{"id":"bgbl1-2020-28-6","kind":"bgbl1","year":2020,"number":28,"date":"2020-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/28#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-28-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_28.pdf#page=49","order":6,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung","law_date":"2020-06-16T00:00:00Z","page":1287,"pdf_page":49,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020                                1287\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Abwasserverordnung*\nVom 16. Juni 2020\nAuf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5, 8, 9 und 11 sowie des § 57 Absatz 2 und § 61 Absatz 3, jeweils in\nVerbindung mit § 23 Absatz 2, des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und § 23 Absatz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b\ndes Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 23 Absatz 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1\ndes Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) und § 57 Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a\ndes Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach An-\nhörung der beteiligten Kreise:\nArtikel 1\nÄnderung der\nAbwasserverordnung\nDie Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 485) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„(6) Wird die Mindestanzahl an Messungen überschritten, die ein Betreiber nach Teil H eines branchen-\nspezifischen Anhangs zur Ermittlung von tatsächlichen Jahres- oder Monatsmittelwerten für bestimmte Para-\nmeter vorzunehmen hat, sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen. Hierbei sind\n1. vor der Bildung eines Jahresmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Kalendermonats zunächst in einem\nMonatsmittelwert zusammenzufassen,\n2. vor der Bildung eines Monatsmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Drittels des Kalendermonats zu-\nnächst in einem Mittelwert für das Monatsdrittel zusammenzufassen; bei Kalendermonaten mit 31 Tagen\nbesteht das letzte Monatsdrittel aus 11 Tagen; im Monat Februar bestehen das erste und zweite Monats-\ndrittel jeweils aus zehn Tagen.\nDie zusammengefassten Mittelwerte nach den Nummern 1 und 2 sind der zuständigen Behörde im Rahmen des\nJahresberichtes nach Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe a zu übermitteln.“\n2. In Anlage 1 wird Nummer 330 wie folgt gefasst:\n„330       Nicht besetzt“.\n3. Anhang 13 wird wie folgt gefasst:\n„A n h a n g 1 3\nHerstellung von\nHolzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt\n1. für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Holzspanplatten, Holz-\nfaserplatten oder Holzfasermatten stammt, und\n2. für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser.\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung\n– der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver-\nmeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17),\n– des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2119 der Kommission vom 20. November 2015 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren\nTechniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Holzwerkstofferzeugung (ABl.\nL 306 vom 24.11.2015, S. 31),\n– des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1032 der Kommission vom 13. Juni 2016 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren\nTechniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nichteisenmetallindustrie (ABl. L 174\nvom 30.6.2016, S. 32),\n– des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/902 der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten\nverfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für eine einheitliche Abwasser-/\nAbgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (ABl. L 152 vom 9.6.2016, S. 23).","1288            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufberei-\ntung.\n(3) Die in Teil C Absatz 1 und 5 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2\nSatz 1.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich\nist:\n1. Sammlung des betriebsspezifisch verunreinigten Niederschlagswassers, einschließlich des Niederschlags-\nwassers von befestigten Lagerplätzen für Holz aller Art, ausgenommen Rundholz und Schwarten,\n2. weitgehendes Recycling des Prozesswassers aus dem Waschen, Kochen und Zerfasern von Hackschnitzeln\nzur Herstellung von Holzfasern,\n3. weitgehendes Recycling des Wassers aus Abgas-Nassreinigungssystemen; wenn Abwasser aus der Abgas-\nNassreinigung anfällt, ist es einer biologischen Behandlung oder einer anderen geeigneten Abwasser-\nbehandlung zuzuführen.\n(2) Prozessabwasser und betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser sind getrennt zu behandeln.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) Für Anlagen mit einer Produktionskapazität von 600 m3 oder mehr je Tag darf für das betriebsspezifisch\nverunreinigte Niederschlagswasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer ein Jahresmittelwert für abfiltrier-\nbare Stoffe von 40 mg/l in der qualifizierten Stichprobe nicht überschritten werden. Die abfiltrierbaren Stoffe\nsind nach Teil H Absatz 1 Nummer 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 2 stehen Ergeb-\nnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.\n(2) An das Prozessabwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten und Holzfasermatten werden für die\nEinleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)               kg/t                           0,20\nOrganisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC)                 kg/t                           0,30\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                              kg/t                           1,0\nPhenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion          g/t                            0,30\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                         2\n(3) Für Prozessabwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten mit einer Dichte von mehr als 900 kg/m3, die\nim Nassverfahren hergestellt werden und eine Faserfeuchte von mehr als 20 Prozent im Stadium der Platten-\nformung aufweisen, gilt abweichend von Absatz 2 für den CSB ein Wert von 2,0 kg/t und für den TOC ein Wert\nvon 0,70 kg/t.\n(4) Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung\nzugrunde liegende Produktionskapazität an Holzfaserplatten oder Holzfasermatten (absolut trocken) in 0,5 oder\n2 Stunden. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten\nStichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme\nkorrespondiert.\n(5) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 2 dürfen an der Einleitungsstelle in das Gewässer im Prozess-\nabwasser aus Anlagen mit einer Produktionskapazität von 600 m3 oder mehr je Tag folgende Jahresmittelwerte\nnicht überschritten werden:\nJahresmittelwert\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                      200\nAbfiltrierbare Stoffe                                                                   35\nDie Anforderung an den CSB gilt als eingehalten, wenn der TOC im Jahresmittel einen Wert von 70 mg/l nicht\nüberschreitet. Der CSB oder der TOC sowie die abfiltrierbaren Stoffe sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 2\nBuchstabe a und b zu messen. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 3 stehen Ergebnissen staatlicher\nÜberwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nIm Prozessabwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser für adsorbierbare organisch gebundene\nHalogene (AOX) ein Wert von 0,30 g/t nicht überschritten werden. Die Anforderung bezieht sich auf die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Holzfaserplatten und Holzfasermatten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020         1289\n(absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzen-\ntrationswerts der Stichprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nAbweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen, die vor dem 24. Juni\n2020 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist,\nmit Zustimmung der zuständigen Behörde Prozessabwasser und betriebsspezifisch verunreinigtes Nieder-\nschlagswasser zusammen behandelt werden.\nG Abfallrechtliche Anforderungen\nAbfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.\nH Betreiberpflichten\n(1) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer\nProduktionskapazität von 600 m3 oder mehr je Tag haben mindestens folgende Messungen im Abwasser an der\nEinleitungsstelle in das Gewässer vorzunehmen:\n1. Für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser ist während einer Einleitung der Parameter ab-\nfiltrierbare Stoffe in der qualifizierten Stichprobe zu messen; die Messungen sind bei Niederschlags-\nereignissen mindestens einmal in drei Monaten durchzuführen.\n2. Für Prozessabwasser sind mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten\nStichprobe folgende Parameter zu messen:\na) abfiltrierbare Stoffe,\nb) CSB oder TOC.\n3. Für Prozessabwasser sind mindestens alle sechs Monate in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der quali-\nfizierten Stichprobe folgende Parameter zu messen:\na) Arsen,\nb) Chrom, gesamt,\nc) Kupfer,\nd) Nickel,\ne) Blei und\nf) Zink.\n(2) Die Jahresmittelwerte nach Teil C Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 2 errechnen sich aus den\nErgebnissen der Messungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.\n(3) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer\nProduktionskapazität von 600 m3 oder mehr je Tag haben einen Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu\nerstellen.\n(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1\noder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften\nfür die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.“\n4. Anhang 19 wird wie folgt geändert:\na) Teil F wird wie folgt gefasst:\n„F Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2001 rechtmäßig in Betrieb\nwaren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C\nAbsatz 1 für den CSB ein Wert von 40 kg/t.“\nb) Teil H Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\n5. Anhang 22 wird wie folgt gefasst:\n„A n h a n g 2 2\nChemische Industrie\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Stoffen\ndurch chemische, biochemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen-\nund Nachbehandlung, stammt.","1290           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen von weniger als 10 m3 je\nTag. Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser, das aus der Sodaherstellung oder aus der Herstellung von\nKalidüngemitteln stammt.\n(3) Für Abwasser, das aus dem Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen\n(Formulieren) stammt und das ohne Zusammenführung mit einem anderen Abwasserstrom, der in den Anwen-\ndungsbereich dieses Anhangs fällt, in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage eingeleitet wird, gilt nur Teil B\nAbsatz 1 und 5. Die Anforderungen nach Satz 1 gelten für den Ort des Anfalls des Abwassers.\n(4) Die in Teil C Absatz 3 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 und 5 genannten Anforderungen\nsind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich\nist:\n1. Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,\n2. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,\n3. Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte\nVerfahren,\n4. Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die bei der abschließenden Abwasser-\nbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere biologisch schlecht abbaubare oder\nnicht durch die abschließende Abwasserbehandlung eliminierbare organische Verbindungen sowie flüchtige\nSchadstoffe, wie Benzol und flüchtige halogenorganische Verbindungen.\n(2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.\n(3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung,\nBehandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vor-\nzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter\nhat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.\n(4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zu-\nlassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, Ver-\nantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in\ngeeigneter Form festzulegen.\n(5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster\nzu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Infor-\nmationen zu enthalten:\n1. Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung\nder chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Neben-\nreaktionen,\n2. Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.\n(6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie\nzugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Ab-\nwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden\nwerden.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die Anforderungen nach den Absätzen 2\nbis 6.\n(2) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:\n1. die einzuhaltende TOC-Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden,\n2. die einzuhaltende TOC-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe\nsowie\n3. die einzuhaltende CSB-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Misch-\nprobe als dreifacher Wert der TOC-Konzentration nach Nummer 2 oder als Ergebnis einer Multiplikation\nder TOC-Konzentration nach Nummer 2 mit einem festzulegenden standortspezifischen Faktor für das\nCSB/TOC-Verhältnis.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020                                       1291\nGrundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der zulässigen TOC-Jahresgesamtfracht. Diese\nergibt sich aus der Summe der Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme\ngehen mit folgenden TOC-Konzentrationen in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein:\nFür Abwasserströme, deren TOC-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers\n1. mehr als 16 000 mg/l beträgt, gilt eine TOC-Konzentration von 800 mg/l,\n2. mehr als 250 mg/l beträgt, gilt eine TOC-Konzentration, die einer Verminderung des TOC um 90 Prozent\nentspricht,\n3. 250 mg/l oder weniger beträgt, gilt eine TOC-Konzentration von 25 mg/l,\n4. weniger als 25 mg/l beträgt, gilt die tatsächliche TOC-Konzentration am Entstehungsort.\nWerden mit Zustimmung der zuständigen Behörde zur Verringerung der TOC-Fracht verfahrensintegrierte Maß-\nnahmen angewandt, so ist die TOC-Fracht am Entstehungsort des Abwassers vor Anwendung der Maßnahme\nder Frachtermittlung zugrunde zu legen.\nFür die Überwachung der einzuhaltenden TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die TOC-Konzentration\nin der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche TOC-Gesamt-\nfracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen TOC-Konzentration mit dem Volumen des Abwasser-\nstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.\nDie Anforderungen an die TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 gelten als eingehalten, wenn unter Be-\nachtung von Teil B eine TOC-Konzentration von 25 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-\nMischprobe eingehalten wird und in der wasserrechtlichen Zulassung nichts Abweichendes festgelegt ist.\n(3) Im Übrigen werden an das Abwasser in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe\nfolgende Anforderungen gestellt:\n1. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges):                                                  50 mg/l.\nIn der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration von bis zu 75 mg/l\nfestgesetzt werden, wenn die Stickstofffracht um 75 Prozent verringert wird.\n2. Phosphor, gesamt:                                                                                                                  2,0 mg/l.\n3. Giftigkeit:\nGiftigkeit gegenüber Fischeiern                        GEi =      2\nGiftigkeit gegenüber Daphnien                          GD    =    8\nGiftigkeit gegenüber Algen                             GA    =    16\nGiftigkeit gegenüber Leuchtbakterien                   GL    =    32\nErbgutveränderndes Potenzial (umu-Test) GM =                      1,5\n(4) Für die Parameter TOC, abfiltrierbare Stoffe, TNb und Nges sind bei Überschreiten der nachfolgend genann-\nten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten:\nKonzentration\nParameter                                    Jahresfracht\n(Jahresmittelwert)\nTOC                                                               3,3 t/a                                       33,0 mg/l1,    2, 3\nabfiltrierbare Stoffe                                             3,5 t/a                                       35,0 mg/l\nTNb                                                               2,5 t/a                                       25,0 mg/l4,    5, 6\nNges                                                              2,0 t/a                                       20,0 mg/l4,    5, 6\n1\nDer Jahresmittelwert für den TOC darf bis zu 100 mg/l betragen, wenn\na) die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 90 Prozent beträgt und\nb) im Fall einer biologischen Behandlung mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:\naa) der BSB5-Wert im Ablauf beträgt höchstens 20 mg/l und die CSB-Schlammbelastung beträgt höchstens 0,25 kg CSB/kg organischer\nTrockensubstanz im Schlamm oder\nbb) die Auslegung und der Betrieb der Behandlungsanlage sind auf eine gezielte Nitrifikation ausgerichtet.\n2\nDer Jahresmittelwert für den TOC darf mehr als 100 mg/l betragen, wenn\na) die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 95 Prozent beträgt,\nb) eine der in Fußnote 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt ist und\nc) der TOC im Zulauf zur Abwasserendbehandlung mehr als 2,0 g/l im Jahresdurchschnitt beträgt und der Zulauf einen hohen Anteil an\nschwer abbaubaren organischen Verbindungen aufweist.\n3\nDer Jahresmittelwert für den TOC gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Methylcellulose stammt.\n4\nEs gilt entweder der Jahresmittelwert für TNb oder für Nges.\n5\nDer Jahresmittelwert für TNb und Nges gilt nicht bei Abwasserbehandlungsanlagen ohne biologische Abwasserbehandlung.\n6\nDer Jahresmittelwert für TNb und Nges darf bei TNb bis zu 40 mg/l und bei Nges bis zu 35 mg/l betragen, wenn die Eliminationsrate bei der Vor-\nund Endbehandlung im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 70 Prozent beträgt.","1292              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\n(5) Für die Parameter adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Schwermetalle sind bei Über-\nschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittel-\nwerte einzuhalten:\nKonzentration\nParameter                                     Jahresfracht\n(Jahresmittelwert)\nAOX                                                           100      kg/a                                  1,0     mg/l1\nChrom, gesamt                                                    2,5 kg/a                                     0,025 mg/l2,   3, 4\nKupfer                                                           5,0 kg/a                                     0,050 mg/l2,   3, 5\nNickel                                                           5,0 kg/a                                     0,050 mg/l2,   3\nZink                                                            30     kg/a                                   0,30 mg/l2,    3, 6\n1\nDer Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung jodierter Röntgenkontrastmittel oder aus der\nHerstellung von Propylenoxid oder Epichlorhydrin nach dem Chlorhydrinverfahren stammt.\n2\nDer Jahresmittelwert gilt nicht für anorganisches Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung anorganischer Schwermetall-\nverbindungen stammt.\n3\nDer Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer\nRohstoffe stammt.\n4\nDer Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Produktion von chromorganischen Verbindungen stammt.\n5\nDer Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung kupferorganischer Verbindungen oder aus der\nHerstellung von Vinylchlorid-Monomer oder Ethylendichlorid durch Oxychlorierung stammt.\n6\nDer Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Viskosefasern stammt.\n(6) Die Parameter nach den Absätzen 4 und 5 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der\nMessungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) Für das Abwasser gelten vor der Vermischung mit anderem Abwasser die Anforderungen nach den Ab-\nsätzen 2 bis 4.\n(2) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:\n1. die einzuhaltende AOX-Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden sowie\n2. die einzuhaltende AOX-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe.\nGrundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der zulässigen AOX-Jahresgesamtfracht. Diese\nergibt sich aus der Summe der Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme\ngehen mit folgenden AOX-Konzentrationen und -Frachten in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht\nein:\n1. Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3,0 mg/l\n2. Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t\n3. Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen, organischen Pigmenten und\naromatischen Zwischenprodukten, wenn diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe und\norganischer Pigmente dienen: 8,0 mg/l\n4. Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: 8,0 mg/l\n5. Abwasser aus der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie aus\nder Herstellung von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: 10 g/t\n6. Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (EDC), auch einschließlich Weiterverarbeitung zu Vinyl-\nchlorid (VC): 2,0 g/t\nDer Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes EDC. Die Kapazität ist unter Berück-\nsichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktionseinheit gekoppelten VC-Einheit\nnicht gecrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den Produktionskreis zurückgeführt wird.\n7. Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): 5,0 g/t\n8. Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,10 mg/l überschritten und von 1,0 mg/l ohne\ngezielte Maßnahmen unterschritten wird: 0,30 mg/l\n9. nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, der Weiterverarbeitung oder der Anwendung\nvon Stoffen, in denen eine Konzentration von 1,0 mg/l überschritten oder durch gezielte Maßnahmen unter-\nschritten wird: 1,0 mg/l oder 20 g/t\nDer Frachtwert bezieht sich auf die Kapazität der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die Anwendung\nvon Stoffen.\nFür die Überwachung der einzuhaltenden AOX-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die AOX-Konzentration\nin der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche AOX-Gesamt-\nfracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen AOX-Konzentration mit dem Volumen des Abwasser-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020            1293\nstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Anforderungen an AOX nach den\nSätzen 1 bis 6 gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung von\nRöntgenkontrastmitteln. Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX nach den Sätzen 1 bis 6 und der allgemei-\nnen Anforderungen nach Teil B gelten auch die Anforderungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten.\n(3) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:\n1. für die Parameter Quecksilber, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Chrom, gesamt, Zink und Zinn die einzu-\nhaltenden Gesamtfrachten je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden sowie\n2. die einzuhaltenden Konzentrationen der in Nummer 1 genannten Stoffe in der qualifizierten Stichprobe oder\nin der 2-Stunden-Mischprobe.\nGrundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der für die einzelnen Stoffe zulässigen Jahres-\ngesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der jeweiligen Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme.\nDie einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden Konzentrationen in die Ermittlung der zulässigen Jahres-\ngesamtfracht ein:\nQualifizierte Stichprobe oder\nParameter                                        2-Stunden-Mischprobe (mg/l)\nI                               II\nQuecksilber                                                        0,050                           0,0010\nCadmium                                                            0,20                            0,0050\nKupfer                                                             0,50                            0,10\nNickel                                                             0,50                            0,050\nBlei                                                               0,50                            0,050\nChrom, gesamt                                                      0,50                            0,050\nZink                                                               2,0                             0,20\nZinn                                                               2,0                             0,20\nDie Werte der Spalte I gelten für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung\ndieser Stoffe. Die Werte der Spalte II gelten für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung, Weiterverarbei-\ntung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der Konzentrations-\nwerte der Spalte I belastet sind.\nFür die Überwachung der einzuhaltenden Gesamtfracht der einzelnen Stoffe nach Satz 1 Nummer 1 ist die\nKonzentration der jeweiligen Stoffe in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu mes-\nsen. Die tatsächliche Gesamtfracht des jeweiligen Stoffes ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen\nKonzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korres-\npondiert.\n(4) Ein Abwasserstrom darf nur dann mit einem anderen Abwasserstrom, der unter den Anwendungsbereich\ndieses Anhangs fällt, zusammengeführt oder mit anderem Abwasser vermischt werden, wenn\n1. nachgewiesen wird, dass die für den Ort des Entstehens ermittelte TOC-Fracht dieses Abwasserstromes um\nmindestens 80 Prozent vermindert wird, oder\n2. die aus dem jeweiligen Abwasserstrom in das Gewässer eingeleitete TOC-Restfracht 20 kg je Tag, 300 kg je\nJahr oder 1 kg je Tonne Produktionskapazität des organischen Zielproduktes unterschreitet.\nFür den Nachweis der Frachtverminderung nach Satz 1 Nummer 1 ist für aerobe biologische Abwasserbehand-\nlungsanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage 1 und für andere Abwasser-\nbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen zugrunde zu legen.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nFür Chrom VI ist eine Konzentration von 0,10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen und Anlagen\n(1) Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem\nAbwasser, die vor dem 24. Juni 2020 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt\nrechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges\nAbwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.\n(2) Die Anforderungen für das erbgutverändernde Potenzial (umu-Test) nach Teil C Absatz 3 Nummer 3 sind für\nvorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren\noder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, spätestens ab dem 24. Juni 2024\neinzuhalten.","1294             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\n(3) Die zuständige Behörde kann von den Anforderungen nach Teil D Absatz 4 bei vorhandenen Einleitungen\nvon Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu\ndiesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, ausnehmen:\n1. Abwasser aus der Sprühtrocknung von flüssigen und festen Polykondensaten auf Basis der Reaktion von\nPhenolsulfonsäure und Formaldehyd,\n2. Abwasser aus der Herstellung von Aryliden sowie aus der Herstellung von Azo-, Isoindolin-, Chinacridon-\nund Dioxazinpigmenten,\n3. Abwasser aus der Herstellung von Metamizol ausgehend von Anilin und Natriumnitrit.\nG Abfallrechtliche Anforderungen\nAbfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.\nH Betreiberpflichten\n(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der\ndurchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:\nParameter                                          Mindesthäufigkeit\nTOC                                                                                      täglich\nabfiltrierbare Stoffe                                                                    täglich\nNges oder TNb                                                                            täglich\nPges                                                                                     täglich\nAOX                                                                                     monatlich\nChrom, gesamt; Kupfer, Nickel, Zink, Blei                                               monatlich\nandere Schwermetalle, wenn in der wasserrechtlichen Zulassung begrenzt                  monatlich\nBei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration\nkönnen die Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen 24-Stunden-\nMischprobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nach-\ngewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.\n(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 4 und 5 errechnen sich aus den Ergebnissen der\nMessungen nach Absatz 1.\n(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.\n(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1\noder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften\nfür die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.“\n6. Anhang 25 Teil H Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\n7. Anhang 28 Teil H Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n8. Anhang 39 wird wie folgt gefasst:\n„A n h a n g 3 9\nNichteisenmetallerzeugung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Erzeugung und dem\nGießen folgender Nichteisenmetalle, einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte, sowie aus der Halb-\nzeugherstellung folgender Nichteisenmetalle stammt:\n1. Kupfer,\n2. Blei,\n3. Zinn,\n4. Zink,\n5. Cadmium,\n6. Edelmetalle,\n7. Nickel,\n8. Cobalt,\n9. Ferrolegierungen,\n10. Aluminium.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020                               1295\n(3) Die in Teil C Satz 1 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von\n§ 1 Absatz 2 Satz 1.\nB Allgemeine Anforderungen\nAbwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. weitgehende Kreislaufführung und Wiederverwendung sowie Reihenschaltung von Wasch-, Kühl- und\nProzesswasser,\n2. Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei geeigneten Ein-\nsatzmöglichkeiten,\n3. Wiederverwendung von wässrigen Lösungen wie Beizlösungen, Säuren und Laugen,\n4. Trennung behandlungsbedürftiger Abwasserströme von nicht behandlungsbedürftigen Abwasserströmen,\n5. Vermeidung abwasserintensiver Prozesstechnologien,\n6. Eindampfkristallisation des anfallenden Waschwassers bei Anlagen zum Waschen von Wälzoxid,\n7. Rückgewinnung von Metallen aus Prozesslösungen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nErzeugung und Gießen Erzeugung von Erzeugung von Gießen von Aluminium\nder unter Teil A Absatz 1 Aluminiumoxid          Aluminium     sowie Herstellung von\nNummer 1 bis 9                                               Aluminiumhalbzeug\naufgeführten Nichteisen-\nmetalle einschließlich\nNebenprodukten sowie\nHalbzeugherstellung\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nOrganisch gebundener                  mg/l\nKohlenstoff, gesamt (TOC)                                 50                      20              15                   20\nChemischer Sauerstoff-                mg/l\nbedarf (CSB)                                             2001                     60              60                   80\nEisen                                 mg/l                  3,0                    –               –                    –\nKohlenwasserstoffe, gesamt            mg/l                 –                       –                2,0                  5,0\nAluminium                             mg/l                 –                        6,0             3,0                 –\nFluorid, gelöst                       mg/l                 –                       –              30                   30\nGiftigkeit gegenüber\nFischeiern (GEi)                                           4                       –               –                    –\n1\nEntstehen bei der Primärerzeugung von Zink und Blei produktionsspezifisch oxidierbare anorganische Verbindungen wie Sulfid, Sulfit oder\nThiosulfat, darf der CSB im Abwasser eine Konzentration von 320 mg/l nicht überschreiten.\nDie Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, gelten für die Stichprobe.\nIn der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Ent-\nnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene\nFracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.\nFür den Anwendungsbereich nach Teil A Absatz 1 Nummer 1 gilt anstelle des Wertes für den Parameter Eisen\nnach Satz 1 der Tabellenzeile „Eisen“ ein Wert von 4,0 mg/l.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nErzeugung und Gießen von1\nKupfer     Blei und Zinn    Zink und Cadmium        Edelmetallen   Nickel und Cobalt   Ferrolegierungen\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nCadmium                    0,10           0,10                0,10                0,050             0,10                0,050\nQuecksilber                0,020          0,020               0,020               0,020             0,020               0,020\nZink                       1,0            1,0                 1,0                 0,40              1,0                 1,0\nBlei                       0,50           0,50                0,20                0,50              0,50                0,20","1296              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\nErzeugung und Gießen von1\nKupfer     Blei und Zinn   Zink und Cadmium        Edelmetallen   Nickel und Cobalt Ferrolegierungen\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nKupfer                    0,50           0,20                 0,10              0,30             0,50              0,50\nArsen                     0,10           0,10                 0,10              0,10             0,30              0,10\nNickel                    0,50           0,50                 0,10              0,50             2,0               2,0\nThallium                  1,0            1,0                  1,0               1,0                 –                 –\nChrom, gesamt             0,50           0,50                 0,50              0,50                –              0,20\nChrom VI                     –             –                    –                  –                –              0,050\nCobalt                    1,0            0,10                 1,0               1,0              0,50                 –\nSilber                    0,10           0,10                 0,10              0,10                –                 –\nZinn                      2,0            2,0                  2,0               2,0                 –                 –\nSulfid, leicht\nfreisetzbar               1,0            1,0                  1,0               1,0                 –                 –\nAdsorbierbare\norganisch\ngebundene                 1,0            1,0                  1,0               1,0                 –                 –\nHalogene (AOX)\n1\nJeweils einschließlich Nebenprodukten und Halbzeugherstellung.\nDie Anforderungen an Sulfid, leicht freisetzbar, und AOX gelten für die Stichprobe.\n(2) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und\nQuecksilber 50 Prozent.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Abwasser aus der Erzeugung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und von Edel-\nmetallen, jeweils einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte und der Halbzeugherstellung aus diesen\nMetallen, darf am Ort des Anfalls in der Stichprobe für Chrom VI und für Cyanid, leicht freisetzbar, jeweils einen\nWert von 0,10 mg/l nicht überschreiten. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.\n(2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur eingeleitet werden, wenn\nder Einsatz von Chlor, Chlor abspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie möglich gehalten\nwird. Hierbei werden folgende Anforderungen gestellt:\nChlor, freies                                                                     Stichprobe                   0,50     mg/l\nHexachlorbenzol (HCB)                                                   Qualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe                0,0030 mg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                  Stichprobe                   1,0      mg/l\nFür Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,30 mg je Tonne chlorierend behandeltes\nAluminium (Legierung) einzuhalten.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.\nG Abfallrechtliche Anforderungen\nAus dem Schlamm, der bei der Abwasserbehandlung anfällt, sind die Metalle oder Metallverbindungen zurück-\nzugewinnen, soweit dies im Einzelfall technisch machbar und finanziell zumutbar ist.\nH Betreiberpflichten\n(1) Die Anforderung nach den Absätzen 2 bis 5 gelten für Betreiber von Anlagen für folgende industrielle Tätig-\nkeiten:\n1. Erzeugung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallur-\ngische, chemische oder elektrolytische Verfahren;\n2. Schmelzen, Legieren oder Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von 4 Tonnen je\nTag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen Nichteisen-\nmetallen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020            1297\n(2) Im Abwasser von Anlagen zur Erzeugung folgender Nichteisenmetalle, jeweils einschließlich der dabei\nanfallenden Nebenprodukte und der Halbzeugherstellung aus diesen Nichteisenmetallen, sind die folgenden\nParameter in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe mindestens einmal monatlich zu\nmessen:\n1. an der Einleitungsstelle in das Gewässer:\nErzeugung der Nichteisenmetalle           zu messende Parameter\nKupfer, Blei, Zinn, Zink, Cadmium, Eisen und Sulfat\nEdelmetalle, Nickel und Cobalt\nFerrolegierungen                          Eisen\nAluminium                                 Aluminium, Fluorid, gelöst und abfiltrierbare Stoffe\n2. vor der Vermischung mit anderem Abwasser:\nErzeugung der Nichteisenmetalle           zu messende Parameter\nKupfer, Blei und Zinn                     Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Antimon\nund Zinn\nZink und Cadmium                          Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink und Quecksilber\nEdelmetalle                               Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und Silber\nNickel und Cobalt                         Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und Cobalt\nFerrolegierungen                          Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Chrom,\ngesamt, und Chrom VI\nWird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die\nHäufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.\n(3) Die für die industrielle Tätigkeit benötigte Frischwassermenge, die Gesamtabwassermenge und die Menge\nder jeweils daraus resultierenden Abwasserteilströme sind täglich zu erfassen.\n(4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.\n(5) Die Messungen der Parameter nach Absatz 2 Satz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach\nAnlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vor-\nschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt.“\n9. Anhang 45 Teil H Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-\ndung in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 31. August\n2018 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 16. Juni 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}