{"id":"bgbl1-2020-28-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":28,"date":"2020-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/28#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_28.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts","law_date":"2020-06-12T00:00:00Z","page":1241,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020            1241\nGesetz\nüber die Errichtung eines Bundesamts\nfür Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des\nGesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes\nund zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts\nVom 12. Juni 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:      Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zu-\nletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember\nArtikel 1                           2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, gelten ent-\nsprechend.\nGesetz\nüber die Errichtung eines\n§5\nBundesamts für Auswärtige Angelegenheiten\n(BfAAG)                                              Wahl des Personalrats\nDer Personalrat beim Bundesamt ist bis zum 31. De-\n§1                               zember 2021 erstmals zu wählen.\nErrichtung und Sitz des Bundesamts\n(1) Zum 1. Januar 2021 wird das Bundesamt für                                      §6\nAuswärtige Angelegenheiten (Bundesamt) errichtet.\nWahl der Jugend- und\n(2) Das Bundesamt untersteht dem Auswärtigen Amt.                Auszubildendenvertretung sowie der\n(3) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Brandenburg        Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen\nan der Havel.                                                 Die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie\ndie Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen\n§2                               beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erst-\nAufgaben des Bundesamts                       mals zu wählen.\n(1) Das Bundesamt nimmt die Aufgaben des Bundes\nauf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten wahr,                                  §7\ndie ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundes-\nWahl der Gleichstellungs-\ngesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen\nbeauftragten und ihrer Stellvertreterin\nwerden.\n(2) Das Bundesamt unterstützt den Auswärtigen              Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertre-\nDienst auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten      terin beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021\nbei der Verwaltung und Infrastruktur, dem Fördermittel-    erstmals zu wählen.\nmanagement sowie im Rechts- und Konsularwesen. Das\nNähere regelt das Auswärtige Amt.                                                     §8\n(3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des                          Übergangsregelungen\nBundes, die mit den Aufgaben des Bundes auf dem                         für die Personalvertretungen\nGebiet der Auswärtigen Angelegenheiten zusammen-                     und die Gleichstellungsbeauftragte\nhängen und mit deren Durchführung es vom Auswärti-\ngen Amt oder mit dessen Zustimmung es von der                 (1) Bis zur Wahl des Personalrats des Bundesamts\nfachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.        werden dessen Aufgaben vom Personalrat des Auswär-\ntigen Amts als Übergangspersonalrat des Bundesamts\n§3                               wahrgenommen.\nAufsicht                               (2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich\nDas Bundesamt untersteht der Aufsicht des Auswär-       den Wahlvorstand für die Durchführung der Personal-\ntigen Amts, soweit im Rahmen der Übertragung von           ratswahlen im Bundesamt.\nAufgaben nach § 2 Absatz 3 keine anderweitige Rege-           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\nlung getroffen wird.                                       Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die\nVertrauensperson der schwerbehinderten Menschen\n§4                               beim Bundesamt.\nEntsprechende                             (4) Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftrag-\nAnwendung von Vorschriften des                   ten des Bundesamts und ihrer Stellvertreterin werden\nGesetzes über den Auswärtigen Dienst                deren Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten\n§ 13 Absatz 2 und 3, die §§ 19, 21 Absatz 1, § 24       des Auswärtigen Amts und ihren Stellvertreterinnen\nAbsatz 1 und § 30 des Gesetzes über den Auswärtigen        wahrgenommen.","1242              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\n§9                                  nikationstechnik des Geschäftsbereichs des Aus-\nFortgeltung der Dienstvereinbarungen                    wärtigen Amts im In- und Ausland sowie die\nInformationstechnik der unmittelbaren Bundesverwal-\nDie im Auswärtigen Amt geltenden Dienstvereinba-              tung im Ausland.“\nrungen gelten ab dem 1. Januar 2021 auch für das\nBundesamt, solange sie nicht durch andere Regelun-\ngen im Bundesamt ersetzt werden.                                                       Artikel 3\nÄnderung des\n§ 10                                                Aufenthaltsgesetzes\nAufbauzulage\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n(1) Beamtinnen und Beamte, die beim Bundesamt              machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das\nfür Auswärtige Angelegenheiten verwendet werden,              zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Mai 2020\nerhalten bis zum 31. Dezember 2025 eine Aufbauzulage          (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt\nin Höhe der Stellenzulage nach Nummer 7 Absatz 1 der          geändert:\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnun-\ngen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes.                     1. § 19 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n(2) § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-             a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange-\nsung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I                  stellt:\nS. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n„1. die aufnehmende Niederlassung hauptsäch-\n9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden\nlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Ein-\nist, gilt für im Bundesamt tätige Beamtinnen und Be-\nreise von unternehmensintern transferierten\namte mit der Maßgabe, dass Zeiträume, die der Tätig-\nArbeitnehmern zu erleichtern,“.\nkeit im Bundesamt vorausgehen und während derer im\nRahmen einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst Aus-                b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die\nlandsdienstbezüge gewährt wurden, als Zeiträume                     Nummern 2 und 3.\ngelten, in denen eine Stellenzulage nach Anlage I Num-\n2. In § 19b Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „Num-\nmer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-\nmer 2“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.\nordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in\nVerbindung mit Anlage IX gewährt wurde. Die Aus-              3. Dem § 71 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\ngleichszulage wird nur gewährt, soweit sie die Aufbau-           gefügt:\nzulage nach Absatz 1 übersteigt.\n„Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch\n(3) Vor dem 31. Dezember 2025 prüft das Auswär-               Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\ntige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium               desministerium des Innern, für Bau und Heimat\ndes Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministe-               dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten\nrium der Finanzen sowie dem Haushaltsausschuss und               die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines\ndem Auswärtigen Ausschuss des Deutschen Bundes-                  Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächti-\ntages die Wirkung der Aufbauzulage nach Absatz 1 und             gung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundes-\ndie Frage einer Notwendigkeit für die Zeit nach dem              amt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse\n31. Dezember 2025.                                               zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufga-\nben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei\nArtikel 2                              der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3\nÄnderung des                              Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69,\n72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.“\nGesetzes über den Auswärtigen Dienst\n§ 9 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom           4. In § 73b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nicht\n30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch             entsandte Angehörige des Auswärtigen Dienstes“\nArtikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019                    durch die Wörter „weder entsandte oder im Inland\n(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt            beschäftigte Angehörige des Auswärtigen Dienstes\ngeändert:                                                        noch Beschäftigte des Bundesamts für Auswärtige\nAngelegenheiten“ ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie\nfolgt gefasst:                                            5. Dem § 73c wird folgender Satz angefügt:\n„§ 9     Kurierdienst und Auslands-IT“.                      „Satz 1 gilt auch für Visumanträge des Ehegatten\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:                                   oder Lebenspartners und minderjähriger lediger Kin-\nder zum Zweck des Familiennachzugs zu einem\n„§ 9\nAusländer, der einen Visumantrag nach Satz 1\nKurierdienst und Auslands-IT                    gestellt hat, wenn die Ehe oder die Lebenspartner-\n(1) Das Auswärtige Amt stellt durch einen eigenen         schaft bereits bestand oder das Verwandtschafts-\nKurierdienst und die Auslandsinformations- und               verhältnis bereits begründet war, als der Ausländer\n‑kommunikationstechnik mit einem eigenen Kom-                seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet ver-\nmunikationsnetz eine störungsgeschützte und ge-              legt hat.“\nheimschutzgerechte Kommunikation im Auswärtigen           6. In § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem\nDienst sicher.                                               Wort „untereinander“ die Wörter „sowie mit dem\n(2) Die Auslandsinformations- und -kommunika-             Auswärtigen Amt und mit dem Bundesamt für Aus-\ntionstechnik umfasst die Informations- und Kommu-            wärtige Angelegenheiten“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020              1243\nArtikel 4                                   wärtige Angelegenheiten im Einzelfall zur Erfüllung\nder Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens\nÄnderung der\nnicht ausreichen, können die erforderlichen Daten\nAufenthaltsverordnung                              unmittelbar an die ersuchende deutsche Aus-\n§ 69 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November                  landsvertretung, an das Auswärtige Amt oder an\n2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 der             das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten\nVerordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I S. 655) geän-                 übermittelt werden. Zu diesem Zweck können\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                           das Auswärtige Amt, die deutschen Auslands-\n1. In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1                  vertretungen und das Bundesamt für Auswärtige\nnach dem Wort „Auslandsvertretung“ die Wörter                   Angelegenheiten zum Abruf von Daten der betrof-\n„oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegen-                  fenen Person im automatisierten Verfahren zuge-\nheiten“ eingefügt.                                              lassen werden. Für die Zulassung gilt § 22 Ab-\nsatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend.“\n2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nd) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils nach dem\n„(4) Die Auslandsvertretungen, das Auswärtige\nWort „Auslandsvertretung“ ein Komma und die\nAmt und das Bundesamt für Auswärtige Angelegen-\nWörter „das Auswärtige Amt oder das Bundesamt\nheiten dürfen die in den Visadateien gespeicherten\nfür Auswärtige Angelegenheiten“ eingefügt.\nDaten einander übermitteln, soweit dies für die Erfül-\nlung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertre-           e) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Aus-\ntungen, des Auswärtigen Amts oder des Bundes-                   landsvertretung“ die Wörter „oder das Bundes-\namts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist.“          amt für Auswärtige Angelegenheiten“ eingefügt.\nf) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Auslandsver-\nArtikel 5                                   tretung“ ein Komma und die Wörter „des Auswär-\ntigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige\nÄnderungen\nAngelegenheiten“ eingefügt.\nsonstiger Rechtsvorschriften\ng) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „vom Aus-\n(1) In § 52 Nummer 2 Satz 5 der Verwaltungs-                     wärtigen Amt“ ein Komma und die Wörter „dem\ngerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung                   Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ein-\nvom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch               gefügt.\nArtikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\n(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden nach           4. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort\ndem Wort „fallen“ ein Komma und die Wörter „auf                  „Auslandsvertretung“ die Wörter „oder das Bundes-\ndem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn                   amt für Auswärtige Angelegenheiten“ eingefügt.\ndiese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswär-        5. In § 30 Absatz 1 werden nach dem Wort „Auslands-\ntige Angelegenheiten fallen“ eingefügt.                          vertretungen“ ein Komma und die Wörter „das Bun-\n(2) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I             desamt für Auswärtige Angelegenheiten“ eingefügt.\nS. 2265), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom      6. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und den\n20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden              Auslandsvertretungen“ durch ein Komma und die\nist, wird wie folgt geändert:                                    Wörter „den Auslandsvertretungen und dem Bun-\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 21          desamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.\nnach dem Wort „Auslandsvertretungen“ ein Komma              (3) Die Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung\nund die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige An-         vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch\ngelegenheiten“ eingefügt.                                Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I\n2. In der Überschrift zu § 21 werden nach dem Wort           S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Auslandsvertretungen“ ein Komma und die Wörter          1. In Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand werden in\n„das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“               den Nummern 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 8b, 9, 10, 11, 12,\neingefügt.                                                   13, 14, 14a, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23,\n3. § 21 wird wie folgt geändert:                                 24, 24a, 25, 26, 27, 28 und 29 jeweils in Spalte D\nnach den Wörtern „deutsche Auslandsvertretungen“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der            ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Aus-\ndeutschen Auslandsvertretungen“ durch ein                 wärtige Angelegenheiten“ eingefügt.\nKomma und die Wörter „der deutschen Auslands-\nvertretungen oder des Bundesamts für Auswär-          2. In Abschnitt II Visadatei werden in Nummer 35 in\ntige Angelegenheiten“ ersetzt.                            Spalte A nach dem Wort „Auslandsvertretung“ die\nWörter „oder das Bundesamt für Auswärtige Ange-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „oder das Auswär-           legenheiten“, in Spalte C nach dem Wort „Auslands-\ntige Amt“ durch ein Komma und die Wörter „das             vertretungen“ die Wörter „und das Bundesamt für\nAuswärtige Amt oder das Bundesamt für Aus-                Auswärtige Angelegenheiten“ sowie in Spalte D\nwärtige Angelegenheiten“ ersetzt.                         nach den Wörtern „deutsche Auslandsvertretungen“\nc) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:                         ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Aus-\n„(2a) Soweit die Weitergabe der Daten gemäß            wärtige Angelegenheiten“ eingefügt.\nAbsatz 1 an die beteiligte Organisationseinheit im    3. In Abschnitt III Begründungstexte werden in Num-\nBundesverwaltungsamt und die anschließende                mer 37 in Spalte D nach den Wörtern „deutsche\nÜbermittlung dieser Daten gemäß Absatz 2 an               Auslandsvertretungen“ ein Komma und die Wörter\ndie ersuchende deutsche Auslandsvertretung,               „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“\ndas Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Aus-            eingefügt.","1244            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2020\n(4) Das Visa-Warndateigesetz vom 22. Dezember                  (5) Die Anlage der VWDG-Durchführungsverordnung\n2011 (BGBl. I S. 3037), das zuletzt durch Artikel 50           vom 1. Juni 2013 (BGBl. I S. 1414), die zuletzt durch\ndes Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)           Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 6         geändert:\nnach dem Wort „Amt“ ein Komma und die Wörter               1. In den Nummern 1 bis 10 werden jeweils in Spalte D\n„das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“                 nach den Wörtern „deutsche Auslandsvertretungen“\neingefügt.                                                     die Wörter „und das Bundesamt für Auswärtige An-\n2. In § 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Auslands-                 gelegenheiten“ eingefügt.\nvertretungen“ ein Komma und die Wörter „das Bun-           2. In den Nummern 6 bis 8 werden jeweils in Spalte C\ndesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ eingefügt.              nach dem Wort „Auslandsvertretungen“ die Wörter\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                    „oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenhei-\nten“ eingefügt.\na) In der Überschrift zu § 6 werden nach dem Wort\n„Amt“ ein Komma und die Wörter „das Bundes-\nArtikel 6\namt für Auswärtige Angelegenheiten“ eingefügt.\nb) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Amts“ ein                                   Inkrafttreten\nKomma und die Wörter „des Bundesamts für                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nAuswärtige Angelegenheiten“ eingefügt.                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juni 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas"]}