{"id":"bgbl1-2020-30-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":30,"date":"2020-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/30#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_30.pdf#page=21","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften","law_date":"2020-06-19T00:00:00Z","page":1403,"pdf_page":21,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020                   1403\nGesetz\nzur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie\n(Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften*\nVom 19. Juni 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhält-\nnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung\nArtikel 1                                  muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den\nÄnderung der                                  Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift\nBundesrechtsanwaltsordnung                               ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Überein-\nstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-                     bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-                   ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig\nfentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-                ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und\nkel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I                      relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.\nS. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung\n1. Dem § 59b werden die folgenden Absätze 3 und 4                       der Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf\nangefügt:                                                           der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer\nein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme\n„(3) Die Berufsordnung muss im Einklang mit den\nzu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift\nVorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen\nist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßig-\nRechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder\nkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Ände-\nzu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungs-\nrung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift\nbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europä-\nanzupassen ist.“\nischen Parlaments und des Rates vom 7. September\n2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-                   2. In § 112h werden die Wörter „des Europäischen\ntionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271                      Parlaments und des Rates vom 7. September 2005\nvom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28;                    über die Anerkennung von Berufsqualifikationen\nL 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,                     (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom\nS. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU                16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28;\n(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom                       L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,\n15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) ge-                    S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU\nändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-                    (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom\nsung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU)                  15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) ge-\n2018/958 des Europäischen Parlaments und des                        ändert worden ist,“ gestrichen.\nRates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßig-\n3. § 191e wird wie folgt geändert:\nkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierun-\ngen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils                 a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\ngeltenden Fassung einzuhalten.\n„(2) Das Bundesministerium der Justiz und für\n(4) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2                   Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorga-\nist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie                   ben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils\ngeltenden Fassung eingehalten wurden. Zu die-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des        sem Zweck hat ihm der Vorsitzende der Sat-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine\nVerhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierun-        zungsversammlung die Unterlagen zuzuleiten,\ngen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25).                                     aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben er-","1404             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020\ngibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermit-                sem Zweck hat ihm die Patentanwaltskammer\nteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung                 die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Ein-\ndie Beschlüsse zur Berufsordnung als gerechtfer-              haltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind\ntigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.“           die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                          Kammerversammlung die Satzung oder deren\nÄnderungen als gerechtfertigt, notwendig und\nArtikel 2                                   verhältnismäßig beurteilt hat.“\nÄnderung der                           3. In § 94g werden die Wörter „des Europäischen Par-\nPatentanwaltsordnung                           laments und des Rates vom 7. September 2005 über\ndie Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966                L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007,\n(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 16 des Geset-        S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009,\nzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert             S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom\n1. Dem § 52b werden die folgenden Absätze 3 und 4                28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35;\nangefügt:                                                     L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist,“\n„(3) Die Berufsordnung muss im Einklang mit den            gestrichen.\nVorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen\nRechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder                                     Artikel 3\nzu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungs-                                   Änderung des\nbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europä-                              Steuerberatungsgesetzes\nischen Parlaments und des Rates vom 7. September\n§ 86 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung\n2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-\nder Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I\ntionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271\nS. 2735), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nvom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28;\n21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden\nL 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,\nist, wird wie folgt geändert:\nS. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU\n(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom             1. Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a\n15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) ge-              ersetzt:\nändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-                 „(3) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Num-\nsung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU)            mer 2 und deren Änderungen werden durch die\n2018/958 des Europäischen Parlaments und des                  Satzungsversammlung als Organ der Bundessteuer-\nRates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßig-            beraterkammer beschlossen. Die Vorschriften der\nkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierun-           Satzung müssen im Einklang mit den Vorgaben des\ngen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils           auf sie anzuwendenden europäischen Rechts ste-\ngeltenden Fassung einzuhalten.                                hen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändern-\n(4) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2         den Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der\nist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie         Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fas-\n(EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhält-        sung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU)\nnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung                2018/958 des Europäischen Parlaments und des\nmuss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den             Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßig-\nAuswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift            keitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierun-\nist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Überein-           gen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils\nstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz                geltenden Fassung einzuhalten.\nbewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich                 (3a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3\nergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig           Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der\nist, sind durch qualitative und, soweit möglich und           Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf\nrelevant, quantitative Elemente zu substantiieren.            ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der\nMindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung               Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt\nder Kammerversammlung über die Vorschrift ist auf             und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die\nder Internetseite der Patentanwaltskammer ein Ent-            Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre\nwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu ver-            Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeits-\nöffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre         grundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus\nÜbereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeits-                 denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und ver-\ngrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung                hältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit\nder Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupas-            möglich und relevant, quantitative Elemente zu sub-\nsen ist.“                                                     stantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Be-\n2. § 82a wird wie folgt geändert:                                schlussfassung der Satzungsversammlung über die\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                Vorschrift ist auf der Internetseite der Bundessteuer-\nberaterkammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass\n„(2) Das Bundesministerium der Justiz und für          der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem\nVerbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorga-            Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und\nben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils           bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die\ngeltenden Fassung eingehalten wurden. Zu die-             Vorschrift anzupassen ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020              1405\n2. Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:                 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\n„(5) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Num-               sung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU)\nmer 2 und deren Änderungen sind dem Bundes-                    2018/958 des Europäischen Parlaments und des\nministerium der Finanzen zuzuleiten. Das Bundes-               Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismä-\nministerium der Finanzen hat im Rahmen der                     ßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglemen-\nAufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie             tierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der\n(EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung ein-            jeweils geltenden Fassung einzuhalten.“\ngehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die Bun-           b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a\ndessteuerberaterkammer die Unterlagen zuzuleiten,              und 3b eingefügt:\naus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt.\n„(3a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3\nInsbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf\nSatz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der\nGrund derer die Satzungsversammlung die Satzung\nRichtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf\nim Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren\nihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang\nÄnderungen als gerechtfertigt, notwendig und ver-\nder Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem\nhältnismäßig beurteilt hat. Soweit nicht das Bundes-\nInhalt und den Auswirkungen der Vorschrift ste-\nministerium der Finanzen die Satzung im Sinne des\nhen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern,\nAbsatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen im\ndass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnis-\nGanzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach\nmäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die\nÜbermittlung aufhebt, ist sie in dem Presseorgan\nGründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerecht-\nzu veröffentlichen, das für die Verlautbarungen der\nfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualita-\nBundessteuerberaterkammer bestimmt ist.\ntive und, soweit möglich und relevant, quantita-\n(6) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Num-                tive Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei\nmer 2 und deren Änderungen treten am ersten Tag                Wochen vor der Beschlussfassung im Beirat über\ndes Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung im           die Vorschrift ist auf der Internetseite der Wirt-\nSinne des Absatzes 5 Satz 5 folgt. Stellt sich nach            schaftsprüferkammer ein Entwurf mit der Gelegen-\nInkrafttreten der Satzung heraus, dass sie ganz oder           heit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach\nin Teilen höherrangigem Recht widerspricht, kann               dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung\ndas Bundesministerium der Finanzen die Satzung                 mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu über-\ninsoweit aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung,             wachen und bei einer Änderung der Umstände zu\nsoll es der Bundessteuerberaterkammer zuvor Gele-              prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.\ngenheit zur Stellungnahme geben. Aufhebungen\n(3b) Die Satzung und deren Änderungen be-\nsind in dem Presseorgan zu veröffentlichen, das für\ndürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung\nVerlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer\ndes Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener-\nbestimmt ist.“\ngie. Dieses hat bei der Genehmigung zu prüfen,\nob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958\nArtikel 4\nin der jeweils geltenden Fassung eingehalten\nÄnderung der                                wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die Wirt-\nWirtschaftsprüferordnung                          schaftsprüferkammer die Unterlagen zuzuleiten,\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der                aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben\nBekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I                      ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu über-\nS. 2803), die zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes               mitteln, auf Grund derer der Beirat der Wirt-\nvom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert                  schaftsprüferkammer die Satzung oder deren\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und\nverhältnismäßig beurteilt hat.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 59a folgende Angabe eingefügt:                         3. § 57c Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 59b Ehrenamtliche Tätigkeit“.                            a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:\n2. § 57 wird wie folgt geändert:                                  „Die Satzung und deren Änderungen müssen im\nEinklang mit den Vorgaben des auf sie anzu-\na) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt\nwendenden europäischen Rechts stehen. Ins-\ngefasst:\nbesondere sind bei neuen oder zu ändernden\n„Die Satzung und deren Änderungen müssen im                Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der\nEinklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwen-             Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden\ndenden europäischen Rechts stehen. Insbeson-               Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie\ndere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschrif-           (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung\nten, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie              einzuhalten. § 57 Absatz 3a gilt entsprechend.“\n2005/36/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 7. September 2005 über die An-            b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255            „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nvom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007,                gie hat bei der Genehmigung zu prüfen, ob die\nS. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom                  Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der je-\n3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115),            weils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl.          diesem Zweck hat ihm die Wirtschaftsprüferkam-\nL 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom                    mer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die\n15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20)               Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere","1406             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020\nsind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer          Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeits-\nder Beirat der Wirtschaftsprüferkammer die Sat-          grundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus\nzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt,           denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und ver-\nnotwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.“            hältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit\n4. Nach § 59a wird folgender § 59b eingefügt:                    möglich und relevant, quantitative Elemente zu sub-\nstantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass\n„§ 59b                               der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen\nEhrenamtliche Tätigkeit                      Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die\nDie Mitglieder der Organe der Wirtschaftsprü-             öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sach-\nferkammer (§ 59 Absatz 1) und der Aufgaben-                  verständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der\nkommission, der Prüfungskommission und der                   Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen.\nWiderspruchskommission sowie die von der Wirt-               Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstim-\nschaftsprüferkammer Beauftragten üben ihre Tätig-            mung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu\nkeit ehrenamtlich aus. Die ehrenamtlich Tätigen              überwachen und bei einer Änderung der Umstände\nkönnen eine angemessene, auch pauschalisierte                zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.“\nEntschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbun-        3. In Absatz 5 wird die Angabe „1 bis 4“ durch die An-\ndenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Ver-                 gabe „1 bis 4a“ ersetzt.\ndienstausfall, sowie eine Erstattung von Reisekosten\nerhalten. Die Richtlinien für die Aufwandsentschädi-                               Artikel 6\ngung und die Erstattung von Reisekosten werden\nÄnderung der\nvom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlos-\nHandwerksordnung\nsen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\nDie Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-\n1. Mitglieder von Gremien, die nach der Satzung oder\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;\nWahlordnung nach § 60 Absatz 1 gebildet wurden,\n2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\n2. Leiter von Landesvertretungen der Wirtschafts-        vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067) geändert worden\nprüferkammer (Landespräsidenten) und                 ist, wird wie folgt geändert:\n3. Mitglieder von Ausschüssen, die nach dem Be-          1. In § 22c Absatz 1 werden die Wörter „des Europäi-\nrufsbildungsgesetz bei der Wirtschaftsprüferkam-         schen Parlaments und des Rates vom 7. September\nmer eingerichtet wurden.“                                2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikatio-\n5. In § 131l Satz 1 werden die Wörter „des Europäi-              nen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22)“ gestrichen.\nschen Parlaments und des Rates vom 7. September          2. Dem § 106 werden die folgenden Absätze 3 bis 5\n2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikatio-            angefügt:\nnen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)“ gestrichen.\n„(3) Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und\nderen Änderungen müssen im Einklang mit den Vor-\nArtikel 5\ngaben des auf sie anzuwendenden europäischen\nÄnderung der                              Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder\nGewerbeordnung                              zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbe-\n§ 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Be-                reich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils gelten-\nkanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),              den Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie\ndie zuletzt durch Artikel 360 Absatz 3 der Verordnung            (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden              des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnis-\nist, wird wie folgt geändert:                                    mäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglemen-\n1. Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:             tierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der\njeweils geltenden Fassung einzuhalten.\n„Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen\nmüssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie                 (4) Die Vorschriften sind anhand der in den Arti-\nanzuwendenden europäischen Rechts stehen. Ins-               keln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten\nbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vor-              Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der\nschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie          Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art,\n2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unter-           dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift ste-\nfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des        hen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                    dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismä-\n28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung          ßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Grün-\nvor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl.               de, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt\nL 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden          und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und,\nFassung einzuhalten.“                                        soweit möglich und relevant, quantitative Elemente\nzu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der\n2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:             Beschlussfassung der Vollversammlung über die\n„(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4             Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen\nSatz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der            Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit\nRichtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf          zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Er-\nihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der           lass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem\nPrüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt            Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und\nund den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die              bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die\nVorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre        Vorschrift anzupassen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020              1407\n(5) Die oberste Landesbehörde hat bei der nach            der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzun-\nAbsatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung zu prü-           gen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, not-\nfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in         wendig und verhältnismäßig beurteilt hat.“\nder jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.\nZu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die                                   Artikel 7\nUnterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung\nInkrafttreten\nder Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe\nzu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung          Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 2020 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juni 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}