{"id":"bgbl1-2020-30-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":30,"date":"2020-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/30#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_30.pdf#page=26","order":4,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes","law_date":"2020-06-19T00:00:00Z","page":1408,"pdf_page":26,"num_pages":1,"content":["1408               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes*\nVom 19. Juni 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                        neigung zum Gewässer von durchschnittlich mindes-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            tens 5 Prozent aufweisen, innerhalb eines Abstandes\nvon 5 Metern landseits zur Böschungsoberkante des\nArtikel 1                                      Gewässers eine geschlossene, ganzjährig begrünte\nÄnderung des                                      Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen. Bei Ge-\nWasserhaushaltsgesetzes                                   wässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante ist\ndie Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich. Eine\nDas Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009\nBodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbe-\n(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 253 der Ver-\nwuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträu-\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\nmen durchgeführt werden. Der erste Fünfjahreszeit-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nraum beginnt mit Ablauf des 30. Juni 2020.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 38\nfolgende Angabe eingefügt:                                                 (2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder\nbleiben unberührt. Abweichend von Absatz 1 Satz 1\n„§ 38a Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit\nund 2 gilt die Linie des Mittelwasserstandes, sofern\nHangneigung an Gewässern“.\ndas Landesrecht diesen Bezugspunkt vorsieht und\n2. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:                                schädliche Gewässerveränderungen vermieden wer-\n„§ 38a                                     den.“\nLandwirtschaftlich genutzte\nFlächen mit Hangneigung an Gewässern                                                      Artikel 2\n(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben                                                 Inkrafttreten\nauf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Ge-\nwässer angrenzen und innerhalb eines Abstandes                          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nvon 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hang-                     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juni 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung\neines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die\nRichtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, und der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember\n1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist."]}