{"id":"bgbl1-2020-28-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":28,"date":"2020-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/28#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_28.pdf#page=9","order":3,"title":"Achtundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole","law_date":"2020-06-12T00:00:00Z","page":1247,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020                 1247\nAchtundfünfzigstes Gesetz\nzur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher\nSchutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole\nVom 12. Juni 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             „Ebenso wird bestraft, wer öffentlich die Flagge eines\nausländischen Staates zerstört oder beschädigt und\nArtikel 1                                 dadurch verunglimpft. Den in Satz 2 genannten Flag-\ngen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln\nÄnderung des\nähnlich sind.“\nStrafgesetzbuches\n4. In § 104a werden nach den Wörtern „Beziehungen\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nunterhält“ das Komma und die Wörter „die Gegen-\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),\nseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März\nverbürgt war,“ durch das Wort „und“ ersetzt und\n2020 (BGBl. I S. 431) geändert worden ist, wird wie\nwerden die Wörter „und die Bundesregierung die\nfolgt geändert:\nErmächtigung zur Strafverfolgung erteilt“ gestrichen.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 90b folgende Angabe eingefügt:                                                    Artikel 2\n„§ 90c Verunglimpfung von Symbolen der Euro-                                      Änderung der\npäischen Union“.                                                      Strafprozessordnung\n2. Nach § 90b wird folgender § 90c eingefügt:                     § 479 Absatz 1 der Strafprozessordnung in der Fas-\n„§ 90c                               sung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I\nS. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nVerunglimpfung von                          vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist,\nSymbolen der Europäischen Union                    wird wie folgt gefasst:\n(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder               „(1) Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Daten-\ndurch Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3) die          übermittlungen von Amts wegen nach § 477 sind zu\nFlagge oder die Hymne der Europäischen Union ver-           versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens,\nunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren      auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in\noder mit Geldstrafe bestraft.                               einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundes-\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich ge-        gesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsrege-\nzeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zer-         lungen entgegenstehen.“\nstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich\nmacht oder beschimpfenden Unfug daran verübt.                                       Artikel 3\nDer Versuch ist strafbar.“                                                        Inkrafttreten\n3. Dem § 104 Absatz 1 werden die folgenden Sätze                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nangefügt:                                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juni 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}