{"id":"bgbl1-2020-28-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":28,"date":"2020-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/28#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_28.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser","law_date":"2020-06-12T00:00:00Z","page":1245,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020            1245\nGesetz\nüber die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung\nvon Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser\nVom 12. Juni 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         8. In § 656 Absatz 2 wird das Wort „Mäkler“ durch das\nWort „Makler“ ersetzt.\nArtikel 1                           9. Dem Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 wird folgender Un-\nÄnderung des                               tertitel 4 angefügt:\nBürgerlichen Gesetzbuchs                                               „Untertitel 4\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                         Vermittlung von Kaufverträgen\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;                   über Wohnungen und Einfamilienhäuser\n2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden\n§ 656a\nist, wird wie folgt geändert:\nTextform\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nEin Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegen-\na) In der Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10\nheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine\nwird das Wort „Mäklervertrag“ durch das Wort\nWohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Ver-\n„Maklervertrag“ ersetzt.\nmittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand\nb) Nach der Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10           hat, bedarf der Textform.\nUntertitel 3 wird folgende Angabe eingefügt:\n„Untertitel 4                                                § 656b\nVermittlung von Kaufverträgen                                       Persönlicher\nüber Wohnungen und Einfamilienhäuser“.                    Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d\n2. In § 385 wird das Wort „Handelsmäkler“ durch das               Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer\nWort „Handelsmakler“ ersetzt.                               ein Verbraucher ist.\n3. In der Überschrift des Buches 2 Abschnitt 8 Titel 10\n§ 656c\nwird das Wort „Mäklervertrag“ durch das Wort\n„Maklervertrag“ ersetzt.                                       Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien\n4. § 652 wird wie folgt geändert:                                 (1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien\ndes Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Ein-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so\naa) In Satz 1 wird das Wort „Mäklerlohn“ durch           kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die\ndas Wort „Maklerlohn“ und das Wort                   Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart\n„Mäklers“ durch das Wort „Maklers“ ersetzt.          der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Mäklerlohn“ durch           er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich\ndas Wort „Maklerlohn“ ersetzt.                       auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn ver-\nsprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mäkler“ durch          des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers.\ndas Wort „Makler“ ersetzt.                               Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen\n5. § 653 wird wie folgt geändert:                              werden.\na) In der Überschrift wird das Wort „Mäklerlohn“               (2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1\ndurch das Wort „Maklerlohn“ ersetzt.                     und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unbe-\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Mäklerlohn“ durch             rührt.\ndas Wort „Maklerlohn“ und das Wort „Mäkler“\ndurch das Wort „Makler“ ersetzt.                                                 § 656d\n6. In § 654 wird das Wort „Mäklerlohn“ durch das                       Vereinbarungen über die Maklerkosten\nWort „Maklerlohn“ und das Wort „Mäkler“ durch                  (1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über\ndas Wort „Makler“ ersetzt.                                  eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Mak-\n7. § 655 wird wie folgt geändert:                              lervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die\ndie andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von\na) In der Überschrift wird das Wort „Mäklerlohns“           Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Par-\ndurch das Wort „Maklerlohns“ ersetzt.                    tei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur\nb) In Satz 1 wird das Wort „Mäklerlohn“ durch das           Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher\nWort „Maklerlohn“ ersetzt.                               Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die","1246           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\nandere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die      S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nden Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Ver-           15. Mai 2020 (BGBl. I S. 948) geändert worden ist, wird\npflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachge-            folgender § 53 angefügt:\nkommen ist und sie oder der Makler einen Nach-\nweis hierüber erbringt.                                                             „§ 53\n(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entspre-                           Übergangsvorschrift\nchend.“                                                                    zum Gesetz über die\nMaklerkosten bei der Vermittlung von\n10. In § 1221 wird das Wort „Handelsmäkler“ durch das         Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser\nWort „Handelsmakler“ ersetzt.\nAuf Rechtsverhältnisse, die vor dem 23. Dezember\n2020 entstanden sind, sind die Vorschriften des Bürger-\nArtikel 2                             lichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden\nÄnderung des Einführungs-                       Fassung weiter anzuwenden.“\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nArtikel 3\nDem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-\ngerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-                                 Inkrafttreten\nchung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I            Dieses Gesetz tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juni 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}