{"id":"bgbl1-2020-27-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":27,"date":"2020-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/27#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_27.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die elektronische Speicherung von Daten zur Einhaltung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten (Beherbergungsmeldedatenverordnung – BeherbMeldV)","law_date":"2020-06-05T00:00:00Z","page":1218,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1218            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2020\nVerordnung\nüber die elektronische Speicherung von Daten zur\nEinhaltung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten\n(Beherbergungsmeldedatenverordnung – BeherbMeldV)\nVom 5. Juni 2020\nAuf Grund des § 56 Absatz 2 des Bundesmeldege-           1. bei „JJJJ“ das Jahr des ersten Beherbergungstags\nsetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), der durch             mit vier Ziffern,\nArtikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom\n2. bei „MM“ der Monat des ersten Beherbergungstags\n22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) eingefügt worden\nmit zwei Ziffern,\nist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für\nBau und Heimat:                                             3. bei „TT“ der Kalendertag des ersten Beherbergungs-\ntags mit zwei Ziffern und\n§1                               4. bei „Zaehler“ eine fortlaufende Nummerierung der\nAnwendungsbereich                             Datensätze eines Tages beginnend mit der Zahl 1.\nDiese Verordnung regelt die Einzelheiten der elektro-       (4) Die Datensätze sind sortiert in Ordnerstrukturen\nnischen Speicherung und Bereitstellung der Daten von        nach Jahren und Monaten wie in Absatz 3 Nummer 1\nbeherbergten Personen in Beherbergungsstätten nach          und 2 bestimmt zu speichern.\n§ 29 Absatz 5 und § 30 Absatz 4 des Bundesmeldege-\nsetzes durch die Leiter der Beherbergungsstätten oder          (5) In jedem Datensatz sind die zu erhebenden\nder Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 des Bundesmel-         Daten nach der Anlage zu dieser Verordnung zu spei-\ndegesetzes.                                                 chern.\n(6) Landesrechtliche Vorgaben zur Ausführung des\n§2                               Bundesmeldegesetzes bleiben unberührt.\nDateispezifische Anforderungen\n(1) Die in § 1 genannten Leiter der Beherbergungs-                                   §3\nstätten oder der Einrichtungen haben zu jeder be-                            Bereitstellung der Daten\nherbergten Person nach § 29 Absatz 2 des Bundesmel-\nVerlangt eine nach § 30 Absatz 4 Satz 3 des Bundes-\ndegesetzes einen Datensatz vollständig am Tag der\nmeldegesetzes berechtigte Behörde gespeicherte\nAnkunft zu speichern.\nDateien, so hat der Leiter der Beherbergungsstätte\n(2) Die Daten sind als strukturierter maschinenlesba-    oder der Einrichtung die Datensätze entsprechend den\nrer Datensatz im Dateiformat der Extensible Markup          Anforderungen des § 2 zur Einsichtnahme bereitzu-\nLanguage (XML) zu speichern. Die Daten sind im              stellen und eine Übertragung auf Datenträger oder\nUNICODE-Zeichensatz UTF 8 zu codieren. Das Bun-             Speichersysteme zu ermöglichen.\ndesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt\ndie Struktur des XML-Dokumentes als XML-Schema-                                         §4\nDefinition (XSD) im Bundesanzeiger bekannt.\nInkrafttreten\n(3) Die Datei ist nach dem Muster „JJJJMMTT_\nBeherbMeldeschein_Zaehler.xml“ zu benennen. Dabei              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nist einzusetzen:                                            in Kraft.\nBerlin, den 5. Juni 2020\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2020         1219\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 5)\nBei der Speicherung der Daten im Datensatz zu verwendende Bezeichner\nBezeichner                                             Erläuterung\n1. DatumAnkunft                      Datum der Ankunft der beherbergten Person (JJJJMMTT)\n2. DatumAbreise                      Datum der voraussichtlichen Abreise (JJJJMMTT)\n3. Familienname                      vollständiger derzeitiger Familienname mit Namensbestandteilen, jeweils\ndurch Leerzeichen getrennt\n4. Vornamen                          sämtliche Vornamen, jeweils durch Leerzeichen getrennt\n5. Geburtsdatum                      Geburtsdatum (JJJJMMTT)\n6. Staatsangehoerigkeiten            sämtliche Staatsangehörigkeiten\n7. Anschrift                         bestehend aus\na) Staat, in dem sich der Wohnort befindet\nb) Postleitzahl des Wohnorts\nc) Wohnortbezeichnung\nd) sofern vorhanden, Zusätze zum Wohnort\ne) Straßenbezeichnung\nf) Hausnummerziffern sowie gegebenenfalls zusätzlich Buchstaben oder\nZusatzziffern\ng) sofern vorhanden, Ergänzungen zur Anschrift\n8. AnzahlAngehoerige                 Anzahl der mitreisenden Angehörigen gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 des\nBundesmeldegesetzes\n9. AnzahlMitreisende                 Anzahl der Mitreisenden bei Reisegesellschaften gemäß § 29 Absatz 2\nSatz 3 des Bundesmeldegesetzes\n10. StaatsangehoerigkeitMitreisende   sämtliche Staatsangehörigkeiten der Mitreisenden der Reisegesellschaften\n11. SeriennummerPass                  Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatz-\npapiers ausländischer Personen oder Angaben zu Abweichungen oder\nNichtvorlage\n12. Zahlungszuordnungsnummer          bestehend aus der zweckgebunden Zuordnungsnummer des elektroni-\nschen Zahlungsvorganges (Token) und aus dem Namen des Zahlungs-\ndienstleisters der Beherbergungsstätte, der den Token generiert\n13. Beherbergungsstaette              bestehend aus Namen und Anschrift der Beherbergungsstätte oder\nEinrichtung, die die Daten speichert"]}