{"id":"bgbl1-2020-3-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":3,"date":"2020-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/3#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_3.pdf#page=32","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung  FerkBetSachkV)","law_date":"2020-01-08T00:00:00Z","page":96,"pdf_page":32,"num_pages":4,"content":["96                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020\nVerordnung\nzur Durchführung der Betäubung\nmit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen\n(Ferkelbetäubungssachkundeverordnung – FerkBetSachkV)1, 2\nVom 8. Januar 2020\nAuf Grund                                                                                       §2\n– des § 6 Absatz 6 in Verbindung mit § 16b Absatz 1                               Ausnahme vom Tierarztvorbehalt\nSatz 2, § 21 Absatz 1a und § 21a des Tierschutz-                        Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutz-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       gesetzes darf auch eine andere Person als ein Tierarzt\n18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 6                  oder eine Tierärztin eine Betäubung bei der Kastration\nAbsatz 6 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes                       eines Ferkels durchführen, sofern sie über einen von\nvom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) und § 21 Absatz 1a                der zuständigen Behörde ausgestellten gültigen Nach-\ndurch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. De-                    weis über ihre Sachkunde nach § 6 Absatz 2 verfügt\nzember 2018 (BGBl. I S. 2586) eingefügt worden sind                  (sachkundige Person) und die weiteren Voraussetzun-\nund § 21a durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes                     gen dieser Verordnung erfüllt sind.\nvom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert\nworden ist, nach Anhörung der Tierschutzkommis-\n§3\nsion und unter Berücksichtigung des Beschlusses\ndes Bundestages vom 27. Juni 2019 und                                            Tierarzneimittel zur Betäubung\n– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen                         Das zum Erreichen der Betäubung durch Isofluran\nÜbereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz                           angewendete Tierarzneimittel muss nach arzneimittel-\nvon Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen                     rechtlichen Vorschriften für die Allgemeinanästhesie\nvom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zu-                  (Narkose) während der Kastration von unter acht Tage\nletzt durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. Au-                   alten Ferkeln zugelassen sein.\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung und                                                   §4\nLandwirtschaft:                                                                               Verfahren der\nFerkelkastration unter Betäubung\n§1                                       (1) Vor der Narkoseeinleitung ist das Ferkel durch\nAnwendungsbereich                                  die sachkundige Person klinisch auf Narkosefähigkeit\nDiese Verordnung regelt die Durchführung der Be-                    und normale anatomische Beschaffenheit und Lage der\ntäubung von unter acht Tage alten männlichen Schwei-                    Hoden zu untersuchen und es ist ihm ein Tierarznei-\nnen (Ferkel) zum Zweck der Kastration durch andere                      mittel, das dafür zugelassen ist, durch den Eingriff ver-\nsachkundige Personen als Tierärzte oder Tierärztinnen                   ursachte Schmerzen zu lindern, zu verabreichen. Das\neinschließlich der Anforderungen an die Sachkunde                       Tierarzneimittel ist so anzuwenden, dass es unmittelbar\ndieser Personen sowie an das Verfahren der Kastration                   nach dem Nachlassen der Betäubung wirksam ist.\nunter der Betäubung.                                                       (2) Die Durchführung der Betäubung hat nach An-\nweisung des behandelnden Tierarztes oder der behan-\n1\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro-       delnden Tierärztin unter Beachtung der Gebrauchs-\npäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über\nein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschrif-\nanweisung des Geräteherstellers für das jeweilige\nten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Narkosegerät zu erfolgen.\n(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.\n2\n(3) Die sachkundige Person muss sich davon über-\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/120/EG\ndes Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für         zeugen, dass sich das Ferkel während der Kastration in\nden Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5).             einem ausreichend tiefen Narkosestadium befindet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020                 97\n(4) Die Durchführung der Kastration hat                       wird, oder die Ausübung einer mindestens zweijäh-\nrigen Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb\n1. unter hygienischen Bedingungen,\nmit Ferkelerzeugung, die den Umgang mit Ferkeln\n2. mit einer geeigneten chirurgischen Methode und                umfasst hat,\n3. mit geeigneten Instrumenten                               4. die Teilnahme an einem Lehrgang nach Absatz 1 Num-\nzu erfolgen, insbesondere darf die Kastration nicht              mer 1 sowie das Absolvieren einer Praxisphase nach\ndurch Herausreißen der Hoden durchgeführt werden.                Absatz 1 Nummer 2 und\n(5) Im Anschluss an die Kastration trifft die sachkun-    5. eine erfolgreich abgelegte Prüfung über die theore-\ndige Person geeignete Maßnahmen zur Nachsorge.                   tischen Kenntnisse sowie eine erfolgreich abgelegte\nPrüfung über die praktischen Fähigkeiten.\n§5                                  (3) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag einen\nSachkundenachweis aus einem anderen Mitgliedstaat\nOrte und Narkosegeräte\nder Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-\n(1) Die Orte, an denen die sachkundige Person die         staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nBetäubung durchführt, müssen trocken, sauber, gut            schaftsraum an, wenn für dessen Erteilung vergleich-\nbelüftet und leicht zu reinigen sein. Notfallpläne für Not-  bare Anforderungen gelten.\nsituationen am Ferkel, insbesondere Narkosezwischen-\n(4) Die zuständige Behörde soll den Sachkunde-\nfälle, müssen an den Orten nach Satz 1 hinterlegt sein.\nnachweis widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme\n(2) Die Narkosegeräte, mit denen die sachkundige          rechtfertigen, dass die sachkundige Person die gemäß\nPerson die Betäubung durchführt, müssen                      Absatz 2 Nummer 2 erforderliche Zuverlässigkeit nicht\n1. vom Hersteller für die Verwendung bei der Ferkel-         mehr erfüllt oder wiederholt gegen die Bestimmungen\nkastration unter Anwendung von Tierarzneimitteln         dieser Verordnung verstoßen hat.\ngemäß § 3 bestimmt sein,                                    (5) Sachkundige Personen sind verpflichtet, inner-\n2. technisch und baulich geeignet sein, um die erfor-        halb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmali-\nderliche Narkosetiefe sicherzustellen und soweit wie     gen Ausstellung eines Sachkundenachweises und nach-\nmöglich Leiden beim Ferkel zu vermeiden,                 folgend mindestens alle fünf Jahre an einer Überprüfung\nder praktischen Fähigkeiten bei der Durchführung der\n3. sich in einem einwandfreien hygienischen Zustand          Betäubung bei der Ferkelkastration durch einen Tierarzt\nbefinden,                                                oder eine Tierärztin teilzunehmen. Die Teilnahme an der\n4. eine zuverlässige Steuerung der Dosierung gewähr-         Überprüfung der praktischen Fähigkeiten ist der zustän-\nleisten,                                                 digen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Kann die\nsachkundige Person den Nachweis nach Satz 2 nicht\n5. ordnungsgemäß gewartet sein und                           erbringen, soll die zuständige Behörde eine Frist für die\n6. die Anzahl der Anwendungen und das Datum der              Teilnahme an einer Überprüfung der praktischen Fähig-\njeweiligen Anwendung manipulationssicher aufzeich-       keiten setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine\nnen. Diese Aufzeichnungen müssen durch die sach-         Überprüfung der praktischen Fähigkeiten, soll die zu-\nkundige Person und die zuständige Behörde aus dem        ständige Behörde den Sachkundenachweis widerrufen.\nNarkosegerät auslesbar sein.                             Die Behörde kann eine Überprüfung der praktischen\nFähigkeiten auch außerhalb der Zeitintervalle nach\n§6                               Satz 1 anordnen, sofern der Verdacht besteht, dass\ndiese nicht mehr vorliegen.\nSachkunde\n(6) Darüber hinaus sind sachkundige Personen ver-\n(1) Die Sachkunde zur Durchführung der Betäubung          pflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab\nwird durch eine jeweils durch Prüfungen nachgewie-           der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachwei-\nsene erfolgreiche Teilnahme                                  ses und nachfolgend mindestens alle fünf Jahre an\n1. an einem Lehrgang, der die theoretischen Grund-           einer mindestens zweistündigen Fortbildungsschulung,\nlagen der Durchführung der Betäubung von Ferkeln         in der der aktuelle Wissensstand vermittelt wird, bei\nzum Zweck der Kastration vermittelt und                  einem Tierarzt oder einer Tierärztin teilzunehmen. Die\nsachkundige Person erhält einen Nachweis über die Teil-\n2. an einer anschließenden Praxisphase zur Übung der         nahme an der Fortbildungsschulung. Die Teilnahme ist\npraktischen Durchführung der Betäubung von Fer-          der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.\nkeln zum Zweck der Kastration unter ständiger Auf-\nsicht und Anleitung eines Tierarztes oder einer Tier-\n§7\närztin\nSchulungseinrichtungen, Lehrgänge\nerworben.\nund Überprüfung der praktischen Fähigkeiten\n(2) Der Sachkundenachweis wird durch die zustän-\n(1) Einrichtungen, die Lehrgänge nach § 6 Ab-\ndige Behörde auf Antrag erteilt, sofern folgende Voraus-\nsatz 1 Nummer 1 durchführen,\nsetzungen erfüllt sind:\n1. bedürfen der Anerkennung des Lehrgangs und der\n1. die Vollendung des 18. Lebensjahres,\nPrüfung durch die zuständige Behörde und\n2. die erforderliche Zuverlässigkeit,\n2. müssen hinsichtlich ihrer baulichen und technischen\n3. der Abschluss eines Ausbildungsberufes oder Stu-              Einrichtung sowie nach ihrer Personalausstattung\ndienganges, in dem der Umgang mit Ferkeln gelehrt            die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen","98               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020\nLehrgangsbetrieb unter Beteiligung eines Tierarztes       leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin entweder\noder einer Tierärztin erfüllen.                           auf dem Betrieb eines Landwirts oder einer Landwirtin\noder in einer Einrichtung nach Absatz 1 erfolgen. Die\n(2) Der Lehrgang nach § 6 Absatz 1 Nummer 1\nPraxisphase schließt mit einer Prüfung ab, in der prak-\n1. umfasst mindestens zwölf Stunden,                          tische Fähigkeiten auf den Gebieten\n2. vermittelt die theoretischen Grundlagen auf den Ge-        1. Vorbereitung des Ferkels auf den Eingriff, ein-\nbieten:                                                        schließlich Anwendung eines schmerzstillenden\na) einschlägige tierschutzrechtliche und arzneimittel-         Tierarzneimittels, das geeignet ist, auftretende\nrechtliche Vorschriften,                                   Schmerzen nach dem Nachlassen der Betäubung\nzu lindern, Durchführung der Ferkelkastration unter\nb) Anatomie der männlichen Geschlechtsorgane beim\nBetäubung sowie Nachsorge,\nFerkel sowie von der normalen anatomischen Be-\nschaffenheit abweichende Verhältnisse, die das        2. Aufbau, Bedienung, Reinigung und Lagerung von\nHinzuziehen eines Tierarztes oder einer Tierärztin         Narkosegeräten,\nerfordern,\n3. Dosierung und Anwendung von sowie ordnungsge-\nc) Physiologie des Herz-Kreislauf-Systems und kli-             mäßer Umgang mit Tierarzneimitteln nach § 3 und\nnische Parameter zur Feststellung der Narkose-             § 4 Absatz 1,\nfähigkeit,\n4. Narkoseüberwachung und Beurteilung der Narkose-\nd) Grundlagen der Schmerzausschaltung, Kenn-                   tiefe beim Ferkel und\nzeichen der erfolgten Schmerzausschaltung,\nSchmerzäußerungen, Narkoseüberwachung ins-            5. Hygiene und Desinfektion\nbesondere hinsichtlich der Narkosetiefe beim\nnachgewiesen werden müssen. Zulassungsvorausset-\nFerkel sowie Wirkungsweise von Schmerzmitteln\nzung für die Prüfung ist der Nachweis über die erfolg-\nund Isofluran,\nreich abgelegte Prüfung der theoretischen Kenntnisse\ne) Durchführung der Ferkelkastration unter Isofluran-     und eine Bescheinigung des anleitenden Tierarztes\nnarkose unter Berücksichtigung von Vorunter-          oder der anleitenden Tierärztin über die absolvierte\nsuchung und Vorbehandlung, Maßnahmen zur              Praxisphase. Die Prüfung wird von einem Tierarzt oder\nStressminderung und Nachsorge,                        einer Tierärztin abgenommen, der oder die von der zu-\nf) Erkennung und Behandlung von Narkosezwi-               ständigen Behörde bestellt wird und nicht in einer\nschenfällen,                                          persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum\nPrüfling stehen darf. Der Prüfling erhält einen Nachweis\ng) ordnungsgemäßer Umgang mit und Entsorgung              über eine erfolgreich abgelegte Prüfung.\nvon Tierarzneimitteln nach den §§ 3 und 4 Ab-\nsatz 1 sowie deren Lagerung, Dosierung,                   (4) Die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten\nbestimmungsgemäße Anwendung und mögliche              nach § 6 Absatz 5 Satz 1 besteht aus einer Demons-\nNebenwirkungen,                                       tration der praktischen Fähigkeiten durch die sachkun-\ndige Person unter Aufsicht eines Tierarztes oder einer\nh) Hygienemanagement und Desinfektion,                    Tierärztin. Die praktischen Fähigkeiten gelten als erfolg-\ni) Aufbau, Bedienung, Lagerung, Reinigung und             reich demonstriert, wenn die sachkundige Person die\nWartung von Narkosegeräten,                           Durchführung der Betäubung bei der Ferkelkastration\nordnungsgemäß gezeigt hat. Die sachkundige Person\n3. beinhaltet eine Demonstration der ordnungsgemä-\nerhält einen Nachweis über die Teilnahme an einer\nßen Durchführung der Ferkelkastration unter Iso-\nÜberprüfung der praktischen Fähigkeiten.\nflurannarkose unter Berücksichtigung eines schonen-\nden Umgangs mit dem Ferkel, der Voruntersuchung\nund Vorbehandlung gemäß § 4 Absatz 1, des Um-                                        §8\ngangs mit und der Dosierung von Tierarzneimitteln                               Dokumentation\nim Sinne des § 3, der Narkoseüberwachung und\nNachsorge.                                                    Die sachkundige Person hat arbeitstäglich Aufzeich-\nnungen über Komplikationen bei der Narkose zu führen\nIm Anschluss an den Lehrgang ist eine Prüfung ab-\nund die Aufzeichnungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6\nzulegen, die die Inhalte nach Satz 1 Nummer 2 umfasst.\naus dem Gerät auszulesen. Sie muss die Aufzeichnun-\nDie Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abge-\ngen nach Satz 1 an den Betriebsinhaber oder die\nlegt. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Tier-\nBetriebsinhaberin des jeweiligen landwirtschaftlichen\narzt oder einer Tierärztin und mindestens einem weite-\nBetriebes übergeben, falls sie nicht diesem Betrieb an-\nren geeigneten Mitglied; er wird von der zuständigen\ngehört. Der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin\nBehörde bestellt. Mindestens ein Mitglied des Prü-\ndes jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes hat die\nfungsausschusses darf nicht in einer persönlichen oder        Aufzeichnungen nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt der je-\nwirtschaftlichen Beziehung zum Prüfling stehen. Die\nweiligen Betäubung durch das Narkosegerät oder ab\nPrüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Über\ndem Zeitpunkt der Komplikation drei Jahre aufzube-\nden Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung\nwahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen\nist ein Protokoll zu erstellen. Der Prüfling erhält einen\nvorzulegen. Komplikationen bei der Narkose sind\nNachweis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung.\ninsbesondere Wachzustände während der Narkose,\n(3) Die Praxisphase beginnt frühestens nach der er-        Störungen der Atmung, Herz-Kreislauf-Störungen, aller-\nfolgreich abgelegten Prüfung der theoretischen Kennt-         gische Reaktionen oder der Tod von Tieren während\nnisse und muss unter der ständigen Aufsicht und An-           oder unmittelbar nach der Narkose.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020             99\n§9                                Anwendungen des Narkosegerätes und das Datum der\njeweiligen Anwendung schriftlich oder elektronisch ar-\nÜbergangsvorschriften                       beitstäglich aufzuzeichnen.\nNarkosegeräte, die bereits vor Inkrafttreten dieser                               § 10\nVerordnung verwendet worden sind, dürfen weiter ver-\nwendet werden, auch wenn sie nicht den Anforderun-                             Inkrafttreten\ngen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 entsprechen. In die-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsem Fall hat die sachkundige Person die Anzahl der        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Januar 2020\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}