{"id":"bgbl1-2020-30-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":30,"date":"2020-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/30#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_30.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)","law_date":"2020-06-19T00:00:00Z","page":1385,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020            1385\nGesetz\nzur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise\n(Corona-Steuerhilfegesetz)\nVom 19. Juni 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                        Grund der Corona-Krise an seine Arbeit-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                           nehmer in Form von Zuschüssen und\nSachbezügen gewährte Beihilfen und Un-\nArtikel 1                                        terstützungen bis zu einem Betrag von\n1 500 Euro;“.\nÄnderung\ndes Umsatzsteuergesetzes                          b) Nach Nummer 28 wird folgende Nummer 28a ein-\ngefügt:\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das                  „28a. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurz-\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember                      arbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld,\n2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, wird wie                       soweit sie zusammen mit dem Kurzarbei-\nfolgt geändert:                                                            tergeld 80 Prozent des Unterschiedsbe-\ntrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem\n1. In § 12 Absatz 2 Nummer 14 Satz 3 wird der Punkt\nIst-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches\nam Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird fol-\nSozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie\ngende Nummer 15 angefügt:\nfür Lohnzahlungszeiträume, die nach dem\n„15. die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli                    29. Februar 2020 beginnen und vor dem\n2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungs-                    1. Januar 2021 enden, geleistet werden;“.\ndienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von\n2. In § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g\nGetränken.“\nwerden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie\n2. Nach § 27 Absatz 22 wird folgender Absatz 22a ein-            nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse“ einge-\ngefügt:                                                      fügt.\n„(22a) Hat eine juristische Person des öffentlichen    3. In § 41 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „das\nRechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22               Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld,“ gestri-\nSatz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. De-      chen und werden die Wörter „sowie die nach § 3\nzember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach             Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder\ndem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021             Zuschläge“ durch die Wörter „, die nach § 3 Num-\nausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die            mer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zu-\nErklärung für vor dem 1. Januar 2021 endende Zeit-           schläge und die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien\nräume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für          Zuschüsse“ ersetzt.\nsämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember\n4. In § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird das Wort\n2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden.\n„sowie“ gestrichen und werden vor dem Komma am\nDie Erklärung nach Satz 1 kann auch für Zeiträume\nEnde die Wörter „sowie die nach § 3 Nummer 28a\nnach dem 31. Dezember 2020 nur mit Wirkung vom\nsteuerfreien Zuschüsse“ eingefügt.\nBeginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjah-\nres an widerrufen werden. Es ist nicht zulässig, den      5. In § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 werden die Wör-\nWiderruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leis-          ter „Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld,“ gestri-\ntungen zu beschränken.“                                      chen, wird die Angabe „(BGBl. I S. 1045) oder“ durch\ndie Angabe „(BGBl. I S. 1045),“ ersetzt und werden\nArtikel 2                              nach dem Wort „Zuschläge“ die Wörter „oder nach\n§ 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse“ eingefügt.\nÄnderung des\nEinkommensteuergesetzes\nArtikel 3\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nÄnderung des\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                         Umwandlungssteuergesetzes\n3862), das zuletzt durch Artikel 197 der Verordnung\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden              Dem § 27 des Umwandlungssteuergesetzes vom\nist, wird wie folgt geändert:                                 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2019\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                               (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird folgender\na) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a ein-           Absatz 15 angefügt:\ngefügt:                                                   „(15) § 9 Satz 3 sowie § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3\n„11a. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar-          sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle\nbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom       des Zeitraums von acht Monaten ein Zeitraum von\n1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf           zwölf Monaten tritt, wenn die Anmeldung zur Eintra-","1386            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2020\ngung oder der Abschluss des Einbringungsvertrags im                  „Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädi-\nJahr 2020 erfolgt. Erlässt das Bundesministerium der                 gung in Geld, wenn\nJustiz und für Verbraucherschutz eine Rechtsverord-                  1. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern,\nnung auf Grundlage des § 8 in Verbindung mit § 4 des                    Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit\nGesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genos-                       Behinderungen von der zuständigen Behörde\nsenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigen-                    zur Verhinderung der Verbreitung von Infektio-\ntumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der                           nen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund\nCOVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I                            dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen\nS. 569, 570), wird das Bundesministerium der Finanzen                   werden oder deren Betreten untersagt wird,\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates die Geltung des Satzes 1 für Anmel-                  2. die erwerbstätige Person ihr Kind, das das\ndungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsab-                       zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat\nschlüsse zu verlängern, die bis zu dem Tag erfolgen,                    oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist,\nder in der Rechtsverordnung des Bundesministeriums                      in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, be-\nder Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt wurde.“                 treut oder pflegt, weil sie keine anderweitige\nzumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen\nArtikel 4                                       kann, und\nÄnderung des                                    3. die erwerbstätige Person dadurch einen Ver-\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung                            dienstausfall erleidet.“\nDem Artikel 97 § 33 des Einführungsgesetzes zur                b) In Satz 3 wird das Wort „Schulferien“ durch die\nAbgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I                        Wörter „Schul- oder Betriebsferien“ ersetzt.\nS. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 2              c) In Satz 4 werden die Wörter „anstelle der Sorge-\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875)                 berechtigten“ gestrichen.\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:        2. Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               „Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung\nmächtigt, zur zeitnahen Umsetzung unionsrechtlicher               abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von\nBestimmungen hinsichtlich der Fristen zur Mitteilung              67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstan-\ngrenzüberschreitender Steuergestaltungen durch ein                denen Verdienstausfalls für jede erwerbstätige Per-\nim Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben              son für längstens zehn Wochen gewährt, für eine er-\nvon den Absätzen 1 und 2 abweichende Bestimmun-                   werbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt,\ngen zu treffen.“                                                  betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen; für\neinen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von\nArtikel 5                                 2 016 Euro gewährt.“\nÄnderung des Infektionsschutzgesetzes\n§ 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000                                   Artikel 6\n(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 98 der Ver-                              Inkrafttreten\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nworden ist, wird wie folgt geändert:                          am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n1. Absatz 1a wird wie folgt geändert:                            (2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 30. März 2020 in\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juni 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}