{"id":"bgbl1-2020-30-6","kind":"bgbl1","year":2020,"number":30,"date":"2020-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/30#page=92","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_30.pdf#page=92","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz","law_date":"2020-06-25T00:00:00Z","page":1474,"pdf_page":92,"num_pages":6,"content":["1474             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020\nGesetz\nzur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes\nsowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz\nVom 25. Juni 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                          das Wort „innergemeinschaftlichen“ und die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   Wörter „die zur Umsetzung oder Durchfüh-\nrung“ gestrichen.\nArtikel 1                                 bb) Die Buchstaben a und b werden wie folgt\nÄnderung des                                       gefasst:\nEG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes\n„a) die in den Nummern 1, 3, 4, 6, 7, 9, 11,\nDas EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom                           14 bis 16, 20 bis 23, 25 und 26 des An-\n21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch                       hangs der Verordnung (EU) 2017/2394\nArtikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Dezember                             genannten Rechtsakte und die zu ihrer\n2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird wie                         Umsetzung oder Durchführung erlasse-\nfolgt geändert:                                                              nen Rechtsvorschriften,\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                              b) sonstige Rechtsakte der Europäischen\n„Gesetz                                          Gemeinschaft oder der Europäischen\nzur Durchführung der                                    Union und die zu ihrer Umsetzung oder\nVerordnung (EU) 2017/2394 des                                Durchführung erlassenen Rechtsvor-\nEuropäischen Parlaments und des Rates                              schriften, soweit die Rechtsakte in den\nüber die Zusammenarbeit zwischen den für die                          Anwendungsbereich der Verordnung\nDurchsetzung der Verbraucherschutzgesetze                            (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind\nzuständigen nationalen Behörden und zur                            und dem Bundesamt für Justiz die Zu-\nAufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004                           ständigkeit durch Rechtsverordnung\n(EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz –                            nach § 12 Absatz 1 übertragen worden\nEU-VSchDG)“.                                        ist,“.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                 c) In Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a\nsowie in dem Satzteil nach Buchstabe b wird\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\njeweils das Wort „innergemeinschaftlichen“ ge-\n„(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der            strichen.\nVerordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 12. Dezember                d) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-\n2017 über die Zusammenarbeit zwischen den                   gefügt:\nfür die Durchsetzung der Verbraucherschutz-                 „2a. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\ngesetze zuständigen nationalen Behörden und                       aufsicht im Falle eines Verdachtes eines\nzur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.                             Verstoßes gegen die zur Umsetzung der in\n2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1),                      Nummer 24 des Anhangs der Verordnung\ndie zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771                    (EU) 2017/2394 erlassenen Rechtsvor-\n(ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert                        schriften,“.\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“\ne) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die\n„3. das Luftfahrt-Bundesamt im Falle eines Ver-\nAngabe „Verordnung (EG) Nr. 2006/2004“ durch\ndachtes eines Verstoßes gegen die in den\ndie Angabe „Verordnung (EU) 2017/2394“ er-\nNummern 8 und 10 des Anhangs der Verord-\nsetzt.\nnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                         und die zu ihrer Durchführung erlassenen\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter                    Rechtsvorschriften,“.\n„Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sind“ durch die           f) In Nummer 4 in dem Satzteil vor Buchstabe a\nWörter „Verordnung (EU) 2017/2394 sind bei                  sowie in dem Satzteil nach Buchstabe b wird\nVerstößen innerhalb der Union, weitverbreiteten             jeweils das Wort „innergemeinschaftlichen“ ge-\nVerstößen und weitverbreiteten Verstößen mit                strichen.\nUnions-Dimension“ ersetzt.\ng) In Nummer 5 wird das Wort „innergemeinschaft-\nb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                            lichen“ gestrichen und werden die Wörter „Num-\naa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die              mern 18 und 19 des Anhangs der Verordnung\nWörter „Bundesministerium der Justiz und               (EG) Nr. 2006/2004“ durch die Wörter „Num-\nfür Verbraucherschutz“ durch die Wörter                mern 13, 18 und 19 des Anhangs der Verord-\n„Bundesamt für Justiz“ ersetzt und werden              nung (EU) 2017/2394“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020              1475\nh) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-                oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\nfügt:                                                     nungswidrigkeiten aussetzen würde.\n„6. die Bundesnetzagentur im Falle eines Ver-                (2) Im Verwaltungsverfahren sind durch den\ndachtes eines Verstoßes gegen die in den             Richter anzuordnen:\nNummern 12 und 27 des Anhangs der\n1. Durchsuchungen von Geschäftsräumen und\nVerordnung (EU) 2017/2394 genannten\nPersonen und die Sicherstellung von Informa-\nRechtsakte und die zu ihrer Durchführung\ntionen, Datenträgern und Dokumenten gegen\nerlassenen Rechtsvorschriften,“.\nden Willen des Gewahrsaminhabers nach Arti-\ni) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.                          kel 9 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU)\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                      2017/2394 zur Verfolgung von Verstößen nach\nder Verordnung (EU) 2017/2394, außer bei Ge-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Zentrale“ durch das                 fahr im Verzug,\nWort „zentrale“ ersetzt und werden die Wörter\n„des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG)           2. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung\nNr. 2006/2004“ durch die Wörter „des Artikels 5               dienen.\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2394“ er-               Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk\nsetzt.                                                    sich die zuständige Behörde befindet. Gegen die\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zuläs-\nsig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozess-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Zentrale“ durch das\nordnung gelten entsprechend. Über die Durch-\nWort „zentrale“ ersetzt.\nsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „innergemein-             Angaben zur verantwortlichen Dienststelle, zu\nschaftlichen Verstoßes gegen Gesetze“                Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und zu\ndurch die Wörter „Verstoßes innerhalb der            ihrem Ergebnis und, falls keine richterliche Anord-\nUnion, eines weitverbreiteten Verstoßes              nung ergangen ist, auch zu den Tatsachen, welche\noder eines weitverbreiteten Verstoßes mit            die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet\nUnions-Dimension gegen Unionsrecht“ er-              haben, enthalten. § 98 Absatz 2 der Strafprozess-\nsetzt.                                               ordnung gilt entsprechend.\nc) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:                (3) Bei Inanspruchnahme Dritter gilt § 23 Ab-\n„(3) Die zentrale Verbindungsstelle koordiniert        satz 1 und 2 des Justizvergütungs- und ‑entschä-\nden fachlichen Austausch. Um der zentralen                digungsgesetzes entsprechend.\nVerbindungsstelle die Koordinierung der Anwen-               (4) Die zuständige Behörde kann den Unterneh-\ndung der Verordnung (EU) 2017/2394 und dieses             mer verpflichten, seine Zusage nach Artikel 9\nGesetzes zu ermöglichen, berichten ihr die zu-            Absatz 4 Buchstabe b und c der Verordnung (EU)\nständigen Behörden auf Anforderung, mindes-               2017/2394 zu erfüllen.\ntens aber jeweils zum Abschluss des dritten\nKalenderquartals über ihre Tätigkeit aufgrund                (5) Soweit Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 3\nder Verordnung (EU) 2017/2394 und aufgrund                Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2394 erfor-\ndieses Gesetzes. Die Bundesregierung kann zur             derlich sind, kann sich die zuständige Behörde\nweiteren Durchführung der Verordnung (EU)                 auch anderer Personen und Einrichtungen bedie-\n2017/2394 und dieses Gesetzes Verwaltungs-                nen. Die zuständige Behörde hat dabei die Einhal-\nvorschriften erlassen.                                    tung des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EU)\n2017/2394 durch die anderen Personen und Ein-\n(4) Sind nach § 2 verschiedene Bundesbehör-            richtungen zu gewährleisten. Sowohl die zustän-\nden zuständig, bestimmt die zentrale Verbin-              dige Behörde als auch die anderen Personen und\ndungsstelle, welche dieser Behörden zuständig             Einrichtungen sind von den Pflichten der Artikel 12\nist und welche unterstützende Funktion über-              bis 14 der Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf\nnimmt.                                                    die personenbezogenen Daten der von der Ermitt-\n(5) Die zentrale Verbindungsstelle ist befugt,         lungsmaßnahme betroffenen Personen befreit,\nErmächtigungen nach Artikel 27 Absatz 1 der               solange und soweit die Erfüllung dieser Pflichten\nVerordnung (EU) 2017/2394 vorzunehmen.“                   den Zweck der Ermittlungsmaßnahme gefährden\n5. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.                             würde. Nach Wegfall der Beschränkung sind die\nbetroffenen Personen jeweils in geeigneter Form\n6. § 6 wird wie folgt gefasst:                                   zu informieren, wobei keine Pflicht zur Offenbarung\n„§ 6                                von Ort und Zeitpunkt der durchgeführten Ermitt-\nlungsmaßnahme oder der Identität der natürlichen\nErgänzende Verfahrensvorschriften                   Personen, die die Ermittlungsmaßnahme durchge-\n(1) Für das Verwaltungsverfahren der Bundes-               führt haben, besteht. Die zuständige Behörde darf\nbehörden gelten ergänzend die Vorschriften des                die durch Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 3\nVerwaltungsverfahrensgesetzes. Der zur Erteilung              Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2394 ge-\neiner Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf            wonnenen Erkenntnisse auch für andere Zwecke\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn              als für die Durchführung des Verwaltungsverfah-\nselbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1              rens nach diesem Gesetz verarbeiten, soweit dies\nbis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten An-                für die Erfüllung der ihr durch Gesetz zugewiesenen\ngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung            Aufgaben erforderlich ist.“","1476            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                 f) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die nach                   „(3) Das Bundesministerium der Justiz und\n§ 2 Nr. 1 oder 2 zuständige Behörde soll, bevor              für Verbraucherschutz, das Bundesministerium\nsie eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1               der Finanzen, das Bundesministerium für Wirt-\nerlässt,“ durch die Wörter „Die nach § 2 Num-                schaft und Energie und das Bundesministerium\nmer 1, 2 oder 2a zuständige Behörde soll bei                 für Verkehr und digitale Infrastruktur werden\nVorliegen der Voraussetzungen des Artikels 7                 jeweils ermächtigt, die Ermächtigung zum Erlass\nAbsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/2394“               einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4\nund die Wörter „innergemeinschaftlicher Verstö-              Satz 1 des Bundesgebührengesetzes durch\nße“ durch die Wörter „dieser Verstöße“ ersetzt.              Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.                             desrates auf die zu ihrem jeweiligen Geschäfts-\nbereich gehörende, in § 2 Nummer 1, 2, 2a, 3, 5\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             oder 6 genannte Behörde in dem Umfang zu\n„(3) Die zuständige Behörde kann Rahmen-                  übertragen, in dem diese individuell zurechen-\nvereinbarungen über eine allgemeine Beauftra-                bare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz\ngung nach Absatz 1 unter Beachtung des Absat-                oder aufgrund dieses Gesetzes erbringt.“\nzes 2 abschließen und den Vertragspartner im         13. § 12 wird wie folgt geändert:\nSinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung\n(EU) 2017/2394 benennen (benannter Dritter).              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nDie Rahmenvereinbarung bedarf der Genehmi-                                         „§ 12\ngung der für die zuständige Behörde zuständi-\ngen obersten Bundesbehörde. Die Rahmenver-                              Verordnungsermächtigung“.\neinbarung ist im Bundesanzeiger bekannt zu                b) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter\nmachen.“                                                     „der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004“ durch die\n8. In § 8 werden die Wörter „der Verordnung (EG)                   Wörter „der Verordnung (EU) 2017/2394“ und\nNr. 2006/2004“ durch die Wörter „der Verordnung                 wird das Wort „sich“ durch die Wörter „das Bun-\n(EU) 2017/2394“ und wird das Wort „Zentrale“                    desamt für Justiz“ ersetzt.\ndurch das Wort „zentrale“ ersetzt.                           c) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der\n9. In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die                  Verordnung (EG) Nr. 2006/2004“ durch die Wör-\nWörter „Gebühren, Auslagen,“ gestrichen.                        ter „der Verordnung (EU) 2017/2394“ ersetzt.\n10. § 9 wird wie folgt geändert:                            14. § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nfasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich           „1. Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, soweit es sich\noder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung                 um die Anordnung einer Beseitigung oder\nnach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a, b oder c                 Unterlassung handelt, Artikel 9 Absatz 4 Buch-\noder Absatz 4 Buchstabe a, e oder g der Verord-               stabe e oder Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung\nnung (EU) 2017/2394 zuwiderhandelt.“                          (EU) 2017/2394 oder“.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                            15. Folgender § 29 wird angefügt:\n11. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Abs. 1                                    „§ 29\nSatz 2 Nr. 1“ durch die Wörter „nach Artikel 9                                    Evaluierung\nAbsatz 4 Buchstabe a, e und g der Verordnung (EU)\n2017/2394“ ersetzt.                                             Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nbraucherschutz berichtet dem Deutschen Bundes-\n12. § 11 wird wie folgt geändert:                                tag bis zum 31. Januar 2025 über die Anwendung\na) In der Überschrift werden die Wörter „Gebühren,           des Gesetzes durch Bundesbehörden.“\nAuslagen,“ gestrichen und werden ein Semi-\nkolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“                                  Artikel 2\nangefügt.\nFolgeänderungen\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.\n(1) § 68 Absatz 5a des Arzneimittelgesetzes in der\nc) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:       Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1“      2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 94\ngestrichen und wird die Angabe „Absatzes 3“     der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)\ndurch die Angabe „Absatzes 2“ ersetzt.          geändert worden ist, wird aufgehoben.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5“ durch die           (2) In § 95 Absatz 2 Nummer 1 des Gerichtsverfas-\nWörter „Artikels 9 Absatz 3 Buchstabe c         sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nder Verordnung (EU) 2017/2394“ ersetzt.         vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\nd) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die\nS. 2633) geändert worden ist, wird das Wort „EG-\nWörter „Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „Ab-\nVerbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes“ durch das\nsatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nWort „EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes“\ne) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.               ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020             1477\n(3) Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom             Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom\n19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), das durch Ar-       27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)\ntikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I          2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert\nS. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:       worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht,\n1. In § 34 Absatz 4 werden die Wörter „EG-Verbrau-           kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.\ncherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezem-              (2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Ab-\nber 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2  satz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet, dass\nAbsatz 4 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I         ein nach § 7 Absatz 3 des EU-Verbraucherschutzdurch-\nS. 434) geändert worden ist,“ durch das Wort „EU-        führungsgesetzes benannter Dritter eine Stelle nach\nVerbraucherschutzdurchführungsgesetzes“ ersetzt.         Satz 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzu-\n2. In § 42 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a wird das            wenden.“\nWort „EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgeset-               (7) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen\nzes“ durch das Wort „EU-Verbraucherschutzdurch-          des Bundesministeriums der Justiz und für Verbrau-\nführungsgesetzes“ ersetzt.                               cherschutz nach dem EG-Verbraucherschutzdurchset-\n(4) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der           zungsgesetz vom 17. April 2013 (BGBl. I S. 923), die\nBekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I                 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Januar 2015\nS. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom        (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden              (8) In § 50c Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen\nist, wird wie folgt geändert:                                Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Be-\n1. In § 1 Satz 1 Nummer 17 wird das Wort „EG-Ver-            kanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750,\nbraucherschutzdurchsetzungsgesetz“ durch das             3245), das zuletzt durch Artikel 220 der Verordnung\nWort „EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz“           vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden\nersetzt.                                                 ist, wird das Wort „EG-Verbraucherschutzdurchset-\nzungsgesetzes“ durch das Wort „EU-Verbraucher-\n2. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 wird          schutzdurchführungsgesetzes“ ersetzt.\njeweils das Wort „EG-Verbraucherschutzdurchset-\nzungsgesetzes“ durch das Wort „EU-Verbraucher-                                    Artikel 3\nschutzdurchführungsgesetzes“ ersetzt.\nÄnderung des\n3. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-                     Gesetzes zur Aktualisierung der\ndert:                                                      Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes\na) In der Gliederung wird jeweils in der Angabe zu          Artikel 4 Absatz 48 des Gesetzes zur Aktualisierung\nTeil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 die An-     der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes\ngabe „VSchDG“ durch die Angabe „EU-VSchDG“            vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch\nersetzt.                                              Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I\nb) In der Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 5 wird die           S. 754) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nAngabe „VSchDG“ durch die Angabe „EU-\nVSchDG“ ersetzt.                                                               Artikel 4\nc) In der Überschrift des Teils 1 Hauptabschnitt 2                              Änderung des\nAbschnitt 3 und 4 wird jeweils die Angabe                                 Gesetzes über die\n„VSchDG“ durch die Angabe „EU-VSchDG“ er-                      Errichtung des Bundesamts für Justiz\nsetzt.                                                   Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für\n(5) In Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 2 Buchstabe h            Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das\nder Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) des Rechtsan-           durch Artikel 35 der Verordnung vom 31. August 2015\nwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I             (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\nS. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes       geändert:\nvom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert             1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nworden ist, wird die Angabe „VSchDG“ durch die An-\n„(4) Erfolgt die Aufgabenwahrnehmung nach den\ngabe „EU-VSchDG“ ersetzt.\nAbsätzen 1 bis 3 mit elektronischer Unterstützung,\n(6) § 4a des Unterlassungsklagengesetzes in der               gelten die §§ 4 bis 7, soweit nicht Rechtsvorschrif-\nFassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002                   ten des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenste-\n(BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des         hende Bestimmungen enthalten.“\nGesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert\n2. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt:\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\n„§ 4\n„§ 4a                                              Elektronische Aktenführung;\nUnterlassungsanspruch                                      Gewährung von Akteneinsicht\nbei innergemeinschaftlichen Verstößen                     (1) Das Bundesamt kann Akten ganz oder teil-\n(1) Wer einen Verstoß im Sinne von Artikel 3 Num-             weise elektronisch führen.\nmer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europä-                     (2) Wird eine Akte ganz oder teilweise elektro-\nischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember                 nisch geführt, ist durch geeignete technische und\n2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die                organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der\nDurchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zustän-                Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ord-\ndigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der                  nungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.","1478           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020\n(3) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht,              sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des\nkann das Bundesamt Akteneinsicht in elektronisch                De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,\ngeführte Akten dadurch gewähren, dass es\n2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen\n1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellt,                    elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der\n2. die elektronischen Dokumente auf einem Bild-                 Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem ent-\nschirm wiedergibt,                                          sprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errich-\nteten elektronischen Postfach und der elektroni-\n3. die elektronischen Dokumente übermittelt oder                schen Poststelle des Bundesamts,\n4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Ak-\nten gestattet.                                          3. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen\nelektronischen Notarpostfach nach § 78n der\nBundesnotarordnung und der elektronischen\n§5\nPoststelle des Bundesamts,\nDigitalisierung von Dokumenten\n4. der  Übermittlungsweg zwischen einem besonde-\n(1) Werden Akten ganz oder teilweise elektro-                ren  elektronischen Behördenpostfach nach § 6\nnisch geführt, so soll das Bundesamt die elektroni-             der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung und\nsche Wiedergabe der Papierdokumente zum elek-                   der elektronischen Poststelle des Bundesamts.\ntronischen Teil der Akte nehmen.\n(4) Das Bundesamt kann elektronische Doku-\n(2) Bei der Übertragung eines Papierdokuments\nmente versenden, wenn die empfangende Stelle\nin ein elektronisches Dokument ist nach dem Stand\nhierfür einen Zugang eröffnet hat.\nder Technik sicherzustellen, dass das elektronische\nDokument bei dessen Lesbarmachung mit dem Pa-\npierdokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt.                                    §7\nVon der Übertragung eines Papierdokuments in ein\nVerordnungsermächtigung\nelektronisches Dokument kann abgesehen werden,\nwenn die Übertragung unverhältnismäßigen Auf-                  (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nwand erfordert.                                             braucherschutz kann, um die elektronische Akten-\n(3) Papierdokumente sollen nach ihrer Übertra-           führung und die Digitalisierung von Dokumenten\ngung in elektronische Dokumente vernichtet oder             beim Bundesamt sowie die elektronische Kommuni-\ndem Einsender zurückgegeben werden, sobald die              kation mit dem Bundesamt näher auszugestalten,\nAufbewahrung aus rechtlichen Gründen oder zur               durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nQualitätssicherung des Übertragungsvorgangs nicht           des Bundesrates bedarf,\nmehr erforderlich ist.                                      1. Bestimmungen zur elektronischen Aktenführung\nnach § 4 Absatz 1 und 2 treffen,\n§6\n2. Bestimmungen zur notwendigen Form der elek-\nElektronische Kommunikation                         tronischen Dokumente für die Übermittlung an\n(1) Beim Bundesamt können elektronische Doku-                das Bundesamt und für die Bearbeitung durch\nmente eingereicht werden, wenn diese für die Be-                das Bundesamt treffen,\narbeitung im Bundesamt geeignet sind. Ist ein elek-\n3. andere sichere Übermittlungswege als nach § 6\ntronisches Dokument für die Bearbeitung durch das\nAbsatz 3 bestimmen,\nBundesamt nicht geeignet, ist dies dem Einsender\nunter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs            4. die Standards für die Erstellung und für die Über-\nund auf die geltenden technischen Rahmenbedin-                  tragung von elektronischen Dokumenten durch\ngungen unverzüglich mitzuteilen. Das elektronische              das Bundesamt vorgeben,\nDokument gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Ein-\nreichung eingegangen, sofern der Einsender es un-           5. die Einführung elektronischer Formulare zulassen\nverzüglich in einer für das Bundesamt zur Bearbei-              und hierbei\ntung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft                   a) bestimmen, dass die in diesen Formularen\nmacht, dass es mit dem zuerst eingereichten Doku-                  enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in\nment inhaltlich übereinstimmt.                                     strukturierter und maschinenlesbarer Form zu\n(2) Wird dem Bundesamt ein Dokument, für das                    übermitteln sind,\ndie schriftliche Form vorgeschrieben ist, elektro-\nnisch übermittelt, muss es mit einer qualifizierten             b) eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf\nelektronischen Signatur versehen sein. Die qualifi-                der die Formulare im Internet zur Nutzung be-\nzierte elektronische Signatur kann durch eine einfa-               reitzustellen sind, und\nche Signatur ersetzt werden, wenn das elektroni-                c) bestimmen, dass für sämtliche oder einzelne\nsche Dokument auf einem sicheren Übermittlungs-                    elektronische Formulare eine Identifikation\nweg übermittelt wird.                                              des Formularverwenders durch Nutzung des\n(3) Sichere Übermittlungswege sind:                             elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des\nPersonalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5\n1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-                  des Aufenthaltsgesetzes) erfolgen kann, sowie\nKontos, wenn der Absender bei Versand der\nNachricht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des                 6. Regelungen zur Erteilung von Abschriften und be-\nDe-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die             glaubigten Abschriften treffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020         1479\n(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-                             Artikel 5\nbraucherschutz kann die Ermächtigungen des Ab-                               Inkrafttreten\nsatzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates auf das Bundesamt übertragen.“             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nKraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}