{"id":"bgbl1-2020-31-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":31,"date":"2020-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)","law_date":"2020-06-29T00:00:00Z","page":1512,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1512               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2020\nZweites Gesetz\nzur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise\n(Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)\nVom 29. Juni 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbe-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             trägen die Absetzung für Abnutzung in fallenden\nJahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Ab-\nInhaltsübersicht                             nutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach\nArtikel 1    Änderung des Einkommensteuergesetzes                  einem unveränderlichen Prozentsatz vom jewei-\nArtikel 2    Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes          ligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden;\nArtikel 3    Änderung des Umsatzsteuergesetzes                     der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchs-\nArtikel 4    Änderung des Tabaksteuergesetzes                      tens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung\nArtikel 5    Änderung des Gewerbesteuergesetzes                    für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Be-\nArtikel 6    Änderung der Abgabenordnung                           tracht kommenden Prozentsatzes betragen und\nArtikel 7    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-      25 Prozent nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 4 und\nnung                                                  § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. Bei Wirt-\nArtikel 8 Änderung des Forschungszulagengesetzes                   schaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnut-\nArtikel 9 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes                    zung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird,\nArtikel 10 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes                   sind Absetzungen für außergewöhnliche technische\nArtikel 11 Änderung des Gesetzes zur Nichtanrechnung des           oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.“\nKinderbonus\n4. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1 000 000\nArtikel 12 Inkrafttreten\nEuro“ durch die Angabe „5 000 000 Euro“ und die\nAngabe „2 000 000 Euro“ durch die Angabe\nArtikel 1                               „10 000 000 Euro“ ersetzt.\nÄnderung des\nEinkommensteuergesetzes                        5. Dem § 24b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                „Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich für die Kalen-\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                 derjahre 2020 und 2021 jeweils um 2 100 Euro.“\n3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom             6. In § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird je-\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist,               weils die Angabe „3,8-fache“ durch das Wort „Vier-\nwird wie folgt geändert:                                           fache“ ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach Abschnitt XII\n7. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a werden nach\ndie folgenden Angaben eingefügt:\nden Wörtern „§ 24b Absatz 2 Satz 2“ die Wörter\n„XIV. Sondervorschriften                      „sowie in den Kalenderjahren 2020 und 2021 der\nzur Bewältigung der Corona-Pandemie                   Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3; für\n§ 110 Anpassung von Vorauszahlungen für den                   den Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3\nVeranlagungszeitraum 2019                            kann auch ohne Antrag des Arbeitnehmers ein Frei-\nbetrag ermittelt werden“ eingefügt.\n§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020“.\n2. In § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und                8. § 52 wird wie folgt geändert:\nSatz 3 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „40 000“              a) Nach Absatz 12 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ndurch die Angabe „60 000“ ersetzt.                                gefügt:\n3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               „§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und\n„(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-                Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1\nlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019                     des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I\nund vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder her-                  S. 1512) ist bereits ab dem 1. Januar 2020 an-\ngestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt             zuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2020             1513\nb) Dem Absatz 14 werden die folgenden Sätze an-                 für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwen-\ngefügt:                                                      den.\n„Die Fristen des § 6b Absatz 3 Satz 2, 3 und 5,                 (53) § 111 in der Fassung des Artikels 1 des\nAbsatz 8 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 10                     Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ist\nSatz 1 und 8 verlängern sich jeweils um ein Jahr,            für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020\nwenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5,                anzuwenden.“\nAbsatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit            9. Dem § 66 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\nAbsatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am                 gefügt:\nSchluss des nach dem 29. Februar 2020 und\n„Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den\nvor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschafts-\nMonat September 2020 ein Anspruch auf Kinder-\njahres aufzulösen wäre. Das Bundesministerium\ngeld besteht, für den Monat September 2020 ein\nder Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nEinmalbetrag von 200 Euro und für den Monat Ok-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates in\ntober 2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt.\nden Fällen, in denen die Rücklage wegen § 6b\nEin Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von ins-\nAbsatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in\ngesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht\nVerbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10\nauch für ein Kind, für das nicht für den Monat Sep-\nSatz 8 am Schluss des nach dem 29. Feb-\ntember 2020, jedoch für mindestens einen anderen\nruar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden\nKalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch\nWirtschaftsjahres aufzulösen wäre, die Fristen\nauf Kindergeld besteht. Die Einmalbeträge nach\num ein weiteres Jahr zu verlängern, wenn dies\nden Sätzen 2 und 3 werden als Kindergeld im Rah-\nauf Grund fortbestehender Auswirkungen der\nmen der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4\nCOVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik\nberücksichtigt.“\nDeutschland geboten erscheint. Das Bundes-\nministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch      10. Nach § 100 wird folgender Abschnitt XIV eingefügt:\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                                „XIV. Sondervorschriften\ndesrates die in Satz 5 genannten Fristen für                     zur Bewältigung der Corona-Pandemie\ndas nach dem 31. Dezember 2020 und längs-\ntens vor dem 1. Januar 2022 endende Wirt-                                         § 110\nschaftsjahr um ein Jahr zu verlängern, wenn die                     Anpassung von Vorauszahlungen\nRücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8                     für den Veranlagungszeitraum 2019\nSatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3\nSatz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss dieses              (1) Auf Antrag wird der für die Bemessung der\nWirtschaftsjahres aufzulösen wäre, wenn dies             Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum\nauf Grund fortbestehender Auswirkungen der               2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Ein-\nCOVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik                  künfte pauschal um 30 Prozent gemindert. Das gilt\nDeutschland geboten erscheint.“                          nicht, soweit in dem Gesamtbetrag der Einkünfte\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) ent-\nc) Absatz 16 wird wie folgt gefasst:                        halten sind. Voraussetzung für die Anwendung des\n„(16) Bei in nach dem 31. Dezember 2016 und           Satzes 1 ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf\nvor dem 1. Januar 2018 endenden Wirtschafts-             0 Euro herabgesetzt wurden.\njahren beanspruchten Investitionsabzugsbe-                  (2) Abweichend von Absatz 1 wird der für die\nträgen nach § 7g endet die Investitionsfrist             Bemessung der Vorauszahlungen für den Veran-\nabweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum             lagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamt-\nEnde des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Ab-         betrag der Einkünfte um einen höheren Betrag als\nzugs folgenden Wirtschaftsjahres.“                       30 Prozent gemindert, wenn der Steuerpflichtige\nd) Nach Absatz 18a wird folgender Absatz 18b ein-           einen voraussichtlichen Verlustrücktrag im Sinne\ngefügt:                                                  des §10d Absatz 1 Satz 1 für 2020 in dieser Höhe\nnachweisen kann.\n„(18b) § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung\n(3) Die Minderungen nach den Absätzen 1 und 2\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020\ndürfen insgesamt 5 000 000 Euro, bei Ehegatten,\n(BGBl. I S. 1512) ist für die Veranlagungszeit-\ndie nach den §§ 26 und 26b zusammenveranlagt\nräume 2020 und 2021 anzuwenden.“\nwerden, 10 000 000 Euro nicht überschreiten. § 37\ne) Nach Absatz 35 wird folgender Absatz 35a ein-            Absatz 3, 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.\ngefügt:\n„(35a) § 35 Absatz 1 in der Fassung des                                        § 111\nArtikels 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020                          Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020\n(BGBl. I S. 1512) ist erstmals für den Veranla-             (1) Auf Antrag wird bei der Steuerfestsetzung für\ngungszeitraum 2020 anzuwenden.“                          den Veranlagungszeitraum 2019 pauschal ein Be-\nf) Die bisherigen Absätze 35a und 35b werden die            trag in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags\nAbsätze 35b und 35c.                                     der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 als\nVerlustrücktrag aus 2020 abgezogen (vorläufiger\ng) Die folgenden Absätze 52 und 53 werden ange-\nVerlustrücktrag für 2020). Bei der Berechnung des\nfügt:\nvorläufigen Verlustrücktrags für 2020 sind Einkünfte\n„(52) § 110 in der Fassung des Artikels 1 des         aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nicht zu be-\nGesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ist         rücksichtigen, die im Gesamtbetrag der Einkünfte","1514            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2020\nenthalten sind. Voraussetzung für die Anwendung            Angabe „10 000 000 Euro“ durch die Angabe\ndes Satzes 1 ist, dass die Vorauszahlungen für             „2 000 000 Euro“ ersetzt.\nden Veranlagungszeitraum 2020 auf 0 Euro herab-\n2. Dem § 52 Absatz 18b wird folgender Satz angefügt:\ngesetzt wurden.\n(2) Abweichend von Absatz 1 wird ein höherer            „§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 2\nBetrag als 30 Prozent vom Gesamtbetrag der Ein-            des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ist\nkünfte abgezogen, wenn der Steuerpflichtige einen          ab dem Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.“\nvoraussichtlichen Verlustrücktrag im Sinne des\n§ 10d Absatz 1 Satz 1 für 2020 in dieser Höhe                                   Artikel 3\nnachweisen kann.\nÄnderung des\n(3) Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 nach                      Umsatzsteuergesetzes\nden Absätzen 1 und 2 kann insgesamt bis zu\n5 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26          Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\nund 26b zusammenveranlagt werden, bis zu                kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),\n10 000 000 Euro betragen.                               das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni\n2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, wird wie\n(4) Führt die Herabsetzung von Vorauszahlun-         folgt geändert:\ngen für den Veranlagungszeitraum 2019 auf Grund\neines voraussichtlich erwarteten Verlustrücktrags       1. Nach § 21 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfür 2020 zu einer Nachzahlung bei der Steuerfest-          fügt:\nsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019, so                 „(3a) Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungs-\nwird diese auf Antrag des Steuerpflichtigen bis            aufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c\nzum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der               der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen\nSteuerfestsetzung für den Veranlagungszeit-                Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur\nraum 2020 gestundet. Stundungszinsen werden                Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszoll-\nnicht erhoben.                                             kodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zoll-\n(5) Für den Veranlagungszeitraum 2020 ist bei           rechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf\nAnwendung von Absatz 1 oder 2 eine Einkommen-              den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats\nsteuererklärung abzugeben.                                 fällig.“\n(6) Mit der Veranlagung für 2020 ist die Steuer-     2. Dem § 27 wird folgender Absatz 31 angefügt:\nfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 zu\nändern; hierbei ist der bislang berücksichtigte vor-          „(31) Der Termin, ab dem § 21 Absatz 3a in der\nläufige Verlustrücktrag für 2020 dem Gesamtbetrag          Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juni\nder Einkünfte hinzuzurechnen. Dies gilt auch dann,         2020 (BGBl. I S. 1512) erstmals anzuwenden ist,\nwenn der Steuerbescheid für den Veranlagungs-              wird mit einem Schreiben des Bundesministeriums\nzeitraum 2019 bestandskräftig geworden ist; die            der Finanzen bekanntgegeben.“\nFestsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die       3. § 28 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:\nFestsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum\n2020 abgelaufen ist. Soweit die Änderung der Steu-            „(1) § 12 Absatz 1 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. De-\nerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019            zember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass\nauf der Hinzurechnung des vorläufigen Verlustrück-         die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 Pro-\ntrags für 2020 beruht, ist § 233a Absatz 2a der Ab-        zent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Ab-\ngabenordnung entsprechend anzuwenden.                      satz 3 und § 25a Absatz 3 und 4) beträgt.\n(7) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,             (2) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. De-\nwenn die Veranlagung für den Veranlagungszeit-             zember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass\nraum 2020 vor der Veranlagung für den Veranla-             sich die Steuer für die in den Nummern 1 bis 15 ge-\ngungszeitraum 2019 durchgeführt wird.                      nannten Umsätze auf 5 Prozent ermäßigt.\n(8) Wird der Einkommensteuerbescheid für 2019              (3) § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist vom 1. Juli\nvor dem 15. Juli 2020 bestandskräftig, kann bis            2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe an-\nzum 1. August 2020 nachträglich ein Antrag auf Be-         zuwenden, dass die Steuer für die Lieferungen der in\nrücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für        der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeug-\n2020 gestellt werden. Der Einkommensteuerbe-               nisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüs-\nscheid für 2019 ist insoweit zu ändern.“                   sigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das\nAusland und die im Ausland bewirkten Umsätze,\nArtikel 2                              und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2\nnicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, 16\nWeitere Änderung des\nProzent beträgt.“\nEinkommensteuergesetzes\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                                 Artikel 4\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\n3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-                           Änderung des\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                  Tabaksteuergesetzes\n1. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „5 000 000         Nach § 2 Absatz 3 des Tabaksteuergesetzes vom\nEuro“ durch die Angabe „1 000 000 Euro“ und die          15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Arti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2020              1515\nkel 200 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I             vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden\nS. 1328) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a        ist, wird folgender § 34 angefügt:\neingefügt:\n„(3a) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. De-                                   „§ 34\nzember 2020 gilt für die Zwecke der Berechnung des                    Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung\nMindeststeuersatzes nach den Absätzen 1 bis 3 weiter-            § 375a der Abgabenordnung in der Fassung des\nhin der zum 1. Januar 2020 gültige Umsatzsteuersatz           Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I\nnach § 12 des Umsatzsteuergesetzes.“                          S. 1512) gilt für alle am 1. Juli 2020 noch nicht verjähr-\nten Steueransprüche.“\nArtikel 5\nÄnderung des                                                    Artikel 8\nGewerbesteuergesetzes                                               Änderung des\nIn § 8 Nummer 1 des Gewerbesteuergesetzes in der                          Forschungszulagengesetzes\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002                  Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember\n(BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-     2019 (BGBl. I S. 2763) wird wie folgt geändert:\nzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert\nworden ist, wird die Angabe „100 000 Euro“ durch die          1. Dem § 3 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nAngabe „200 000 Euro“ ersetzt.                                    „Für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli\n2026 entstandene förderfähige Aufwendungen des\nArtikel 6                              Anspruchsberechtigten im Sinne der Absätze 1 bis 4\nbeträgt die Bemessungsgrundlage maximal 4 000 000\nÄnderung der\nEuro.“\nAbgabenordnung\n2. § 16 wird wie folgt geändert:\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 194 der Verordnung                    „(1) Das Gesetz ist auf der Grundlage und im\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden                  Rahmen der Vorgaben der AGVO anwendbar.“\nist, wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „über den in Ab-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                   satz 1 festgelegten Zeitraum hinaus“ durch das\n§ 375 folgende Angabe eingefügt:                                 Wort „ununterbrochen“ ersetzt.\n„§ 375a Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung“.          c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Erlass\n2. Nach § 375 wird folgender § 375a eingefügt:                       des Beschlusses“ durch das Wort „Beschluss“\nersetzt.\n„§ 375a\nVerhältnis zur strafrechtlichen Einziehung                                  Artikel 9\nDas Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuer-                                 Änderung des\nschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 steht                         Bundeskindergeldgesetzes\neiner Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge\nDem § 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-\nnach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches nicht\nsung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009\nentgegen.“\n(BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 18 des\n3. § 376 wird wie folgt geändert:                             Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert\na) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein           worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\nSemikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz             „(3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für\nangefügt:                                              den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kinder-\n„§ 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt ent-        geld besteht, für den Monat September 2020 ein Ein-\nsprechend.“                                            malbetrag von 200 Euro und für den Monat Oktober\n2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt. Ein An-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                      spruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300\n„(3) Abweichend von § 78c Absatz 3 Satz 2          Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein\ndes Strafgesetzbuches verjährt in den in § 370         Kind, für das nicht für den Monat September 2020,\nAbsatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen        jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat\nbesonders schwerer Steuerhinterziehung die Ver-        im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld\nfolgung spätestens, wenn seit dem in § 78a des         besteht.“\nStrafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das\nZweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungs-                                  Artikel 10\nfrist verstrichen ist.“                                                       Änderung des\nFinanzausgleichsgesetzes\nArtikel 7\nIn § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom\nÄnderung des                           20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung                  durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019\nDem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abga-           (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, werden die Wörter\nbenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;            „minus 11 761 856 907 Euro“ durch die Wörter „minus\n1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes      20 380 856 907 Euro“, die Angabe „7 998 074 350 Euro“","1516           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2020\ndurch die Angabe „15 706 074 350 Euro“ und die Angabe          3. In Satz 2 werden die Wörter „Der Einmalbetrag\n„3 763 782 557 Euro“ durch die Angabe „4 674 782 557               mindert“ durch die Wörter „Die Einmalbeträge min-\nEuro“ ersetzt.                                                     dern“ ersetzt.\n4. Folgender Satz wird angefügt:\nArtikel 11\n„Die Einmalbeträge werden weder im Rahmen der\nÄnderung des                                  Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des Achten Buches\nGesetzes zur Nichtanrechnung des Kinderbonus                     Sozialgesetzbuch noch im Rahmen der Einkom-\nDas Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus                  mensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1\nvom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417) wird wie folgt              Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags\ngeändert:                                                          bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3\n1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-                 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt\nfasst:                                                          und stellen keine Geldleistung im Sinne des § 93 Ab-\nsatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch\n„Gesetz                                  dar.“\nzur Nichtanrechnung und\nNichtberücksichtigung des Kinderbonus“.                                         Artikel 12\n2. Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                                      Inkrafttreten\n„Die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Einkom-               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nmensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundes-              und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nkindergeldgesetzes zu zahlenden Einmalbeträge\nsind bei Sozialleistungen, deren Zahlung von ande-             (2) Artikel 8 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nren Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen             nuar 2020 in Kraft.\nzu berücksichtigen.“                                           (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juni 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}