{"id":"bgbl1-2020-28-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":28,"date":"2020-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/28#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_28.pdf#page=10","order":4,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","law_date":"2020-06-12T00:00:00Z","page":1248,"pdf_page":10,"num_pages":37,"content":["1248            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nVom 12. Juni 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               „§ 123     Übergangsregelung zur Struktur der\nEinrichtungen“.\nArtikel 1                               h) Folgende Angabe wird angefügt:\nÄnderung des                                   „§ 125     Pilotprojekt zur Meldung der Arbeits-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                                        unfähigkeits- und Vorerkrankungszei-\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                               ten an den Arbeitgeber“.\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung         i) Folgende Angabe wird angefügt:\nder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I                   „§ 126     Verzicht auf die elektronisch unter-\nS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3                     stützte Prüfung bei den Arbeitgebern“.\ndes Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    j) Folgende Angabe wird angefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   „§ 127     Bericht über die Untersuchung zur\nstrukturierten Übermittlung der Daten\na) Nach der Angabe zu § 18n wird folgende An-                             für die elektronisch unterstützte Prü-\ngabe eingefügt:                                                        fung bei den Arbeitgebern“.\n„§ 18o Verarbeitung der Unternehmernummer“.\n2. In § 18h Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und\nb) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst:               digital zu signieren; § 95 gilt“ gestrichen.\n„§ 85     Genehmigungs- und anzeigepflichtige         3. § 18k wird wie folgt geändert:\nVermögensanlagen“.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Nach der Angabe zu § 95 werden die folgenden\nAngaben eingefügt:                                             „(1) Arbeitgeber haben für knappschaftliche\n„§ 95a Ausfüllhilfe zum elektronischen Daten-               Beschäftigungsbetriebe und für Beschäftigungs-\naustausch mit Sozialversicherungsträ-             betriebe der Seefahrt abweichend von § 18i Ab-\ngern                                              satz 1 die Betriebsnummer bei der Deutschen\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu\n§ 95b     Systemprüfung\nbeantragen. Die Deutsche Rentenversicherung\n§ 95c     Datenaustausch zwischen den Sozial-               Knappschaft-Bahn-See vergibt die Betriebs-\nversicherungsträgern“.                            nummer im Auftrag der Bundesagentur für\nd) Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst:                 Arbeit. Die für die Seefahrt zuständige Berufs-\n„§ 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung                genossenschaft und die Deutsche Rentenversi-\neiner Bescheinigung über die anzu-                cherung Knappschaft-Bahn-See haben zu\nwendenden Rechtsvorschriften bei Be-              diesem Zweck die zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nschäftigung nach Artikel 11 Absatz 3              erforderlichen Daten über die Beschäftigungs-\nBuchstabe b, Absatz 4, 5, Artikel 12              betriebe der Seefahrt zu übermitteln. Näheres\nAbsatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Buch-               hierzu regelt eine Verwaltungsvereinbarung.“\nstabe a oder Buchstabe b, Ziffer i\nund Artikel 16 der Verordnung (EG)             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nNr. 883/2004“.                                    aa) Die Wörter „Datei der Beschäftigungsbe-\ne) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An-                       triebe der“ werden gestrichen.\ngabe eingefügt:                                             bb) Nach dem Wort „Arbeit“ werden die Wörter\n„§ 106a Elektronischer Antrag auf Ausstellung                    „, die diese im Dateisystem der Beschäfti-\neiner Bescheinigung über die anzu-                     gungsbetriebe speichert“ eingefügt.\nwendenden Rechtsvorschriften bei\n4. Nach § 18n wird folgender § 18o eingefügt:\nselbständiger Erwerbstätigkeit nach Ar-\ntikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2                               „§ 18o\nder Verordnung (EG) Nr. 883/2004“.\nVerarbeitung der Unternehmernummer\nf) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                             Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände,\nihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur\n„§ 109a Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten               für Arbeit, die Künstlersozialkasse, die berufsstän-\nund Daten zur stationären Kranken-\ndischen Versorgungseinrichtungen und deren\nhausbehandlung durch die Bundes-\nDatenannahmestellen dürfen die Unternehmer-\nagentur für Arbeit“.\nnummer nach § 136a Absatz 1 und 2 sowie die\ng) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende An-               Angaben nach Absatz 3 des Siebten Buches ver-\ngabe eingefügt:                                          arbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer Auf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020               1249\ngabe nach diesem Gesetzbuch und dem Künstler-                   bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nsozialversicherungsgesetz erforderlich ist.“                         aaa) Dem Buchstaben b wird nach dem\n5. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     Komma folgender Halbsatz angefügt:\na) In Satz 2 werden nach den Wörtern „das aus“                             „in den Fällen, in denen kein beitrags-\ndie Wörter „dem aus“ eingefügt.                                        pflichtiges Arbeitsentgelt in der Ren-\nb) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 165“ die                              tenversicherung oder nach dem Recht\nAngabe „Absatz 1“ eingefügt.                                           der Arbeitsförderung vorliegt, das bei-\ntragspflichtige Arbeitsentgelt in der\n6. Nach § 23 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz\nKrankenversicherung,“.\neingefügt:\nbbb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:\n„In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf\neine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht                            „f) für geringfügig Beschäftigte zu-\nzu berücksichtigen.“                                                           sätzlich die Steuernummer des\n7. In § 23a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz werden                               Arbeitgebers, die Identifikations-\ndie Wörter „(nicht einmalig gezahltem)“ gestrichen.                            nummer nach § 139b der Abgaben-\nordnung des Beschäftigten und die\n8. § 23b Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                        Art der Besteuerung.“\na) In Satz 4 werden die Wörter „auf die Deutsche             e) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-\nRentenversicherung Bund“ gestrichen.                        gefügt:\nb) In Satz 10 werden die Wörter „an die Deutsche\n„(3b) Der Arbeitgeber hat auf elektronische\nRentenversicherung Bund“ gestrichen.\nAnforderung der Einzugsstelle mit der nächsten\n9. In § 23c Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                   Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben\n„Nettoarbeitsentgelt“ die Wörter „im Sinne des“                 zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elek-\neingefügt und wird jeweils die Klammer vor und                  tronisch zu übermitteln. Das Nähere über die\nnach den Wörtern „§ 47 des Fünften Buches“ ge-                  Angaben, die Datensätze und das Verfahren re-\nstrichen.                                                       geln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b\n10. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          Absatz 1.“\na) In Satz 5 werden die Wörter „von dem Versi-               f) In Absatz 7 Satz 1 wird nach dem Wort „Ar-\ncherungsträger“ gestrichen und wird das Wort                beitsentgelt“ das Wort „nach“ eingefügt und\n„seiner“ durch das Wort „der“ ersetzt.                      wird jeweils die Klammer vor und nach der An-\ngabe „§ 14 Absatz 3“ gestrichen.\nb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:\n„Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen             g) Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geän-\nnach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251                 dert:\nAbsatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Bu-                 aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Ar-\nches.“                                                           beitsentgelt“ das Wort „nach“ eingefügt\n11. § 28a wird wie folgt geändert:                                       und wird jeweils die Klammer vor und nach\nder Angabe „§ 14 Absatz 3“ gestrichen.\na) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.\nbb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Ar-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                     beitsentgelt“ das Wort „nach“ eingefügt,\nfügt:                                                            wird jeweils die Klammer vor und nach der\n„(1a) Meldungen nach diesem Buch erfol-                       Angabe „§ 14 Absatz 3“ gestrichen und\ngen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist,                    wird nach dem Komma folgender Halbsatz\ndurch elektronische Datenübermittlung (Daten-                    angefügt:\nübertragung). Bei der Datenübertragung sind\n„die Steuernummer des Arbeitgebers, die\nDatenschutz und Datensicherheit nach dem je-\nIdentifikationsnummer nach § 139b der Ab-\nweiligen Stand der Technik sicherzustellen und\ngabenordnung des Beschäftigten und die\nbei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Ver-\nArt der Besteuerung,“.\nschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren\nzu verwenden. Beauftragt ein Arbeitgeber einen              cc) In Buchstabe c wird nach dem Wort „Ar-\nDritten mit der Entgeltabrechnung und der                        beitsentgelts“ das Wort „nach“ eingefügt\nWahrnehmung der Meldepflichten, haftet der                       und wird jeweils die Klammer vor und nach\nArbeitgeber weiterhin in vollem Umfang für die                   der Angabe „§ 14 Absatz 3“ gestrichen.\nErfüllung der Pflichten nach diesem Buch ge-             h) Absatz 9 Satz 3 wird aufgehoben.\ngenüber dem jeweils zuständigen Träger der\nSozialversicherung oder der berufsständischen            i) Absatz 13 wird aufgehoben.\nVersorgungseinrichtung.“                            12. § 28b Absatz 4 wird aufgehoben.\nc) Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-         13. § 28c wird wie folgt geändert:\nfasst:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„1. die Unternehmernummer nach § 136a des\nSiebten Buches;“.                                       „2. die Voraussetzungen für die Zulassung so-\nwie die Gründe für eine Verweigerung,\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                Rücknahme oder den Verlust einer Zulas-\naa) Satz 1 Nummer 7a wird aufgehoben.                           sung eines Programms oder einer maschi-","1250            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\nnell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer             tung kann dies nur im Einvernehmen mit dem\nSystemprüfung,“.                                         Arbeitgeber erfolgen.“\nb) In Nummer 5 werden die Wörter „Systemprü-                 c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nfungen durchzuführen,“ gestrichen.\naa) In Satz 3 wird das Wort „Unfallversiche-\n14. § 28e wird wie folgt geändert:                                        rungsmitgliedsnummer“ durch die Wörter\na) Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           „Unternehmernummer nach § 136a des\nSiebten Buches“ ersetzt.\n„Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nb) Nach Absatz 3a Satz 1 wird folgender Satz ein-\ngefügt:                                                            „Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben\nder gemeinsamen Einrichtung als Einzugs-\n„Dies gilt ab einem geschätzten Gesamtwert                         stelle nach § 356 des Dritten Buches erfor-\naller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bau-                    derlich ist, wertet die Datenstelle der Ren-\nleistungen von 275 000 Euro, wobei für die                         tenversicherung aus den Daten nach Satz 5\nSchätzung § 3 der Vergabeverordnung vom                            das Identifikationsmerkmal zur wirtschaft-\n12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch                 lichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers\nArtikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019                         sowie die Angaben über die Tätigkeit nach\n(BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, gilt.“                      dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagen-\nc) In Absatz 3b Satz 2 wird die Angabe „8“ durch                      tur für Arbeit der Beschäftigten des geprüf-\ndie Angabe „6a“, die Angabe „20. März 2006“                        ten Arbeitgebers aus und übermittelt das\ndurch die Angabe „31. Januar 2019“ und die                         Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung.\nAngabe „Nr. 94a vom 18. Mai 2006“ durch die                        Die übermittelten Daten dürfen von der ge-\nAngabe „AT 19.02.2019 B2“ ersetzt.                                 meinsamen Einrichtung auch zum Zweck\nd) Absatz 3d wird aufgehoben.                                         der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des\nTarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die\ne) Absatz 3f wird wie folgt geändert:                                 Kosten der Auswertung und der Übermitt-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                 lung der Daten nach Satz 9 hat die gemein-\nsame Einrichtung der Deutschen Renten-\n„Der Unternehmer kann den Nachweis nach\nversicherung Bund zu erstatten. Die ge-\nAbsatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifika-\nmeinsame Einrichtung berichtet dem Bun-\ntion auch für den Zeitraum des Auftragsver-\ndesministerium für Arbeit und Soziales bis\nhältnisses durch Vorlage von lückenlosen\nzum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit\nUnbedenklichkeitsbescheinigungen der zu-\ndes Verfahrens nach Satz 9.“\nständigen Einzugsstellen für den Nach-\nunternehmer oder den von diesem beauf-          18. In § 45 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und\ntragten Verleiher erbringen.“                        geheim“ durch die Wörter „, geheim und öffent-\nlich“ ersetzt.\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\n15. Nach § 28f Absatz 1a wird folgender Absatz 1b           19. § 85 wird wie folgt geändert:\neingefügt:                                                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„(1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland,                                      „§ 85\nhat er zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1\nGenehmigungs- und\nSatz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland\nanzeigepflichtige Vermögensanlagen“.\nzu bestellen. Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Be-\nschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im In-              b) Absatz 1 Satz 2 bis 6 wird aufgehoben.\nland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz              c) Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst:\noder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtig-\nten. Im Fall von Satz 2 zweiter Halbsatz findet                  „Absatz 3b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“\n§ 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine                d) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-\nAnwendung.“                                                      sätze 3b und 3c eingefügt:\n16. In § 28l Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern                    „(3b) Der Versicherungsträger hat der Auf-\n„Deutsche Rentenversicherung Bund,“ die Wörter                   sichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,\n„der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-\n1. Datenverarbeitungsanlagen und -systeme an-\nBahn-See,“ eingefügt.\nzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder\n17. § 28p wird wie folgt geändert:                                      sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch\na) Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst:                         das Systemkonzept der Datenverarbeitung\ngrundlegend verändert wird; dies gilt für die\n„Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungs-                     Beschaffung und bei den Rentenversiche-\nbetriebe, wird er insgesamt geprüft.“                            rungsträgern auch für die Eigenentwicklung\nb) Absatz 6a Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         von Datenverarbeitungsprogrammen entspre-\n„Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem                          chend,\nzuständigen Rentenversicherungsträger die not-                2. eine Einrichtung zu gründen oder zu erwer-\nwendigen Daten elektronisch aus einem system-                    ben, sich an einer Einrichtung zu beteiligen\ngeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu                          oder eine Beteiligung an einer Einrichtung zu\nübermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhal-                    erhöhen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020              1251\n3. eine Einrichtung zu veräußern oder aufzulö-           weis ihrer Betriebs- oder Absendernummer bei der\nsen oder eine Beteiligung an einer Einrich-          Stelle nach Absatz 6 Satz 1 registrieren.\ntung ganz oder teilweise zu veräußern oder\n(3) Für die Wiederverwendung erfasster Daten\nzu übertragen.\nkönnen registrierte Arbeitgeber und Selbständige\nJede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig            Unternehmens-, Personal- und Meldedaten in\nzu erfolgen, dass vor Abschluss verbindlicher            einem Online-Datenspeicher abspeichern. Der\nVereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfung              Online-Datenspeicher hält die Daten für die Be-\nund Beratung des Versicherungsträgers bleibt.            triebsprüfung nach § 28p für einen Zeitraum von\nDie Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige               maximal fünf Jahren vor. Der Zugriff auf diese\nverzichten.                                              Daten ist durch Authentifizierungsprogramme ab-\n(3c) Eine Einrichtung kann sich zur Aufga-            zusichern. Die Ausfüllhilfe unterstützt in Verbin-\nbenerfüllung an einer weiteren Einrichtung be-           dung mit dem Online-Datenspeicher Verfahren\nteiligen, die sich ihrerseits an einer Einrichtung       der Sozialversicherung, in denen auf Grund einer\nbeteiligen kann. Weitere Beteiligungsebenen              Ermächtigung nach diesem Gesetzbuch Daten in\nsind unzulässig.“                                        elektronischer Form angefordert werden.\n20. § 95 wird wie folgt geändert:                                    (4) Die Sozialversicherungsträger sind jeweils\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wer-             für die Erarbeitung und die inhaltlich richtige Dar-\nden die Wörter „an die“ durch die Wörter „mit            stellung und Verarbeitung der von ihnen zu verant-\nder“ ersetzt.                                            wortenden Fachverfahren durch die Ausfüllhilfe\nund des Online-Datenspeichers zuständig. Wei-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ntere Verfahrensbeteiligte und andere Verwerter\n„(2) Alle Datenfelder sind eindeutig zu be-           können für gesetzliche Zwecke die Ausfüllhilfe\nschreiben. Sie sind in allen Verfahren, für die          und den Online-Datenspeicher nutzen; dies ist je-\nGrundsätze oder Gemeinsame Grundsätze                    weils durch eine Vereinbarung mit der Stelle nach\nnach diesem Buch und für das Aufwendungs-                Absatz 6 Satz 1 zu regeln, die insbesondere die\nausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der je-          anteilige Kostentragung festlegt.\nweils aktuellen Beschreibung zu verwenden.\nZur Sicherung der einheitlichen Verwendung                   (5) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung\nhält der Spitzenverband Bund der Krankenkas-             und die unterstützten Fachverfahren sowie die\nsen eine Datenbankanwendung vor, in der alle             Identifizierung von Selbständigen in den Verfahren\nDatenfelder beschrieben sowie ihre Verwen-               regeln die Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen\ndung in Datensätzen und Datenbausteinen so-              Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Ar-\nwohl in historisierter als auch in aktueller Form        beit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-\ngespeichert sind und von den an den Meldever-            desministerium für Gesundheit zu genehmigen\nfahren nach diesem Buch Beteiligten automati-            sind.\nsiert abgerufen werden können. Das Nähere zur                (6) Zur Durchführung der Aufgaben nach den\nDarstellung, zur Aktualisierung und zum Abruf-           Absätzen 1 bis 4 wird der Spitzenverband Bund\nverfahren der Daten regeln die in Absatz 1               der Krankenkassen eine elektronische Ausfüllhilfe\nSatz 1 genannten Organisationen der Sozialver-           anbieten. Er kann die Durchführung dieser Auf-\nsicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b              gabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der\nAbsatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze be-           gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a\ndürfen der Genehmigung des Bundesministeri-              Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des\nums für Arbeit und Soziales.“                            Fünften Buches übertragen. Die Nutzer der Aus-\n21. Nach § 95 werden die folgenden §§ 95a bis 95c                füllhilfe können in angemessenem Umfang an\neingefügt:                                                   den Kosten der Datenübermittlung beteiligt wer-\nden.\n„§ 95a\nAusfüllhilfe zum elektronischen                      (7) Die Sozialversicherungsträger tragen die In-\nDatenaustausch mit Sozialversicherungsträgern               vestitionskosten der Ausfüllhilfe und des Online-\nDatenspeichers gemeinsam. Von diesen Kosten\n(1) Zum elektronischen Datenaustausch nach                übernehmen\ndiesem Buch und dem Aufwendungsausgleichs-\ngesetz insbesondere für Meldungen, Beitrags-                 1. 60 Prozent der Spitzenverband Bund der Kran-\nnachweise, Bescheinigungen und Anträge, stellen                   kenkassen, der auch für die Pflegekassen han-\ndie Sozialversicherungsträger den Arbeitgebern                    delt,\nund Selbständigen eine allgemein zugängliche                 2. 30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung\nelektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe                und\nzur Verfügung. Die Ausfüllhilfe führt keine Berech-\nnungen zur Ermittlung der erforderlichen Angaben             3. 10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallver-\ndurch. Die systemgeprüfte Ausfüllhilfe übermittelt                sicherung e. V.\ndie Daten von den Arbeitgebern sowie an die                  Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetz-\nArbeitgeber durch gesicherte und verschlüsselte              lichen Krankenversicherung und der sozialen\nDatenübertragung; dies gilt entsprechend für                 Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversi-\nSelbständige.                                                cherung und der gesetzlichen Unfallversicherung\n(2) Arbeitgeber und deren Beauftragte müssen              regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich im\nsich vor der Nutzung der Ausfüllhilfe unter Nach-            Rahmen ihrer Selbstverwaltung.","1252            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\n§ 95b                                   nummer, den Namen und Vornamen, den bei-\nSystemprüfung                                tragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der\nBeitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitsein-\n(1) Meldepflichtige haben Meldungen und Bei-                 kommens, ein Kennzeichen über die Ruhens-\ntragsnachweise durch Datenübertragung aus sys-                   anordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstler-\ntemgeprüften Programmen oder systemgeprüften                     sozialversicherungsgesetzes und den Verweis\nelektronischen Ausfüllhilfen zu erstatten. Dies gilt             auf die Versicherungspflicht in der Rentenversi-\nauch für Anträge und Bescheinigungen, soweit                     cherung des Versicherten, an die zuständige\ndies nach diesem Gesetzbuch oder dem Aufwen-                     Krankenkasse meldet oder die Krankenkassen\ndungsausgleichsgesetz geregelt ist.                              der Künstlersozialkasse die zur Feststellung der\n(2) Eine Systemprüfung ist für Programme und                 Versicherungspflicht nach dem Künstlersozial-\nelektronische Ausfüllhilfen, die für den Datenaus-               versicherungsgesetz notwendigen Angaben,\ntausch zwischen Meldepflichtigen und den Sozial-                 insbesondere über eine bestehende Arbeits-\nversicherungsträgern und weiteren annehmenden                    unfähigkeit, eine bestehende Vorrangversiche-\nStellen nach Absatz 1 eingesetzt werden, durch-                  rung, die Gewährung einer Rente, das Ende\nzuführen. Die Systemprüfung umfasst die Bera-                    der Mitgliedschaft und den Bezug einer Entgelt-\ntung sowie die fachliche und technische Prüfung                  ersatzleistung, durch Datenübertragung mittei-\nder Anwendungssoftware für die Erfassung, Prü-                   len; die Einzelheiten des Verfahrens wie den\nfung, Verwaltung, Berechnung und Verarbeitung                    Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlerso-\nsowie Übermittlung, Annahme oder den Abruf der                   zialkasse und der Spitzenverband Bund der\nerforderlichen Daten. Entgeltabrechnungspro-                     Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen\ngramme haben die Berechnungen und die Erzeu-                     entsprechend § 28b Absatz 1, oder\ngung von Daten sowie deren Prüfung maschinell\n3. Sozialversicherungsträger Daten an einen an-\ndurchzuführen; Ausfüllhilfen unterstützen die ma-\nderen Sozialversicherungsträger oder an das\nnuellen Berechnungen durch die elektronische\nBundesamt für Soziale Sicherung als Träger\nÜbermittlung und Speicherung der Daten. Ist die\ndes Gesundheitsfonds zur Erfüllung von Aufga-\nAnwendungssoftware auf unterschiedliche infor-\nben nach diesem Buch weiterleiten.“\nmationstechnische Systeme verteilt, ist sicherzu-\nstellen, dass sie als geschlossene Software-An-         22. § 95c Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwendung anhand einer eindeutig identifizierbaren\nVersion in der jeweils gültigen Fassung gekenn-              a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.\nzeichnet ist.                                                b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das\n(3) Kein Bestandteil der Systemprüfung sind die              Wort „oder“ ersetzt und wird folgende Num-\nzur informationstechnischen Infrastruktur eines                  mer 4 angefügt:\nMeldepflichtigen gehörende Hardware, die Be-\n„4. Erstattungsansprüche nach den §§ 102\ntriebssysteme sowie die interne Kommunikations-\nbis 105 des Zehnten Buches der gesetz-\nsoftware.\nlichen Krankenkassen oder der Bundes-\n(4) Die Systemprüfung wird durch den Spitzen-                    agentur für Arbeit gegenüber den Trägern\nverband Bund der Krankenkassen mit Beteiligung                       der gesetzlichen Rentenversicherung nach\nder Träger der Rentenversicherung und der Unfall-                    dem Sechsten Buch bestehen.“\nversicherung im Auftrag aller Spitzenorganisationen\nder Sozialversicherungsträger und der Arbeitsge-        23. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmeinschaft berufsständischer Versorgungseinrich-             a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ntungen e. V. durchgeführt.\n„Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung\n§ 95c                                   zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfung\nund zur Weiterleitung innerhalb eines Sozial-\nDatenaustausch zwischen\nversicherungszweiges oder an andere Sozial-\nden Sozialversicherungsträgern\nversicherungsträger oder öffentliche Stellen\n(1) Haben Sozialversicherungsträger zur Erfül-               werden Annahmestellen errichtet.“\nlung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem\nGesetzbuch Daten an einen Sozialversicherungs-               b) In Satz 3 wird das Wort „ferner“ durch die Wör-\nträger, das Bundesamt für Soziale Sicherung als                  ter „darüber hinaus“ ersetzt.\nTräger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichts-        24. § 98 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.\nbehörde zu übermitteln, soll dies durch Daten-\nübertragung geschehen; § 95 gilt.                       25. § 100 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Übermitt-            „1. die Unternehmernummer nach § 136a des\nlung durch Datenübertragung zu erfolgen, wenn                     Siebten Buches;“.\n1. dies in einer anderen Vorschrift dieses Gesetz-      26. In § 101 Absatz 1 werden die Wörter „die Mit-\nbuches vorgeschrieben ist,                              gliedsnummer des Unternehmers“ durch die Wör-\n2. die Künstlersozialkasse für die nach dem                  ter „die Unternehmernummer nach § 136a des\nKünstlersozialversicherungsgesetz krankenver-           Siebten Buches“ ersetzt.\nsicherungspflichtigen Mitglieder monatlich die\n27. § 106 wird wie folgt geändert:\nfür den Nachweis der Beitragspflicht notwendi-\ngen Angaben, insbesondere die Versicherungs-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020              1253\n„§ 106                                                    „§ 106a\nElektronischer                                              Elektronischer\nAntrag auf Ausstellung                                      Antrag auf Ausstellung\neiner Bescheinigung über die                                einer Bescheinigung über die\nanzuwendenden Rechtsvorschriften                            anzuwendenden Rechtsvorschriften\nbei Beschäftigung nach Artikel 11                           bei selbständiger Erwerbstätigkeit\nAbsatz 3 Buchstabe b, Absatz 4, 5,                        nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12\nArtikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1                 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004\nBuchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i und                 (1) Gelten für vorübergehend in einem anderen\nArtikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004“.            Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „maschinell               päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz\nerstellten“ durch die Wörter „elektronisch           selbständig Erwerbstätige die deutschen Rechts-\ngestützten, systemgeprüften“ ersetzt.                vorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, hat\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        die selbständig erwerbstätige Person die Ausstel-\n„Ist festgestellt, dass die deutschen                lung einer A1-Bescheinigung bei der zuständigen\nRechtsvorschriften über soziale Sicherheit           Stelle elektronisch durch eine Ausfüllhilfe nach\ngelten, erfolgt die Übermittlung der Daten           § 95a Absatz 1 zu beantragen. Ist festgestellt,\nder A1-Bescheinigung innerhalb von drei              dass die deutschen Rechtsvorschriften über so-\nArbeitstagen an den Arbeitgeber, der diese           ziale Sicherheit gelten, ist die A1-Bescheinigung\nBescheinigung der beschäftigten Person               innerhalb von drei Arbeitstagen der selbständig er-\nunverzüglich zugänglich macht.“                      werbstätigen Person elektronisch zugänglich zu\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          machen.\n„(2) In den Fällen, in denen die deutschen                (2) In den Fällen, in denen die deutschen\nRechtsvorschriften über soziale Sicherheit                Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für in\nder Seefahrt selbständig tätige Personen nach\n1. für Beamte und Beschäftigte des öffentli-\nArtikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG)\nchen Dienstes nach Artikel 11 Absatz 3 Buch-\nNr. 883/2004 gelten, gilt für das Verfahren Absatz 1\nstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004\nentsprechend.\ngelten,\n(3) Das Nähere zu den Inhalten des Antrages\n2. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder\nnach den Absätzen 1 und 2 regeln der Spitzenver-\nKabinenbesatzungen nach Artikel 11 Ab-\nband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Ren-\nsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004\ntenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche\ngelten oder\nUnfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemein-\n3. auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16           schaft berufsständischer Versorgungseinrichtun-\nder Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten               gen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom\nsollen,                                               Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ge-\ngilt Absatz 1 entsprechend.“                              nehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deut-\nschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.“\nd) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\nund 4 eingefügt:                                     29. § 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(3) In den Fällen, in denen die deutschen             a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nRechtsvorschriften über soziale Sicherheit für                „Fordert der Träger der Rentenversicherung für\nin der Seefahrt beschäftigte Personen nach                    Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung\nArtikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG)                       Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e\nNr. 883/2004 über soziale Sicherheit gelten, gilt             und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches von\nfür das Verfahren Absatz 1 entsprechend.                      dem Bescheinigungspflichtigen durch gesi-\n(4) In den Fällen, in denen für in Deutschland             cherte und verschlüsselte Datenübertragung\nwohnende Personen, die ausschließlich bei                     an, hat dieser die notwendigen Daten für diese\neinem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber                   Bescheinigungen durch gesicherte und ver-\nbeschäftigt sind und ihre Beschäftigung ge-                   schlüsselte Datenübertragung an die Daten-\nwöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben,                 stelle der Rentenversicherung zu übermitteln.\nnach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder                     Die Datenstelle der Rentenversicherung hat An-\nBuchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG)                      fragen sowie Rückmeldungen an die Bescheini-\nNr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften                 gungspflichtigen durch gesicherte und ver-\nüber soziale Sicherheit gelten, gilt Absatz 1 ent-            schlüsselte Datenübertragung zu übermitteln.“\nsprechend, wenn der Arbeitgeber die Feststel-             b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-\nlung der anzuwendenden Rechtsvorschriften                     fügt:\nfür eine bei ihm beschäftigte Person beantragt.“\n„Ist eine Bescheinigung nach Satz 1 für eine\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die                  Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im\nAngabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 4“                  privaten Haushalt zu erstellen, kann abwei-\nersetzt.                                                      chend von Satz 2 ein Formular genutzt werden,\n28. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:                      das im Fachportal der Deutschen Rentenversi-","1254              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\ncherung zur Verfügung steht. Die Sätze 1 und 3            Fünften Buches für Personen, für die nach den\ngelten entsprechend für die landwirtschaftliche           Vorschriften des Dritten Buches Anzeige- und\nAlterskasse. Die Datenstelle der Rentenversi-             Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit beste-\ncherung nimmt die hierfür erforderlichen Über-            hen, eine Meldung zum Abruf für die Bundesagen-\nmittlungen auch für die landwirtschaftliche               tur für Arbeit zu erstellen, die insbesondere die fol-\nAlterskasse vor.“                                         genden Daten enthält:\n29a. § 109 wird wie folgt geändert:                                1. den Namen des Versicherten,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähig-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                           keit,\n3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Ar-\naaa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am\nbeitsunfähigkeit,\nEnde durch ein Komma ersetzt.\n4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemel-\nbbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende\ndung und\ndurch das Wort „und“ ersetzt.\n5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen,\nccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\ndass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeits-\n„5. die Angabe, ob Anhaltspunkte da-               unfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen\nfür vorliegen, dass die Arbeitsun-             eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls be-\nfähigkeit auf einem Arbeitsunfall              ruht.\noder sonstigen Unfall oder auf\n(2) Das Nähere zu den Datensätzen und zum\nden Folgen eines Arbeitsunfalls\nVerfahren regeln der Spitzenverband Bund der\noder sonstigen Unfalls beruht.“\nKrankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:           in gemeinsamen Grundsätzen. Die Grundsätze be-\n„In den Fällen, in denen die Krankenkasse            dürfen der Genehmigung durch das Bundesminis-\ndie Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295              terium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Bu-             mit dem Bundesministerium für Gesundheit.\nches für einen geringfügig beschäftigten                (3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang der\nVersicherten erhält, hat sie die Daten nach          Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7\nSatz 1 für die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des          des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die\nGesetzes über den Ausgleich der Arbeitge-            Meldung abweichend von Absatz 1 nur die Daten\nberzuwendungen für Entgeltfortzahlung zu-            nach Absatz 1 Nummer 1 und den Beginn, die\nständige Deutsche Rentenversicherung                 voraussichtliche Dauer und das Ende der stationä-\nKnappschaft-Bahn-See ausschließlich für              ren Krankenhausbehandlung zu enthalten hat.“\ndie Zwecke des Erstattungsverfahrens nach\n30. § 111 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndem Aufwendungsausgleichsgesetz zum\nAbruf bereitzustellen. Arbeitgeber haben             a) In Nummer 3 wird das Wort „Lohnunterlagen“\ndie Daten nach Satz 1 in den nach Satz 2                 durch die Wörter „eine Entgeltunterlage“ er-\ngenannten Fällen bei der zuständigen Kran-               setzt.\nkenkasse durch ein nach § 95b systemge-              b) In Nummer 3a wird das Wort „Lohnunterlage“\nprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe ab-              durch das Wort „Entgeltunterlage“ ersetzt.\nzurufen.“\nc) Nummer 3b wird aufgehoben.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n31. Folgender § 123 wird angefügt:\nfügt:\n„§ 123\n„(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entspre-\nchend bei Eingang der Daten nach § 301                                     Übergangsregelung\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften                            zur Struktur der Einrichtungen\nBuches mit der Maßgabe, dass die Meldung                     § 85 Absatz 3c Satz 2 findet nur Anwendung,\nabweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten              soweit Versicherungsträger nach dem 30. Juni\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Be-                 2020 eine Einrichtung gründen oder erwerben,\nginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende             sich an einer Einrichtung beteiligen oder eine Be-\ndes stationären Krankenhausaufenthaltes zu                teiligung an einer Einrichtung erhöhen; die am\nenthalten hat. Für die Übermittlung der Arbeits-          30. Juni 2020 bereits bestehenden Einrichtungen\nunfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern an               dürfen weitergeführt werden.“\ndie Krankenkassen werden die Dienste der             32. Folgender § 125 wird angefügt:\nTelematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch\ngenutzt, sobald diese zur Verfügung stehen.“                                       „§ 125\n29b. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:                                       Pilotprojekt zur\nMeldung der Arbeitsunfähigkeits-\n„§ 109a                                  und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber\nAbruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten                     (1) Die Krankenkasse kann nach Eingang der\nund Daten zur stationären Krankenhaus-                  Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1\nbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit                Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Mel-\n(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Da-              dung zum Abruf für den Arbeitgeber erstellen, die\nten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des                   die folgenden Daten enthält:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020             1255\n1. den Namen des Beschäftigten,                               Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung an-\n2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähig-                zuhören.\nkeit,                                                        (6) Die teilnehmenden Krankenkassen haben\n3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Ar-              monatlich dem Spitzenverband Bund der Kranken-\nbeitsunfähigkeit,                                         kassen über die Erfahrungen mit dem Meldever-\nfahren zu berichten.“\n4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemel-\ndung und                                            33. Folgender § 126 wird angefügt:\n5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen,                                      „§ 126\ndass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeits-\nunfall oder sonstigem Unfall oder auf den Fol-                        Verzicht auf die elektronisch\ngen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls                unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern\nberuht.                                                      Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die\nIn den Fällen, in denen die Krankenkasse die Ar-              Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen\nbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1             Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis\nNummer 1 des Fünften Buches für einen gering-                 zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische\nfügig beschäftigten Versicherten erhält, kann sie             Übermittlung der gespeicherten Daten nach\ndie Daten nach Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1               § 28p Absatz 6a verzichtet werden.“\nSatz 2 des Gesetzes über den Ausgleich der\n34. Folgender § 127 wird angefügt:\nArbeitgeberzuwendungen für Entgeltfortzahlung\nzuständige Deutsche Rentenversicherung Knapp-                                         „§ 127\nschaft-Bahn-See ausschließlich für die Zwecke\nBericht über\ndes Erstattungsverfahrens nach dem Aufwen-\ndie Untersuchung zur\ndungsausgleichsgesetz zum Abruf bereitstellen.\nstrukturierten Übermittlung\nArbeitgeber können die Daten nach Satz 1 bei\nder Daten für die elektronisch\nder zuständigen Krankenkasse durch systemge-\nunterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern\nprüfte Programme abrufen. Beauftragt der Arbeit-\ngeber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die               Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat\nDaten verarbeiten. Unberührt bleibt die Verpflich-            unter Beteiligung der Bundesvereinigung der\ntung des behandelnden Arztes, dem Versicherten                Deutschen Arbeitgeberverbände dem Bundesmi-\neine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen                nisterium für Arbeit und Soziales bis zum 31. De-\nder Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1              zember 2021 einen Bericht über die Ergebnisse\nNummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit                 einer Untersuchung zur strukturierten Übermitt-\n§ 5 Absatz 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsge-               lung der notwendigen Daten für die Prüfung nach\nsetzes auszuhändigen.                                         § 28p Absatz 6a im Bereich der Finanzbuchhal-\n(2) Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der              tung vorzulegen.“\nAngaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeits-\ndaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des                                     Artikel 2\nFünften Buches und auf der Grundlage von weite-\nren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgelt-                            Änderung des\nfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer                 Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nVorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber aus-\n§ 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nläuft, so kann sie dem betroffenen Arbeitgeber\n– Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. De-\neine Meldung mit den Angaben über die für ihn\nzember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Arti-\nrelevanten Vorerkrankungszeiten übermitteln.\nkel 28 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\nSatz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.\nS. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Be-\nschäftigte nach den §§ 8a und 12.                       1. In Satz 1 werden die Wörter „sollen Geldleistungen\nkostenfrei auf ein Konto des Empfängers“ durch die\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei         Wörter „werden Geldleistungen kostenfrei auf das\nEingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1               angegebene Konto“ und werden die Wörter „kosten-\nNummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maß-             frei an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungs-\ngabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1             bereiches dieser Verordnung übermittelt werden“\nSatz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Num-             durch die Wörter „an seinen Wohnsitz oder gewöhn-\nmer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer           lichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches\nund das Ende des stationären Krankenhausaufent-            dieser Verordnung übermittelt“ ersetzt.\nhaltes zu enthalten hat.\n2. Die folgenden Sätze werden angefügt:\n(5) Das Nähere zu den Datensätzen und zum\nVerfahren regelt der Spitzenverband Bund der               „Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an\nKrankenkassen in Grundsätzen. Die Grundsätze               den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers über-\nbedürfen der Genehmigung durch das Bundesmi-               mittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von\nnisterium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen          den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn\nmit dem Bundesministerium für Gesundheit und               der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung\ndem Bundesministerium für Ernährung und Land-              eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes\nwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen            Verschulden nicht möglich ist.“","1256           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\nArtikel 3                                   richts und der praktischen Ausbildung, für die\nein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Aus-\nÄnderung des\nbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                             Ausbildungen).“\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\n2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:\nrung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das                                   „§ 31a\nzuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Mai 2020                            Informationen an\n(BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt                          junge Menschen ohne\ngeändert:                                                                Anschlussperspektive; erforderliche\n1. In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den                    Datenerhebung und Datenübermittlung\nWörtern „nach dem Ersten Abschnitt“ die Wörter                  (1) Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen,\n„mit Ausnahme der Leistung nach § 31a“ eingefügt.            die nach ihrer Kenntnis bei Beendigung der Schule\n2. § 42 Absatz 3 wird aufgehoben.                               oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme keine\nkonkrete berufliche Anschlussperspektive haben,\nArtikel 4                               zu kontaktieren und über Angebote der Berufs-\nberatung und Berufsorientierung zu informieren,\nÄnderung des                               soweit diese noch nicht genutzt werden. Zu die-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                        sem Zweck erhebt die Agentur für Arbeit folgende\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-             Daten, soweit sie ihr von den Ländern übermittelt\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,               werden:\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des           1. Name,\nGesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            2. Vorname,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               3. Geburtsdatum,\na) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe            4. Geschlecht,\neingefügt:                                              5. Wohnanschrift,\n„§ 31a Informationen an junge Menschen                  6. voraussichtlich beendete Schulform oder Er-\nohne Anschlussperspektive; erforder-              satzmaßnahme,\nliche Datenerhebung und Datenüber-\nmittlung“.                                    7. erreichter Abschluss.\nb) Die Angabe zu § 281 wird wie folgt gefasst:                (2) Nimmt der junge Mensch nach einer Kon-\n„§ 281 Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungs-            taktaufnahme nach Absatz 1 das Angebot der\nermächtigung“.                                Agentur für Arbeit nicht in Anspruch, hat die Agen-\ntur für Arbeit den nach Landesrecht bestimmten\nc) Die Angabe zum Zweiten Unterabschnitt des\nStellen des Landes, in dem der junge Mensch sei-\nErsten Abschnittes des Achten Kapitels wird\nnen Wohnsitz hat, die Sozialdaten zu übermitteln,\nwie folgt gefasst:\ndie erforderlich sind, damit das Land dem jungen\n„Zweiter Unterabschnitt                    Menschen weitere Angebote unterbreiten kann.\nAnzeige-, Nachweis-                      Erforderlich sind folgende Daten:\nund Bescheinigungspflichten“.                  1. Name,\nd) Die Angabe zu § 311 wird wie folgt gefasst:             2. Vorname,\n„§ 311 Anzeige- und Nachweispflichten bei\n3. Geburtsdatum,\nArbeitsunfähigkeit und stationärer Be-\nhandlung“.                                    4. Wohnanschrift, falls sich diese gegenüber der\ne) Die Angabe zu § 313a wird wie folgt gefasst:                vom Land übermittelten Anschrift geändert hat.\n„§ 313a Bescheinigungsverfahren“.                       Eine Datenübermittlung darf nur erfolgen, wenn\ndie jeweiligen landesrechtlichen Regelungen die\nf) Folgende Angabe wird angefügt:\nErhebung der Daten erlauben. Die Daten werden\n„§ 451 Siebtes Gesetz zur Änderung des                  nicht an die jeweiligen Stellen der Länder übermit-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch und           telt, wenn der junge Mensch der Übermittlung\nanderer Gesetze“.\nwiderspricht. Auf sein Widerspruchsrecht ist er\n1a. § 25 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:               hinzuweisen.\n„Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur              (3) Die Agentur für Arbeit hat die personen-\nBerufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:             bezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die\n1. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufs-              Kontaktaufnahme nach Absatz 1 und die Über-\nausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungs-           mittlung nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich\ngesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung          sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhe-\nausgebildet werden,                                     bung.“\n2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Stu-       3. § 38 wird wie folgt geändert:\ndiengängen und                                          a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Anzeige-\n3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildun-                und Bescheinigungspflichten“ durch die Wörter\ngen mit Abschnitten des schulischen Unter-                  „Anzeige- und Nachweispflichten“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020              1257\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“             6. Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische\ndurch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.                         Zwecke auf Grund anderer einzelgesetzlicher\nVorschriften übermittelt werden oder wurden.\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3\nSatz 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2“                  (3) Für die Statistiken der Bundesagentur gelten\nersetzt.                                                 die Grundsätze der Neutralität und Objektivität.\nDie Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16\n3a. In § 151 Absatz 3 Nummer 3 erster Halbsatz wird\ndes Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend.\nnach den Wörtern „§ 25 Absatz 1 Satz 2“ die An-\nDas Statistikgeheimnis ist durch technische und\ngabe „Nummer 1“ eingefügt.\norganisatorische Maßnahmen der Trennung zwi-\n4. § 281 wird wie folgt gefasst:                                 schen statistischen und nichtstatistischen Aufga-\nben einzuhalten.\n„§ 281\n(4) Die Bundesagentur hat zusätzlich den Mi-\nArbeitsmarktstatistiken,\ngrationshintergrund in ihren Statistiken zu berück-\nVerordnungsermächtigung\nsichtigen und die hierfür erforderlichen Merkmale\n(1) Die Bundesagentur erstellt amtliche Statis-           zu erheben. Die erhobenen Merkmale dürfen\ntiken über                                                   ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet\nwerden. Sie sind in einem durch technische und\n1. Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche von Arbeitneh-\norganisatorische Maßnahmen von sonstiger Da-\nmerinnen und Arbeitnehmern sowie deren Ein-\ntenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten.\ngliederung in den Arbeitsmarkt,\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales be-\n2. Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch und              stimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhal-             des Bundesrates das Nähere über die zu erheben-\ntes nach dem Zweiten Buch,                               den Merkmale und die Durchführung des Verfah-\n3. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach              rens, insbesondere über Erhebung, Übermittlung\ndiesem Buch und Leistungen zur Eingliederung             und Speicherung der erhobenen Daten.“\nin Arbeit nach dem Zweiten Buch,                     5. § 282 wird wie folgt geändert:\n4. sozialversicherungspflichtige und geringfügige            a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-\nBeschäftigung,                                               schäftsbereich“ die Wörter „und der Migra-\ntionshintergrund nach § 281 Absatz 4 Satz 1“\n5. Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs-\neingefügt.\nund Arbeitsmarkt sowie\nb) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 282a\n6. weitere, in ihrem Geschäftsbereich anfallende                 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 282a Absatz 5“\nAufgaben.                                                    ersetzt.\nDie Bundesagentur hat die einheitliche und termin-       6. § 282a wird wie folgt geändert:\ngerechte Erstellung von Statistiken sicherzustel-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Sozialdaten“ durch\nlen, die Ergebnisse der Statistik in angemessener\ndie Wörter „Tabellen mit statistischen Ergebnis-\nGliederung zu veröffentlichen sowie die Daten zu\nsen“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:\nanalysieren. Für Ausländerinnen und Ausländer,\ndie keine Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger                    „Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle aus-\nsind und sich nicht nur vorübergehend im Gel-                    weisen.“\ntungsbereich des Gesetzes über das Auslän-                   b) Absatz 2b wird wie folgt geändert:\nderzentralregister aufhalten, wird die Statistik der\naa) In Satz 1 werden die Wörter „zusammenge-\nsozialversicherungspflichtig und geringfügig Be-\nfasste statistische Daten“ durch die Wörter\nschäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus\n„Tabellen mit statistischen Ergebnissen“ er-\nauf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Geset-\nsetzt.\nzes übermittelten Daten gegliedert.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n(2) Die Bundesagentur verarbeitet für die in Ab-\nsatz 1 genannten Zwecke                                              „Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle\nausweisen.“\n1. Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Auf-\ncc) In den neuen Sätzen 3, 4 und 6 wird jeweils\ngaben nach diesem Buch erhoben oder über-\ndas Wort „Daten“ durch das Wort „Anga-\nmittelt werden,\nben“ ersetzt.\n2. Daten, die von den zuständigen Trägern der                c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nGrundsicherung für Arbeitsuchende nach\n§ 51b des Zweiten Buches erhoben und über-                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „zusammenge-\nmittelt werden,                                                  fasste statistische Daten“ durch die Wörter\n„Tabellen mit statistischen Ergebnissen“ er-\n3. Daten aus den Meldungen nach § 28a des Vier-                      setzt.\nten Buches,\nbb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-\n4. Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäf-                       setzt:\ntigung schwerbehinderter Menschen nach\n„Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle\n§ 163 Absatz 2 des Neunten Buches,\nausweisen. Diese übermittelten Angaben\n5. Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a des                        dürfen ausschließlich für statistische Zwe-\nAZR-Gesetzes übermittelt werden,                                 cke verarbeitet werden.“","1258              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „der Arbeits-                    chen zu bescheinigen, die für die Entscheidung\nmarktstatistiken“ durch die Wörter „mit statisti-            über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheb-\nschen Ergebnissen“ ersetzt.                                  lich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbe-\ne) Absatz 5 wird aufgehoben.                                      sondere\nf) Absatz 6 wird Absatz 5.                                        1. die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder\ndes Arbeitnehmers,\n6a. Der Zweite Unterabschnitt des Ersten Abschnittes\ndes Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:                       2. Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für\ndie Beendigung des Beschäftigungsverhält-\n„Zweiter Unterabschnitt                               nisses und\nAnzeige-, Nachweis-                             3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geld-\nund Bescheinigungspflichten“.                            leistungen, die die Arbeitnehmerin oder der\n6b. § 311 wird wie folgt gefasst:                                         Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspru-\n„§ 311                                      chen hat;\nAnzeige- und Nachweispflichten bei                      es gilt das Bescheinigungsverfahren nach\nArbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung                  § 313a Absatz 1. Für Zwischenmeisterinnen,\nZwischenmeister und andere Auftraggeber von\n(1) Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt,                 Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gilt Satz 1\nist verpflichtet,                                                 entsprechend.“\n1. eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussicht-             b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nliche Dauer                                                  „Arbeitgeber“ durch die Wörter „Bescheini-\na) unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzei-              gungspflichtige nach Absatz 1“ ersetzt.\ngen, ärztlich feststellen und sich eine ärztli-      c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nche Bescheinigung aushändigen zu lassen\n„(3) Sozialversicherungsträger haben auf Ver-\nund\nlangen der Bundesagentur, die übrigen Leis-\nb) spätestens vor Ablauf des dritten Kalender-               tungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen\ntages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der           auf Verlangen der betroffenen Person oder der\nAgentur für Arbeit durch eine ärztliche Be-              Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen,\nscheinigung nachzuweisen;                                die für die Feststellung der Versicherungspflicht\n2. eine stationäre Behandlung auf Kosten der                      nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Be-\nKrankenkasse unverzüglich bei der Agentur für                scheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.“\nArbeit anzuzeigen und deren Beginn und Ende              d) Absatz 4 wird aufgehoben.\nnachzuweisen.\n8. § 312a wird wie folgt geändert:\nDauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBescheinigung nach Satz 1 Nummer 1 angegeben,\ngilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend.                    aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitgeber“ durch\nDas Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit und die                        die Wörter „Bescheinigungspflichtige nach\nvoraussichtliche Dauer sind der Agentur für Arbeit                     § 312 Absatz 1“ ersetzt und werden nach\ndurch eine neue ärztliche Bescheinigung nachzu-                        den Wörtern „verpflichtet ist“ die Wörter\nweisen.                                                                „; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach\n§ 313a Absatz 1“ eingefügt.\n(2) Der Nachweis durch die ärztliche Bescheini-\ngung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b                    bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nund Satz 3 entfällt, wenn die in § 295 Absatz 1                   cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter\nSatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches genannten                           „Die Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter\nArbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1                           „Satz 1 gilt“ ersetzt.\nSatz 10 des Fünften Buches elektronisch an die                b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.\nKrankenkasse zu übermitteln sind. Der Nachweis\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn die          9. § 313 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nin § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des                      „(1) Wer eine Person, die Berufsausbildungs-\nFünften Buches genannten Daten zur stationären                beihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder\nBehandlung nach § 301 Absatz 1 des Fünften Bu-                Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) bean-\nches elektronisch an die Krankenkasse zu über-                tragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt be-\nmitteln sind.                                                 schäftigt oder dieser Person gegen Vergütung eine\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend               selbständige Tätigkeit überträgt, hat auf Verlangen\nauch für Teilnehmende an Maßnahmen der beruf-                 dieser Person oder auf Verlangen der Bundes-\nlichen Weiterbildung oder einer Maßnahme nach                 agentur unverzüglich Art und Dauer der Beschäfti-\n§ 45, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld er-            gung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die\nheben.“                                                       Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für\ndie Zeiten zu bescheinigen (Nebeneinkommens-\n7. § 312 wird wie folgt geändert:                                 bescheinigung), für die diese Person die Leistung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           beantragt hat oder bezieht; es gilt das Bescheini-\n„(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der            gungsverfahren nach § 313a Absatz 1.\nArbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder                  (2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt\nauf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsa-              hat oder bezieht, ist verpflichtet, die Bescheini-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020                1259\ngung nach Absatz 1 unverzüglich nach Aufnahme                        § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz,\nder Beschäftigung oder der selbständigen Tätig-                      § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1\nkeit zu verlangen.“                                                  Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4\n10. § 313a wird wie folgt gefasst:                                       Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3\nSatz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Ver-\n„§ 313a                                       bindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1\nBescheinigungsverfahren                               Satz 4 erster Halbsatz, § 24 Absatz 6 Satz 2\n(1) Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1,                      erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3\n§ 312a Absatz 1 und § 313 sind von dem Beschei-                      erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster\nnigungspflichtigen der Bundesagentur elektro-                        Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halb-\nnisch unter den Voraussetzungen des § 108 Ab-                        satz des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäf-\nsatz 1 Satz 1 des Vierten Buches zu übermitteln;                     tigung ausübt,“.\ndie Bundesagentur hat der Person, für die die Be-             b) Die Nummern 19 bis 21 werden wie folgt ge-\nscheinigung übermittelt worden ist, unverzüglich                 fasst:\neinen Nachweis über die übermittelten Daten zu-\nzuleiten. Ist eine Bescheinigung nach § 313 für                  „19. entgegen\neine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit\nim privaten Haushalt zu erstellen, kann abwei-                         a) § 312 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-\nchend von Satz 1 erster Halbsatz das Formular                              dung mit Satz 2, oder Absatz 3 oder\ngenutzt werden, das im Fachportal der Bundes-                              § 313 Absatz 1, auch in Verbindung\nagentur zur Verfügung gestellt ist; hat der Beschei-                       mit Absatz 3,\nnigungspflichtige die Bescheinigung unmittelbar\nb) § 312a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-\nan die Bundesagentur übermittelt, hat er der                               dung mit Satz 2, oder § 314 Absatz 1,\nPerson, für die er die Bescheinigung erstellt hat,\nauch in Verbindung mit Absatz 2,\nunverzüglich einen Nachweis über die übermittelten\nDaten zuzuleiten.                                                      eine dort genannte Tatsache nicht, nicht\n(2) Sozialversicherungsträger haben die Be-                         richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\nscheinigungen nach § 312 Absatz 3 elektronisch                         geschriebenen Weise oder nicht rechtzei-\nzu übermitteln; die Bundesagentur hat die Person,                      tig bescheinigt oder eine Bescheinigung\nfür die die Bescheinigung übermittelt worden ist,                      nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht\nspätestens bei Erlass des Verwaltungsaktes über                        in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\ndie übermittelten Daten zu informieren. Die übri-                      rechtzeitig übermittelt,\ngen Leistungsträger, Unternehmen und sonstigen\n20. entgegen § 313 Absatz 2, auch in Verbin-\nStellen haben für Bescheinigungen nach § 312 Ab-\ndung mit Absatz 3, eine Nebeneinkom-\nsatz 3 das Formular zu nutzen, das im Fachportal\nmensbescheinigung nicht oder nicht\nder Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist. Das\nrechtzeitig verlangt,\nFormular ist unverzüglich demjenigen zu übermit-\nteln, der die Ausstellung verlangt hat.“                         21. entgegen § 313a Absatz 1 Satz 2 zwei-\n11. § 314 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                          ter Halbsatz einen Nachweis nicht oder\nnicht rechtzeitig zuleitet,“.\n„Dabei soll das Formular genutzt werden, das im\nFachportal der Bundesagentur zur Verfügung ge-                c) Nummer 22 wird aufgehoben.\nstellt ist.“\n16. In § 405 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „, 19\n12. § 318 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund 20“ durch die Wörter „und 19 Buchstabe a“\na) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1              ersetzt.\nnach dem Wort „Weiterbildung“ die Wörter\n„, der Teilhabe am Arbeitsleben“ eingefügt.          17. Folgender § 451 wird angefügt:\nb) Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz wird wie                                           „§ 451\nfolgt gefasst:\n„; dabei haben sie die Formulare zu nutzen, die                             Siebtes Gesetz zur\nim Fachportal der Bundesagentur zur Verfü-                            Änderung des Vierten Buches\ngung gestellt sind, soweit die Bundesagentur                    Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nnicht eine anderweitige Art der Datenübertra-                § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grund-\ngung vorschreibt.“                                        sätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach\n13. § 320 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                        dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die\n14. § 337 Absatz 1 wird aufgehoben.                               Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und\nwurden\n15. § 404 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                           1. Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,\n„4. entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen\n§ 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6              2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2\nAbsatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halb-             Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ar-\nsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3,            beitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin\nauch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3,                 oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.“","1260             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\nArtikel 4a                                    2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen\nStudiengängen und\nWeitere Änderung\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch                            3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbil-\ndungen mit Abschnitten des schulischen\n§ 451 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-                        Unterrichts und der praktischen Ausbildung,\nbeitsförderung –, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Ge-                  für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch\nsetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                       auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisin-\ntegrierte Ausbildungen).“\n„§ 451\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\nSiebtes Gesetz\n2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die\nzur Änderung des Vierten Buches\nWörter „; für geringfügig Beschäftigte nach § 8\nSozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nAbs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt\n(1) § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grundsätz-            das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro“ ge-\nlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem                 strichen.\n30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung           3. § 13 Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt geändert:\nvor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden\na) Nach dem Wort „schriftlich“ werden die Wörter\n1. Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3               „oder elektronisch“ eingefügt.\nab Beginn der Beitragszahlung,\nb) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon\n2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2                  ersetzt und die Wörter „für die elektronische\nNummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitge-                   Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten\nber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teil-                Buches entsprechend.“ werden angefügt.\nnehmers Beiträge zahlt.\n3a. § 51 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die §§ 312, 312a, 313, 313a und 404 Absatz 2\n„(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen\nNummer 19 bis 21 in der bis zum 31. Dezember 2022\nfür den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen\ngeltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn\nRentenversicherung oder der Alterssicherung der\ndas Versicherungsverhältnis oder die Nebenerwerbs-\nLandwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze,\ntätigkeit vor dem 1. Januar 2023 geendet hat.“\nkann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn\nWochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf\nArtikel 5                                diese Leistung zu stellen haben.“\nÄnderung des                             4. § 71 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                          a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenkas-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                     se“ die Wörter „oder der Arbeitsgemeinschaft\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                     der Krankenkassen“ eingefügt.\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt            b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Krankenkas-\ndurch Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 9 des                 se“ die Wörter „oder Arbeitsgemeinschaft der\nGesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert                  Krankenkassen“ eingefügt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n5. § 77b wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird aufgehoben.\na) Nach der Angabe zu § 194 werden die folgen-\nb) Absatz 4 wird Absatz 3.\nden Angaben eingefügt:\n6. In § 91a Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 2\n„§ 194a Modellprojekt zur Durchführung von\nOnline-Wahlen bei den Krankenkassen             bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.\n7. § 175 wird wie folgt geändert:\n§ 194b   Durchführung der Stimmabgabe per\nOnline-Wahl                                     a) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 gestri-\nchen.\n§ 194c   Verordnungsermächtigung\nb) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“\n§ 194d   Evaluierung“.                                       durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.\nb) Folgende Angabe wird angefügt:                           c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 331   Übergangsregelung       zur    Versiche-               „(3) Versicherungspflichtige haben der zur\nrungspflicht bei praxisintegrierter Aus-\nMeldung verpflichteten Stelle unverzüglich An-\nbildung“.\ngaben über die gewählte Krankenkasse zu ma-\n1a. § 5 Absatz 4a wird wie folgt geändert:                          chen. Hat der Versicherungspflichtige der zur\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               Meldung verpflichteten Stelle nicht spätestens\nzwei Wochen nach Eintritt der Versicherungs-\n„Die folgenden Personen stehen Beschäftigten                 pflicht Angaben über die gewählte Kranken-\nzur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1                 kasse gemacht, hat die zur Meldung verpflich-\nNummer 1 gleich:                                             tete Stelle den Versicherungspflichtigen ab\n1. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufs-                Eintritt der Versicherungspflicht bei der Kran-\nausbildungsvertrages nach dem Berufsbil-                  kenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Ver-\ndungsgesetz in einer außerbetrieblichen Ein-              sicherung bestand; bestand vor Eintritt der\nrichtung ausgebildet werden,                              Versicherungspflicht keine Versicherung, hat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020              1261\ndie zur Meldung verpflichtete Stelle den Versi-             (2) Die am Modellprojekt teilnehmenden Kran-\ncherungspflichtigen bei einer nach § 173 wähl-           kenkassen haben die Stimmabgabe per Online-\nbaren Krankenkasse anzumelden und den                    Wahl gemeinsam und einheitlich vorzubereiten\nVersicherungspflichtigen unverzüglich über die           und durchzuführen. Nehmen mehrere Krankenkas-\ngewählte Krankenkasse in Textform zu unter-              sen an dem Modellprojekt teil, bilden sie hierfür\nrichten. Nach Eingang der Anmeldung hat die              eine Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 1a\nKrankenkasse der zur Meldung verpflichteten              Satz 1 des Zehnten Buches.\nStelle im elektronischen Meldeverfahren das                 (3) Die nachgewiesenen Kosten der am Modell-\nBestehen oder Nichtbestehen der Mitglied-                projekt teilnehmenden Krankenkassen für die Vor-\nschaft zurückzumelden. Für die Fälle, in denen           bereitung und Durchführung der Stimmabgabe per\nder Versicherungspflichtige keine Angaben                Online-Wahl werden auf alle in § 35a Absatz 1\nüber die gewählte Krankenkasse macht und                 Satz 1 des Vierten Buches genannten Kranken-\nkeine Meldung nach Satz 2 erfolgt, legt der              kassen in entsprechender Anwendung von § 83\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen Re-                Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozial-\ngeln über die Zuständigkeit fest.“                       versicherung umgelegt.\nd) Absatz 3a wird wie folgt geändert:                           (4) Die für Sozialversicherungswahlen gelten-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „eine Mitglieds-         den allgemeinen Wahlgrundsätze nach § 45 Ab-\nbescheinigung vorzulegen“ durch die                  satz 2 des Vierten Buches sind unter Berücksich-\nWörter „Angaben über die gewählte Kran-              tigung der technischen Besonderheiten auch bei\nkenkasse zu machen“ ersetzt.                         Online-Wahlen entsprechend zu wahren.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Wird die Mit-                                  § 194b\ngliedsbescheinigung nicht rechtzeitig vor-\nDurchführung der\ngelegt“ durch die Wörter „Werden die\nStimmabgabe per Online-Wahl\nAngaben nach Satz 1 über die gewählte\nKrankenkasse nicht oder nicht rechtzeitig               (1) Für die Durchführung der Stimmabgabe per\ngemacht“ ersetzt.                                    Online-Wahl gelten die Vorschriften des Zweiten\nTitels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches\ncc) In Satz 6 werden die Wörter „eine Mitglieds-         sowie die Wahlordnung für die Sozialversicherung\nbescheinigung vorzulegen“ durch die                  entsprechend, sofern in den Absätzen 2 bis 4\nWörter „über die gewählte Krankenkasse               nichts Abweichendes bestimmt ist.\nzu informieren“ ersetzt.\n(2) § 53 Absatz 4 des Vierten Buches gilt bei der\ne) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“               Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl\ndurch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.                       mit der Maßgabe, dass die Wahlbeauftragten und\nf) In Absatz 5 werden die Wörter „Sätze 3 und 4              ihre Stellvertreter berechtigt sind, die räumlichen\ngelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.                   und technischen Infrastrukturen, die von den in\n§ 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches genann-\ng) In Absatz 6 wird das Wort „Mitgliedsbescheini-            ten Krankenkassen oder den von diesen beauf-\ngungen“ durch das Wort „Informationspflich-              tragten Dritten für die Durchführung der Wahl ge-\nten“ ersetzt und werden nach der Angabe „5“              nutzt werden, in geeigneter Weise zu überprüfen.\ndie Wörter „sowie für das elektronische Melde-           Die Wahlbeauftragten sind befugt, Dritte mit der\nverfahren zwischen den Krankenkassen und                 Prüfung zu beauftragen.\nden zur Meldung verpflichteten Stellen nach\n(3) Für die Durchführung der Wahlen gelten im\nAbsatz 3“ angefügt.\nÜbrigen folgende Vorgaben:\n8. Nach § 194 werden die folgenden §§ 194a bis                    1. ein Wahlberechtigter darf seine Stimme ent-\n194d eingefügt:                                                   weder per Briefwahl oder per Online-Wahl ab-\n„§ 194a                                     geben,\nModellprojekt zur Durchführung                      2. bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahl-\nberechtigten per Briefwahl und per Online-\nvon Online-Wahlen bei den Krankenkassen\nWahl zählt die per Online-Wahl abgegebene\n(1) Bei den Sozialversicherungswahlen im Jahr                  Stimme, die per Briefwahl abgegebene\n2023 können im Rahmen eines Modellprojektes                       Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig,\nabweichend von § 54 Absatz 1 des Vierten Buches                3. die Krankenkassen, die eine Stimmabgabe per\ndie Wahlen der Vertreter der Versicherten bei den                 Online-Wahl ermöglichen, können die zugelas-\nin § 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches                       senen Vorschlagslisten und die Darstellung\ngenannten Krankenkassen auch in einem elektro-                    der Listenträger abweichend von § 26 Absatz 1\nnischen Wahlverfahren über das Internet (Online-                  der Wahlordnung für die Sozialversicherung\nWahl) durchgeführt werden. Eine Stimmabgabe                       zusätzlich auch im Internet veröffentlichen,\nper Online-Wahl ist nur möglich, wenn die jewei-\nlige Krankenkasse in ihrer Satzung vorsieht, dass              4. die Information der Wahlberechtigten nach\nalternativ zu der brieflichen Stimmabgabe auch                    § 27 Absatz 3 Satz 1 der Wahlordnung für die\neine Stimmabgabe per Online-Wahl vorgenommen                      Sozialversicherung hat insbesondere Folgen-\nwerden kann. Eine entsprechende Satzungsrege-                     des zu enthalten:\nlung muss spätestens bis zum 30. September                        a) eine Beschreibung des Verfahrens für die\n2020 in Kraft treten.                                                Stimmabgabe per Online-Wahl einschließlich","1262            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\nder für die Authentisierung des Wahlberech-               folgt ist oder die Kennzeichnung den Willen\ntigten zu verwendenden Authentisierungs-                  des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt.\nmittel und der technischen Mechanismen,                 (4) Bei Krankenkassen, die eine Stimmabgabe\nmit Hilfe derer sich der Wahlberechtigte             per Online-Wahl ermöglichen, beginnt die Ermitt-\nvon der Authentizität der Wahlplattform              lung des Wahlergebnisses erst nach dem Wahltag.\nüberzeugen kann, sowie                               Die Wahlleitungen ermitteln unverzüglich getrennt\nb) den Hinweis, dass eine Stimmabgabe nur                nach Wählergruppen sowie jeweils für die Stimm-\neinmal erfolgen kann und dass bei doppelt            abgabe per Briefwahl und die Stimmabgabe per\nabgegebener Stimme sowohl per Briefwahl              Online-Wahl, wie viele Stimmen für die einzelnen\nals auch per Online-Wahl die per Briefwahl           Vorschlagslisten abgegeben worden sind. Die\nabgegebene Stimme ungültig ist,                      Auswertung der per Online-Wahl abgegebenen\nStimmen muss vor der Auswertung der per Brief-\n5. die Wahlbekanntmachung hat ergänzend zu\nwahl abgegebenen Stimmen vorgenommen wer-\n§ 31 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozial-\nden. Bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen\nversicherung den Tag zu bezeichnen, bis zu\nist über deren Gültigkeit zu entscheiden. Auf den\ndem eine Stimme per Online-Wahl abgegeben\nStimmzetteln der ungültigen per Briefwahl abge-\nsein muss,\ngebenen Stimmen ist der Grund der Ungültigkeit\n6. der Stimmzettel für die Stimmabgabe per On-              zu vermerken. Ungültige per Online-Wahl abgege-\nline-Wahl muss dem Stimmzettel nach § 41                 bene Stimmen sind im Wahlergebnis jeweils mit\nAbsatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversi-            dem Grund der Ungültigkeit auszuweisen.\ncherung im Hinblick auf Darstellung und Inhalt\nentsprechen,                                                                    § 194c\n7. die Wahlunterlagen müssen zusätzlich Folgen-                           Verordnungsermächtigung\ndes enthalten:\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird\na) eine Beschreibung des Verfahrens für die              ermächtigt, in einer Rechtsverordnung bis zum\nStimmabgabe per Online-Wahl einschließlich           30. September 2020 die technischen und organi-\nder für die Authentisierung des Wahlberech-          satorischen Vorgaben für die Durchführung der\ntigten zu verwendenden Authentisierungs-             Online-Wahl im Rahmen des Modellprojektes nach\nmittel und der technischen Mechanismen,              § 194a im Einvernehmen mit dem Bundesamt für\nmit Hilfe derer sich der Wahlberechtigte             Sicherheit in der Informationstechnik zu regeln. In\nvon der Authentizität der Wahlplattform              der Verordnung ist Folgendes festzulegen:\nüberzeugen kann, sowie\n1. die technischen Vorgaben einschließlich der\nb) den Hinweis, dass eine Stimmabgabe nur                    Vorgaben für die Erstellung und Umsetzung\neinmal erfolgen kann und dass bei doppelt                eines angemessenen Informationssicherheits-\nabgegebener Stimme sowohl per Briefwahl                  konzeptes nach dem IT-Grundschutz des Bun-\nals auch per Online-Wahl die per Briefwahl               desamtes für Sicherheit in der Informations-\nabgegebene Stimme ungültig ist,                          technik,\n8. der Wahlberechtigte, der seine Stimme per                2. die Vorgaben für die Erstellung und Umsetzung\nOnline-Wahl abgibt, hat                                      eines gemäß dem IT-Grundschutz des Bundes-\na) die für den Zugang zur Wahlplattform erfor-               amtes für Sicherheit in der Informationstechnik\nderliche Authentisierung unter Verwendung                angemessenen Notfallkonzeptes, das sowohl\nder zur Verfügung gestellten Authentisie-                die Notfallvorsorge als auch die Notfallbewälti-\nrungsmittel durchzuführen,                               gung einschließt,\nb) den elektronischen Stimmzettel persönlich             3. die Vorgaben für die sichere Wahlvorbereitung\nzu kennzeichnen,                                         und Wahldurchführung einschließlich Stimm-\nauszählung, für die Überwachung der Wahl-\nc) den Wahlvorgang durch Versenden des                       plattform und für die sichere Archivierung der\nelektronischen Stimmzettels innerhalb der                Wahldurchführungs- und Ergebnisdaten,\nWahlplattform abzuschließen und\n4. die notwendigen Dokumentations-, Test-,\nd) keine weitere Stimme per Briefwahl abzu-                  Übungs-, Freigabe- und Zertifizierungsmaßnah-\ngeben,                                                   men,\n9. die Krankenkassen haben sicherzustellen,                 5. geeignete Verfahren für die Authentisierung des\ndass eine Stimmabgabe per Online-Wahl bar-                   Wahlberechtigten gegenüber der Wahlplattform\nrierefrei durchgeführt werden kann,                          mittels geeigneter Authentisierungsmittel und\n10. ergänzend zu der Prüfung nach § 45 Absatz 1                  die Authentifizierung des Wahlberechtigten\nder Wahlordnung für die Sozialversicherung                   durch die Wahlplattform,\nhat der Wahlausschuss zu ermitteln, ob durch             6. informationstechnische Anforderungen an die\nWahlberechtigte eine doppelte Stimmabgabe                    Nachvollziehbarkeit der Stimmauswertung zur\nsowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl                Herstellung einer im Rahmen der technischen\nerfolgt ist,                                                 Möglichkeiten möglichst weitgehenden Trans-\n11. eine Stimmabgabe per Online-Wahl ist ungül-                  parenz bei der Wahlauswertung und\ntig, wenn sie zu spät erfolgt, keine Kennzeich-          7. die Vorgaben für Kommunikations- und Melde-\nnung auf dem elektronischen Stimmzettel er-                  wege, insbesondere bei Sicherheitsvorfällen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020              1263\nDas Bundesamt für Sicherheit in der Informations-                                    „§ 331\ntechnik ist bei der Erstellung und Prüfung der Um-                            Übergangsregelung\nsetzung der Vorgaben angemessen zu beteiligen.                              zur Versicherungspflicht\n(2) Die Festlegung der Vorgaben, Maßnahmen                          bei praxisintegrierter Ausbildung\nund Verfahren nach Absatz 1 erfolgt auf der                     § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 findet grund-\nGrundlage der vom Bundesamt für Sicherheit in                sätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die\nder Informationstechnik erstellten (Technischen)             nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde\nRichtlinien und sonstigen Sicherheitsanforderun-             die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen\ngen für Online-Wahlen und Online-Wahlprodukte.               und wurden\nDarüber hinausgehende Sicherheitsanforderungen               1. Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Num-\nfür Online-Wahlen im Rahmen der Sozialversiche-                 mer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,\nrungswahlen werden vom Bundesministerium für\n2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1\nGesundheit insbesondere unter Berücksichtigung\nNummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ar-\ndes konkreten Sicherheitsrisikos und einer auf\nbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin\nder Grundlage des BSI-Standards 200-3 erstellten\noder des Teilnehmers Beiträge zahlt.“\nRisikoanalyse im Einvernehmen mit dem Bundes-\namt für Sicherheit in der Informationstechnik ent-\nwickelt und in der Rechtsverordnung festgelegt.                                  Artikel 6\nÄnderung des\n§ 194d                                 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nEvaluierung                       Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\n(1) Das Modellprojekt nach § 194a wird durch         chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\ndas Bundesministerium für Gesundheit wissen-            3384), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom\nschaftlich begleitet und im Einvernehmen mit            20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist,\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales           wird wie folgt geändert:\nevaluiert. Dabei sind insbesondere folgende As-          1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 196a\npekte zu berücksichtigen:                                    wie folgt gefasst:\n„§ 196a (weggefallen)“.\n1. die Zahl der bei der jeweiligen Krankenkasse\nper Online-Wahl und per Briefwahl abgegebe-          1a. § 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nnen Stimmen,                                             „Die folgenden Personen stehen den Beschäftig-\nten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1\n2. die Anzahl von doppelten Stimmabgaben so-                 Nummer 1 gleich:\nwohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl,\n1. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen\n3. die Zahl der Versuche von manipulativen An-                  Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbil-\ngriffen auf die Sicherheitsarchitektur und deren            dungsvertrages nach dem Berufsbildungsge-\nManipulationsresistenz,                                     setz ausgebildet werden,\n4. die Möglichkeit, durch das gewählte Verfahren             2. Teilnehmer an dualen Studiengängen und\neine möglichst weitgehende Nachvollziehbar-              3. Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten\nkeit und Überprüfbarkeit der Wahlauswertung                 des schulischen Unterrichts und der praktischen\nund damit Transparenz in der Öffentlichkeit zu              Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und\nerreichen sowie                                             Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht\n(praxisintegrierte Ausbildungen).“\n5. die Systemverfügbarkeit im Wahlzeitraum.\n2.   § 6 wird wie folgt geändert:\n(2) Die für die Stimmabgabe per Online-Wahl               a) Absatz 1a Satz 3 wird aufgehoben.\neingesetzte Software hat eine wissenschaftliche\nb) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\nBegleitung und Evaluierung zu ermöglichen. Dies\ngefügt:\nschließt Sicherheits- und Datenschutzaspekte ein.\nDie Krankenkassen haben dem Bundesministe-                      „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1\nrium für Gesundheit die für die wissenschaftliche               hat der Versicherte den Antrag elektronisch\nBegleitung und Evaluierung notwendigen Informa-                 über die zuständige berufsständische Versor-\ntionen und Daten zur Verfügung zu stellen.“                     gungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den\nAntrag durch Datenübertragung an den Träger\n9. § 219 Absatz 4 wird aufgehoben.                                 der Rentenversicherung zusammen mit den\nBestätigungen über das Vorliegen einer Pflicht-\n10. In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die                    mitgliedschaft in einer berufsständischen Ver-\nWörter „und Absatz 4a Satz 1“ gestrichen.                       sorgungseinrichtung, über das Bestehen einer\n11. In § 329 wird das Wort „ist“ durch die Wörter „so-              Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen\nwie § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in der bis                   Kammer und über die Pflicht zur Zahlung ein-\nzum 30. Juni 2020 geltenden Fassung sind“ er-                   kommensbezogener Beiträge zur Entscheidung\nsetzt.                                                          unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenver-\nsicherung teilt seine Entscheidung dem Antrag-\n12. Folgender § 331 wird angefügt:                                  steller in Textform und der den Antrag weiterlei-","1264           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\ntenden berufsständischen Versorgungseinrich-             b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das\ntung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags              Wort „sowie“ ersetzt.\nbei der berufsständischen Versorgungseinrich-            c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\ntung ist für die Wahrung der in Absatz 4 be-\nstimmten Frist maßgeblich. Der Datenaus-                    „3. die Ausstellung von Ausweisen, mit denen\ntausch erfolgt über die Annahmestelle der be-                    eine Rentenberechtigung nachgewiesen\nrufsständischen Versorgungseinrichtungen und                     werden kann, sofern dies nicht durch die\ndie Datenstelle der Rentenversicherung. Die                      Träger der Rentenversicherung erfolgt.“\ntechnische Ausgestaltung des Verfahrens re-         11. § 120 wird wie folgt geändert:\ngeln die Deutsche Rentenversicherung Bund                a) Die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes-\nund die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer               ministerium der Finanzen“ werden gestrichen.\nVersorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsa-\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „die Höhe und\nmen Grundsätzen, die vom Bundesministerium\nFälligkeit“ durch die Wörter „das Verfahren zur\nfür Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.“\nBestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit“ er-\n3. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 53“                 setzt.\ndurch die Angabe „§ 73“ ersetzt.                       12. In § 128 Absatz 3 wird in der Tabelle nach der Zeile\n4. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 44“            mit den Angaben zu Italien folgende Zeile einge-\ndurch die Angabe „§ 64“ ersetzt.                            fügt:\n5. § 51 wird wie folgt geändert:                                „Kroatien           Deutsche Rentenversicherung\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                                    Bayern Süd,“.\n„Kalendermonate nach § 52 werden nicht ange-        13. In § 148 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\nrechnet.“                                                „mit der gesetzlichen Krankenversicherung“ die\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „angerech-              Wörter „, der landwirtschaftlichen Alterskasse,\nnet“ die Wörter „; auf die Wartezeit von 25 Jah-         der Künstlersozialkasse“ und nach den Wörtern\nren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen           „der Versorgungsanstalt des Bundes und der Län-\nRentenversicherung zuzuordnen sind“ einge-               der“ die Wörter „den kommunalen und kirchlichen\nfügt.                                                    Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und der\nHüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,“ ein-\n6. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngefügt.\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n14. § 151a Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In den Nummern 3 und 3a werden jeweils\nnach dem Wort „Arbeit“ die Wörter „oder              a) In Satz 2 wird nach dem Wort „werden“ das\neinem zugelassenen kommunalen Träger                    Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und wer-\nnach § 6a des Zweiten Buches“ eingefügt.                den die Wörter „nicht mehr dem Stand der\nTechnik entspricht oder dieses“ gestrichen.\nbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Bil-\ndungsmaßnahme“ die Wörter „im Sinne des              b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nRechts der Arbeitsförderung“ eingefügt.                 „Zur Herstellung des Einvernehmens prüft das\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                     Bundesamt für Sicherheit in der Informations-\ntechnik das Sicherheitskonzept.“\n7. In § 78a Absatz 1a Nummer 2 wird die Angabe\n„§ 57 Satz 2“ durch die Wörter „§ 56 Absatz 3 oder          c) Satz 4 wird wie folgt geändert:\n§ 57 Satz 2“ ersetzt.                                          aa) Die Wörter „und sicherheitserhebliche Än-\n8. Dem § 109 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    derungen“ werden gestrichen.\n„Der Versand von Renteninformation und Renten-                 bb) Nach dem Wort „Verfahrens“ werden die\nauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener                       Wörter „und die Anwendung des aktuali-\nVersicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die                     sierten Sicherheitskonzeptes nach Satz 2“\nRegelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten                 eingefügt.\nBezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminde-                  cc) Die Wörter „jeweiligen Aufsichtsbehörde“\nrungsrente eine unverbindliche Auskunft über die                    werden durch die Wörter „Aufsichtsbehör-\nvoraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.“                  den der Stellen, die Daten nach Absatz 1\n9. Nach § 118 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b                       zum automatisierten Abruf bereitstellen“ er-\neingefügt:                                                          setzt.\n„(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des             d) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\nErsten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermitt-               „Die Zustimmung ist unter Vorlage des Sicher-\nlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder                   heitskonzeptes und Beifügung der Erklärung\nan den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab                   des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-\ndem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in                 tionstechnik über die Herstellung des Einver-\ndem der Nachweis erbracht worden ist.“                         nehmens zu beantragen.“\n10. § 119 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                     e) Im neuen Satz 7 werden nach dem Wort „Ak-\na) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein                 tualisierung“ die Wörter „des Sicherheitskon-\nKomma ersetzt.                                              zeptes nach Satz 2“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020             1265\n15. In § 187a Absatz 3 Satz 2 werden das Semikolon                   bb) In dem Wortlaut werden die Wörter „und\nund der zweite Halbsatz durch einen Schlusspunkt                     persönlichen Entgeltpunkten (Ost)“ gestri-\nersetzt.                                                             chen.\n15a. In § 194 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“            b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „oder per-\ndurch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt und wer-                sönliche Entgeltpunkte (Ost)“ gestrichen.\nden nach dem Wort „Sozialleistungen“ die Wörter\n24. § 313 wird wie folgt geändert:\n„, das Bundesministerium der Verteidigung oder\ndie von ihm bestimmte Stelle über die beitrags-              a) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Absatz“ die\npflichtigen Einnahmen von Beziehern von Über-                   Angabe „1b und“ eingefügt.\ngangsgebührnissen“ eingefügt.                                b) In Absatz 8 wird die Angabe „2020“ durch die\n16. § 196 wird wie folgt geändert:                                   Angabe „2022“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                    25. Dem § 317a wird folgender Absatz 3 angefügt:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Sterbefallmittei-              „(3) Hatten Versicherte ihren gewöhnlichen Auf-\nlung“ durch das Wort „Mitteilung“ ersetzt.           enthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:           sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der\nBundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsge-\n„Satz 1 gilt entsprechend für Sterbefallmit-\nbiet und sind in einer Rente für Zeiten vor dem\nteilungen für deutsche Staatsangehörige\n19. Mai 1990 an die Stelle von Entgeltpunkten Ent-\naus dem Ausland. In diesen Fällen erfolgt\ngeltpunkte (Ost) getreten, weil sich die berechtigte\ndie Übermittlung in elektronischer Form\nPerson nach dem 18. Mai 1990 nicht mehr ge-\nunmittelbar durch die deutschen Auslands-\nwöhnlich im Inland aufgehalten hat, so ist diese\nvertretungen an die Datenstelle der Renten-\nRente ab 1. Juli 2020 neu festzustellen und zu leis-\nversicherung.“\nten. Bei der Neufeststellung ist § 254d Absatz 2\nb) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:               Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am 1. Juli\n„Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die zu-           2020 geltenden Fassung anzuwenden.“\nständige deutsche Auslandsvertretung, sofern\ndiese Informationen bekannt sind.“                                          Artikel 7\n17. § 196a wird aufgehoben.                                                       Änderung des\n17a. Dem § 229 wird folgender Absatz 9 angefügt:                     Siebten Buches Sozialgesetzbuch\n„(9) § 1 Satz 5 Nummer 3 findet grundsätzlich           Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nnur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem            Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-\n30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Aus-           gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 15\nbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wur-          des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) ge-\nden                                                     ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nBeginn der Beitragszahlung,\na) In der Angabe zum Ersten Abschnitt des Dritten\n2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3             Kapitels werden die Wörter „Teilhabe am Leben\nab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit                in der Gemeinschaft“ durch die Wörter „Sozia-\nZustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt.“                 len Teilhabe“ ersetzt.\n18. § 238 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                       b) In der Angabe zum Vierten Unterabschnitt des\na) Nummer 1 wird aufgehoben.                                    Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels werden\ndie Wörter „Teilhabe am Leben in der Gemein-\nb) Die Nummerbezeichnung „2.“ wird gestrichen.\nschaft“ durch die Wörter „Sozialen Teilhabe“\n19. § 242 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          ersetzt.\na) Nummer 1 wird aufgehoben.                                 c) In der Angabe zu § 39 werden die Wörter „Teil-\nb) Die Nummerbezeichnung „2.“ wird gestrichen.                  habe am Leben in der Gemeinschaft“ durch die\nWörter „Sozialen Teilhabe“ ersetzt.\n20. In § 244 Absatz 4 werden nach dem Wort „wer-\nden“ die Wörter „bei der Altersrente für langjährig          d) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:\nunter Tage beschäftigte Bergleute“ eingefügt.                   „§ 86     (weggefallen)“.\n21. In § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a                e) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:\nwerden die Wörter „, solange sich der Berechtigte\nim Inland gewöhnlich aufhält,“ gestrichen.                      „§ 90     Neufestsetzung nach Altersstufen“.\n22. In § 281a Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „vorläu-              f) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:\nfigen“ gestrichen.                                              „§ 91     Neufestsetzung nach Schul- oder Be-\n22a. In § 302 Absatz 7 wird die Angabe „2020“ durch                            rufsausbildung“.\ndie Angabe „2022“ ersetzt.                                   g) Nach der Angabe zu § 136 wird folgende An-\n23. § 307d wird wie folgt geändert:                                  gabe zu § 136a eingefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            „§ 136a Unternehmernummer“.\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                              h) Die Angabe zu § 149 wird wie folgt gefasst:","1266           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\n„§ 149    Dienstrechtliche Vorschriften für die ge-             ist für die Anerkennung maßgebend der Tag\nwerblichen Berufsgenossenschaften“.                   der Beschlussfassung.“\ni) Die Angabe zu § 218b wird wie folgt gefasst:             d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n„§ 218b Rückwirkende Anerkennung von Be-                    fügt:\nrufskrankheiten“.\n„(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt\nj) Die Angabe zu § 218f wird wie folgt gefasst:                alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachver-\n„§ 218f Evaluation“.                                        halts erforderlich sind. Dabei hat er neben den\nk) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:                 in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches\ngenannten Beweismitteln auch Erkenntnisse\n„§ 224    Umstellung der Mitgliedsnummer auf                zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Un-\ndie Unternehmernummer“.\nfallversicherungsträger an vergleichbaren Ar-\n2. Dem § 2 Absatz 1 Nummer 15 wird folgender                      beitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten\nBuchstabe d angefügt:                                          gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den\n„d) auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen                  Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwir-\nRentenversicherung, der landwirtschaftlichen               kungen während der versicherten Tätigkeit da-\nAlterskasse oder eines Trägers der gesetzli-               durch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des\nchen Unfallversicherung an Präventionsmaß-                 Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter\nnahmen teilnehmen,“.                                       Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversiche-\nrungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                   nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemein-\na) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die              sam tätigkeitsbezogene Expositionskataster er-\nWörter „oder wenn sie zur Unterlassung aller                stellen. Grundlage für diese Kataster können\nTätigkeiten geführt haben, die für die Entste-              die Ergebnisse aus systematischen Erhebun-\nhung, die Verschlimmerung oder das Wieder-                  gen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus\naufleben der Krankheit ursächlich waren oder                Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversiche-\nsein können“ gestrichen.                                    rungsträger können außerdem Erhebungen an\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-               vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.“\nfügt:                                                    e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und\n„(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine\nSoziales wird ein Ärztlicher Sachverständigen-\nBerufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr,\nbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sach-\ndass bei der Fortsetzung der versicherten Tä-\nverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches\ntigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich\nGremium, das das Bundesministerium bei der\nverschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht\nPrüfung der medizinischen Erkenntnisse zur\ndurch andere geeignete Mittel beseitigen, ha-\nBezeichnung neuer und zur Erarbeitung wis-\nben die Unfallversicherungsträger darauf hinzu-\nsenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehen-\nwirken, dass die Versicherten die gefährdende\nden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bun-\nTätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von\ndesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\nden Unfallversicherungsträgern über die mit der\nwird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den\nTätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche\nSachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner\nSchutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur\nArbeit organisatorisch und wissenschaftlich,\nVerhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die\ninsbesondere durch die Erstellung systemati-\nVersicherten verpflichtet, an individualpräventi-\nscher Reviews, unterstützt. Das Nähere über\nven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger\ndie Stellung und die Organisation des Sachver-\nteilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhal-\nständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt\ntensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a\ndie Bundesregierung in der Rechtsverordnung\ndes Ersten Buches gelten entsprechend. Pflich-\nnach Absatz 1.“\nten der Unternehmer und Versicherten nach\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-               dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutz-\nfügt:                                                       rechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unbe-\n„(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor              rührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme-\nder Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits               oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach,\nentstanden waren, sind rückwirkend frühestens               können die Unfallversicherungsträger Leistun-\nanzuerkennen                                                gen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leis-\ntung einer danach erstmals festzusetzenden\n1. in den Fällen des Absatzes 1 als Berufs-                 Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit\nkrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Be-               oder den Anteil einer Rente, der auf eine da-\nzeichnung in Kraft getreten ist,                         nach eingetretene wesentliche Änderung im\n2. in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Be-                Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur\nrufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die               Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung\nneuen Erkenntnisse der medizinischen Wis-                ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus,\nsenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztli-              dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mit-\nche Sachverständigenbeirat Berufskrankhei-               wirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen\nten eine Empfehlung für die Bezeichnung                  erforderlich geworden sind oder die Erwerbs-\neiner neuen Berufskrankheit beschlossen,                 minderung oder die wesentliche Änderung ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020              1267\ngetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten          4. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche-\nBuches gelten entsprechend.“                                  rungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Le-\nf) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-                    bensjahr vollendet haben, 75 Prozent\ngefügt:                                                  der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßge-\n„Die Verbände der Unfallversicherungsträger              benden Bezugsgröße.\nveröffentlichen jährlich einen gemeinsamen                   (1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwen-\nBericht über ihre Forschungsaktivitäten und              dung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.\ndie Forschungsaktivitäten der Träger der\n(2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchs-\ngesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht er-\ntens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versiche-\nstreckt sich auf die Themen der Forschungs-\nrungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Sat-\nvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel\nzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.“\nsowie die Zuwendungsempfänger und For-\nschungsnehmer externer Projekte.“                   11. § 86 wird aufgehoben.\n4. In der Überschrift des Ersten Abschnitts des Drit-       12. In § 87 werden die Wörter „, den Vorschriften für\nten Kapitels werden die Wörter „Teilhabe am Le-              Kinder“ gestrichen.\nben in der Gemeinschaft“ durch die Wörter „Sozia-       13. Die §§ 90 und 91 werden wie folgt gefasst:\nlen Teilhabe“ ersetzt.\n„§ 90\n5. In § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 4\nwerden jeweils die Wörter „am Leben in der Ge-                          Neufestsetzung nach Altersstufen\nmeinschaft“ durch die Wörter „zur Sozialen Teilha-               (1) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des\nbe“ ersetzt.                                                 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für\n6. In der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des            die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeits-\nErsten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die            verdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahres\nWörter „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“               auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maß-\ndurch die Wörter „Sozialen Teilhabe“ ersetzt.                gebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. Wurde\ndie Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben,\n7. In § 39 werden in der Überschrift und in Absatz 1             tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert\njeweils die Wörter „Teilhabe am Leben in der Ge-             120 Prozent der Bezugsgröße.\nmeinschaft“ durch die Wörter „Sozialen Teilhabe“\nersetzt.                                                         (2) Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollen-\ndung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre\n8. In § 42 werden die Wörter „Teilhabe am Leben in               entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeit-\nder Gemeinschaft“ durch die Wörter „Sozialen                 punkten maßgebenden Bezugsgröße neu festge-\nTeilhabe“ ersetzt.                                           setzt.\n8a. In § 43 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 53“                   (3) In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind\ndurch die Angabe „§ 73“ ersetzt.                             die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\n9. § 47 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\n„(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die                                       § 91\nNeufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes                                    Neufestsetzung nach\nnach Altersstufen oder nach der Schul- oder                               Schul- oder Berufsausbildung\nBerufsausbildung gelten für das Verletztengeld\n(1) Ist der Versicherungsfall während einer Be-\nentsprechend.“\nrufsausbildung eingetreten, wird, wenn es für die\n10. § 85 wird wie folgt gefasst:                                  Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsver-\n„§ 85                                dienst schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres\nauf 75 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt\nMindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst\n1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Berufsausbil-\n(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versi-              dung beendet worden ist oder\ncherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls\ndas 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens               2. drei Jahre, im Fall einer Hochschul- oder Fach-\n60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungs-                    hochschulausbildung fünf Jahre, nach Beginn\nfalls maßgebenden Bezugsgröße.                                    der Berufsausbildung, wenn diese verzögert\noder abgebrochen wurde, es sei denn, dass\n(1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt min-                   die Berufsausbildung ohne den Versicherungs-\ndestens:                                                          fall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf ge-\n1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche-                nommen hätte.\nrungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollen-              (2) Ist der Versicherungsfall während einer\ndet haben, 25 Prozent,                                   Schul- oder Berufsausbildung nach Vollendung\n2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche-           des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es\nrungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Le-           für die Versicherten günstiger ist, der Jahres-\nbensjahr vollendet haben, 331/3 Prozent,                 arbeitsverdienst auf 100 Prozent der Bezugsgröße\nneu festgesetzt\n3. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche-\nrungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Le-          1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Schul- oder\nbensjahr vollendet haben, 40 Prozent,                         Berufsausbildung beendet worden ist oder","1268            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\n2. drei Jahre nach Beginn der Schul- oder Berufs-            den Beginn und das Ende eines oder mehrerer\nausbildung, wenn diese verzögert oder abge-              weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unter\nbrochen wurde, es sei denn, dass die Schul-              Angabe der Unternehmernummer und der not-\noder Berufsausbildung ohne den Versiche-                 wendigen Angaben zur Identifizierung des Unter-\nrungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf          nehmens dem zuständigen Träger der Unfallver-\ngenommen hätte.                                          sicherung mit. In einem Anhang zu der Unter-\n(3) Ist der Versicherungsfall während einer               nehmernummer werden die dem Unternehmer\nHochschul- oder Fachhochschulausbildung nach                 zugehörigen Unternehmen numerisch in aufstei-\nVollendung des 30. Lebensjahres eingetreten,                 gender Folge bezeichnet. Die Unternehmernum-\nwird, wenn es für die Versicherten günstiger ist,            mer und die zur Identifizierung des Unternehmens\nder Jahresarbeitsverdienst auf 120 Prozent der               erforderlichen Daten werden in einem zentralen\nBezugsgröße neu festgesetzt                                  Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Un-\nfallversicherung e. V. gespeichert. Die Berufs-\n1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Hochschul-               genossenschaften und Unfallversicherungsträger\noder Fachhochschulausbildung beendet wor-                der öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrer\nden ist, oder                                            gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Datei-\n2. fünf Jahre nach Beginn der Hochschul- oder                system. Sie führen die Unternehmer- und Unter-\nFachhochschulausbildung, wenn diese verzö-               nehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem\ngert oder abgebrochen wurde, es sei denn,                gesonderten Mitgliederdateisystem.\ndass die Hochschul- oder Fachhochschulaus-\n(2) Bei Änderungen, die die nach Absatz 1 zum\nbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls\nUnternehmer oder zum Unternehmen gespeicher-\nkeinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte.\nten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entspre-\n(4) Für die Neufestsetzung gilt die zum jeweili-          chend.\ngen Zeitpunkt maßgebende Bezugsgröße. § 67\n(3) Der Unternehmer hat für die Vergabe der\nAbsatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ist für Über-\nUnternehmernummer die dazu notwendigen An-\ngangszeiten entsprechend anzuwenden.“\ngaben, insbesondere den Namen, den Geburtsna-\n14. Nach § 96 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-             men, das Geburtsdatum und die aktuelle Wohn-\ngefügt:                                                      anschrift, elektronisch zu übermitteln. Das Nähere\n„(2a) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des              zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und\nErsten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermitt-             zu den Datensätzen regelt die Deutsche Gesetz-\nlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder ge-             liche Unfallversicherung e. V., in Abstimmung mit\nwöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten              der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, in\nMonat, der auf den Monat folgt, in dem der Nach-             Grundsätzen, die durch das Bundesministerium\nweis erbracht worden ist.“                                   für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.“\n15. § 100 wird wie folgt geändert:                          19. § 144 wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes-               a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird auf-\nministerium der Finanzen“ werden gestrichen.                  gehoben.\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „die Höhe und               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nFälligkeit“ durch die Wörter „das Verfahren zur\nBestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit“ er-                   „(2) Verträge mit Angestellten, die der\nsetzt.                                                        Dienstordnung nach diesem Buch unterstehen\nsollen, dürfen ab dem 1. Januar 2023 nicht\n16. In § 130 Absatz 2a werden nach den Wörtern                        mehr abgeschlossen werden, es sei denn, die\n„ohne Sitz im Inland“ die Wörter „oder für sonstige               Angestellten unterstanden am 31. Dezember\nTätigkeiten im Ausland“ eingefügt.                                2022 bereits einer Dienstordnung.“\n17. § 136 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n19a. § 149 wird wie folgt gefasst:\n„2. bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Num-\n„§ 149\nmer 15 Buchstabe a bis c versicherten Reha-\nbilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach                       Dienstrechtliche Vorschriften\n§ 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versi-                  für die gewerblichen Berufsgenossenschaften\ncherten Teilnehmern an Präventionsmaßnah-\n(1) Das Personal der Unfallversicherungsträger\nmen der Maßnahmeträger,“.\nin den Nummern 1 bis 7 und 9 der Anlage zu § 114\n18. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt:                  Absatz 1 Nummer 1 besteht vorrangig aus Arbeit-\n„§ 136a                               nehmerinnen und Arbeitnehmern.\nUnternehmernummer                               (2) Die Unfallversicherungsträger nach § 114\nAbsatz 1 Nummer 1 besitzen Dienstherrnfähigkeit\n(1) Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger\nim Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.\nAufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine\nDie Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeam-\nUnternehmernummer. Die Unternehmernummer\ntinnen und Bundesbeamte.\nwird nach Mitteilung über den Unternehmens-\nbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über die                      (3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-\nDeutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. un-            ziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vor-\nverzüglich vergeben. Die Unternehmer, die bereits            standes die Beamtinnen und Beamten. Es kann\neine Unternehmernummer erhalten haben, teilen                seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020              1269\ndem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf                                    „§ 224\ndie Geschäftsführung weiter zu übertragen.                                      Umstellung der\n(4) Oberste Dienstbehörde für die Geschäfts-                Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer\nführung und ihre Stellvertretung ist das Bundesmi-              (1) Die Mitgliedsnummern der gewerblichen\nnisterium für Arbeit und Soziales, für die übrigen           Berufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen\nBeamtinnen und Beamten der Vorstand, der seine               Berufsgenossenschaft und der Unfallversiche-\nBefugnisse ganz oder teilweise auf die Geschäfts-            rungsträger der öffentlichen Hand sind in Abstim-\nführung übertragen kann.“                                    mung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversi-\n20. Dem § 168 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:              cherung e. V. bis zum 1. Januar 2023 automatisiert\nauf die neue Unternehmernummer umzustellen.\n„Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches                 Die Unternehmer sind über die vergebenen Unter-\nbedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.“          nehmernummern und die numerische Bezeich-\nnung der zugehörigen Unternehmen unverzüglich\n21. In § 182 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2\nzu informieren.\nSatz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2\nbis 4“ ersetzt.                                                 (2) § 136a Absatz 1 Satz 5 gilt auch für die vor-\nbereitenden Tätigkeiten der Berufsgenossenschaf-\n21a. Dem § 183 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:             ten, der Unfallversicherungsträger der öffentlichen\n„Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches                 Hand und der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-\nbedarf es nur in den Fällen des Satzes 2.“                   sicherung e. V. zur Verarbeitung der erforderlichen\nDaten.“\n22. In § 204 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird das Wort\n„Mitgliedsnummer“ durch das Wort „Unterneh-\nArtikel 8\nmernummer nach § 136a“ ersetzt.\nÄnderung des\n23. § 213 Absatz 5 wird aufgehoben.\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch\n24. In § 214 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des              Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-\n§ 90“ durch die Wörter „der §§ 90 und 91“ ersetzt.     tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung\n25. § 217 Absatz 3 wird aufgehoben.                         der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I\nS. 130), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes\n26. § 218b wird wie folgt gefasst:                          vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden\n„§ 218b                          ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 28 wird wie folgt geändert:\nRückwirkende\nAnerkennung von Berufskrankheiten                    a) Der Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1 und\nfolgender Satz wird angefügt:\nFür die rückwirkende Anerkennung von Berufs-\nkrankheiten, die vor dem 1. Januar 2021 in der                   „Satz 1 gilt auch dann, wenn der Antrag auf die\nVerordnung nach § 9 Absatz 1 bezeichnet worden                   zunächst geltend gemachte Sozialleistung zu-\nsind, gilt § 6 der Verordnung in der am 1. Januar                rückgenommen wird.“\n2021 geltenden Fassung.“                                     b) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und die An-\ngabe „Satz 1“ wird durch die Angabe „Absatz 1“\n27. § 218d Absatz 5 wird aufgehoben.\nersetzt.\n28. § 218e Absatz 4 wird aufgehoben.                          2. Nach § 37 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-\n29. § 218f wird wie folgt gefasst:                                gefügt:\n„§ 218f                                   „(2b) Abweichend von Absatz 2a gilt für die\nVerfahren der Krankenkassen, der Bundesagentur\nEvaluation                              für Arbeit und der Träger der Grundsicherung für\nDie Verbände der Unfallversicherungsträger ha-            Arbeitsuchende Folgendes: Mit Einwilligung des\nben bis zum 31. Dezember 2026 dem Bundesmi-                  Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte\nnisterium für Arbeit und Soziales einen gemeinsa-            bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteilig-\nmen Bericht über die Umsetzung sowie die Wir-                ten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze\nkungen und die Ergebnisse der mit dem Siebten                bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jeder-\nGesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozial-               zeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen wer-\ngesetzbuch und anderer Gesetze vom 1. Juli 2020              den. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der\neingeführten Maßnahmen zum Wegfall des Unter-                Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten\nlassungszwangs, zur Stärkung der Individualprä-              Person möglich ist und der elektronische Verwal-\nvention sowie zur gesetzlichen Verankerung von               tungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein\nBeweiserleichterungen und zur erhöhten Trans-                zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am\nparenz in der Berufskrankheitenforschung vorzu-              dritten Tag nach Absendung der elektronischen\nlegen.“                                                      Benachrichtigung über die Bereitstellung des Ver-\nwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als\n30. § 220 Absatz 1 bis 3 wird aufgehoben.                         bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den\nZugang der Benachrichtigung nachzuweisen.\n31. § 221 Absatz 1 und 3 bis 5 wird aufgehoben.\nKann die Behörde den von der abrufberechtigten\n32. § 224 wird wie folgt gefasst:                                 Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung","1270            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\nnicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem                     vor ihrer Auflösung und einem Austritt“ ein-\nTag als bekannt gegeben, an dem die abrufbe-                         gefügt.\nrechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen\nhat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nPerson unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichti-                   „(2) Können nach diesem Gesetzbuch Ar-\ngung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Ab-                beitsgemeinschaften gebildet werden, unterlie-\nsendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer                gen diese staatlicher Aufsicht, die sich auf die\nerneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Be-                  Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht\nkanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.“                   erstreckt, das für die Arbeitsgemeinschaften,\n3. § 74a wird wie folgt geändert:                                  die Leistungsträger und ihre Verbände maß-\ngebend ist; die §§ 85, 88 bis 90a des Vierten\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in Höhe\nBuches gelten entsprechend. Ist der Spitzen-\nvon mindestens 500 Euro“ gestrichen.\nverband Bund der Krankenkassen oder die\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Bundesagentur für Arbeit Mitglied einer Arbeits-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „, dem zu voll-             gemeinschaft, führt das zuständige Bundes-\nstreckende Ansprüche von mindestens                     ministerium in Abstimmung mit den für die\n500 Euro zugrunde liegen,“ gestrichen.                  übrigen Mitglieder zuständigen Aufsichtsbehör-\nden die Aufsicht. Beabsichtigt eine Aufsichts-\nbb) Der folgende Satz wird angefügt:\nbehörde, von den Aufsichtsmitteln nach § 89\n„Das Ersuchen und die Auskunft sind elek-               des Vierten Buches Gebrauch zu machen, un-\ntronisch zu übermitteln.“                               terrichtet sie die Aufsichtsbehörden, die die\n4. In § 76 Absatz 2 wird nach der Nummer 1 folgende                Aufsicht über die Mitglieder der betroffenen\nNummer 1a eingefügt:                                            Arbeitsgemeinschaft führen, und setzt eine an-\ngemessene Frist zur Stellungnahme.“\n„1a. im Rahmen der Geltendmachung und Durch-\nsetzung sowie Abwehr eines Erstattungs-                c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\noder Ersatzanspruchs,“.                                   fügt:\n5. In § 77 Absatz 3 werden die Wörter „abweichend\n„(2a) Ein räumlicher Zuständigkeitsbereich\nvon Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verord-\nim Sinne von § 90 des Vierten Buches ist gege-\nnung (EU) 2016/679 eine Übermittlung von Sozial-\nben, wenn eine Arbeitsgemeinschaft unmittel-\ndaten an Personen oder Stellen in einem Drittstaat\nbar sozialrechtliche Leistungen an Versicherte\noder an internationale Organisationen über die in\nerbringt oder sonstige Aufgaben nach dem So-\nArtikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung\nzialgesetzbuch im Außenverhältnis wahrnimmt.\n(EU) 2016/679 genannten Fälle hinaus nur zuläs-\nFehlt ein Zuständigkeitsbereich im Sinne von\nsig“ durch die Wörter „eine Übermittlung von\n§ 90 des Vierten Buches, führen die Aufsicht\nSozialdaten an Personen oder Stellen in einem\ndie für die Sozialversicherung zuständigen\nDrittstaat oder an internationale Organisationen\nobersten Verwaltungsbehörden oder die von\nabweichend von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a\nder Landesregierung durch Rechtsverordnung\nund Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g\nbestimmten Behörden des Landes, in dem die\nder Verordnung (EU) 2016/679 unzulässig. Eine\nArbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die\nÜbermittlung aus wichtigen Gründen des öffent-\nLandesregierungen können diese Ermächti-\nlichen Interesses nach Artikel 49 Absatz 1 Unter-\ngung durch Rechtsverordnung auf die obersten\nabsatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 der Verord-\nLandesbehörden übertragen. Abweichend von\nnung (EU) 2016/679 liegt nur vor“ ersetzt.\nSatz 2 führt das Bundesamt für Soziale Siche-\n6. Dem § 78 wird folgender Absatz 5 angefügt:                      rung die Aufsicht, wenn die absolute Mehrheit\n„(5) Behörden der Zollverwaltung dürfen Sozial-              der Anteile oder der Stimmen in der Arbeitsge-\ndaten, die ihnen zum Zweck der Vollstreckung                    meinschaft Trägern zusteht, die unter Bundes-\nübermittelt worden sind, auch zum Zweck der Voll-               aufsicht stehen.“\nstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche ande-\n8. § 101a wird wie folgt geändert:\nrer Stellen als der in § 35 des Ersten Buches\ngenannten Stellen verarbeiten.“                              a) In Absatz 1 werden die Wörter „(§ 196 Abs. 2\n7. § 94 wird wie folgt geändert:                                   des Sechsten Buches)“ durch die Wörter „und\njede Änderung des Vor- und des Familienna-\na) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                           mens unter den Voraussetzungen von § 196\naa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze                  Absatz 2 des Sechsten Buches und bei einer\neingefügt:                                              Eheschließung eines Einwohners das Datum\n„Eine nach Satz 1 gebildete Arbeitsgemein-              dieser Eheschließung unter den Voraussetzun-\nschaft kann eine weitere Arbeitsgemein-                 gen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Bu-\nschaft bilden oder einer weiteren Arbeits-              ches“ ersetzt.\ngemeinschaft beitreten, die sich ihrerseits          b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort\nan einer weiteren Arbeitsgemeinschaft                   „ermöglichen“ die Wörter „; dies gilt auch für\nbeteiligen können. Weitere Beteiligungs-                die Übermittlung der Mitteilungen an berufs-\nebenen sind unzulässig.“                                ständische Versorgungseinrichtungen, soweit\nbb) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wör-                diese nach Landesrecht oder Satzungsrecht zur\ntern „Beitritt zu ihnen“ die Wörter „sowie              Erhebung dieser Daten befugt sind“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020             1271\nc) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort                  bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Leistungsträgern“ die Wörter „, den berufs-\n„Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach\nständischen Versorgungseinrichtungen“ einge-\n§ 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.“\nfügt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „auf Ver-\n8a. In § 115 Absatz 3 werden die Wörter „§ 17 Abs. 1\nlangen des Arbeitgebers“ gestrichen.\nSatz 1 Nr. 3 des Vierten Buches“ durch die Wörter\n„§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Bu-          2. § 4 wird wie folgt geändert:\nches“ ersetzt.\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der ehe-\n9. § 116 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                         malige Arbeitgeber“ gestrichen und werden die\n„(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatz-              Wörter „gewählt hat“ durch das Wort „vorliegt“\nanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigun-              ersetzt.\ngen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Scha-          b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-\ndensereignisses mit dem Geschädigten oder                     fügt:\nseinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft\nlebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzan-             „Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1\nspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht gel-                Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass\ntend gemacht werden, wenn der Schädiger mit                   im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechts-\ndem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen                   verordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des\nnach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe                 Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils\ngeschlossen oder eine Lebenspartnerschaft be-                 geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz\ngründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt.              zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht\nAbweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Er-                überschritten wird.“\nsatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung ste-        3. § 7 wird wie folgt geändert:\nhenden Versicherungssumme geltend gemacht\nwerden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines             a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nFahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungs-              aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflicht-\nversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des                  „2. wenn eine Unterstützungskasse die nach\nGesetzes über die Haftpflichtversicherung für                          ihrer Versorgungsregelung vorgesehene\nausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-                         Versorgung nicht erbringt, weil über das\nanhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in                           Vermögen oder den Nachlass eines Ar-\nden Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in                         beitgebers, der der Unterstützungskasse\nvoller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den                        Zuwendungen leistet, das Insolvenzver-\nVersicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.“                         fahren eröffnet worden ist,“.\n10. § 120 wird wie folgt geändert:                                 bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      „3. wenn über das Vermögen oder den\nNachlass des Arbeitgebers, dessen Ver-\n„§ 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse                      sorgungszusage von einem Pensions-\nnach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für                          fonds oder einer Pensionskasse durch-\nfrühere Schadensereignisse gilt das bis 31. De-                     geführt wird, das Insolvenzverfahren\nzember 2020 geltende Recht weiter.“                                 eröffnet worden ist und soweit der Pen-\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                           sionsfonds oder die Pensionskasse die\nnach der Versorgungszusage des Arbeit-\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\ngebers vorgesehene Leistung nicht er-\n„(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwen-                     bringt; ein Anspruch gegen den Träger\ndung auf die Bildung von oder den Beitritt zu                       der Insolvenzsicherung besteht nicht,\nArbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder                        wenn eine Pensionskasse einem Siche-\nder Beitritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt; die                    rungsfonds nach dem Dritten Teil des\nam 30. Juni 2020 bereits bestehenden Arbeits-                       Versicherungsaufsichtsgesetzes ange-\ngemeinschaften dürfen weitergeführt werden.“                        hört oder in Form einer gemeinsamen\nEinrichtung nach § 4 des Tarifvertrags-\nArtikel 8a                                           gesetzes organisiert ist.“\nÄnderung des                               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nBetriebsrentengesetzes                                 „(2) Personen, die bei Eröffnung des Insol-\nDas Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974                   venzverfahrens oder bei Eintritt der nach Ab-\n(BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3            satz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672)               (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hin-\nterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungs-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   falls einen Anspruch gegen den Träger der Insol-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           venzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht\naa) In Satz 2 werden die Wörter „auf Verlangen              1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage\ndes Arbeitgebers“ gestrichen.                              des Arbeitgebers,","1272            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\n2. auf einer Direktversicherung und der Arbeit-             garantierte Leistungen gekürzt worden oder lie-\nnehmer hinsichtlich der Leistungen des Ver-              gen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die\nsicherers widerruflich bezugsberechtigt ist              eine dauerhafte Verschlechterung der finanziel-\noder die Leistungen auf Grund der in § 1b Ab-            len Lage der Pensionskasse wegen der Insol-\nsatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht                venz des Arbeitgebers erwarten lassen, ent-\ngezahlt werden und der Arbeitgeber seiner                scheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung\nVerpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen             des Trägers der Insolvenzsicherung und der\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht              Pensionskasse nach pflichtgemäßem Ermessen,\nnachkommt,                                               ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermö-\ngen der Pensionskasse einschließlich der Ver-\n3. auf einer Versorgungszusage des Arbeitge-\nbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsi-\nbers, die von einer Unterstützungskasse\ncherung übertragen werden soll. Die Aufsichts-\ndurchgeführt wird, oder\nbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der\n4. auf einer Versorgungszusage des Arbeit-                  Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit.\ngebers, die von einem Pensionsfonds oder                 Die Übertragungsanordnung kann mit Nebenbe-\neiner Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2                 stimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz 1\nNummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pen-              zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Träger\nsionsfonds oder die Pensionskasse die nach               der Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der\nder Versorgungszusage des Arbeitgebers                   Aufsichtsbehörde der Pensionskasse Finanzmit-\nvorgesehene Leistung nicht erbringt.“                    tel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintritt\ndes Sicherungsfalls von der Pensionskasse ga-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-               rantierte Leistungen gekürzt, gelten die Sätze 2\nfügt:                                                       bis 6 entsprechend.“\n„(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2            b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-\nrichtet sich                                                fügt:\n1. bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Un-\n„(3b) Absatz 3a gilt entsprechend für den\nterstützungskassen und Pensionsfonds nach\nPensionsfonds. Abweichend von Absatz 3a\n§ 2 Absatz 1,\nSatz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versi-\n2. bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2               cherungsförmigen Pensionsplänen stets das\nSatz 2,                                                  dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen ein-\nschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger\n3. bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.             der Insolvenzsicherung zu übertragen.“\nDie Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\ndes Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5\nund 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Ver-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsorgungsregelung und der Bemessungsgrund-\nlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls            aa) Das Wort „oder“ wird jeweils durch ein\neintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a                   Komma ersetzt und nach den Wörtern „ei-\nAbsatz 2 findet keine Anwendung.“                                nen Pensionsfonds“ werden die Wörter\n„oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                        Satz 2 Nummer 3“ eingefügt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Pensions-               bb) Folgender Satz wird angefügt:\nkasse oder“ gestrichen.\n„Der Versorgungsträger kann die Beiträge\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                        für den Arbeitgeber übernehmen.“\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in              b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nSatz 2 werden die Wörter „eine Übertragung\ndes Anspruchs durch den Träger der Insolvenz-               „4. Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Al-\nsicherung nach Absatz 2 erfolgt“ durch die Wör-                 tersversorgung über einen Pensionsfonds\nter „die Aufsichtsbehörde das Vermögen nach                     oder eine Pensionskasse nach § 7 Ab-\n§ 9 Absatz 3a oder 3b nicht auf den Träger der                  satz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Bei-\nInsolvenzsicherung überträgt“ ersetzt.                          tragsbemessungsgrundlage\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                       a) für unverfallbare Anwartschaften auf le-\nbenslange Altersleistungen die Höhe der\na) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:\njährlichen Versorgungsleistung, die im Ver-\n„(3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Ab-                         sorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt\nsatz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis über den                            des Erreichens der Regelaltersgrenze in\nSicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt,                       der gesetzlichen Rentenversicherung, er-\ndessen Versorgungszusage von ihr durchgeführt                       reicht werden kann, bei ausschließlich\nwird, hat sie dies und die Auswirkungen des                         lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslan-\nSicherungsfalls auf die Pensionskasse der Auf-                      gen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein\nsichtsbehörde und dem Träger der Insolvenz-                         Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistun-\nsicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei der                    gen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung,\nPensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls                      bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020              1273\nRatensumme zuzüglich des Restkapitals         11. § 30 wird wie folgt geändert:\nals Höhe der lebenslangen jährlichen Ver-\nsorgungsleistung,                                 a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nb) für lebenslang laufende Versorgungsleis-          b) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:\ntungen 20 Prozent des nach Anlage 1\nSpalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkom-                   „(2) Wenn die betriebliche Altersversorgung\nmensteuergesetzes berechneten De-                    über eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1\nckungskapitals; bei befristeten Versor-              Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, besteht\ngungsleistungen gelten 10 Prozent des                ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenz-\nProduktes aus maximal möglicher Rest-                sicherung, wenn der Sicherungsfall nach dem\nlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe               31. Dezember 2021 eingetreten ist. Die Beitrags-\nder jährlichen laufenden Leistung, bei               pflicht des Arbeitgebers, der betriebliche Alters-\nAuszahlungsplänen 10 Prozent der zu-                 versorgung über eine Pensionskasse nach § 7\nkünftigen Ratensumme zuzüglich des                   Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführt, beginnt\nRestkapitals als Höhe der lebenslangen               im Jahr 2021; der Beitrag beträgt in diesem Jahr\njährlichen Versorgungsleistung.“                     3 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage\nnach § 10 Absatz 3 Nummer 4. Zusätzlich zum\n7. § 11 wird wie folgt geändert:\nBeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 wird für die\na) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „oder“             betriebliche Altersversorgung nach Satz 2 für die\ndurch ein Komma ersetzt und werden nach den                 Jahre 2022 bis 2025 ein Beitrag in Höhe von\nWörtern „eines Pensionsfonds“ die Wörter „oder              1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage\neiner Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2                nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 erhoben; die\nNummer 3“ eingefügt.                                        Beiträge sind zum Ende des jeweiligen Kalender-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-               jahres fällig.\nsorgungszusagen“ die Wörter „und Pensions-\n(3) Ist der Sicherungsfall nach Absatz 2 vor\nfonds“ gestrichen und werden nach dem Wort\ndem 1. Januar 2022 eingetreten, besteht ein\n„Unterstützungskassen“ die Wörter „, Pensions-\nAnspruch gegen den Träger der Insolvenzsiche-\nfonds und Pensionskassen“ eingefügt.\nrung, wenn die Pensionskasse die nach der Ver-\nc) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                  sorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene\n„Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem                Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das\nTräger der Insolvenzsicherung die unter ihrer               Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers we-\nAufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.“             gen einer Kürzung unter die von Eurostat für\nDeutschland ermittelte Armutsgefährdungs-\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-               schwelle fällt. Leistungen werden nur auf Antrag\nfügt:                                                       und nicht rückwirkend erbracht; sie können mit\n„(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Ver-             Nebenbestimmungen versehen werden. Mit dem\nsorgungszusage von einer Pensionskasse oder                 Antrag sind Unterlagen vorzulegen, die den An-\neinem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Si-              spruch belegen. Die Kosten, die dem Träger der\ncherungsfall eingetreten, muss die Pensions-                Insolvenzsicherung insofern entstehen, werden\nkasse oder der Pensionsfonds dem Träger der                 vom Bund übernommen; Einzelheiten werden in\nInsolvenzsicherung beschlossene Änderungen                  einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem\nvon Versorgungsleistungen unverzüglich mittei-              Träger der Insolvenzsicherung und dem Bundes-\nlen.“                                                       ministerium für Arbeit und Soziales im Einver-\ne) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Vordrucke“                nehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\ndie Wörter „und technischen Verfahren“ einge-               zen geregelt.\nfügt.                                                          (4) Soweit die betriebliche Altersversorgung\n8. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 11              über einen Pensionsfonds durchgeführt wird,\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder Abs. 5“              gelten für Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar\ndurch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2               2022 eingetreten sind, die §§ 7, 8 und 9 in der\nSatz 1, Absatz 3, 5 oder 6a“ ersetzt.                          am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung; für\n9. § 18 wird wie folgt geändert:                                  die Beitragsjahre 2020 bis 2022 können Arbeit-\ngeber die Beitragsbemessungsgrundlage nach\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  § 10 Absatz 3 Nummer 4 in der am 31. Dezember\n„Soweit die betriebliche Altersversorgung über              2019 geltenden Fassung ermitteln.\neine der in Satz 1 genannten Einrichtungen\ndurchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine                (5) Das Bundesministerium für Arbeit und So-\nAnwendung.“                                                 ziales untersucht 2026, ob die Beitragsbemes-\nsung nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 bei betrieb-\nb) In Absatz 7 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch             licher Altersversorgung, die von Pensionskassen\ndie Wörter „; soweit die betriebliche Altersver-            durchgeführt wird, weiterhin sachgerecht ist,\nsorgung über die Versorgungsanstalten durch-                insbesondere, ob die Höhe des Beitrags dem\ngeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwen-           vom Träger der Insolvenzsicherung zu tragen-\ndung.“ ersetzt.                                             den Risiko entspricht. Das Bundesministerium\n10. In § 22 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die              für Arbeit und Soziales kann Dritte mit dieser Un-\nAngabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.             tersuchung beauftragen.“","1274             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\nArtikel 9                           jeweiligen internationalen Organisation als Beschäfti-\ngungszeiten.\nGesetz\nzur Berücksichtigung von                         (2) Keine Beschäftigungszeiten sind Zeiten in Son-\nBeschäftigungszeiten bei internationalen               derversorgungssystemen internationaler Organisatio-\nnen, wenn Anwartschaften aus diesen Zeiten durch Er-\nOrganisationen in der Rentenversicherung\nstattung erloschen sind oder durch Auszahlung eines\nKapitalwertes abgefunden oder durch Übertragung auf\n§1\nein anderes System entnommen wurden. Satz 1 gilt\nAnwendungsbereich                         auch für Zeiten, denen zuvor bereits Leistungen nach\nDieses Gesetz regelt Ansprüche von Personen, die          diesem Gesetz zugrunde lagen.\nbei einer internationalen Organisation mit Sitz in einem\nMitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertrags-                                    §4\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                             Zusammenrechnung von\nschaftsraum oder der Schweiz Beschäftigungszeiten                  Zeiten und Feststellung der Leistungshöhe\nin Sonderversorgungssystemen zurückgelegt haben\nund rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Renten-         (1) Beschäftigungszeiten werden für die Prüfung des\nversicherung oder in der Alterssicherung der Landwirte       Anspruchs ohne Infragestellung ihrer Qualität mit ren-\nerworben haben                                               tenrechtlichen Zeiten und Versicherungszeiten in einem\nMitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertrags-\n1. nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n2. nach dem Gesetz über die Alterssicherung der              schaftsraum oder der Schweiz zusammengerechnet,\nLandwirte sowie                                          sofern sich diese nicht mit rentenrechtlichen Zeiten\n3. nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem           oder Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat der\nZweiten Gesetz über die Krankenversicherung der          Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkom-\nLandwirte für die Berücksichtigung von Beschäfti-        mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der\ngungszeiten bei der Pflichtmitgliedschaft in der         Schweiz überschneiden. Beschäftigungszeiten werden\nKrankenversicherung der Rentner.                         auch auf die Vorversicherungszeit in der Krankenversi-\ncherung der Rentner angerechnet, sofern sie sich nicht\n§2                              mit anderen anrechenbaren Zeiten überschneiden.\nInternationale Organisationen                     (2) Bei der Feststellung der Leistungshöhe werden\nInternationale Organisationen im Sinne dieses Ge-         die Beschäftigungszeiten nach Absatz 1 so berücksich-\nsetzes sind                                                  tigt und die Leistung festgestellt, als handele es sich\num Versicherungszeiten, die im gesetzlichen System\n1. Organisationen, die mindestens von zwei Völker-           eines Staates zurückgelegt wurden, das vom Anwen-\nrechtssubjekten durch einen völkerrechtlichen Ver-       dungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004\ntrag oder durch ein anderes völkerrechtliches Instru-    des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nment errichtet wurden und Rechtsfähigkeit nach           29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-\ndem Völkerrecht besitzen und deren Bedienstete           zialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200\ndurch Abkommen oder Gesetz, auf Grund eines              vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\nSonderversorgungssystems, im gesetzlichen Ren-           (EU) 2017/492 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geän-\ntensystem des Sitzstaates versicherungsfrei sind         dert worden ist, erfasst wird.\noder von der Versicherungspflicht befreit werden\nkönnen,                                                                              §5\n2. Organe der Europäischen Union sowie diesen\nÜbergangsvorschriften\ngleichgestellten Institutionen und Einrichtungen, de-\nren Beamte und Bedienstete unter die Verordnung             (1) Dieses Gesetz berücksichtigt auch Tatbestände\nNr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten        oder Ansprüche vor seinem Inkrafttreten.\nund über die Beschäftigungsbedingungen für die              (2) Ansprüche, die bereits vor dem Inkrafttreten die-\nsonstigen Bediensteten der Europäischen Wirt-            ses Gesetzes festgestellt wurden, sind auf Antrag der\nschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atom-           betreffenden Person unter Berücksichtigung dieses\ngemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385), die       Gesetzes neu festzustellen. Dies gilt entsprechend für\nzuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 423/2014           die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Ab-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom            satz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetz-\n16. April 2014 (ABl. L 129 vom 30.4.2014, S. 12) ge-     buch ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die\nändert worden ist, fallen.                               erforderliche Vorversicherungszeit für die Versiche-\nrungspflicht bisher nicht erfüllt wurde.\n§3\n(3) Sofern auf Leistungen erstmals durch Inkrafttre-\nBeschäftigungszeiten                       ten dieses Gesetzes ein Anspruch besteht, werden\n(1) Hat eine Person im Sonderversorgungssystem            diese auf Antrag der betroffenen Person frühestens ab\neiner internationalen Organisation oder in Sonder-           dem 4. Juli 2013 gewährt. Führt der Bezug dieser Leis-\nversorgungssystemen mehrerer internationaler Organi-         tung zur Versicherungspflicht in der Krankenversiche-\nsationen Anwartschaftszeiten zur Absicherung des             rung der Rentner, so beginnt die Pflichtmitgliedschaft\nLeistungsfalls des Alters, der Invalidität oder des Todes    in der Krankenversicherung der Rentner mit Beginn des\nerworben, gelten die für den entsprechenden Leis-            Leistungsbezugs, frühestens ab dem Inkrafttreten die-\ntungsfall nachgewiesenen Zeiten der Zugehörigkeit zur        ses Gesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020             1275\n(4) Wird ein Antrag nach Absatz 2 oder 3 innerhalb             b) In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort „sowie“\nvon 24 Kalendermonaten ab Inkrafttreten dieses Geset-                durch ein Komma ersetzt und werden nach den\nzes gestellt, werden Leistungen mit Wirkung vom Be-                  Wörtern „§§ 129 und 130b des Fünften Buches\nginn an gewährt. Eine Verzinsung beginnt frühestens                  Sozialgesetzbuch“ die Wörter „sowie Klagen\nnach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang                   gegen Entscheidungen des Schlichtungsaus-\ndes vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen                  schusses Bund nach § 19 des Krankenhaus-\nLeistungsträger, aber nicht vor Ablauf von sechs Kalen-              finanzierungsgesetzes in der Fassung der\ndermonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; § 44                  Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I\nAbsatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht.              S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geän-\nArtikel 10                                   dert worden ist“ angefügt.\nÄnderung des                            4. Nach § 75 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-\nSozialgerichtsgesetzes                           gefügt:\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-                   „(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach\nkanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I                      § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p\nS. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes                Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nvom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden                buch sind andere Versicherungsträger abweichend\nist, wird wie folgt geändert:                                     von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das\nGericht benachrichtigt die anderen Versicherungs-\n1. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                träger über die Erhebung einer entsprechenden\n„Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur ver-           Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf\ntragsärztlichen Versorgung zugelassene Psycho-               Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versiche-\ntherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizi-           rungsträgern für die Antragstellung eine angemes-\nnischen Versorgungszentren angestellte Ärzte,                sene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen\nZahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied                Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entspre-\nder Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen               chend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch\nVereinigung sind.“                                           von Amts wegen beiladen.“\n2. Dem § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:            5. § 137 wird wie folgt geändert:\n„Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeit-          a) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 65b Ab-\ngeber kann auch sein, wer in einem Zeitraum bis zu              satz 6“ durch die Wörter „mit einem Vermerk\neinem Jahr vor seiner Berufung die Voraussetzun-                nach § 65b Absatz 4“ ersetzt.\ngen des Satzes 1 erfüllt hat und zum Zeitpunkt der\nBerufung weder eine Rente aus eigener Versiche-              b) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 65a Absatz 7)“ ge-\nrung bezieht noch Versicherter ist, es sei denn, er             strichen.\nsteht oder stand in einem Beschäftigungsverhältnis           c) In Satz 5 werden die Wörter „Das elektronische\nnach Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5.“                                Dokument ist“ durch die Wörter „Bei der Ertei-\n2a. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           lung von beglaubigten Auszügen und Abschrif-\nten ist das elektronische Dokument“ ersetzt.\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n6. In § 141 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „im\n„Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt             Falle des § 75 Abs. 2a die Personen,“ durch die\nzu entbinden, wenn das Berufungsverfahren feh-            Wörter „im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen\nlerhaft war, wenn das Fehlen einer Vorausset-             und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungs-\nzung für seine Berufung oder der Eintritt eines           träger,“ ersetzt.\nAusschließungsgrundes bekannt wird oder wenn\ner die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen       7. Nach § 209 wird folgender § 210 eingefügt:\ngeistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht\n„§ 210\nmehr besitzt.“\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                               Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen\nder Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches\n„Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im            Sozialgesetzbuch, die am 23. Juni 2020 bei den\nLaufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von          Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Sta-\nseinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine pa-            dium, in dem sie sich befinden, auf die Landes-\nritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4             sozialgerichte über. Dies gilt nicht für Verfahren,\nkann anderenfalls nicht gewährleistet werden;             die sich in der Hauptsache erledigt haben.“\nSatz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben\nunberührt.“\nArtikel 11\n3. § 29 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\na) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „nach                   Aufwendungsausgleichsgesetzes\n§ 120 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch,“ durch die Wörter „nach § 120 Absatz 4             § 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der              22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch\nSchiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches          Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I\nSozialgesetzbuch,“ ersetzt.                           S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","1276            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\n1. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 28a Absatz 1            bb) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort\nSatz 3“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1a Satz 1“                  „werden“ die Wörter „eine Abschlagsminde-\nersetzt.                                                           rung nach Absatz 10 oder“ eingefügt.\n2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 28a Absatz 1        b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\nSatz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1a                aa) In Satz 1 werden im Teilsatz nach Nummer 2\nSatz 1 und § 95b Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                         die Wörter „von Satz 2“ durch die Wörter „der\nSätze 2 und 3“ ersetzt.\nArtikel 12\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nÄnderung des\n„Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten nach\nArbeitsgerichtsgesetzes                                 Satz 1 Nummer 2 wegen Überschreitens einer\nIn § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Arbeits-                   Hinzuverdienstgrenze, wenn dadurch eine\ngerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                     vorzeitige Altersrente nicht in voller Höhe\nvom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt                   geleistet wurde.“\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I      4. In § 27b Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 27a“\nS. 1055) geändert worden ist, werden nach den Wör-             die Wörter „mit Ausnahme des § 96a Absatz 3 und 4\ntern „des privaten Rechts“ die Wörter „oder Ver-               des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.\nsorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Bei-\ntragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des                5. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „we-\nBetriebsrentengesetzes durchführen,“ eingefügt.                gen“ die Wörter „alle drei Jahre oder bei einem be-\nrechtigten Interesse in kürzeren Abständen“ einge-\nfügt.\nArtikel 13\n6. § 60 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Alterssicherung der Landwirte                                            „§ 60\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte                          Datenverarbeitung bei der\nvom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt                     landwirtschaftlichen Alterskasse\ndurch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Mai 2020                    (1) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Sozi-\n(BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt          aldaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ei-\ngeändert:                                                      ner ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie         zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. Aufgaben\nfolgt gefasst:                                             nach diesem Gesetz sind:\n„§ 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftli-          1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses\nchen Alterskasse“.                                     einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder\nVersicherungsbefreiung,\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\n2. der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. die Festsetzung und Durchführung von Leistun-\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 17 Ab-              gen zur Teilhabe,\nsatz 1“ die Wörter „, § 28 Absatz 2 Satz 2“\neingefügt.                                          4. die Festsetzung und Durchführung von Leistun-\ngen zur Betriebs- und Haushaltshilfe,\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n5. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwa-\n„Für Leistungen zur Prävention, zur Kinder-             chung, Einstellung oder Abrechnung von Renten,\nrehabilitation und zur Nachsorge sind                   Beitragszuschüssen und anderen Geldleistungen\ninsbesondere die Ziele, die persönlichen                sowie\nVoraussetzungen sowie Art und Umfang der\nmedizinischen Leistungen in der Satzung nä-         6. der Nachweis von Beiträgen und deren Erstat-\nher auszuführen. Für sonstige Leistungen zur            tung.\nTeilhabe sind insbesondere die Ziele sowie          Für Daten, aus denen die Art einer Erkrankung\nArt und Umfang der Leistungen in der Sat-           erkennbar ist, gilt § 148 Absatz 2 des Sechsten\nzung näher auszuführen. Die Satzungsrege-           Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.\nlungen sind regelmäßig an den medizinischen\n(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-\nFortschritt und die gewonnenen Erfahrungen\nrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus\nanzupassen.“\nDateien der landwirtschaftlichen Alterskasse durch\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:              Abruf ermöglicht, ist mit Leistungsträgern außerhalb\n„Betriebs- oder Haushaltshilfe kann bei Inan-           des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zuläs-\nspruchnahme einer Leistung nach § 31 Absatz 1           sig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leis-\nNummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-              tungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht\nbuch auch an Bezieher einer Rente erbracht wer-         erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme\nden.“                                                   besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der\ndavon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.“\n3. § 23 wird wie folgt geändert:\n7. In § 61a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird das Wort\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       „Steuernummer“ durch die Wörter „Identifikations-\naa) Satz 5 wird aufgehoben.                             nummer nach § 139b der Abgabenordnung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020            1277\n8. In § 83 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern          Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Ge-\n„Renten wegen Erwerbsminderung“ die Wörter „und         schäftsführung weiter zu übertragen.\nvorzeitige Altersrenten“ eingefügt.                        (3) Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführung\n9. In § 114 Satz 1 wird das Wort „vorläufigen“ gestri-      und ihre Stellvertretung ist das Bundesministerium für\nchen.                                                   Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamtinnen und\nBeamten der Vorstand der Sozialversicherung für Land-\nArtikel 14                          wirtschaft, Forsten und Gartenbau, der seine Befug-\nnisse ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung\nÄnderung des                          übertragen kann.\nZweiten Gesetzes über die\n(4) Für die Dienstordnungsangestellten der Sozial-\nKrankenversicherung der Landwirte                   versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung           bau gelten die §§ 144 bis 147 des Siebten Buches\nder Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,       Sozialgesetzbuch entsprechend.“\n2557), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist,                                 Artikel 16\nwird wie folgt geändert:\nÄnderung des\n1. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „das                         Gesetzes zur Errichtung\nfünfundsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die               der Berufsgenossenschaft Verkehrs-\nWörter „die Regelaltersgrenze nach dem Gesetz\nwirtschaft Post-Logistik Telekommunikation\nüber die Alterssicherung der Landwirte erreicht“\nund die Wörter „Vollendung des fünfundsechzigsten          § 4 des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenos-\nLebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen der Re-       senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-\ngelaltersgrenze“ ersetzt.                               munikation vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836,\n3838), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 22 des Ge-\n2. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geän-\na) In Satz 1 werden die Wörter „den Maßgaben an-        dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzuwenden, dass Absatz 4a nicht angewendet            1. Absatz 1 wird aufgehoben.\nwird und“ durch die Wörter „der Maßgabe anzu-\nwenden, dass“ ersetzt.                               2. Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                              3. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n3. § 65 wird wie folgt gefasst:                                                     Artikel 17\n„§ 65\nÄnderung des\nÜbergangsregelung                            Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes\nFür Personen, die am 30. Juni 2020 nach § 2 Ab-         Das      Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz     vom\nsatz 1 Nummer 5 versicherungspflichtig sind, findet     17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) wird wie folgt geändert:\n§ 2 Absatz 1 Nummer 5 weiterhin in der bis zum\n1. Artikel 1 Nummer 44 wird aufgehoben.\n30. Juni 2020 geltenden Fassung Anwendung.“\n2. In Artikel 12 Absatz 5 wird die Angabe „und 44“ ge-\nArtikel 15                              strichen.\nÄnderung des Gesetzes                                                Artikel 18\nzur Errichtung der Sozialversicherung\nÄnderung des\nfür Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau\nAsylbewerberleistungsgesetzes\n§ 5 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversiche-\nDas Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der\nrung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom\nBekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),\n12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch Arti-\ndas zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai\nkel 57 Absatz 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\n2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie\n(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt\nfolgt geändert:\ngefasst:\n1. In § 5b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Die\n„§ 5                                 Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein“ durch die\nWörter „Satz 1 gilt nicht“ ersetzt.\nDienstherrnfähigkeit, Dienstrecht\n2. In § 7 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die\n(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-         Wörter „für die Kosten der Unterkunft und Heizung“\nten und Gartenbau besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne         durch die Wörter „für die Kosten der Unterkunft,\ndes § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamtinnen               Heizung und Haushaltsenergie“ ersetzt.\nund Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundes-\nbeamte.\nArtikel 19\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nÄnderung der\nernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes\nder Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten                             Gewerbeordnung\nund Gartenbau die Beamtinnen und Beamten. Es kann              In § 14 Absatz 8 Satz 1 der Gewerbeordnung in der\nseine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem          Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999","1278             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\n(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Geset-           nen und dem Renten Service die neuen Zahlbe-\nzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert                träge von den Trägern der Rentenversicherung\nworden ist, wird in Nummer 10 der Punkt am Ende                     nicht rechtzeitig vor dem Anpassungstermin mit-\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 an-                  geteilt werden, teilt der Renten Service“ ersetzt.\ngefügt:                                                       7. § 21 wird wie folgt geändert:\n„11. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der\neinheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2                aa) In Satz 1 werden die Wörter „soll den Emp-\ndes Einkommensteuergesetzes.“                                     fängern der Anpassungsmitteilung im Rah-\nmen der Rentenanpassung einen auf den\nArtikel 20                                     Namen der Berechtigten ausgestellten“\ndurch die Wörter „stellt den Berechtigten ei-\nÄnderung der                                     nen“ und die Wörter „zur Verfügung stellen“\nRenten Service Verordnung                                 durch das Wort „aus“ ersetzt und werden\nDie Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994                       nach dem Wort „kann“ die Wörter „, soweit\n(BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 9                dies nicht durch die Träger der Rentenversi-\ndes Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)                    cherung erfolgt“ eingefügt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\n§ 26 folgende Angabe eingefügt:\n„§ 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur             8. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim\nUmsetzung von Rechtsänderungen“.                  Tod“ durch die Wörter „bei Tod oder Wiederheirat“\nund das Wort „Anschriftenänderungen“ durch die\n2. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „, dem\nWörter „Anschriften- und Namensänderungen“ er-\nBundesministerium der Finanzen“ gestrichen.\nsetzt.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\n9. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim\na) In Absatz 2 werden im Teilsatz nach Nummer 2              Tod“ durch die Wörter „bei Tod oder Wiederheirat“\ndie Wörter „des Bundesministeriums für Arbeit            ersetzt.\nund Soziales und des Bundesministeriums der\nFinanzen als Aufsichtsbehörden“ durch die Wör-       10. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:\nter „des Bundesamtes für Soziale Sicherung“                                      „§ 26a\nersetzt.\nAktualisierung\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und der                           des Rentenbestandes zur\nDeutschen Rentenversicherung Bund sowie den                       Umsetzung von Rechtsänderungen\nin Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und“\nDer Renten Service führt die Umrechnung des\ndurch die Wörter „, dem Bundesministerium für\nRentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsände-\nArbeit und Soziales sowie“ ersetzt.\nrungen außerhalb der Rentenanpassung durch, so-\n4. In § 8 werden nach dem Wort „Dritte“ die Wörter              weit die Träger der Rentenversicherung diese Auf-\n„vom Berechtigten als Zahlungsempfänger benannt              gabe nicht selbst wahrnehmen. Erfolgt die Umrech-\nwurden oder“ eingefügt.                                      nung des Rentenbestandes durch den Renten\n5. § 9 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                         Service, informiert er die Rentenbezieher im Namen\n6. § 18 wird wie folgt geändert:                                der Träger der Rentenversicherung. Die §§ 17\nund 19 gelten entsprechend.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n11. In § 31 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder die\n„Soziales“ die Wörter „und dem Bundesamt für\nAnpassungsdaten von den Trägern der Ren-\nSoziale Sicherung“ eingefügt.\ntenversicherung rechtzeitig vor dem Anpas-\nsungstermin erhält“ gestrichen.                 12. In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Dritte“ durch\ndas Wort „Dritter“ und werden die Wörter „das Bun-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndesministerium für Arbeit und Soziales und das\n„Abweichend von Satz 1 übersendet der               Bundesministerium der Finanzen sind“ durch die\nRenten Service die Anpassungsmitteilung             Wörter „das Bundesamt für Soziale Sicherung ist“\ndem Berechtigten, wenn der Zahlungsemp-             ersetzt.\nfänger vom Berechtigten abweicht und der\nZahlungsempfänger die Übersendung an            13. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden Berechtigten beim Renten Service ver-           a) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach dem Wort\nanlasst.“                                              „können“ der Punkt am Ende durch das Wort\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Soweit                 „und“ ersetzt.\nder Renten Service die Anpassung von Geld-               b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nleistungen nicht selbst berechnet oder die\nAnpassungsdaten von den Trägern der Renten-                 „3. Entgelte an andere Geschäftsbereiche der\nversicherung nicht rechtzeitig vor dem Anpas-                   Deutschen Post AG für die Produktion und\nsungstermin erhält, teilt er“ durch die Wörter                  die Versendung von\n„Soweit die Träger der Rentenversicherung die                   a) Informationen an Rentenbezieher nach\nAnpassung von Geldleistungen selbst berech-                         § 26a Satz 2 und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020              1279\nb) Ausweisen zum Nachweis der Rentenbe-             schaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Be-\nrechtigung, soweit diese Entgelte zusätz-        rufskrankheiten unterstützt.\nlich entstehen.“\n§8\nArtikel 21                                                     Mitglieder\nÄnderung der Versorgungs-                             (1) Der Sachverständigenbeirat besteht in der\nausgleichs-Erstattungsverordnung                       Regel aus zwölf Mitgliedern, die vom Bundesminis-\nterium für Arbeit und Soziales für die Dauer von fünf\nIn § 2 Absatz 4 Satz 1 der Versorgungsausgleichs-\nJahren berufen werden. Dem Sachverständigenbei-\nErstattungsverordnung vom 9. Oktober 2001 (BGBl. I\nrat sollen angehören:\nS. 2628) werden die Wörter „er fällig geworden ist“\ndurch die Wörter „die Aufwendungen angefordert wer-             1. acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,\nden sollen“ ersetzt.                                                insbesondere der Fachrichtung Arbeitsmedizin\noder Epidemiologie,\nArtikel 22                              2. zwei Staatliche Gewerbeärztinnen oder Staatliche\nGewerbeärzte und\nÄnderung der\nVersicherungsnummern-, Kontoführungs-                       3. zwei Ärztinnen oder Ärzte aus dem betriebs- oder\nwerksärztlichen Bereich.\nund Versicherungsverlaufsverordnung\n(2) Die Mitgliedschaft im Sachverständigenbeirat\nIn § 2 Absatz 5 Satz 3 der Versicherungsnummern-,\nist ein persönliches Ehrenamt, das keine Stellvertre-\nKontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung\ntung zulässt. Der Name und die hauptamtliche Funk-\nvom 30. März 2001 (BGBl. I S. 475), die zuletzt durch\ntion der Mitglieder werden vom Bundesministerium\nArtikel 22 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. November\nfür Arbeit und Soziales veröffentlicht.\n2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, werden\nnach den Wörtern „weibliche Versicherte“ die Wörter                (3) Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an\n„und Versicherte ohne Angabe zum Geschlecht oder                Weisungen gebunden; sie sind nur ihrem Gewissen\nmit der Angabe „divers““ eingefügt.                             verantwortlich und zu unparteiischer Erfüllung ihrer\nAufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.\nArtikel 23                              Sie sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft\nverpflichtet, über die ihnen dabei bekannt geworde-\nÄnderung der                              nen Angelegenheiten, insbesondere über den Inhalt\nAlterssicherung der                           und den Verlauf der Beratungen, Verschwiegenheit\nLandwirte/Datenabgleichsverordnung                       zu wahren.\n§ 7 Absatz 2 Satz 3 der Alterssicherung der Land-               (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nwirte/Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember                  les ist berechtigt, Mitglieder aus sachlichen Gründen\n2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel 439           oder wenn die persönlichen Voraussetzungen der\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)            Berufung entfallen sind, abzuberufen. Die Mitglieder\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.                           können jederzeit aus eigenem Entschluss die Mit-\ngliedschaft beenden.\nArtikel 24\n§9\nÄnderung der                                            Durchführung der Aufgaben\nBerufskrankheiten-Verordnung\n(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben tritt der\nDie Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober             Sachverständigenbeirat zu Sitzungen zusammen.\n1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der         Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nVerordnung vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2299) geän-            nimmt an den Sitzungen teil. Die Sitzungen sind\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                       nicht öffentlich.\n1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:                (2) Zu den Sitzungen können ständige Berater\n„Abschnitt 1                           sowie externe Sachverständige und Gäste hinzuge-\nzogen werden. Für ständige Berater gilt § 8 Absatz 2\nAllgemeine Bestimmungen“.                      und 3, für externe Sachverständige und Gäste gilt\n2. Nach § 6 werden die folgenden Abschnitte einge-              § 8 Absatz 3 entsprechend.\nfügt:                                                          (3) Die Beratungsthemen, die aktuell vom Sach-\n„Abschnitt 2                           verständigenbeirat geprüft werden, werden vom\nBundesministerium für Arbeit und Soziales veröf-\nÄrztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten\nfentlicht.\n§7                                    (4) Der Sachverständigenbeirat gibt als Ergebnis\nseiner Beratungen Empfehlungen für neue oder Stel-\nAufgaben                              lungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten\nDer Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufs-             entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Er-\nkrankheiten (Sachverständigenbeirat) ist ein wissen-        kenntnisstand ab. Gibt der Sachverständigenbeirat\nschaftliches Gremium, das das Bundesministerium             keine Empfehlung oder Stellungnahme ab, wird ein\nbei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur          Abschlussvermerk erstellt. Die Empfehlungen und\nBezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissen-               Stellungnahmen enthalten eine ausführliche wissen-","1280            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\nschaftliche Begründung, die Abschlussvermerke                  gezwungen haben, die für die Entstehung, die\neine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Ent-               Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der\nscheidungsgründe.                                              Krankheit ursächlich waren oder sein können“ ge-\n(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-             strichen.\nles gibt die Empfehlungen und Stellungnahmen des            b) In Nummer 2101 werden vor dem Wort „Erkran-\nSachverständigenbeirats bekannt; die Abschluss-                kungen“ die Wörter „Schwere oder wiederholt\nvermerke werden veröffentlicht. Die vorbereitenden,            rückfällige“ eingefügt.\nintern erstellten Beratungsunterlagen des Sachver-          c) Der Nummer 2108 werden die Wörter „, die zu\nständigenbeirats sind vertraulich.                             chronischen oder chronisch-rezidivierenden Be-\nschwerden und Funktionseinschränkungen (der\n§ 10                                  Lendenwirbelsäule) geführt haben“ angefügt.\nGeschäftsstelle                          d) Der Nummer 2109 werden die Wörter „, die zu\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und                 chronischen oder chronisch-rezidivierenden Be-\nArbeitsmedizin führt die Geschäfte des Sachver-                schwerden und Funktionseinschränkungen (der\nständigenbeirats. Sie unterstützt die Arbeit des               Halswirbelsäule) geführt haben“ angefügt.\nSachverständigenbeirats wissenschaftlich und orga-          e) Der Nummer 2110 werden die Wörter „, die zu\nnisatorisch.                                                   chronischen oder chronisch-rezidivierenden Be-\n(2) Zur wissenschaftlichen Unterstützung kann               schwerden und Funktionseinschränkungen (der\nder Sachverständigenbeirat die Geschäftsstelle ins-            Lendenwirbelsäule) geführt haben“ angefügt.\nbesondere beauftragen, zu einzelnen Beratungs-\nthemen systematische Reviews oder Literatur-                                     Artikel 25\nrecherchen durchzuführen. Außerdem unterstützt                                 Änderung der\ndie Geschäftsstelle die Sachverständigen bei der                    Beitragsverfahrensverordnung\nErstellung von wissenschaftlichen Empfehlungen\nund Stellungnahmen.                                         Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006\n(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 24\n(3) Zur organisatorischen Unterstützung verwaltet     des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)\ndie Geschäftsstelle insbesondere die Beratungs-          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nunterlagen und erstellt die Ergebnisniederschriften\nder einzelnen Sitzungen.                                 1. In § 7 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „festgestellten“\ndurch das Wort „beanstandeten“ ersetzt.\n§ 11                            2. § 8 wird wie folgt geändert:\nGeschäftsordnung                          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Der Sachverständigenbeirat gibt sich eine Ge-           aa) Der Wortlaut vor Nummer 1 wird wie folgt ge-\nschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundes-                      fasst:\nministeriums für Arbeit und Soziales bedarf und ver-                „Folgende dem Arbeitgeber elektronisch zur\nöffentlicht wird.                                                   Verfügung zu stellende Unterlagen sind in\n(2) In der Geschäftsordnung werden insbeson-                     elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen\ndere die Einzelheiten über den Vorsitz und die orga-                zu nehmen;“.\nnisatorische Durchführung der Sitzungen, die Bil-              bb) Nummer 2 wird aufgehoben.\ndung von Arbeitsgruppen sowie die Hinzuziehung\ncc) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a\nexterner Sachverständiger geregelt.\neingefügt:\nAbschnitt 3                                    „18a. bei einem Antrag auf Abschluss einer\nAusnahmevereinbarung eine Erklä-\nÜbergangsrecht                                          rung, in welcher der Beschäftigte be-\nstätigt, dass der Abschluss einer Aus-\n§ 12                                              nahmevereinbarung zur Geltung der\nÜberprüfung früherer Bescheide                                  deutschen Rechtsvorschriften nach\nArtikel 16 der Verordnung (EG) Nr.\nBescheide, in denen eine Krankheit nach Num-\n883/2004 des Europäischen Parla-\nmer 1315, 2101, 2104, 2108 bis 2110, 4301, 4302\nments und des Rates vom 29. April\noder 5101 der Anlage 1 von einem Unfallversiche-\n2004 in seinem Interesse liegt,“.\nrungsträger vor dem 1. Januar 2021 nur deshalb nicht\nals Berufskrankheit anerkannt worden ist, weil die             dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:\nVersicherten die verrichtete gefährdende Tätigkeit                  „In den Fällen des § 126 des Vierten Buches\nnicht unterlassen haben, werden von den Unfallver-                  Sozialgesetzbuch kann weiterhin eine Prü-\nsicherungsträgern von Amts wegen überprüft, wenn                    fung von schriftlichen Unterlagen erfolgen.“\ndie Bescheide nach dem 1. Januar 1997 erlassen\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nworden sind.“\n„(3) Die in Absatz 2 genannten Entgeltunter-\n3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:                          lagen, soweit sie nicht elektronisch aus der Ab-\na) In den Nummern 1315, 2101, 2104, 2108 bis                   rechnung des Arbeitgebers entnommen werden\n2110, 4301, 4302 und 5101 werden jeweils die               können, sind dem Arbeitgeber von den zuständi-\nWörter „, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten           gen Stellen oder dem Beschäftigten in elektroni-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020               1281\nscher Form zur Verfügung zu stellen. Bis zum               b) In Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort\n31. Dezember 2026 kann sich der Arbeitgeber                     „Mitgliedsnummern“ durch die Wörter „Unterneh-\nvon der Führung elektronischer Unterlagen auf                   mernummern nach § 136a des Siebten Buches\nAntrag bei dem für ihn zuständigen Prüfdienst                   Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nder Deutschen Rentenversicherung nach § 28p                c) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird aufgehoben und\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch befreien                    Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nlassen.“\n„Die Daten der Entgeltunterlagen nach § 8 und\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                       der Absätze 1 bis 4 sind in der Aufbewahrungs-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                frist jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar\n„(1) Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Voll-               vorzuhalten.“\nständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Ab-        4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\nrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäf-                                      „§ 9a\ntigten in der Sortierfolge der Entgeltunterlagen\nGemeinsame Grundsätze\nmit den folgenden Angaben und nach Einzugs-\nstellen getrennt elektronisch zu erfassen und les-             Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die\nbar zur Verfügung zu stellen; für die Beitrags-            Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche\ngrundlage der Unfallversicherung erfolgt diese Er-         Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die\nfassung nach Mitgliedsnummern:                             Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetz-\nliche Unfallversicherung e. V. bestimmen in Gemein-\n1.  dem Familien- und Vornamen und gegebe-\nsamen Grundsätzen bundeseinheitlich die Art und\nnenfalls dem betrieblichen Ordnungsmerk-\nden Umfang der Speicherung, die Datensätze und\nmal,\ndas Weitere zum Verfahren für die Entgeltunterlagen\n2.  dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis           nach § 8 und für die Beitragsabrechnung nach § 9.\nzur Beitragsbemessungsgrenze der Renten-             Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Geneh-\nversicherung,                                        migung des Bundesministeriums für Arbeit und So-\n2a. dem in der gesetzlichen Unfallversicherung           ziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deut-\nbeitragspflichtigen Arbeitsentgelt mit Ar-           schen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.“\nbeitsstunden in der angewendeten Gefahr-         5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntarifstelle bis zum gültigen Höchstjahresar-\na) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a ein-\nbeitsverdienst des zuständigen Unfallversi-\ngefügt:\ncherungsträgers,\n„21a. den Bescheid des Rentenversicherungsträ-\n3.  dem Betrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1\ngers über die Befreiung des Arbeitgebers\nBuchstabe b des Altersteilzeitgesetzes,\nnach § 8 Absatz 3 Satz 2,“.\n4.  dem Beitragsgruppenschlüssel,                        b) In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch ein\n5.  den Sozialversicherungstagen,                             Komma ersetzt und folgende Nummer 23 wird\n6.  dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach                angefügt:\nArbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen je                  „23. über die Befreiung der elektronischen Über-\nBeitragsgruppe getrennt,                                         mittlung nach § 125 des Vierten Buches\n6a. der Summe der in der gesetzlichen Unfall-                        Sozialgesetzbuch.“\nversicherung beitragspflichtigen Arbeitsent-\ngelte mit Arbeitsstunden je Gefahrtarifstelle                               Artikel 26\nund Anzahl der Versicherten getrennt,                                     Änderung der\n7.  dem gezahlten Kurzarbeitergeld und den                               Datenerfassungs- und\nhierauf entfallenden beitragspflichtigen Ein-                     -übermittlungsverordnung\nnahmen,\nDie Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\n8.  den beitragspflichtigen Sonn-, Feiertags-        in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar\nund Nachtzuschlägen,                             2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 57 Ab-\n9.  den Umlagesätzen nach dem Aufwen-                satz 23 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\ndungsausgleichsgesetz und dem umlage-            S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\npflichtigen Arbeitsentgelt,                        1. § 5 wird wie folgt geändert:\n10.   den Parametern zur Berechnung der vor-                 a) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Geburts-\naussichtlichen Höhe der Beitragsschuld.                    ort,“ die Wörter „das Geburtsland,“ eingefügt.\nDie Beträge nach Satz 1 Nummer 7 sind zu sum-                b) Absatz 9 wird aufgehoben.\nmieren und die hierauf entfallenden Beiträge zur         2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nKranken-, Pflege- und Rentenversicherung anzu-\ngeben; die Beträge nach Satz 1 Nummer 6 sind                     „(3) Die Einzugsstellen können fehlende Jahres-\nnach Beitragsgruppen zu summieren; die Beträge               meldungen maschinell anfordern.“\nnach Satz 1 Nummer 6a sind nach Gefahrtarif-             3. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der\nstellen zu summieren; aus den Einzelsummen ist               Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäf-\ndie Gesamtsumme aller Beiträge zu bilden. Be-                tigungsbetriebes“ durch die Wörter „zu der Unter-\nrichtigungen oder Stornierungen sind besonders               nehmernummer nach § 136a des Siebten Buches\nzu kennzeichnen.“                                            Sozialgesetzbuch“ ersetzt.","1282             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\n4. § 17 wird wie folgt geändert:                                                         „§ 22\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen                              Gemeinsame Grundsätze\nund der Wortlaut wird wie folgt gefasst:                      Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,\n„Die Daten sind durch https in dem Standard zu            die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deut-\nübertragen, der in den Gemeinsamen Grundsät-              sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,\nzen nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetz-            die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetz-\nbuch festgelegt ist. Für den Einsatz von https            liche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsge-\nsind die Anforderungen in den Technischen                 meinschaft der berufsständischen Versorgungsein-\nRichtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in             richtungen e. V. bestimmen in Gemeinsamen\nder Informationstechnik zu berücksichtigen.“              Grundsätzen den Umfang, die Grundlagen, das An-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  trags- und Zulassungsverfahren, die Durchführung,\ndie Qualitätssicherung und die Korrekturen für eine\n5. § 18 wird aufgehoben.\nSystemprüfung. Sie legen fest, welche Verfahren\n6. § 19 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           grundsätzlich von allen Programmen oder Ausfüll-\n„Wer ein Programm oder eine Ausfüllhilfe zur Über-            hilfen zu erfüllen sind (Basismodule) und welche\nmittlung, zur Annahme oder zum Abruf von Daten                Verfahren optional angeboten werden (Zusatzmo-\nnach dem Sozialgesetzbuch durch einen Melde-                  dul). Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung\npflichtigen nach § 2 zur Verfügung stellt, hat recht-         des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,\nzeitig eine Systemprüfung für eine eindeutig identifi-        das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen\nzierbare Version zu beantragen, um den Abschluss              Arbeitgeberverbände anzuhören hat.“\nder Systemprüfung vor dem erstmaligen Einsatz zu          9. In § 26 Satz 2 wird die Angabe „16 bis 23“ durch\nermöglichen.“                                                 die Angabe „16, 17, 19 bis 23“ und die Angabe\n7. § 20 wird wie folgt gefasst:                                  „§§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6“ durch die Angabe „§ 33\nAbsatz 1, 2 und 6“ ersetzt.\n„§ 20\nSystemprüfung                        10. § 32 wird aufgehoben.\n(1) Inhaltliche Grundlagen für eine Systemprüfung     11. In § 36 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „nach\nnach § 95b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                §§“ die Angabe „26 Absatz 4,“ eingefügt.\nsind die Vorschriften nach dem Sozialgesetzbuch          12. In § 38 Absatz 2 werden die Wörter „und § 32 Abs. 1\nfür das jeweilige Fachverfahren, der Beitragsverfah-          gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.\nrensverordnung, der Entgeltbescheinigungsverord-         13. In § 39 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „meldet“\nnung und dieser Verordnung in der jeweils geltenden           durch die Wörter „und die zugelassenen kommuna-\nFassung. Ein Programm oder eine Ausfüllhilfe muss             len Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozial-\nalle für das Basismodul vorgeschriebenen Fachver-             gesetzbuch melden“ ersetzt.\nfahren enthalten. Voraussetzung für die Prüfung\neines Zusatzmoduls ist, dass das entsprechende           14. § 41 wird wie folgt geändert:\nProgramm oder die Ausfüllhilfe ein geprüftes Basis-           a) Die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 8“ wird durch die\nmodul enthält. Ausnahmen können in den Gemein-                    Wörter „§ 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8“ er-\nsamen Grundsätzen nach § 22 festgelegt werden.                    setzt.\nKommunikationsmodule sind darauf zu prüfen,                   b) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.\ndass sie die Anforderungen der Verschlüsselung\nsowohl der enthaltenen Datensätze als auch der\nArtikel 26a\näußeren Transportdatensätze gewährleisten und\nein Zugriff oder eine Veränderung während der                                    Änderung\nÜbermittlung vom Absender zum Empfänger nicht                          weiterer Rechtsvorschriften\nmöglich ist.\n(1) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be-\n(2) Wird ein Programm oder eine Ausfüllhilfe ins-     kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),\ngesamt oder in einzelnen Modulen wesentlich ver-         das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni\nändert, ist unverzüglich eine neue Systemprüfung         2020 (BGBl. I S. 1241) geändert worden ist, wird wie\nzu beantragen. Der Neuantrag ist vor dem ersten          folgt geändert:\nEinsatz dieser veränderten Anwendung zu stellen\n1. In § 16a Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Auf-\nund die veränderte Version ist gesondert zu kenn-\nenthaltserlaubnis“ das Wort „nur“ eingefügt, wird der\nzeichnen. Diese Prüfungen können auch in verein-\nPunkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und\nfachter Form anhand von speziellen Testaufgaben\nwerden die Wörter „handelt es sich nicht um eine\nerfolgen.\nqualifizierte Berufsausbildung, ist eine Erwerbstätig-\n(3) Erfüllt ein Programm oder eine Ausfüllhilfe           keit neben der Berufsausbildung oder beruflichen\nnicht die Voraussetzungen der Systemprüfung oder             Weiterbildung nicht erlaubt.“ angefügt.\nwird es nach Absatz 2 verändert, ohne einen Antrag\n2. § 16b Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nauf erneute Systemprüfung zu stellen, ist die Zulas-\nsung zu versagen oder unverzüglich zu entziehen.             a) In Satz 1 wird nach dem Wort „berechtigt“ das\n(4) Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstel-             Wort „nur“ eingefügt.\nlen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung             b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naufzubewahren ist.“                                              „Während des Aufenthalts zu studienvorbereiten-\n8. § 22 wird wie folgt gefasst:                                     den Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020               1283\nberechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Be-        kel 32 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\nschäftigung in der Ferienzeit.“                        S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. § 16c wird wie folgt geändert:                             1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter\na) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „ist“ das             „verantwortliche Stelle“ durch das Wort „Verant-\nWort „nur“ eingefügt.                                       wortliche“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne         2. § 5 wird wie folgt geändert:\nvon Absatz 5“ durch die Wörter „im Sinne von\n3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 4“ ersetzt.\n4. § 16d wird wie folgt geändert:                                  a) In Satz 1 wird das Wort „Weiterleitung“ durch das\nWort „Übermittlung“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „berech-\ntigt“ das Wort „nur“ eingefügt.                             b) In Satz 2 wird das Wort „weitergeleitet“ durch das\nWort „übermittelt“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „berech-\ntigt“ das Wort „zusätzlich“ eingefügt.                      c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Be-\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                     troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-\nson“ ersetzt.\n„Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zu einer\ndarüber hinausgehenden Erwerbstätigkeit.“              4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 4 Satz 3 wird nach dem Wort „berech-              a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 2“\ntigt“ das Wort „nur“ eingefügt.                                durch die Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.\n5. § 18d wird wie folgt geändert:                                  b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 3\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 1               Satz 2“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1“\nNummer 2“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1                  ersetzt.\nNummer 2“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 werden jeweils                                  Artikel 27\ndie Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ durch die Wör-                        Bekanntmachungserlaubnis\nter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\n6. Die §§ 20a, 20b und 20c werden aufgehoben.\nkann den Wortlaut der Beitragsverfahrensverordnung\n7. In § 21 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 18c            in der vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung im\noder § 19c“ durch die Wörter „den §§ 18b, 18d oder        Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n§ 19c Absatz 1“ ersetzt.\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\n8. In § 42 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „qualif-           kann den Wortlaut der Datenerfassungs- und -über-\nzierte“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt.           mittlungsverordnung in der vom 1. Januar 2021 an gel-\n9. § 98 wird wie folgt geändert:                              tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\na) In Absatz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern\n„§ 82 Absatz 6 Satz 1“ die Wörter „, auch in Ver-                               Artikel 28\nbindung mit § 60d Absatz 3 Satz 4,“ eingefügt.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nb) Absatz 2a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n„4. entgegen § 60c Absatz 5 Satz 1 oder § 60d          bis 13 am 1. Juli 2020 in Kraft.\nAbsatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-       (2) Artikel 6 Nummer 12 tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig          2013 in Kraft.\nmacht.“\n(3) Artikel 13 Nummer 3, Nummer 4 und Nummer 8\nc) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:              tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.\n„1. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4,           (4) Artikel 5 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\n§ 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster         nuar 2020 in Kraft.\nHalbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Ab-\nsatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7               (5) Artikel 2, Artikel 3 Nummer 2, Artikel 4 Num-\nSatz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halb-       mer 14, Artikel 6 Nummer 9, Artikel 7 Nummer 14 und\nsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1       Artikel 20 Nummer 4 und Nummer 5 treten am 1. De-\nSatz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3,     zember 2021 in Kraft.\n§ 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1,          (6) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und j, Num-\n§ 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit      mer 11 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer 13,\nAbsatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster      Nummer 15 und Nummer 27, Artikel 5 Nummer 7, Ar-\nHalbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster         tikel 6 Nummer 15a, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d\nHalbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz        bis f, i und j, Nummer 3, Nummer 9 bis 13, Nummer 24,\noder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine        Nummer 26 und Nummer 29, Artikel 8 Nummer 9 und\nselbständige Tätigkeit ausübt,“.                  Nummer 10 Buchstabe a, Artikel 11, Artikel 14 Num-\n(2) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom                mer 2, Artikel 24, Artikel 25 Nummer 2 Buchstabe a\n23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Arti-      Doppelbuchstabe bb und Nummer 4 und Artikel 26","1284             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\nNummer 2, Nummer 6 bis Nummer 8 treten am 1. Ja-               Buchstabe b und Nummer 5 und Artikel 26 Nummer 3\nnuar 2021 in Kraft.                                            treten am 1. Januar 2023 in Kraft.\n(6a) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h und Num-                   (9) Artikel 1 Nummer 22 tritt am 1. August 2023 in\nmer 32 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.                         Kraft.\n(7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 11                  (10) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 29b\nBuchstabe d Doppelbuchstabe aa, Buchstabe e und                sowie Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und d, Num-\nBuchstabe h, Nummer 28 und Nummer 29a, Artikel 6               mer 3 Buchstabe a, Nummer 6a und Nummer 6b treten\nNummer 2 Buchstabe b und Artikel 25 Nummer 2                   am 1. Januar 2024 in Kraft.\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa und dd und Buch-\n(11) Artikel 6 Nummer 23 tritt am 1. Juli 2024 in\nstabe b und Nummer 3 Buchstabe a und c, Artikel 26\nKraft.\nNummer 1 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.\n(8) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und i, Nummer 4,            (12) Artikel 1 Nummer 18, Artikel 4 Nummer 15\nNummer 11 Buchstabe c, Nummer 17 Buchstabe b,                  Buchstabe a, Artikel 5 Nummer 1 und Nummer 8, Arti-\nNummer 25, Nummer 26 und Nummer 33, Artikel 4                  kel 8a, Artikel 10 Nummer 3, Artikel 12, Artikel 13 Num-\nNummer 1 Buchstabe e und f, Nummer 7 bis Num-                  mer 1 und Nummer 2 sowie Nummer 6, Nummer 7 und\nmer 11, Nummer 12 Buchstabe b, Nummer 15 Buch-                 Nummer 9, Artikel 18 und 26a treten am Tag nach der\nstabe b und c, Nummer 16 sowie Artikel 4a, Artikel 7           Verkündung in Kraft.\nNummer 1 Buchstabe g, Buchstabe h und Buchstabe k,                (13) Die Angabe zu § 125 in der Inhaltsübersicht und\nNummer 18 bis Nummer 19a, Nummer 22 und Num-                   § 125 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch treten am\nmer 32, Artikel 15 und Artikel 16, Artikel 25 Nummer 3         1. Januar 2022 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juni 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}