersetzt.                kehrsabläufe oder die der Erprobung geplanter ver-\nkehrssichernder oder verkehrsregelnder Regelungen\n2. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\ndienen.\n„8. überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge\nAuf Bundesstraßen in Bundesverwaltung zählen zu den\nim Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. De-\nübertragbaren Aufgaben außerdem solche, die\nzember 2023; ab dem 1. Januar 2024 sind für\ndiese Fahrzeuge jedoch die Mautteilsätze für         1. die Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze bei\ndie Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Num-          Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und\nmer 1 und die verursachten Lärmbelastungskos-           Sicherheit des Verkehrs betreffen,\nten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten.“       2. die Beschränkung des Haltens und Parkens zuguns-\nten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheb-\nArtikel 6                             lichem Parkraummangel betreffen,\nÄnderung des                           3. die Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwerbe-\nInfrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes               hinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbe-\nhinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie\nIn § 6 Satz 2 des Infrastrukturgesellschaftserrich-\noder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen\ntungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122,\nsowie für blinde Menschen, insbesondere in unmit-\n3141), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. No-\ntelbarer Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte, be-\nvember 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist,\ntreffen oder\nwerden nach den Wörtern „erforderlich sind“ die Wörter\n„, sowie Befugnisse zur Durchführung des Straßenver-          4. die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linien-\nkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrs-             omnibusse und Taxen betreffen.\ngesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach Maß-              Von Satz 2 ausgenommen sind Aufgaben der Polizei.“\ngabe des § 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungs-\ngesetzes“ angefügt.                                                                     Artikel 8\nInkrafttreten\nArtikel 7\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3\nÄnderung des                           am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quar-\nFernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes                tals in Kraft. Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 3 sowie die\nIn § 4 Absatz 1 des Fernstraßen-Bundesamt-Errich-          Artikel 5 bis 7 treten am Tag nach der Verkündung in\ntungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122,           Kraft. Artikel 4 tritt am ersten Tag des auf die Verkün-\n3143) werden folgende Sätze angefügt:                         dung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft.","1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2020\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juni 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}