{"id":"bgbl1-2020-3-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":3,"date":"2020-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/3#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_3.pdf#page=29","order":2,"title":"Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (Transparenzregistergebührenverordnung  TrGebV)","law_date":"2020-01-08T00:00:00Z","page":93,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020 93\nBesondere Gebührenverordnung\ndes Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister\n(Transparenzregistergebührenverordnung – TrGebV)\nVom 8. Januar 2020\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des\nBundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und auf Grund\ndes § 24 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23\nBuchstabe d des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nGebührenerhebung\nDie registerführende Stelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche\nLeistungen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes Gebühren nach der An-\nlage (Gebührenverzeichnis).\n§2\nGebührenerhebung bei Rechtsgestaltungen\nNimmt eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes eine indi-\nviduell zurechenbare öffentliche Leistung in Anspruch, so ist der Gebühren-\nschuldner der Verwalter des Trusts nach § 21 Absatz 1 des Geldwäschegeset-\nzes oder der Treuhänder nach § 21 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.\n§3\nTragung der Gebühren durch Dachverbände\nDie registerführende Stelle kann mit Dachverbänden von eingetragenen Ver-\neinen Vereinbarungen treffen, wonach die Dachverbände die Jahresgebühren\nim Namen der bei ihnen eingetragenen Mitgliedsvereine und für diese mit be-\nfreiender Wirkung tragen können. Die befreiende Wirkung tritt mit Zahlung ein.\nDie Dachverbände legen der registerführenden Stelle jeweils im Zeitpunkt der\nZahlung eine aktuelle Liste der Mitgliedsvereine vor, für die die Jahresgebühren\ngetragen werden. Die registerführende Stelle gleicht diese Mitgliedsliste mit ih-\nren Gebührenschuldnern ab.\n§4\nVerfahren für eine\nGebührenbefreiung bei steuerbegünstigten Zwecken\n(1) Ein Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geld-\nwäschegesetzes kann nur in einer von der registerführenden Stelle vorgegebe-\nnen elektronischen Form gestellt werden. Die registerführende Stelle stellt\nhierzu eine Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder über die Internetseite\ndes Transparenzregisters zur Verfügung.\n(2) Bei der Antragstellung muss der Antragsteller die Vereinigung nach § 20\ndes Geldwäschegesetzes, für die eine Gebührenbefreiung begehrt wird, eindeu-\ntig bezeichnen. Auf Anforderung der registerführenden Stelle muss der Antrag-\nsteller seine Identität sowie seine Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu\ndürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen. Für den Nachweis der Identität\ngilt § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung. Die Verfolgung steu-\nerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung durch\ndie Vereinigung ist von dem Antragsteller mittels einer Bescheinigung des zu-\nständigen Finanzamtes nachzuweisen.","94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020\n(3) Die Vereinigung wird für die Gebührenjahre von der Jahresgebühr befreit,\nfür die ein steuerbegünstigter Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgaben-\nordnung nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Wird der An-\ntrag im Laufe eines begonnenen Gebührenjahres gestellt, gilt die Befreiung für\ndas gesamte Gebührenjahr. Eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der\nAntragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich.\n§5\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der\nVerkündung in Kraft.\n(2) In der Anlage (Gebührenverzeichnis) tritt Nummer 4 am 1. Juli 2020 in\nKraft.\n(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Transparenz-\nregistergebührenverordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3982) außer\nKraft.\nBerlin, den 8. Januar 2020\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020                        95\nAnlage\n(zu § 1)\nGebührenverzeichnis\nLaufende                                                                                               Gebührenhöhe\nGebührentatbestand\nNummer                                                                                                    in Euro\n1     Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes                  Bis Gebühren-\njahr 2019:\n– Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro an.\n2,50 jährlich\nAb Gebühren-\njahr 2020:\n4,80 jährlich\n2     Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An- 1,65 pro\ngaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des abgerufenem\nGeldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche- Dokument\ngesetzes\n– Verweist das Transparenzregister auf andere Register nach § 20 Absatz 2 des Geldwäsche-\ngesetzes und vermittelt dahin den Zugang, weil sich der wirtschaftlich Berechtigte gege-\nbenenfalls aus diesen Registern ergibt, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu\nden Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an.\n– Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche-\ngesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen im\nSinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Ein-\nsichtnahme.\n3     Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 7,50 pro\nAbsatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Ausdruck\nGeldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Ab-\nsatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\n– Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2)\nan: Jeder Einsichtnehmende erhält die über das online-basierte Transparenzregister zu-\ngänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet nur\nAnwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende Stelle\nden physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt.\n– Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren-\ntatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen\nGebührenverordnung an.\n4     Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Ab- 50,00 pro\nsatz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Registrierung\nAbsatz 6 des Geldwäschegesetzes                                                             eines wirt-\nschaftlich\nBerechtigten\nfür eine\nRechtseinheit"]}