{"id":"bgbl1-2020-28-7","kind":"bgbl1","year":2020,"number":28,"date":"2020-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/28#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-28-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_28.pdf#page=60","order":7,"title":"Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union","law_date":"2020-06-17T00:00:00Z","page":1298,"pdf_page":60,"num_pages":28,"content":["1298                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\nVerordnung\nzur Umsetzung der technischen Säule\ndes vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union1\nVom 17. Juni 2020\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des\nstruktur verordnet auf Grund                                             Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu\n– des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1e, 12                     gefasst worden sind, im Einvernehmen mit dem Bun-\nbis 14 und 18 Buchstabe b jeweils in Verbindung mit                   desministerium der Finanzen und dem Bundesminis-\nAbsatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes                     terium für Wirtschaft und Energie:\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I\nS. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im ein-                                          Artikel 1\nleitenden Satzteil und Nummer 1d zuletzt durch Ar-                                      Verordnung\ntikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa                                   über die Sicherheit\nund bb des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I\ndes Eisenbahnsystems\nS. 824), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 12 und 13\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Dop-                                     (Eisenbahn-\npelbuchstabe aa, cc und dd des Gesetzes vom                              Sicherheitsverordnung – ESiV)\n16. März 2020 (BGBl. I S. 501) geändert, § 26 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1c durch Artikel 1 Nummer 7                                              Teil 1\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom                                    Allgemeine Vorschriften\n12. September 2012 (BGBl. I S. 1884) neu gefasst,\n§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1e durch Artikel 1\n§1\nNummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des\nGesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) einge-                                     Anwendungsbereich\nfügt, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 durch Artikel 2                  (1) Diese Verordnung gilt für das öffentliche Eisen-\nNummer 15 Buchstabe c des Gesetzes vom 29. Au-                     bahnsystem im übergeordneten Netz nach § 2b des\ngust 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert, § 26 Absatz 1                Allgemeinen Eisenbahngesetzes.\nSatz 1 Nummer 18 durch Artikel 1 Nummer 13 Buch-\n(2) Diese Verordnung gilt nicht\nstabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom\n16. März 2020 (BGBl. I S. 501) und § 26 Absatz 5                   1. für Eisenbahnen, die auf Eisenbahninfrastrukturen\nSatz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des                       nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen\nGesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu                       Eisenbahngesetzes bis in einen Übergangsbahnhof\ngefasst worden sind,                                                   des übergeordneten Netzes ohne Sicherheitsbe-\nscheinigung am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, und\n– des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung\nmit Absatz 1a, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 1                 2. für Eisenbahnen, soweit sie Fahrzeuge, die aus-\ndes Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezem-                       schließlich zu historischen oder touristischen Zwe-\nber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von                  cken genutzt werden, betreiben.\ndenen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Dop-                                              §2\npelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015                                       Begriffsbestimmungen\n(BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8\nIm Sinne dieser Verordnung ist oder sind:\nzuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe c des\nGesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082),                    1. „gemeinsame Sicherheitsmethoden“ die Methoden\n§ 26 Absatz 1a zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes                    zur Beschreibung der Art und Weise, wie die Sicher-\nvom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804) und § 26 Absatz 3                  heitsniveaus, die Erreichung der Sicherheitsziele und\nSatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b                    die Einhaltung der anderen Sicherheitsanforderun-\nDoppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 11. Juni                           gen beurteilt werden;\n2019 (BGBl. I S. 754) geändert sowie § 26 Absatz 5                 2. „Sicherheitsvorschriften“ alle verbindlichen Vorschrif-\n1\nten, die Anforderungen zur Gewährleistung der Eisen-\nArtikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie\n(EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nbahnbetriebssicherheit enthalten und die für mehr als\n11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016,        eine Eisenbahn oder für Dritte gelten, unabhängig\nS. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141).         davon, welche Stelle diese Vorschriften festlegt, mit\nArtikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)     Ausnahme der durch die Vorschriften der Euro-\n2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai\n2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Euro-       päischen Union oder der durch die internationalen\npäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).                       Vorschriften festgelegten Anforderungen; Schienen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020             1299\nnetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingun-              (2) Eisenbahnen und Sektororganisationen haben\ngen für Serviceeinrichtungen sind keine Sicherheits-     der Sicherheitsbehörde den Entwurf einer Sicherheits-\nvorschriften im Sinne dieser Verordnung, auch wenn       vorschrift einschließlich einer Begründung ihrer Not-\nsie Sicherheitsvorschriften enthalten;                   wendigkeit spätestens vier Monate vor der geplanten\n3. „Technische Spezifikationen für die Interoperabilität“    Veröffentlichung der Sicherheitsvorschrift zur Prüfung\nSpezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richt-      vorzulegen.\nlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments             (3) Die Sicherheitsbehörde notifiziert der Kommission\nund des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interope-        und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union\nrabilität des Eisenbahnsystems der Europäischen          (Agentur) spätestens drei Monate vor der geplanten\nUnion (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) in der je-       Veröffentlichung der Sicherheitsvorschrift im Einver-\nweils geltenden Fassung, der Richtlinie 2008/57/EG       nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom            digitale Infrastruktur\n17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisen-\n1. die Entwürfe von Sicherheitsvorschriften nach Ab-\nbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung)\nsatz 2 und\n(ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom\n22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie      2. die Entwürfe von Sicherheitsvorschriften, die die\n2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) ge-           Sicherheitsbehörde selbst erlässt.\nändert worden ist, der Richtlinie 96/48/EG des Rates        (4) Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht die Listen\nvom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des         der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften auf ihrer\ntranseuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsys-           Internetseite. Sie ändert bei Bedarf nach Anhörung der\ntems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder der Richt-    betroffenen Wirtschaftskreise die jeweilige Liste der zu\nlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und         notifizierenden Sicherheitsvorschriften.\ndes Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabi-\nlität des konventionellen transeuropäischen Eisen-          (5) Bei dringlichen Präventionsmaßnahmen können\nbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die        Sicherheitsvorschriften sofort angewendet werden. Bei\njeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl.    Sicherheitsvorschriften nach Absatz 2 bedarf es der\nL 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind,         Zustimmung der Sicherheitsbehörde. Die Sicherheits-\ndie für jedes Teilsystem oder für Teile davon im Hin-    behörde notifiziert die Sicherheitsvorschrift umgehend\nblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforde-       nach Erlass und begründet deren Dringlichkeit. Das\nrungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;   Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-\ntur erhält die notifizierte Sicherheitsvorschrift zur\n4. „zentrale Anlaufstelle“ das Informations- und Kom-        Kenntnis.\nmunikationssystem im Sinne des Artikels 12 der\nVerordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die                                       Teil 2\nEisenbahnagentur der Europäischen Union und zur                                  Einheitliche\nAufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl.                         Sicherheitsbescheinigung\nL 138 vom 26.5.2016, S. 1) in der jeweils geltenden                    und Sicherheitsgenehmigung\nFassung.\nKapitel 1\n§3\nEinheitliche\nNotifizierung von Sicherheitsvorschriften\nSicherheitsbescheinigung\n(1) Sicherheitsvorschriften dürfen nur dann erlassen\noder herausgegeben werden,                                                               §4\n1. wenn die Sicherheitsvorschrift noch nicht abgedeckt\nVoraussetzungen\nist durch                                                                  für die Erteilung einer\na) eine Technische Spezifikation für die Interopera-             einheitlichen Sicherheitsbescheinigung\nbilität,\nDie einheitliche Sicherheitsbescheinigung (Sicher-\nb) eine gemeinsame Sicherheitsmethode oder               heitsbescheinigung) ist für nach Art, Umfang und räum-\nc) die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Par-       liche Ausdehnung festgelegte Eisenbahnverkehrsdienste\nlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007           für die betreffenden Schienennetze oder Schienenwege\nüber die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern,    öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu er-\ndie Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem          teilen, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen den\nin der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom           Nachweis erbringt, dass es\n3.12.2007, S. 51), die zuletzt durch die Verord-     1. ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat,\nnung (EU) 2019/554 (ABl. L 97 vom 8.4.2019, S. 1)        das die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 bis 5\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-       der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Par-\nsung oder                                                laments und des Rates vom 11. Mai 2016 über\n2. wenn es zur Gewährleistung oder Wiederherstellung             Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016,\nder Eisenbahnsicherheit dringend erforderlich ist.           S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom\nAusgenommen von den Anforderungen nach Satz 1                    30.4.2018, S. 141) in der jeweils geltenden Fassung\nsind bereits notifizierte Sicherheitsvorschriften, die aus       erfüllt, und\nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen angepasst wer-        2. die Anforderungen erfüllt, die in den Sicherheitsvor-\nden müssen.                                                      schriften niedergelegt sind.","1300            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\n§5                               1. das Eisenbahnverkehrsunternehmen beabsichtigt,\nam Eisenbahnbetrieb bis in Bahnhöfe von Grenz-\nSicherheitsbescheinigungsstelle\nbetriebsstrecken benachbarter Mitgliedstaaten der\n(1) Die Sicherheitsbescheinigungsstelle erteilt Sicher-      Europäischen Union mit ähnlichen Netzmerkmalen\nheitsbescheinigungen nach der Durchführungsverord-              und ähnlichen Betriebsvorschriften teilzunehmen,\nnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018             und\nüber die praktischen Festlegungen für die Erteilung von\neinheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahn-      2. das Einvernehmen mit den zuständigen Sicherheits-\nunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des              behörden der betroffenen Mitgliedstaaten der Euro-\nEuropäischen Parlaments und des Rates und zur Auf-              päischen Union hergestellt worden ist oder eine\nhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kom-                entsprechende Vereinbarung mit dem Nachbarstaat\nmission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49) in der jeweils        besteht.\ngeltenden Fassung.\n§8\n(2) Die Sicherheitsbescheinigungsstelle ist die Agen-\ntur, wenn die Güter- oder Personenverkehrsdienste des                     Überprüfung nach Artikel 14\nAntragstellers grenzüberschreitend sind. Der Antrag-             der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763\nsteller kann die Agentur oder die Sicherheitsbehörde           (1) Hat die Sicherheitsbescheinigungsstelle einem\nals Sicherheitsbescheinigungsstelle bestimmen, wenn         Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung\ndie Güter- oder Personenverkehrsdienste des Antrag-         nicht oder nicht vollständig entsprochen, kann der An-\nstellers auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik           tragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang der\nDeutschland begrenzt sind.                                  ablehnenden Entscheidung eine Überprüfung nach Ar-\n(3) Für eine Änderung einer Sicherheitsbescheini-        tikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763\ngung, die das geografische Tätigkeitsgebiet erweitert,      beantragen.\nist die Behörde zuständig, die die Sicherheitsbescheini-\n(2) Die Überprüfung erfolgt innerhalb von zwei Mo-\ngung erstmals erteilt hat. Soll das geografische Tätig-\nnaten nach Eingang des Überprüfungsantrags.\nkeitsgebiet auf einen anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union ausgeweitet werden, so ist abweichend           (3) Wird die ablehnende Entscheidung der Agentur\nvon Satz 1 ausschließlich die Agentur für die Änderung      bestätigt, so kann der Antragsteller bei der Beschwerde-\nder Sicherheitsbescheinigung zuständig.                     kammer nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2016/796\nBeschwerde einlegen.\n(4) Ist die Agentur Sicherheitsbescheinigungsstelle,\nbewertet die Sicherheitsbehörde, ob das Eisenbahnver-\nkehrsunternehmen die jeweils einschlägigen Sicherheits-                                §9\nvorschriften erfüllt. Stimmt die Agentur der Bewertung            Änderung einer Sicherheitsbescheinigung\nder Sicherheitsbehörde nicht zu, ist das Verfahren nach\nArtikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 anzu-         (1) Wenn sich Art und Umfang der Eisenbahn-\nwenden.                                                     verkehrsdienste wesentlich ändern, hat das Eisenbahn-\nverkehrsunternehmen unverzüglich die Änderung der\nSicherheitsbescheinigung zu beantragen.\n§6\nAntrag auf Erteilung                         (2) Die Sicherheitsbescheinigungsstelle kann im Fall\neiner Sicherheitsbescheinigung                  wesentlicher Änderungen von Rechtsvorschriften über\ndie Betriebssicherheit eine Überprüfung der Sicher-\n(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben eine Si-          heitsbescheinigung durchführen.\ncherheitsbescheinigung bei der Sicherheitsbescheini-\ngungsstelle über die zentrale Anlaufstelle zu beantragen.                             § 10\nDer Antrag kann auf eine erstmalige Erteilung, auf eine\nErneuerung oder auf eine Änderung einer Sicherheits-               Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung\nbescheinigung gerichtet sein.                                  (1) Die Sicherheitsbescheinigung kann ganz oder\n(2) Ist die Sicherheitsbehörde Sicherheitsbescheini-     teilweise widerrufen werden, wenn\ngungsstelle, sind der Antrag und die für den Antrag\n1. die Bescheinigung nicht in der vorgeschriebenen\nerforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzu-\nWeise genutzt wird,\nlegen.\n2. die Bescheinigung nicht vor Ablauf eines Jahres\n§7                                   nach ihrer Ausstellung genutzt wird, oder\nErweiterung des                        3. sich die Rechtsvorschriften über die Betriebssicher-\ngeografischen Tätigkeitsgebiets                     heit wesentlich geändert haben.\n(1) Wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen eine              (2) Wird eine Sicherheitsbescheinigung ganz oder\nErweiterung des geografischen Tätigkeitsgebiets beab-       teilweise widerrufen, kann der Inhaber der Sicherheits-\nsichtigt, hat es die Änderung der Sicherheitsbescheini-     bescheinigung eine Überprüfung entsprechend § 8 ver-\ngung zu beantragen. Mit dem Antrag sind die Nachweise       langen.\nnach § 4 bezogen auf das zusätzliche geografische\n(3) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrens-\nTätigkeitsgebiet einzureichen.\nrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Ver-\n(2) Eine Erweiterung des geografischen Tätigkeits-       waltungsakten unberührt, wenn die Sicherheitsbehörde\ngebiets liegt nicht vor, wenn                               Sicherheitsbescheinigungsstelle war.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020              1301\n§ 11                                                      Kapitel 2\nWiderruf einer                                   Sicherheitsgenehmigungen\nSicherheitsbescheinigung der Agentur\n(1) Die Sicherheitsbehörde kann bei der Agentur                                        § 14\nbeantragen, die Sicherheitsbescheinigung ganz oder                                 Voraussetzungen\nteilweise zu widerrufen, wenn die Sicherheitsbehörde            für die Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung\n1. festgestellt hat, dass das Eisenbahnverkehrsunter-            Die Sicherheitsgenehmigung ist für bestimmte\nnehmen, dem die Agentur die Sicherheitsbescheini-        Schienennetze oder Schienenwege des übergeordneten\ngung erteilt hat, die Voraussetzungen für die Ertei-     Netzes zu erteilen, wenn das Eisenbahninfrastruktur-\nlung der Sicherheitsbescheinigung nicht mehr erfüllt,    unternehmen den Nachweis erbringt, dass es\noder\n1. ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat,\n2. gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem die\ndas mindestens die Anforderungen des Artikels 9\nAgentur die Sicherheitsbescheinigung erteilt hat,\nAbsatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllt,\nMaßnahmen nach § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allge-\nund\nmeinen Eisenbahngesetzes getroffen hat, die länger\nals drei Monate wirksam sind, um ein schwerwie-          2. die besonderen Anforderungen für eine sichere Pla-\ngendes Sicherheitsrisiko abzuwehren.                          nung, Instandhaltung und einen sicheren Betrieb der\n(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der                 Schienenwege einschließlich der Steuerungs- und\nAgentur und der Sicherheitsbehörde im Sinne des Ar-               Sicherungssysteme erfüllt.\ntikels 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU)\n2016/798 gilt das Verfahren nach Artikel 10 Absatz 7                                      § 15\nder Richtlinie (EU) 2016/798 entsprechend. Maßnah-                               Antrag auf Erteilung\nmen, die die Sicherheitsbehörde nach § 5a Absatz 2                         einer Sicherheitsgenehmigung\nSatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes getroffen\n(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben eine\nhat, werden ausgesetzt, wenn die Sicherheitsbeschei-\nnigung nach Durchführung des Verfahrens nicht wider-         Sicherheitsgenehmigung bei der Sicherheitsbehörde\nrufen oder nur teilweise widerrufen wird.                    zu beantragen. Der Antrag kann auf eine erstmalige Er-\nteilung, auf eine Erneuerung oder auf eine Änderung\neiner Sicherheitsgenehmigung gerichtet sein.\n§ 12\nUnverhältnismäßige Maßnahmen                         (2) Anträge auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmi-\ngung und die für den Antrag erforderlichen Unterlagen\nHält die Agentur im Fall des § 5a Absatz 2 Satz 1 des     sind in deutscher Sprache vorzulegen.\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes die von der Sicher-\nheitsbehörde getroffenen Maßnahmen für unverhältnis-             (3) Die Sicherheitsbehörde stellt den Antragstellern\nmäßig, findet das Verfahren nach Artikel 17 Absatz 6         einen Leitfaden zur Verfügung, in dem die Anforderun-\nUnterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 Anwendung.        gen für Sicherheitsgenehmigungen erläutert sowie die\nfür die Entscheidung erforderlichen Unterlagen aufge-\n§ 13                              listet sind.\nUnterrichtungspflichten\n§ 16\nder Sicherheitsbehörde\nüber Sicherheitsbescheinigungen                                    Verfahren für die Erteilung\n(1) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Agentur                     einer Sicherheitsgenehmigung\nüber die zentrale Anlaufstelle unverzüglich, bei erstma-         (1) Die Sicherheitsbehörde entscheidet über einen\nliger Erteilung spätestens innerhalb von zwei Wochen,        Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung\nüber die erstmalige Erteilung, die Erneuerung, die           unverzüglich nach Vorlage der für die Entscheidung\nÄnderung oder den Widerruf einer Sicherheitsbeschei-         erforderlichen Unterlagen, spätestens jedoch vier Mo-\nnigung.                                                      nate nach Vorlage.\n(2) Die Unterrichtung enthält                                 (2) Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist\n1. Name und Anschrift des Eisenbahnverkehrsunter-            Mängel der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem\nnehmens, dem eine Sicherheitsbescheinigung erst-         Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel\nmalig erteilt, erneuert, geändert oder widerrufen        zu geben. Gibt die Sicherheitsbehörde dem Antragsteller\nworden ist,                                              Gelegenheit, Mängeln der vorgelegten Unterlagen ab-\nzuhelfen, so ist die Frist nach Absatz 1 bis zur Behe-\n2. Angaben zu Art und Umfang der Eisenbahnverkehrs-\nbung der Mängel gehemmt.\ndienste,\n(3) Die Sicherheitsgenehmigung gilt fünf Jahre. Sie\n3. das Ausstellungsdatum der Sicherheitsbescheini-\nkann erneuert werden. Soweit ihre Erneuerung bis spä-\ngung,\ntestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer\n4. die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigung,        beantragt wird, gilt die jeweilige Sicherheitsgenehmi-\n5. die Bezeichnung des von der Sicherheitsbescheini-         gung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über\ngung erfassten geografischen Tätigkeitsgebiets so-       den Verlängerungsantrag als weiterhin erteilt.\nwie                                                          (4) Für Änderungen und den Widerruf einer Sicher-\n6. im Fall eines Widerrufs der Sicherheitsbescheini-         heitsgenehmigung gelten die §§ 9 und 10 Absatz 1\ngung die Gründe für den Widerruf.                        und 3 entsprechend.","1302            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\n§ 17                            der Kommission vom 30. April 2013 über die gemein-\nUnterrichtungspflichten                    same Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Be-\nder Sicherheitsbehörde                     wertung von Risiken und zur Aufhebung der Verord-\nüber Sicherheitsgenehmigungen                   nung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8),\ndie durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136\n(1) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Agentur      (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016,\nüber die erstmalige Erteilung, die Erneuerung, die Än-      S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nderung oder den Widerruf einer Sicherheitsgenehmi-          Fassung durchzuführen.\ngung. Die Unterrichtung hat innerhalb von zwei Wochen\nnach der erstmaligen Erteilung, der Erneuerung, der            (2) Eisenbahnen sorgen dafür, dass ihre Auftragneh-\nÄnderung oder dem Widerruf einer Sicherheitsgeneh-          mer Maßnahmen zur Risikobegrenzung durchführen\nmigung zu erfolgen.                                         und hierzu die gemeinsamen Sicherheitsmethoden für\n(2) Die Unterrichtung enthält                            die Kontrolle nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der\nRichtlinie (EU) 2016/798 anwenden und dass das in den\n1. Name und Anschrift des Eisenbahninfrastruktur-           vertraglichen Vereinbarungen vorgeschrieben wird. Die\nunternehmens, dem eine Sicherheitsgenehmigung           vertraglichen Vereinbarungen sind auf Verlangen der\nerstmalig erteilt, erneuert, geändert oder widerrufen   Agentur oder der Sicherheitsbehörde vorzulegen.\nworden ist,\n2. die Bezeichnung des Geltungsbereichs der Sicher-            (3) Halter von Eisenbahnfahrzeugen und sonstige\nheitsgenehmigung,                                       Verantwortliche nach § 2 Absatz 22 des Allgemeinen\nEisenbahngesetzes müssen auch ohne vertragliche\n3. das Ausstellungsdatum der Sicherheitsgenehmigung,        Vereinbarung dafür sorgen:\n4. die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsgenehmigung\nsowie                                                   1. dass die erforderlichen Maßnahmen zur Risikobe-\ngrenzung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit\n5. im Fall des Widerrufs der Sicherheitsgenehmigung             anderen betroffenen Verantwortlichen durchgeführt\ndie Gründe für den Widerruf.                                werden, und\nTeil 3                           2. dass die von ihnen gelieferten Teilsysteme, Zube-\nhörteile und Ausrüstungen sowie erbrachten Dienst-\nPflichten der Eisenbahnen,                        leistungen den vorgegebenen Anforderungen und\nder Halter von Eisenbahnfahrzeugen,                    Einsatzbedingungen für den sicheren Betrieb von\nder für die Instandhaltung zuständigen                  Eisenbahnen entsprechen.\nStellen und der sonstigen Verantwortlichen\n§ 21\n§ 18\nPflicht, Voraussetzungen                                       Beseitigungs- und\neiner Sicherheitsbescheinigung                         Informationspflicht bei Sicherheitsrisiken\nund einer Sicherheitsgenehmigung zu erfüllen               (1) Erkennen\nEisenbahnen haben sicherzustellen, dass die Vor-\n1. die Eisenbahnen,\naussetzungen, die für die Erteilung einer Sicherheits-\nbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung ge-         2. die Halter von Eisenbahnfahrzeugen,\ngolten haben, auch nach der Erteilung erfüllt werden.\n3. die für die Instandhaltung zuständigen Stellen oder\n§ 19                            4. sonstige Verantwortliche nach § 2 Absatz 22 des\nPflichten der für die                        Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nInstandhaltung zuständigen Stellen\nein Sicherheitsrisiko aufgrund von Mängeln an der Bau-\n(1) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen       weise oder an der technischen Ausrüstung der struktu-\nstellen sicher, dass sich die Instandhaltung richtet nach   rellen Teilsysteme unter Berücksichtigung der anwend-\n1. den Instandhaltungsunterlagen jedes Eisenbahn-           baren Betriebsarten, oder erhalten sie Kenntnis davon,\nfahrzeugs nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 Buch-         müssen sie im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse\nstabe b der Richtlinie (EU) 2016/798 und                erforderliche Maßnahmen ergreifen, um das Sicher-\n2. den anwendbaren Anforderungen, einschließlich der        heitsrisiko unverzüglich zu beseitigen.\nRegelungen zur Fahrzeuginstandhaltung und der              (2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten müssen das\nTechnischen Spezifikationen für die Interoperabilität.  erkannte Sicherheitsrisiko anderen betroffenen Verant-\n(2) § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.              wortlichen unverzüglich melden.\n§ 20                                                       § 22\nMaßnahmen zur Risikobegrenzung\nInformationspflicht\n(1) Eisenbahnen verpflichten bei Änderungen am                     im Fall eines Fahrzeugaustausches\nEisenbahnsystem gegebenenfalls die Halter von Eisen-\nbahnfahrzeugen und die sonstigen Verantwortlichen              Tauschen Eisenbahnverkehrsunternehmen unterein-\nnach § 2 Absatz 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes        ander ein Fahrzeug aus, übermitteln die nach § 21 Ab-\nvertraglich dazu, Maßnahmen zur Risikobegrenzung            satz 1 verpflichteten Betroffenen einander alle für einen\nnach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013          sicheren Betrieb relevanten Informationen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020                    1303\nTeil 4                                                         § 26\nBerichtspflichten                                          Übergangsregelung\nEisenbahnen sind verpflichtet, der Sicherheitsbe-\n§ 23                            hörde den Sicherheitsbericht für das Jahr 2019 nach\n§ 6 der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung in der Fas-\nSicherheitsbericht                       sung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1958) vor-\nEisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahnin-            zulegen. § 23 ist erstmals für den Sicherheitsbericht\nfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, der Sicher-       für das Jahr 2020 anzuwenden.\nheitsbehörde zum 31. Mai jedes Jahres einen schrift-\nlichen Sicherheitsbericht vorzulegen, der sich auf das                               Artikel 2\nvorangegangene Kalenderjahr bezieht, nach Maßgabe\ndes Anhangs I Nummer 4.5.1.2 oder des Anhangs II                                Änderung der\nNummer 4.5.1.2 der Delegierten Verordnung (EU)                           Eisenbahn-Inbetrieb-\n2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über ge-               nahmegenehmigungsverordnung\nmeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anfor-\nDie Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverord-\nderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß\nnung vom 26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270) wird wie folgt\nder Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parla-\ngeändert:\nments und des Rates und zur Aufhebung der Verord-\nnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010             1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:\n(ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26) in der jeweils gelten-\n„Teil 1\nden Fassung.\nAllgemeine Vorschriften\n§ 24                                §  1   Anwendungsbereich\nJahresbericht                             §  2   Begriffsbestimmungen\n§  3   Grundlegende Anforderungen\n(1) Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht jedes Jahr         §  4   Anwendung der Technischen Spezifikationen für die\neinen Bericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres. Sie                 Interoperabilität, der notifizierten technischen Vor-\nübermittelt den Bericht der Agentur spätestens bis                     schriften und der technischen Vorschriften\nzum 30. September jedes Jahres.                                 § 5 Ausnahmen von der Anwendung der Technischen\nSpezifikationen für die Interoperabilität\n(2) Der Bericht enthält Angaben über:                        § 5a Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der\nTechnischen Spezifikationen für die Interoperabilität\n1. die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschließ-\n§ 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an-\nlich einer Zusammenstellung der gemeinsamen                        zuwendende Vorschriften\nSicherheitsindikatoren nach Anhang I der Richtlinie         § 7 Notifizierung von technischen Vorschriften\n(EU) 2016/798;                                              § 8 Nebenbestimmungen\n2. die Erfahrungen der Eisenbahnen mit der Anwen-\ndung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden;                                               Teil 2\n3. wichtige Änderungen von Rechts- und Verwaltungs-                                    Genehmigung\nvorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit;                            für das Inverkehrbringen,\nFahrzeugtypgenehmigung\n4. den Vollzug der Vorschriften über Sicherheitsbeschei-                   und Inbetriebnahmegenehmigung\nnigungen sowie über Sicherheitsgenehmigungen in\nKapitel 1\nallgemeiner Form;\nErteilung einer Genehmigung\n5. Befreiungen vom Erfordernis einer Instandhaltungs-\nstellen-Bescheinigung nach § 7g Absatz 2a des All-          § 9    Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbrin-\ngemeinen Eisenbahngesetzes und                                     gen oder der Inbetriebnahmegenehmigung\n§ 10 Genehmigungsstelle\n6. die Durchführung der Eisenbahnaufsicht in allgemei-          § 10a Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie,\nner Form.                                                          streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und\nSignalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfra-\nstruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangs-\nTeil 5                                      strecken\nSchlussbestimmungen\nKapitel 2\n§ 25                                                        Erteilung von\nGenehmigungen für das Inverkehrbringen\nOrdnungswidrigkeiten                            von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Num-               § 11   Voraussetzungen und Verfahren\nmer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngeset-               § 12   Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahr-\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen                  zeugtyp\n§ 23 einen Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht       § 13   Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegen-\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder                  den Anforderungen nicht erfüllen\nnicht rechtzeitig vorlegt.                                      § 14   Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung","1304              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\nKapitel 3                                                       Teil 5\nProbefahrten                                       Konformitätsbewertungsstellen\n§ 15    Probefahrten                                            § 33   Aufgaben der benannten Stellen\n§ 34   Aufgaben der bestimmten Stellen\nKapitel 4                          § 35   Anerkennungsvoraussetzungen\nErteilung einer erstmaligen                  § 35a  Anerkennung der benannten Stellen\nInbetriebnahmegenehmigung                      § 35b  Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes\nfür die Teilsysteme Infrastruktur, Energie,                  zur Anerkennung von benannten Stellen\nstreckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und             § 35c  Anerkennung der bestimmten Stellen\nSignalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur        § 36   Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit\n§ 16    Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetrieb-      § 37   Unterauftragsvergabe\nnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikatio-       § 37a  Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei\nnen für die Interoperabilität anzuwenden sind                  Nichterfüllung der Anforderungen durch den Herstel-\n§ 17    Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetrieb-             ler\nnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikatio-       § 37b  Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen\nnen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind     § 37c  Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen\n§ 18    Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmi-       § 37d  Mitarbeit in Koordinierungsgruppen\ngung und Pflichten des Antragstellers\n§ 19    Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahme-\ngenehmigung                                                                          Teil 6\nKapitel 5                                             Register für Fahrzeuge\nund Fahrzeugkennzeichnung\nErteilung einer\nInbetriebnahmegenehmigung                      § 38   Fahrzeugeinstellungsregister\nfür die Teilsysteme Infrastruktur,               § 38a  Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister\nEnergie, streckenseitige Zugsteuerung,               § 39   Fahrzeugkennzeichnung\nZugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige           § 40   Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen\nEisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung\n§ 20    Aufrüstung und Erneuerung                                                            Teil 7\n§ 21    Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung                                      Schlussbestimmungen\n§ 22    Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung\n§ 23    Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebs-        § 41   Ordnungswidrigkeiten\naufnahme                                                § 42   Übergangsvorschriften\n§ 43   Befristung\nTeil 3\nAnlage 1 Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüs-\nInteroperabilitätskomponenten,                               sen der Kommission über die Technischen Spe-\nBauprodukte und Systeme                                  zifikationen für die Interoperabilität (TSI)\nAnlage 2 Übrige Eisenbahninfrastruktur\n§ 24    Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabili-\nAnlage 3 (weggefallen)\ntätskomponenten\nAnlage 4 Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisen-\n§ 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegen-\nbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüs-\nden Anforderungen nicht erfüllen\ntung oder Erneuerung einzustufen sind\n§ 25a Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Inter-\nAnlage 5 Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur,\noperabilitätskomponenten die grundlegenden Anfor-\nEnergie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsiche-\nderungen nicht erfüllen\nrung und Signalgebung sowie für die übrige\n§ 26 Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von                         Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge\nBauarten                                                           von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind\n§ 27 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden             Anlage 6 Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegeneh-\nvon sicherungstechnischen oder elektrotechnischen                  migung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie,\nSystemen und deren Bestandteilen                                   streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und\n§ 28 Marktaufsicht                                                         Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahn-\ninfrastruktur\nAnlage 7 Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehr-\nTeil 4                                      bringen und Verwenden von sicherungstechni-\nschen oder elektrotechnischen Systemen und\nPflichten der Eisenbahnen,                                deren Bestandteilen“.\nder Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen\nsowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen        2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n§ 29    Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller                                 „§ 1\nvon Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instand-                          Anwendungsbereich\nhaltung zuständigen Stellen\n§ 29a Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahr-            (1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für\nzeugs                                                   das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme\n§ 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Er-            von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nach\nneuerung                                                Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/797 des Euro-\n§ 31 Weitere Unterrichtungspflichten                            päischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai\n§ 32 Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungs-             2016 über die Interoperabilität des Eisenbahn-\npflichten                                               systems in der Europäischen Union (ABl. L 138","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020              1305\nvom 26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fas-           5. „Bestandteile des Eisenbahnsystems“ die struk-\nsung.                                                            turellen Teilsysteme und die übrige Eisenbahn-\n(2) Die Bedingungen betreffen                                 infrastruktur;\n1. die Planung,                                               6. „bestimmte Stelle“ eine Stelle im Sinne des Ka-\npitels VI der Richtlinie (EU) 2016/797, die damit\n2. den Bau,                                                      betraut ist, das Prüfverfahren nach Artikel 15\n3. das Inverkehrbringen,                                         Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 1 der Richt-\nlinie (EU) 2016/797 durchzuführen;\n4. die Inbetriebnahme,\n7. „Durchgangsstrecke“ ein Streckenabschnitt\n5. den Betrieb,                                                  zwischen zwei festgelegten Bahnhöfen im In-\n6. die Instandhaltung,                                           land, der über ausländisches Staatsgebiet führt,\nsowie ein Streckenabschnitt zwischen zwei\n7. die Aufrüstung und\nfestgelegten Bahnhöfen im Ausland, der über\n8. die Erneuerung                                                deutsches Staatsgebiet führt;\nvon Bestandteilen des Eisenbahnsystems.                       8. „Erneuerung“ umfangreiche Arbeiten zum Aus-\n(3) Diese Verordnung gilt für das regelspurige                tausch an Bestandteilen des Eisenbahnsystems\nEisenbahnsystem im Zuständigkeitsbereich des Ei-                 oder Teilen davon, sodass die Gesamtleistung\nsenbahn-Bundesamtes.                                             des Bestandteils des Eisenbahnsystems nicht\nverändert wird;\n(4) Diese Verordnung gilt nicht für\n9. „erstmalige Inbetriebnahme der Teilsysteme In-\n1. nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen und                 frastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteue-\nausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge,                   rung, Zugsicherung und Signalgebung oder\n2. Fahrzeuge, die von Eisenbahninfrastrukturen,                  der übrigen Eisenbahninfrastruktur“ die Inbe-\ndie in den Zuständigkeitsbereich der Länder fal-             triebnahme nach erfolgter Errichtung einer\nlen, in den nächsten Bahnhof verkehren, der in               neuen Strecke, eines neuen Bahnhofs oder Hal-\nden Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bun-                 tepunktes an einer neuen Strecke, mit der eine\ndesamtes fällt,                                              bislang noch nicht bestehende Verbindung ge-\nschaffen wird;\n3. Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge sowie\n10. „Fahrzeugtyp“ ein Typ entsprechend den\n4. Fahrzeuge, die ausschließlich zu historischen                 grundlegenden Konstruktionsmerkmalen eines\noder touristischen Zwecken genutzt werden.                   Fahrzeugs, der nach einem einschlägigen Prü-\nfungsmodul in einem Baumuster oder einer\n§2                                    Entwurfsprüfbescheinigung beschrieben ist;\nBegriffsbestimmungen                         11. „Grenzbetriebsstrecke“ der Streckenabschnitt\nIm Sinne dieser Verordnung ist oder sind:                     zwischen festgelegten Bahnhöfen beiderseits\neiner Staatsgrenze, einschließlich dieser Bahn-\n1. „Akkreditierung“ die Akkreditierung im Sinne\nhöfe;\nvon Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG)\nNr. 765/2008 des Europäischen Parlaments                12. „Interoperabilität“ die Eignung eines Eisen-\nund des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vor-                bahnsystems für den sicheren und durchge-\nschriften für die Akkreditierung und Marktüber-             henden Zugverkehr, indem den erforderlichen\nwachung im Zusammenhang mit der Vermark-                    Leistungskennwerten entsprochen wird;\ntung von Produkten und zur Aufhebung der                13. „Interoperabilitätskomponenten“ Bauteile, Bau-\nVerordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl.                 teilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette\nL 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils gel-             Materialbaugruppen, die in ein strukturelles\ntenden Fassung;                                             Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut wer-\n2. „Aufrüstung“ umfangreiche Änderungsarbeiten                  den sollen und von denen die Interoperabilität\nan Bestandteilen des Eisenbahnsystems oder                  des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt ab-\nTeilen davon, sodass die Gesamtleistung des                 hängt, wobei sowohl materielle als auch imma-\nBestandteils des Eisenbahnsystems verbessert                terielle Produkte wie Software umfasst sind;\nwird;                                                   14. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung\n3. „Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbei-                 a) einer Interoperabilitätskomponente,\nten“ der Ersatz von Bauteilen im Rahmen von\nWartungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile                b) eines Bauprodukts,\ngleicher Funktion und Leistung;                             c) eines sicherungstechnischen oder elektro-\n4. „benannte Stelle“ eine Stelle im Sinne des Ka-                   technischen Systems oder seiner Bestand-\npitels VI der Richtlinie (EU) 2016/797, die damit               teile oder\nbetraut ist, die Konformität oder die Ge-                   d) eines Fahrzeugs\nbrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskom-\nin Betriebsbereitschaft;\nponenten zu bewerten oder das EG-Prüfverfah-\nren für strukturelle Teilsysteme nach Artikel 15        15. „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur\nAbsatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 durchzu-              Bewertung, ob bestimmte Anforderungen an\nführen;                                                     ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung,","1306            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\nein Teilsystem, eine Person oder eine Stelle er-             Parlaments und des Rates vom 19. März 2001\nfüllt sind;                                                  über die Interoperabilität des konventionellen\n16. „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die              transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl.\nals zuständige Stelle für Konformitätsbewer-                 L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt\ntungstätigkeiten einschließlich Kalibrierung, Prü-           durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141\nfung, Zertifizierung und Inspektion anerkannt                vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind,\nworden ist; eine solche Stelle gilt nach der Be-             die für jedes Teilsystem oder Teile davon im\nnennung durch die Anerkennungsstelle als be-                 Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden\nnannte Stelle oder nach der Bestimmung durch                 Anforderungen gelten und die Interoperabilität\ndie Anerkennungsstelle als bestimmte Stelle;                 gewährleisten;\n17. „notifizierte technische Vorschriften“ die notifi-       24. „technische Vorschriften“ die nationalen techni-\nzierten nationalen technischen Vorschriften nach             schen Vorschriften, die zusätzlich zu den notifi-\nArtikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG                zierten technischen Vorschriften im Bereich der\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                    Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckensei-\nvom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität                 tige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalge-\ndes Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft                     bung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur\n(Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1;                zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen\nL 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch               einzuhalten sind;\ndie Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom               25. „Teilprüfung“ eine auf einen vom Antragsteller\n12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, oder                 definierten in sich abgeschlossenen Teil des\nnach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797,                Antragsgegenstands beschränkte Prüfung;\ndie zur Erfüllung der grundlegenden Anforde-\nrungen einzuhalten sind;                                 26. „Teilsysteme“ die in Anhang II der Richtlinie\n(EU) 2016/797 aufgeführten strukturellen und\n18. „Probefahrten“ Fahrten zur praktischen Erpro-                funktionellen Teile des Eisenbahnsystems;\nbung noch nicht genehmigter technischer oder\nbetrieblicher Parameter struktureller Teilsys-           27. „übrige Eisenbahninfrastruktur“ alle baulichen\nteme oder Fahrten zur Erprobung der sicheren                 Anlagen, die nicht in den Teilsystemen Infra-\nIntegration der strukturellen Teilsysteme unter-             struktur, Energie sowie streckenseitige Zug-\neinander; die Erprobung ist nur vorübergehend                steuerung, Zugsicherung und Signalgebung\nund schließt einen bestimmungsgemäßen Be-                    enthalten sind;\ntrieb, insbesondere die Beförderung von Perso-           28. „veränderte oder nicht übereinstimmende Teile“\nnen und Gütern, aus;                                         alle Teile eines Bestandteils des Eisenbahnsys-\n19. „Prüfsachverständiger“ eine unabhängige, fach-               tems, die im Rahmen einer angezeigten Aufrüs-\nkundige natürliche Person nach § 4b des Allge-               tung oder Erneuerung verändert werden;\nmeinen Eisenbahngesetzes, die die Einhaltung\n29. „Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs“ ein Netz\nder technischen Vorschriften bescheinigt;\noder Netze in einem Mitgliedstaat oder mehre-\n20. „sichere Integration“ die Maßnahme zur Sicher-               ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in\nstellung, dass die Eingliederung eines Ele-                  dem oder denen ein Fahrzeug im Eisenbahnbe-\nments, wie beispielsweise ein neuer Fahrzeug-                trieb eingesetzt werden soll;\ntyp, ein Netzprojekt, ein Teilsystem, ein Bauteil,\nein Verfahren, eine Komponente, eine Software            30. „Zeitpunkt der Antragstellung“ Zeitpunkt des\noder eine Organisation, in ein bestehendes                   Eingangs des Antrags auf Genehmigung eines\nSystem keine inakzeptablen Risiken für das Ge-               Bestandteils des Eisenbahnsystems beim Eisen-\nsamtsystem zur Folge hat;                                    bahn-Bundesamt;\n21. „sicherungstechnische Systeme“ Systeme in                31. „zentrale Anlaufstelle“ das Informations- und\nder Signaltechnik und der Telekommunika-                     Kommunikationssystem im Sinne des Arti-\ntionstechnik, die zur Sicherheit im Eisenbahn-               kels 12 der Verordnung (EU) 2016/796 des Eu-\nsystem beitragen;                                            ropäischen Parlaments und des Rates vom\n11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der\n22. „technische Kompatibilität“ die Fähigkeit von                Europäischen Union und zur Aufhebung der\nzwei oder mehr Bestandteilen des Eisenbahn-                  Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom\nsystems oder Teilen davon, die mindestens                    26.5.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nüber eine gemeinsame Schnittstelle verfügen,                 sung;\nzusammenzuwirken und dabei ihre eigenen be-\ntrieblichen Auslegungsmerkmale und ihr erwar-            32. „zwischenzeitliche Betriebsaufnahme“ die Auf-\ntetes Leistungsniveau zu behalten;                           nahme des Eisenbahnbetriebs auf einer Eisen-\nbahninfrastruktur, die noch nicht den baulichen\n23. „Technische Spezifikationen für die Interopera-\nEndzustand erreicht hat;\nbilität“ Spezifikationen im Sinne des Kapitels II\nder Richtlinie (EU) 2016/797, der Richtlinie             33. „Zwischenzustände“ für einen Übergangszeit-\n2008/57/EG, der Richtlinie 96/48/EG des Rates                raum bestehende, in sich abgeschlossene Än-\nvom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des             derungen an der Eisenbahninfrastruktur, die\ntranseuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahn-                  sich infolge des baulichen Fortschritts ergeben\nsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder                und nicht den baulich realisierten Endzustand\nder Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen                   der Gesamtmaßnahme darstellen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020                  1307\n3. In § 3 wird das Wort „strukturellen“ gestrichen und                    (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421), die durch\ndie Angabe „Richtlinie 2008/57/EG“ durch die An-                       die Durchführungsverordnung (EU) 2019/774\ngabe „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.                               (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 89) geändert\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                           worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                Die §§ 5 und 5a gelten entsprechend.“\n„(2) Von der Anwendung der Technischen                  c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nSpezifikationen für die Interoperabilität sind aus-             aa) In Satz 2 wird das Wort „Umrüstung“ durch\ngenommen                                                             das Wort „Aufrüstung“ ersetzt.\n1. Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem                       bb) In Satz 4 wird das Wort „Umrüstungen“ durch\nfunktional getrennt sind und die nur für die                     das Wort „Aufrüstungen“ und das Wort\nPersonenbeförderung im örtlichen Verkehr,                        „Umrüstung“ durch das Wort „Aufrüstung“\nStadt- oder Vorortverkehr genutzt werden,                        ersetzt.\nsowie ausschließlich auf diesen Netzen ge-\nnutzte Fahrzeuge;                                   5. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 und 5a ersetzt:\n2. Infrastrukturen, die nicht nach dem Allgemei-                                       „§ 5\nnen Eisenbahngesetz dem übergeordneten                                    Ausnahmen von der\nNetz zugeordnet sind;                                                 Anwendung der Technischen\n3. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Infrastruk-                     Spezifikationen für die Interoperabilität\nturen genutzt werden, die nicht nach dem All-              In den folgenden Fällen können Ausnahmen von\ngemeinen Eisenbahngesetz dem übergeord-                der vollständigen oder teilweisen Anwendung der\nneten Netz zugeordnet sind.                            Technischen Spezifikationen für die Interoperabili-\nSatz 1 gilt weder für Strecken der europäischen            tät zugelassen werden:\nSchienenverkehrskorridore noch für Fahrzeuge,\n1. bei Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung\ndie auf diesen Strecken verkehren. Nach Satz 1\noder die Aufrüstung einer Strecke oder von\nausgenommene Fahrzeuge dürfen bis in den\nFahrzeugen oder eines Teils davon betreffen,\nnächsten Bahnhof einer nicht ausgenommenen\nsoweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt des In-\nInfrastruktur verkehren. Satz 1 gilt nicht für die\nkrafttretens der Technischen Spezifikationen für\nFestlegung, ob eine Aufrüstung oder Erneuerung\ndie Interoperabilität in einem fortgeschrittenen\nvon Fahrzeugen einer Genehmigung bedarf.“\nEntwicklungsstadium oder Gegenstand eines in\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                der Durchführung befindlichen Vertrages sind;\n„(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 müssen              2. bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung oder\ndie Bestandteile des Eisenbahnsystems, die un-                  Aufrüstung einer Eisenbahninfrastruktur oder\nter die vorgenannte Vorschrift fallen, ausschließ-              von Fahrzeugen, soweit die Anwendung der\nlich die technischen Anforderungen folgender                    Technischen Spezifikationen für die Interopera-\nVerordnungen erfüllen:                                          bilität die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens oder\n1. der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kom-                   den Zusammenhang des Eisenbahnsystems in\nmission vom 18. November 2014 über die                      der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt;\ntechnischen Spezifikationen für die Interope-          3. bei Fahrzeugen, die auch in Drittländern mit\nrabilität bezüglich der Zugänglichkeit des                  einer anderen Spurweite als der Regelspurweite\nEisenbahnsystems der Union für Menschen                     verkehren sollen;\nmit Behinderungen und Menschen mit ein-\ngeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom                 4. soweit nach einem Unglücksfall einschließlich\n12.12.2014, S. 110), die durch die Durchfüh-                eines terroristischen Anschlags oder einer Natur-\nrungsverordnung (EU) 2019/772 (ABl. L 139 I                 katastrophe eine rasche Wiederherstellung des\nvom 27.5.2019, S. 1) geändert worden ist, in                Netzes bei teilweiser oder vollständiger Anwen-\nder jeweils geltenden Fassung,                              dung der entsprechenden Technischen Spezifi-\nkationen für die Interoperabilität wirtschaftlich\n2. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kom-                   nicht zumutbar oder technisch nicht sinnvoll ist;\nmission vom 18. November 2014 über die                      die Nichtanwendung der Technischen Spezifika-\ntechnische Spezifikation für die Interopera-                tionen für die Interoperabilität ist auf den Zeit-\nbilität bezüglich der „Sicherheit in Eisenbahn-             raum bis zur Wiederherstellung des Netzes be-\ntunneln“ im Eisenbahnsystem der Euro-                       grenzt.\npäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014,\nS. 394), die zuletzt durch die Durchführungs-\n§ 5a\nverordnung (EU) 2019/776 (ABl. L 139 I vom\n27.5.2019, S. 108) geändert worden ist, in der                       Ausnahmeverfahren betreffend\njeweils geltenden Fassung und                                       die Anwendung der Technischen\nSpezifikationen für die Interoperabilität\n3. der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kom-\nmission vom 26. November 2014 über die                     (1) Der Antrag auf Zulassung von Ausnahmen\ntechnische Spezifikation für die Interoperabili-       von der vollständigen oder teilweisen Anwendung\ntät des Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm“ sowie           der Technischen Spezifikationen für die Interopera-\nzur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG              bilität ist beim Eisenbahn-Bundesamt zu stellen.\nund Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU              Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stel-","1308             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\nlen. Der Antragsteller muss dem Antrag die Unter-                fikation für die Interoperabilität behandelt werden,\nlagen nach Anhang IX Buchstabe b der Richtlinie                  einschließlich der offenen Punkte,\n2008/57/EG beifügen. Das Eisenbahn-Bundesamt\nkann verlangen, dass der Antrag in elektronischer            2. für die in den einschlägigen Technischen Spezi-\nForm und in einem bestimmten Dateiformat über-                   fikationen für die Interoperabilität eindeutig be-\nmittelt wird.                                                    zeichneten Sonderfälle,\n(2) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt Mängel in              3. zur Spezifizierung bestehender Systeme, mit de-\ndem Antrag fest, gibt es dem Antragsteller unter                 nen lediglich die Bewertung der technischen\nAngabe der Gründe Gelegenheit zur Beseitigung                    Vereinbarkeit des Fahrzeugs mit dem Netz er-\ndieser Mängel.                                                   folgt.\nEs ist auch zu notifizieren, wenn die notifizierten\n(3) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die\nVorschriften nach Veröffentlichung oder Überarbei-\nKommission nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 3\ntung der entsprechenden Technischen Spezifikatio-\noder 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 über den\nnen für die Interoperabilität überflüssig geworden\nAntrag. Es übermittelt der Kommission binnen eines\nsind.\nJahres nach Inkrafttreten einer jeden Technischen\nSpezifikation für die Interoperabilität eine Liste der          (3) Für Fahrzeuge sowie das Teilsystem fahr-\nVorhaben nach § 5 Nummer 1 in fortgeschrittenem              zeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Sig-\nEntwicklungsstadium auf deutschem Gebiet.                    nalgebung sind außerdem die technischen Vor-\nschriften zu notifizieren, die Grundlage der Prüfung\n(4) In den in § 5 Nummer 2 und 3 genannten\nder technischen Kompatibilität\nFällen ergeht die Entscheidung, nachdem das in\nArtikel 7 Absatz 4 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7               1. der relevanten Teilsysteme des Fahrzeugs unter-\nder Richtlinie (EU) 2016/797 genannte Verfahren                  einander sind und\ndurchgeführt worden ist.\n2. des Fahrzeugs mit dem betreffenden Netz sind.\n(5) Sofern das Eisenbahn-Bundesamt Ausnah-\nmen von der Anwendbarkeit der Technischen Spezi-                (4) Für strukturelle Teilsysteme können neue zu\nfikationen für die Interoperabilität nach § 5 Num-           notifizierende technische Vorschriften nur erlassen\nmer 1, 2 und 3 zulässt, erstellt es ein Verzeichnis          werden,\nder stattdessen anzuwendenden Vorschriften und               1. wenn eine Technische Spezifikation für die Inter-\nübermittelt dieses der Kommission.                               operabilität nicht in vollem Umfang den grund-\n(6) Abweichend von Absatz 4 kann das Eisen-                   legenden Anforderungen entspricht, oder\nbahn-Bundesamt zulassen, dass der Antragsteller              2. wenn sie als dringliche Präventionsmaßnahme\nvor Abschluss des dort genannten Verfahrens die                  erlassen werden, insbesondere nach einem Un-\nstattdessen anzuwendenden Vorschriften anwen-                    fall.\ndet.\n(5) Das Eisenbahn-Bundesamt übermittelt der\n(7) Die Entscheidung des Eisenbahn-Bundesam-              Kommission und der Agentur nach Artikel 14 Ab-\ntes über den Antrag ergeht schriftlich oder elektro-         satz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 den Entwurf\nnisch.“                                                      einer neuen technischen Vorschrift spätestens drei\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                 Monate vor der geplanten Veröffentlichung der\nneuen Vorschrift.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(6) Werden für strukturelle Teilsysteme neue\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „, die die             technische Vorschriften als dringliche Präventions-\nTechnischen Spezifikationen für die Inter-           maßnahmen erlassen, können die neuen nationalen\noperabilität ergänzen,“ gestrichen.                  Vorschriften unverzüglich angewendet werden. Das\nEisenbahn-Bundesamt notifiziert die neue tech-\nbb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Energie,“            nische Vorschrift umgehend nach Erlass und be-\ndas Wort „streckenseitige“ eingefügt.                gründet deren Dringlichkeit.\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                       (7) Das Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht die\nListen der zu notifizierenden technischen Vorschrif-\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und Satz 2\nten. Es gilt der Stand der Übermittlung nach Ab-\nwird aufgehoben.\nsatz 5.“\n7. In § 7 werden die Absätze 2 bis 4 durch die folgen-\n8. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:\nden Absätze 2 bis 7 ersetzt:\n„§ 8\n„(2) Für strukturelle Teilsysteme sind nach Ar-\ntikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 die                             Nebenbestimmungen\nÄnderungen bereits notifizierter technischer Vor-\nschriften zu notifizieren, die gelten                           Die Genehmigungen oder Zulassungen nach den\n§§ 16, 17, 20, 26 und 27 können mit Nebenbestim-\n1. für einzelne technische Aspekte, die sich auf             mungen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung\ngrundlegende Anforderungen beziehen und die              der grundlegenden Anforderungen oder für die Si-\nnicht ausdrücklich in einer Technischen Spezi-           cherheit des Eisenbahnbetriebs erforderlich ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020              1309\n9. Teil 2 wird wie folgt gefasst:                               des Fahrzeugs auf die Bundesrepublik Deutschland\n„Teil 2                             begrenzt ist. Für Inbetriebnahmegenehmigungen\nund Genehmigungen für Probefahrten ist das Ei-\nGenehmigung                             senbahn-Bundesamt Genehmigungsstelle.\nfür das Inverkehrbringen,\nFahrzeugtypgenehmigung                            (3) Ist das Eisenbahn-Bundesamt Genehmi-\nund Inbetriebnahmegenehmigung                      gungsstelle, sind die Anträge und die zur Prüfung\nerforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vor-\nKapitel 1                            zulegen. Ist die Agentur Genehmigungsstelle, sind\ndie Teile des technischen Dossiers, die sich auf\nErteilung einer Genehmigung\ndas deutsche Verwendungsgebiet beziehen, in deut-\nscher Sprache vorzulegen.\n§9\nErfordernis der                                                  § 10a\nGenehmigung für das Inverkehrbringen\noder der Inbetriebnahmegenehmigung                                Bestandteile der Teilsysteme\nInfrastruktur, Energie, streckenseitige\n(1) Das erstmalige Inverkehrbringen eines Fahr-\nZugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung\nzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehr-\nsowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf\nbringen.\nGrenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken\n(2) Die erstmalige Inbetriebnahme eines Teilsys-\ntems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zug-               Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Ener-\nsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie               gie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung\ndie erstmalige Inbetriebnahme der übrigen Eisen-             und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahnin-\nbahninfrastruktur bedarf einer Inbetriebnahmege-             frastruktur können auf Grenzbetriebsstrecken und\nnehmigung. Satz 1 gilt unbeschadet einer vorheri-            Durchgangsstrecken nach den Vorschriften des\ngen Planfeststellung oder Plangenehmigung für das            Nachbarstaates\nVorhaben.                                                    1. errichtet, umgerüstet oder erneuert werden und\n(3) Das Inverkehrbringen eines aufgerüsteten\n2. betrieben werden.\noder erneuerten Fahrzeugs bedarf einer Genehmi-\ngung für das Inverkehrbringen, wenn eine in Anlage 4         Satz 1 gilt nicht für Bahnübergänge und Anlagen\ngenannte Maßnahme durchgeführt werden soll.                  zur Sicherung von Bahnübergängen.\n(4) Einer Inbetriebnahmegenehmigung         bedarf\ndie Inbetriebnahme                                                                   Kapitel 2\n1. eines aufgerüsteten oder erneuerten Teilsystems                                Erteilung von\nInfrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteue-                       Genehmigungen für das\nrung, Zugsicherung und Signalgebung sowie                          Inverkehrbringen von Fahrzeugen\n2. einer aufgerüsteten oder erneuerten übrigen                       und von Fahrzeugtypgenehmigungen\nEisenbahninfrastruktur,\nwenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durch-                                         § 11\ngeführt werden soll. Die in Anlage 5 genannten                          Voraussetzungen und Verfahren\nMaßnahmen gelten als Austausch im Zuge von In-\nstandhaltungsarbeiten, für die es keiner Inbetrieb-             (1) Die Voraussetzungen und das Verfahren für\nnahmegenehmigung bedarf.                                     die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehr-\nbringen von Fahrzeugen und einer Fahrzeugtypge-\n§ 10                               nehmigung richten sich nach der Durchführungs-\nverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom\nGenehmigungsstelle                         4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für\n(1) Die Genehmigungsstelle erteilt auf Antrag             die Genehmigung für das Inverkehrbringen von\n1. Genehmigungen für das Inverkehrbringen von                Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von\nFahrzeugen,                                              Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU)\n2016/797 des Europäischen Parlaments und des\n2. Fahrzeugtypgenehmigungen,                                 Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66) in der jeweils\n3. Inbetriebnahmegenehmigungen und                           geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Ver-\n4. Genehmigungen für Probefahrten.                           ordnung.\n(2) Die Genehmigungsstelle für Genehmigungen                 (2) Über die zentrale Anlaufstelle werden\nfür das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und für              1. Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbrin-\nFahrzeugtypgenehmigungen ist die Eisenbahn-                      gen oder auf Fahrzeugtypgenehmigung gestellt\nagentur der Europäischen Union (Agentur), wenn                   und\nsich das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs in\nmehreren Mitgliedstaaten befindet. Der Antragstel-           2. Informationen eingeholt\nler kann die Agentur oder das Eisenbahn-Bundes-\na) über alle Anträge nach Nummer 1,\namt als Genehmigungsstelle für das Inverkehrbrin-\ngen von Fahrzeugen und für Fahrzeugtypgenehmi-                   b) über den Stand der entsprechenden Verfah-\ngungen bestimmen, wenn das Verwendungsgebiet                        ren und ihr Ergebnis sowie","1310            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\nc) über die Ersuchen und Entscheidungen der              die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt,\nBeschwerdekammer.                                    unterrichtet es die Eisenbahn, die das Fahrzeug\noder den Fahrzeugtyp einsetzt, die Agentur und\n(3) Die Genehmigung für das Inverkehrbringen\ndie betroffenen Sicherheitsbehörden über den Vor-\nbedarf keiner Änderung, wenn\nfall.\n1. das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf\n(2) Erfüllt ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugtyp\nBahnhöfe von Grenzbetriebsstrecken benach-\nnach Absatz 1 die grundlegenden Anforderungen\nbarter Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nnicht, fordert das Eisenbahn-Bundesamt die Eisen-\nmit ähnlichen Netzmerkmalen erweitert wird und\nbahn oder den Halter des Eisenbahnfahrzeugs auf,\n2. die zuständigen Sicherheitsbehörden der betrof-           Maßnahmen zu ergreifen, damit dieses Fahrzeug\nfenen Mitgliedstaaten angehört worden sind.              oder dieser Fahrzeugtyp die grundlegenden Anfor-\nderungen erfüllt.\nSatz 1 gilt auch für Durchgangsstrecken.\n(3) Beschränkt sich die Nichterfüllung der grund-\n§ 12                                legenden Anforderungen auf einen Teil des Verwen-\ndungsgebiets des betreffenden Fahrzeugs und be-\nKonformität\nstand diese Nichterfüllung bereits zum Zeitpunkt\nvon Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp\nder Erteilung der Genehmigung, so ändert die Ge-\n(1) Für Fahrzeuge oder für eine Serie von Fahr-           nehmigungsstelle die Genehmigung, dass sie für\nzeugen, die mit einem genehmigten Fahrzeugtyp                die betreffenden Teile des Verwendungsgebiets\nübereinstimmen, ist eine Genehmigung für das                 nicht gilt.\nInverkehrbringen ohne weitere technische Prüfung\n(4) Führen die ergriffenen Maßnahmen nach Ab-\nzu erteilen auf der Grundlage einer Typenkonformi-\nsatz 2 oder die Verpflichtung nach § 29 Absatz 1\ntätserklärung nach Artikel 10 in Verbindung mit An-\nnicht zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen\nhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250\nund führt dieser Umstand zu einem schwerwiegen-\nder Kommission vom 12. Februar 2019 über die\nden Sicherheitsrisiko, so kann das Eisenbahn-Bun-\nMuster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen\ndesamt vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen\nfür Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und\nergreifen.\n-Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätser-\nklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-\nPrüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie                                     § 14\n(EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und                                Vorgehen im Fall eines\ndes Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung                             Widerrufs einer Genehmigung\n(EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom\n13.2.2019, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung.              (1) Wird eine Genehmigung für das Inverkehr-\nbringen widerrufen, darf das entsprechende Fahr-\n(2) Werden an den zu genehmigenden oder hin-              zeug nicht mehr eingesetzt werden und sein Ver-\nsichtlich der Bauweise und Funktion vergleichbaren           wendungsgebiet darf nicht erweitert werden.\nFahrzeugen sicherheitsrelevante Mängel festge-\nstellt, aufgrund derer die zuständige Aufsichtsbe-              (2) Wird eine Fahrzeugtypgenehmigung wider-\nhörde Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 Satz 1 des                rufen, dürfen Fahrzeuge, die auf den genehmigten\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes treffen kann, darf             Fahrzeugtyp aufbauen, nicht in den Verkehr ge-\nder Inhaber der Typgenehmigung oder der Halter               bracht werden. Falls sie in den Verkehr gebracht\nvon Eisenbahnfahrzeugen weitere mit dem Fahr-                worden sind, sind sie durch die entsprechenden\nzeugtyp übereinstimmende Fahrzeuge nur dann                  Halter von Eisenbahnfahrzeugen aus dem Verkehr\nals konform zum Fahrzeugtyp erklären und eine Ge-            zu nehmen.\nnehmigung beantragen, wenn sie frei von diesen\n(3) Das Eisenbahn-Bundesamt stellt sicher, dass\nMängeln sind.\nalle, die Fahrzeuge des vom Widerruf betroffenen\n(3) Genehmigungen für das Inverkehrbringen,               Fahrzeugs oder Fahrzeugtyps einsetzen, von dem\ndie auf der Grundlage einer Fahrzeugtypgenehmi-              Widerruf unterrichtet werden, soweit sie dem Eisen-\ngung erteilt worden sind, bleiben gültig, auch wenn          bahn-Bundesamt bekannt sind. Die unterrichteten\neine Fahrzeugtypgenehmigung nach Artikel 24 Ab-              Eisenbahnen haben zu prüfen, ob ihre Fahrzeuge\nsatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 geändert wird.           ebenfalls die grundlegenden Anforderungen nicht\nerfüllen.\n§ 13\nKapitel 3\nFahrzeuge oder Fahrzeugtypen,\ndie die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen                                Probefahrten\n(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass\nein Fahrzeug oder ein Fahrzeugtyp,                                                     § 15\n1. das oder der bestimmungsgemäß verwendet                                        Probefahrten\nwird, und\n(1) Eisenbahnen und Fahrzeughalter dürfen ohne\n2. für das oder den eine Genehmigung für das In-             Genehmigung Probefahrten durchführen, wenn\nverkehrbringen oder eine Typgenehmigung vor-             hierbei die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs nicht\nliegt,                                                   beeinträchtigt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020                 1311\n(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen oder                                           Kapitel 4\nder Fahrzeughalter, das oder der die Probefahrt                               Erteilung einer erstmaligen\ndurchführt, hat sich mit dem betroffenen Eisen-                             Inbetriebnahmegenehmigung\nbahninfrastrukturunternehmen abzustimmen. Das                             für die Teilsysteme Infrastruktur,\nbetroffene Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat                     Energie, streckenseitige Zugsteuerung,\ndem Ersuchenden die Probefahrt innerhalb von drei                        Zugsicherung und Signalgebung\nMonaten nach dem erstmaligen Ersuchen zu ge-                       sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur\nwähren, wenn die sichere Durchführung der Probe-\nfahrt gewährleistet ist.                                                                  § 16\n(3) Werden Probefahrten nicht innerhalb von drei                      Voraussetzungen für die Erteilung\nMonaten nach dem erstmaligen Ersuchen seitens                           einer Inbetriebnahmegenehmigung,\ndes Eisenbahninfrastrukturunternehmens gewährt,                         sofern Technische Spezifikationen\nkann das Eisenbahn-Bundesamt die Durchführung                       für die Interoperabilität anzuwenden sind\nvon Probefahrten anordnen, wenn die sichere Durch-              (1) Sofern Technische Spezifikationen für die\nführung der Probefahrt gewährleistet ist.                    Interoperabilität anzuwenden sind, ist die Inbetrieb-\nnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Antrag-\n(4) Probefahrten bedürfen nur dann einer Ge-              steller nachweist, dass die betreffende Infrastruktur\nnehmigung, wenn bei den Fahrten auf den jeweili-             oder Anlage die grundlegenden Anforderungen er-\ngen Strecken oder beim Befahren von Gleisbögen               füllt. Hierbei hat der Antragsteller insbesondere die\nabgewichen werden soll von                                   technische Kompatibilität und die sichere Integra-\ntion nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt als er-\n1. zulässigen Radsatzlasten und Fahrzeuggewich-\nbracht mit Vorlage folgender Unterlagen:\nten je Längeneinheit,\n1. einer EG-Prüferklärung nach\n2. geltenden Maßen der Bezugslinie,                              a) Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797\nin Verbindung mit Artikel 5 der Durchfüh-\n3. vorgeschriebenen und bestimmungsgemäß be-                         rungsverordnung (EU) 2019/250 einschließ-\ntriebenen Zugfunk- und Zugbeeinflussungsanla-                    lich eines technischen Dossiers nach An-\ngen,                                                             hang IV Nummer 2.4 der Richtlinie (EU)\n2016/797, nachdem eine benannte Stelle ein\n4. festgelegten Bremswegen oder\nEG-Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 1 in\n5. zulässigen Geschwindigkeiten.                                     Verbindung mit Anhang IV Nummer 2 der\nRichtlinie (EU) 2016/797 durchgeführt und\nGegenstand dieser Genehmigung ist ausschließlich                     hierzu eine Bescheinigung über die Konformi-\ndie Zulässigkeit der Abweichungen von den in                         tät mit den jeweiligen Technischen Spezifika-\nSatz 1 genannten Parametern. Soweit eine Geneh-                      tionen für die Interoperabilität ausgestellt hat,\nmigung nach Satz 1 vorliegt, bedarf es im geneh-                 b) Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797\nmigten Umfang keiner anderen eisenbahnrechtli-                       in Verbindung mit Artikel 5 der Durchfüh-\nchen Ausnahmegenehmigung.                                            rungsverordnung (EU) 2019/250 einschließ-\nlich eines technischen Dossiers nach An-\n(5) Die Genehmigung nach Absatz 4 ist schrift-                    hang IV Nummer 2.4 der Richtlinie (EU)\nlich oder elektronisch zu beantragen.                                2016/797, nachdem eine bestimmte Stelle\nein Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 8 in\n(6) Die Genehmigung nach Absatz 4 ist zu ertei-                   Verbindung mit Anhang IV Nummer 3 der\nlen, wenn der Antragsteller                                          Richtlinie (EU) 2016/797 durchgeführt und\nhierzu eine Bescheinigung über die Konformi-\n1. für die beantragten Probefahrten ein Risikoma-\ntät mit den entsprechenden notifizierten tech-\nnagementverfahren nach Artikel 5 der Durchfüh-\nnischen Vorschriften ausgestellt hat; diese\nrungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kom-\nEG-Prüferklärung bezieht sich auch auf die\nmission vom 30. April 2013 über die gemein-\nEinhaltung derjenigen Vorschriften, die im Fall\nsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung\nder Erteilung einer Ausnahme nach § 5 an-\nund Bewertung von Risiken und zur Aufhebung\nstelle der Technischen Spezifikationen für\nder Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121\ndie Interoperabilität zu beachten sind,\nvom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchfüh-\nrungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185               2. einer Erklärung des Antragstellers, dass der Be-\nvom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38)              standteil des Eisenbahnsystems die grundlegen-\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden                den Anforderungen erfüllt und insbesondere die\nFassung durchgeführt hat und                                 technische Kompatibilität sowie die sichere Inte-\ngration gewährleistet sind,\n2. durch eine schriftliche oder elektronische Erklä-         3. einer Erklärung des Antragstellers, dass\nrung nach Artikel 16 der Durchführungsverord-\nnung (EU) Nr. 402/2013 bestätigt, dass alle für              a) alle ermittelten Gefährdungen und damit ver-\ndie Art und den Umfang der beantragten Probe-                    bundenen Risiken auf einem vertretbaren\nfahrten ermittelten Gefährdungen und damit ver-                  Niveau gehalten werden und\nbundenen Risiken auf einem vertretbaren Niveau               b) eine Bewertungsstelle einen Sicherheitsbe-\ngehalten werden.                                                 wertungsbericht nach Artikel 15 der Durch-","1312              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\nführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 er-                                          § 17\nstellt hat, wenn\nVoraussetzungen für die Erteilung\naa) eine Technische Spezifikation für die In-                     einer Inbetriebnahmegenehmigung,\nteroperabilität die Durchführung des Risi-                  sofern Technische Spezifikationen für\nkomanagementverfahrens nach Artikel 5                   die Interoperabilität nicht anzuwenden sind\nder     Durchführungsverordnung        (EU)           Sofern Technische Spezifikationen für die Inter-\nNr. 402/2013 vorschreibt oder                     operabilität nicht anzuwenden sind, ist die Inbe-\ntriebnahmegenehmigung zu erteilen, wenn die fol-\nbb) der Antragsteller bestätigt hat, dass eine\ngenden Vorschriften entsprechend erfüllt sind:\nsignifikante Änderung vorliegt,\n1. für strukturelle Teilsysteme: § 16 Absatz 1 Satz 2\n4. einer Freigabe der geprüften Planung,                            und 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 bis 7\nund Satz 4 sowie Absatz 3 und 4,\n5. einer Bestätigung der Verwendbarkeit der Bau-\nprodukte, der sicherungstechnischen oder elek-            2. für die übrige Eisenbahninfrastruktur: § 16 Ab-\ntrotechnischen Systeme und von deren Be-                       satz 1 Satz 2 und 3 Nummer 2 bis 7 sowie Ab-\nstandteilen oder der Anwendbarkeit der Bauarten,               satz 3 und 4.\n6. eines Nachweises über die durchgeführte Bau-\n§ 18\nüberwachung und\nAntrag auf\n7. der notwendigen Abnahmeprüfungen.                                        Erteilung einer Inbetriebnahme-\ngenehmigung und Pflichten des Antragstellers\nDer Antragsteller ist für die Erstellung des techni-\nschen Dossiers verantwortlich, das der EG-Prüfer-                  (1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat\nklärung beiliegen muss.                                        den Antrag und die zur Prüfung des Antrags erfor-\nderlichen Unterlagen nach § 16 Absatz 1 Satz 3,\n(2) Zusätzlich zu Absatz 1 Satz 3 ist für eine Inbe-       Absatz 2 und nach Anlage 6 der Genehmigungs-\ntriebnahmegenehmigung des Teilsystems strecken-                stelle 24 Monate vor dem geplanten Inbetriebnah-\nseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalge-               metermin, spätestens zehn Wochen vor Baubeginn\nbung, das die Ausrüstung umfasst mit                           vorzulegen.\n1. dem Europäischen Zugsicherungs- und Zug-                        (2) Werden innerhalb eines strukturellen Teilsys-\nsteuerungssystem oder                                     tems mehrere Teilprüfungen vorgenommen und da-\nfür verschiedene Stellen eingesetzt, hat der Antrag-\n2. dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbah-                  steller die Teilprüfungen zusammenzuführen und\nnen,                                                      deren Kohärenz sicherzustellen. Dafür kann er eine\ndie Zustimmung der Agentur zu dem Vorhaben vor-                Stelle beauftragen.\nzulegen, nachdem das Verfahren nach Artikel 19                     (3) Der Antragsteller hat der Genehmigungsstelle\nAbsatz 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 durch-             zusätzlich zu dem Antrag auf Erteilung der Inbe-\ngeführt worden ist. Wird nach der Zustimmung der               triebnahmegenehmigung eine Liste der nach § 6\nAgentur der Entwurf der Leistungsentscheidung                  anzuwendenden Vorschriften vorzulegen. In diese\noder die Beschreibung der geplanten technischen                Liste sind aufzunehmen und zu begründen etwaige\nLösungen geändert, ist das Verfahren nach Arti-                Abweichungen von\nkel 19 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Ver-\n1. den Technischen Spezifikationen für die Inter-\nbindung mit Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung\noperabilität,\n(EU) 2016/796 durchzuführen. Die Übereinstim-\nmung mit dem erzielten Ergebnis des Verfahrens                 2. den entsprechenden notifizierten technischen\nnach Satz 2 ist vorzulegen.                                         Vorschriften und,\n(3) Wenn der Antragsteller bestätigt, dass eine            3. soweit erforderlich, den technischen Vorschrif-\nÄnderung nicht signifikant ist, hat er über die Ände-               ten.\nrung Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnun-                Gleichzeitig sind die stattdessen anzuwendenden\ngen hat der Antragsteller der Genehmigungsstelle               Vorschriften anzugeben oder Nachweise zu führen,\nauf Verlangen vorzulegen.                                      dass mindestens die gleiche Sicherheit gewährleis-\ntet ist.\n(4) Für die Nachweise nach Absatz 1 Satz 3\nNummer 4, 5 und 7 sind die technischen Vorschrif-                  (4) Der Antragsteller hat einen Inbetriebnahme-\nten einzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorschriften            verantwortlichen oder einen anderen geeigneten\nmüssen Prüfsachverständige nach § 4b des Allge-                Mitarbeiter zu bestellen, der insbesondere prüft\nmeinen Eisenbahngesetzes in Prüfbescheinigungen                und bestätigt, dass\nbestätigen. Bei sicherheitsrelevanten und signifi-\n1. sicher gebaut, insbesondere die Bauüberwa-\nkanten Änderungen, bei welchen eine unabhängige\nchung durchgeführt worden ist,\nBewertungsstelle gemäß der Durchführungsverord-\nnung (EU) Nr. 402/2013 zum Einsatz kommen                      2. alle notwendigen Prüfungen zur Einhaltung der\nmuss, kann die Bestätigung für den Nachweis ge-                     grundlegenden Anforderungen einschließlich not-\nmäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 auch von einer un-                     wendiger Schnittstellenbetrachtungen durchge-\nabhängigen Bewertungsstelle kommen.                                 führt worden sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020              1313\n3. die Anforderungen und Nachweise nach § 16                 Buchstabe a vorliegen, unterrichtet die Genehmi-\nAbsatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 7 vollständig er-           gungsstelle die Kommission unverzüglich unter An-\nbracht worden sind,                                      gabe der Gründe nach Artikel 16 Absatz 3 der\n4. soweit einschlägig, alle Auflagen aus den Nach-           Richtlinie (EU) 2016/797, welche ergänzenden Prü-\nweisen nach Nummer 3 umgesetzt worden sind               fungen durchzuführen sind.\nund                                                         (4) Begründete Zweifel liegen insbesondere vor,\n5. Auflagen und Nebenbestimmungen aus Inbe-                  wenn vor der Erteilung der Inbetriebnahmegeneh-\ntriebnahmegenehmigungen beachtet sowie vor-              migung\nhandene Mängel innerhalb einer durch ihn zu              1. bekannt ist, dass bei dem zu genehmigenden\nbestimmenden, angemessenen Frist beseitigt                   Bestandteil des Eisenbahnsystems oder bei\nworden sind.                                                 einem Bestandteil des Eisenbahnsystems, der\n(5) Soweit von technischen Vorschriften abge-                 mit dem zu genehmigenden hinsichtlich der\nwichen wird, sind Nachweise zu führen, dass min-                 Bauweise und Funktion vergleichbar ist, die Vor-\ndestens die gleiche Sicherheit gewährleistet ist.                aussetzungen vorliegen, unter denen die zustän-\nZu diesem Zweck ist ein Risikomanagementver-                     dige Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 5a\nfahren nach der Durchführungsverordnung (EU)                     Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahnge-\nNr. 402/2013 durchzuführen. Wenn keine signifi-                  setzes treffen kann, oder\nkanten Änderungen nach Artikel 4 der Durchfüh-               2. Erkenntnisse vorliegen über die mangelhafte\nrungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vorliegen, ist                 Aufgabenwahrnehmung\ndie Anwendung einer eigenen Sicherheitsmethode                   a) durch benannte oder bestimmte Stellen, und\nnotwendig. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf                         diese Erkenntnisse eine Rücknahme nach\nBasis der Ergebnisse des Risikomanagementver-                       § 36 Absatz 1 oder einen Widerruf nach § 36\nfahrens eine Zustimmung im Einzelfall erteilen.                     Absatz 2 rechtfertigen können, oder\nb) durch Bewertungsstellen, und diese Erkennt-\n§ 19\nnisse Maßnahmen nach Artikel 11 Ab-\nVerfahren für die Erteilung                          satz 2 der Durchführungsverordnung (EU)\neiner Inbetriebnahmegenehmigung                           Nr. 402/2013 rechtfertigen können.\n(1) Die Genehmigungsstelle prüft die Antragsun-              (5) Erkenntnisse über die mangelhafte Aufga-\nterlagen auf deren Vollständigkeit und Prüffähigkeit         benwahrnehmung bedeuten nur dann begründete\nund bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines              Zweifel, wenn im Rahmen des Verfahrens zur Ertei-\nMonats nach deren Vorlage die Vollständigkeit                lung einer Inbetriebnahmegenehmigung Folgendes\nund Prüffähigkeit. Anschließend prüft sie die                erstellt worden ist:\nAntragsunterlagen auf Nachvollziehbarkeit und ent-\n1. durch die benannte Stelle eine Bescheinigung\nscheidet spätestens vier Monate nach Vorlage aller\nüber die Konformität mit den jeweiligen Techni-\nerforderlichen Unterlagen über den Antrag. Stellt\nschen Spezifikationen für die Interoperabilität,\ndie Genehmigungsstelle vor Ablauf der jeweiligen\nFrist Mängel an den Unterlagen fest, hat sie dem             2. durch die bestimmte Stelle eine Bescheinigung\nAntragsteller Gelegenheit zur Beseitigung zu ge-                 über die Konformität mit den entsprechenden\nben. Im Fall des Satzes 3 ist die Frist nach Satz 1              notifizierten technischen Vorschriften oder\noder 2 bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.               3. durch die Bewertungsstelle einen Sicherheits-\n(2) Betrifft die Inbetriebnahmegenehmigung die                bewertungsbericht.\nAusrüstung mit                                                  (6) Die Absätze 3 bis 5 finden entsprechend An-\n1. dem Europäischen Zugsicherungs- und Zug-                  wendung, wenn Erkenntnisse über die mangelhafte\nsteuerungssystem oder                                    Aufgabenwahrnehmung von Prüfsachverständigen\nnach § 4b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahnge-\n2. dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbah-                setzes vorliegen.\nnen,\n(7) Die Genehmigungsstelle entscheidet über\nso überprüft die Genehmigungsstelle zusätzlich zur           einen Widerspruch im Rahmen des Verfahrens für\nNachvollziehbarkeit der Antragsunterlagen, ob                die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung in-\ndiese Unterlagen mit der Zustimmung der Agentur              nerhalb von zwei Monaten.\nnach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/797 über-\neinstimmen. Gegebenenfalls überprüft die Geneh-                                       Kapitel 5\nmigungsstelle die Übereinstimmung der Antragsun-\nterlagen mit dem Ergebnis des nach Artikel 30 Ab-                                  Erteilung einer\nsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 durchgeführ-                           Inbetriebnahmegenehmigung\nten Verfahrens.                                                    für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie,\nstreckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung\n(3) Hat die Genehmigungsstelle begründete                 und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahn-\nZweifel an der Erfüllung der grundlegenden Anfor-              infrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung\nderungen, kann sie vor der Entscheidung über die\nErteilung der Inbetriebnahmegenehmigung verlan-                                          § 20\ngen, dass der Antragsteller ergänzende Prüfungen\ndurchführen lässt und das Ergebnis dieser Prüfun-                           Aufrüstung und Erneuerung\ngen vorlegt. Wenn begründete Zweifel zur EG-Prüf-               Die Inbetriebnahmegenehmigung eines aufge-\nerklärung nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1                 rüsteten oder erneuerten Teilsystems Infrastruktur,","1314           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\nEnergie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsiche-            entscheidet die Genehmigungsstelle, ob die ange-\nrung und Signalgebung sowie einer aufgerüsteten             zeigte Maßnahme nach § 21 einer Inbetriebnahme-\noder erneuerten übrigen Eisenbahninfrastruktur ist          genehmigung bedarf. Stellt die Genehmigungs-\nzu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass         stelle vor Ablauf der Frist Mängel hinsichtlich der\ndie veränderten oder nicht übereinstimmenden                vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Anzeigen-\nTeile und deren Schnittstellen zu den Bestandteilen         den Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Im Fall\ndes Eisenbahnsystems die grundlegenden Anfor-               des Satzes 2 ist die Frist bis zur Beseitigung der\nderungen erfüllen. Hierfür sind die Voraussetzun-           Mängel gehemmt.\ngen nach § 16 oder § 17 zu erfüllen.\n(2) Betrifft die angezeigte Maßnahme die Aus-\nrüstung mit\n§ 21\n1. dem Europäischen Zugsicherungs- und Zug-\nAnzeige bei Aufrüstung und Erneuerung\nsteuerungssystem oder\n(1) Geplante Arbeiten an dem Teilsystem Infra-\nstruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung,            2. dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbah-\nZugsicherung und Signalgebung sowie an der übri-                nen,\ngen Eisenbahninfrastruktur oder geplante Arbeiten           so prüft die Genehmigungsstelle in enger Zusam-\nan einem Teil davon, die über den Austausch im              menarbeit mit der Agentur die eingereichten Unter-\nZuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgehen,               lagen und entscheidet, ob die angezeigte Maß-\nsind der Genehmigungsstelle durch das Eisenbahn-            nahme nach § 21 einer Inbetriebnahmegenehmi-\ninfrastrukturunternehmen schriftlich oder elektro-          gung bedarf.\nnisch nach Maßgabe des Absatzes 2 spätestens\nzehn Wochen vor Baubeginn anzuzeigen.                          (3) Entscheidet die Genehmigungsstelle, dass\neine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist,\n(2) Der Anzeige sind zur Prüfung Unterlagen bei-         so gilt die Anzeige als Antrag auf Erteilung der In-\nzufügen, die folgende Informationen enthalten:              betriebnahmegenehmigung. In diesem Fall gilt der\n1. eine Beschreibung der in Betrieb zu nehmenden            Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei der Geneh-\nAnlagen gemäß Nummer 1.1 der Anlage 6,                  migungsstelle als Zeitpunkt der Antragstellung. Die\n2. eine Einstufung, ob eine Aufrüstung oder Er-             Genehmigungsstelle bestätigt dem Anzeigenden\nneuerung einer in Anlage 4 genannten Maß-               unverzüglich schriftlich oder elektronisch diesen\nnahme entspricht,                                       Zeitpunkt, nachdem sie entschieden hat, dass eine\nInbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist.\n3. die in Anlage 6 mit einem Sternchen gekenn-\nzeichneten Unterlagen, sofern es sich um ge-               (4) Sind der Genehmigungsstelle sicherheitsrele-\nnehmigungspflichtige Maßnahmen handelt,                 vante Mängel an dem angezeigten Bestandteil des\nEisenbahnsystems oder an hinsichtlich Bauweise\n4. Angaben zu Inhalt, Umfang und die Dauer der\nund Funktion vergleichbaren Bestandteilen des\ngeplanten Zwischenzustände,\nEisenbahnsystems bekannt, welche die veränder-\n5. Angaben zu Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der              ten oder nicht übereinstimmenden Teile oder die\ngeplanten zwischenzeitlichen Betriebsaufnah-            Auswirkungen auf den Bestandteil des Eisenbahn-\nmen und                                                 systems betreffen, informiert sie den Anzeigenden.\n6. Angaben zu Inhalt, Umfang und Zeitpunkt des                 (5) Falls eine Inbetriebnahmegenehmigung erfor-\nbaulichen Endzustands.                                  derlich ist, entscheidet die Genehmigungsstelle\nIn der Beschreibung nach Nummer 1 sind der Um-              über die Erteilung der Genehmigung innerhalb von\nfang der veränderten oder nicht übereinstimmen-             vier Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Unter-\nden Teile und die Auswirkungen der Aufrüstung               lagen. Für die Prüfung, ob eine Genehmigung erteilt\noder Erneuerung auf den Bestandteil des Eisen-              wird, gelten die §§ 16, 17 und 19 entsprechend mit\nbahnsystems darzulegen. Falls hierbei von der An-           der Maßgabe, dass sich die Prüfung auf den von\nwendung der Technischen Spezifikationen für die             der Aufrüstung oder Erneuerung betroffenen Teil\nInteroperabilität abgewichen werden soll, ist dies          des Bestandteils des Eisenbahnsystems ein-\nzu begründen.                                               schließlich seiner Schnittstellen beschränkt.\n(3) Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen, die\nim laufenden Betrieb durchgeführt werden, dürfen                                      § 23\nEisenbahninfrastrukturunternehmen vor Erteilung der                         Zwischenzustände und\nInbetriebnahmegenehmigung den Betrieb vorläufig                      zwischenzeitliche Betriebsaufnahme\nin eigener Verantwortung nach Maßgabe des § 4\nAbsatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes auf-                (1) Für Zwischenzustände ist keine Inbetrieb-\nnehmen. Die Genehmigungsstelle legt in der Ent-             nahmegenehmigung erforderlich. Die betriebliche\nscheidung nach § 22 Absatz 1 im jeweiligen Einzel-          Nutzung der Eisenbahninfrastruktur für den öffent-\nfall fest, wann die vollständigen Unterlagen nach           lichen Eisenbahnbetrieb erfolgt durch das Eisen-\nAnlage 6 spätestens vorzulegen sind.                        bahninfrastrukturunternehmen entsprechend den\neinzelfallbezogenen Anforderungen des Inbetrieb-\n§ 22                                nahmeverantwortlichen oder eines anderen geeig-\nneten Mitarbeiters. Zwischenzustände, die länger\nVerfahren bei Aufrüstung und Erneuerung               als ein Jahr oder länger als eine Fahrplanperiode\n(1) Innerhalb eines Monats nach Eingang der An-          andauern, gelten als zwischenzeitliche Betriebsauf-\nzeige und der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen         nahme nach Absatz 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020                 1315\n(2) Eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme für           nach Absatz 1 die grundlegenden Anforderungen\nden öffentlichen Eisenbahnbetrieb darf ohne Inbe-             nicht erfüllt, kann es\ntriebnahmegenehmigung nur vorgenommen wer-\n1. dessen Einsatzbereich beschränken,\nden, wenn der Genehmigungsstelle die folgenden\nUnterlagen vorgelegt werden:                                  2. seine Verwendung verbieten,\n1. die in § 16 Absatz 1 Satz 3 genannten Unterla-             3. ihn vom Markt nehmen lassen oder\ngen in Form von Zwischenergebnissen und\n4. ihn zurückrufen.“\n2. die vorläufigen Inbetriebnahmeunterlagen nach\nAnlage 6, die durch den Inbetriebnahmeverant-        15. § 29 wird wie folgt geändert:\nwortlichen oder, falls ein Inbetriebnahmeverant-         a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nwortlicher nicht nach § 18 Absatz 4 bestellt wor-\nden ist, durch einen anderen Mitarbeiter nach                  „(1) Stellt eine Eisenbahn oder ein Halter von\n§ 18 Absatz 4 erstellt worden sind.“                        Eisenbahnfahrzeugen während des Betriebs\nfest, dass ein von ihr oder ihm genutztes Fahr-\n10. § 24 wird wie folgt geändert:                                    zeug eine der grundlegenden Anforderungen\na) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Arti-                 nicht erfüllt, so ergreift sie oder er die erforderli-\nkel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV                 chen Korrekturmaßnahmen, um diese Anforde-\nder Richtlinie 2008/57/EG“ durch die Wörter „Ar-            rungen wieder zu erfüllen.“\ntikel 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU)           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\n2019/250“ ersetzt.                                          fügt:\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „Artikels 13 Ab-\n„(2) Sobald den Eisenbahnen und den Haltern\nsatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch\nvon Eisenbahnfahrzeugen Hinweise vorliegen,\ndie Wörter „Artikels 10 Absatz 4 Satz 2 der\ndass die grundlegenden Anforderungen zum\nRichtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.\nZeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für\n11. § 25 wird wie folgt geändert:                                    das Inverkehrbringen von Fahrzeugen nicht er-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „oder sie vom                   füllt waren, informieren sie hierüber die Agentur,\nMarkt zu nehmen“ durch die Wörter „, sie vom                das Eisenbahn-Bundesamt und die betroffenen\nMarkt zu nehmen oder zurückzurufen“ ersetzt.                Sicherheitsbehörden.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                    c) Der Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt ge-\n„Kommission“ die Wörter „, die Agentur und die              fasst:\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Uni-\n„(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben\non“ eingefügt.\nDaten nach der Durchführungsverordnung (EU)\n12. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:                        2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019\n„§ 25a                                  zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisen-\nbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung\nMaßnahmen gegenüber dem\ndes Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU\nHersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten\nder Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019,\ndie grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen\nS. 312) in der jeweils geltenden Fassung\n(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass die\nEG-Konformitätserklärung oder die EG-Gebrauchs-                  1. bis zum 31. Dezember 2020 an das Eisen-\ntauglichkeitserklärung unberechtigterweise ausge-                    bahn-Bundesamt zu übermitteln und\nstellt worden ist, so fordert es den Hersteller oder             2. ab dem 1. Januar 2021 in die webgestützte\nseinen Bevollmächtigten auf, dass die Interoperabili-                Anwendung des Eisenbahn-Infrastrukturre-\ntätskomponente                                                       gisters zu übertragen.\n1. nicht auf den Markt gebracht wird oder                        Abweichend von Satz 1 darf für Durchgangsstre-\n2. zurückgerufen wird, wenn sie sich bereits auf                 cken im Inland das Infrastrukturregister nach\ndem Markt befindet.                                         den Vorschriften des Staates geführt werden, in\ndessen Eisenbahnsystem die Durchgangsstre-\n(2) Der Hersteller darf die Interoperabilitätskom-\ncke beginnt und endet.“\nponente nach Absatz 1 erst wieder verwenden,\nwenn diese die Voraussetzungen nach § 24 Ab-                  d) Der Absatz 3 wird Absatz 4.\nsatz 1 erfüllt.\n16. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:\n(3) Ist eine EG-Konformitätserklärung unberech-\ntigterweise ausgestellt worden, so unterrichtet das                                    „§ 29a\nEisenbahn-Bundesamt die Kommission und die an-                                     Prüfungen vor\nderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über                 der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs\ndie getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1.“\nBevor ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ein\n13. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Ab-              Fahrzeug in dem Verwendungsgebiet einsetzt, das\nsatz 1“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 3                in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ange-\nNummer 1 bis 3“ ersetzt.                                      geben ist, prüft es, ob\n14. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    1. das Fahrzeug eine Genehmigung für das Inver-\n„(3) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass               kehrbringen hat und ordnungsgemäß registriert\nein der Marktaufsicht unterfallender Gegenstand                  worden ist,","1316              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\n2. das Fahrzeug mit der Strecke kompatibel ist und            Benannte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nur\n3. sich das Fahrzeug ordnungsgemäß in die Zu-                 ausstellen, wenn die Interoperabilitätskomponente\nsammensetzung des Zuges, als dessen Teil es              oder das strukturelle Teilsystem die entsprechen-\nbetrieben werden soll, einfügt.“                         den Technischen Spezifikationen für die Interopera-\nbilität erfüllt. Sie führen die Konformitätsbewertun-\n17. § 30 wird wie folgt geändert:                                 gen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch;\na) In der Überschrift wird das Wort „Umrüstung“               hierbei gehen sie so vor, wie es für die Bewertung\ndurch das Wort „Aufrüstung“ ersetzt.                     der Übereinstimmung der Interoperabilitätskompo-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           nente oder der Übereinstimmung des strukturellen\nTeilsystems mit den Bestimmungen dieser Verord-\n„(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben          nung erforderlich ist.\nfür nicht genehmigungspflichtige Aufrüstungen\nund Erneuerungen von Bestandteilen des Eisen-                (2) Bei strukturellen Teilsystemen kann die be-\nbahnsystems nachzuweisen, dass die Voraus-               nannte Stelle Zwischenprüfbescheinigungen nach\nsetzungen des § 4 Absatz 1 und 3 des Allgemei-           Anhang IV Nummer 2.2 der Richtlinie (EU) 2016/797\nnen Eisenbahngesetzes erfüllt sind. Zudem gelten         ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des\nfür die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, stre-        Prüfverfahrens oder auf bestimmte Teile des Teil-\nckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und               systems beziehen. Die benannte Stelle kann Kon-\nSignalgebung sowie die übrige Eisenbahnin-               formitätsbescheinigungen für eine Serie von Teil-\nfrastruktur § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 4              systemen oder für bestimmte Teile dieser Teilsys-\nNummer 1 bis 4 und Absatz 5 entsprechend.                teme ausstellen, soweit dies nach den einschlägigen\nDie Unterlagen sind dem Eisenbahn-Bundesamt              Technischen Spezifikationen für die Interoperabili-\nnicht vorzulegen.“                                       tät zulässig ist.\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                      (3) Der benannten Stelle sind die zum Nachweis\nder Konformität und gegebenenfalls Gebrauchs-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in                tauglichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen.\nSatz 1 wird das Wort „umzurüstenden“ durch\ndas Wort „aufzurüstenden“ ersetzt.                                                  § 34\n18. In § 31 Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 28                         Aufgaben der bestimmten Stellen\nAbsatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII der Richt-\nlinie 2008/57/EG“ durch die Wörter „nach § 35 Ab-                 (1) Bestimmte Stellen\nsatz 2“ ersetzt.                                              1. führen bei strukturellen Teilsystemen die Prü-\nfung nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit\n19. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9\nAbsatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 und nach\nAbsatz 1 Satz 1, § 10, § 14 Absatz 2 Satz 1, § 16\nMaßgabe der notifizierten technischen Vorschrif-\nAbsatz 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2 oder 3\nten durch,\nSatz 2, § 20 Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 21\nAbsatz 5“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 6, § 16               2. stellen bei Nachweis der Konformität eine Prüf-\nAbsatz 1 Satz 1, § 17, § 20 oder Artikel 46 Absatz 2               bescheinigung entsprechend Anhang IV Num-\nder Durchführungsverordnung (EU) 2018/545“ er-                     mer 3.2 der Richtlinie (EU) 2016/797 aus,\nsetzt.                                                        3. stellen die technischen Unterlagen entspre-\n20. Teil 5 wird wie folgt gefasst:                                     chend Anhang IV Nummer 3.3 der Richtlinie (EU)\n2016/797 zusammen und fügen diese der Prüf-\n„Teil 5\nbescheinigung bei.\nKonformitätsbewertungsstellen\nBestimmte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung\nnur ausstellen, wenn das strukturelle Teilsystem\n§ 33\ndie entsprechenden notifizierten technischen Vor-\nAufgaben der benannten Stellen                   schriften erfüllt. § 33 Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-\n(1) Benannte Stellen                                      chend.\n1. bewerten bei Interoperabilitätskomponenten die                 (2) § 33 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.\nKonformität und Gebrauchstauglichkeit nach Ar-\ntikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797                                      § 35\nund nach Maßgabe der anzuwendenden Techni-                            Anerkennungsvoraussetzungen\nschen Spezifikationen für die Interoperabilität und          (1) Wer als benannte Stelle oder bestimmte\nstellen bei Nachweis der Konformität und gege-           Stelle tätig werden will, bedarf der Anerkennung\nbenenfalls der Gebrauchstauglichkeit eine Prüf-          durch das Eisenbahn-Bundesamt.\nbescheinigung aus,\n(2) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt die Aner-\n2. führen bei strukturellen Teilsystemen eine EG-             kennung, wenn die Konformitätsbewertungsstelle:\nPrüfung nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung\nmit Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie (EU)               1. Rechtspersönlichkeit besitzt,\n2016/797 und nach Maßgabe der anzuwenden-                2. über die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit\nden Technischen Spezifikationen für die Inter-                Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger\noperabilität durch und stellen bei Nachweis der               Erfahrung nach Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie\nKonformität eine Prüfbescheinigung nach An-                   (EU) 2016/797 und im Fall einer bestimmten\nhang IV Nummer 2.3 der Richtlinie (EU) 2016/797               Stelle auch in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 1\naus.                                                          Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 verfügt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020              1317\num die bei der Konformitätsbewertung anfallen-           notwendigen Verfahren nach § 35 Absatz 2 Num-\nden Aufgaben zu erfüllen,                                mer 2 bis 5 ist auch bei Vorlage einer Akkreditierung\ngegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuwei-\n3. über die maßgeblichen Beschreibungen von\nsen.\nVerfahren verfügt, nach denen die Konformitäts-\nbewertung durchgeführt wird, um die Transpa-                (3) Die Anerkennung wird durch schriftlichen\nrenz und die Möglichkeit der Anwendung dieser            oder elektronischen Bescheid erteilt. Aus dem Be-\nVerfahren sicherzustellen,                               scheid müssen sich Art, Umfang und Gültigkeits-\ndauer der Anerkennung ergeben.\n4. über angemessene Grundsätze und geeignete\nVerfahren verfügt, bei denen zwischen den Auf-              (4) Der Bescheid ist unter der aufschiebenden\ngaben, die sie als Konformitätsbewertungsstelle          Bedingung zu erteilen, dass nach der Benennung\nwahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschie-           innerhalb von zwei Monaten weder die Kommission\nden wird,                                                noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\n5. über geeignete Verfahren zur Durchführung ihrer           Union Einwände erhoben haben.\nTätigkeiten verfügt; die Verfahren berücksichti-            (5) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre.\ngen die Größe eines Unternehmens, die Bran-              Sie kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert\nche, in der es tätig ist, seine Struktur sowie den       werden.\nGrad der Komplexität der jeweiligen Produkt-\ntechnologie und den Massenfertigungs- oder                  (6) Die Einzelheiten des Anerkennungsverfah-\nSeriencharakter des Herstellungsprozesses,               rens legt das Eisenbahn-Bundesamt fest.\n6. über die erforderlichen Mittel verfügt, um die               (7) Anerkannte Stellen werden durch das Eisen-\ntechnischen und administrativen Aufgaben in              bahn-Bundesamt regelmäßig überwacht.\nangemessener Weise zu erledigen, die mit der\nKonformitätsbewertung verbunden sind, und                                          § 35b\nZugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder\nUnterrichtungspflichten\nEinrichtungen hat,\ndes Eisenbahn-Bundesamtes\n7. eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach-                zur Anerkennung von benannten Stellen\nund Vermögensschäden abgeschlossen hat, die\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die\neine Mindestversicherungssumme in Höhe von\nKommission und die Mitgliedstaaten der Europä-\n2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall so-\nischen Union\nwie mindestens eine zweifache Deckung für das\ngesamte Jahr aufweisen muss, und                         1. über die Anerkennungen als benannte Stelle\n8. unparteilich nach Artikel 31 der Richtlinie (EU)              nach Artikel 37 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU)\n2016/797 ist.                                                2016/797 und\n2. über jede wesentliche, nachträglich eintretende\n§ 35a                                   Änderung dieser Anerkennung.\nAnerkennung der benannten Stellen                      (2) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die\nKommission über das Anerkennungsverfahren und\n(1) Eine Stelle kann beim Eisenbahn-Bundesamt\nüber die Überwachung der benannten Stellen sowie\nschriftlich oder elektronisch beantragen, als be-\nüber Änderungen in diesen Verfahren.\nnannte Stelle tätig werden zu dürfen. Dem Antrag\nsind beizufügen:                                                (3) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt der Kom-\nmission auf deren Verlangen sämtliche Auskünfte\n1. eine Beschreibung\nüber die Grundlage der Benennung oder über An-\na) der Konformitätsbewertungstätigkeiten,                erkennungsvoraussetzungen der benannten Stel-\nlen.\nb) der Konformitätsbewertungsverfahren und\nc) der strukturellen Teilsysteme einschließlich                                    § 35c\nder Interoperabilitätskomponenten,\nAnerkennung der bestimmten Stellen\nfür die sie Kompetenz beansprucht, und\n(1) Eine Stelle kann beim Eisenbahn-Bundesamt\n2. alle Unterlagen, die erforderlich sind, um über-          schriftlich oder elektronisch beantragen, als be-\nprüfen, anerkennen und regelmäßig überwachen             stimmte Stelle tätig werden zu dürfen. Dem Antrag\nzu können, ob die Stelle die Voraussetzungen             sind beizufügen:\ndes § 35 Absatz 2 erfüllt.\n1. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungs-\nDas Eisenbahn-Bundesamt bestimmt die Form der                    tätigkeiten sowie der strukturellen Teilsysteme,\nÜbermittlung.                                                    für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, und\n(2) Die beantragende Stelle kann eine von einer\n2. alle Unterlagen, die erforderlich sind, um über-\nAkkreditierungsstelle erteilte Akkreditierungsur-\nprüfen, anerkennen und regelmäßig überwachen\nkunde vorlegen, um die Voraussetzungen nach\nzu können, ob sie die Voraussetzungen des § 35\n§ 35 Absatz 2 Nummer 1, 6, 7 und 8 nachzuweisen.\nAbsatz 2 erfüllt.\nDie fachliche Eignung des eingesetzten Personals\nnach § 35 Absatz 2 Nummer 2 und die Eignung der              § 35a Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.","1318           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\n(2) Die Anerkennung als bestimmte Stelle veröf-          die von ihm gemäß der Technischen Spezifikatio-\nfentlicht das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner In-            nen für die Interoperabilität ausgeführten Arbeiten\nternetseite mit Name und Anschrift der bestimmten           für das Eisenbahn-Bundesamt bereit. Satz 1 gilt\nStellen.                                                    entsprechend für bestimmte Stellen.\n(3) § 35a Absatz 2, 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.           (6) Konformitätsbewertungsstellen haben ein Ver-\nzeichnis aller ihrer Unterauftragnehmer und ihrer\n§ 36                               Zweigunternehmen anzulegen und auf dem neues-\nten Stand zu halten.\nRücknahme und\nWiderruf; Einstellung der Tätigkeit\n§ 37a\n(1) Anerkennungen nach § 35 können zurückge-\nnommen werden, wenn bekannt wird, dass zum                                       Vorgehen der\nZeitpunkt der Anerkennung die Voraussetzungen                 Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung\nnach § 35 Absatz 2 nicht vorlagen. Wird die Aner-                  der Anforderungen durch den Hersteller\nkennung einer benannten Stelle zurückgenommen,\n(1) Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle fest,\nhat das Eisenbahn-Bundesamt hiervon die Kom-\ndass eine Interoperabilitätskomponente oder ein\nmission und die Mitgliedstaaten der Europäischen\nstrukturelles Teilsystem die grundlegenden Anfor-\nUnion unverzüglich zu unterrichten.\nderungen nicht erfüllt, so fordert sie den betreffen-\n(2) Anerkennungen nach § 35 können widerrufen            den Hersteller zu Maßnahmen auf, damit die grund-\nwerden, wenn nachträglich die Voraussetzungen               legenden Anforderungen erfüllt werden. Solange\nnach § 35 Absatz 2 entfallen sind oder die Stelle           die Anforderungen nicht erfüllt werden, stellt die\nihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Absatz 1             Konformitätsbewertungsstelle keine Prüfbescheini-\nSatz 2 gilt entsprechend.                                   gung aus.\n(3) Die verwaltungsrechtlichen Vorschriften über            (2) Hat eine Konformitätsbewertungsstelle be-\ndie Rücknahme und über den Widerruf bleiben un-             reits eine Prüfbescheinigung ausgestellt und stellt\nberührt.                                                    sie im Rahmen der Überwachung der Konformität\nfest, dass eine Interoperabilitätskomponente oder\n(4) Im Fall einer Rücknahme der Anerkennung,             ein strukturelles Teilsystem die grundlegenden An-\neines Widerrufs der Anerkennung oder der Einstel-           forderungen nicht mehr erfüllt, so fordert sie den\nlung der Tätigkeit hat die Konformitätsbewertungs-          Hersteller zu Maßnahmen auf, damit die grundle-\nstelle die Unterlagen an ihren Rechtsnachfolger             genden Anforderungen erfüllt werden; wenn der\noder, soweit ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden           Hersteller ihrer Aufforderung nicht nachkommt, die\nist, an den Antragsteller herauszugeben.                    Anforderungen zu erfüllen, kann die Konformitäts-\nbewertungsstelle die Prüfbescheinigung aussetzen\n§ 37                               oder widerrufen.\nUnterauftragsvergabe                           (3) Ergreift der Hersteller keine Maßnahmen\nnach Absatz 1 oder 2 oder genügen diese nicht,\n(1) Konformitätsbewertungsstellen können Un-\num die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen,\nterauftragnehmer oder Zweigunternehmen beauf-\nschränkt die Konformitätsbewertungsstelle alle be-\ntragen, Teile des EG-Prüfverfahrens sowie des\ntreffenden Prüfbescheinigungen ein, setzt sie aus\nKonformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsverfah-\noder widerruft sie.\nrens auszuführen. In diesem Fall hat die Stelle\nsicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder\ndas Zweigunternehmen die Voraussetzungen nach                                       § 37b\n§ 35 Absatz 2 erfüllt.\nMeldepflichten der\n(2) Die Tätigkeiten von Konformitätsbewertungs-                     Konformitätsbewertungsstellen\nstellen dürfen nur an einen Unterauftragnehmer ver-\ngeben oder einem Zweigunternehmen übertragen                   (1) Benannte Stellen melden dem Eisenbahn-\nwerden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.                 Bundesamt\n(3) Die Konformitätsbewertungsstelle informiert          1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung\ndas Eisenbahn-Bundesamt, wenn sie Aufgaben an                   und jeden Widerruf einer Prüfbescheinigung,\neinen Unterauftragnehmer vergibt oder einem\nZweigunternehmen überträgt.                                 2. alle Umstände mit Auswirkungen auf den Gel-\ntungsbereich und auf die Bedingungen der Be-\n(4) Die Konformitätsbewertungsstellen tragen                 nennung,\ndie Verantwortung für die Arbeiten, die von Unter-\nauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausge-                 3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbe-\nführt werden, unabhängig davon, wo diese nieder-                wertungstätigkeiten, das sie von den Marktüber-\ngelassen sind.                                                  wachungsbehörden erhalten haben, und\n(5) Die benannten Stellen halten die Unterlagen          4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewer-\nüber die Begutachtung der Qualifikation des Unter-              tungstätigkeiten sie nachgegangen sind und\nauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und                   welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020              1319\nübergreifender Tätigkeiten und der Vergabe von           Sie haben die Entscheidungen und Dokumente, die\nUnteraufträgen, sie ausgeführt haben.                    die Koordinierungsgruppe erarbeitet hat, als allge-\nmeine Leitlinien anzuwenden.\nSatz 1 gilt für bestimmte Stellen entsprechend.\n(2) Benannte Stellen, die für die Teilsysteme\n(2) Erlangt eine Konformitätsbewertungsstelle             „streckenseitige und fahrzeugseitige Zugsteuerung,\nKenntnis darüber, dass die Voraussetzungen einer             Zugsicherung und Signalgebung“ benannt sind,\nPrüfbescheinigung bei deren Ausstellung nicht vor-           haben an den Aktivitäten der nach Artikel 29 der\nlagen, informiert sie unverzüglich das Eisenbahn-            Verordnung (EU) 2016/796 geschaffenen ERTMS-\nBundesamt.                                                   Arbeitsgruppe mitzuwirken. Sie haben dafür zu sor-\ngen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal\n(3) Benannte Stellen übermitteln den anderen              über die Aktivitäten der ERTMS-Arbeitsgruppe in-\nbenannten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbe-             formiert wird. Sie haben die Leitlinien anzuwenden,\nwertungstätigkeiten für gleichartige Interoperabili-         die die ERTMS-Arbeitsgruppe erarbeitet hat. Soll-\ntätskomponenten und strukturellen Teilsystemen               ten sie die Anwendung für nicht angebracht oder\nnachgehen, Informationen über die negativen und              unmöglich halten, so teilen die betreffenden be-\nauf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse             nannten Stellen ihre Bemerkungen der ERTMS-Ar-\nvon Konformitätsbewertungen.                                 beitsgruppe mit, um die Leitlinien zu erörtern und\n(4) Benannte Stellen übermitteln der Agentur              fortlaufend zu verbessern.\n(3) Bestimmte Stellen haben an den Aktivitäten\n1. die Prüfbescheinigungen für strukturelle Teilsys-\neiner Koordinierungsgruppe mitzuwirken, die vom\nteme und\nEisenbahn-Bundesamt einzurichten ist. Bestimmte\n2. die EG-Konformitäts- und die EG-Gebrauchs-                Stellen haben dafür zu sorgen, dass ihr Konformi-\ntauglichkeitsbescheinigungen für Interoperabili-         tätsbewertungspersonal über die Aktivitäten der\ntätskomponenten.                                         Koordinierungsgruppe informiert wird. Sie haben\ndie Entscheidungen und Dokumente, die die Koor-\ndinierungsgruppe erarbeitet hat, als allgemeine\n§ 37c                               Leitlinien anzuwenden.“\nWeitere Pflichten                     21. § 38 wird wie folgt geändert:\nder Konformitätsbewertungsstellen\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Arti-\n(1) Die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungs-             kel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 9 des\nstelle dürfen die Tatsachen, die ihnen im Rahmen                 Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl.\neiner Konformitätsbewertung bekannt geworden                     L 158 vom 10.6.2013, S. 74)“ durch die Wörter\nsind und deren Geheimhaltung im Interesse der                    „Artikel 2 in Verbindung mit Anhang I des Durch-\nKonformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten                  führungsbeschlusses (EU) 2018/1614 (ABl. L 268\nliegt, nicht offenbaren oder verwerten, auch wenn                vom 26.10.2018, S. 53)“ ersetzt.\nihre Tätigkeit beendet ist. Die von der Konformitäts-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbewertungsstelle zu beachtenden Bestimmungen\nzum Schutz personenbezogener Daten bleiben un-                      „(2) Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen hat\nberührt.                                                         ein neues Fahrzeug vor der erstmaligen Verwen-\ndung nach Erhalt der Genehmigung für das\n(2) Die Vergütung der obersten Führungsebene                  Inverkehrbringen in das Fahrzeugeinstellungs-\nund des Konformitätsbewertungspersonals darf                     register auf elektronischem Weg einzutragen,\nsich nicht nach der Zahl der durchgeführten Bewer-               sofern dieses Fahrzeug nicht bereits in das Fahr-\ntungen oder deren Ergebnissen richten.                           zeugeinstellungsregister eines anderen Mitglied-\n(3) Die Konformitätsbewertungsstellen veröf-                  staates der Europäischen Union eingetragen ist.\nfentlichen mindestens einmal jährlich die nach An-               Ist das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf\nhang IV Nummer 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797                  das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nvorgesehenen Angaben. Personen- und betriebs-                    land beschränkt, so wird es in das vom Eisen-\nbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden.               bahn-Bundesamt geführte Fahrzeugeinstellungs-\nDie Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheim-                   register eingetragen. Bei der Eintragung ist\nnisses ist sicherzustellen.                                      1. die europäische Fahrzeugnummer zu aktivie-\nren, die mit der Erteilung der Genehmigung\n§ 37d                                      für das Inverkehrbringen zugewiesen wird,\nsowie\nMitarbeit in Koordinierungsgruppen\n2. die europäische Identifikationsnummer der\n(1) Benannte Stellen haben an den einschlägi-                    Genehmigungsentscheidung einzutragen.“\ngen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nKoordinierungsgruppe benannter Konformitätsbe-\nwertungsstellen, die im Rahmen des einschlägigen                 „Dies umfasst auch die Eingabe einer geänder-\nUnionsrechts geschaffen worden sind, mitzuwir-                   ten europäischen Identifikationsnummer nach\nken. Benannte Stellen haben dafür zu sorgen, dass                einer genehmigungspflichtigen Aufrüstung oder\nihr Konformitätsbewertungspersonal über die Akti-                Erneuerung sowie die Eingabe einer weiteren\nvitäten der Koordinierungsgruppe informiert wird.                Genehmigung für das Inverkehrbringen.“","1320              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\n22. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:                        b) ab dem 16. Juni 2021 nach den Vorgaben der\n„§ 38a                                       Anlage H der Durchführungsverordnung (EU)\n2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019\nEuropäisches Fahrzeugeinstellungsregister                       über die technische Spezifikation für die Inter-\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt hat in das euro-                      operabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb\npäische Fahrzeugeinstellungsregister die Angaben                     und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsys-\nder Fahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutsch-                    tems in der Europäischen Union und zur Auf-\nland einzutragen sind nach Anhang II des Durch-                      hebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl.\nführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 der Kommis-                       L 139 I vom 27.5.2019, S. 5) in der jeweils\nsion vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der                         geltenden Fassung.“\nSpezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregis-        24. § 40 wird wie folgt geändert:\nter nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797\ndes Europäischen Parlaments und des Rates sowie               a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nzur Änderung und Aufhebung der Entscheidung                         „(1) Die Genehmigungsstelle übermittelt die\n2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom                       Angaben nach Anhang II des Durchführungsbe-\n26.10.2018, S. 53) in der jeweils geltenden Fassung              schlusses 2011/665/EU der Kommission vom\n1. einzutragen und                                               4. Oktober 2011 über das Europäische Register\ngenehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264\n2. auf dem neuesten Stand zu halten.\nvom 8.10.2011, S. 32), der durch die Durchfüh-\n(2) Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben die                  rungsverordnung (EU) 2019/776 geändert wor-\nEinstellung eines neuen Fahrzeugs vor dem erst-                  den ist, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Er-\nmaligen Inverkehrbringen in das europäische Fahr-                teilung der Genehmigung eines Fahrzeugtyps an\nzeugeinstellungsregister auf elektronischem Weg                  das Europäische Register genehmigter Fahr-\nbeim Eisenbahn-Bundesamt zu beantragen. Sie ha-                  zeugtypen.\nben Änderungen der Angaben, die in das Register\neinzustellen sind, auf elektronischem Weg mitzutei-                 (2) Der Antragsteller hat der Genehmigungs-\nlen.                                                             stelle mit dem Antrag auf Fahrzeugtypgenehmi-\ngung die folgenden Angaben zu übermitteln:\n(3) Zugriffsberechtigte nach Anhang II Num-\nmer 3.3.2 des Durchführungsbeschlusses (EU)                      1. für die den Technischen Spezifikationen für\n2018/1614 erhalten auf Antrag Auskünfte zu den                       die Interoperabilität entsprechenden Fahr-\nim europäischen Fahrzeugeinstellungsregister ge-                     zeuge: die in Anhang II des Beschlusses\nspeicherten Angaben beim Eisenbahn-Bundesamt,                        2011/665/EU aufgeführten technischen Merk-\nwenn die Zugriffsberechtigten sich in der Bundes-                    male und\nrepublik Deutschland befinden.“                                  2. für die nicht den Technischen Spezifikationen\n23. § 39 wird wie folgt gefasst:                                         für die Interoperabilität entsprechenden Fahr-\nzeuge: die in Anhang II des Beschlusses\n„§ 39                                       2011/665/EU aufgeführten technischen Merk-\nFahrzeugkennzeichnung                                male, die bei der Genehmigung durch die be-\nnannten und bestimmten Stellen geprüft wor-\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt weist jedem\nden sind.\nFahrzeug mit Erteilung der Genehmigung für das\nInverkehrbringen von Fahrzeugen eine europäische                 Die Angaben gemäß Nummer 1 müssen den An-\nFahrzeugnummer zu. Satz 1 gilt auch im Fall der                  gaben in den technischen Begleitunterlagen zur\nErteilung der Fahrzeugtypgenehmigung.                            Baumusterprüfbescheinigung entsprechen. Die\n(2) Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen darf ein               Angaben gemäß Nummer 2 müssen den Anga-\nFahrzeug erst dann verwenden, wenn                               ben in den technischen Begleitunterlagen der\nPrüfbescheinigungen entsprechen.“\n1. das Fahrzeug in ein Fahrzeugeinstellungsregis-\nter eingetragen und die europäische Fahrzeug-             b) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die\nnummer aktiviert worden ist und                              Wörter „Das Eisenbahn-Bundesamt“ durch die\nWörter „Die Genehmigungsstelle“ ersetzt.\n2. die europäische Fahrzeugnummer am Fahrzeug\nangebracht worden ist                                     c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\na) bis zum 15. Juni 2021 nach den Vorgaben der                  „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Versionen\nAnlage H des Beschlusses 2012/757/EU der                  eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvari-\nKommission vom 14. November 2012 über                     ante entsprechend.“\ndie technische Spezifikation für die Interope-\n25. § 41 wird wie folgt geändert:\nrabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb\nund Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsys-               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ntems in der Europäischen Union und zur Än-\n„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Ab-\nderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl.\nsatz 1 Nummer 6 Buchstabe a des Allgemeinen\nL 345 vom 15.12.2012, S. 1; L 101 vom\nEisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich\n4.4.2014, S. 15), der zuletzt durch die Verord-\noder fahrlässig\nnung (EU) 2015/995 (ABl. L 165 vom\n30.6.2015, S. 1; L 98 vom 11.4.2017, S. 44)               1. ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 1 oder\ngeändert worden ist,                                          Absatz 3 ein Fahrzeug in Verkehr bringt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020              1321\n2. ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 2 Satz 1              nung (EU) 2016/796 in vollem Umfang interoperabel\noder Absatz 4 Satz 1 ein Teilsystem oder eine          sind.\nEisenbahninfrastruktur in Betrieb nimmt,                  (4) § 38a ist erstmals ab dem 16. Juni 2021 an-\n3. entgegen § 23 Absatz 2 eine zwischenzeit-              zuwenden.\nliche Betriebsaufnahme vornimmt,\n(5) Fahrzeuge, denen aufgrund der Transeuro-\n4. entgegen § 24 Absatz 1 eine dort genannte              päische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung\nKomponente in Verkehr bringt,                          oder der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungs-\n5. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein Fahrzeug             verordnung in der Fassung vom 11. August 2018\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus        Serienzulassungen erteilt worden sind, dürfen ab\ndem Betrieb nimmt,                                     dem 16. Juni 2020 ohne eine Genehmigung für\ndas Inverkehrbringen oder ohne eine Fahrzeugtyp-\n6. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 ein dort ge-\ngenehmigung nicht mehr in Betrieb genommen\nnanntes Fahrzeug in Betrieb nimmt,\nwerden. Serienzulassungen, die nach einer in Satz 1\n7. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 oder § 34 Ab-            genannten Verordnung erteilt worden sind, verlieren\nsatz 1 Satz 2 eine Prüfbescheinigung aus-              ab dem 16. Juni 2020 ihre Gültigkeit. Fahrzeuge,\nstellt oder                                            die bis zum 16. Juni 2020 in Betrieb genommen\n8. entgegen § 39 Absatz 2 ein Fahrzeug verwen-            worden sind, dürfen weiterhin betrieben werden.\ndet.“                                                     (6) Das Eisenbahn-Bundesamt verwendet die\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          Eintragungsfunktion nach Nummer 2.1.4 des An-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                      hangs II des Durchführungsbeschlusses (EU)\n2018/1614 bis zum 16. Juni 2024 dezentral.\n„1. entgegen § 21 Absatz 1 eine Anzeige\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig,            (7) Im Ausland betriebene Fahrzeuge,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise              1. die dort über eine gültige Zulassung verfügen und\noder nicht rechtzeitig macht,“.\n2. die am 24. Juni 2020 auf deutschem Hoheitsge-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 18 Ab-                   biet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken\nsatz 5 Satz 5 oder“ gestrichen.                          betrieben werden,\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.                             können abweichend von § 11 Absatz 3 weiterhin\ndd) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die             nach § 21 Absatz 1 in der Fassung vom 26. Juli\nNummern 3 bis 5.                                     2018 (BGBl. I S. 1270) auf deutschem Hoheits-\n26. § 42 wird wie folgt gefasst:                                  gebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken\nbetrieben werden.“\n„§ 42\n27. Dem § 42 wird folgender § 43 angefügt:\nÜbergangsvorschriften\n„§ 43\n(1) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahr-\nzeugen haben dem Eisenbahn-Bundesamt die er-                                        Befristung\nforderlichen Angaben nach § 38 Absatz 1 bezüglich                § 38 tritt am 16. Juni 2021 außer Kraft.“\nihrer Fahrzeuge, die sich am 11. August 2018 be-\nreits im Betrieb befanden, in einem vom Eisenbahn-        28. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nBundesamt bestimmten Format bis zum 1. August                 a) In Nummer 2.1 im einleitenden Satzteil werden\n2020 zu übermitteln. Das Eisenbahn-Bundesamt                      nach der Angabe „L 356 vom 12.12.2014, S. 1)“\nstellt die Angaben unverzüglich in das Fahrzeugein-               die Wörter „, die durch die Durchführungsver-\nstellungsregister ein.                                            ordnung (EU) 2019/776 geändert worden ist,“\n(2) Sofern für ein Fahrzeug das Verwendungs-                   eingefügt.\ngebiet erweitert werden soll und hierfür eine Ge-             b) In Nummer 3.1.3 Satz 1 im einleitenden Satzteil\nnehmigung erforderlich ist, gilt eine Inbetriebnah-               werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/924\nmegenehmigung als eine Genehmigung für das In-                    (ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 10)“ durch die Wör-\nverkehrbringen.                                                   ter „Durchführungsverordnung (EU) 2019/776“ er-\n(3) Die Inbetriebnahmegenehmigung des Teil-                    setzt.\nsystems streckenseitige Zugsteuerung, Zugsiche-               c) In Nummer 3.1.4 Satz 1 im einleitenden Satzteil\nrung und Signalgebung, die die Ausrüstung um-                     werden nach der Angabe „L 103 vom 19.4.2016,\nfasst mit                                                         S. 50)“ die Wörter „, die durch die Durchfüh-\n1. dem Europäischen Zugsicherungs- und Zug-                       rungsverordnung (EU) 2019/776 geändert wor-\nsteuerungssystem oder                                         den ist,“ eingefügt.\n2. dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbah-                 d) In Nummer 4.1 Satz 1 im einleitenden Satzteil\nnen,                                                          werden nach der Angabe „L 154 vom 11.6.2016,\nunterliegt bis zum 16. Juni 2031 nicht dem Verfah-                S. 27)“ die Wörter „, die durch die Durchfüh-\nren nach § 16 Absatz 2, wenn die Verträge vor dem                 rungsverordnung (EU) 2019/776 geändert wor-\n15. Juni 2016 unterzeichnet worden sind. In diesem                den ist,“ eingefügt.\nFall arbeitet das Eisenbahn-Bundesamt mit der                 e) In Nummer 5.1.1 Buchstabe a werden nach der\nAgentur zusammen, um sicherzustellen, dass die                    Angabe „L 279 vom 15.10.2016, S. 94)“ die Wör-\ntechnischen Lösungen entsprechend dem Artikel 30                  ter „, die durch die Durchführungsverordnung\nAbsatz 3 und dem Artikel 31 Absatz 2 der Verord-                  (EU) 2019/776 geändert worden ist,“ eingefügt.","1322            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\nf) In Nummer 6 werden nach dem Wort „ist“ die                  4.2.3.2 die Schnittstellen zum Fahrzeug gleich\nWörter „nach Maßgabe der Übergangsregelun-                           bleiben und davon nicht betroffen sind,\ngen des Artikels 6 der Durchführungsverordnung              4.2.3.3 sich keine Auswirkungen auf das übrige\n(EU) 2019/773“ eingefügt.                                            Fahrzeug ergeben und\n29. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n4.2.3.4 dies auf Grundlage einer (Zwischen-)\na) In dem Klammerzusatz werden die Wörter „(zu                          Prüfbescheinigung einer bestimmten\n§ 6 Absatz 4)“ durch die Wörter „(zu § 6 Ab-                         Stelle im Rahmen einer Genehmigung\nsatz 2)“ ersetzt.                                                    zum Inverkehrbringen und Verwenden\nb) In Nummer 2.3 wird die Angabe „2.2.3“ durch                          für das geänderte Teilsystem fahrzeug-\ndie Angabe „2.3.3“ ersetzt.                                          seitige Zugsteuerung, Zugsicherung\nund Signalgebung nach § 27 bestätigt\n30. Anlage 3 wird aufgehoben.                                               wird;\n31. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:                          4.2.4    Änderungen an den fahrzeugseitigen\na) In dem Klammerzusatz werden die Wörter „(zu                          Einrichtungen oder deren Schnittstellen\n§ 14 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und § 30)“ durch                        zur Zugsteuerung oder Zugsicherung\ndie Wörter „(zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21                        sowie Einrichtungen der Sprach- und\nAbsatz 2)“ ersetzt.                                                  Datenkommunikation mit Auswirkung\nb) In der Überschrift, in Nummer 2 im einleitenden                      auf die Sicherheitsarchitektur oder auf\nSatzteil, Nummer 3 im einleitenden Satzteil und                      die Schutz- und Sicherheitsfunktionen\nNummer 4.1 wird jeweils das Wort „Umrüstung“                         des Teilsystems, insbesondere\ndurch das Wort „Aufrüstung“ ersetzt.                        4.2.4.1 der Zugriff auf das Bremssystem oder\nc) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                     die Ausführung einer Zwangsbremsung\noder einer Traktionsabschaltung,\n„1. Allgemeines\n4.2.4.2 Überwachungsfunktionen des Zugsiche-\nAls genehmigungspflichtige Aufrüstung oder                      rungssystems,\nErneuerung gelten alle Maßnahmen an Be-\nstandteilen des Eisenbahnsystems, die                  4.2.4.3 die Anzeige von Führungsgrößen und\nsicherheitskritischen Systemzuständen,\n1.1 jeweils in Kapitel 7 der Technischen Spezi-\nfikationen für die Interoperabilität als ge-           4.2.4.4 sicherheitsrelevante Eingaben,\nnehmigungspflichtige Aufrüstung oder Er-               4.2.4.5 die Notruffunktion beim Zugfunk,\nneuerung näher bezeichnet sind,\n4.2.4.6 Sicherheitsreaktionen der Funkfernsteue-\n1.2 in den Umsetzungsplänen zu den Techni-                           rung.“\nschen Spezifikationen für die Interoperabili-\nf) Nummer 5 wird aufgehoben.\ntät vorgeschrieben sind oder\n1.3 eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen.“     32. In der Anlage 5 im Klammerzusatz werden die Wör-\nter „(zu § 14 Absatz 1)“ durch die Wörter „(zu § 9\nd) In Nummer 2.3 wird das Wort „Umrüstungen“                Absatz 4)“ ersetzt.\ndurch das Wort „Aufrüstungen“ ersetzt.\n33. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:\ne) Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:\na) In dem Klammerzusatz werden die Wörter „(zu\n„4.2     Als genehmigungspflichtige Aufrüstung              § 22 Absatz 2 und § 23)“ durch die Wörter „(zu\noder Erneuerung am Teilsystem fahr-                § 18 Absatz 1 und § 21)“ ersetzt.\nzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung\nund Signalgebung der Klasse B und des           b) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nZugbeeinflussungssystems ZBS (Berliner                              „Unterlagen zum\nS-Bahn) gelten:                                        Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung“.\n4.2.1    der erstmalige Einbau oder die erstmalige       c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nInstallation von fahrzeugseitigen Anlagen\n„2. Unterlagen zu den strukturellen Teilsyste-\nzur Zugsteuerung oder Zugsicherung,\nmen**\n4.2.2    der erstmalige Einbau oder die erstmalige\n2.1 Konformitätserklärungen der Interoperabili-\nInstallation von fahrzeugseitigen Funk-\ntätskomponenten in Kopie,\nschnittstellen für die Sprach- und Daten-\nkommunikation,                                     2.2 Liste der Ausnahmegenehmigungen nach\n§ 5 oder Artikel 7 der Richtlinie (EU)\n4.2.3    die Aktivierung zusätzlicher oder ver-\n2016/797 und den Technischen Spezifika-\nänderter Sicherungsmodi eines beste-\ntionen für die Interoperabilität,\nhenden Zugsicherungssystems; Ände-\nrungen sind für ein davon betroffenes              2.3 Liste der Ausnahmen von den Technischen\nFahrzeug nicht genehmigungspflichtig,                   Spezifikationen für die Interoperabilität\nwenn                                                    nach § 5 im Fall von Aufrüstungen oder Er-\n4.2.3.1 die Änderungen vollständig innerhalb                     neuerungen und\ndes Teilsystems fahrzeugseitige Zug-               2.4 Erklärungen und Unterlagen zur Anwen-\nsteuerung, Zugsicherung und Signalge-                   dung der Durchführungsverordnung (EU)\nbung ausgeführt werden,                                 Nr. 402/2013.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020          1323\nArtikel 3\nÄnderung der\nBundeseisenbahngebührenverordnung\nDie Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I\nS. 546), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1958) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n1. Teil I wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1.10 bis 1.12 werden aufgehoben.\nbb) Die Nummern 1.21 und 1.22 werden durch folgende Nummer 1.21 ersetzt:\nNr.                      Gegenstand                          Rechtsgrundlage             Gebühr\n„1.21     Anerkennung und Überwachung einer Zertifi- § 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 3 nach Zeitaufwand“.\nzierungsstelle                                    AEG\nb) Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 6\nIndividuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der ESiV\nNr.                      Gegenstand                          Rechtsgrundlage                Gebühr\n6.1      Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen          § 4 und § 5 Abs. 1 ESiV     nach Zeitaufwand,\ni. V. m. Art. 3 Abs. 2 der mindestens 600 und\nDurchführungsverordnung höchstens 75 000 Euro\n(EU) 2018/763\n6.2      Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheits- § 4 und § 5 Abs. 1 ESiV       nach Zeitaufwand,\nbescheinigung                                  i. V. m. Art. 8 der Durch- mindestens 600 und\nführungsverordnung (EU) höchstens 75 000 Euro\n2018/763\n6.3      Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheits- § 14 und § 16 Abs. 3 ESiV nach Zeitaufwand,\ngenehmigung                                                                mindestens 600 und\nhöchstens 100 000 Euro“.\nc) Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 7\nIndividuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EIGV\nNr.                      Gegenstand                          Rechtsgrundlage                Gebühr\n7.1      Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung § 5 i. V. m. § 5a Abs. 7             nach Zeitaufwand\nbestimmter TSI                                 EIGV\n7.2      Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen          § 11 Abs. 1 EIGV i. V. m.   nach Zeitaufwand\nArt. 22 Abs. 1 der Durch-\nführungsverordnung (EU)\n2018/545\n7.3      Genehmigung für das Inverkehrbringen von § 11 Abs. 1 oder § 12             nach Zeitaufwand\nFahrzeugen oder Erteilung einer Fahrzeug- Abs. 1 EIGV i. V. m. Art. 46\ntypgenehmigung                                 Abs. 2 der Durchfüh-\nrungsverordnung (EU)\n2018/545\n7.4      Überwachung von Fahrzeugen auf Grund           § 13 Abs. 1 oder Abs. 4     nach Zeitaufwand\neines Verdachts, einer Beschwerde oder         EIGV i. V. m. Art. 53 der\nzum Zweck einer Stichprobe, wenn der Ver-      Durchführungsverordnung\ndacht oder die Beschwerde vom Betroffenen      (EU) 2018/545\nverantwortlich veranlasst oder ein Verstoß\ngegen eine Rechtsvorschrift festgestellt\nwurde\n7.5      Genehmigung von Probefahrten                   § 15 Abs. 6 EIGV            nach Zeitaufwand\n7.6      Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be- § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs\nstandteils des Eisenbahnsystems im Inge-\nnieurbau","1324        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\nNr.                  Gegenstand                         Rechtsgrundlage               Gebühr\n7.7   Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be- § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 3 des Anhangs\nstandteils des Eisenbahnsystems im Ober-\nbau\n7.8   Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be- § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 4 des Anhangs\nstandteils des Eisenbahnsystems im Hoch-\nbau\n7.9   Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be- § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Zeitaufwand\nstandteils des Eisenbahnsystems im Bereich\nder Signal-, Telekommunikations- und elek-\ntrotechnischen Anlagen\n7.10  Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be- § 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Zeitaufwand\nstandteils des Eisenbahnsystems, soweit\nnicht von den Nummern 7.6 bis 7.9 erfasst\n7.11  Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall      § 18 Abs. 5 Satz 4 EIGV  nach Zeitaufwand\n7.12  Genehmigung der Inbetriebnahme eines § 20 EIGV                         nach Tafel 2 des Anhangs\nnach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er-\nneuerten Bestandteils des Eisenbahnsys-\ntems im Ingenieurbau\n7.13  Genehmigung der Inbetriebnahme eines § 20 EIGV                         nach Tafel 3 des Anhangs\nnach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er-\nneuerten Bestandteils des Eisenbahnsys-\ntems im Oberbau\n7.14  Genehmigung der Inbetriebnahme eines § 20 EIGV                         nach Tafel 4 des Anhangs\nnach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er-\nneuerten Bestandteils des Eisenbahnsys-\ntems im Hochbau\n7.15  Genehmigung der Inbetriebnahme eines § 20 EIGV                         nach Zeitaufwand\nnach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er-\nneuerten Bestandteils des Eisenbahnsys-\ntems im Bereich der Signal-, Telekommuni-\nkations- und elektrotechnischen Anlagen\n7.16  Genehmigung der Inbetriebnahme eines § 20 EIGV                         nach Zeitaufwand\nnach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder\nerneuerten strukturellen Teilsystems oder\nVersagung der Genehmigung der Inbetrieb-\nnahme eines aufgerüsteten oder erneuerten\nBestandteils des Eisenbahnsystems, soweit\nnicht von den Nummern 7.12 bis 7.15 erfasst\n7.17  Zulassung von Bauprodukten und Bauarten       § 26 Abs. 3 EIGV         nach Zeitaufwand\n7.18  Genehmigung zum Inverkehrbringen und § 27 Abs. 3 EIGV                  nach Zeitaufwand\nVerwenden von sicherungstechnischen oder\nelektrotechnischen Systemen oder deren\nBestandteilen\n7.19  Überwachung der Konformität und Ge- §§ 28 und 25                       nach Zeitaufwand\nbrauchstauglichkeit von Interoperabilitäts- oder § 28 EIGV\nkomponenten auf Grund eines Verdachts,\neiner Beschwerde oder zum Zweck einer\nStichprobe, wenn der Verdacht oder die Be-\nschwerde vom Betroffenen verantwortlich\nveranlasst oder ein Verstoß gegen eine\nRechtsvorschrift festgestellt wurde\n7.20  Überwachung von Bauprodukten und Bauar- § 28 EIGV                      nach Zeitaufwand\nten sowie sicherungstechnischen oder elek-\ntrotechnischen Systemen oder deren Be-\nstandteilen auf Grund eines Verdachts, einer\nBeschwerde oder zum Zweck einer Stich-\nprobe, wenn der Verdacht oder die Be-\nschwerde vom Betroffenen verantwortlich\nveranlasst oder ein Verstoß gegen eine\nRechtsvorschrift festgestellt wurde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020           1325\nNr.                      Gegenstand                        Rechtsgrundlage                  Gebühr\n7.21      Einstellung eines Fahrzeugs in das Fahr- § 38 Abs. 2 oder § 38a          50 Euro\nzeugeinstellungsregister                        Abs. 2 EIGV\n7.22      Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen glei- § 38 Abs. 2 oder § 38a        35 Euro je Fahrzeug\ncher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre- Abs. 2 EIGV\ngister\n7.23      Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen § 38 Abs. 2 oder § 38a          30 Euro je Fahrzeug\ngleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungs- Abs. 2 EIGV\nregister\n7.24      Einstellung von über 100 Fahrzeugen glei- § 38 Abs. 2 oder § 38a         25 Euro je Fahrzeug\ncher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre- Abs. 2 EIGV\ngister\n7.25      Änderung und Ergänzung von Daten im § 38 Abs. 3 oder 4 EIGV              nach Zeitaufwand\nFahrzeugeinstellungsregister außerhalb eines\nstandardisierten Antragsverfahrens\n7.26      Änderung und Ergänzung von Daten im Fahr- § 38 Abs. 3 oder 4 oder        10 Euro je Fahrzeug;\nzeugeinstellungsregister mittels eines stan- § 38a Abs. 2 EIGV           höchstens 5 000 Euro je\ndardisierten Antragsverfahrens für gleichar-                             Antrag\ntige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl\n7.27      Einstellung eines Fahrzeugs in das Europä- § 40 Abs. 1 oder 5 EIGV       nach Zeitaufwand\nische Register genehmigter Fahrzeugtypen\n7.28      Einstellung von Fahrzeugen in das Fahrzeug- § 42 Abs. 1 EIGV             8 Euro je Fahrzeug“.\neinstellungsregister, die nach anderen eisen-\nbahnrechtlichen Vorschriften ohne bisherige\nRegistrierungspflicht in Betrieb genommen\nworden sind\n2. Nach Teil III wird folgender Teil IV eingefügt:\n„Teil IV\nGebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der bestimmten Stelle\nNr.                        Gegenstand                         Rechtsgrundlage                   Gebühr\n1         EG-Prüfung eines strukturellen Teilsystems § 34 Abs. 1 Satz 1 EIGV        nach Zeitaufwand“.\nund Ausstellen einer entsprechenden Be-\nscheinigung\nArtikel 4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Eisenbahn-Sicherheitsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1318),\ndie zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I\nS. 1958) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Juni 2020\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}