{"id":"bgbl1-2020-3-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":3,"date":"2020-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)","law_date":"2020-01-13T00:00:00Z","page":66,"pdf_page":2,"num_pages":27,"content":["66                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020\nGesetz\nzur Weiterentwicklung des Berufsbildes\nund der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen\nAssistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten\n(PTA-Reformgesetz)*\nVom 13. Januar 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    § 20 Pflichten der oder des Auszubildenden\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        § 21 Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung\n§ 22 Sachbezüge\nArtikel 1                                 § 23 Probezeit\n§ 24 Ende des Ausbildungsverhältnisses\nGesetz                                   § 25 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses\nüber den Beruf der                                § 26 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis\npharmazeutisch-technischen Assistentin und                            § 27 Nichtigkeit von Vereinbarungen\ndes pharmazeutisch-technischen Assistenten\n(PTA-Berufsgesetz – PTAG)                                                         Abschnitt 5\nAnerkennung\nInhaltsübersicht                                         im Ausland erworbener Berufsqualifikationen\nAbschnitt 1                               § 28 Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Aus-\nErlaubnis                                     bildung\nzum Führen der Berufsbezeichnung\n§ 29 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungs-\n§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharma-                      gesetzes\nzeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-          § 30 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten\ntechnischer Assistent“\n§ 31 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in\n§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis                          einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertrags-\n§ 3 Rücknahme der Erlaubnis                                                  staat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen\n§ 4 Widerruf der Erlaubnis                                                   worden sind\n§ 5 Ruhen der Erlaubnis                                                 § 32 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem\nDrittstaat abgeschlossen worden sind\nAbschnitt 2                               § 33 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation\n§ 34 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation\nBerufsbild und Befugnisse\n§ 35 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges\n§ 6 Berufsbild                                                               Lernen\n§ 7 Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentin-              § 36 Anpassungsmaßnahmen\nnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten\n§ 37 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung\noder Anpassungslehrgang\nAbschnitt 3\n§ 38 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung\nAusbildung                                     oder Anpassungslehrgang\n§    8  Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes                       § 39 Eignungsprüfung\n§    9  Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung                 § 40 Kenntnisprüfung\n§  10   Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung                   § 41 Anpassungslehrgang\n§  11   Dauer und Struktur der Ausbildung\n§  12   Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung                                          Abschnitt 6\ngleichwertiger Ausbildungen                                                        Dienstleistungserbringung\n§  13   Anrechnung von Fehlzeiten                                       § 42 Dienstleistungserbringung\n§  14   Staatliche Prüfung                                              § 43 Meldung der Dienstleistungserbringung\n§  15   Schulische Ausbildung                                           § 44 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung\n§  16   Mindestanforderungen an die Schulen                             § 45 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsquali-\n§  17   Praktische Ausbildung                                                fikation\n§ 46 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung\nAbschnitt 4                               § 47 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Per-\nAusbildungsverhältnis                                son\nwährend der praktischen Ausbildung                      § 48 Pflicht zur erneuten Meldung\n§ 18 Ausbildungsvertrag                                                 § 49 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungs-\nerbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen\n§ 19 Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung\nVertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat\n* Die Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-                             Abschnitt 7\nlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen                              Zuständigkeiten\n(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18;                      und Zusammenarbeit der Behörden\nL 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom\n24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) § 50 Zuständige Behörden\n2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist.        § 51 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020                67\n§ 52 Warnmitteilung                                               (2) Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifika-\n§ 53 Löschung einer Warnmitteilung                            tion außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\n§ 54 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnach-  erworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Be-\nweise                                                  hörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt\n§ 55 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung  wird. Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden\nPerson die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten\nAbschnitt 8                         Voraussetzungen vorliegen.\nVerordnungsermächtigung                        (3) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird,\n§ 56 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungs-   trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem\nverordnung\n1. die antragstellende Person die staatliche Prüfung\nAbschnitt 9                              für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und\npharmazeutisch-technische Assistenten abgelegt hat\nBußgeldvorschriften\noder\n§ 57 Bußgeldvorschriften\n2. die antragstellende Person mit einer außerhalb des\nAbschnitt 10                              Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Be-\nrufsqualifikation den Beruf der pharmazeutisch-\nÜbergangsvorschriften\ntechnischen Assistentin oder des pharmazeutisch-\n§ 58 Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an         technischen Assistenten ausüben will.\nSchulen\n§ 59 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbe-\nzeichnung\n§3\n§ 60 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung                                 Rücknahme der Erlaubnis\n§ 61 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufs-        (1) Die Erlaubnis nach § 1 ist zurückzunehmen, wenn\nbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Aner-\nkennungsverfahrens                                     1. bei Erteilung der Erlaubnis die Ausbildung zur\npharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum\nAbschnitt 11                              pharmazeutisch-technischen Assistenten nicht ab-\nEvaluierung                              geschlossen gewesen ist oder die Voraussetzungen\n§ 62 Evaluierung                                                   für die Anerkennung der außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifi-\nAbschnitt 1                                 kation nicht vorgelegen haben oder\nErlaubnis zum                            2. die antragstellende Person sich bis zur Erteilung der\nFühren der Berufsbezeichnung                               Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\naus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsaus-\n§1                                   übung ergibt.\nErlaubnis                               (2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,\nzum Führen der Berufsbezeichnung                   wenn bei ihrer Erteilung die antragstellende Person in\n„pharmazeutisch-technische Assistentin“                gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Berufsausübung\noder „pharmazeutisch-technischer Assistent“               geeignet gewesen ist.\nWer die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-tech-                (3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwal-\nnische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer          tungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge-\nAssistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.                 setzlichen Vorschriften unberührt.\n§2                                                          §4\nVoraussetzungen                                             Widerruf der Erlaubnis\nfür die Erteilung der Erlaubnis                     (1) Die Erlaubnis nach § 1 ist zu widerrufen, wenn\n(1) Die Erlaubnis nach § 1 wird auf Antrag erteilt,        bekannt wird, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber\nwenn die antragstellende Person                               einer Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\naus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsaus-\n1. die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen              übung ergibt.\nAssistentin oder zum pharmazeutisch-technischen\nAssistenten mit der staatlichen Prüfung erfolgreich           (2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die\nabgeschlossen hat oder ihre Berufsqualifikation           Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis in gesund-\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes            heitlicher Hinsicht dauerhaft nicht mehr zur Berufs-\nerworben hat und diese Berufsqualifikation nach Ab-       ausübung geeignet ist.\nschnitt 5 anerkannt wird,                                     (3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwal-\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,          tungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge-\naus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung           setzlichen Vorschriften unberührt.\ndes Berufs ergibt,\n§5\n3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Be-\nrufs nicht ungeeignet ist und                                                 Ruhen der Erlaubnis\n4. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die             (1) Das Ruhen der Erlaubnis nach § 1 kann angeord-\nzur Berufsausübung erforderlich sind.                     net werden, wenn","68              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020\n1. gegen die Inhaberin oder den Inhaber der Erlaubnis        fugt, in der Apotheke unter der Aufsicht einer Apothe-\nein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des      kerin oder eines Apothekers pharmazeutische Tätigkei-\nVerdachts auf Begehung einer Straftat, aus der sich      ten auszuüben. Zur selbständigen Ausübung pharma-\ndie Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben         zeutischer Tätigkeiten sind die pharmazeutisch-techni-\nwürde,                                                   schen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen\n2. die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis in ge-       Assistenten nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung\nsundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr         nach Absatz 2 befugt.\nzur Ausübung des Berufs geeignet ist oder                   (2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann in\n3. sich ergibt, dass die Inhaberin oder der Inhaber der      der Rechtsverordnung nach § 21 des Apothekengeset-\nErlaubnis nicht über die Kenntnisse der deutschen        zes zur Wahrung der ordnungsgemäßen Arzneimittel-\nSprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs         versorgung der Bevölkerung Folgendes näher regeln:\nin Deutschland erforderlich sind.                        1. die Befugnisse der pharmazeutisch-technischen\n(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist auf-           Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen\nzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vor-             Assistenten zur Ausübung pharmazeutischer Tätig-\nliegen.                                                          keiten unter Aufsicht einer Apothekerin oder eines\nApothekers und\nAbschnitt 2                            2. die Voraussetzungen, unter denen eine pharma-\nBerufsbild und Befugnisse                             zeutisch-technische Assistentin oder ein pharma-\nzeutisch-technischer Assistent pharmazeutische\n§6                                   Tätigkeiten ganz oder teilweise selbständig ausüben\nkann, insbesondere die dafür erforderlichen persön-\nBerufsbild                               lich-fachlichen Voraussetzungen der pharmazeutisch-\nDie Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-                   technischen Assistentin oder des pharmazeutisch-\ntechnischen Assistentin und des pharmazeutisch-                  technischen Assistenten.\ntechnischen Assistenten umfasst insbesondere                    (3) Zur Vertretung in der Leitung einer Apotheke sind\n1. folgende Tätigkeiten in Apotheken:                        pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharma-\na) die Herstellung von Arzneimitteln,                    zeutisch-technische Assistenten nicht befugt.\nb) die Prüfung von Ausgangsstoffen und Arznei-\nAbschnitt 3\nmitteln,\nAusbildung\nc) die Abgabe von Arzneimitteln auf Verschreibung\neinschließlich der erforderlichen Information und\n§8\nBeratung,\nNichtanwendung\nd) die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen der\ndes Berufsbildungsgesetzes\nSelbstmedikation einschließlich der erforderlichen\nInformation und Beratung,                                Auf die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen\nAssistentin oder zum pharmazeutisch-technischen\ne) die Abgabe apothekenüblicher Waren einschließ-\nAssistenten und auf das Ausbildungsverhältnis findet\nlich der erforderlichen Information und Beratung\ndas Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.\nund die Erbringung apothekenüblicher Dienst-\nleistungen,\n§9\nf) die Mitwirkung an Maßnahmen, die die Arznei-\nZiel der Ausbildung\nmitteltherapiesicherheit verbessern,\nund der staatlichen Prüfung\ng) die Nutzung digitaler Technologien und die Ab-\nDie Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen\nwicklung digitaler Prozesse bei der Erbringung\nAssistentin oder zum pharmazeutisch-technischen\npharmazeutischer Leistungen,\nAssistenten und die staatliche Prüfung sind nach Maß-\nh) die Mitwirkung an der Erfassung von Arzneimittel-     gabe der Rechtsverordnung nach § 56 so zu gestalten,\nrisiken und Medikationsfehlern sowie an der           dass die Kenntnisse und Handlungskompetenzen, die\nDurchführung von Maßnahmen zur Risikoabwehr,          für die in § 6 Nummer 1 genannten Tätigkeitsfelder\ni) die Beratung zu allgemeinen Gesundheitsfragen         mindestens erforderlich sind, vermittelt und nach ein-\nund                                                   heitlichen Vorgaben zuverlässig festgestellt werden.\nj) die Mitwirkung an der Pflege und Weiterentwick-       Dabei sind die aktuellen fachlichen und regulatorischen\nlung des Qualitätsmanagementsystems,                  Anforderungen zu berücksichtigen.\n2. Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie, in                                    § 10\nPrüflaboratorien, im pharmazeutischen Großhandel,\nbei Behörden, bei Krankenkassen und bei Verbänden.                            Voraussetzungen\nfür den Zugang zur Ausbildung\n§7                                  Die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen\nBefugnisse der                          Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen\npharmazeutisch-technischen Assistentinnen              Assistenten darf nur absolvieren, wer\nund pharmazeutisch-technischen Assistenten              1. mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:\n(1) Die pharmazeutisch-technischen Assistentinnen             a) den mittleren Schulabschluss oder einen anderen\nund pharmazeutisch-technischen Assistenten sind be-                  gleichwertigen Schulabschluss oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020               69\nb) einen Hauptschulabschluss oder einen anderen           1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,\nals gleichwertig anerkannten Abschluss zusam-         2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von\nmen mit dem Nachweis einer erfolgreich abge-              der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht\nschlossenen, mindestens zweijährigen Berufs-              zu vertretenden Gründen\nausbildung,\na) bis zu 10 Prozent des theoretischen und prakti-\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,                 schen Unterrichts und\naus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung\nder Ausbildung ergibt,                                        b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen\nAusbildung nach Maßgabe der Ausbildungs-\n3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der                 und Prüfungsverordnung sowie\nAusbildung nicht ungeeignet ist und\n3. Fehlzeiten der Auszubildenden aufgrund mutter-\n4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,             schutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, die ein-\ndie für die Ausbildung erforderlich sind.                     schließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Ge-\nsamtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten.\n§ 11\n(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch\nDauer und Struktur der Ausbildung                  über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichti-\n(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeit zweieinhalb          gen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Errei-\nJahre. Sie umfasst                                            chen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht\ngefährdet wird. Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten\n1. eine zweijährige schulische Ausbildung,\nnicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entspre-\n2. ein Praktikum in einer Apotheke während der schu-          chend verlängert werden.\nlischen Ausbildung,\n(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsver-\n3. eine Grundausbildung in Erster Hilfe außerhalb der         fassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsge-\nschulischen Ausbildung und                                setz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen\n4. eine halbjährige praktische Ausbildung in einer Apo-       bleiben unberührt.\ntheke nach Abschluss der schulischen Ausbildung.\n§ 14\n(2) Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert\nwerden. In diesem Fall soll sie höchstens fünf Jahre                             Staatliche Prüfung\ndauern.                                                          (1) Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prü-\n(3) Auf Antrag einer oder eines Auszubildenden             fung ab.\nkann, vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 56,              (2) Die staatliche Prüfung besteht aus zwei Ab-\ndie zuständige Behörde eine Verlängerung der Ausbil-          schnitten. Der erste Abschnitt der Prüfung findet am\ndung genehmigen, wenn die Verlängerung erforderlich           Ende der schulischen Ausbildung statt. Der zweite Ab-\nist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.                     schnitt der Prüfung findet nach Abschluss der prakti-\n(4) Über die Genehmigung nach Absatz 3 entschei-           schen Ausbildung in der Apotheke statt.\ndet die zuständige Behörde des Landes, in dem die                (3) Nicht bestandene Teile der staatlichen Prüfung\nAusbildung durchgeführt wird oder entsprechend dem            kann die zu prüfende Person bis zu zweimal wieder-\nAntrag durchgeführt werden soll, in Abstimmung mit            holen.\nder Schule oder, sofern eine Verlängerung der prakti-\nschen Ausbildung erforderlich ist, mit dem Träger der                                    § 15\npraktischen Ausbildung; § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.\nSchulische Ausbildung\nBeabsichtigt die zuständige Behörde, dem Antrag nicht\nstattzugeben, so ist die oder der Auszubildende vor der          (1) Die schulische Ausbildung wird an einer staatli-\nEntscheidung anzuhören.                                       chen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten\nSchule durchgeführt. Die schulische Ausbildung um-\n§ 12                               fasst theoretischen und praktischen Unterricht.\nVerkürzung der Ausbildungsdauer                      (2) Die staatliche Genehmigung oder Anerkennung\ndurch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen               der Schule erfolgt durch die zuständige Behörde.\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag eine erfolg-\n§ 16\nreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich ab-\ngeschlossene Teile einer Ausbildung oder erfolgreich                   Mindestanforderungen an die Schulen\nabgeschlossene Teile eines Studiums der Pharmazie                (1) Die Schulen müssen eine ordnungsgemäße\noder einer anderen naturwissenschaftlichen Fach-              schulische Ausbildung sicherstellen. Sie müssen fol-\nrichtung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die             gende Anforderungen erfüllen:\nDauer der Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen           1. eine hauptberufliche Leitung der Schule durch eine\nAssistentin oder zum pharmazeutisch-technischen                   pädagogisch qualifizierte Person mit einer abge-\nAssistenten anrechnen, wenn die Erreichung des Aus-               schlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder\nbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird.                       vergleichbarem Niveau,\n§ 13                               2. den Einsatz von fachlich und pädagogisch qualifi-\nzierten Lehrkräften, insbesondere mit einer abge-\nAnrechnung von Fehlzeiten                         schlossenen Hochschulausbildung in Pharmazie für\n(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden ange-                  die Durchführung des theoretischen und praktischen\nrechnet:                                                          Unterrichts oder mit einer pharmazeutisch-techni-","70              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020\nschen Ausbildung für die Mitwirkung an der Durch-        dung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder\nführung des praktischen Unterrichts und jeweils ei-      zum pharmazeutisch-technischen Assistenten.\nner pädagogischen Zusatzqualifizierung,\n3. eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze                               Abschnitt 4\nangemessene Zahl hauptberuflicher Lehrkräfte und                       Ausbildungsverhältnis\nwährend der praktischen Ausbildung\n4. das Vorhandensein der für die Ausbildung erforder-\nlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichen-\n§ 18\nder Lehr- und Lernmittel.\nAusbildungsvertrag\n(2) Die pädagogische Qualifizierung nach Absatz 1\nSatz 2 Nummer 1 und 2 kann für Apothekerinnen und               (1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbil-\nApotheker durch eine entsprechende Weiterbildung             dung und der oder dem Auszubildenden ist für die\nnach der Weiterbildungsordnung der zuständigen Apo-          Durchführung der praktischen Ausbildung ein Aus-\nthekerkammer erfolgen; sie kann auch durch eine aus-         bildungsvertrag zu schließen. Der Abschluss und jede\nreichende Lehrerfahrung erbracht werden.                     Änderung des Ausbildungsvertrages bedürfen der\nSchriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die\n(3) Die Länder können durch Landesrecht das               elektronische Form ersetzt werden.\nNähere zu den Anforderungen der Anerkennung be-\nstimmen und darüber hinausgehende Anforderungen                 (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens ent-\nfestlegen.                                                   halten:\n1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vor-\n§ 17                                  schriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,\nPraktische Ausbildung                       2. den Beginn und die Dauer der praktischen Ausbil-\ndung,\n(1) Die praktische Ausbildung nach § 11 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 4 dürfen nur Auszubildende absolvie-           3. den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung,\nren, die den ersten Abschnitt der staatlichen Prüfung        4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-\nbestanden haben.                                                 lichen Arbeitszeit,\n(2) Die praktische Ausbildung wird in Apotheken,          5. die Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich\nausgenommen Zweigapotheken, durchgeführt. Träger                 des Umfangs etwaiger Sachbezüge,\nder praktischen Ausbildung sind:                             6. die Modalitäten zur Zahlung der Ausbildungsver-\n1. in der öffentlichen Apotheke die Apothekenleiterin            gütung und\noder der Apothekenleiter,                                7. die Dauer des Urlaubs.\n2. in der Krankenhausapotheke der Träger des Kran-              (3) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informa-\nkenhauses.                                               tionen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder\n(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat für         dem Vertrag beigefügt werden:\neine ordnungsgemäße praktische Ausbildung, insbe-            1. die Dauer der Probezeit,\nsondere für eine ausreichende Praxisanleitung der oder       2. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende\ndes Auszubildenden, zu sorgen. Der zeitliche Anteil der          Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56,\nPraxisanleitung muss mindestens 10 Prozent der Dauer\nder praktischen Ausbildung betragen. Die Zahl der            3. Angaben zu den Voraussetzungen, unter denen der\nAuszubildenden zum Beruf der pharmazeutisch-techni-              Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, sowie\nschen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen         4. Hinweise auf die dem Ausbildungsvertrag zugrunde\nAssistenten soll in einem angemessenen Verhältnis                liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder\nzum Umfang des Apothekenbetriebs, insbesondere                   Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als\nzur Zahl der in der Apotheke tätigen Apothekerinnen              Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfas-\nund Apotheker, stehen.                                           sungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonal-\nDie Praxisanleitung kann durchgeführt werden durch               vertretungsgesetzes des Trägers der praktischen\nAusbildung.\n1. Apothekerinnen und Apotheker und\n(4) Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen\n2. weitere Angehörige des pharmazeutischen Perso-            gemeinsam von den Minderjährigen und deren gesetz-\nnals, die über eine pädagogische Zusatzqualifikation     lichen Vertretern zu schließen.\nund über eine Berufserfahrung von mindestens zwei\n(5) Eine Vertragsurkunde ist der oder dem Auszubil-\nJahren verfügen.\ndenden auszuhändigen. Ist die oder der Auszubildende\nDie Länder können befristet bis zum 31. Dezember             noch minderjährig, so ist auch ihren oder seinen ge-\n2030 von Satz 4 abweichende Regelungen treffen.              setzlichen Vertretern eine Vertragsurkunde auszu-\n(4) Die ausbildende Apotheke kooperiert mit der           händigen.\nSchule, an der die Auszubildende oder der Auszubil-\ndende die schulische Ausbildung absolviert hat; sie                                       § 19\nhat insbesondere den Ausbildungsplan für die Auszu-                                  Pflichten der\nbildende oder den Auszubildenden im Benehmen mit                        Träger der praktischen Ausbildung\nder Schule festzulegen.                                         (1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat, im\n(5) Die Bundesapothekerkammer regelt in Richtlinien       Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 im Einverneh-\ndas Nähere zur Durchführung der praktischen Ausbil-          men mit der Apothekenleiterin oder dem Apotheken-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020              71\nleiter, die praktische Ausbildung in einer durch ihren       nahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder\nZweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und            in Freizeit auszugleichen.\nsachlich gegliedert so durchzuführen oder durchführen           (3) Der oder dem Auszubildenden ist die Vergütung\nzu lassen, dass das Ziel der praktischen Ausbildung in       bis zur Dauer von sechs Wochen auch dann zu zahlen,\nder vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Bei Be-          wenn sie oder er die Pflichten aus dem Ausbildungs-\nachtung der Richtlinien nach § 17 Absatz 5 ist insoweit      verhältnis aus Gründen, die sie oder er nicht zu ver-\nvon einer ordnungsgemäßen praktischen Ausbildung             treten hat, nicht erfüllen kann.\nauszugehen.\n(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat den                                    § 22\nvorgegebenen Mindestumfang der Praxisanleitung si-                                  Sachbezüge\ncherzustellen.\n(1) Auf die Ausbildungsvergütung können Sachbe-\n(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der        züge angerechnet werden. Maßgeblich für die Bestim-\noder dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kos-           mung der Werte der Sachbezüge sind die Werte, die in\ntenlos zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung          der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche\nund zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich         Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als\nsind. Zu den Ausbildungsmitteln gehören insbesondere         Arbeitsentgelt in der jeweils geltenden Fassung be-\nFachbücher, Fachliteratur, Datenbanken, Instrumente          stimmt sind.\nund Apparate sowie Reagenzien und Untersuchungs-\nmaterialien.                                                    (2) Die Anrechnung von Sachbezügen ist nur zu-\nlässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart\n(4) Der Träger der praktischen Ausbildung hat bei        worden ist. Der Wert der Sachbezüge darf 75 Prozent\nder Gestaltung der praktischen Ausbildung auf die er-        der Bruttovergütung nicht überschreiten.\nforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht\nzu nehmen.                                                      (3) Kann die oder der Auszubildende aus berechtig-\ntem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so ist der\n(5) Der Träger der praktischen Ausbildung darf, im       Wert für diese Sachbezüge nach den Sachbezugs-\nFall des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 im Einverneh-         werten auszuzahlen.\nmen mit der Apothekenleiterin oder dem Apotheken-\nleiter, der oder dem Auszubildenden nur Aufgaben\n§ 23\nübertragen, die dem Ausbildungsziel und ihrem oder\nseinem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertrage-                                   Probezeit\nnen Aufgaben sollen den physischen und psychischen              (1) Die ersten vier Wochen des Ausbildungsverhält-\nKräften der oder des Auszubildenden angemessen sein.         nisses sind die Probezeit.\n(2) Die Dauer der Probezeit kann von Absatz 1 ab-\n§ 20\nweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen\nPflichten                           eine andere Dauer ergibt.\nder oder des Auszubildenden\n(1) Die oder der Auszubildende hat sich zu be-                                       § 24\nmühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.                                              Ende des\n(2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende ver-                    Ausbildungsverhältnisses\npflichtet,                                                      (1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig\n1. die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Aus-         vom Zeitpunkt des zweiten Abschnitts der staatlichen\nbildung übertragen werden, sorgfältig auszuführen,      Prüfung mit Ablauf der Zeit der praktischen Ausbildung.\n2. die Rechte der Patientinnen, Patienten, Kundinnen            (2) Die oder der Auszubildende kann bei dem Träger\nund Kunden zu wahren und ihre Selbstbestimmung          der praktischen Ausbildung schriftlich eine Verlänge-\nzu achten,                                              rung des Ausbildungsverhältnisses verlangen, wenn\nsie oder er\n3. die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für\nBeschäftigte in Einrichtungen der praktischen Aus-      1. den zweiten Abschnitt der staatlichen Prüfung nicht\nbildung gelten, einzuhalten und über Betriebsge-            bestanden hat oder\nheimnisse Stillschweigen zu bewahren und                2. ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung\n4. den vorgeschriebenen        Ausbildungsnachweis     zu        nicht zum vorgesehenen Termin ablegen kann.\nführen.                                                 Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich bis zum\nTermin der nächstmöglichen staatlichen Prüfung.\n§ 21\nAusbildungsvergütung;                                                   § 25\nÜberstunden und ihre Vergütung                                       Kündigung des\n(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der                       Ausbildungsverhältnisses\noder dem Auszubildenden eine angemessene monat-                 (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungs-\nliche Ausbildungsvergütung zu gewähren. Die Vergü-           verhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne\ntung ist während der gesamten praktischen Ausbildung         Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.\nzu zahlen.                                                      (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsver-\n(2) Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbil-        hältnis von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer\ndungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur aus-           Kündigungsfrist nur gekündigt werden, wenn","72              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020\n1. die oder der Auszubildende sich eines Verhaltens                                Abschnitt 5\nschuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverläs-                   Anerkennung im Ausland\nsigkeit zur Berufsausübung ergibt,                            erworbener Berufsqualifikationen\n2. die oder der Auszubildende in gesundheitlicher Hin-\nsicht dauerhaft oder längerfristig nicht oder nicht                                 § 28\nmehr zur Absolvierung der Ausbildung geeignet ist                              Anforderungen\noder                                                                    an die Anerkennung einer\naußerhalb des Geltungsbereichs\n3. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.                      dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung\nIn diesen Fällen ist die Kündigung zu begründen.                (1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nsetzes erworbene Berufsqualifikation wird anerkannt,\n(3) Nach der Probezeit kann die oder der Auszubil-        wenn\ndende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen das\nAusbildungsverhältnis ohne Angabe des Kündigungs-            1. sie mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung\ngrundes kündigen.                                                gleichwertig ist oder\n2. die antragstellende Person die erforderliche Anpas-\n(4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.                  sungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.\n(5) Eine Kündigung aus einem sonstigen wichtigen             (2) Die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufs-\nGrund ist unwirksam, wenn die Tatsachen, die der             qualifikation erfolgt auf der Grundlage der eingereich-\nKündigung zugrunde liegen, der kündigungsberechtig-          ten Ausbildungsnachweise und Arbeitszeugnisse.\nten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vor-        (3) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstel-\ngesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen         lenden Person innerhalb eines Monats den Empfang\nStelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung         der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche\nder Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.                      Unterlagen fehlen. Die Prüfung des Antrags muss so\nschnell wie möglich abgeschlossen werden, spätestens\n§ 26                              jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen\nUnterlagen.\nBeschäftigung\n(4) Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein\nim Anschluss an das Ausbildungsverhältnis\ngesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleich-\nWird die oder der Auszubildende im Anschluss an           wertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.\ndas Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass\nhierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so                                   § 29\ngilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als be-                         Nichtanwendbarkeit\ngründet.                                                         des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes\nDas Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit\n§ 27                              Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststel-\nlungsgesetzes keine Anwendung.\nNichtigkeit von Vereinbarungen\n(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder                                     § 30\ndes Auszubildenden von den §§ 18 bis 26 abweicht,                             Begriffsbestimmungen\nist nichtig.                                                              zu den ausländischen Staaten\n(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über                  (1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein\nMitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitglied-\n1. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für        staaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundes-\ndie praktische Ausbildung eine Entschädigung zu          republik Deutschland.\nzahlen,\n(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein\n2. Vertragsstrafen,                                          Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Ver-\n3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-            tragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.\ndensersatzansprüchen und                                    (3) Drittstaat ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat\n4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes           noch Vertragsstaat ist.\nin Pauschalbeträgen.                                        (4) Gleichgestellter Staat ist ein Drittstaat, der bei\nder Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem\n(3) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die Aus-     Recht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat\nzubildende oder den Auszubildenden für die Zeit nach         gleichgestellt ist.\nBeendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Aus-\nübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit be-               (5) Herkunftsstaat ist der Mitgliedstaat, der andere\nschränkt. Wirksam ist eine innerhalb der letzten sechs       Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem\nWochen des Ausbildungsverhältnisses getroffene Ver-          die Berufsqualifikation erworben worden ist.\neinbarung darüber, dass die oder der Auszubildende              (6) Aufnahmestaat ist der andere Mitgliedstaat, der\nnach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein             andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in\nArbeitsverhältnis eingeht.                                   dem eine pharmazeutisch-technische Assistentin oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020                 73\nein pharmazeutisch-technischer Assistent niedergelas-             a) den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung\nsen ist oder Dienstleistungen erbringt.                              bescheinigen, die in einem Mitgliedstaat, einem\nVertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat\n§ 31                                     auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen\nformaler oder nichtformaler Ausbildungspro-\nAusbildungsnachweise\ngramme erworben worden ist,\nbei Berufsqualifikationen,\ndie in einem anderen Mitgliedstaat,                    b) von diesem Herkunftsstaat als gleichwertig an-\nin einem anderen Vertragsstaat oder in einem                     erkannt worden sind und\ngleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind\n(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem ande-          c) in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des\nren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder               Berufs der pharmazeutisch-technischen Assis-\nin einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden                 tentin und des pharmazeutisch-technischen\nist, soll die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Be-               Assistenten dieselben Rechte verleihen oder auf\nrufsqualifikation nur aufgrund der folgenden Ausbil-                 die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, und\ndungsnachweise erfolgen:                                      2. Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erforder-\n1. Europäischer Berufsausweis, aus dem hervorgeht,                nissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften\ndass die antragstellende Person eine Berufsqualifi-           des Herkunftsstaates für die Aufnahme oder Aus-\nkation erworben hat, die in diesem Staat erforderlich         übung des Berufs der pharmazeutisch-technischen\nist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf,              Assistentin und des pharmazeutisch-technischen\nder dem Beruf der pharmazeutisch-technischen                  Assistenten entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem\nAssistentin und des pharmazeutisch-technischen                Inhaber jedoch Rechte verleihen, die nach dem\nAssistenten entspricht,                                       Recht des Herkunftsstaates erworben worden sind.\n2. Europäischer Berufsausweis für den Beruf der\npharmazeutisch-technischen Assistentin und des                                       § 32\npharmazeutisch-technischen Assistenten,\nAusbildungsnachweise\n3. ein Ausbildungsnachweis,                                                bei Ausbildungen, die in einem\na) der dem Niveau entspricht, das genannt ist in                   Drittstaat abgeschlossen worden sind\nArtikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom            (1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem Dritt-\n7. September 2005 über die Anerkennung von            staat, der kein gleichgestellter Staat ist, abgeschlossen\nBerufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,      worden ist, sind die Ausbildungsnachweise vorzulegen,\nS. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom          die\n4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305      1. in dem Drittstaat ausgestellt worden sind und\nvom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den\nDelegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104       2. mit angemessenem Aufwand beizubringen sind.\nvom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der\njeweils geltenden Fassung, und                           (2) In Ausnahmefällen kann der Abschluss der Be-\nrufsqualifikation auch auf andere Art und Weise glaub-\nb) aus dem hervorgeht, dass die antragstellende\nhaft gemacht werden.\nPerson eine Ausbildung erworben hat, die in\ndiesem Staat erforderlich ist für den unmittel-          (3) Ist die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation\nbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf            bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem ande-\nder pharmazeutisch-technischen Assistentin und        ren Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat\ndes pharmazeutisch-technischen Assistenten            anerkannt worden, so ist die entsprechende Bescheini-\nentspricht, oder                                      gung vorzulegen.\n4. ein Diplom, aus dem hervorgeht, dass die antrag-\nstellende Person eine Ausbildung erworben hat, die                                   § 33\nin diesem Staat erforderlich ist für den unmittelbaren\nZugang zu einem Beruf, der dem Beruf der pharma-                  Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation\nzeutisch-technischen Assistentin und des pharma-\nzeutisch-technischen Assistenten entspricht.                 Eine Berufsqualifikation, die außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, ist\n(2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbil-          gleichwertig mit der in diesem Gesetz geregelten Aus-\ndungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c            bildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder\nder Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fas-       zum pharmazeutisch-technischen Assistenten, wenn\nsung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b\nder Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspre-           1. sie keine wesentlichen Unterschiede aufweist ge-\nchen und denen eine Bescheinigung des Herkunfts-                  genüber der in Abschnitt 3 und in der Ausbildungs-\nstaates über das Ausbildungsniveau beigefügt ist.                 und Prüfungsverordnung nach § 56 geregelten Aus-\n(3) Als Diplome gelten auch                                    bildung oder\n1. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von              2. wesentliche Unterschiede vollständig durch den\nAusbildungsnachweisen, die von einer zuständigen              Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kom-\nBehörde des Herkunftsstaates ausgestellt worden               petenzen aufgrund von Berufserfahrung oder von\nsind, sofern die Ausbildungsnachweise                         lebenslangem Lernen ausgeglichen werden.","74              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020\n§ 34                                 oder in einem gleichgestellten Staat erworben wor-\nWesentliche                              den ist, oder\nUnterschiede bei der Berufsqualifikation             2. eine Berufsqualifikation nachweist, die\nWesentliche Unterschiede liegen vor,                          a) in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat\n1. wenn in der Berufsqualifikation mindestens ein The-              ist, erworben worden ist und\nmenbereich oder ein berufspraktischer Bestandteil            b) bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem\nfehlt, der in Deutschland Mindestvoraussetzung                  anderen Vertragsstaat oder in einem gleichge-\nfür die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-                 stellten Staat anerkannt worden ist.\ntechnischen Assistentin und des pharmazeutisch-             (2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwi-\ntechnischen Assistenten ist, oder                        schen dem Ablegen der Eignungsprüfung oder dem\n2. wenn in dem Beruf mindestens eine reglementierte          Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.\nTätigkeit nicht ausgeübt wird, die in Deutschland           (3) Verfügt eine antragstellende Person über einen\nMindestvoraussetzung für die Ausübung des Berufs         Ausbildungsnachweis, der dem in Artikel 11 Buch-\nder pharmazeutisch-technischen Assistentin und           stabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau\ndes pharmazeutisch-technischen Assistenten ist.          entspricht, so muss sie eine Eignungsprüfung ablegen.\n§ 35                                                         § 38\nAusgleich durch\nAnerkennung\nBerufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen                             der Berufsqualifikation nach\n(1) Wesentliche Unterschiede können vollständig                 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang\noder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse,\n(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Kenntnis-\nFähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende\nprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich,\nPerson erworben hat\nwenn die antragstellende Person eine Berufsqualifi-\n1. durch Berufserfahrung im Rahmen ihrer tatsäch-            kation nachweist, die\nlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs\n1. in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist,\nder pharmazeutisch-technischen Assistentin und\nerworben worden ist und\ndes pharmazeutisch-technischen Assistenten in\nVoll- oder Teilzeit oder                                 2. weder in einem anderen Mitgliedstaat noch in einem\nanderen Vertragsstaat noch in einem gleichgestell-\n2. durch lebenslanges Lernen.\nten Staat anerkannt worden ist.\n(2) Die Anerkennung der nach Absatz 1 Nummer 2\n(2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwi-\nerworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen\nschen dem Ablegen der Kenntnisprüfung oder dem Ab-\nsetzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen\nsolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.\nStaat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt\nworden sind.\n§ 39\n(3) Für die Anerkennung ist nicht entscheidend, in\nEignungsprüfung\nwelchem Staat die jeweiligen Kenntnisse, Fähigkeiten\nund Kompetenzen erworben worden sind.                           (1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die\nwesentlichen Unterschiede, die zuvor bei der antrag-\n§ 36                             stellenden Person festgestellt worden sind.\nAnpassungsmaßnahmen                            (2) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt\nworden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.\n(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden\nPerson nicht mit der in diesem Gesetz geregelten Be-\n§ 40\nrufsqualifikation gleichwertig, so ist für eine Anerken-\nnung eine Anpassungsmaßnahme durchzuführen.                                       Kenntnisprüfung\n(2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertig-      (1) Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt\nkeit der Berufsqualifikation nur mit einem unangemes-        der staatlichen Prüfung.\nsenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt           (2) Ist die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt\nwerden kann, da die antragstellende Person die erfor-        worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.\nderlichen Unterlagen oder Ausbildungsnachweise aus\nGründen, die nicht in der antragstellenden Person lie-                                   § 41\ngen, nicht vorlegen kann.\nAnpassungslehrgang\n§ 37                                (1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehr-\nAnerkennung                           gangs regelt die auf der Grundlage des § 56 erlassene\nder Berufsqualifikation nach                   Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.\nEignungsprüfung oder Anpassungslehrgang                   (2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei\n(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Eignungs-             Jahre dauern.\nprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich,               (3) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine\nwenn die antragstellende Person                              Prüfung durchgeführt.\n1. eine Berufsqualifikation nachweist, die in einem an-         (4) Ist die Prüfung bestanden worden, so wird die\nderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat      Berufsqualifikation anerkannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020                75\nAbschnitt 6                                                       § 44\nDienstleistungserbringung                                                 Berechtigung\nzur Dienstleistungserbringung\n§ 42                                Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer\nDienstleistungserbringung                     1. über eine zur Dienstleistungserbringung berechti-\ngende Berufsqualifikation verfügt,\nEine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger\neines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertrags-        2. während der Dienstleistungserbringung in einem an-\nstaates oder eines gleichgestellten Staates darf als              deren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat\ndienstleistungserbringende Person im Rahmen vorüber-              oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig nie-\ngehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne             dergelassen ist,\ndes Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der       3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\nEuropäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47)             aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung\nden Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin              des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assis-\nund des pharmazeutisch-technischen Assistenten aus-               tentin und des pharmazeutisch-technischen Assis-\nüben, wenn sie oder er zur Dienstleistung berechtigt ist.         tenten ergibt,\n4. in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist zur Aus-\n§ 43\nübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen\nMeldung                                Assistentin und des pharmazeutisch-technischen\nder Dienstleistungserbringung                        Assistenten und\n(1) Wer beabsichtigt, in Deutschland als dienstleis-       5. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die\ntungserbringende Person tätig zu sein, ist verpflichtet,          zur Berufsausübung erforderlich sind.\ndies der in Deutschland zuständigen Behörde vorab\nschriftlich zu melden.                                                                    § 45\n(2) Bei der erstmaligen Meldung sind vorzulegen:                        Zur Dienstleistungserbringung\nberechtigende Berufsqualifikation\n1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,\n(1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen fol-\n2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,                      gende Berufsqualifikationen:\n3. eine der beiden folgenden Bescheinigungen:                 1. eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Ge-\na) eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass              setz oder\nzum Zeitpunkt der Vorlage                              2. eine Berufsqualifikation, die\naa) eine rechtmäßige Niederlassung im Beruf der            a) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen\npharmazeutisch-technischen Assistentin und                Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat\ndes pharmazeutisch-technischen Assistenten                erworben worden ist,\nin einem anderen Mitgliedstaat, in einem an-           b) in dem Staat, in dem sie erworben worden ist,\nderen Vertragsstaat oder in einem gleichge-               erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu\nstellten Staat besteht,                                   einem Beruf, der dem Beruf der pharmazeutisch-\nbb) die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch                 technischen Assistentin und des pharmazeu-\nnicht vorübergehend, untersagt ist und                    tisch-technischen Assistenten entspricht, und\ncc) keine Vorstrafen vorliegen, oder                       c) entweder nach den §§ 33 bis 35 mit der in diesem\nGesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist\nb) ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass                 oder wesentliche Unterschiede nur in einem Um-\neine Tätigkeit, die dem Beruf der pharmazeu-                  fang aufweist, der nicht zu einer Gefährdung der\ntisch-technischen Assistentin und des pharma-                 öffentlichen Gesundheit führt.\nzeutisch-technischen Assistenten entspricht,\nwährend der vorangegangenen zehn Jahre min-               (2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Unter-\ndestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt wor-         schiede in einem Umfang auf, der zu einer Gefährdung\nden ist, falls in dem anderen Mitgliedstaat, in dem    der öffentlichen Gesundheit führt, so kann die mel-\nanderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestell-       dende Person zum Erwerb einer zur Dienstleistung be-\nten Staat dieser Beruf oder die Qualifikation zu       rechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungsprüfung\ndiesem Beruf nicht reglementiert ist, und              ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unterschiede\nerstreckt.\n4. eine Erklärung der Person, dass sie über die Kennt-\n(3) Die meldende Person kann auch dann eine Eig-\nnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufs-\nausübung erforderlich sind.                               nungsprüfung ablegen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer\nBerufsqualifikation nur mit einem unangemessenen\n(3) Die erstmalige Meldung ist an die zuständige Be-       zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden\nhörde des Landes zu richten, in dem die Dienstleistung        kann, da die die Meldung erstattende Person die erfor-\nerbracht werden soll.                                         derlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die\n(4) Die zuständige Behörde bestätigt der meldenden         sie nicht zu verantworten hat, nicht vorlegen kann.\nPerson binnen eines Monats den Empfang der Unter-                (4) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wor-\nlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen         den, so berechtigt die Berufsqualifikation der melden-\nfehlen.                                                       den Person zur Dienstleistungserbringung.","76              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020\n§ 46                              Die Änderungsmeldung ist der zuständigen Behörde\ndes Landes zu machen, in dem die Dienstleistung er-\nÜberprüfen der\nbracht wird.\nBerechtigung zur Dienstleistungserbringung\n(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die mel-                                     § 48\ndende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätig-                      Pflicht zur erneuten Meldung\nkeit der pharmazeutisch-technischen Assistentin oder\ndes pharmazeutisch-technischen Assistenten als dienst-          (1) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Per-\nleistungserbringende Person vorübergehend und ge-            son nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung\nlegentlich auszuüben.                                        erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistun-\ngen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen,\n(2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Charak-        ist die Meldung zu erneuern.\nter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zustän-         (2) Die erneute Meldung ist der zuständigen Behörde\ndige Behörde im Einzelfall. In ihre Beurteilung bezieht      des Landes zu machen, in dem die Dienstleistung er-\nsie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und            bracht werden soll.\nKontinuität der Dienstleistungserbringung ein.\n(3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertig-                                   § 49\nkeit der Berufsqualifikation erforderlich ist, kann die zu-               Bescheinigung, die erforderlich\nständige Behörde bei der zuständigen Behörde des                         ist zur Dienstleistungserbringung\nStaates, in dem die meldende Person niedergelassen              in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen\nist, Informationen über den Ausbildungsgang der mel-          Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat\ndenden Person anfordern.\n(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsan-\n(4) Das Verfahren zur Überprüfung der Berufsqualifi-      gehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen\nkation muss so schnell wie möglich abgeschlossen             Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den\nwerden, spätestens jedoch drei Monate nach Einrei-           Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und\nchung der vollständigen Unterlagen.                          des pharmazeutisch-technischen Assistenten in Deutsch-\nland aufgrund einer Erlaubnis zum Führen der Berufs-\n§ 47                              bezeichnung nach § 1 aus, so wird ihnen auf Antrag\neine Bescheinigung von der zuständigen Behörde aus-\nRechte und Pflichten                       gestellt, damit sie die Möglichkeit haben, in einem an-\nder dienstleistungserbringenden Person               deren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat\n(1) Ist eine Person berechtigt, den Beruf der pharma-     oder in einem gleichgestellten Staat ihren Beruf als\nzeutisch-technischen Assistentin und des pharma-             dienstleistungserbringende Person im Sinne des Arti-\nzeutisch-technischen Assistenten als dienstleistungs-        kels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-\nerbringende Person vorübergehend und gelegentlich            päischen Union vorübergehend und gelegentlich aus-\nauszuüben, so hat sie beim Erbringen der Dienstleis-         zuüben.\ntung in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten           (2) Die Bescheinigung wird von der zuständigen Be-\nwie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Be-          hörde des Landes ausgestellt, in dem die antragstel-\nrufsbezeichnung nach § 1.                                    lende Person den Beruf der pharmazeutisch-techni-\nschen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen\n(2) Die dienstleistungserbringende Person darf die\nAssistenten ausübt.\nBerufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assis-\ntentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“             (3) Die Bescheinigung hat die Bestätigung zu enthal-\nführen, auch wenn sie nicht die Erlaubnis zur Berufs-        ten, dass\nausübung nach § 1 besitzt.                                   1. die antragstellende Person rechtmäßig niedergelas-\n(3) Die dienstleistungserbringende Person ist ver-            sen ist als pharmazeutisch-technische Assistentin\npflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu               oder pharmazeutisch-technischer Assistent,\nmelden:                                                      2. der antragstellenden Person die Ausübung dieses\nBerufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt\n1. eine Änderung der Staatsangehörigkeit,\nist und\n2. den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung im Be-         3. die antragstellende Person über die berufliche\nruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und           Qualifikation verfügt, die für die Berufsausübung\ndes pharmazeutisch-technischen Assistenten in ei-            erforderlich ist.\nnem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Ver-\ntragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,                                Abschnitt 7\n3. die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs                             Zuständigkeiten\nuntersagt ist, auch bei vorübergehender Untersa-              und Zusammenarbeit der Behörden\ngung,\n4. die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt,                                   § 50\noder                                                                        Zuständige Behörden\n5. die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht          (1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung\nnicht mehr geeignet ist zur Ausübung des Berufs          dieses Gesetzes zuständigen Behörden.\nder pharmazeutisch-technischen Assistentin und              (2) Die Länder können vereinbaren, dass insbeson-\ndes pharmazeutisch-technischen Assistenten.              dere die folgenden Aufgaben von einem anderen Land","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020               77\noder von einer gemeinsamen Einrichtung der Länder             2. die Behörden, die die Anträge annehmen und Ent-\nwahrgenommen werden:                                              scheidungen treffen können, die im Zusammenhang\n1. Aufgaben im Verfahren der Anerkennung der Gleich-              mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.\nwertigkeit von Ausbildungen, die im Ausland abge-         Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die\nschlossen worden sind, und                                anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommis-\n2. Aufgaben bei der Entgegennahme der Meldung zur             sion unverzüglich über die Benennung.\nDienstleistungserbringung und Aufgaben bei der               (4) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz\nÜberprüfung, ob eine Person in Deutschland be-            zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem\nrechtigt ist, den Beruf der pharmazeutisch-techni-        Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel-\nschen Assistentin und des pharmazeutisch-techni-          lungen über die getroffenen Entscheidungen, die die\nschen Assistenten als dienstleistungserbringende          Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Ab-\nPerson im Rahmen vorübergehender und gelegent-            satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht\nlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des      benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet\nVertrages über die Arbeitsweise der Europäischen          die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die\nUnion auszuüben.                                          Europäische Kommission weiter.\n§ 51                                                         § 52\nUnterrichtungs- und Überprüfungspflichten                                     Warnmitteilung\n(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine            (1) Die zuständige Behörde eines Landes unterrich-\nPerson den Beruf der pharmazeutisch-technischen               tet die zuständigen Behörden der anderen Mitglied-\nAssistentin und des pharmazeutisch-technischen                staaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichge-\nAssistenten ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unter-          stellten Staaten durch eine Warnmitteilung über\nrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates         1. die Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Be-\nunverzüglich, wenn                                                rufsbezeichnung, sofern sie sofort vollziehbar oder\n1. gegen diese Person eine Sanktion verhängt worden               unanfechtbar ist,\nist, weil sie sich eines Verhaltens schuldig gemacht      2. den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufs-\nhat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufs-           bezeichnung, sofern er sofort vollziehbar oder un-\nausübung ergibt,                                              anfechtbar ist,\n2. bei dieser Person                                          3. die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Füh-\na) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung             ren der Berufsbezeichnung, sofern sie sofort voll-\nzurückgenommen worden ist,                                ziehbar oder unanfechtbar ist,\nb) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung         4. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vor-\nwiderrufen worden ist oder                                läufige Verbot, den Beruf der pharmazeutisch-tech-\nc) das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufs-             nischen Assistentin und des pharmazeutisch-techni-\nbezeichnung angeordnet worden ist,                        schen Assistenten auszuüben, oder\n3. dieser Person die Ausübung der Tätigkeit der               5. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung\npharmazeutisch-technischen Assistentin oder des               getroffene Verbot, den Beruf der pharmazeutisch-\npharmazeutisch-technischen Assistenten untersagt              technischen Assistentin und des pharmazeutisch-\nworden ist oder                                               technischen Assistenten auszuüben.\n4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die            (2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:\neine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sank-           1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erfor-\ntionen oder Maßnahmen rechtfertigen.                          derlichen Angaben, insbesondere deren\n(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Aus-            a) Namen und Vornamen,\nkünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahme-                b) Geburtsdatum und\nstaates, die sich auf die Ausübung des Berufs der\npharmazeutisch-technischen Assistentin und des                    c) Geburtsort,\npharmazeutisch-technischen Assistenten im Geltungs-           2. den Beruf der betroffenen Person,\nbereich dieses Gesetzes auswirken können, so hat sie          3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die\n1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu             oder das die Entscheidung getroffen hat.\nüberprüfen,                                                  (3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätes-\n2. zu entscheiden, in welcher Art und in welchem Um-          tens jedoch drei Tage\nfang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und        1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entschei-\n3. die zuständige deutsche Behörde über die Konse-                dung nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder\nquenzen zu unterrichten, die aus den ihr übermittel-      2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Ab-\nten Auskünften zu ziehen sind.                                satz 1 Nummer 4.\n(3) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt              (4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Infor-\nnach Mitteilung der Länder                                    mationssystem zu verwenden, das eingerichtet worden\n1. die Behörden, die für die Ausstellung oder Ent-            ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Euro-\ngegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG ge-           päischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober\nnannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Un-            2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe\nterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie         des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Auf-","78             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020\nhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission           führt sie diese Berufsbezeichnung, ohne dass die\n(„IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).       Voraussetzungen dafür vorliegen, so unterrichtet die\n(5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet     zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Be-\ndie Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die       hörde des Niederlassungsstaates dieser dienstleis-\nbetroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung       tungserbringenden Person über den Verstoß.\nund deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine               (2) Die zuständige Behörde ist bei berechtigten\nRechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-         Zweifeln an den von der dienstleistungsberechtigten\nbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, so ergänzt       Person vorgelegten Dokumenten berechtigt, von der\ndie Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die       zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates der\nWarnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.             dienstleistenden Person folgende Informationen an-\nzufordern:\n§ 53                             1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der\nLöschung einer Warnmitteilung                       dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat\nIst die Entscheidung, die die Warnmitteilung ausge-          rechtmäßig ist, und\nlöst hat, aufgehoben worden, so löscht die Behörde,         2. Informationen darüber, ob gegen die dienstleis-\ndie die Warnmitteilung getätigt hat, die entsprechende          tungserbringende Person berufsbezogene diszipli-\nWarnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem                narische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.\nunverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach der             (3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines\nAufhebung der Entscheidung.                                 anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates\noder eines gleichgestellten Staates übermitteln die\n§ 54                             zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56\nUnterrichtung                         der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde\nüber gefälschte Berufsqualifikationsnachweise            1. alle Informationen darüber, dass die Niederlassung\n(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei      der dienstleistungserbringenden Person im Beruf\nihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen             der pharmazeutisch-technischen Assistentin und\nder Berufsbezeichnung oder auf Anerkennung der                  des pharmazeutisch-technischen Assistenten in\nGleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereichs           Deutschland rechtmäßig ist,\ndieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung ge-              2. alle Informationen über die gute Führung der dienst-\nfälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, so unter-          leistungserbringenden Person und\nrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behör-\nden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertrags-      3. Informationen darüber, dass gegen die dienstleis-\nstaaten und der gleichgestellten Staaten über                   tungserbringende Person berufsbezogen keine dis-\nziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vor-\n1. die Identität dieser Person, insbesondere über deren         liegen.\na) Namen und Vornamen,\nb) Geburtsdatum und                                                           Abschnitt 8\nc) Geburtsort und                                                  Verordnungsermächtigung\n2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Ausbil-                                    § 56\ndungsnachweise vorgelegt hat.\nErmächtigung zum\n(2) Für die Unterrichtung über die Fälschung ist das       Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nBinnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-\n(3) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt         mächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium\nunverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Un-          für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung,\nanfechtbarkeit der Feststellung.                            die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in einer\n(4) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fäl-     Ausbildungs- und Prüfungsverordnung das Nähere zu\nschung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung      regeln über\nüber die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene          1. die Mindestanforderungen an die schulische Ausbil-\nPerson schriftlich über die Unterrichtung über die Fäl-         dung,\nschung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine\nRechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-         2. die praktische Ausbildung in der Apotheke,\nbehelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung ein-      3. die staatliche Prüfung einschließlich der Bestim-\ngelegt, so ergänzt die Behörde, die die Unterrichtung           mung einer notwendigen weiteren Ausbildung im\nüber die Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über         Fall des Nichtbestehens und\ndie Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.              4. das Praktikum in einer Apotheke während der\nschulischen Ausbildung.\n§ 55\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann für\nVerwaltungszusammenarbeit                      antragstellende Personen mit einer außerhalb des\nbei Dienstleistungserbringung                  Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufs-\n(1) Übt eine dienstleistungserbringende      Person im   qualifikation, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufs-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes den             Beruf der   bezeichnung nach § 1 in Verbindung mit Abschnitt 5\npharmazeutisch-technischen Assistentin          und des     beantragen, sowie für Personen, die den Beruf der\npharmazeutisch-technischen Assistenten          aus oder    pharmazeutisch-technischen Assistentin oder des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020                 79\npharmazeutisch-technischen Assistenten im Wege der            2. als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten, die phar-\nDienstleistungserbringung nach Abschnitt 6 in Deutsch-            mazeutisch-technische Assistentinnen und pharma-\nland ausüben wollen, das Nähere geregelt werden                   zeutisch-technische Assistenten ausbildet, oder\n1. zum Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen          3. ein berufspädagogisches Studium zur Leitung einer\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere               Schule oder für eine Tätigkeit als Lehrkraft an einer\na) zur Vorlage der von der antragstellenden Person           Schule, die pharmazeutisch-technische Assistentin-\nvorzulegenden Nachweise und                              nen und pharmazeutisch-technische Assistenten\nausbildet, oder eine entsprechende Weiterbildung\nb) zu den Ermittlungen durch die zuständige Behörde          nach der Weiterbildungsordnung der zuständigen\nentsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbin-       Apothekerkammer absolvieren und das Studium\ndung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,           oder die entsprechende Weiterbildung nach Inkraft-\n2. zur Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern solcher              treten dieses Gesetzes erfolgreich abschließen.\nAusbildungsnachweise, nach Maßgabe des Arti-\nkels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die in           (2) Die Schule hat der zuständigen Behörde bis zum\nDeutschland geltende Berufsbezeichnung zu führen         1. Januar 2030 nachzuweisen, dass sie die in § 16 ge-\nund deren etwaige Abkürzung zu verwenden,                nannten Anforderungen erfüllt. Die Voraussetzungen\ndes § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten als\n3. zur Durchführung und zum Inhalt der Eignungs-              erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte Perso-\nprüfung, der Kenntnisprüfung und des Anpassungs-         nen eingesetzt werden, die nach dem 1. Januar 2023\nlehrgangs,                                               mindestens drei Jahre lang in der entsprechenden\n4. zum Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-              Position tätig gewesen sind.\npäischen Berufsausweises,\n5. zum Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen                                     § 59\nder Dienstleistungserbringung und\nWeitergeltung der\n6. zu Fristen für behördliche Entscheidungen.                      Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\n(3) Abweichungen durch Landesrecht von den Re-               Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\ngelungen des Verwaltungsverfahrens in der nach den            „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharma-\nAbsätzen 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung sind             zeutisch-technischer Assistent“, die vor dem 1. Januar\nausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die              2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erteilt\nLänder Abweichungen von den durch Rechtsverord-               wurde, gilt weiter. Die §§ 3 bis 5 bleiben unberührt.\nnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes er-\nlassenen Fristenregelungen vorsehen.\n§ 60\nAbschnitt 9                                                 Weiterführung\nBußgeldvorschriften                                        einer begonnenen Ausbildung\nWer vor dem 1. Januar 2023 eine Ausbildung zur\n§ 57                              pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum\nBußgeldvorschriften                        pharmazeutisch-technischen Assistenten begonnen\nhat, schließt diese Ausbildung nach den bis dahin gel-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\ntenden Vorschriften ab. Bei erfolgreichem Abschluss\n1. ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung              erfüllt die Ausbildung die Voraussetzung nach § 2 Ab-\n„pharmazeutisch-technische      Assistentin“     oder    satz 1 Nummer 1.\n„pharmazeutisch-technischer Assistent“ führt oder\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zu-                                   § 61\nwiderhandelt.\nWeitergeltung\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße                     der Berechtigung zum Führen\nbis zu dreitausend Euro geahndet werden.                             der Berufsbezeichnung und Weiterführung\neines begonnenen Anerkennungsverfahrens\nAbschnitt 10\nAntragstellende Personen sind in Deutschland zum\nÜbergangsvorschriften                           Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-tech-\nnische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer\n§ 58                              Assistent“ berechtigt, wenn in einem Anerkennungsver-\nÜbergangsvorschriften                       fahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbil-\nfür die Mindestanforderungen an Schulen               dung, das vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurde,\n(1) Die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 2          1. ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt worden\nNummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schul-                ist oder noch anerkannt wird,\nleitung oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt wer-\nden, die am 1. Januar 2023                                    2. sie die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt haben\noder noch erfolgreich ablegen oder\n1. eine Schule leiten, die pharmazeutisch-technische\nAssistentinnen und pharmazeutisch-technische Assis-      3. den Anpassungslehrgang absolviert haben oder\ntenten ausbildet,                                            noch absolvieren.","80                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020\nAbschnitt 11                                  Pharmazeutisch-technische Assistenten, die ihre\nEvaluierung                                   Berufsqualifikation oder Fortbildungszertifikate im\nAusland erworben oder ihren Beruf im Ausland\nausgeübt haben, müssen eine Berufsqualifika-\n§ 62\ntion, eine Fortbildung sowie eine Berufserfahrung\nEvaluierung                                 nachweisen, die den Maßstäben des Satzes 1\nDas Bundesministerium für Gesundheit evaluiert                    entsprechen. Die Pflicht zur Beaufsichtigung\nfrühestens nach acht Jahren nach Inkrafttreten dieses                nach Absatz 5 Satz 3 entfällt nicht bei der Her-\nGesetzes die inhaltlichen Änderungen der Ausbildung                  stellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwen-\nund die Ausbildungsdauer.                                            dung, beim patientenindividuellen Stellen oder\nVerblistern von Arzneimitteln sowie bei der Ab-\ngabe von Betäubungsmitteln, von Arzneimitteln\nArtikel 2                                  mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid\nÄnderung der                                 oder Thalidomid und von Arzneimitteln, die nach\nApothekenbetriebsordnung                               § 73 Absatz 3 oder Absatz 3b des Arzneimittel-\ngesetzes in den Geltungsbereich dieser Verord-\nDie Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der                   nung verbracht werden. Absatz 1 bleibt unberührt.\nBekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I\nS. 1195), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung                     (5c) Die Pflicht zur Beaufsichtigung nach Ab-\nvom 9. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1450) geändert worden                satz 5 Satz 3 entsteht erneut, soweit der Apothe-\nist, wird wie folgt geändert:                                        kenleiter auf Grund nachträglich eingetretener\nUmstände nicht mehr sicher ist, dass der phar-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                      mazeutisch-technische Assistent die jeweilige\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              pharmazeutische Tätigkeit ohne Beaufsichtigung\nzuverlässig ausführen kann, oder der pharma-\n„(3) Die Apotheke darf nur geöffnet sein und               zeutisch-technische Assistent über kein gültiges\nbetrieben werden, wenn ein Apotheker oder eine                Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer als\nnach § 2 Absatz 6 Satz 1 vertretungsberechtigte               Nachweis seiner regelmäßigen Fortbildung mehr\nPerson anwesend ist. § 23 Absatz 3 bleibt un-                 verfügt. Die schriftliche oder elektronische\nberührt.“                                                     Festlegung nach Absatz 5b Satz 1 Nummer 2\nb) Nach Absatz 5a werden die folgenden Absätze 5b                Buchstabe b ist nach schriftlicher Anhörung des\nund 5c eingefügt:                                             pharmazeutisch-technischen Assistenten entspre-\nchend anzupassen.“\n„(5b) Abweichend von Absatz 5 Satz 3 entfällt\ndie Pflicht zur Beaufsichtigung eines pharmazeu-        2. § 7 Absatz 1c Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt ge-\ntisch-technischen Assistenten bei der Ausfüh-              fasst:\nrung pharmazeutischer Tätigkeiten, wenn                    „7. das Namenszeichen der Person, die das Rezep-\n1. der pharmazeutisch-technische Assistent                     turarzneimittel hergestellt hat, und, falls ein\npharmazeutisch-technischer Assistent die Her-\na) seine Berufstätigkeit in Apotheken mindes-               stellung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat,\ntens drei Jahre in Vollzeit oder in entspre-            das Namenszeichen des Apothekers, der die\nchendem Umfang in Teilzeit ausgeübt hat                 Herstellung beaufsichtigt hat.“\nund die staatliche Prüfung mindestens mit\nder Gesamtnote „gut“ bestanden hat oder          3. § 8 wird wie folgt geändert:\nseine Berufstätigkeit in Apotheken mindes-          a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\ntens fünf Jahre in Vollzeit oder in entspre-           „7. das Namenszeichen der Person, die das\nchendem Umfang in Teilzeit ausgeübt hat                      Arzneimittel hergestellt hat, und, falls ein\nund                                                          pharmazeutisch-technischer Assistent die Her-\nb) über ein gültiges Fortbildungszertifikat einer                stellung unter Beaufsichtigung durchgeführt\nApothekerkammer als Nachweis seiner re-                      hat, das Namenszeichen des Apothekers,\ngelmäßigen Fortbildung verfügt und                           der die Herstellung beaufsichtigt hat.“\n2. der Apothekenleiter                                     b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) sich im Rahmen einer mindestens einjähri-               „Das Prüfprotokoll muss die zugrunde liegende\ngen Berufstätigkeit des pharmazeutisch-                Prüfanweisung nennen und insbesondere fol-\ntechnischen Assistenten in seinem Verant-              gende Angaben enthalten:\nwortungsbereich nach § 2 Absatz 2 ver-                 1. das Datum der Prüfung,\ngewissert hat, dass der pharmazeutisch-                2. die Prüfergebnisse,\ntechnische Assistent die pharmazeutischen\nTätigkeiten ohne Beaufsichtigung zuverläs-             3. das Namenszeichen des Prüfenden und, falls\nsig ausführen kann, und                                     ein pharmazeutisch-technischer Assistent die\nPrüfung unter Beaufsichtigung durchgeführt\nb) nach schriftlicher Anhörung des pharma-                      hat, das Namenszeichen des Apothekers, der\nzeutisch-technischen Assistenten Art und                    die Prüfung beaufsichtigt hat, sowie\nUmfang der pharmazeutischen Tätigkeiten\nschriftlich oder elektronisch festgelegt hat,          4. die Freigabe durch die Unterschrift eines Apo-\nfür die die Pflicht zur Beaufsichtigung ent-                thekers der Apotheke.“\nfällt.                                           4. § 11 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020                81\n„Über die in der Apotheke durchgeführten Prüfungen                      Assistenten entsprechende Ausbildung si-\nsind Aufzeichnungen zu machen; § 8 Absatz 4 Satz 2                      cherstellt und geeignete Leistungsnach-\ngilt entsprechend.“                                                     weise vorsehen muss. Die schulische Aus-\n5. § 12 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                          bildung muss insbesondere die in Anlage 1\nTeil B aufgeführten Kenntnisse und Hand-\n„5. das Namenszeichen des Prüfenden und, falls ein                      lungskompetenzen vermitteln. Über die re-\npharmazeutisch-technischer Assistent die Prü-                      gelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an\nfung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat,                       den Ausbildungsveranstaltungen der schu-\ndas Namenszeichen des Apothekers, der die                          lischen Ausbildung nach Satz 1 erhalten die\nPrüfung beaufsichtigt hat.“                                        Schülerinnen und Schüler eine Bescheini-\n6. Dem § 17 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                         gung nach dem Muster der Anlage 2 und\n„Die Pflicht zur Vorlage entfällt und entsteht erneut                   ein Zeugnis der Schule. Das Zeugnis hat\nentsprechend den Regelungen in § 3 Absatz 5b                            für alle Prüfungsfächer der staatlichen Prü-\nund 5c.“                                                                fung jeweils eine Note für die während der\ngesamten schulischen Ausbildung erbrach-\n7. In § 28 Absatz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1, 5\nten Leistungen zu enthalten; dabei darf kein\nund 6“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1, 5, 5b, 5c\nFach mit „ungenügend“ und höchstens ein\nund 6“ ersetzt.\nFach mit „mangelhaft“ bewertet sein. § 15a\n8. In § 31 Absatz 4 werden die Wörter „sowie Satz 2                        ist entsprechend anzuwenden.“\nund 3 und“ durch die Wörter „und Satz 2 bis 4 so-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nwie“ ersetzt.\ngefügt:\nArtikel 3                                       „(2a) Die Kompetenz der Länder, auch ge-\nmeinsam und einheitlich Rahmenvorgaben für\nÄnderung der                                    die Erstellung der schulinternen Curricula nach\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für                            Absatz 2 Satz 2 festzulegen, bleibt unberührt.“\npharmazeutisch-technische Assistentinnen                         d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund pharmazeutisch-technische Assistenten\n„Das Praktikum nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für                        mer 2 ist während der schulischen Ausbildung\npharmazeutisch-technische Assistentinnen und phar-                    nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 außerhalb der\nmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September                   Unterrichtszeiten in einer Apotheke unter der\n1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 33 des              Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothe-\nGesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) ge-                    kers abzuleisten.“\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Teil B“ durch die\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          Angabe „Teil C“ ersetzt und werden die\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                             Wörter „und findet nach dem Bestehen\n„1. eine zweijährige schulische Ausbildung                   des ersten Abschnitts der staatlichen Prü-\nan einer staatlichen, staatlich geneh-                   fung statt“ gestrichen.\nmigten oder staatlich anerkannten                   bb) In Satz 3 werden die Wörter „im Lehrgang“\nSchule für pharmazeutisch-technische                     durch die Wörter „in der schulischen Aus-\nAssistentinnen und pharmazeutisch-                       bildung“ ersetzt.\ntechnische Assistenten (Schule),“.\ncc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Arbeiten“\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                             die Wörter „, insbesondere zur Abgabe\n„3. eine Grundausbildung in Erster Hilfe                     einschließlich Information und Beratung,“\nvon mindestens neun Unterrichtsein-                      eingefügt.\nheiten zu je 45 Minuten außerhalb der               dd) In Satz 5 werden die Wörter „der Prakti-\nschulischen Ausbildung,“.                                kant“ durch die Wörter „die oder der Aus-\ncc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Apo-                       zubildende“ ersetzt.\ntheke“ die Wörter „, davon mindestens drei        2. § 2 wird wie folgt geändert:\nMonate in einer öffentlichen Apotheke“ ein-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des\ngefügt.\nzweijährigen Lehrgangs“ durch die Wörter „der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            zweijährigen schulischen Ausbildung“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Lehr-               b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngang“ durch die Wörter „Die schulische\nAusbildung“ ersetzt.                                    „Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei\nder Schule ab, an der sie die schulische Aus-\nbb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-               bildung abschließt.“\nsetzt:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n„Die Schule erstellt ein schulinternes\nCurriculum, das eine den Anforderungen               a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\ndes § 9 des Gesetzes über den Beruf                     ersetzt:\nder pharmazeutisch-technischen Assisten-                „Bei jeder Schule ist ein Prüfungsausschuss zu\ntin und des pharmazeutisch-technischen                  bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht:","82             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020\n1. einer Apothekerin oder einem Apotheker, die             d) Absatz 5 wird aufgehoben.\noder der bei der zuständigen Behörde be-           4a. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nschäftigt ist oder von der zuständigen Be-\nhörde mit dieser Aufgabe betraut worden ist,                                    „§ 4a\nals Vorsitzender oder Vorsitzendem,                                      Nachteilsausgleich\n2. einer beauftragten Person der Schulverwal-                 (1) Die besonderen Belange von zu prüfenden\ntung, wenn die Schule nach den Schulge-                Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung\nsetzen des Landes der staatlichen Aufsicht             sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei\ndurch die Schulverwaltung untersteht,                  Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.\n3. folgenden Fachprüferinnen oder Fachprüfern:                (2) Ein entsprechender individueller Nachteils-\na) mindestens einer Apothekerin oder einem             ausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zu-\nApotheker, die oder der Lehrkraft der               lassung zur Prüfung bei der zuständigen Behörde\nSchule ist, sowie weiteren Lehrkräften              zu beantragen.\nder Schule entsprechend den zu prüfen-                 (3) Die zuständige Behörde entscheidet, ob\nden Fächern,                                        dem Antrag zur Nachweisführung ein amtsärzt-\nb) in Apotheken tätigen Apothekerinnen                 liches Attest oder andere geeignete Unterlagen\noder Apothekern, die keine Lehrkräfte               beizufügen sind. Aus dem amtsärztlichen Attest\nder Schule sind.                                    oder den Unterlagen muss die leistungsbeein-\nDem Prüfungsausschuss sollen diejenigen                    trächtigende oder -verhindernde Auswirkung der\nLehrkräfte angehören, die die zu prüfende                  Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.\nPerson in dem jeweiligen Prüfungsfach über-                   (4) Die zuständige Behörde bestimmt, in wel-\nwiegend ausgebildet haben.“                                cher geänderten Form die gleichwertige Prüfungs-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    leistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der ge-\nänderten Form gehört auch eine Verlängerung der\n„Die zuständige Behörde kann abweichend von                Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleis-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine fachlich geeig-              tung.\nnete Vertreterin oder einen fachlich geeigneten\nVertreter der zuständigen Behörde oder eine                   (5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dür-\nfachlich geeignete Person, die von der zustän-             fen durch einen Nachteilsausgleich nicht verän-\ndigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser                   dert werden.\nAufgabe betraut worden ist, oder eine dem                     (6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde\nPrüfungsausschuss angehörende beauftragte                  wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise\nPerson der Schulverwaltung zur oder zum Vor-               bekannt gegeben.“\nsitzenden bestellen.“\n5. § 6 wird aufgehoben.\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Lehranstalt“\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Schule“ ersetzt.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                  „In das Zeugnis nach dem Muster der An-\nlage 5 werden die erzielten Prüfungsnoten\n„Die oder der Vorsitzende entscheidet auf                      für den ersten Prüfungsabschnitt aufge-\nAntrag der zu prüfenden Person über die                        nommen.“\nZulassung zum ersten und zweiten Ab-\nschnitt der Prüfung und setzt die Prüfungs-               bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ntermine im Benehmen mit der Schulleitung                       „Über das Nichtbestehen eines Prüfungsab-\nfest.“                                                         schnitts erhält die zu prüfende Person von\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Lehr-                          der oder dem Vorsitzenden des Prüfungs-\ngangs“ durch die Wörter „der schulischen                       ausschusses eine schriftliche Mitteilung, in\nAusbildung“ ersetzt.                                           der alle Prüfungsnoten anzugeben sind.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          b) Absatz 3 wird aufgehoben.\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                       c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„2. die Bescheinigung nach § 1 Absatz 2                      „(4) Die zu prüfende Person kann jede Auf-\nSatz 4 über die regelmäßige und erfolg-               sichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und jedes\nreiche Teilnahme an den Ausbildungs-                  Fach der mündlichen und praktischen Prüfung\nveranstaltungen der schulischen Aus-                  sowie die Prüfung nach § 15 zweimal wieder-\nbildung,“.                                            holen, wenn sie die Note „mangelhaft“ oder\n„ungenügend“ erhalten hat.“\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „Ausbil-\ndung von acht Doppelstunden“ durch das                d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nWort „Grundausbildung“ ersetzt.                           aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Prüfling“                        durch die Wörter „die zu prüfende Person“\ndurch die Wörter „der zu prüfenden Person“                          und wird jeweils das Wort „er“ durch das\nersetzt.                                                            Wort „sie“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020                 83\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „des Prüflings“                   2. Grundlagen des Gesundheitswesens,\ndurch die Wörter „der zu prüfenden Per-                          pharmazeutische Berufs- und Gesetzes-\nson“ ersetzt.                                                    kunde,\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                 3. Medizinproduktekunde, einschließlich In-\n„Eine weitere Ausbildung ist auch in allen                       formation und Beratung sowie Nutzung\nFächern zu absolvieren, in denen die Prü-                        digitaler Technologien.“\nfung zweimal nicht bestanden wurde; die                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Prüflinge“\nSätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwen-                    durch die Wörter „Die zu prüfenden Perso-\ndung.“                                                       nen“ ersetzt.\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                    cc) In Satz 3 werden die Wörter „den einzelnen\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           Prüfling“ durch die Wörter „die einzelne zu\nprüfende Person“ ersetzt.\n„Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulas-\nsung von der Prüfung zurück, so hat sie die               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nGründe für ihren Rücktritt unverzüglich der                  aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „benotet“ das\noder dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-                            Wort „einzeln“ eingefügt.\nschusses schriftlich mitzuteilen.“\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „die Prüfungs-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüf-                   note für den mündlichen Teil der Prüfung“\nling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“                   durch die Wörter „die Note für die Leistung\nund wird das Wort „seinen“ durch das Wort                         in dem jeweiligen Prüfungsfach und jeweils\n„ihren“ ersetzt.                                                  unter Berücksichtigung der Vornote die\n8. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein                        Prüfungsnote nach § 15c für jedes Prü-\nPrüfling“ durch die Wörter „eine zu prüfende                         fungsfach“ ersetzt.\nPerson“ und wird jeweils das Wort „er“ durch                    cc) In Satz 4 wird das Wort „jedes“ durch die\ndas Wort „sie“ ersetzt.                                              Wörter „die Prüfungsleistung in jedem“ er-\n9. In § 10 Satz 1 wird das Wort „Prüflingen“ durch                      setzt.\ndie Wörter „zu prüfenden Personen“ ersetzt.\n12. § 14 wird wie folgt geändert:\n10. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ein-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            schließlich Untersuchung von Körperflüssig-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          keiten“ gestrichen.\naaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Arzneimittelkunde“ ein Komma und                 aa) In Satz 3 werden die Wörter „für das jewei-\ndie Wörter „einschließlich Information                 lige Fach der Prüfung sowie aus den Noten\nund Beratung sowie Nutzung digitaler                   der einzelnen Fächer die Prüfungsnote für\nTechnologien“ eingefügt.                               den praktischen Teil der Prüfung“ durch die\nbbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                        Wörter „für die Leistung in dem jeweiligen\nPrüfungsfach und jeweils unter Berücksich-\n„4. Botanik, Drogenkunde und Phyto-                    tigung der Vornote die Prüfungsnote nach\npharmaka.“                                         § 15c für jedes Prüfungsfach“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfling“\nbb) In Satz 4 wird das Wort „jedes“ durch die\ndurch die Wörter „Die zu prüfende Person“\nWörter „die Prüfungsleistung in jedem“ er-\nersetzt.\nsetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 3 werden die Wörter „sowie aus den\nNoten der vier Aufsichtsarbeiten die Prü-                  „(3) Die Zeit für die praktische Prüfung soll in\nfungsnote für den schriftlichen Teil der                den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nummer 1\nPrüfung“ durch die Wörter „und jeweils un-              und 3 nicht länger als sechs Stunden, im Prü-\nter Berücksichtigung der Vornote die Prü-               fungsfach nach Absatz 1 Nummer 2 nicht län-\nfungsnote nach § 15c für jedes Prüfungs-                ger als vier Stunden betragen.“\nfach“ ersetzt.                                  13. § 15 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „jedes Fach“              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „jede Aufsichtsarbeit“ er-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Apo-\nsetzt.\nthekenpraxis“ ein Komma und die Wörter\n11. § 13 wird wie folgt geändert:                                        „einschließlich Qualitätsmanagement und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Nutzung digitaler Technologien“ eingefügt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfling“\ndurch die Wörter „Die zu prüfende Person“,\n„Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt                    die Angabe „Teil B“ durch die Angabe\nsich auf folgende Fächer:                                    „Teil C“ und das Wort „er“ durch das Wort\n1. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde,                       „sie“ ersetzt.","84             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Die Prüflinge“             (3) Die Vornoten werden den Schülerinnen und\ndurch die Wörter „Die zu prüfenden Perso-            Schülern spätestens drei Werktage vor Beginn\nnen“ ersetzt.                                        des ersten Prüfungsabschnitts mitgeteilt.\ndd) In Satz 4 werden die Wörter „den einzelnen\n§ 15c\nPrüfling“ durch die Wörter „die einzelne zu\nprüfende Person“ ersetzt.                                               Prüfungsnoten\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            (1) Aus den Noten der Prüfungsleistungen und\nden Vornoten werden die Prüfungsnoten der\naa) In Satz 3 werden die Wörter „die Prüfungs-           schriftlichen, mündlichen und praktischen Prü-\nnote für den zweiten Prüfungsabschnitt“              fungsfächer der staatlichen Prüfung gebildet. Die\ndurch die Wörter „die Note für die Leistung          Vornoten sind mit einem Anteil von 25 Prozent zu\nin dem mündlichen Prüfungsgespräch und               berücksichtigen.\nunter Berücksichtigung der Vornote die\n(2) § 15a ist entsprechend anzuwenden.\nPrüfungsnote nach § 15c“ ersetzt.\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „die Prüfung“                                   § 15d\ndurch die Wörter „die Leistung im Prü-                                   Gesamtnote\nfungsgespräch“ ersetzt.\n(1) Aus den Noten des ersten und zweiten Prü-\n14. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:              fungsabschnitts wird eine Gesamtnote für die\n„Abschnitt 4                             staatliche Prüfung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 ge-\nbildet.\nGrundsätze und Systematik der Notenbildung\n(2) Die Gesamtnote berechnet sich aus\n§ 15a                                1. den Prüfungsnoten der Prüfungsfächer des\nschriftlichen und praktischen Teils des ersten\nBenotung                                   Prüfungsabschnitts,\nDie schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Leis-         2. der Durchschnittsnote aus den einzelnen Prü-\ntungen in den mündlichen und praktischen Prü-                    fungsnoten der mündlichen Prüfungen des\nfungen des ersten Prüfungsabschnitts sowie die                   ersten Prüfungsabschnitts und\nLeistung im mündlichen Prüfungsgespräch des                  3. der Prüfungsnote des zweiten Prüfungsab-\nzweiten Prüfungsabschnitts werden wie folgt be-                  schnitts.\nnotet:\nAuf die Bildung der Durchschnittsnote nach Satz 1\n– „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforde-            Nummer 2 ist § 15a entsprechend anzuwenden.\nrungen in besonderem Maße entspricht,                     Die Noten nach Satz 1 werden addiert und die\n– „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen            Summe wird durch die Anzahl der Noten dividiert;\nvoll entspricht,                                          das Ergebnis wird mit einer Nachkommastelle an-\ngegeben.\n– „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allge-\n(3) Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung für\nmeinen den Anforderungen entspricht,\npharmazeutisch-technische Assistentinnen und\n– „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Män-            pharmazeutisch-technische Assistenten wird wie\ngel aufweist, aber im Ganzen den Anforderun-              folgt bewertet:\ngen noch entspricht,                                       – „sehr gut“ bei Werten unter 1,5,\n– „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anfor-             – „gut“ bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,\nderungen nicht entspricht, jedoch erkennen\n– „befriedigend“ bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,\nlässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse\nvorhanden sind und die Mängel in absehbarer                – „ausreichend“ bei Werten von 3,5 bis 4,0.\nZeit behoben werden können,                                  (4) Über die bestandene staatliche Prüfung für\n– „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den An-               pharmazeutisch-technische Assistentinnen und\nforderungen nicht entspricht und selbst die               pharmazeutisch-technische Assistenten wird ein\nGrundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die              Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.“\nMängel in absehbarer Zeit nicht behoben wer-         15. Der bisherige Abschnitt 4 wird aufgehoben.\nden können.                                          16. In der Überschrift zu Abschnitt 4a wird die Angabe\n„Abschnitt 4a“ durch die Angabe „Abschnitt 5“\n§ 15b                                 ersetzt.\nVornoten                          17. § 18 wird wie folgt geändert:\n(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschusses setzt auf Vorschlag der Schule jeweils                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beruf“\neine Vornote für jedes Prüfungsfach, das Gegen-                      die Wörter „der pharmazeutisch-techni-\nstand der staatlichen Prüfung ist, fest. Grundlage                   schen Assistentin und“ eingefügt.\nder Festsetzung der Vornoten ist das Zeugnis\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ ge-\nnach § 1 Absatz 2 Satz 4.\nstrichen, werden nach den Wörtern „über\n(2) § 15a ist entsprechend anzuwenden.                            den Beruf“ die Wörter „der pharmazeu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020                85\ntisch-technischen Assistentin und“ sowie        19. § 18b wird wie folgt geändert:\nnach den Wörtern „Ausübung des Berufs,\nder dem“ die Wörter „der pharmazeutisch-             a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ ge-\ntechnischen Assistentin und“ eingefügt.                 strichen und werden nach dem Wort „Beruf“\ndie Wörter „der pharmazeutisch-technischen\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                     Assistentin und“ eingefügt.\n„Beruf“ die Wörter „der pharmazeutisch-tech-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnischen Assistentin und“ eingefügt.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Berufs“\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „der pharmazeutisch-techni-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beruf“                        schen Assistentin und“ eingefügt.\ndie Wörter „der pharmazeutisch-techni-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1“\nschen Assistentin und“ eingefügt.\ndurch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1“\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Lehranstalt“ durch                   ersetzt und werden nach dem Wort „Beruf“\ndas Wort „Schule“ ersetzt.                                    die Wörter „der pharmazeutisch-techni-\nschen Assistentin und“ eingefügt.\nd) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 7a“ durch die\nAngabe „§ 42“ ersetzt und werden nach dem                c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nWort „Beruf“ die Wörter „der pharmazeutisch-                „Berufs“ die Wörter „der pharmazeutisch-tech-\ntechnischen Assistentin und“ eingefügt.                     nischen Assistentin und“ eingefügt.\n18. § 18a wird wie folgt geändert:                              d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des\nPrüflings“ durch die Wörter „der zu prüfenden\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1                 Person“ ersetzt.\ndes Gesetzes über den Beruf des pharma-\nzeutisch-technischen Assistenten“ durch die              e) In Absatz 5 wird das Wort „einmal“ durch das\nWörter „§ 1 des Gesetzes über den Beruf der                 Wort „zweimal“ ersetzt.\npharmazeutisch-technischen Assistentin und          20. § 18c wird wie folgt geändert:\ndes pharmazeutisch-technischen Assistenten“\nsowie die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 des                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-\n„(1) Die zuständige Behörde hat über An-\ntechnischen Assistenten“ durch die Wörter\nträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Führung\n„§ 35 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf\nder Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-tech-\nder pharmazeutisch-technischen Assistentin\nnische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-tech-\nund des pharmazeutisch-technischen Assis-\nnischer Assistent“ nach § 2 Absatz 1 des Ge-\ntenten“ ersetzt.\nsetzes über den Beruf der pharmazeutisch-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Ab-               technischen Assistentin und des pharmazeu-\nsatz 1 des Gesetzes über den Beruf des phar-                tisch-technischen Assistenten in Verbindung mit\nmazeutisch-technischen Assistenten“ durch                   Abschnitt 5 des Gesetzes über den Beruf der\ndie Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes               pharmazeutisch-technischen Assistentin und\nüber den Beruf der pharmazeutisch-techni-                   des pharmazeutisch-technischen Assistenten\nschen Assistentin und des pharmazeutisch-                   kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vor-\ntechnischen Assistenten“ ersetzt.                           lage der Unterlagen zu entscheiden, die nach\nden genannten Bestimmungen für die Ent-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           scheidung erforderlich sind. Im Fall des § 81a\ndes Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung\naa) In Satz 3 wird die Angabe „Teil B“ durch die\ninnerhalb von zwei Monaten erfolgen.“\nAngabe „Teil C“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „der Prüfling“\ndurch die Wörter „die zu prüfende Person“               aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort\nund das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“                      „Berufs“ die Wörter „der pharmazeutisch-\nersetzt.                                                      technischen Assistentin und“ eingefügt.\ncc) In Satz 11 werden die Wörter „des Prüf-                 bb) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 2 Ab-\nlings“ durch die Wörter „der zu prüfenden                     satz 3 Satz 7“ durch die Angabe „§ 35“ er-\nPerson“ ersetzt.                                              setzt und werden nach dem Wort „Beruf“\ndie Wörter „der pharmazeutisch-techni-\ndd) In Satz 14 wird das Wort „einmal“ durch\nschen Assistentin und“ eingefügt.\ndas Wort „zweimal“ ersetzt.\n21. In der Überschrift zu Abschnitt 5 wird die Angabe\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 7a Ab-           „Abschnitt 5“ durch die Angabe „Abschnitt 6“ er-\nsatz 2 Satz 6 des Gesetzes über den Beruf                setzt.\ndes pharmazeutisch-technischen Assistenten“\ndurch die Wörter „§ 45 Absatz 2 und 3 des Ge-       22. In § 19 werden nach den Wörtern „Inkrafttreten\nsetzes über den Beruf der pharmazeutisch-                dieser Verordnung“ die Wörter „oder vor Inkraft-\ntechnischen Assistentin und des pharmazeu-               treten von Änderungen dieser Verordnung“ ein-\ntisch-technischen Assistenten“ ersetzt.                  gefügt.","86              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020\n23. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 1)\nTeil A\nStundenumfang des theoretischen\nund praktischen Unterrichts in der schulischen Ausbildung\nUmfang\nFach\nin Stunden\n1. Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde                      120\n2. Galenik                                                                                          160\n3. Galenische Übungen                                                                               480\n4. Allgemeine und pharmazeutische Chemie                                                            160\n5. Chemisch-pharmazeutische Übungen                                                                 280\n6. Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka                                                           120\n7. Übungen zur Drogenkunde                                                                           80\n8. Fachbezogene Mathematik                                                                           80\n9. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde                                                                60\n10. Arzneimittelkunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Techno-\nlogien                                                                                         320\n11. Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler\nTechnologien                                                                                    60\n12. Übungen zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien                              200\n13. Ernährungskunde und Diätetik                                                                       40\n14. Körperpflegekunde                                                                                  40\n15. Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien            160\n16. Verfügungsstunden für ergänzende Lehrangebote der Schule                                          240\ninsgesamt                                                                                           2 600\nTeil B\nIn der schulischen Ausbildung\nzu vermittelnde Kenntnisse und Handlungskompetenzen\n1. Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde\nDie Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,\na) die grundlegenden Strukturen und die wichtigsten Institutionen und Organisationen des deutschen\nGesundheitswesens sowie die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und die Bedeutung\ndes Wirtschaftlichkeitsgebots zu verstehen,\nb) die zentrale Rolle der Apotheken für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen\nArzneimittelversorgung der Bevölkerung sowie die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen des\nApothekenwesens zu verstehen,\nc) den Unterschied zwischen pharmazeutischem und dem übrigen Apothekenpersonal und die unter-\nschiedlichen Aufgaben und Einsatzbereiche zu kennen,\nd) die Aufgaben und Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und des pharmazeu-\ntisch-technischen Assistenten gemäß den rechtlichen Vorgaben und betrieblichen Anweisungen zu\nkennen und entsprechend zu handeln,\ne) sich der Risiken, die sich aus Fehlern bei der Arzneimittelversorgung ergeben können, und der sich\ndaraus ergebenden besonderen Sorgfaltspflicht des Apothekenpersonals bewusst zu sein,\nf) die Fachterminologie anzuwenden und ärztliche Rezepturanweisungen und sonstige fachliche Infor-\nmationen zu verstehen,\ng) die Vorschriften des Apotheken-, Arzneimittel-, Betäubungsmittel- und Medizinprodukterechts, die\nrelevant sind für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assisten-\nten, anzuwenden, insbesondere die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittel-\nverschreibungsverordnung und der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020               87\nh) die sozialrechtlichen Vorschriften und Vereinbarungen zur Verordnung, Abgabe und Abrechnung von\nArzneimitteln sowie von Medizinprodukten und Hilfsmitteln anzuwenden und\ni) sich der besonderen Schweigepflicht, die für das Apothekenpersonal gilt, und der Konsequenzen bei\nVerletzung dieser Schweigepflicht bewusst zu sein.\n2. Herstellung von Arzneimitteln (Galenik, galenische Übungen)\nDie Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,\na) die Hygienevorschriften sowie Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften bei der Herstellung von\nArzneimitteln einzuhalten,\nb) die erforderlichen theoretischen Grundlagen der Galenik, einschließlich der Herstellung steriler Arznei-\nmittel, zu verstehen,\nc) den Unterschied zwischen Rezeptur- und Defekturarzneimitteln zu verstehen und die unterschied-\nlichen rechtlichen Anforderungen anzuwenden,\nd) Arzneimittel in den in § 4 Absatz 7 der Apothekenbetriebsordnung genannten Darreichungsformen\ngemäß ärztlicher Anweisung nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen, einschließ-\nlich der Kennzeichnung,\ne) die für die Herstellungsvorgänge benötigten Geräte zu bedienen,\nf) die bei der Arzneimittelherstellung erforderlichen Kontrollen und Vorsichtsmaßnahmen durchzuführen,\ng) die Anforderungen an die Herstellung steriler Arzneimittel, einschließlich parenteral anzuwendender\nArzneimittel, zu beachten und die erforderlichen Techniken anzuwenden,\nh) die den pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten bei\nder Dokumentation der Arzneimittelherstellung obliegenden Aufgaben auszuführen und\ni) das patientenindividuelle Stellen und Verblistern durchzuführen.\n3. Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen (allgemeine und pharmazeutische Chemie, chemisch-\npharmazeutische Übungen)\nDie Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,\na) die erforderlichen theoretischen Grundlagen der anorganischen und organischen Chemie sowie der\npharmazeutischen Analytik zu verstehen,\nb) die in der Apotheke zur Anwendung kommenden analytischen Methoden anzuwenden und Ausgangs-\nstoffe und Arzneimittel nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln zu prüfen, insbesondere die\nIdentität festzustellen,\nc) die für die Prüfungen benötigten Stamm-, Reagenz- und Maßlösungen herzustellen,\nd) die für die Prüfungen benötigten Geräte zu bedienen,\ne) die bei den Prüfungen erforderlichen Kontrollen und Vorsichtsmaßnahmen durchzuführen,\nf) während der Prüfungen auftretende Unregelmäßigkeiten zu erkennen und bei der Auswertung mögli-\nche Störungen und Fehlerquellen zu berücksichtigen und\ng) die den pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten bei\nder Dokumentation der durchgeführten Prüfungen obliegenden Aufgaben durchzuführen.\n4. Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka\nDie Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,\na) die erforderlichen theoretischen Grundlagen der Botanik und Drogenkunde zu verstehen,\nb) die gebräuchlichen Arzneidrogen sicher zu identifizieren und nach anerkannten pharmazeutischen\nRegeln zu prüfen,\nc) die medizinische Verwendung und die hierfür maßgeblichen Inhaltsstoffe der gebräuchlichen Arznei-\ndrogen sowie deren Zubereitungen und Darreichungs- und Anwendungsformen zu kennen und hierüber\nzu informieren und zu beraten,\nd) die gebräuchlichen Handelspräparate zu kennen und Empfehlungen zur Anwendung von Phyto-\npharmaka im Rahmen der Selbstmedikation abzugeben,\ne) den therapeutischen Stellenwert und die Limitationen der Phytopharmaka jeweils in Abhängigkeit von\nihrem Zulassungsstatus und der verfügbaren Evidenz zu beurteilen,\nf) mögliche Risiken von Phytopharmaka darzustellen und entsprechende Hinweise bei der Abgabe zu\ngeben und\ng) die Phytopharmaka von anderen Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen abzugrenzen.","88          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020\n5. Fachbezogene Mathematik\nDie Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,\na) die erforderlichen theoretischen Grundlagen der fachbezogenen Mathematik, insbesondere der\nArithmetik und der Stöchiometrie, zu verstehen,\nb) insbesondere die Dreisatz- und Prozentrechnung sowie die Berechnung von Mischungen durchzufüh-\nren und auf die in den Apotheken auftretenden Fragestellungen anzuwenden,\nc) die für die Herstellungsansätze erforderlichen Berechnungen auszuführen,\nd) die für die Auswertung der Prüfungen gegebenenfalls erforderlichen Berechnungen auszuführen,\ne) die Preise für die hergestellten Arzneimittel zu berechnen und\nf) die Preise für Fertigarzneimittel und Medizinprodukte zu berechnen.\n6. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde\nDie Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,\na) die grundlegenden Vorschriften zum Erwerb, zur Lagerung und zur Abgabe der Gefahrstoffe anzuwen-\nden sowie Gefahrstoffe zu kennzeichnen,\nb) die grundlegenden Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen unter Berücksichtigung des Arbeits-\nschutzes anzuwenden,\nc) Informationsquellen zu den gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und erforderlichen Sicherheits-\nmaßnahmen zu nutzen,\nd) bei der Abgabe von Gefahrstoffen einen möglichen Missbrauch zu erkennen und diesem entgegen-\nzuwirken und\ne) die ordnungsgemäße Entsorgung von Arzneimitteln und Stoffen durchzuführen sowie hierzu zu infor-\nmieren und zu beraten.\n7. Arzneimittelkunde, Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung\ndigitaler Technologien; Übungen zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien\nDie Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,\na) die für das Verständnis der Arzneimittelwirkungen erforderlichen theoretischen Grundlagen der\nAnatomie, Physiologie und Pathophysiologie zu verstehen,\nb) die wichtigsten Arzneimittelgruppen und Arzneistoffe zu kennen sowie deren Wirkungen und mögliche\nRisiken zu verstehen sowie hierzu zu informieren und zu beraten,\nc) die für Apotheken relevanten Medizinprodukte und Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses nach\n§ 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu kennen,\nd) Verschreibungen für Arzneimittel und Medizinprodukte auf formale Korrektheit, Erstattungsfähigkeit,\nZulässigkeit oder Notwendigkeit einer Substitution auf der Grundlage sozialrechtlicher Vorgaben und\nauf Irrtümer oder sonstige klärungsbedürftige Bedenken zu überprüfen und gegebenenfalls entspre-\nchende Maßnahmen durchzuführen,\ne) bei der Abgabe über die Anwendung der Arzneimittel oder Medizinprodukte, über deren Aufbewahrung\nsowie über etwaige Risiken und Vorsichtsmaßnahmen zu informieren und zu beraten,\nf) die Arzneimittel mit besonderem Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotential zu kennen und geeignete\nHinweise zu geben, um einem Missbrauch oder einer Abhängigkeit entgegenzuwirken,\ng) geeignete Kommunikationsstrategien und Fragetechniken anzuwenden, um insbesondere einen etwai-\ngen weiteren Beratungsbedarf festzustellen oder Hinweise auf aufgetretene arzneimittel- oder medizin-\nproduktebezogene Probleme zu erhalten, die Therapietreue zu fördern und besondere Gesprächs-\nsituationen, insbesondere mit Menschen mit psychischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen,\nzu bewältigen,\nh) digitale Technologien zu nutzen,\ni) Hinweise auf aufgetretene arzneimittel- oder medizinproduktebezogene Probleme entgegenzuneh-\nmen, zu dokumentieren und Maßnahmen einzuleiten,\nj) bei Maßnahmen zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit unterstützend mitzuwirken,\nk) die Eignung der im Rahmen der Selbstmedikation nachgefragten Arzneimittel für den vorgesehenen\ntherapeutischen Zweck zu beurteilen und gegebenenfalls ein geeigneteres Präparat zu empfehlen,\nl) die Grenzen der Selbstmedikation zu erkennen und gegebenenfalls einen Arztbesuch zu empfehlen\nund\nm) arzneimitteltherapiebegleitende Maßnahmen zur Förderung des Gesundheitszustandes zu empfehlen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020              89\n8. Ernährungskunde und Diätetik\nDie Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,\na) die Nahrungsbestandteile und deren physiologische Bedeutung, die grundlegenden Stoffwechsel-\nprozesse sowie die Ausprägungen und Folgen von Fehlernährung und Ernährungsstörungen zu ver-\nstehen,\nb) die wichtigsten Genussmittel und deren Missbrauchs- und Schädigungspotential zu kennen,\nc) die rechtliche Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln, diätetischen Lebensmitteln und Arznei-\nmitteln zu kennen,\nd) allgemeingültige Empfehlungen für eine bedarfsgerechte und gesunde Ernährung abzugeben,\ne) die besonderen Anforderungen an die Ernährung bei bestimmten Erkrankungen, Altersgruppen oder\nphysiologischen Zuständen zu verstehen sowie hierzu zu informieren und zu beraten und\nf) geeignete diätetische Maßnahmen und Produkte zu empfehlen.\n9. Körperpflegekunde\nDie Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,\na) die verschiedenen Maßnahmen der Körperpflege und deren medizinische und soziale Bedeutung\nsowie die apothekenüblichen Produkte zur Körperpflege zu kennen,\nb) die Anatomie und die physiologischen Funktionen der Haut und mögliche Schädigungen durch Er-\nkrankungen, Umwelteinflüsse oder unsachgemäße Pflege zu verstehen,\nc) die verschiedenen Hauttypen und deren Pflegebedarf zu unterscheiden,\nd) die besonderen Anforderungen an die Hautpflege bei bestimmten Erkrankungen zu verstehen sowie\nhierzu zu informieren und zu beraten und\ne) über die Körperpflege zu beraten und geeignete Produkte zu empfehlen.\n10. Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien\nDie Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,\na) die normativen Grundlagen von Qualitätsmanagementsystemen zu verstehen,\nb) die Philosophie, die Struktur und die Elemente des Qualitätsmanagements auf den Apothekenbetrieb\nzu übertragen,\nc) am Betrieb und an der Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems mitzuwirken,\nd) die übliche digitale Ausstattung einschließlich digitaler Anwendungen der Apotheken, insbesondere\nzur Warenbewirtschaftung, zur Rezeptbearbeitung, zur Arzneimittelverifikation, zur Dokumentation und\nzur Anbindung an die Telematik-Infrastruktur, anzuwenden,\ne) die digitalen Technologien zur Unterstützung der Prüfung der Verschreibungen und der Information\nund Beratung zu nutzen,\nf) die digitalen Anwendungen zur Weiterentwicklung der Versorgung zu kennen, insbesondere den elek-\ntronischen Medikationsplan und die elektronische Verschreibung,\ng) die Kriterien und Modalitäten der stichprobenweisen Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten\nFertigarzneimittel zu kennen und diese Prüfungen durchzuführen und zu dokumentieren,\nh) sich von der Authentizität und Unversehrtheit der Arzneimittel durch Überprüfung der vorgeschriebe-\nnen Sicherheitsmerkmale bei der Abgabe an die Empfängerin oder den Empfänger zu vergewissern,\ni) die den pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten bei\nder Dokumentation obliegenden Aufgaben auszuführen und\nj) einfache Messungen und Bestimmungen physiologischer Parameter als apothekenübliche Dienst-\nleistungen durchzuführen und zu weiteren die gesundheitliche Versorgung betreffenden Fragen zu\ninformieren und zu beraten.\n11. Personale und soziale Kompetenzen\nDie Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,\na) die für die Ausbildung und die Berufstätigkeit erforderlichen Lernkompetenzen sowie die Fähigkeiten\nzum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion zu entwickeln,\nb) ihre persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anzuerkennen und lebenslanges Lernen\nals Teil der eigenen beruflichen Biographie zu verstehen,\nc) ein professionelles, ethisch fundiertes berufliches Selbstverständnis zu entwickeln, das der Bedeutung\nihrer zukünftigen Tätigkeit angemessen ist,\nd) die konkrete Situation der Kundinnen und Kunden in der Apotheke, insbesondere deren Selbständig-\nkeit und Selbstbestimmung sowie kulturellen und religiösen Hintergrund, in ihr Handeln einzubeziehen,\ne) die Patientenrechte zu beachten,","90             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020\nf) die besonderen Belange von Kundinnen und Kunden mit Behinderung zu berücksichtigen und\ng) die vermittelten methodischen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen anzuwenden.\nTeil C\nLerngebiete der praktischen Ausbildung\n1. Rechtsvorschriften über den Apothekenbetrieb sowie über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungs-\nmitteln, Medizinprodukten und Gefahrstoffen, soweit sie die Tätigkeit der pharmazeutisch-technischen\nAssistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten berühren,\n2. Fertigarzneimittel und ihre Anwendungsgebiete sowie ihre ordnungsgemäße Lagerung,\n3. Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln,\n4. Merkmale eines Arzneimittelmissbrauchs und einer Arzneimittelabhängigkeit,\n5. Notfallarzneimittel nach § 15 der Apothekenbetriebsordnung,\n6. Prüfung von Arzneimitteln, Arzneistoffen und Hilfsstoffen in der Apotheke,\n7. Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke,\n8. Ausführung ärztlicher Verschreibungen,\n9. Beschaffung von Informationen über Arzneimittel und apothekenübliche Waren unter Nutzung wissen-\nschaftlicher und sonstiger Nachschlagewerke einschließlich digitaler Arzneimittelinformationssysteme,\n10. Berechnung der Preise von Fertigarzneimitteln, Teilmengen eines Fertigarzneimittels, Rezepturarznei-\nmitteln sowie apothekenüblichen Medizinprodukten,\n11. Informationen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere über die Anwendung und die ordnungs-\ngemäße Aufbewahrung sowie Gefahrenhinweise,\n12. Nutzung digitaler Technologien und Anwendungen der Apotheke,\n13. Aufzeichnungen nach § 22 der Apothekenbetriebsordnung,\n14. apothekenübliche Waren und Dienstleistungen nach § 1a Absatz 10 und 11 der Apothekenbetriebs-\nordnung,\n15. umweltgerechte Entsorgung von Arzneimitteln, Chemikalien, Medizinprodukten und Verpackungen sowie\nrationelle Energie- und Materialverwendung und\n16. Qualitätsmanagement.“\n24. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 4)“.\nb) Das Wort „Lehranstalt“ wird durch das Wort „Schule“ ersetzt.\nc) Die Wörter „am Lehrgang“ werden durch die Wörter „an der schulischen Ausbildung“ ersetzt.\nd) Vor den Wörtern „pharmazeutisch-technische Assistenten gemäß“ werden die Wörter „pharmazeutisch-\ntechnische Assistentinnen und“ eingefügt.\ne) Die Wörter „Der Lehrgang“ werden durch die Wörter „Die schulische Ausbildung“ ersetzt.\nf) Die Wörter „§ 17 dieser Verordnung“ werden durch die Wörter „§ 13 des Gesetzes über den Beruf der\npharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten“ ersetzt.\ng) Das Wort „Lehranstaltsleitung“ wird durch das Wort „Schulleitung“ ersetzt.\n25. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „§ 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentin-\nnen und pharmazeutisch-technische Assistenten“ werden durch die Wörter „§ 13 des Gesetzes über den\nBeruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten“ er-\nsetzt.\nb) Die Angabe „Teil B“ wird durch die Angabe „Teil C“ ersetzt.\nc) Die Wörter „dem/der Praktikanten/in“ werden durch die Wörter „der oder dem Auszubildenden“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020                                          91\n26. In Anlage 5 werden die Wörter\n„1. im schriftlichen Teil der Prüfung                                               „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\n2. im mündlichen Teil der Prüfung                                                   „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\n3. im praktischen Teil der Prüfung                                                  „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ““\ndurch die Wörter\n„Arzneimittelkunde, einschließlich Information und Beratung sowie\nNutzung digitaler Technologien                                                      „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nAllgemeine und pharmazeutische Chemie                                               „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nGalenik                                                                             „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nBotanik, Drogenkunde und Phytopharmaka                                              „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nGefahrstoff- und Umweltschutzkunde                                                  „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nGrundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und\nGesetzeskunde                                                                       „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nMedizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie\nNutzung digitaler Technologien                                                      „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nChemisch-pharmazeutische Übungen                                                    „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nÜbungen zur Drogenkunde                                                             „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nGalenische Übungen                                                                  „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ““\nersetzt.\n27. Die Angabe zu Anlage 6 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 6\n(zu § 7 Absatz 2 Satz 3)“.\n28. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 7\n(zu § 15d Absatz 4)“.\nb) Die Wörter „dem Gesamtergebnis“ werden durch die Wörter „der Gesamtnote“ ersetzt.\nArtikel 3a                         des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019\ngeltenden Fassung getroffen werden.\nÄnderung des\nPflegeberufegesetzes                           (2) Für Entscheidungen über einen Antrag auf An-\nerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der\nNach § 66 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\n2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 16\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ndes Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)\nraum erworbenen oder anerkannten abgeschlossenen\ngeändert worden ist, wird folgender § 66a eingefügt:\nBerufsausbildung gilt Absatz 1 entsprechend, soweit\nnicht die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 erfüllt\n„§ 66a\nsind.“\nÜbergangsvorschrift für die\nAnerkennung ausländischer Berufsabschlüsse                                      Artikel 4\n(1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Aner-\nkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nGesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates der Euro-         Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3a am\npäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates           1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-            über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assis-\nraum oder der Schweiz erworbenen abgeschlossenen            tenten in der Fassung der Bekanntmachung vom\nBerufsausbildung kann noch bis zum 31. Dezember             23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt\n2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Kranken-        durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15. August 2019\npflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 gelten-          (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, außer Kraft.\nden Fassung oder auf der Grundlage der Vorschriften         Artikel 3a tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.","92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2020\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Januar 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}