{"id":"bgbl1-2020-27-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":27,"date":"2020-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/27#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_27.pdf#page=8","order":4,"title":"Sechsundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (26. KOV-Anpassungsverordnung 2020 – 26. KOVAnpV)","law_date":"2020-06-08T00:00:00Z","page":1222,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1222             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2020\nSechsundzwanzigste Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrages\nund von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(26. KOV-Anpassungsverordnung 2020 – 26. KOVAnpV)\nVom 8. Juni 2020\nAuf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit                    von   70                   in Höhe von 499  Euro,\nAbsatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen\nvon   80                   in Höhe von 603  Euro,\nAbsatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom\n24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zu-               von   90                   in Höhe von 724  Euro,\nletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes                von  100                   in Höhe von 811  Euro.\nvom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-\nist, verordnet die Bundesregierung:\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,\nbei einem Grad der Schädigungsfolgen\nArtikel 1\nvon 50 und 60                        um 32 Euro,\nÄnderung des\nBundesversorgungsgesetzes                             von 70 und 80                        um 39 Euro,\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                   von mindestens 90                   um 48 Euro.“\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),              b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndas zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Mai\n2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie                „Beschädigte mit einem Grad der Schädigungs-\nfolgt geändert:                                                     folgen von 100, die durch die anerkannten Schä-\ndigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich\n1. § 36 wird wie folgt geändert:                                    betroffen sind, erhalten eine monatliche\na) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „920“ durch               Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden\ndie Angabe „949“ ersetzt.                                    Stufen gewährt wird:\nb) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „920“ durch               Stufe I                                 94 Euro,\ndie Angabe „949“ ersetzt.                                    Stufe II                               193 Euro,\n2. In § 46 wird die Angabe „200“ durch die Angabe                   Stufe III                              288 Euro,\n„206“ und wird die Angabe „350“ durch die Angabe\nStufe IV                               385 Euro,\n„361“ ersetzt.\nStufe V                                479 Euro,\nArtikel 2                                  Stufe VI                              578 Euro.“\nWeitere Änderung des                        4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nBundesversorgungsgesetzes\n„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                bei einem Grad der Schädigungsfolgen\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\ndas zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert           von 50 oder 60                            499 Euro,\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             von 70 oder 80                            603 Euro,\n1. In § 14 wird die Angabe „177“ durch die Angabe              von 90                                    724 Euro,\n„183“ ersetzt.                                              von 100                                  811 Euro.“\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                            5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-\na) In Satz 1 wird die Angabe „22“ durch die Angabe          gabe „33 463“ durch die Angabe „34 561“ ersetzt.\n„23“ und wird die Angabe „146“ durch die An-\n6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „88“\ngabe „151“ ersetzt.\ndurch die Angabe „91“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „2,240“ durch die An-\ngabe „2,317“ ersetzt.                                 7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                               a) In Satz 1 wird die Angabe „331“ durch die An-\ngabe „342“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche             b) In Satz 4 wird die Angabe „565, 804, 1 032, 1 340\nGrundrente bei einem Grad der Schädigungs-                  oder 1 649“ durch die Angabe „584, 832, 1 068,\nfolgen                                                      1 386 oder 1 706“ ersetzt.\nvon 30                     in Höhe von 156 Euro,      8. § 36 wird wie folgt geändert:\nvon 40                     in Höhe von 212 Euro,         a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1 893“\nvon 50                     in Höhe von 283 Euro,            durch die Angabe „1 958“ ersetzt.\nvon 60                     in Höhe von 360 Euro,         b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2020             1223\naa) In Satz 1 wird die Angabe „949“ durch die              b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „117“ durch\nAngabe „982“ ersetzt.                                      die Angabe „121“ und wird die Angabe „88“\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „949“ durch die                  durch die Angabe „91“ ersetzt.\nAngabe „982“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „362“ durch\n9. In § 40 wird die Angabe „472“ durch die Angabe                    die Angabe „374“ und wird die Angabe „263“\n„488“ ersetzt.                                                    durch die Angabe „272“ ersetzt.\n10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „520“ durch die\nAngabe „538“ ersetzt.                                     14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1 893“ durch die\n11. In § 46 wird die Angabe „206“ durch die Angabe                Angabe „1 958“ und wird die Angabe „949“ durch\n„213“ und wird die Angabe „361“ durch die Angabe              die Angabe „982“ ersetzt.\n„373“ ersetzt.\n12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „233“ durch die                                   Artikel 3\nAngabe „241“ und wird die Angabe „325“ durch die\nAngabe „336“ ersetzt.                                                            Inkrafttreten\n13. § 51 wird wie folgt geändert:                               (1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in\na) In Absatz 1 wird die Angabe „638“ durch die An-        Kraft.\ngabe „660“ und wird die Angabe „445“ durch die\nAngabe „460“ ersetzt.                                    (2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. Juni 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}