{"id":"bgbl1-2020-30-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":30,"date":"2020-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/30#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_30.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz – GeoIDG)","law_date":"2020-06-19T00:00:00Z","page":1387,"pdf_page":5,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020                         1387\nGesetz\nzur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur\nÜbermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und\nzur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben\n(Geologiedatengesetz – GeolDG)\nVom 19. Juni 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                           Kapitel 4\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nÖffentliche Bereitstellung\ngeologischer Daten und Zurverfügungstellung\nInhaltsübersicht                              geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben\nKapitel 1\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\nÖffentliche Bereitstellung geologischer\n§  1  Zweck des Gesetzes                                          Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten\n§  2  Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich\n§  3  Begriffsbestimmungen                                                                Unterabschnitt 1\n§  4  Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Um-\nweltinformationsgesetzes                                        Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung\n§ 18   Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderwei-\nKapitel 2                                   tige Ansprüche auf Informationszugang\nAufgaben und                           § 19   Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des\nGeodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung\nBefugnisse der zuständigen Behörde\n§ 20   Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten\n§ 5   Aufgaben der zuständigen Behörde                                 im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten\n§ 6   Betretensrecht für die staatliche geologische Landesauf-  § 21   Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger\nnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Ge-             Form anlässlich eines Zugangsbegehrens\nfahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter\n§ 22   Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten\n§ 7   Wiederherstellungspflicht und Haftung\nUnterabschnitt 2\nKapitel 3\nÜbermittlung geologischer                                           Öffentliche Bereitstellung\nDaten an die zuständige Behörde                                      staatlicher geologischer Daten\nAbschnitt 1                            § 23   Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten\nder zuständigen Behörde\nAnzeige                              § 24   Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geolo-\ngeologischer Untersuchungen;                                gischer Daten\nÜbermittlung geologischer Daten                         § 25   Inhaberlose Daten\n§ 8   Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung\nvon Nachweisdaten an die zuständige Behörde\nUnterabschnitt 3\n§ 9   Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchun-\ngen an die zuständige Behörde                                                  Öffentliche Bereitstellung\n§ 10  Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Unter-                     nichtstaatlicher geologischer Daten\nsuchungen an die zuständige Behörde\n§ 26   Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten\n§ 11  Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten;           nach § 8\nVorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflich-\nteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen     § 27   Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach\n§9\n§ 12  Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten\n§ 28   Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie\n§ 13  Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von            nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten\nDaten                                                            nach § 12\n§ 29   Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer\nAbschnitt 2                                   Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige\nAnzeige- und                                   Behörde übermittelt worden sind\nübermittlungsverpflichtete                         § 30   Einwilligung des Dateninhabers\nPersonen, Frist und Form für die Übermittlung\n§ 14  Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen                                    Abschnitt 2\n§ 15  Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der                Beschränkung der öffentlichen\nÜbermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermitt-\nBereitstellung geologischer Daten\nlungsfristen\n§ 16  Datenformat                                               § 31   Schutz öffentlicher Belange\n§ 17  Kennzeichnung von Daten                                   § 32   Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten","1388                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020\nAbschnitt 3                                     reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 22\nZurverfügungstellung geologischer                                 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I\nDaten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben                               S. 2992) geändert worden ist, oder auf Grund\n§ 33    Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche            anderer Rechtsvorschriften von der zuständigen\nAufgaben                                                           Behörde gewonnen oder dieser übermittelt wor-\n§ 34    Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten           den sind,\n§ 35    Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im     c) auf Grund des Beitritts der Deutschen Demokra-\nStandortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung\nzur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten,            tischen Republik zur Bundesrepublik Deutsch-\nBereitstellung und Einsicht im Datenraum                           land am 3. Oktober 1990 von der zuständigen\nBehörde übernommen worden sind oder\nKapitel 5\nd) inhaberlos nach § 25 Absatz 1 sind,\nSchlussbestimmungen\n5. die öffentliche Bereitstellung gesicherter geologischer\n§ 36    Anordnungsbefugnis\nDaten nach Nummer 4,\n§ 37    Zuständige Behörden; Überwachung\n§ 38    Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden            6. die Zurverfügungstellung gesicherter geologischer\nLandesrechts                                                    Daten nach Nummer 4 zur Erfüllung öffentlicher Auf-\n§ 39    Bußgeldvorschriften                                             gaben.\n§ 40    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Dieses Gesetz ist auch im Bereich der aus-\nschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels\nKapitel 1                                der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.\nAllgemeine Vorschriften                                    (3) Dieses Gesetz ist auf geologische Daten anzu-\nwenden, die im Rahmen geologischer Untersuchungen\n§1                                 gewonnen werden. Daten zum Zustand und zur Zusam-\nZweck des Gesetzes                             mensetzung der Luft, des Bodens und des Wassers\nDieses Gesetz regelt die staatliche geologische Lan-             sowie weitere Daten, die nicht zum Zweck geologischer\ndesaufnahme, die Übermittlung, die dauerhafte Siche-                Untersuchungen gewonnen worden sind oder gewon-\nrung und die öffentliche Bereitstellung geologischer                nen werden, sind vom Anwendungsbereich dieses\nDaten sowie die Zurverfügungstellung geologischer                   Gesetzes nicht erfasst. Dazu zählen insbesondere Mes-\nDaten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, um den                   sungen und Aufnahmen der Luft, des Bodens und des\nnachhaltigen Umgang mit dem geologischen Unter-                     Wassers, die sich an geologische Untersuchungen\ngrund gewährleisten und Geogefahren erkennen und                    anschließen und die auf Grund fachrechtlicher Vor-\nbewerten zu können. Geologische Daten werden insbe-                 schriften insbesondere zur Altlastenerfassung und\nsondere benötigt                                                    -überwachung sowie zur Grundwasserüberwachung\nzu erheben sind.\n1. zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen\nund für weitere Nutzungen des geologischen Unter-                  (4) Dieses Gesetz ist auch auf geologische Daten\ngrunds,                                                         anzuwenden, die im Lauf der Nutzung des geologi-\nschen Untergrunds in einer geologischen Untersuchung\n2. zur Erkennung, Untersuchung und Bewertung geo-\nzur weiteren Erkundung desselben Nutzungsgebietes\ngener oder anthropogener Risiken,\noder eines angrenzenden Nutzungsgebietes gewonnen\n3. in der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirt-                werden. Geologische Daten, die nicht zur Erkundung\nschaft, der Bauwirtschaft und bei der Planung gro-              des Nutzungsgebietes, sondern zur Durchführung der\nßer Infrastrukturprojekte sowie                                 Produktion, insbesondere zur Produktions- und Gruben-\n4. für das Standortauswahlverfahren nach dem Stand-                 sicherung gewonnen werden, sind nicht vom Anwen-\nortauswahlgesetz.                                               dungsbereich dieses Gesetzes erfasst.\n(5) Die Länder können festlegen, dass auf geologi-\n§2                                 sche Daten nach Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4\nSachlicher und räumlicher Anwendungsbereich                      Satz 2 die Vorschriften zur geologischen Landesauf-\nnahme nach § 5 Absatz 1, 2 und 4 sowie nach den §§ 6\n(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf\nund 7, die Vorschriften zur Übermittlung geologischer\n1. die staatliche geologische Landesaufnahme,                       Daten nach den §§ 8 bis 16 sowie die Vorschriften zur\n2. die Anzeige geologischer Untersuchungen bei der                  Zurverfügungstellung von Daten nach § 33 Absatz 1\nzuständigen Behörde,                                            bis 4 sowie § 33 Absatz 5 erster Halbsatz ganz oder\nteilweise anzuwenden sind. Die Länder können fest-\n3. die Übermittlung der bei geologischen Untersuchun-\nlegen, dass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes\ngen gewonnenen geologischen Daten an die zustän-\nnicht auf geologische Daten aus Bohrungen, Bau-\ndige Behörde,\ngrunduntersuchungen oder Rammkernsondierungen\n4. die Sicherung geologischer Daten, die                            erstreckt, die jeweils lediglich eine Tiefe von bis zu\na) auf Grund der Nummern 1 bis 3 von der zustän-                10 Metern erreichen.\ndigen Behörde gewonnen oder dieser übermittelt                  (6) Dieses Gesetz ist nicht auf geologische Daten\nwerden,                                                      anzuwenden, die als Verschlusssache dem staatlichen\nb) bis zum 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstät-               materiellen Geheimschutz unterliegen. Der Heraus-\ntengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,            geber einer Verschlusssache kann festlegen, dass für\nGliederungsnummer 750-1, veröffentlichten be-                geologische Daten nach Satz 1 die Vorschriften dieses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020              1389\nGesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über die                   sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungs-\nöffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 so-              gebiets beinhalten.\nwie 34 und 35 Absatz 1 angewendet werden, wenn\n(4) Staatliche geologische Daten sind geologische\ndie Vorgaben des staatlichen materiellen Geheimschut-\nDaten, die\nzes eingehalten werden.\n1. von einer Behörde oder im Auftrag einer Behörde bei\n(7) Die bergrechtlichen, wasserrechtlichen, boden-\neiner geologischen Untersuchung gewonnen worden\nschutzrechtlichen, naturschutzrechtlichen, immissions-\nsind,\nschutzrechtlichen, strahlenschutzrechtlichen, landwirt-\nschaftsrechtlichen, forstrechtlichen, bodenschätzungs-        2. von einer natürlichen oder juristischen Person des\nrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen bleiben               Privatrechts in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe,\nunberührt.                                                        die dabei der Kontrolle einer oder mehrerer juris-\ntischer Personen des öffentlichen Rechts im Sinne\n§3                                   des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes\nin der jeweils geltenden Fassung unterliegt, bei einer\nBegriffsbestimmungen                           geologischen Untersuchung gewonnen worden sind,\n(1) Staatliche geologische Landesaufnahme im              3. auf Grund des Beitritts der Deutschen Demokra-\nSinne dieses Gesetzes ist die systematische punkt-,               tischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland\nlinien-, flächen- und raumbezogene Erfassung, Analyse,            am 3. Oktober 1990 von der zuständigen Behörde\nBeschreibung, Dokumentation und Darstellung der                   übernommen worden sind oder\ngeologischen Verhältnisse der Erdoberfläche, des geo-\nlogischen Untergrunds und, soweit im Rahmen einer             4. inhaberlos nach § 25 Absatz 1 sind.\ngeologischen Untersuchung erstellt, des Bodens und            Nichtstaatliche geologische Daten sind geologische\ndes Grundwassers.                                             Daten, die nicht von Satz 1 erfasst sind. Sofern eine\n(2) Eine geologische Untersuchung umfasst                 natürliche oder juristische Person eine Aufgabe nach\nSatz 1 Nummer 2 im Wettbewerb mit privaten\n1. alle allgemein geologischen, rohstoffgeologischen,         Anbietern am Markt erfüllt, sind für die öffentliche\ningenieurgeologischen, geophysikalischen, mineralo-      Bereitstellung der geologischen Daten, die von dieser\ngischen, geochemischen, bodenkundlichen, geother-        Person gewonnen worden sind, die Regelungen für\nmischen, hydrogeologischen sowie geotechnischen          nichtstaatliche Daten anzuwenden. Im Übrigen bleiben\nMessungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des           die Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.\ngeologischen Untergrunds, des Bodens oder des\nGrundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen,             (5) Datensicherung im Sinne dieses Gesetzes ist die\nFeld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Er-           Erfassung, Bearbeitung, Systematisierung, Digitalisie-\nkundungsmethoden wie der Fernerkundung sowie             rung und Archivierung geologischer Daten zum Zweck\ndie Aufbereitung der hierbei gewonnenen Daten mit        des dauerhaften Erhalts und der dauerhaften Verfüg-\nam Markt verfügbaren technischen Mitteln in ver-         barkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit dieser Daten.\ngleichbare und bewertungsfähige Daten, zum Bei-             (6) Öffentliche Bereitstellung im Sinne dieses Geset-\nspiel in Form von Daten- und Gesteinssammlungen,         zes ist die Zugänglichmachung von geologischen Daten\nSchichtenverzeichnissen oder grafischen Darstellun-      für jedermann.\ngen, sowie\n(7) Zurverfügungstellung im Sinne dieses Gesetzes\n2. die Analyse und Bewertung der nach Nummer 1 ge-            ist die Datenübermittlung geologischer Daten an eine\nwonnenen Fachdaten, zum Beispiel in Form von             Behörde oder eine natürliche oder juristische Person\nGutachten, Studien oder räumlichen Modellen des          des Privatrechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllt,\ngeologischen Untergrunds einschließlich Vorratsbe-       die der Kontrolle einer oder mehrerer juristischer Per-\nrechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen           sonen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Ab-\nNutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets.            satz 2 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils\n(3) Geologische Daten im Sinne dieses Gesetzes            geltenden Fassung unterliegt.\nsind in geologischen Untersuchungen gewonnene\nNachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten. Da-                                         §4\nbei sind                                                                           Anwendung des\n1. Nachweisdaten die Daten, die geologische Untersu-                         Geodatenzugangsgesetzes\nchungen persönlich, örtlich, zeitlich und allgemein               und des Umweltinformationsgesetzes\ninhaltlich zuordnen,                                        Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf\n2. Fachdaten die Daten, die mittels Messungen und             Grund des § 38 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnun-\nAufnahmen gewonnen worden sind oder die mittels          gen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-\nMessungen und Aufnahmen gewonnen und mit am              stimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwen-\nMarkt verfügbaren technischen Mitteln in vergleich-      den:\nbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet worden\n1. die Vorschriften des Bundes und der Länder zum\nsind,\nAufbau einer Geodateninfrastruktur, die in Umset-\n3. Bewertungsdaten die Daten, die Analysen, Einschät-             zung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen\nzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten, ins-             Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur\nbesondere in Form von Gutachten, Studien oder                Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Euro-\nräumlichen Modellen des geologischen Untergrunds             päischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom\neinschließlich Vorratsberechnungen oder Daten zu             25.4.2007, S. 1), die durch die Verordnung (EU)","1390             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020\n2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geän-           (5) Die zuständige Behörde löscht den Teil der\ndert worden ist, beschlossen worden sind,                Nachweisdaten, der den Namen und die Anschrift einer\nnatürlichen Person enthält, sobald dieser Teil für die\n2. die Vorschriften des Bundes und der Länder zum\nAufgabenerfüllung nach diesem Gesetz nicht mehr er-\nZugang zu Umweltinformationen, die in Umsetzung\nforderlich ist und wenn der Name und die Anschrift\nder Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parla-\nnicht gleichlautend sind mit dem Namen und der An-\nments und des Rates vom 28. Januar 2003 über\nschrift einer anzeigenden Firma. Die zuständige Be-\nden Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformatio-\nhörde löscht personenbezogene Daten, insbesondere\nnen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG\nden Namen und die Anschrift einer natürlichen Person,\ndes Rates beschlossen worden sind.\ndie mit geologischen Daten verbunden sind, sobald\ndiese für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz\nKapitel 2                             und die in § 1 genannten Zwecke nicht mehr erforder-\nlich sind. Für die Löschung von Eigennamen in geolo-\nAufgaben und\ngischen Daten, die in analoger Form vorliegen, ist § 32\nBefugnisse der zuständigen Behörde                          Absatz 2 entsprechend anzuwenden.\n§5                                                            §6\nAufgaben der zuständigen Behörde                                      Betretensrecht für\n(1) Die zuständige Behörde nimmt die staatliche                          die staatliche geologische\ngeologische Landesaufnahme mittels eigener geolo-                       Landesaufnahme; Betretensrecht\ngischer Untersuchungen sowie auf der Grundlage geo-                   zur Verhütung geologischer Gefahren;\nlogischer Untersuchungen Dritter vor. Erlangt die zu-           Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter\nständige Behörde hierbei Erkenntnisse über dringende             (1) Die zuständige Behörde und die von ihr beauf-\nGeogefahren, so informiert sie unverzüglich die für die      tragten Personen sind befugt, zum Zweck der staat-\nDurchführung der Gefahrenabwehr zuständige Behörde.          lichen geologischen Landesaufnahme gemäß § 5 Ab-\n(2) Die zuständige Behörde sichert die in § 2 Ab-         satz 1 an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr\nsatz 1 Nummer 4 genannten für die geologische Lan-           nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung Grundstücke\ndesaufnahme erforderlichen geologischen Daten sowie          mit Ausnahme der in erkennbarem Wohnzusammenhang\ngegebenenfalls ausgewählte Bohrkerne und Bohr-,              stehenden Teile dieser Grundstücke (Wohngrundstücke)\nGesteins- und Bodenproben, um deren dauerhafte Ver-          zu betreten und die erforderlichen geologischen Unter-\nfügbarkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit zu gewähr-       suchungen durchzuführen. Zur Verhütung gemeiner\nleisten. Bereits bei ihr vorhandene analoge Daten soll       Gefahren sind die zuständige Behörde und die von ihr\ndie zuständige Behörde im Zuge der Datensicherung            beauftragten Personen befugt, Grundstücke einschließ-\ndigitalisieren, so dass diese Daten nach den Anforde-        lich Wohngrundstücken in der Zeit von 7.00 bis 20.00\nrungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes            Uhr zu betreten und dort die erforderlichen geologi-\nvom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Arti-       schen Untersuchungen vorzunehmen; die gemeine\nkel 1 des Gesetzes vom 7. November 2012 geändert             Gefahr ist von der zuständigen Behörde schriftlich zu\nworden ist, öffentlich bereitgestellt werden können.         belegen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öf-\nDie Pflicht zur Datensicherung ist auch erfüllt, wenn        fentliche Sicherheit und Ordnung sind die zuständige\neine nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3              Behörde und die von ihr beauftragten Personen befugt,\nverpflichtete Person die Daten auf Grund von § 11 Ab-        Grundstücke einschließlich Wohngrundstücken jeder-\nsatz 2 vorhält oder auf Grund von § 11 Absatz 3 von der      zeit zu betreten und dort die erforderlichen geologi-\nÜbermittlung der Daten befreit ist, die sie ansonsten        schen Untersuchungen durchzuführen; die dringende\nnach den §§ 9, 10 Absatz 1 oder auf Grund von § 10           Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist\nAbsatz 2 übermitteln müsste.                                 von der zuständigen Behörde nachträglich schriftlich\nzu belegen. Die für die geologischen Untersuchungen\n(3) Die zuständige Behörde gewährleistet die öffent-      nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Geräte dürfen\nliche Bereitstellung der bei ihr vorhandenen geolo-          auch außerhalb der in Satz 1 genannten Uhrzeiten be-\ngischen Daten nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9          trieben werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit\ndes Geodatenzugangsgesetzes und nach den auf                 der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grund-\nGrund des § 14 des Geodatenzugangsgesetzes erlas-            gesetzes wird durch die Sätze 2 und 3 eingeschränkt.\nsenen Rechtsverordnungen oder nach den dem Geo-              Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 oder 3 nicht\ndatenzugangsgesetz entsprechenden landesrechtlichen          vor, so dürfen Grundstücke nur mit Zustimmung des\nRegelungen, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund         Eigentümers oder eines sonstigen Nutzungsberechtig-\ndes § 38 Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung nichts          ten betreten werden. Wohn-, Betriebs- und Geschäfts-\nanderes bestimmen. Die zuständige Behörde stellt geo-        gebäude dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers\nlogische Daten den Behörden und Personen nach § 33           oder eines sonstigen Nutzungsberechtigten betreten\nAbsatz 1, die öffentliche Aufgaben des Bundes und der        werden. Landesrechtliche Betretensrechte zum Zweck\nLänder erfüllen, zur Verfügung.                              der staatlichen geologischen Landesaufnahme bleiben\n(4) Die zuständige Behörde gewährleistet die Siche-       unberührt.\nrung geologischer Daten, die nicht oder noch nicht               (2) Der zuständigen Behörde und den von ihr beauf-\nöffentlich bereitgestellt werden, vor dem unberechtig-       tragten Personen steht zum Zweck der geologischen\nten Zugriff Dritter nach dem Stand der Technik und           Landesaufnahme der Zutritt zu allen Standorten geolo-\nerforderlichenfalls nach den Vorgaben des staatlichen        gischer Untersuchungen, insbesondere zu Anlagen und\nmateriellen Geheimschutzes.                                  Einrichtungen für Bohrungen sowie zu Steinbrüchen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020             1391\nKiesgruben und sonstigen der Nutzung des geo-               suchung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 entstanden\nlogischen Untergrunds dienenden Betrieben, im               sind, wenn\nstädtischen Bereich auch zu Baugruben, und die In-          1. der Vermögensnachteil durch die Wiederherstellung\naugenscheinnahme der bei den geologischen Unter-                des Ausgangszustands oder durch eine davon ab-\nsuchungen gewonnenen Ergebnisse im Benehmen mit                 weichende Wiederherstellung nicht oder nicht aus-\nder zuständigen Aufsichtsbehörde und in Abstimmung              reichend ausgeglichen worden ist,\nmit der für die Sicherheit zuständigen Aufsichtsperson\ndes Betriebs innerhalb der Betriebs- und Geschäfts-         2. die Wiederherstellung des Ausgangszustands ganz\nzeiten jederzeit offen. Die zuständige Behörde und die          oder teilweise unmöglich oder unzumutbar ist oder\nvon ihr beauftragen Personen sind befugt, Betriebs-         3. der Ausgangszustand wegen überwiegender öffent-\nund Geschäftsräume an Standorten geologischer                   licher Interessen nicht wiederhergestellt worden ist.\nUntersuchungen zu den üblichen Betriebs- und Ge-\nDer Ausgleich wird in Geld gewährt. Auf die Verjährung\nschäftszeiten zu betreten, wenn dies für den Zutritt zu\nsind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nder geologischen Untersuchung erforderlich ist oder\nanzuwenden. Der Ausgleichsanspruch unterliegt der\nwenn der Eigentümer oder ein sonstiger Nutzungs-\nregelmäßigen Verjährung nach § 195 des Bürgerlichen\nberechtigter zugestimmt hat. Die zuständige Behörde\nGesetzbuchs. Der Ausgleichsanspruch besteht nicht,\nkann in Abstimmung mit dem Betroffenen auf ihre\nwenn der Grundstückseigentümer schriftlich oder elek-\nKosten eigene geologische Untersuchungen bei geo-\ntronisch bestätigt hat, dass die Wiederherstellung für\nlogischen Untersuchungen Dritter vornehmen.\nihn nicht von Interesse ist. Weitergehende Ersatzan-\n(3) Die Art, den voraussichtlichen Umfang und die        sprüche bleiben unberührt.\ngeplante Dauer von geologischen Untersuchungen\n(3) Der Grundstückseigentümer und der sonstige\nnach den Absätzen 1 und 2, die den Einsatz von Ma-\nNutzungsberechtigte haften gegenüber Dritten nicht\nschinen voraussetzen oder die Dauer von zwei Arbeits-\nfür Schäden oder sonstige Nachteile, die durch geolo-\ntagen überschreiten, hat die zuständige Behörde dem\ngische Untersuchungen nach § 6 Absatz 1 oder Ab-\nGrundstückseigentümer und dem sonstigen Nutzungs-\nsatz 2 entstanden sind.\nberechtigten mindestens zwei Wochen vor Beginn der\ngeplanten Untersuchung schriftlich, elektronisch oder,\nwenn mehr als zehn Grundstücke betroffen sind, durch                               Kapitel 3\nortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in                      Übermittlung geologischer\ndenen die Untersuchung stattfindet, bekannt zu geben.           Daten an die zuständige Behörde\n(4) Geologische Untersuchungen nach Absatz 1\nSatz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 sind unzulässig,                                Abschnitt 1\nwenn sie für die betroffene Person unzumutbar, insbe-\nAnzeige geologischer\nsondere mit dem Betriebs- und Geschäftsablauf einer\nbetroffenen Person unvereinbar sind. Soweit öffentlich-     Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten\nrechtliche Beschränkungen der Inanspruchnahme eines\nGrundstücks entgegenstehen, hat sich die für die staat-                                 §8\nliche geologische Landesaufnahme zuständige Be-                               Anzeige geologischer\nhörde mit der für die öffentlich-rechtliche Beschrän-                  Untersuchungen und Übermittlung\nkung zuständigen Behörde vor der Inanspruchnahme               von Nachweisdaten an die zuständige Behörde\nins Benehmen zu setzen.                                        Spätestens zwei Wochen vor Beginn einer geo-\nlogischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1\n§7                               Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die geo-\nWiederherstellungspflicht und Haftung               logische Untersuchung der zuständigen Behörde\nunaufgefordert anzuzeigen, unbeschadet der für die\n(1) Nach Abschluss einer geologischen Untersuchung\nUntersuchung einschlägigen Vorschriften anderer Ge-\ngemäß § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 stellt die zuständige\nsetze. Dazu haben sie der zuständigen Behörde, sofern\nBehörde bei allen durch die Untersuchung unmittelbar\nbekannt, die folgenden Nachweisdaten zu übermitteln:\noder mittelbar beeinträchtigten Grundstücken den Zu-\nstand wieder her, der vor der Durchführung der Unter-       1. die Bezeichnung und den Zweck der geologischen\nsuchung bestanden hat, es sei denn, dass                        Untersuchung sowie den Namen und die Anschrift\nder anzeigenden Person sowie der Person, die die\n1. die Wiederherstellung des Ausgangszustands ganz\nUntersuchung in Auftrag gegeben hat; bei juris-\noder teilweise unmöglich oder unzumutbar ist oder\ntischen Personen und Personengesellschaften: den\n2. der Grundstückseigentümer schriftlich oder elektro-          Namen und die Anschrift einer nach Gesetz, Sat-\nnisch bestätigt hat, dass die Wiederherstellung für         zung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung\nihn nicht von Interesse ist.                                berechtigten Person,\nDie zuständige Behörde stellt abweichend von Satz 1         2. die Art, die Methode, den voraussichtlichen Umfang\neinen anderen Zustand her, soweit überwiegende öf-              und die geplante Dauer der geologischen Untersu-\nfentliche Interessen dies erfordern.                            chung,\n(2) Der Eigentümer oder der sonstige Nutzungsbe-         3. bei flächenhaft durchgeführten geologischen Unter-\nrechtigte eines durch die Untersuchung unmittelbar              suchungen wie geologischen Kartierungen und geo-\noder mittelbar beeinträchtigten Grundstücks haben               physikalischen oder geochemischen Messungen:\nAnspruch auf einen angemessenen Ausgleich der Ver-              die Lage des Untersuchungsgebiets und, soweit\nmögensnachteile, die durch eine geologische Unter-              möglich, die grafische Darstellung der Messpunkte,","1392              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020\n4. bei Bohrungen: die voraussichtliche Bezeichnung                logischen und gegebenenfalls stratigraphischen\nder Bohrung, die geplante Lage und Ansatzhöhe                 Profilen,\ndes Bohrpunktes, den geplanten Bohrlochverlauf,           3. bei geologischen Untersuchungen mittels Bohrung:\ndie geplante Endteufe, die gegebenenfalls prognos-\ntizierten Gesteinsschichten, die geplanten Bohrloch-          a) eine Darstellung und Beschreibung der Lage und\nmessungen, die Art des Bohrverfahrens sowie den                  des Verlaufs der Bohrung, die Angaben zum\nvoraussichtlichen künftigen Aufbewahrungsort und                 Bohrkern oder zu Bohrproben sowie das Schich-\ndie beabsichtigte Aufbewahrungsdauer von Bohr-                   tenverzeichnis der Bohrung,\nkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben,                  b) die Methoden und Ergebnisse der durchgeführten\nBohrlochmessungen oder ähnlicher Verfahren so-\n5. bei geologischen Untersuchungen wie der Auf-\nwie die mit am Markt verfügbaren technischen\nnahme von geologischen Aufschlüssen, dem An-\nlegen von Schürfen oder der Beprobung von Berg-                  Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige\nbauhalden: die Lage der Untersuchungspunkte, die                 Daten aufbereiteten Bohrlochmessungen ein-\nschließlich der Dokumentation der angewandten\nArt der geplanten Untersuchungen, gegebenenfalls\ndie Art des Aufschlussverfahrens und, soweit mög-                Aufbereitungsschritte,\nlich, die grafische Darstellung dieser Angaben sowie          c) eine Beschreibung aller Probenahmen nach Lage\nden voraussichtlichen künftigen Aufbewahrungsort                 und Art der Probe und der jeweiligen Proben-\nund die beabsichtigte Aufbewahrungsdauer von                     menge sowie den Aufbewahrungsort und die be-\nGesteins- und Bodenproben und                                    absichtigte Aufbewahrungsdauer der Proben,\n6. bei Neubearbeitungen öffentlich bereitgestellter               d) die Ergebnisse von Pumpversuchen und anderen\nFachdaten und Bewertungsdaten: die Nachweisda-                   hydraulischen Tests,\nten, aus denen die Fachdaten und Bewertungsda-                e) die Angaben zum Bohrverfahren, zur gesamten\nten, die in die geologische Untersuchung einbezo-                Bohrtechnik sowie zum Ausbau und zur Verfül-\ngen werden, abgelesen werden können.                             lung des Bohrloches,\nDie Anzeige- und Übermittlungspflicht nach den Sät-           4. die Art, die Menge, die Koordinaten und die Teufen-\nzen 1 und 2 wird auch durch die Übermittlung einer                angaben des aus der geologischen Untersuchung\nAnzeige oder eines Antrags an die zuständige Behörde              hervorgegangenen Probenmaterials,\nerfüllt, wenn die Anzeige oder der Antrag auf Grund           5. die Ergebnisse aller Test- und Laboranalysen der\nanderer Gesetze erstellt worden ist und soweit die                aus der geologischen Untersuchung stammenden\nAngaben nach Satz 2 darin enthalten sind. Die für ein             Materialien wie Gesteins-, Flüssigkeits- und Gaspro-\nVorhaben geplanten geologischen Untersuchungen                    ben mit Ausnahme derjenigen Ergebnisse von Test-\nund die hierfür erforderlichen Daten können im Rahmen             und Laboranalysen, die über die Qualität und Menge\neiner Anzeige oder eines Antrags angezeigt und über-              des Bodenschatzes, auf den die Untersuchung\nmittelt werden. Für die Anzeige- und Übermittlungs-               gerichtet ist, Aufschluss geben,\npflicht während des laufenden Betriebs ist § 15 Absatz 2\nentsprechend anzuwenden.                                      6. bei Neubearbeitungen öffentlich bereitgestellter\ngeologischer Daten: die mit am Markt verfügbaren\n§9                                   technischen Mitteln in vergleichbare und bewer-\ntungsfähige Daten aufbereiteten Daten.\nÜbermittlung\nBohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben\nvon Fachdaten geologischer\nsind von den in § 14 Satz 1 Nummer 1 und 2 verpflich-\nUntersuchungen an die zuständige Behörde\nteten Personen mit der Lage, der Teufe und dem Zeit-\n(1) Spätestens drei Monate nach dem Abschluss der          punkt ihrer Entnahme zu kennzeichnen. Auf Verlangen\ngeologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1          der zuständigen Behörde ist ihr Zugang zu vorhande-\nNummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die folgen-         nen Bohrkernen sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenpro-\nden Fachdaten, sofern sie bei der geologischen Unter-         ben entsprechend § 6 Absatz 3 zu gewähren und ist ihr\nsuchung gewonnen wurden und unbeschadet der für               im Einvernehmen mit einer nach § 14 Satz 1 Num-\ndie Untersuchung einschlägigen Vorschriften anderer           mer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person ein ge-\nGesetze, unaufgefordert an die zuständige Behörde zu          ringfügiger Anteil vorhandener Bohrkerne und Bohr-,\nübermitteln:                                                  Gesteins- und Bodenproben zu übergeben.\n1. bei flächenhaft durchgeführten geologischen Unter-            (2) Die zuständige Behörde kann festlegen, dass die\nsuchungen mittels Messungen:                              nach Absatz 1 Satz 1 zu übermittelnden Daten im Rah-\na) die Darstellung des Untersuchungsgebiets, die          men einer schriftlichen Dokumentation der geologi-\nendgültige Lage der Mess- und Probenahme-             schen Untersuchung zu übermitteln sind. Satz 1 ist\npunkte, die tatsächlich vorgenommenen Messun-         nicht für kleine und mittlere Unternehmen anzuwenden.\ngen und die verwendeten Messmethoden,\n§ 10\nb) die Messdaten sowie\nÜbermittlung von\nc) die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln                    Bewertungsdaten geologischer\nin vergleichbare und bewertungsfähige Daten auf-            Untersuchungen an die zuständige Behörde\nbereiteten Messdaten einschließlich der Dokumen-\n(1) Spätestens sechs Monate nach dem Abschluss\ntation der angewandten Aufbereitungsschritte,\nder geologischen Untersuchung haben die nach § 14\n2. die Beschreibungen von Aufschlüssen, Schürfen              Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die\nund Bergbauhalden, zum Beispiel in Form von litho-        Ergebnisse von durchgeführten Test- und Laboranalysen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020              1393\nder aus der geologischen Untersuchung stammenden             2. sich die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Num-\nMaterialien wie Gesteins-, Flüssigkeits- und Gasproben,          mer 3 verpflichtete Person schriftlich oder elektro-\ndie über die Menge und Qualität des Bodenschatzes, auf           nisch dazu bereit erklärt hat, die Daten vorzuhalten\nden die Untersuchung gerichtet ist, Aufschluss geben,            und der zuständigen Behörde den im Rahmen der\nunaufgefordert an die zuständige Behörde zu über-                üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten jederzeitigen\nmitteln.                                                         und, soweit möglich, elektronischen Zugang zu den\n(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr           vorgehaltenen Daten zu gewähren.\ndie nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten        Solange die zuständige Behörde auf die Übermittlung\nPersonen die folgenden Bewertungsdaten übermitteln,          verzichtet und die schriftliche oder elektronische Erklä-\nsofern sie bei der geologischen Untersuchung erstellt        rung der nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3\nwurden und soweit sie für die staatliche geologische         verpflichteten Person gültig ist, ruht die Übermittlungs-\nLandesaufnahme oder für die Erfüllung öffentlicher           pflicht für die Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10\nAufgaben, insbesondere zu den in § 1 genannten               Absatz 1.\nZwecken, erforderlich sind:                                     (3) Die zuständige Behörde befreit eine nach § 14\n1. die im Rahmen der geologischen Untersuchung er-           Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichtete Be-\nstellten bewertenden Gutachten, Studien und ver-         hörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2\ngleichbaren Produkte,                                    von den Übermittlungspflichten nach den §§ 9 und 10,\n2. die im Rahmen der geologischen Untersuchung er-           wenn diese Behörde oder Person die geologischen Da-\nstellten räumlichen Modelle einschließlich ihrer Do-     ten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1\nkumentation,                                             öffentlich bereitstellt. Die zuständige Behörde weist\nnach § 22 Nummer 3 in den von ihr zu pflegenden Geo-\n3. die Daten zu der Art, der Qualität und der Menge von      datendiensten auf die öffentliche Bereitstellung durch\nRohstoffvorkommen (Vorratsberechnung) und die            die von den Übermittlungspflichten nach den §§ 9\nAngaben zu den Verwendungsmöglichkeiten des              und 10 befreite Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4\njeweiligen Rohstoffs sowie                               Satz 1 Nummer 2 hin.\n4. die Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des               (4) Die zuständige Behörde kann die in § 9 Absatz 1\nUntersuchungsgebiets.                                    Satz 1 und in § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2 genannten\nSpätestens sechs Monate nach dem Abschluss der               Fristen im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen\ngeologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1         verlängern, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der\nNummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörden und Per-           geologischen Untersuchung, insbesondere im Hinblick\nsonen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die Bewer-           auf die Anzahl oder den Umfang von Bohrungen, gebo-\ntungsdaten nach Satz 1 an die zuständige Behörde zu          ten erscheint.\nübermitteln.\n(3) Die zuständige Behörde kann festlegen, in wel-                                   § 12\nchen Fällen ein bewertender Abschlussbericht nach                                  Nachträgliche\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 verpflichtend zu erstellen                  Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten\nist. Satz 1 ist nicht für kleine und mittlere Unternehmen       Die zuständige Behörde kann die Übermittlung von\nanzuwenden.                                                  nichtstaatlichen Fachdaten, die vor dem 30. Juni 2020\nin einer geologischen Untersuchung gewonnen worden\n§ 11                            sind und die bei einer nach § 14 Satz 1 verpflichteten\nEinschränkung von Anzeige-                     Person noch vorhanden sind, entsprechend § 9 Ab-\nund Übermittlungspflichten; Vorhaltung               satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 verlangen, wenn die Erfül-\ngeologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten           lung öffentlicher Aufgaben zu den in § 1 genannten\nPersonen; Verlängerung von Übermittlungsfristen            Zwecken oder andere überwiegende öffentliche Inte-\n(1) Die zuständige Behörde kann die Anzeige- und          ressen die nachträgliche Übermittlung erfordern.\nÜbermittlungspflichten nach den §§ 8 bis 10 Absatz 1\neinschränken, sofern die geologische Untersuchung                                       § 13\nmangels ihrer räumlichen Ausbreitung oder ihres inhalt-                      Pflichten vor Entledigung\nlichen Umfangs keine Bedeutung für die staatliche geo-                von Proben und Löschung von Daten\nlogische Landesaufnahme, die Datensicherung, die öf-            Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen haben\nfentliche Bereitstellung oder die Zurverfügungstellung       der zuständigen Behörde sämtliche in geologischen\nerwarten lässt. Bei der Entscheidung nach Satz 1 be-         Untersuchungen gewonnenen Proben und geologische\nrücksichtigt die zuständige Behörde auch die Belas-          Daten vor deren Entledigung oder Löschung anzubie-\ntungen für kleine und mittlere Unternehmen. Die zu-          ten, insbesondere:\nständige Behörde hat die Einschränkung nach Satz 1\nunter Angabe der Entscheidungsgründe im jeweils ein-         1. sämtliche Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und\nschlägigen Verkündungsorgan und im Internet öffent-              Bodenproben sowie\nlich bekannt zu machen.                                      2. solche geologische Daten,\n(2) Die zuständige Behörde kann auf die Übermitt-             a) die der zuständigen Behörde nach § 3 des Lager-\nlung von Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und Be-                 stättengesetzes hätten übermittelt werden müs-\nwertungsdaten nach § 10 Absatz 1 verzichten, wenn                   sen,\n1. die Vorhaltung bei einer nach § 14 Satz 1 Num-                b) die der zuständigen Behörde nach § 8 Satz 2, § 9\nmer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person sach-              Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 hätten über-\nlich begründet ist und                                          mittelt werden müssen,","1394            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020\nc) die auf Grund einer Erklärung nach § 11 Absatz 2                                 § 15\nbei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder\nNummer 3 verpflichteten Person verblieben sind                            Abschluss einer\noder                                                               geologischen Untersuchung;\nBeginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung\nd) die auf Grund einer Befreiung nach § 11 Absatz 3              der Anzeige- und Übermittlungsfristen\nbei der nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Num-\nmer 3 verpflichteten Behörde oder Person nach           (1) Eine geologische Untersuchung gilt mit dem\n§ 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verblieben sind.        Ablauf der nach § 8 Satz 2 Nummer 2 jeweils angege-\nVor der Verbringung von Bohrkernen sowie Bohr-,             benen Dauer als abgeschlossen, es sei denn, die Fort-\nGesteins- und Bodenproben an einen Ort außerhalb            dauer der Untersuchung ist gegenüber der zuständigen\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind diese             Behörde innerhalb des jeweils ursprünglich angegebe-\nBohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben            nen Zeitraums rechtzeitig angezeigt worden.\nder zuständigen Behörde nach Satz 1 anzubieten. Die\n(2) Bei geologischen Untersuchungen, die ein Jahr\nzuständige Behörde entscheidet spätestens zwei Mo-\noder länger dauern oder die im Lauf der Nutzung des\nnate nach dem Angebot nach Satz 1 oder Satz 2, ob\ngeologischen Untergrunds zur weiteren Erkundung\ndie Proben oder geologischen Daten an sie zu übermit-\nnach § 2 Absatz 4 durchgeführt werden, sind die Daten\nteln sind. Proben oder geologische Daten zu potenziel-\nnach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 der\nlen Wirtsgesteinen gemäß Standortauswahlgesetz, die\nzuständigen Behörde jeweils jährlich zu übermitteln,\nnach Mitteilung durch den Vorhabenträger nach dem\nerstmals mit dem Ablauf des ersten Jahres nach der\nStandortauswahlgesetz für das Standortauswahlver-\nErteilung der Genehmigung oder nach der Anzeige der\nfahren benötigt werden können, müssen von der zu-\nUntersuchung.\nständigen Behörde übernommen werden. Die Kosten\nfür die Übermittlung der Proben oder geologischen Da-          (3) Ist die geologische Untersuchung auf Grund an-\nten trägt die zuständige Behörde.                           derer Gesetze anzeige- oder genehmigungspflichtig, so\nsind die Anzeige- und Übermittlungsfristen nach den\nAbschnitt 2                           §§ 8 bis 10 Absatz 1 auch eingehalten durch die frist-\ngerechte Anzeige und die vollständige Übermittlung der\nAnzeige- und                           geologischen Daten an die Behörde, die für die Anzeige\nübermittlungsverpflichtete Personen,                oder Genehmigung der geologischen Untersuchung auf\nFrist und Form für die Übermittlung                Grund anderer Gesetze zuständig ist. Diese Behörde\nübermittelt die geologischen Daten unverzüglich an\n§ 14                             die nach § 37 zuständige Behörde. Die nach § 37 zu-\nständige Behörde kann geologische Daten von den\nAnzeige- und                          nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen nachfordern,\nübermittlungsverpflichtete Personen               wenn die übermittelten Daten nicht vollständig sind.\nZur Anzeige geologischer Untersuchungen nach § 8\nSatz 1, zur Übermittlung der Nachweisdaten nach § 8                                     § 16\nSatz 2 und der Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1, zur\nKennzeichnung von Bohrkernen und Proben nach § 9                                    Datenformat\nAbsatz 1 Satz 2, zur Gewährung des Zugangs zu Bohr-\nkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben nach               (1) In den Fällen der §§ 8 bis 10 sind die Daten der\n§ 9 Absatz 1 Satz 3, zur Übermittlung von Bewertungs-       zuständigen Behörde, soweit möglich und gegebenen-\ndaten nach § 10 Absatz 1 sowie zur Übermittlung von         falls in Absprache mit der zuständigen Behörde, in ei-\nBewertungsdaten auf Grund von § 10 Absatz 2 und von         nem von ihr benannten interoperablen Format elektro-\ngeologischen Fachdaten auf Grund von § 12 ist ver-          nisch zu übermitteln. Unbeschadet des Satzes 1 sind für\npflichtet:                                                  die Interoperabilität raumbezogener Daten die Durchfüh-\nrungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7\n1. wer selbst oder als Beauftragter eine geologische\nAbsatz 1 und Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG zu\nUntersuchung vornimmt,\nbeachten.\n2. der Auftraggeber einer geologischen Untersuchung,\n(2) Im Fall des § 12 sind die Daten der zuständigen\n3. der Rechtsnachfolger einer nach Nummer 1 oder            Behörde, soweit möglich, elektronisch zu übermitteln.\nNummer 2 verpflichteten Person oder\n(3) Für die Übermittlung des Namens und der An-\n4. im Fall einer nachträglichen Übermittlung von nicht-\nschrift einer anzeigenden natürlichen Person sowie de-\nstaatlichen geologischen Fachdaten gemäß § 12:\nren Auftraggeber nach § 8 Satz 2 Nummer 1 sind die\nwer zum Zeitpunkt der Übermittlungsforderung Inha-\nAnforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung\nber der geologischen Daten ist.\ngemäß den Artikeln 32 bis 34 der Verordnung (EU)\nDie Anzeige oder Übermittlung der Daten durch einen         2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates\nMitverpflichteten befreit die übrigen Verpflichteten von    vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen\nder Anzeigepflicht oder der Übermittlungspflicht. Der       bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum\nRechtsnachfolger einer nach Satz 1 Nummer 1 und 2           freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\nanzeige- und übermittlungspflichtigen Person haftet         95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119\nnicht für die Verstöße gegen dieses Gesetz durch den        vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;\nRechtsvorgänger.                                            L 127 vom 23.5.2018, S. 2) zu beachten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020              1395\n§ 17                             gen und die Bereitstellung von Geodaten nach dem\nKennzeichnung von Daten                      Geodatenzugangsgesetz oder nach den entsprechen-\nden landesrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.\n(1) Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen\nkennzeichnen die zu übermittelnden geologischen Daten                                    § 19\nals\nÖffentliche Bereitstellung\n1. Nachweisdaten nach § 8,                                                 nach den Anforderungen des\n2. Fachdaten nach § 9 oder                                     Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung\n3. Bewertungsdaten nach § 10.                                    (1) Die zuständige Behörde stellt geologische Daten,\ndie gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Geodaten-\n(2) Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen ge-\nzugangsgesetzes in elektronischer Form vorliegen,\nben an,\nnach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodaten-\n1. ob Fachdaten zum Zweck einer gewerblichen Tätig-           zugangsgesetzes oder nach den Anforderungen der\nkeit gewonnen wurden und                                 entsprechenden landesrechtlichen Regelungen für den\n2. ob und für welchen Zeitraum Beschränkungen für             Zugang öffentlich bereit.\ndie öffentliche Bereitstellung nach den §§ 31 und 32        (2) Solange und soweit geologische Daten zum Zeit-\nsowie nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungs-        punkt der öffentlichen Bereitstellung nach diesem Ge-\nvorschriften bestehen könnten.                           setz die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2\n(3) Die zuständige Behörde setzt die Datenkategorie       des Geodatenzugangsgesetzes oder die Anforderun-\nfest und berücksichtigt dabei die Kennzeichnung und           gen der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen\ndie Angaben nach den Absätzen 1 und 2. Die Festset-           nicht erfüllen, werden diese Daten und die vorhandenen\nzung ist ein Verwaltungsakt. Die zuständige Behörde           Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben\ngibt die Festsetzungen der Datenkategorien in regelmä-        am Standort der zuständigen Behörde oder am amt-\nßigen Abständen öffentlich bekannt. Sie veröffentlicht        lichen Aufbewahrungsort zu den geschäftsüblichen\ndie Bekanntgabe im Internet sowie nach Möglichkeit            Zeiten in analoger Form öffentlich bereitgestellt. Die öf-\nin den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgeset-            fentliche Bereitstellung nach Satz 1 muss die Einsicht-\nzes vorgeschriebenen Geodatendiensten. Zusätzlich zu          nahme und, soweit die Beschaffenheit der Daten, der\nder öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 4 kann die zu-         Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben es\nständige Behörde die Festsetzung denjenigen Personen,         gestattet, die Vervielfältigung oder eine andere Form\ndie die Daten übermittelt haben, oder deren Rechts-           der beständigen Kenntnisnahme ermöglichen.\nnachfolgern schriftlich oder elektronisch bekannt geben.\n§ 20\nKapitel 4                                               Zugang zu öffentlich\nbereitgestellten geologischen\nÖffentliche\nDaten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten\nBereitstellung geologischer\nDaten und Zurverfügungstellung                             (1) Wird der Zugang zu öffentlich bereitgestellten\ngeologischen Daten im Rahmen einer gewerblichen\ngeologischer Daten zur\nTätigkeit begehrt, soll die zugangsbegehrende Person,\nErfüllung öffentlicher Aufgaben                         bei juristischen Personen und Personengesellschaften\neine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag\nAbschnitt 1                           zur Vertretung berechtigte Person, Folgendes angeben:\nÖffentliche Bereitstellung geologischer              1. ihren Namen und den Namen eines etwaigen Auf-\nDaten und Zugang zu bereitgestellten Daten                   traggebers,\n2. die Lage des Gebiets, für das geologische Daten be-\nUnterabschnitt 1                               gehrt werden, und\nAllgemeine Regeln                           3. den Zweck, der dem Zugangsbegehren zu Grunde\nfür die öffentliche Bereitstellung                          liegt.\n(2) Mit dem Zugang zu öffentlich bereitgestellten\n§ 18                             geologischen Daten soll die Person nach Absatz 1 er-\nÖffentliche Bereitstellung geologischer Daten;           klären, von den Anzeige- und Übermittlungspflichten\nanderweitige Ansprüche auf Informationszugang              nach den §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1\n(1) Die zuständige Behörde stellt geologische Daten       und etwaigen Übermittlungspflichten auf Grund von\nnach den §§ 23 bis 27 sowie 29 vorbehaltlich der              § 10 Absatz 2 und 3 Kenntnis genommen zu haben.\nBeschränkungen nach den §§ 31 und 32 sowie nach\nspezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften öffent-                                § 21\nlich bereit. Weder die nach § 14 Satz 1 verpflichteten                        Öffentliche Bereitstellung\nPersonen noch die zuständige Behörde haften für die                       geologischer Daten in analoger\nAktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit dieser öffent-           Form anlässlich eines Zugangsbegehrens\nlich bereitgestellten geologischen Daten.                        (1) Hat die zuständige Behörde zu dem Zeitpunkt, zu\n(2) Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformatio-          dem sie analoge Daten öffentlich bereitstellen müsste,\nnen sowie die Pflicht zur aktiven Unterrichtung der Öf-       noch nicht geprüft, ob Beschränkungsgründe nach den\nfentlichkeit nach dem Umweltinformationsgesetz oder           §§ 31 und 32 oder nach spezialgesetzlichen Veröffent-\nnach den entsprechenden landesrechtlichen Regelun-            lichungsvorschriften vorliegen, und kann sie deshalb","1396             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020\nlediglich analog vorhandene geologische Daten anläss-        Untersuchung gewonnen hat, sowie die aus anderen\nlich eines Zugangsbegehrens nicht öffentlich bereit-         Gründen bei ihr vorhandenen staatlichen geologischen\nstellen, so hat die zuständige Behörde die Prüfung           Daten werden spätestens nach dem Ablauf von sechs\ninnerhalb eines Monats nach dem Zugangsbegehren              Monaten nach dem 30. Juni 2020 öffentlich bereitge-\nnachzuholen und die Daten, für die keine Beschrän-           stellt.\nkungsgründe nach den §§ 31 und 32 oder nach spezi-\nalgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften vorliegen,\nöffentlich bereitzustellen. Satz 1 ist entsprechend für                                  § 24\ngeologische Fach- und Bewertungsdaten anzuwenden,\nauf deren Übermittlung die zuständige Behörde nach\n§ 11 Absatz 2 verzichtet hat.                                               Öffentliche Bereitstellung\n(2) Soweit die analogen Daten derart umfangreich               übermittelter staatlicher geologischer Daten\nund komplex sind, dass die Frist des Absatzes 1 nicht\neingehalten werden kann, kann der Zeitraum für die              (1) Nachweisdaten einer anderen Behörde als der\nPrüfung mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbe-          zuständigen Behörde oder einer Person nach § 3 Ab-\nhörde auf insgesamt zwei Monate verlängert werden.           satz 4 Satz 1 Nummer 2 werden spätestens drei Mo-\nDie zugangsbegehrende Person ist über die Geltung            nate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist\nder längeren Frist innerhalb eines Monats ab ihrem Zu-       nach § 8 öffentlich bereitgestellt. Die zuständige Be-\ngangsbegehren zu unterrichten; dabei sind die Gründe         hörde aktualisiert die Nachweisdaten anhand der nach\nfür die Verlängerung der Frist anzugeben.                    § 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelten Fachdaten. Der Name\nund die Anschrift natürlicher Personen werden nicht\n§ 22                              öffentlich bereitgestellt, es sei denn, sie sind gleichlau-\nHinweise auf                           tend mit dem Namen oder der Anschrift einer anzeigen-\ngeologische Daten in Geodatendiensten                den Firma.\nIn den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangs-\ngesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten muss                 (2) Fach- und Bewertungsdaten, die eine andere\ndie zuständige Behörde darauf hinweisen,                     Behörde als die zuständige Behörde oder eine Person\n1. welche Fach- und Bewertungsdatenbestände ledig-           nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 gewonnen hat,\nlich analog vorhanden sind,                              werden spätestens sechs Monate nach Ablauf der\nÜbermittlungsfrist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10\n2. welche Fachdatenbestände nach § 11 Absatz 2 bei           Absatz 1 und 2 Satz 2 öffentlich bereitgestellt.\nDritten vorgehalten werden,\n3. welche Fach- und Bewertungsdatenbestände nach\n§ 11 Absatz 3 von Behörden oder Personen nach                                        § 25\n§ 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach den §§ 18 bis\n32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitgestellt\nwerden sowie                                                                Inhaberlose Daten\n4. dass Fach- und Bewertungsdaten, die von Dritten\nbereitgestellt wurden, nicht der Gewährleistung der         (1) Die zuständige Behörde kann ein Aufgebotsver-\nzuständigen Behörde auf Aktualität, Vollständigkeit      fahren einleiten, wenn sie den Inhaber geologischer Da-\nund Richtigkeit unterliegen.                             ten mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln nicht er-\nmitteln kann. Hierzu gibt die zuständige Behörde die für\nUnterabschnitt 2                           die geologischen Fach- und Bewertungsdaten maß-\nÖffentliche Bereitstellung                        geblichen Nachweisdaten im jeweils einschlägigen Ver-\nstaatlicher geologischer Daten                       kündungsorgan und im Internet bekannt und fordert\nden Inhaber auf, sich bei ihr zu melden; ist die Angabe\n§ 23                              der Nachweisdaten zu umfangreich, gibt sie die Lage\nund, sofern bekannt, den Gewinnungszeitpunkt der Da-\nÖffentliche Bereitstellung staatlicher\nten sowie den Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist bekannt.\ngeologischer Daten der zuständigen Behörde\nMeldet sich innerhalb eines Jahres nach der Veröffent-\n(1) Nachweisdaten einer eigenen geologischen Un-          lichung der Aufforderung der Inhaber nicht, erlässt die\ntersuchung der zuständigen Behörde werden unver-             zuständige Behörde einen Ausschlussbescheid. Wenn\nzüglich öffentlich bereitgestellt, davon ausgenommen         erforderlich, kann zuvor eine angemessene Frist ge-\nsind der Name und die Anschrift natürlicher Personen.        setzt werden. Der Ausschlussbescheid ist nach § 10\n(2) Fach- und Bewertungsdaten, die die zuständige         des Verwaltungszustellungsgesetzes öffentlich zuzu-\nBehörde bei einer eigenen geologischen Untersuchung          stellen. Mit dem bestandskräftigen Ausschlussbe-\ngewonnen hat, werden spätestens sechs Monate nach            scheid sind die Daten inhaberlos.\nAbschluss der geologischen Untersuchung öffentlich\nbereitgestellt. Für die öffentliche Bereitstellung von          (2) Inhaberlose Daten sind staatliche geologische\nFach- und Bewertungsdaten geologischer Untersu-              Daten des Landes, auf dessen Gebiet sich die Daten\nchungen, die ein Jahr oder länger dauern, ist § 15 Ab-       beziehen. Bei grenzübergreifenden Datensätzen ist\nsatz 2 entsprechend anzuwenden.                              das Land Dateninhaber, dessen Gebiet von der Mehr-\n(3) Geologische Daten, die die zuständige Behörde         heit der Daten erfasst wird, es sei denn, die Länder ei-\nvor dem 30. Juni 2020 in einer eigenen geologischen          nigen sich anderweitig über die Inhaberschaft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020               1397\nUnterabschnitt 3                                                        § 29\nÖffentliche Bereitstellung                                       Öffentliche Bereitstellung\nnichtstaatlicher geologischer Daten                                nichtstaatlicher geologischer Daten,\ndie vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige\nBehörde übermittelt worden sind\n§ 26\n(1) Auf nichtstaatliche Nachweisdaten entsprechend\nÖffentliche Bereitstellung                   § 8 Satz 2, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des\nnichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8              Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechts-\nvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt\nNichtstaatliche Nachweisdaten, die der zuständigen        worden sind, ist § 26 anzuwenden.\nBehörde gemäß § 8 Satz 2 übermittelt worden sind,               (2) Auf nichtstaatliche Fachdaten entsprechend § 9\nwerden spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzei-         Absatz 1 Satz 1 und nichtstaatlich gewonnene Bohr-\nge- und Übermittlungsfrist nach § 8 Satz 1 öffentlich        kerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben entspre-\nbereitgestellt. Die zuständige Behörde aktualisiert die      chend § 9 Absatz 1 Satz 3, die vor dem 30. Juni 2020\nNachweisdaten anhand der nach § 9 Absatz 1 Satz 1            auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund\nübermittelten Fachdaten. Der Name und die Anschrift          anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde\nnatürlicher Personen werden nicht öffentlich bereitge-       übermittelt oder übergeben worden sind, ist § 27 anzu-\nstellt, es sei denn, sie sind gleichlautend mit dem Na-      wenden. Ist die Frist für die öffentliche Bereitstellung\nmen oder der Anschrift einer anzeigenden Firma.              nichtstaatlicher Fachdaten nach Satz 1 am 30. Juni\n2020 bereits abgelaufen oder liefe die Frist innerhalb\n§ 27                             zweier Monate nach dem 30. Juni 2020 ab, so werden\ndiese Daten nach dem Ablauf von sechs Monaten nach\nÖffentliche Bereitstellung                   dem 30. Juni 2020 öffentlich bereitgestellt.\nnichtstaatlicher Fachdaten nach § 9\n(3) Auf nichtstaatliche Bewertungsdaten entspre-\n(1) Nichtstaatliche Fachdaten, die der zuständigen        chend § 10, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des\nBehörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelt worden          Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechts-\nsind, werden nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf         vorschriften an die zuständige Behörde übermittelt\nder Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt, es sei     worden sind, ist § 28 anzuwenden.\ndenn, sie dienen wie die Daten des § 9 Absatz 1 Satz 1          (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist für die Be-\nNummer 1 lediglich der Aktualisierung der Nachweis-          rechnung der Frist für die öffentliche Bereitstellung auf\ndaten.                                                       das jeweilige Übermittlungsdatum oder, wenn dieses\nnicht feststellbar ist, auf das letzte Datum der jeweiligen\n(2) Nichtstaatliche Fachdaten, die der zuständigen        geologischen Untersuchung abzustellen. Ist beides\nBehörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck einer             nicht ermittelbar, beginnt die Frist am 30. Juni 2020.\ngewerblichen Tätigkeit auf Grund einer Bergbauberech-\ntigung oder auf Grund eines anderweitig genehmigten             (5) Die zuständige Behörde setzt die Datenkategorie\noder anzeigepflichtigen Vorhabens für die Untersu-           der Daten fest, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund\nchung des geologischen Untergrunds, die Gewinnung            des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer\nvon Bodenschätzen oder die Nutzung des geologi-              Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermit-\nschen Untergrunds übermittelt worden sind, werden            telt oder übergeben worden sind. Die Festsetzung ist\nabweichend von Absatz 1 nach Ablauf von zehn Jahren          ein Verwaltungsakt. Die zuständige Behörde gibt die\nnach Ablauf der Übermittlungsfrist öffentlich bereitge-      Festsetzungen der Datenkategorien spätestens einen\nstellt.                                                      Monat vor der öffentlichen Bereitstellung öffentlich be-\nkannt. Sie veröffentlicht die Bekanntgabe im Internet\n(3) Nichtstaatlich gewonnene Bohrkerne sowie              sowie nach Möglichkeit in den nach § 6 Absatz 1 des\nnichtstaatlich gewonnene Bohr-, Gesteins- und Boden-         Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geoda-\nproben werden entsprechend Absatz 1 oder Absatz 2            tendiensten. Zusätzlich zu der öffentlichen Bekannt-\nnach § 19 Absatz 2 öffentlich bereitgestellt; die öffent-    gabe nach Satz 4 kann die zuständige Behörde die\nliche Bereitstellung beschränkt sich auf die Möglichkeit     Festsetzung denjenigen Personen, die die Daten über-\nder Einsichtnahme. Sind die Voraussetzungen des § 34         mittelt haben, oder deren Rechtsnachfolgern schriftlich\nAbsatz 2 erfüllt und gestattet es die Beschaffenheit von     oder elektronisch bekannt geben.\nBohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben, so             (6) Den Absätzen 1 bis 4 entgegenstehende Abre-\nkann eine beständige Form der Kenntnisnahme ermög-           den zwischen dem Dateninhaber und der zuständigen\nlicht werden.                                                Behörde zur Vertraulichkeit geologischer Daten können\nder öffentlichen Bereitstellung nach diesem Gesetz\n§ 28                             oder auf Grund dieses Gesetzes nicht entgegengehal-\nten werden.\nSchutz nichtstaatlicher\nBewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich                                           § 30\nangeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12                       Einwilligung des Dateninhabers\nNichtstaatliche Bewertungsdaten nach § 10 und die            Soweit eine nach § 14 Satz 1 verpflichtete Person in\nvon der zuständigen Behörde nachträglich angeforder-         die öffentliche Bereitstellung der von ihr übermittelten\nten nichtstaatlichen Fachdaten nach § 12 werden nicht        nichtstaatlichen geologischen Daten eingewilligt hat, ist\nöffentlich bereitgestellt.                                   § 24 entsprechend anzuwenden.","1398             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020\nAbschnitt 2                          men der mit der geologischen Untersuchung beauftrag-\nten Personen bei geologischen Daten in analoger Form\nBeschränkung der öffentlichen\nin der Regel nachrangig, wenn die Unkenntlichma-\nBereitstellung geologischer Daten                 chung des Namens für die mit der Untersuchung beauf-\ntragten Personen wegen Zeitablaufs voraussichtlich\n§ 31                             nicht mehr von Interesse ist.\nSchutz öffentlicher Belange\nDie zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass                                Abschnitt 3\ngeologische Daten nicht oder nicht innerhalb eines\nZurverfügungstellung geologischer\nvon ihr benannten Zeitraums öffentlich bereitgestellt\nwerden, wenn oder solange die öffentliche Bereitstel-\nDaten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben\nlung nachteilige Auswirkungen hätte auf\n§ 33\n1. die internationalen Beziehungen oder die Verteidi-\ngung,                                                                      Zurverfügungstellung\ngeologischer Daten für öffentliche Aufgaben\n2. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,\ninsbesondere kritische Infrastrukturen,                     (1) Die nach § 37 zuständige Behörde stellt die bei\nihr vorhandenen geologischen Daten, die zur Erfüllung\n3. die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden\neiner öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Län-\nund natürlichen oder juristischen Personen des\nder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwe-\nPrivatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahr-\ncke, erforderlich sind, der Behörde oder Person nach\nnehmen, oder\n§ 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, die für die Erfüllung\n4. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfah-          der öffentlichen Aufgaben des Bundes oder der Länder\nrens, den Anspruch einer Person auf ein faires           zuständig ist, auf deren Anfrage hin unentgeltlich zur\nVerfahren oder die Durchführung strafrechtlicher,        Verfügung.\nordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinar-\nrechtlicher Ermittlungen.                                   (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden und Perso-\nnen stellen die bei ihnen vorhandenen geologischen\nGeologische Daten dürfen entgegen Satz 1 öffentlich          Daten der nach § 37 zuständigen Behörde für die Er-\nbereitgestellt werden, wenn das öffentliche Interesse        füllung der Aufgaben nach § 5 auf deren Anfrage hin\nan der öffentlichen Bereitstellung die nachteiligen Aus-     unentgeltlich zu Verfügung. Die §§ 8 bis 17 bleiben un-\nwirkungen überwiegt. Die Entscheidung, ob und inwie-         berührt.\nweit die öffentliche Bereitstellung der geologischen\nDaten nachteilige Auswirkungen gemäß Satz 1 hat oder            (3) Die Absätze 1 und 2 können auch auf die mit\nob nach Satz 2 das öffentliche Interesse an der Bereit-      geologischen Daten verbundenen Daten, insbesondere\nstellung überwiegt, trifft die zuständige Behörde im Be-     auf technische Daten, die zu einem der in § 1 genann-\nnehmen mit derjenigen Behörde oder Person nach § 3           ten Zwecke benötigt werden, angewendet werden.\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 2, deren Aufgabenbereich              Die nach § 37 zuständige Behörde und die in Absatz 1\ndurch die geologischen Daten nach den Sätzen 1 und 2         genannten Behörden und Personen können einander\nbetroffen ist.                                               geologische Daten und die mit ihnen verbundenen Da-\nten, die zu einem der in § 1 genannten Zwecke benötigt\n§ 32                             werden, elektronisch unentgeltlich zur Verfügung stel-\nlen, die geologischen Daten und die mit ihnen verbun-\nSchutz sonstiger                        denen Daten nutzen sowie diese Daten verarbeiten.\nBelange bei verbundenen Daten\n(4) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 beste-\n(1) Abgesehen von den nach diesem Gesetz oder\nhen unabhängig vom Status der Datensicherung und\nauf Grund dieses Gesetzes öffentlich bereitzustellen-\nder öffentlichen Bereitstellung der geologischen Daten\nden geologischen Daten dürfen die folgenden mit die-\nsowie der sonstigen Rechte Dritter. § 18 Absatz 1 Satz 2\nsen verbundenen weiteren Daten nicht öffentlich bereit-\nist entsprechend anzuwenden. Die Daten nach den Ab-\ngestellt werden:\nsätzen 1 und 2 sind in dem nach dem Geodatenzu-\n1. personenbezogene Daten,                                   gangsgesetz oder nach den entsprechenden landes-\n2. Daten, soweit der Schutz von Betriebs- und Ge-            rechtlichen Regelungen festgelegten Format oder,\nschäftsgeheimnissen entgegensteht,                       soweit die Daten in diesem Format nicht vorliegen, in\nihrem aktuellen Format zur Verfügung zu stellen. Die\n3. Daten, soweit der Schutz geistigen Eigentums ent-\nZurverfügungstellung kann auch in der Bereitstellung\ngegensteht, sowie\nvon digitalen Daten mittels einer internetbasierten Ein-\n4. Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem           richtung wie einem Download-Link oder in der Bereit-\nStatistikgeheimnis unterliegen.                          stellung von analogen Daten bestehen.\nDie Daten werden entgegen Satz 1 öffentlich bereitge-           (5) Über die Erforderlichkeit geologischer Daten\nstellt, wenn das öffentliche Interesse an der öffentlichen   nach Absatz 1 setzt sich die nach § 37 zuständige Be-\nBereitstellung überwiegt. Die Entscheidung, welche           hörde mit der für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe\nDaten als verbundene Daten gemäß Satz 1 nicht bereit-        zuständigen Behörde oder Person nach Absatz 1 ins\ngestellt werden oder ob nach Satz 2 das öffentliche          Benehmen; abweichend hiervon richtet sich die Zurver-\nInteresse an der Bereitstellung der verbundenen Daten        fügungstellung von Daten für die Zwecke des Standort-\nüberwiegt, trifft die zuständige Behörde.                    auswahlverfahrens nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des\n(2) Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der    Standortauswahlgesetzes in der jeweils geltenden Fas-\nöffentlichen Bereitstellung ist der Schutz von Eigenna-      sung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020              1399\n(6) Die für eine öffentliche Aufgabe zuständige Be-          (2) Die für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe\nhörde oder Person nach Absatz 1 gewährleistet die            des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem\nöffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach den       der in § 1 genannten Zwecke, zuständige Behörde oder\n§§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1, wenn die öf-          Person nach § 33 Absatz 1 kann entscheiden, dass\nfentliche Bereitstellung zur Erfüllung einer öffentlichen    nichtstaatliche Bewertungsdaten nach § 10 entgegen\nAufgabe des Bundes oder der Länder zu den in § 1             § 28 oder entgegen § 29 Absatz 3 in Verbindung mit\ngenannten Zwecken erforderlich ist, es sei denn, die         § 28 öffentlich bereitgestellt werden, wenn die öffent-\nbeteiligten Behörden haben sich einvernehmlich darauf        liche Bereitstellung für die Aufgabenerfüllung erforder-\ngeeinigt, dass die nach § 37 zuständige Behörde die          lich ist und\nöffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie\n34 und 35 Absatz 1 gewährleistet.                            1. der Bergbaubetrieb oder das Vorhaben zur Gewin-\nnung von Bodenschätzen oder zur Nutzung des\n(7) Soweit die geologischen Daten von der Behörde             geologischen Untergrunds, das auf Grund anderer\noder Person nach Absatz 1 öffentlich bereitgestellt wer-         Vorschriften genehmigt oder angezeigt worden ist,\nden, übermittelt die nach § 37 Absatz 1 zuständige Be-           tatsächlich eingestellt worden ist und das öffentliche\nhörde die Entscheidung über die Datenkategorisierung             Interesse an der öffentlichen Bereitstellung gegen-\nsowie das Prüfungsergebnis nach den §§ 31 und 32                 über dem privatrechtlichen Interesse an der Geheim-\nund nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungspflich-            haltung überwiegt,\nten mit der Zurverfügungstellung der Daten an die\nBehörde oder Person nach Absatz 1. Widerspruch               2. nach dem Ablauf von 15 Jahren nach der Übermitt-\nund Anfechtungsklage gegen die Entscheidung über                 lung von Bewertungsdaten kein Bergbaubetrieb auf\ndie Kategorisierung von geologischen Daten, die für              Grund des Bundesberggesetzes oder kein anderwei-\ndas Standortauswahlverfahren benötigt werden und                 tiges Vorhaben zur Gewinnung von Bodenschätzen\nentscheidungserheblich sind, haben keine aufschie-               oder zur Nutzung des geologischen Untergrunds\nbende Wirkung.                                                   errichtet und betrieben wurde und das öffentliche\nInteresse an der Bereitstellung gegenüber dem pri-\n(8) Für geologische Daten, die dem Vorhabenträger             vatrechtlichen Interesse an der Geheimhaltung über-\nam 30. Juni 2020 bereits zur Verfügung gestellt worden           wiegt oder\nsind, reicht die nach § 37 zuständige Behörde die\nEntscheidung über die Datenkategorisierung und das           3. die Gründe des Allgemeinwohls für die öffentliche\nPrüfungsergebnis nach den §§ 31 und 32 sowie den                 Bereitstellung aus anderen Gründen gegenüber\nspezialgesetzlichen Veröffentlichungsfristen innerhalb           dem privatrechtlichen Interesse an der Geheimhal-\nzweier Monate nach, nachdem der Vorhabenträger                   tung wesentlich überwiegen.\nnach dem Standortauswahlgesetz ihr für die für das\nFür Verfahren nach den §§ 14 bis 20 des Standortaus-\nStandortauswahlverfahren benötigten und entschei-\nwahlgesetzes ist in der Regel davon auszugehen, dass\ndungserheblichen Daten einen Vorschlag zur Entschei-\ndie Gründe des Allgemeinwohls für die öffentliche\ndung über die Datenkategorisierung unterbreitet hat.\nBereitstellung wesentlich überwiegen. Nach Ablauf\nAbweichend von § 29 Absatz 2 Satz 2 werden diese\nvon 30 Jahren nach deren Übermittlung werden nicht-\nDaten nach dem Ablauf von drei Monaten nach dem\nstaatliche Bewertungsdaten öffentlich bereitgestellt,\n30. Juni 2020 öffentlich bereitgestellt.\nwenn sie für das Standortauswahlverfahren benötigt\nwerden und entscheidungserheblich sind und ein Berg-\n§ 34                              baubetrieb auf Grund des Bundesberggesetzes oder\nErweiterte öffentliche                     ein anderweitiges Vorhaben zur Gewinnung von Boden-\nBereitstellung geologischer Daten                 schätzen oder zur Nutzung des geologischen Unter-\ngrunds zum Zeitpunkt der öffentlichen Bereitstellung\n(1) Die für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe      nicht im Antragsverfahren ist, keine Genehmigung hat,\ndes Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem            nicht betrieben wird oder eingestellt worden ist und\nder in § 1 genannten Zwecke, zuständige Behörde oder         keine überwiegenden Investitionsinteressen entgegen-\nPerson nach § 33 Absatz 1 kann, wenn die öffentliche         stehen. Bei der Abwägung nach Satz 1 und 2 sowie der\nBereitstellung für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist    Entscheidung über die Erforderlichkeit nichtstaatlicher\nund das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereit-    Bewertungsdaten für das Standortauswahlverfahren\nstellung gegenüber dem privatrechtlichen Interesse an        nach Satz 3 berücksichtigt die Behörde oder Person\nder Geheimhaltung überwiegt, entscheiden, dass               nach § 35 Absatz 1 die Erkenntnisse aus der Anhörung\nnach § 34 Absatz 3.\n1. nichtstaatliche Fachdaten nach § 9 vor Ablauf der\nFristen nach § 27 Absatz 1 und 2 und § 29 Absatz 2          (3) Vor der Entscheidung über die öffentliche Bereit-\nin Verbindung mit § 27 Absatz 1 und 2 öffentlich         stellung nach den Absätzen 1, 2 oder § 35 Absatz 1 sind\nbereitgestellt werden sowie                              die betroffenen, nach § 14 Satz 1 verpflichteten Perso-\n2. nachgeforderte nichtstaatliche Fachdaten nach § 12        nen anzuhören. Die Entscheidung nach den Absätzen 1\nentgegen § 28 öffentlich bereitgestellt werden.          und 2 oder § 35 Absatz 1 ist der Person nach § 14 Satz 1,\ndie angehört wurde, sechs Wochen vor der öffentlichen\nFür Verfahren nach den §§ 14 bis 20 des Standortaus-         Bereitstellung zuzustellen. Dabei ist die Erforderlichkeit\nwahlgesetzes ist in der Regel davon auszugehen, dass         der öffentlichen Bereitstellung für die Aufgabenerfüllung\ndie Gründe des Allgemeinwohls für die öffentliche            schriftlich oder elektronisch darzulegen. Die nach § 37\nBereitstellung überwiegen. Bei der Abwägung berück-          zuständige Behörde ist über die öffentliche Bereitstel-\nsichtigt die Behörde oder Person nach § 35 Absatz 1          lung nach den Absätzen 1 und 2 oder § 35 Absatz 1 zu\ndie Erkenntnisse aus der Anhörung nach § 34 Absatz 3.        informieren; sie unterstützt die Behörde oder Person","1400             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020\nnach § 33 Absatz 1 bei der Ermittlung der nach Satz 1        pflichteten Personen verfolgen. Die Beauftragten unter-\nanzuhörenden Personen, soweit ihr diese bekannt sind.        stützen das Nationale Begleitgremium bei der Beglei-\ntung des Standortauswahlverfahrens, indem sie die\n§ 35                              geologischen Daten nach Satz 1 sichten, bewerten\nund gegenüber dem Nationalen Begleitgremium Stel-\nErweiterte öffentliche Bereitstellung               lungnahmen abgeben, ob diese Daten im Standort-\ngeologischer Daten im Standortauswahl-                auswahlverfahren zutreffend bewertet und sachgerecht\nverfahren; wissenschaftliche Beratung zur\nberücksichtigt worden sind. Das Nationale Begleit-\nEinsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten,        gremium kann die Beauftragten für weitere Fragestel-\nBereitstellung und Einsicht im Datenraum               lungen zur Berücksichtigung geologischer Daten im\n(1) Bei geologischen Daten nach § 34 Absatz 1             Standortauswahlverfahren hinzuziehen. Die Regelun-\nund 2, die für das Standortauswahlverfahren benötigt         gen des Standortauswahlgesetzes bleiben unberührt.\nwerden und entscheidungserheblich sind, entscheiden\nder Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz               (5) Der Vorhabenträger nach dem Standortauswahl-\nund das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen           gesetz richtet einen gesonderten Datenraum für die\nEntsorgung jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit über        geologischen Daten nach Absatz 4 Satz 1 ein und stellt\ndie öffentliche Bereitstellung. Der Bund überträgt dem       insbesondere die geologischen Daten nach Absatz 4\nVorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz                Satz 1 sowie die für das Standortauswahlverfahren\ndurch Beleihung die hoheitliche Befugnis, Entscheidun-       nicht entscheidungserheblichen Daten, die bei ihm vor-\ngen nach § 34 Absatz 1 und 2 zu treffen; § 9a Absatz 3       handen sind, dort bereit. Die Beauftragten nach Ab-\nSatz 3 bis 5, 8 und 11 des Atomgesetzes ist entspre-         satz 4 Satz 1 haben Zugang zu allen Daten, die in\nchend anzuwenden.                                            dem gesonderten Datenraum bereitgestellt werden.\nDie Beauftragten nach Absatz 4 Satz 1 sind zur Ge-\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die            heimhaltung über die Inhalte der geologischen Daten\nEntscheidung zur öffentlichen Bereitstellung geologi-        im gesonderten Datenraum, die nach diesem Gesetz\nscher Daten nach Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Ab-         nicht oder noch nicht öffentlich bereitgestellt werden,\nsatz 1 oder 2, die im Standortauswahlverfahren benö-         verpflichtet und dürfen die Ergebnisse der Datenein-\ntigt werden und entscheidungserheblich sind, haben           sicht nur für die Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 und 4\nkeine aufschiebende Wirkung. Mit der Zustellung des          nutzen. Der Vorhabenträger gewährleistet die Siche-\nAntrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung             rung der im Datenraum bereitgestellten Daten vor dem\ndes Widerspruchs gegen die Entscheidung nach Ab-             unberechtigten Zugriff Dritter nach dem Stand der\nsatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 oder 2, der in-       Technik.\nnerhalb der Frist des § 34 Absatz 3 Satz 2 gestellt wor-\nden ist, stellt der Vorhabenträger nach dem Standort-\nauswahlgesetz die von dem Antrag erfassten geologi-                                Kapitel 5\nschen Daten in dem nach Absatz 5 einzurichtenden Da-                     Schlussbestimmungen\ntenraum bereit, bis der Antrag nach § 80 Absatz 5 der\nVerwaltungsgerichtsordnung rechtskräftig abgelehnt\noder die Klage im Hauptsacheverfahren rechtskräftig                                    § 36\nabgewiesen wird.                                                               Anordnungsbefugnis\n(3) Für staatliche 3D-Modelle des Untergrunds, die\nüber nichtstaatliche Fachdaten oder nichtstaatliche             Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Anord-\nBewertungsdaten Aufschluss geben könnten, ist davon          nungen treffen, die zur Durchführung dieses Gesetzes\nauszugehen, dass die Voraussetzungen des § 34 Ab-            und zur Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes\nsatz 1 und 2 erfüllt sind, wenn die 3D-Modelle für das       erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.\nStandortauswahlverfahren benötigt werden und ent-\nscheidungserheblich sind. Dies gilt auch für die von                                   § 37\ndem Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz\nZuständige Behörden; Überwachung\nzur Erstellung oder Spezifizierung der staatlichen 3D-\nModelle herangezogenen Schichtenverzeichnisse nach              (1) Die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Geset-\n§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a. In den             zes richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach\nFällen der Sätze 1 und 2 ist § 34 Absatz 3 nicht anzu-       Landesrecht.\nwenden.\n(2) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Ge-\n(4) Das Nationale Begleitgremium kann sich nach           setzes sind\n§ 8 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Standortaus-\nwahlgesetzes im Hinblick auf geologische Daten, die          1. § 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in\nnach Absatz 1 für das Standortauswahlverfahren benö-             der jeweils geltenden Fassung oder\ntigt werden und entscheidungserheblich sind und die\nnach diesem Gesetz nicht oder noch nicht öffentlich          2. Bestimmungen der Länder, die inhaltsgleich zu\nbereitgestellt werden, wissenschaftlich beraten lassen           Nummer 1 sind,\nund hierfür bis zu fünf externe Sachverständige mit          entsprechend anzuwenden.\nder Einsicht in die Daten beauftragen. Die Beauftragten\nnach Satz 1 müssen über die für die wissenschaftliche           (3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich\nBeratung notwendige fachliche Expertise verfügen und         der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Fest-\ndürfen keine eigenen wirtschaftlichen Interessen oder        landsockels zuständige Behörde ist die Bundesanstalt\nwirtschaftliche Interessen der nach § 14 Satz 1 ver-         für Geowissenschaften und Rohstoffe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020                1401\n§ 38                                 (2) Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelun-\nVerordnungsermächtigung;                     gen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landes-\nAusschluss abweichenden Landesrechts                  recht nicht abgewichen werden.\n(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nordnung Folgendes bestimmen:                                                             § 39\n1. die Festlegung, welche der in § 2 Absatz 5 Satz 1                         Bußgeldvorschriften\ngenannten Vorschriften auf die vom Anwendungs-             (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Rahmen einer\nbereich dieses Gesetzes ausgeschlossenen Daten          gewerblichen Tätigkeit vorsätzlich oder fahrlässig\nnach § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 oder § 2 Absatz 4\nSatz 2 anzuwenden sind,                                 1. entgegen § 8 Satz 1, auch in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Nummer 3,\n2. die Festlegung, dass sich der Anwendungsbereich             eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig\ndes Gesetzes nicht auf geologische Daten aus den            oder nicht rechtzeitig erstattet,\nin § 2 Absatz 5 Satz 2 genannten Untersuchungen\nerstreckt,                                              2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 1,\n3. die näheren Anforderungen an die Anzeige und                jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nÜbermittlung geologischer Daten nach den §§ 8               nung nach § 38 Absatz 1 Nummer 3, dort genannte\nbis 10 einschließlich der Konkretisierung der nach          Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n§ 14 Satz 1 verpflichteten Personen,                        rechtzeitig übermittelt,\n4. die Tatsachen, die eine eingeschränkte Anzeige-         3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2\nund Übermittlungspflicht begründen, sowie die               Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1\nnäheren Anforderungen an die eingeschränkte An-             oder § 12 zuwiderhandelt oder\nzeige- und Übermittlungspflicht nach § 11 Absatz 1,     4. entgegen § 13 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-\n5. die näheren Anforderungen an die Vorhaltung geo-            dung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1\nlogischer Daten bei einer nach § 14 Satz 1 Num-             Nummer 6, eine dort genannte Probe oder dort\nmer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörde oder Person           genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nnach § 11 Absatz 2 sowie die näheren Anforderun-            oder nicht rechtzeitig anbietet.\ngen an die Befreiung einer nach § 14 Satz 1 Num-           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nmer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörde oder Person       bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.\nnach § 11 Absatz 3,\n6. die näheren Anforderungen an die Entledigung und                                     § 40\nLöschung von Proben und Daten nach § 13,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n7. die näheren Anforderungen an die interoperablen\nFormate geologischer Daten nach § 16 Absatz 1              (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\nsowie die näheren Anforderungen an die elektroni-       in Kraft.\nsche Übermittlung nach § 16 Absatz 2,                      (2) Gleichzeitig treten das Lagerstättengesetz in\n8. die näheren Anforderungen an das Verfahren und          der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ndie Formvorschriften für die Kennzeichnung von          750-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\nNachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten            durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. November 2001\nnach § 17 Absatz 1,                                     (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, und die Verord-\n9. die näheren Anforderungen an die öffentliche Be-        nung zur Ausführung des Gesetzes über die Durchfor-\nreitstellung geologischer Daten nach § 19 Absatz 2      schung des Reichsgebiets nach nutzbaren Lagerstät-\noder an den Zugang zu öffentlich bereitgestellten       ten (Lagerstättengesetz) in der im Bundesgesetzblatt\ngeologischen Daten nach § 20,                           Teil III, Gliederungsnummer 750-1-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung außer Kraft.\n10. die näheren Anforderungen an die Zurverfügung-\nstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentli-        (3) Das Gesetz wird zum 31. Dezember des Jahres\ncher Aufgaben nach § 33, insbesondere zu den in         evaluiert, in dem sich dessen Inkrafttreten zum vierten\n§ 1 genannten Zwecken.                                  Mal jährt.","1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juni 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}