{"id":"bgbl1-2020-26-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":26,"date":"2020-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/26#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_26.pdf#page=12","order":4,"title":"Neufassung der Viehverkehrsverordnung","law_date":"2020-05-26T00:00:00Z","page":1170,"pdf_page":12,"num_pages":36,"content":["1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020\nBekanntmachung\nder Neufassung der Viehverkehrsverordnung\nVom 26. Mai 2020\nAuf Grund des Artikels 9 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752)\nwird nachstehend der Wortlaut der Viehverkehrsverordnung in der seit dem\n10. April 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. März 2010 (BGBl. I\nS. 203),\n2. den am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 15 der Verordnung\nvom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720),\n3. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 88 des Gesetzes\nvom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044),\n4. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 28 der Verordnung vom\n17. April 2014 (BGBl. I S. 388),\n5. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 387 der Verordnung\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),\n6. den am 7. Mai 2016 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai\n2016 (BGBl. I S. 1057),\n7. den am 10. April 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 26. Mai 2020\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020                        1171\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr\n(Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV)1\nInhaltsübersicht                                 § 18   Flächen, Räume und Gerätschaften\n§ 19   Dung, Streumaterial und Futterreste\nAbschnitt 1\nViehtransportfahrzeuge, Viehladestellen\nAbschnitt 8\n§ 1     Viehtransportfahrzeuge\nZeugnisse, Kontrollbücher\n§ 2     Viehladestellen\n§ 20   Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse\nAbschnitt 2                                § 21   Viehhandels- und Transportkontrollbücher\nViehausstellungen,                             § 22   Desinfektionskontrollbuch\nViehmärkte, Schlachtstätten                        § 23   Kastrations- und Klauenpflegekontrollbuch\n§  3    Viehausstellungen, Viehmärkte                                  § 24   Deckregister\n§  4    Anzeige, Beschränkung und Verbot                               § 25   Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und\n§  5    Auftrieb                                                              des Deckregisters\n§  6    Amtstierärztliche Untersuchung\n§  7    Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten                                      Abschnitt 9\nTierhaltung\nAbschnitt 3\n§ 26   Anzeige und Registrierung\nGastställe\n§ 8     Gastställe                                                                               Abschnitt 10\nAbschnitt 4                                                      Kennzeichnung und\nRegistrierung von Rindern nach\nViehkastrierer                                            der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000\n§ 9     Viehkastrierer\n§ 27   Kennzeichnung\nAbschnitt 5                                § 28   Anzeige der Kennzeichnung\n§ 29   Anzeige von Bestandsveränderungen\nWanderschafherden\n§ 30   Rinderpass\n§ 10    Wanderschafherden                                              § 31   Stammdatenblatt\n§ 32   Bestandsregister\nAbschnitt 6\n§ 33   Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken\nViehhandelsunternehmen,\nTransportunternehmen, Sammelstellen\nAbschnitt 11\n§ 11    Anzeige\nKennzeichnung und\n§ 12    Viehhandelsunternehmen\nRegistrierung von Schafen und Ziegen\n§ 13    Transportunternehmen                                                       nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004\n§ 14    Sammelstellen\n§ 15    Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, An-            § 34   Kennzeichnung\nerkennung von Zulassungen                                      § 35   Anzeige von Bestandsveränderungen\n§ 16    Ruhen der Zulassung                                            § 36   Begleitpapier\n§ 37   Bestandsregister\nAbschnitt 7                                § 38   Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken\nReinigung und Desinfektion\n§ 17    Transportmittel                                                                          Abschnitt 12\nKennzeichnung\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                         und Registrierung von Schweinen\n1. Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle-     § 39   Kennzeichnung\ngung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen\nvon Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom § 40   Anzeige der Übernahme\n18.8.1990, S. 42, L 296 vom 27.10.1990, S. 66), die zuletzt durch § 41   Begleitpapier\ndie Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321,      § 42   Bestandsregister\nL 226 vom 25.6.2004, S. 128) geändert worden ist,\n§ 43   Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken\n2. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle-\ngung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für\nden innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224                                  Abschnitt 13\nvom 18.8.1990, S. 55),\n3. Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über                         Kennzeichnung von Einhufern\ndie Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355              nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262\nvom 5.12.1992, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nNr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) geändert worden ist,    § 44   Kennzeichnung\n4. Richtlinie 2000/15/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-     § 44a  Equidenpass\ntes vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG     § 44b  Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses\ndes Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner-\ngemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen\n§ 44c  Verbot der Übernahme\n(ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 34).                                 § 44d  Anzeige der Kennzeichnung","1172                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020\nAbschnitt 14                             muss vorhanden sein, in der der Dung und das\nSonstige Tierhaltungen                       Streumaterial so behandelt werden können, dass\n§ 45    Tierhaltung in besonderen Fällen                            Tierseuchenerreger abgetötet werden.\n4. Der Boden und die Wände der Dunglagerstätte\nAbschnitt 15                             müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.\nSchlussvorschriften                     5. Die Laderampen und sonstigen Einrichtungen zum\n§ 46    Ordnungswidrigkeiten                                        Verladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen\n§ 47    Übergangsvorschriften                                       leicht gereinigt und desinfiziert werden können.\n§ 48    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                         6. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen\nfür eine schnelle und sichere Reinigung und\nAbschnitt 1                              Desinfektion der Plätze nach Nummer 1, der Dung-\nViehtransportfahrzeuge, Viehladestellen                      lagerstätte nach Nummer 3 und der Laderampen\nund Einrichtungen nach Nummer 5 müssen zur Ver-\n§1                                 fügung stehen.\nViehtransportfahrzeuge                      7. Eine ausreichende Beleuchtung muss vorhanden\nsein.\n(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung\n8. Eine Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion der\nlebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahr-\nHände und des Schuhwerks muss vorhanden sein.\nzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte\nBehältnisse müssen                                                 (3) Der Betreiber einer Viehladestelle hat sicherzu-\nstellen, dass kein Vieh verladen, entladen, umgeladen\n1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Ein-\noder verwogen wird, das sichtbare Anzeichen einer\nstreu oder Futter während des Transportes nicht\nübertragbaren Krankheit aufweist. Satz 1 gilt nicht,\nheraussickern oder herausfallen können, und\nsoweit die Tiere mit Genehmigung der zuständigen\n2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.                Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen\nDies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene             Beseitigung verbracht werden.\nViehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh zwischen                (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge-\ndem eigenen Bestand und einer Weidefläche transpor-             nehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämp-\ntiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen         fung nicht entgegenstehen,\nsowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahn-\n1. von Absatz 2 Nummer 2, 3, 4 und 6 für Viehlade-\nwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung\nstellen mit geringem Viehverkehr und\nlebenden Viehs benutzt werden.\n2. von Absatz 2 für Viehladestellen, an denen nur von\n(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Ab-\neinem Transportmittel zum anderen umgeladen wird.\nsatz 1 Satz 1 und 3 haben zu sorgen:\n(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen\n1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,                      mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass\n2. bei Behältnissen der Benutzer,                               1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem\n3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der                 Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,\nVerfügungsberechtigte.                                      2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von\nTieren verschiedener Gattungen und Größen und\n§2\n3. ausreichende Anbindevorrichtungen\nViehladestellen\ngeschaffen werden.\n(1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wieder-\nkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entla-                                   Abschnitt 2\nden, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen\nGrenzkontrollstellen (Viehladestelle), hat dies der zu-           Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten\nständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter\nAngabe seines Namens und seiner Anschrift sowie                                             §3\ndes Ortes der Viehladestelle anzuzeigen. Änderungen                          Viehausstellungen, Viehmärkte\nsind unverzüglich anzuzeigen.                                      (1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Vieh-\n(2) Viehladestellen müssen folgende Anforderungen            märkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen\nerfüllen:                                                       folgende Anforderungen erfüllen:\n1. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Ver-                1. Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführ-\nladen, Entladen, Umladen oder Verwiegen von Vieh                 ten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Aus-\nmüssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizier-            gänge verbracht werden können.\nbar sein.                                                    2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be-\n2. Der Boden der Plätze nach Nummer 1 muss flüssig-                  oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müs-\nkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Ab-                 sen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar\nfluss haben, der an die Kanalisation oder eine                   sein.\nsonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser            3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen\nangeschlossen sein muss.                                         muss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurch-\n3. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfal-                  lässigem Boden und unter Druck stehendem\nlenden Dungs und Streumaterials (Dunglagerstätte)                Wasser vorhanden sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020               1173\n4. Der Boden des Platzes nach Nummer 3 muss Ge-             schaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist,\nfälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisa-       nur aufgetrieben werden, soweit die Tiere mit der\ntion oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung      vorgeschriebenen Kennzeichnung dauerhaft gekenn-\nvon Abwasser angeschlossen ist.                          zeichnet sind. Die Auftriebszeit muss, soweit nicht für\n5. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh         eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist,\nmüssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden           so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Sonnen-\nund glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare     aufgang beginnt und nicht nach Sonnenuntergang\nWände haben.                                             endet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf\nbestimmte Stunden beschränken.\n6. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend\nbeleuchtbar sein.\n§6\n7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten\nAmtstierärztliche Untersuchung\nunterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.\n8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung                 (1) Die Tiere sind beim Auftrieb auf Viehmärkte amts-\nseuchenkranker oder verdächtiger Tiere muss vor-         tierärztlich zu untersuchen. Die zuständige Behörde\nhanden sein.                                             kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der\nTierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit\n9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrich-        es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder-\ntungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände          lich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchun-\nund des Schuhwerks vorhanden sein.                       gen der Tiere anordnen.\n10. Eine geeignete Einrichtung zum Aufbewahren von               (2) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von\ntierischen Nebenprodukten muss vorhanden sein.           Vieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Un-\n(2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen         tersuchung anordnen, soweit dies aus Gründen der\nUmfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach              Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. In Zeiten er-\n§ 25 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes von der             höhter Seuchengefahr kann sie ferner eine amtstierärzt-\namtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann         liche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf\ndie zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1                 Schlachtstätten anordnen.\nNummer 1 bis 7 genehmigen, soweit Belange der Tier-\nseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                                                   §7\n(3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte                                     Abtrieb von\nanordnen, dass diese                                                 Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten\n1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,            Der Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt\n2. insgesamt mit befestigtem, leicht zu reinigendem           oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der\nund desinfizierbarem Boden versehen werden,               zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt\n3. Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die              werden\nKanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur           1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere, soweit sicher-\nBeseitigung von Abwasser angeschlossen ist.                   gestellt ist, dass die Tiere im Bereich der zustän-\ndigen Behörde verbleiben oder die für den Bestim-\n§4                                    mungsort zuständige Behörde zugestimmt hat,\nAnzeige, Beschränkung und Verbot                   2. für Tiere, die von einem Schlachtviehmarkt abgetrie-\n(1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen              ben und in einen Mastbetrieb verbracht werden\nBehörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen                   sollen, soweit sichergestellt ist, dass sie bis zum\nvor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:                      Verbringen zur Schlachtung dort verbleiben,\n1. Viehausstellungen,                                         und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-\ngegenstehen. Satz 1 gilt nicht für Tiere, die unmittelbar\n2. Viehmärkte,\nauf einen anderen Schlachtviehmarkt oder in eine\n3. Viehschauen,                                               Schlachtstätte verbracht werden.\n4. Wettbewerbe mit Vieh und\n5. Veranstaltungen ähnlicher Art.                                                     Abschnitt 3\nDie Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu er-                                   Gastställe\nfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben.\n(2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen                                        §8\nnach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies                                  Gastställe\naus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich\nGastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen:\nist.\n1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen\n§5                                    Boden und glatte Wände haben.\nAuftrieb                             2. Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein.\nAuf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstal-         3. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände,\ntungen ähnlicher Art dürfen Tiere, für die eine Kenn-             Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus\nzeichnung nach dieser Verordnung oder nach unmittel-              leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem\nbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-                Material sein.","1174             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020\nAbschnitt 4                                                      § 12\nViehkastrierer                                        Viehhandelsunternehmen\n(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder,\n§9                               Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ge-\nwerbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen\nViehkastrierer                         und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu\nPersonen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne          verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine\nTierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an      andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunterneh-\neiner anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei          men), bedarf der Zulassung durch die zuständige Be-\ndenen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.      hörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in\nSatz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer\nAbschnitt 5                           und Verkäufer vermittelt werden.\n(2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des\nWanderschafherden                          Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelas-\nsen, soweit\n§ 10\n1. die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind und\nWanderschafherden                          2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach\n(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehre-              Anlage 2 eingehalten werden.\nrer Kreise oder kreisfreier Städte treiben will, bedarf,     Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebs-\nvorbehaltlich des Satzes 2, der Genehmigung der zu-          stätte zu begrenzen. Sie kann auf den Handel mit\nständigen Behörde. Wer Wanderschafherden nur im              Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt\nGebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt sowie      werden.\nin an diese Gebiete angrenzende Gemeindegebiete\ntreiben will, hat dies der zuständigen Behörde jährlich,                                § 13\nspätestens vor Beginn der Weidesaison, anzuzeigen.\nTransportunternehmen\n(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist von\n(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder,\ndem Halter der Herde unter Angabe der Anzahl der\nSchweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ge-\nTiere und des Treibweges zu beantragen. Sie ist zu\nwerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tier-\nerteilen, soweit\nproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbs-\n1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist,        mäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Ver-\ndass die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist,       fügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der\ndie auf eine Tierseuche schließen lassen, und            Zulassung durch die zuständige Behörde.\n2. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht             (2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des\nentgegenstehen.                                          Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelas-\nsen, soweit\nDie Genehmigung kann insbesondere auf bestimmte\nWege oder Flächen beschränkt und mit der Auflage             1. die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 1 Satz 4\nverbunden werden, dass während der Wanderung                     und 5 und Nummer 3 bis 5 Buchstabe a erfüllt sind\nweitere Nachweise über den Gesundheitszustand der                und\nSchafe zu erbringen sind.                                    2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach An-\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 hat der Hal-          lage 2 Nummer 3 bis 5 eingehalten werden.\nter der Herde über die Zu- und Abgänge Aufzeichnun-          Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren der-\ngen zu machen. Er hat diese Aufzeichnungen und die           selben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.\nGenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 während der Wan-\nderung mitzuführen und der zuständigen Behörde auf                                      § 14\nVerlangen vorzulegen.                                                              Sammelstellen\n(1) Eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine,\nAbschnitt 6\nSchafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiede-\nViehhandelsunternehmen,                       nen Betrieben für den Handel zusammengeführt wer-\nTransportunternehmen, Sammelstellen                  den (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zu-\nständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellun-\ngen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhan-\n§ 11\ndelsunternehmens und Schlachtstätten.\nAnzeige\n(2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers\nWer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbs-           von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit\nmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduk-         1. die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind,\ntion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betrei-\nben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn        2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach An-\nder Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner              lage 2 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 eingehalten\nAnschrift sowie, im Falle des Betreibens einer Sammel-           werden, und\nstelle, den Ort der Sammelstelle, anzuzeigen. Änderun-       3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und\ngen sind unverzüglich anzuzeigen.                                Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020              1175\nDie Zulassung kann auf die Zusammenführung von                eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt entspre-\nTieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt         chend für\nwerden.                                                       1. Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räu-\nmen in Eisenbahnwagen und Schiffen und\n§ 15\n2. die bei der Beförderung lebenden Viehs in den in\nRegistrierung und Bekanntmachung                       Nummer 1 genannten Transportmitteln oder Teilen\nder Zulassung, Anerkennung von Zulassungen                    von ihnen oder in Flugzeugen benutzten Behältnis-\n(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach den               sen und Gerätschaften.\n§§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen,             Abweichend von Satz 1 kann die Reinigung und Des-\nTransportunternehmen und Sammelstellen jeweils un-            infektion nach Abschluss mehrerer Transporte lebenden\nter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in        Viehs von demselben Herkunftsbetrieb in denselben\neinem Register. Die Registriernummer wird aus der für         Bestimmungsbetrieb durchgeführt werden, spätestens\ndie Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen             jedoch nach Ablauf von 29 Stunden.\nSchlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt                  (2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Vieh-\nherausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses so-           ladestellen, Sammelstellen oder Schlachtstätten ver-\nwie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.              bracht worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen,\n(2) Ein nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchen-            gereinigt und desinfiziert werden. Die zuständige Be-\nschutzverordnung zugelassener Betrieb oder eine nach          hörde kann im Falle des Verbringens in eine Schlacht-\nArtikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004           stätte Ausnahmen genehmigen, soweit die Reinigung\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                 und Desinfektion der Viehtransportfahrzeuge unverzüg-\n29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für       lich nach dem Verlassen der Viehladestelle, der Vieh-\nLebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom             sammelstelle oder der Schlachtstätte an einem anderen\n30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der          geeigneten Ort vorgenommen wird und Belange der\njeweils geltenden Fassung zugelassene Schlachtstätte          Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\ngilt als nach dieser Verordnung zugelassen.                      (3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter\n(3) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesminis-         Tierseuchengefahr anordnen, dass\nterium für Ernährung und Landwirtschaft die Zulassung         1. die nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4\nvon Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen                  Buchstabe a vorgeschriebenen Einrichtungen mit\nund Sammelstellen unter Angabe der erteilten Regis-               einem geeigneten Desinfektionsmittel versehen wer-\ntriernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf oder                den,\ndas Ruhen der Zulassung mit.\n2. Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Vieh-\n(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-             ausstellungen oder Viehmärkten verbracht worden\nwirtschaft gibt die Zulassung der Viehhandelsunterneh-            ist, zu reinigen und zu desinfizieren sind, bevor sie\nmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter                 diese verlassen,\nAngabe der jeweils erteilten Registriernummer sowie\n3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach\ndie Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der\njedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren\nZulassung im Bundesanzeiger bekannt.\nsind.\n§ 16                                  (4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verant-\nwortlich:\nRuhen der Zulassung\n1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,\nStellt die zuständige Behörde bei einem zugelasse-\nnen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen              2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,\noder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die           3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der\nVoraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt              Verfügungsberechtigte.\nsind, so ordnet sie bis zur Behebung der festgestellten\nMängel für einen bestimmten Zeitraum das Ruhen der                                       § 18\nZulassung an. Im Falle eines Betriebes oder einer                        Flächen, Räume und Gerätschaften\nSchlachtstätte bestimmt sich das Ruhen der Zulassung\n(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die\nnach den in § 15 Absatz 2 genannten Vorschriften.\nvorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von\nRindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder\nAbschnitt 7                            Geflügel, Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und\nReinigung und Desinfektion                     Entladen auf Viehmärkten, auf Sammelstellen, in\nSchlachtstätten und bei Viehhandelsunternehmen so-\n§ 17                               wie die dort benutzten Gerätschaften sind vom jeweili-\ngen Betreiber der Einrichtung oder vom jeweiligen Ver-\nTransportmittel                          anstalter nach jeder zusammenhängenden Benutzung\n(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beför-      zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und des-\nderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und               infizieren zu lassen. Gastställe und die Betriebsstätten\nGerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens           von Viehhandelsunternehmen sind vom Betreiber nach\njedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des             jeder Räumung oder bei ständiger Belegung in regel-\nTransportes, zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt      mäßigen Abständen von höchstens einer Woche zu\nnicht für nichtgewerblich genutzte bestandseigene             reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und des-\nViehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem            infizieren zu lassen.","1176             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020\n(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde       1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und\nAusnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Ab-                  Anschrift des bisherigen Besitzers,\nsatz 4 genehmigen.\n2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des\n(3) Die zuständige Behörde kann anordnen,                     Übernehmers,\n1. dass die in Absatz 1 genannten Wege, Plätze,              3. die Registriernummer des Transportunternehmens,\nRäume und Gerätschaften in kürzeren Zeitabstän-              das die Tiere zu oder von einer Sammelstelle oder\nden als dort vorgeschrieben gereinigt und desinfi-           einem Viehhandelsunternehmen transportiert, sowie\nziert werden müssen,                                         das Kraftfahrzeugkennzeichen des Viehtransport-\n2. dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunter-              fahrzeuges,\nnehmen, Sammelstellen oder in Schlachtstätten eine\n4. folgende Beschreibung der Tiere:\nhäufigere Reinigung und Desinfektion durchgeführt\nwerden muss, als im Reinigungs- und Desinfektions-           a) bei Rindern die Ohrmarkennummer,\nplan vorgesehen ist,\nb) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter und\n3. welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden                 Kennzeichnung,\nist,\nc) bei Schafen und Ziegen\nsoweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich\nist.                                                                aa) für vor dem 10. Juli 2005 geborene Tiere\nStückzahl und Kennzeichnung,\n§ 19                                     bb) für nach dem 9. Juli 2005 geborene Tiere\nDung, Streumaterial und Futterreste                           Stückzahl und Kennzeichnung nach § 34 Ab-\nsatz 3,\nDer für die Reinigung und Desinfektion nach den\n§§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden             d) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter,\nDung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futter-              Abzeichen und Markierungen,\nreste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu las-\ne) bei Geflügel Stückzahl, Rasse und ungefähres\nsen oder so zu behandeln oder so behandeln zu lassen,\nAlter.\ndass Tierseuchenerreger abgetötet werden.\nNach anderen Vorschriften erforderliche Bescheinigun-\nAbschnitt 8                           gen über die Tiergesundheit sind im Viehhandels-\nkontrollbuch zu vermerken und diesem beizufügen.\nZeugnisse, Kontrollbücher                     Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf\ndas Viehhandelskontrollbuch aus dem Betrieb nicht\n§ 20                              entfernt werden.\nUrsprungszeugnisse,\n(2) Während des Transportes ist ein Transport-\nGesundheitszeugnisse\nkontrollbuch mitzuführen, das die nach Absatz 1 erfor-\nAuf Anordnung der zuständigen Behörde beizubrin-          derlichen Angaben über die jeweils transportierten\ngende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesund-             Tiere sowie Abfahrtszeit und Fahrtziel, zusammen mit\nheitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere        nach anderen Vorschriften erforderlichen Bescheini-\nFrist bestimmt ist, zehn Tage jeweils vom Tag ihrer          gungen über die Tiergesundheit, enthält. Die Eintragun-\nAusstellung an. Die Gesundheitszeugnisse müssen              gen sind abweichend von § 25 Absatz 2 vor Beginn des\nvon der zuständigen Behörde oder einem von ihr be-           Transportes vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für Trans-\nauftragten Tierarzt ausgestellt sein.                        porte, auf denen Vieh aus dem eigenen Bestand mit\nbestandseigenen Viehtransportfahrzeugen zu einer\n§ 21                              Schlachtstätte transportiert wird.\nViehhandels-\nund Transportkontrollbücher                                              § 22\n(1) Ein Viehhandelskontrollbuch über die im Besitz                       Desinfektionskontrollbuch\nbefindlichen und die gehandelten, transportierten oder\n(1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für\nvermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder\ndas nach § 17 Absatz 1 bis 3 eine Reinigung und\nPferde sowie über das im Besitz befindliche und das\nDesinfektion vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug\ngehandelte, transportierte oder vermittelte Geflügel\ngesondert ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen,\nhat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen, wer\ndas folgende Angaben enthält:\n1. gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen,\nPferde oder Geflügel handelt, transportiert oder         1. Tag des Transportes,\nvermittelt oder eine Sammelstelle betreibt,              2. Art der beförderten Tiere,\n2. eine Genossenschaft und Erzeugergemeinschaft,             3. Ort und Tag der Reinigung und Desinfektion des\ndie Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder            Fahrzeuges,\nGeflügel übernimmt oder abgibt, sowie für Brütereien,\ndie Küken, auch aus Bruteiern anderer Betriebe,          4. Handelsname des verwendeten Desinfektionsmit-\nerbrütet und abgibt.                                         tels.\nDas Viehhandelskontrollbuch muss folgende Angaben               (2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transport-\nenthalten:                                                   unternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020             1177\neiner Schlachtstätte haben über Art und Verbrauch des        zu § 24 Absatz 4, 5 und 9 des Tiergesundheitsgesetzes\nverwendeten Desinfektionsmittels Aufzeichnungen zu           hat im Falle eines elektronisch geführten Kontroll-\nmachen.                                                      buches oder Deckregisters der Aufzeichnungspflichtige\nder zuständigen Behörde einen Ausdruck auf seine\n§ 23                              Kosten vorzulegen.\nKastrations-\nund Klauenpflegekontrollbuch                                           Abschnitt 9\nPersonen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne                                 Tierhaltung\nTierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu\nführen, aus dem hervorgeht, wann und an welchen\n§ 26\nOrten und in welchen Betrieben sie Kastrationen vor-\ngenommen haben. Für Personen, die gewerbsmäßig                              Anzeige und Registrierung\nKlauenpflege betreiben, ohne Tierarzt zu sein, gilt Satz 1\nmit der Maßgabe entsprechend, dass sie ein Klauen-              (1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer,\npflegekontrollbuch zu führen haben.                          Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner,\nTauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten\n§ 24                              will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von\ndieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit\nDeckregister                          unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der\nTierhalter, die einen Hengst, einen Bullen, einen Eber    Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich ge-\noder einen Bock zum Decken fremder Tiere verwenden,          haltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes,\nhaben ein Deckregister zu führen, das folgende An-           bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderun-\ngaben enthalten muss:                                        gen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer\nWanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im\n1. Name und Anschrift des Vatertierhalters,                  Sinne des Satzes 1.\n2. Art, Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes              (2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser\nKennzeichen und gegebenenfalls Zuchtnummer               beauftragten Stelle erfasst die\ndes Vatertieres,\n1. nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe\n3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten\nsowie\nTieres,\n4. Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes                2. die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG)\nKennzeichen des gedeckten Tieres,                            Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober\n2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für\n5. Tag des Deckaktes.                                            die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitglied-\nstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47) zu regis-\n§ 25                                  trierenden Zirkusse\nForm, Aufbewahrung und Vorlage                   unter Erteilung einer Registriernummer in einem Regis-\nder Kontrollbücher und des Deckregisters               ter. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus\n(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen        der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes\ngebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufen-        oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüssel-\nden Seitenzahlen versehen sein. Die Kontrollbücher           nummer des vom Statistischen Bundesamt herausge-\nund das Deckregister dürfen statt in gebundener Form         gebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer\nauch                                                         vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder\nden Zirkus gebildet.\n1. als Loseblattsystem oder\n(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder\n2. in elektronischer Form\neiner von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar\ngeführt werden. Das Transportkontrollbuch und das            eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar\nDesinfektionskontrollbuch können zusammen als ein            (Stichtag) im Bestand vorhandenen\nBuch geführt werden. Das Viehhandelskontrollbuch,\ndas Transportkontrollbuch und das Desinfektions-             1. Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen\nkontrollbuch müssen dem Muster der Anlage 3 ent-                 Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm so-\nsprechen.                                                        wie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und\n(2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausfüh-       2. Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgrup-\nrung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauer-            pen bis einschließlich neun Monate, zehn bis ein-\nhafter Weise vorzunehmen.                                        schließlich 18 Monate und ab 19 Monaten,\n(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind          anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von der An-\nvon denjenigen Personen, die das jeweilige Kontroll-         zeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach\nbuch oder das Deckregister zu führen haben, für die          Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde,\nZeit ihrer Verwendung und im Anschluss daran drei            auch zu einem anderen Datum oder einem anderen\nJahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem          Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde be-\nAblauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem            rechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung\ndie letzte Eintragung gemacht worden ist. Ergänzend          der Anzeigepflicht zu verwenden.","1178              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020\nAbschnitt 10                            1. ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, des-\nsen Codierung nach der ISO-Norm 117842 auf-\nKennzeichnung\ngebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben\nund Registrierung von Rindern                         der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält,\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000\n2. der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ab-\n§ 27                                   lesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm\n117852 entspricht,\nKennzeichnung\n(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verord-           3. die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf\ngelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar\nnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines              ist und\nSystems zur Kennzeichnung und Registrierung von               4. die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen\nRindern und über die Etikettierung von Rindfleisch                wird.\nund Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der\nVerordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom             (5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder\n11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist,        ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat\nsoweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt             der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Be-\nbestimmt,                                                     hörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine\nErsatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf\n1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den         der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen\nTierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Ge-        und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohr-\nburt,                                                     marke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu\n2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt            lassen.\nworden sind, durch den Tierhalter des Bestim-\n(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter\nmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach\ndie Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständi-\ndem Einstellen in den Betrieb\ngen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen\ndurchzuführen oder durchführen zu lassen. Abwei-              lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines\nchend von Satz 1 Nummer 1 hat der Tierhalter die              Rindes.\nKennzeichnung von Bisons (Bison bison spp.), vor-\nbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG)                                      § 28\nNr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur\nVerlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von                            Anzeige der Kennzeichnung\nOhrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. L 60               Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter\nvom 9.3.1990, S. 53), innerhalb von neun Monaten              unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner An-\ndurchzuführen oder durchführen zu lassen.                     schrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie\n(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der            der verwendeten Ohrmarkennummer und,\nzuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag-\n1. im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 1, des Geburts-\nten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berück-\ndatums, des Geschlechts und der Rasse nach dem\nsichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs\nSchlüssel der Anlage 6 des Tieres sowie der Ohr-\nzugeteilt.\nmarkennummer des Muttertieres,\n(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG)\nNr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlasse-          2. im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 2, des Geburts-\nnen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Euro-                   datums, des Geschlechts, der Rasse nach dem\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union                 Schlüssel der Anlage 6, des Ursprungslandes, des\nnichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem                   Drittlandes, aus dem das Rind eingeführt worden\nMuster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarken-                ist, sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des\nnummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthal-              Tieres,\nten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach         der zuständigen Behörde oder einer von dieser be-\nAnlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zu-           auftragten Stelle anzuzeigen.\nständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Ras-\nsen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen                                              § 29\nvon den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen\nder Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3                     Anzeige von Bestandsveränderungen\nder Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission                  (1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder\nvom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG)          einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung\nNr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des             seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen\nRates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Be-               anzuzeigen, und zwar unter Angabe\nstandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) in\nder jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Min-           1. der Registriernummer seines Betriebes sowie,\ndestmaße eingehalten werden.                                  2. bezogen auf das einzelne Tier,\n(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die\na) der Ohrmarkennummer,\nzweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den\nMindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese           2\nDie ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.\nOhrmarke einen elektronischen Speicher (Ohrmarken-              Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig ge-\nTransponder) enthält und sichergestellt ist, dass               sichert niedergelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020                 1179\nb) des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburts-           raum vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998\ndatums,                                               geboren worden sind.\nc) des Abgangsdatums.\n§ 31\nZusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tier-\nhalter im Falle                                                                  Stammdatenblatt\nDie zuständige Behörde oder eine von dieser be-\n1. des Verbringens eines Rindes aus einem anderen\nauftragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der\nMitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den be-\nGeburtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster\ntreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das\nder Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten An-\nGeburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur\ngaben ein. Auf dem Stammdatenblatt ist die Ohr-\nunmittelbaren Schlachtung,\nmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5\n2. der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlach-       gebildeten Strichcode zu vermerken. Das Stammdaten-\ntung das in der Tiergesundheitsbescheinigung an-         blatt kann als Rinderpass im Sinne des § 30 verwendet\ngegebene Geburtsdatum,                                   werden, soweit es die in Anlage 7 Nummer 3 und 4\n3. des Verbringens eines Rindes nach einem anderen           vorgesehenen Angaben enthält.\nMitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat,\n§ 32\n4. der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das\nRind ausgeführt worden ist,                                                  Bestandsregister\n5. des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlach-            (1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Absatz 1 der\ntet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet       Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu\nworden oder verendet ist,                                den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG)\nNr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind\nanzuzeigen.\n1. die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der An-\n(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-                 lage 6 und\nBeseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein\nvon diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde          2. die Ohrmarkennummer des Muttertieres\noder einer von dieser beauftragten Stelle die Über-              a) der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder und\nnahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen              b) derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen\nanzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und                    Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle\nder Anschrift seines Betriebes oder der Registrier-                 die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach\nnummer sowie der Ohrmarkennummer und des Über-                      § 24f Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in\nnahmedatums des toten Rindes.                                       der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März\n(3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rin-            2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411\ndes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt             der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nder Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der                  S. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nach-\nWiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unver-               gewiesen worden ist,\nzüglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein.        enthalten sowie dem Muster der Anlage 8 entsprechen.\nDer Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle\n§ 30                              des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem\nRinderpass                            Betrieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen.\n(1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht       (2) Soweit nach Artikel 7 Absatz 1 oder 4 der Verord-\noder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie        nung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung\nvon einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestim-         (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrie-\nmungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG)           ben ist, gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.\nNr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht.            (3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestands-\n(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser           registers und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach\nbeauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 28       Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000\ngenannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die            gilt § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.\nOhrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5\ngebildeten Strichcode zu vermerken.                                                      § 33\n(3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem Mit-                        Verbot der Übernahme,\ngliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen                    Inverkehrbringen von Ohrmarken\nBehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu            (1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur\nübergeben. Die zuständige Behörde oder die von               übernehmen, soweit es nach Artikel 4 Absatz 1 oder 3\ndieser beauftragten Stelle fertigt eine Ablichtung des       der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbin-\nRinderpasses und sendet diesen an den Mitgliedstaat          dung mit § 27 Absatz 3 und 4, nach Artikel 4 Absatz 4\nzurück, aus dem das Rind verbracht worden ist.               der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 27 Ab-\n(4) Begleitpapiere nach § 24d der Viehverkehrsver-        satz 3 bis 5 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                Übernahme von Rindern durch Transportunternehmen.\n3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) stehen dem Rinderpass            (2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 27 Absatz 3\nim Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit die Begleit-          oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in\npapiere für Rinder ausgestellt worden sind, die im Zeit-     den Verkehr zu bringen.","1180             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020\nAbschnitt 11                                  Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Anga-\nben enthält, oder\nKennzeichnung und\nRegistrierung von Schafen und Ziegen                      c) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster\nnach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004                         der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unter-\nabschnitt B entspricht und die dort vorgeschrie-\n§ 34                                    benen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem\nGrund enthält,\nKennzeichnung\n2. das zweite Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Ab-\n(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verord-\nsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 21/2004\nnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember\n2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung              a) im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-Trans-\nund Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Än-                ponders oder eines Bolus-Transponders als ers-\nderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der                  tem Kennzeichen\nRichtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom                 aa) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Mus-\n9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, ist bei               ter der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B\nSchafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009                      Unterabschnitt B oder Nummer 3 Abschnitt B\nim Inland geboren worden sind, durch den Tierhalter                     entspricht und die dort vorgeschriebenen An-\ninnerhalb von neun Monaten nach der Geburt, spätes-                     gaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund\ntens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ursprungs-                       enthält, oder\nbetrieb, durchzuführen oder durchführen zu lassen.\nSchafe und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009                   bb) aus einer Fußfessel bestehen, die die für Ohr-\naus einem Drittland eingeführt worden sind, sind durch                  marken vorgeschriebenen Angaben nach An-\nden Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb                       lage 9 Nummer 1 Abschnitt A in schwarzer\nvon 14 Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb, spä-                   Schrift auf gelbem Grund enthält, oder\ntestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Betrieb, zu            b) im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als ers-\nkennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Satz 2 gilt               tem Kennzeichen aus einem Ohrmarken-Trans-\nnicht für Schafe oder Ziegen, die unter Einhaltung der              ponder nach Nummer 1 Buchstabe a oder einem\nBestimmungen des § 33 Absatz 1 der Binnenmarkt-                     Bolus-Transponder nach Nummer 1 Buchstabe b\nTierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlach-                bestehen.\ntung verbracht werden.\n(3a) Im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-\n(2) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderli-       Transponders oder eines Bolus-Transponders als ers-\nchen Ohrmarken-Transponder, Boli mit elektronischem          tem Kennzeichen kann anstelle des zweiten Kenn-\nSpeicher (Bolus-Transponder), Fußfesseln mit elektro-        zeichens bei Schafen und Ziegen, die nicht für den\nnischem Speicher (Fußfessel-Transponder), Ohrmarken          innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, ein\noder Fußfesseln (Kennzeichen) werden dem Tierhalter          Ohr tätowiert werden, soweit\nvon der zuständigen Behörde oder einer von dieser be-\nauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener          1. die Tätowiernummer das für den Sitz des Geburts-\nBerücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Be-            betriebs geltende amtliche Kraftfahrzeugkenn-\ndarfs zugeteilt.                                                 zeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt\nund die letzten sieben Ziffern der Registriernummer\n(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 21/2004\nnach § 26 Absatz 2 Satz 2 enthält und\nund den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar\ngeltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-               2. die Tätowierung von\nschaft oder der Europäischen Union nichts anderes                a) der zuständigen Behörde oder\nergibt, muss bei Schafen und Ziegen\nb) einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchterver-\n1. das erste Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Ab-                einigung\nsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004\nvorgenommen wird.\na) aus einem Ohrmarken-Transponder bestehen,\naa) dessen Codierung die für Ohrmarken nach           In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b hat\nAnlage 9 Nummer 1 Abschnitt A oder Num-           die Züchtervereinigung die zuständige Behörde inner-\nmer 3 Abschnitt A vorgeschriebenen Anga-          halb von 30 Tagen nach der Tätowierung über deren\nben enthält und                                   Vornahme zu unterrichten.\nbb) der im Falle der Codierung                           (3b) Im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als\nerstem Kennzeichen kann als zweites Kennzeichen bei\naaa) nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A\nSchafen und Ziegen, die nicht für den innergemein-\ndem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Ab-\nschaftlichen Handel bestimmt sind, abweichend von\nschnitt A und B Unterabschnitt A oder\nAbsatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ein Fußfessel-Trans-\nbbb) nach Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A           ponder verwendet werden, dessen Codierung die für\ndem Muster der Anlage 9 Nummer 3 Ab-        Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A\nschnitt A                                   vorgeschriebenen Angaben und der die in Anlage 9\nentspricht und die dort vorgeschriebenen An-      Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben in\ngaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund       schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält.\nenthält,                                             (3c) Die zuständige Behörde kann für Schafe und\nb) aus einem Bolus-Transponder bestehen, dessen          Ziegen Ausnahmen von den sich aus Anlage 9 er-\nCodierung die für Ohrmarken nach Anlage 9             gebenden Mindestmaßen und der Form der Ohrmarke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020              1181\ngenehmigen, soweit diese Kennzeichen die in Anlage 9         5. des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des\nvorgeschriebenen Angaben enthalten.                              Verbringens abweicht.\n(4) Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige\nBehörde genehmigen, dass                                                                § 36\nBegleitpapier\n1. die Ohrmarken-Transponder dem Muster der An-\nlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt A          (1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Begleit-\nund die Ohrmarken dem Muster der Anlage 9 Num-           papier für Ziegen nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung\nmer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt B ent-            mit Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG)\nsprechen und die dort jeweils vorgeschriebenen           Nr. 21/2004 ist vom Tierhalter zu erstellen und muss\nAngaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund ent-       dem Muster der Anlage 10, bis 31. Dezember 2010\nhalten,                                                  mit Ausnahme der Angabe des Kennzeichens, ent-\nsprechen.\n2. Schafe oder Ziegen mit nur einer Ohrmarke gekenn-\nzeichnet werden, soweit sichergestellt ist, dass die        (2) Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der\nSchafe und Ziegen vor der Vollendung des ersten          Übergabe der Schafe oder Ziegen auszuhändigen. Der\nLebensjahres im Inland geschlachtet werden und           Empfänger hat das Begleitpapier für Schafe oder das\ndie Ohrmarke der                                         Begleitpapier für Ziegen vom Tage der Aushändigung\nan für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren auf-\na) Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterab-          zubewahren.\nschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebe-\nnen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem                                      § 37\nGrund oder\nBestandsregister\nb) Anlage 9 Nummer 2 entspricht und die dort vor-\n(1) Das Bestandsregister nach Artikel 5 Absatz 1 der\ngeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf\nVerordnung (EG) Nr. 21/2004 muss zusätzlich zu den\nweißem Grund\nAngaben nach Abschnitt B Nummer 1 des Anhangs\nenthält.                                                 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der\n(5) Verliert ein Schaf oder eine Ziege eines oder         in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen\nbeide Kennzeichen oder ist ein Kennzeichen unlesbar          enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B\ngeworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der         und D entsprechen. Vom 1. Januar 2010 an muss das\nzuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag-         Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Num-\nten Stelle ein Ersatzkennzeichen mit denselben Anga-         mer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004\nben, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen be-         enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 entspre-\nfanden, zu beantragen und das Schaf oder die Ziege           chen.\nunverzüglich nach Erhalt des Ersatzkennzeichens er-             (2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3\nneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.            gilt entsprechend.\nAbweichend von Satz 1 kann die erneute Kennzeich-\nnung durch zwei Kennzeichen mit anderen Angaben                                         § 38\nals denjenigen erfolgen, die sich auf dem zu ersetzen-                        Verbot der Übernahme,\nden Kennzeichen befanden, soweit                                        Inverkehrbringen von Ohrmarken\n1. diese Kennzeichen den Anforderungen der Absätze 1            (1) Ein Tierhalter darf ein nach dem 31. Dezember\nund 3 entsprechen und                                    2009 geborenes Schaf oder eine nach dem 31. Dezem-\n2. die geänderte Kennzeichnung in das Bestands-              ber 2009 geborene Ziege in seinen Bestand nur über-\nregister nach § 37 eingetragen worden ist.               nehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach Artikel 4\nAbsatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 je-\nAbsatz 4 gilt entsprechend.                                  weils in Verbindung mit § 34 Absatz 3 gekennzeichnet\n(6) Nach dem Tod eines Schafes oder einer Ziege           ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schafes\ndarf der Tierhalter ein Kennzeichen nicht ohne Geneh-        oder einer Ziege durch Transportunternehmen.\nmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper ent-              (2) Es ist verboten, Kennzeichen nach § 34 Absatz 3\nfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle     oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in\nder Schlachtung eines Schafes oder einer Ziege.              den Verkehr zu bringen.\n§ 35                                                     Abschnitt 12\nAnzeige von Bestandsveränderungen                                       Kennzeichnung\nWer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand über-                      und Registrierung von Schweinen\nnimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer\nvon dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben                                     § 39\nTagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar                                     Kennzeichnung\nunter Angabe\n(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungs-\n1. der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere,       betrieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe\n2. der Registriernummer seines Betriebes,                    des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Be-\nhörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zuge-\n3. des Datums des Verbringens,\nteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen\n4. der Registriernummer des abgebenden Betriebes,            oder kennzeichnen zu lassen.","1182               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020\n(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der                der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen\nzuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag-               Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit\nten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berück-               besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche\nsichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zu-            Überwachung von zum menschlichen Verzehr be-\ngeteilt.                                                           stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.\n(3) Die Ohrmarke muss                                          L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004,\nS. 83) in der jeweils geltenden Fassung erteilten\n1. so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar              Registrier- oder Zulassungsnummer,\nist,\n2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer          2. der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen,\nSchrift auf weißem Grund mindestens folgende An-              dem abgebenden Transportunternehmen, der abge-\ngaben (Ohrmarkennummer) enthalten:                            benden Sammelstelle nach § 15 Absatz 1, dem ab-\ngebenden Betrieb nach § 26 Absatz 2 oder der\na) „DE“ (für Deutschland),                                    Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3 der Verord-\nb) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche           nung (EG) Nr. 854/2004 erteilten Registrier- oder\nKraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder             Zulassungsnummer,\nder kreisfreien Stadt und\n3. der Anzahl der übernommenen Schweine und\nc) die letzten sieben Zeichen der Registriernummer\nnach § 26 Absatz 2 Satz 2.                            4. des Datums der Übernahme.\nBei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu             Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 ist im\nkennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen.                      Falle der Übernahme unmittelbar aus einem anderen\n(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt           Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende\nwerden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Be-          Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzu-\ntrieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder               zeigen.\nkennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine,\ndie unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Ab-                                        § 41\nsatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung\nunmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.                                        Begleitpapier\n(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitglied-            (1) Schweine dürfen auf einen Viehmarkt oder zu\nstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung              einer Sammelstelle oder von einem Viehmarkt oder\nnach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der                 von einer Sammelstelle nur verbracht werden, wenn\nKennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung                sie von einem Begleitpapier, das auch in elektronischer\nmit Absatz 4, gleich.                                          Form erstellt werden kann, begleitet sind. Das Begleit-\npapier muss\n(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder sein\nKennzeichen nach Absatz 5 oder ist die Ohrmarken-              1. Angaben zu dem Namen und der Anschrift des\nnummer oder das Kennzeichen nach Absatz 5 unlesbar                 abgebenden Tierhalters oder die Registriernummer\ngeworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich              seines Betriebes,\nerneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offe-\nnen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kenn-              2. die Angabe der Anzahl der verbrachten Schweine\nzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine in                und\nEndmastbetrieben, die                                          3. die Kennzeichnung\n1. unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte be-\nstimmt sind und                                           enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Schweine mit\neinem nach anderen tierseuchenrechtlichen Vorschrif-\n2. nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 3 der         ten vorgeschriebenen oder einem sonstigen Doku-\nVerordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet            ment begleitet sind, das die Angaben nach Satz 2\nsind, dass ihr Herkunftsbetrieb unmittelbar identifi-     enthält.\nziert werden kann.\n(2) Das Begleitpapier nach Absatz 1 Satz 1 oder eine\n(7) Nach dem Tod eines Schweines darf der Tier-\nAblichtung des Dokuments nach Absatz 1 Satz 3 ist\nhalter die Ohrmarke nicht ohne Genehmigung der zu-\ndem Empfänger bei der Übergabe der Schweine aus-\nständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder ent-\nzuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier vom\nfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung\nTage der Aushändigung an für einen Zeitraum von\neines Schweines.\nmindestens drei Jahren aufzubewahren.\n§ 40\n§ 42\nAnzeige der Übernahme\nWer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies                             Bestandsregister\nder zuständigen Behörde oder einer von dieser beauf-              (1) Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand\ntragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der             ein Register nach dem Muster der Anlage 12 zu führen.\nÜbernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe                    In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhande-\n1. der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Trans-            nen Tiere sowie die Zu- und Abgänge unter Angabe\nportunternehmen oder seiner Sammelstelle nach             ihrer Ohrmarkennummern oder ihres Kennzeichens ent-\n§ 15 Absatz 1, seinem Betrieb nach § 26 Absatz 2          sprechend § 39 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 einzutragen.\noder seiner Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3        Zusätzlich sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020                      1183\n1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des                (2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des\nbisherigen Tierhalters oder die Registriernummer         Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung\nseines Betriebes und das Datum des Zugangs sowie         (EU) 2015/262 in Verbindung mit der ISO-Norm 117843\nmüssen wie folgt zusammengesetzt sein:\n2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Er-\nwerbers oder die Registriernummer seines Betriebes       1. drei Ziffern „276“ für „Deutschland“ nach der ISO-\nund das Datum des Abgangs                                    Norm 31664,\n2. zwei Ziffern „02“ als Tierartenkenncode für „Einhufer“,\nanzugeben. Die Pflicht zur Eintragung der Angaben in\ndie Spalten 3, 4b und 5b des Bestandsregisters nach          3. zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden\nAnlage 12 wird auch dadurch erfüllt, dass                        Einhufer.\n(3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforder-\n1. die erforderlichen Angaben aus anderen Unterlagen\nlichen Transponder werden dem Tierhalter von der zu-\nhervorgehen,\nständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten\n2. diese Unterlagen dem Bestandsregister als Ab-             Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksich-\nlichtung in chronologischer Reihenfolge beigefügt        tigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt.\nsind und                                                    (4) Es ist verboten, einen für die Durchführung der\nKennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Trans-\n3. in Spalte 7 des Bestandsregisters nach Anlage 12\nponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde\nauf diese Unterlagen verwiesen wird.\nin den Verkehr zu bringen.\n(2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3\ngilt entsprechend.                                                                        § 44a\nEquidenpass\n§ 43                                (1) Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizie-\nrung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 7 der\nVerbot der Übernahme,\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/262 ist auf Antrag\nInverkehrbringen von Ohrmarken\ndes Tierhalters für Einhufer,\n(1) Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand     1. die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort ver-\nnur übernehmen, soweit es nach § 39 Absatz 1 oder 4              merkt sind und eingetragen werden können oder\nbis 6 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Über-\nnahme eines Schweines durch Transportunternehmen.            2. die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen,\nvon einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchterverei-\n(2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 39 Absatz 3         nigung oder, soweit die Einhufer nicht in einem Zucht-\nohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den              buch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer\nVerkehr zu bringen.                                          internationalen Wettkampforganisation vorzunehmen.\nFür andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1\nAbschnitt 13                          mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass\nvon der zuständigen Behörde oder einer von dieser\nKennzeichnung von Einhufern nach                   beauftragten Stelle ausgestellt wird und, vorbehalt-\nder Durchführungsverordnung (EU) 2015/262                lich des Artikels 10 der Durchführungsverordnung (EU)\n2015/262, die Angaben nach Anhang I Teil 1 Abschnitt I\nbis IV und VI bis IX der Durchführungsverordnung (EU)\n§ 44                             2015/262 enthalten muss. Der Tierhalter hat den An-\nKennzeichnung                           trag auf Ausstellung eines Equidenpasses nach Satz 1\noder 2 spätestens sechs Monate nach der Geburt des\n(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Ein-           Einhufers zu stellen.\nhufern nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung              (2) Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der\n(EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015            Tierhalter\nzur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien\n90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf            1. seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und\ndie Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equiden-       2. den Eigentümer\npass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der\njeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter                 mitzuteilen. Änderungen bei der nach Satz 1 Nummer 2\ngemachten Angabe sind der Stelle, die das Dokument\n1. von einem Tierarzt,                                       nach Absatz 1 ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.\n2. von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehen-        (3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 13\nden Person oder                                          Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262\nvon der Ausstellung eines Equidenpasses absehen will,\n3. durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten       übermittelt sie die für die Unterrichtung der Euro-\nZüchtervereinigung oder einer internationalen Wett-\n3\nkampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die         Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.\nSie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig ge-\nVornahme der Kennzeichnung von Einhufern sach-             sichert hinterlegt.\nkundige Person                                           4\nDie ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.\nSie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig ge-\nvornehmen zu lassen.                                           sichert hinterlegt.","1184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020\npäischen Union erforderlichen Angaben dem Bundes-            den Equidenpass abweichend von Satz 1 Nummer 1\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft.                nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i in Verbin-\ndung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)\n§ 44b                             2015/262 vernichten und der Ausstellungsstelle oder in\nRückgabe und                           den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen\nUngültigmachen des Equidenpasses                   worden ist, der Aktualisierungsstelle eine Bescheini-\ngung über die erfolgte Schlachtung des Einhufers und\n(1) Im Fall des Todes eines Einhufers gilt, vorbehalt-    die Vernichtung des Equidenpasses unter Angabe des\nlich der Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 1 der Durch-     Datums der Schlachtung und des Datums der Ver-\nführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe,            nichtung des Equidenpasses zusenden. Die Zusendung\ndass der Tierhalter den Equidenpass                          hat unverzüglich nach der Schlachtung zu erfolgen.\n1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchfüh-        Befindet sich die Ausstellungsstelle oder die Aktualisie-\nrungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen         rungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat\nhat und                                                  dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36\n2. unter Angabe des Datums des Todes des Einhufers           Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262\nan die Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Ab-        eingerichtet, so kann\nsatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat (Ausstellungs-      1. die Rücksendung des Equidenpasses abweichend\nstelle) oder in den Fällen, in denen eine andere             von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfol-\nStelle als die Ausstellungsstelle eine Aktualisierung        gen oder\ndes Equidenpasses nach Artikel 28 Buchstabe b\nder Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorge-         2. die Zusendung der Bescheinigung abweichend von\nnommen hat (Aktualisierungsstelle), an diese zurück-         Satz 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.\nzusenden hat.                                               (3) Im Fall der Tötung aus Gründen der Tierseuchen-\nWird der tote Einhufer in einem Verarbeitungsbetrieb für     bekämpfung hat der Tierhalter den Equidenpass unver-\ntierische Nebenprodukte beseitigt oder verarbeitet, gilt     züglich nach der Tötung\nabweichend von Satz 1 Artikel 34 Absatz 1 in Verbin-\n1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung\ndung mit Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungs-\nmit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)\nverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass\n2015/262 ungültig zu machen und\n1. der Tierhalter sicherzustellen hat, dass dem mit der\nEntsorgung oder Verarbeitung des toten Einhufers         2. unter Angabe des Datums der Tötung an die Aus-\nbeauftragten Betreiber des Verarbeitungsbetriebs             stellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine\nfür tierische Nebenprodukte der Equidenpass bei              Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die\nder Abholung des toten Einhufers übergeben wird,             Aktualisierungsstelle zurückzusenden.\nund                                                      Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen,\n2. die für den Verarbeitungsbetrieb für tierische Neben-     in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist,\nprodukte zuständige Behörde den Equidenpass              die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat\na) nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durch-       und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach\nführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu          Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)\nmachen hat und                                        2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des\nEquidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an\nb) an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in      diese Kontaktstelle erfolgen.\ndenen eine Aktualisierung vorgenommen worden\nist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden         (4) Im Fall des Verlusts eines Einhufers gilt Artikel 35\nhat.                                                  Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262\nmit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass\nBefindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen,\nunter Angabe des Datums des Verlusts an die Ausstel-\nin denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist,\nlungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisie-\ndie Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat\nrung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungs-\nund hat dieser eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Ab-\nstelle zurückzusenden hat.\nsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262\neingerichtet, so kann die Rücksendung des Equiden-\npasses abweichend von Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b                                       § 44c\nan diese Kontaktstelle erfolgen.                                               Verbot der Übernahme\n(2) Im Fall der Schlachtung eines Einhufers hat der          Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand\nTierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der             nur übernehmen, wenn der Einhufer\nSchlachtung\n1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung        1. sofern dies nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Ab-\nmit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)                satz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungs-\n2015/262 ungültig zu machen und                              verordnung (EU) 2015/262 vorgeschrieben ist, von\neinem Equidenpass begleitet wird und\n2. unter Angabe des Datums der Schlachtung an die\nAusstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine     2. sofern er nach dem 30. Juni 2009 geboren worden\nAktualisierung vorgenommen worden ist, an die                ist, mittels Transponder gekennzeichnet ist.\nAktualisierungsstelle zurückzusenden.                    Im Fall der Übernahme eines Einhufers, der in einem\nIm Fall der Schlachtung eines Einhufers in einem             Mitgliedstaat identifiziert worden ist, der von den alter-\nSchlachthof kann der Betreiber des Schlachthofs              nativen Kennzeichnungsmethoden nach Artikel 21 der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020                 1185\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/262 Gebrauch ge-                der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nmacht hat, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Die              erstattet,\nSätze 1 und 2 gelten für die Übernahme eines Einhufers         4. entgegen § 5 Satz 1 ein Tier auftreibt,\ndurch Transportunternehmen entsprechend.\n5. ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt,\n§ 44d                               6. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10\nAnzeige der Kennzeichnung                           Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 2 verbundenen\nvollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\nDer Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers\nunverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 Absatz 1           7. entgegen § 9 ein Tier kastriert,\nder Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 genann-              8. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine\nten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von                Wanderschafherde treibt,\nihr beauftragten Stelle anzuzeigen.                            9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 2\nSatz 3 zuwiderhandelt,\nAbschnitt 14\n10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung\nSonstige Tierhaltungen                           oder eine Genehmigung nicht mitführt oder nicht\noder nicht rechtzeitig vorlegt,\n§ 45                              11. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13\nTierhaltung in besonderen Fällen                       Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhan-\ndelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder\n(1) Die Halter von Gehegewild, Kameliden und nicht\neine Sammelstelle betreibt,\nin § 26 Absatz 1 aufgeführten Klauentieren haben ihren\nBetrieb entsprechend § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 und           12. einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1,\nAbsatz 3 anzuzeigen. Sie haben ein Bestandsregister               § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 verbunde-\nzu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar ei-             nen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\nnes jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der             13. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\njeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen            mit Satz 3, oder entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1,\nsind. Zusätzlich sind                                             jeweils in Verbindung mit § 17 Absatz 4, eine\n1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis-             Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht\nherigen Besitzers und das Datum des Zugangs so-               rechtzeitig durchführt,\nwie                                                       14. entgegen § 18 Absatz 1 eine dort genannte Fläche,\n2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Er-              einen dort genannten Raum, eine dort genannte\nwerbers und das Datum des Abgangs                             Gerätschaft oder ein dort genanntes Beförderungs-\nmittel nicht oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht oder\nanzugeben. § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2\nnicht rechtzeitig desinfiziert, nicht oder nicht recht-\nund 3 gilt entsprechend.\nzeitig reinigen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig\n(2) Für nach dieser Verordnung kennzeichnungs-                 desinfizieren lässt,\npflichtiges Vieh, das in Zoos, Wildparks, Zirkussen oder\n15. entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder einen Fut-\nähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zu-\nterrest nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, nicht\nständige Behörde andere Kennzeichnungen genehmi-\noder nicht rechtzeitig behandelt, nicht oder nicht\ngen, soweit deren jederzeitige Ablesbarkeit gewährleis-\nrechtzeitig beseitigen lässt und nicht oder nicht\ntet ist.\nrechtzeitig behandeln lässt,\nAbschnitt 15                            16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, § 23 Satz 1, auch in\nVerbindung mit Satz 2, oder entgegen § 24 ein dort\nSchlussvorschriften                            genanntes Buch oder ein Deckregister nicht, nicht\nrichtig oder nicht vollständig führt,\n§ 46\n17. ohne Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 4 ein\nOrdnungswidrigkeiten                            dort genanntes Buch entfernt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2              18. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 oder § 22 Absatz 1\nNummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes                  ein dort genanntes Buch nicht mitführt,\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                      19. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Ab-\n1. entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1             satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3,          vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nnicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anforde-          oder nicht rechtzeitig macht,\nrung eingehalten wird,                                   20. entgegen § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 5,             mit § 37 Absatz 2 oder § 42 Absatz 2, ein dort ge-\n§ 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3,             nanntes Buch oder Register nicht oder nicht für die\n§ 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 zuwiderhandelt,             vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\n3. entgegen § 4 Absatz 1, § 11, § 26 Absatz 1 Satz 1        21. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 34\noder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28, § 29 Ab-             Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1,\nsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2, § 35, § 40          § 39 Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 ein\nSatz 1, § 44d oder § 45 Absatz 1 Satz 1 eine An-             dort genanntes Tier nicht, nicht richtig, nicht voll-\nzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in      ständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet und","1186              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht          (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2\nrechtzeitig kennzeichnen lässt,                          Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer\ngegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates\n22. ohne Genehmigung nach § 27 Absatz 6 Satz 1, § 34\nvom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems\nAbsatz 6 Satz 1 oder § 39 Absatz 7 Satz 1 eine\nzur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen\nOhrmarke oder ein Kennzeichen entfernt oder ent-\nund Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG)\nfernen lässt,\nNr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und\n23. entgegen § 30 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1          64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) verstößt, in-\nein Rind oder ein Schwein verbringt oder ausführt,       dem er vorsätzlich oder fahrlässig\n24. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Ab-           1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Register nicht, nicht\nsatz 1 oder § 44c Satz 1, auch in Verbindung mit             richtig oder nicht vollständig führt,\nSatz 3, ein dort genanntes Tier übernimmt,\n25. ohne Genehmigung nach § 33 Absatz 2, § 38 Ab-             2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 als Tierhalter das Ver-\nsatz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohr-           bringen eines Tieres nicht mit einem Begleitdoku-\nmarke, ein Kennzeichen oder einen Transponder in             ment versieht,\nden Verkehr bringt,\n3. entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit\n26. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 oder § 45 Absatz 1              Satz 1 und in Verbindung mit Absatz 1 das dort ge-\nSatz 2 ein dort genanntes Register nicht, nicht              nannte Begleitdokument nicht oder nicht vollständig\nrichtig oder nicht vollständig führt,                        übermittelt.\n27. entgegen § 44 Absatz 1 eine Kennzeichnung nicht\nrichtig vornehmen lässt,                                                             § 47\n28. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 3 einen Antrag nicht,                         Übergangsvorschriften\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nstellt,                                                     (1) Wer am 13. Juli 2007 eine Viehladestelle betreibt,\n29. entgegen § 44a Absatz 2 eine Mitteilung nicht,            hat dies der zuständigen Behörde abweichend von § 2\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig  Absatz 1 bis zum 31. Oktober 2007 anzuzeigen. § 2\nmacht,                                                   Absatz 2 ist auf Viehladestellen, die am 13. Juli 2007\nbestehen, erstmals ab dem 31. Juli 2008 anzuwenden.\n30. entgegen § 44b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht             Bis zu diesem Tage ist § 2 Absatz 3 der Viehverkehrs-\nsicherstellt, dass der Equidenpass übergeben wird,       verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n31. entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder              24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 einen Equidenpass               Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nnicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen      (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, weiter anzuwen-\nWeise oder nicht rechtzeitig ungültig macht oder         den.\n32. entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Ab-                 (2) Wer das Halten der in § 26 Absatz 1 Satz 1 ge-\nsatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 einen               nannten Tiere nach den Vorschriften der Viehverkehrs-\nEquidenpass nicht oder nicht rechtzeitig zurück-         verordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung nicht\nsendet.                                                  angezeigt hat oder nicht in § 26 Absatz 1 aufgeführte\nKlauentiere hält, hat dies abweichend von § 26 Absatz 1\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2\nSatz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Be-\nNummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer\nhörde bis zum 31. Januar 2008 anzuzeigen.\ngegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000              (3) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 nach\nzur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und            den §§ 19a und 19c der Viehverkehrsverordnung vom\nRegistrierung von Rindern und über die Etikettierung          23. April 1982 (BGBl. I S. 503), die zuletzt durch die\nvon Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie             Verordnung vom 8. August 1994 (BAnz. S. 8417) geän-\nzur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des              dert worden ist, gekennzeichnet worden sind, sind ab-\nRates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt           weichend von Abschnitt 10 die §§ 20, 24c und 25 der\ndurch die Verordnung (EU) 2016/429 (ABl. L 84 vom             Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekannt-\n31.3.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem         machung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) anzu-\ner vorsätzlich oder fahrlässig                                wenden.\n1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 erster Anstrich in\nVerbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG)                 (4) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 13. Juli 2007\nNr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004            nach § 19d der Viehverkehrsverordnung in der in Ab-\nzur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000           satz 1 genannten Fassung gekennzeichnet worden\ndes Europäischen Parlaments und des Rates in Be-          sind, ist § 34 Absatz 1, 3 und 4 nicht anzuwenden.\nzug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister\n(5) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren\n(ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) ein Register nicht,\nworden sind, ist abweichend von § 39 Absatz 3 Num-\nnicht richtig oder nicht vollständig führt oder\nmer 2 Buchstabe c der § 19c Absatz 3 Nummer 2\n2. entgegen Artikel 7 Absatz 4 das dort genannte              Buchstabe c der Viehverkehrsverordnung in der Fas-\nRegister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder     sung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I\nnicht rechtzeitig offenlegt.                              S. 576, 1016), die durch Artikel 364 der Verordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020          1187\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert             Verordnung in der bis zum 8. März 2010 geltenden\nworden ist, anzuwenden.                                     Fassung ein Equidenpass ausgestellt worden ist, ist\n(6) Auf Schafe und Ziegen, die vor dem 1. Januar         § 44 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntma-\n2010 geboren worden sind, ist der Abschnitt 11 dieser       chung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die\nVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom            zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni\n6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch     2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzu-\nArtikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I         wenden.\nS. 1337) geändert worden ist, anzuwenden.\n§ 48\n(7) Für Einhufer, die vor dem 1. Juli 2009 geboren\nworden sind und für die nach den Vorschriften dieser                    (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","1188           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020\nAnlage 1\n(zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2 und § 17 Absatz 3)\nVoraussetzungen\nfür die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens,\neines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle\n1. Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ord-\nnungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten. Diese Anlagen müssen\nleicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeits-\nundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müs-\nsen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Vieh-\nhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stallabgängen,\nvorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung\ndurch Dritte besorgt wird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen aus-\nreichend beleuchtet sein.\n2. In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung,\nÜberwachung und Absonderung von Tieren vorhanden sein, so dass beim\nAuftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächti-\ngen Tiere abgesondert werden können.\n3. Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Trans-\nportunternehmens oder des Betriebs einer Sammelstelle verwendet werden\nsollen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehen-\ndem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhan-\nden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Reinigung und\nDesinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt werden. Die\nDesinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende\nDesinfektion gewährleisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt\nund flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der\nin eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet.\n4. Es müssen\na) Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuh-\nwerks sowie,\nb) soweit erforderlich, ein Raum für den beamteten Tierarzt\nvorhanden sein.\n5. Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sam-\nmelstelle müssen über einen schriftlichen oder elektronischen Plan für die\nReinigung und die Desinfektion\na) der Transportfahrzeuge,\nb) der Stallungen und Verkehrswege\nverfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der\nReinigung und Desinfektion sowie das vorgesehene Desinfektionsmittel er-\nsichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung wäh-\nrend der üblichen Geschäftszeiten jederzeit vorzulegen.\n6. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere trans-\nportiert werden sollen, sowie alle Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren\nbefestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.\n7. Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet\nsein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus\ndem Betrieb verbracht werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020          1189\nAnlage 2\n(zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2)\nAnforderungen\nan den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens,\neines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle\n1. Der Viehhandelsunternehmer sowie der Sammelstellenbetreiber haben dafür\nSorge zu tragen, dass eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird.\n2. Der Viehhandelsunternehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass\ndas Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.\n3. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehan-\ndelt, transportiert oder auf andere Weise verbracht werden, wenn die Tiere\nkeine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen,\nes sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde\nunmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht.\n4. Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem\nanderen Betrieb und Zucht- und Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen\nnicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.\n5. Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammel-\nstelle auf dem Transport bis zur Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren\nin Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.","1190             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020\nAnlage 3\n(zu § 25 Absatz 1)\nMuster für Kontrollbücher\nA. Viehhandelskontrollbuch\nAbgabe                                Identifizierung                     Übernehmer\n1                      2                              3                4                 5                 6\nOrt und Datum     bisheriger Besitzer          bei Rindern Ohr-         Datum der        Name und           gegebenenfalls\nder Übernahme     a) Name und                  markennummer;            Abgabe           Anschrift          Nummer der\nAnschrift                 bei Schweinen Stückzahl,                                     Bescheinigung\nungefähres Alter, Kenn-\nb) Registriernummer          zeichnung;\nbei Transportunter-       bei Schafen und\nnehmen                    Ziegen Stückzahl, Kenn-\nc) Kfz-Kennzeichen des       zeichnung;\nTransportfahrzeugs        bei Pferden Geschlecht,\nFarbe, ungefähres\nAlter, Abzeichen,\nMarkierungen;\nbei Geflügel Stückzahl,\nRasse,\nungefähres Alter\nB. Transportkontrollbuch\n1                      2                              3                4                 5                 6\na) Ort und        Name und Anschrift des       bei Rindern Ohr-         Datum und Zeit- Fahrtziel           gegebenenfalls\nDatum der      bisherigen Tierhalters       markennummer;            punkt der Über- Name und            Nummer der\nÜbernahme                                   bei Schweinen Stückzahl, gabe             Anschrift des      Bescheinigung\nungefähres Alter, Kenn-                   Übernehmers\nb) Uhrzeit des                                 zeichnung;\nVerlade-                                    bei Schafen und\nbeginns                                     Ziegen Stückzahl, Kenn-\nc) Abfahrtszeit                                zeichnung;\nbei Pferden Geschlecht,\nd) voraussicht-\nFarbe, ungefähres\nliche Dauer                                 Alter, Abzeichen,\nder Beförde-                                Markierungen;\nrung                                        bei Geflügel Stück-\nzahl, Rasse,\nungefähres Alter\nC. Desinfektionskontrollbuch\n1                         2                             3                 4                         5\nDatum des                 Art der beförderten Tiere Datum der Reinigung   Ort der Reinigung und     Desinfektionsmittel/\nTransports                                            und Desinfektion    Desinfektion              eingesetzte Konzen-\ntration","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020                1191\nAnlage 4\n(zu § 27 Absatz 3 und 4)\nOhrmarken zur Rinderkennzeichnung\n1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)\nLogo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle\nLändercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer,\n(zweizeilig):\n– 2 Ziffern (Bundesland)*\n– 8 Ziffern (individuell)\nerste Zeile: mindestens 5 mm\nzweite Zeile: mindestens 18 mm\nStrichcode mit Prüfziffer, Mindesthöhe 8 mm\nMindestgröße der Ohrmarke:\nHöhe 68 mm\nBreite 55 mm\n* 01 = Schleswig-Holstein                07 = Rheinland-Pfalz                        13 = Mecklenburg-Vorpommern\n02 = Hamburg                           08 = Baden-Württemberg                      14 = Sachsen\n03 = Niedersachsen                     09 = Bayern                                 15 = Sachsen-Anhalt\n04 = Bremen                            10 = Saarland                               16 = Thüringen\n05 = Nordrhein-Westfalen               11 = Berlin\n06 = Hessen                            12 = Brandenburg\n2. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)\nLogo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle\nLändercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer*,\n(zweizeilig);\nerste Zeile: mindestens 5 mm\nzweite Zeile: mindestens 18 mm\nFreiraum für handschriftliche Eintragungen\nMindestgröße der Ohrmarke:\nHöhe 68 mm\nBreite 55 mm","1192          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020\n1. und 2. Ohrmarke (Rückseite/Dornteil)\nLogo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle\nLändercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer*,\n(zweizeilig);\nerste Zeile: mindestens 5 mm\nzweite Zeile: mindestens 15 mm\nMindestgröße der Ohrmarke:\nHöhe 58 mm\nBreite 55 mm\n* siehe 1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020                                            1193\nAnlage 5\n(zu § 27 Absatz 3, § 30 Absatz 2 und § 31 Satz 2)\nRegelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes\ngemäß § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und § 31 Satz 2\nDer auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist\nwie nachfolgend beschrieben aufzubauen:\n1.    Art des Strichcodes\nEs kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zur Anwendung.\n1.1   Kriterien des Strichcodetyps\nZeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer gerad-\nzahlig.\n1.2   Prüfziffernberechnung\nDie Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes\ndargestellt. Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer\nnicht mit der vom Lesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen.\nNachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der\nGewichtung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, … werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter\nder Nutzziffernfolge verteilt:\nBeispiel:\n089013350807\nKlartext:                             0          8          9       0       1        3        3        5          0         8      0      7\nPrüfziffer:                           7\nNutzziffernfolge:                     0          8          9       0       1        3        3        5          0         8      0\nGewichtungsfaktoren:                  3          1          3       1       3        1        3        1          3         1      3\nEinzelprodukte:                       0          8         27       0       3        3        9        5          0         8      0\nSumme Einzelprodukte:                 0     +    8     + 27 + 0         + 3      + 3      + 9      + 5      +     0    +    8 + 0 = 63\nModulo 10:                         63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)\nDifferenz zu 10\nergibt die Prüfziffer:             10 – 3 = 7\nPrüfziffer:                          7\nZu beachten ist, dass, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn\ndie auszugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt\nwerden muss. Diese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).\n2.    Strichcode auf der Ohrmarke (§ 27 Absatz 3 Satz 2)\nAuf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer\ndargestellt:\nAuf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt\nJa1)                                                                 Nein2)\nLS3)                                                 Individuelle Nummer                                            04)      PZ5)\n5           6           7             8            9          10         11         12         13           14          15         16\n1\n)    Felder 5–14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt.\n2\n)    Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt.\n1\n)+2) Felder 5–16 als Strichcode dargestellt.\n3\n)    Felder 5–6, Länderschlüssel.\n4\n)    Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel).\n5\n)    Feld 16, Prüfziffer.","1194              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020\n3.   Strichcode auf dem Rinderpass (§ 30 Absatz 2 Satz 2)\nDarstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:\nAuf dem Rinderpass in Klarschrift dargestellt\nNein, dafür DE1)              Nein2)                                          Ja3)                     Nein4)\n2        7      65)        0       06)         LS7)                        Individuelle Nummer         PZ8)\n0        1       2         3        4      5         6      7       8      9      10    11   12 13 14   15\n1\n)+3)        DE und Felder 5–14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt.\n5 6 8\n)+ )+ )     Felder 0–4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass.\n1\n)+2)+3)+4)  Felder 0–15 als Strichcode dargestellt.\n5\n)           Felder 0–2, Numerischer Code für „DE“.\n6\n)           Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen.\n7\n)           Felder 5–6, Länderschlüssel.\n8\n)           Feld 15, Prüfziffer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020         1195\nAnlage 6\n(zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)\nRasseschlüssel\nHolstein-Schwarzbunt                                                  01\nHolstein-Rotbunt                                                      02\nJersey                                                                03\nBraunvieh                                                             04\nAngler                                                                05\nRotvieh alter Angler Zuchtrichtung                                    06\nRotbunt DN                                                            09\nDeutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN)                          10\nFleckvieh                                                             11\nGelbvieh                                                              12\nPinzgauer                                                             13\nHinterwälder                                                          14\nMurnau-Werdenfelser                                                   15\nVorderwälder                                                          16\nLimpurger Rind                                                        17\nBraunvieh alter Zuchtrichtung                                         18\nAyrshire                                                              19\nVogesen-Rind                                                          20\nCharolais                                                             21\nLimousin                                                              22\nWeißblaue Belgier                                                     23\nBlonde d’Aquitaine                                                    24\nMaine-Anjou                                                           25\nSalers                                                                26\nMontbéliarde                                                          27\nAubrac                                                                28\nPiemonteser                                                           31\nChianina                                                              32\nRomagnola                                                             33\nMarchigiana                                                           34\nWhite Park                                                            35\nBritish Blue                                                          36\nAngus                                                                 41\nAngus (AA)                                                            42\nHereford                                                              43\nDeutsches Shorthorn                                                   44\nHighland Cattle                                                       45\nWelsh-Black                                                           46\nGalloway                                                              47\nLincoln Red                                                           48\nBelted Galloway                                                       49","1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020\nLuing                                                               50\nBrangus                                                             51\nNormande                                                            52\nUngarisches Steppenrind                                             53\nZwerg-Zebu                                                          54\nGrauvieh                                                            55\nDexter                                                              56\nWhite Galloway                                                      57\nLonghorn                                                            58\nSouth Devon                                                         59\nFjäll-Rind                                                          60\nTuxer                                                               61\nTelemark                                                            65\nFleckvieh-Simmental                                                 66\nUckermärker                                                         67\nBlaarkop                                                            68\nWitrug                                                              69\nLakenfelder                                                         70\nRotes Höhenvieh                                                     71\nAnsbach-Triesdorfer                                                 72\nGlanrind                                                            73\nPinzgauer Fleischnutzung                                            74\nPustertaler                                                         75\nGelbvieh Fleischnutzung                                             76\nBraunvieh Fleischnutzung                                            77\nRotbunt Fleischnutzung                                              78\nHinterwälder Fleischnutzung                                         79\nMurnau-Werdenfelser Fleischnutzung                                  80\nVorderwälder Fleischnutzung                                         81\nLimpurger Fleischnutzung                                            82\nBrahman                                                             83\nBazadaise                                                           84\nHeckrind (Rückzüchtung)                                             85\nBeefalo                                                             86\nWasserbüffel (Bubalus bubalus)                                      87\nBison/Wisent                                                        88\nYak                                                                 89\nSonstige Rassen (SON)                                               90\nSonstige taurine Rinder (Bos taurus)                                91\nSonstige Zebu-Rinder (Bos indicus)                                  92\nSonstige taur indicus-Rinder                                        93\nWagyu Rind                                                          94\nKreuzung Fleischrind x Fleischrind                                  97\nKreuzung Fleischrind x Milchrind                                    98\nKreuzung Milchrind x Milchrind                                      99","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 1197\nEvolener                                                            100\nBritish Longhorn                                                    101\nTexas Longhorn                                                      102\nMurray Grey                                                         103\nWhitbred Shorthorn                                                  104\nMurbodener                                                          105\nEnnstaler Bergschecken                                              106\nEringer                                                             107\nParthenaise                                                         108\nKreuzung Zweinutzungsrind x Fleischrind                             109\nKreuzung Zweinutzungsrind x Milchrind                               110\nKreuzung Zweinutzungsrind x Zweinutzungsrind                        111","1198            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020\nAnlage 7\n(zu § 30 Absatz 1 und § 31)\nAusgebende Stelle            Rinderpass\nnach § 30/Stammdatenblatt nach § 31 der Viehverkehrsverordnung\n(Passnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Logo)\n(Barcode)                                                                                                        Ohrmarkennummer\n(Barcode)                                                            Registrier-Nr. nach § 26 der Viehverkehrsverordnung\nDatum der Ausgabe\nTierhalter (Name, Vorname, Anschrift)                           1. Tierdaten\nGeburtsdatum:\nGeschlecht:\nRasse:\nOhrmarkennummer des Muttertieres:\n2. Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem Ursprungsbetrieb:\naus folgendem Mitgliedstaat der EU:\naus folgendem Drittland eingeführt:\nvom Drittland vergebene Ohrmarkennummer:\n3. Angaben zu den Vorbesitzern des Tieres:\nRegistriernummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDatum des Zugangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Abgangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nRegistriernummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDatum des Zugangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Abgangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nRegistriernummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDatum des Zugangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Abgangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4. Ort, Datum, Unterschrift des letzten Tierhalters","Anlage 8\n(zu § 32 Absatz 1)\nBestandsregister für Rinderhaltungen\nSeite: …\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020\nName:\nAnschrift:\nRegistriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2:\n1           2               3                4                5                 6               7a              7b               7c              8a               8b               8c              9\nLfd.   Ohrmarken-        Geburts-        Geschlecht      Rasse nach        Ohrmarken-                          Zugang                                           Abgang                        Bemerkungen2\nNr.     nummer            datum            m/w1         Rasseschlüssel     nummer des\nMuttertieres\nDatum        Vorheriger Tierhalter, Name          Datum        Name und Anschrift des\nund Anschrift oder Registrier-                    Übernehmers oder Regis-\nnummer des vorherigen Tier-                       triernummer des Überneh-\nhalters oder Geburt im eige-                      mers oder Tod im eigenen\nnen Betrieb                                       Betrieb\n1\nm = männlich, w = weiblich.\n2\nDatum der Beantragung und des Erhalts einer Ersatzohrmarke; Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a.\nAngaben im Fall der Überprüfung\nDatum der Überprüfung:                        Zuständige Behörde:\nUnterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde:\n1199","1200           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020\nAnlage 9\n(zu § 34 Absatz 3 und 4)\nOhrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen\nNummer 1\nAbschnitt A (Vorderseite/Dornteil)\nLogo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle\nLändercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (zweizeilig):\n– „01“ (Tierartenkenncode)\n– 2 Ziffern (Bundesland)*\n– 8 Ziffern (individuell)\nMindestgröße der Ohrmarke\nHöhe 25 mm\nBreite 25 mm\nAbschnitt B (Rückseite/Lochteil)\nUnterabschnitt A                                                Unterabschnitt B\nohne Beschriftung                                              ohne Beschriftung\nMindestdurchmesser                                             Mindestgröße\nder Ohrmarke                                                   der Ohrmarke\n25 mm                                                          Höhe 25 mm\nBreite 25 mm\nAbschnitt C (Rückseite/Lochteil)\nUnterabschnitt A                                                Unterabschnitt B\nLändercode „DE“                                                Ländercode „DE“\n(Deutschland) und                                              (Deutschland) und\n– Kfz-Kennzeichen                                              – Kfz-Kennzeichen\n– letzte sieben Ziffern                                        – letzte sieben Ziffern\nder nach § 26 Ab-                                              der nach § 26 Ab-\nsatz 2 Satz 2 erteilten                                        satz 2 Satz 2 erteilten\nRegistriernummer                                               Registriernummer\nMindestdurchmesser                                             Mindestgröße\nder Ohrmarke                                                   der Ohrmarke\n25 mm                                                          Höhe 25 mm\nBreite 25 mm\nNummer 2\nAbschnitt A (Vorderseite/Dornteil)\nLogo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle\nLändercode „DE“ (Deutschland) und\n– Kfz-Kennzeichen\n– letzte sieben Ziffern der nach § 26 Absatz 2 Satz 2 erteilten\nRegistriernummer\nMindestgröße der Ohrmarke\nHöhe 25 mm\nBreite 25 mm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020          1201\nAbschnitt B (Rückseite/Lochteil)\nohne Beschriftung\nMindestgröße der Ohrmarke\nHöhe 25 mm\nBreite 25 mm\nNummer 3\nAbschnitt A (Vorderseite/Loch- und Dornteil, mit Transponder)\nLogo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle\nLändercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig):\n– „01“ (Tierartenkenncode)\n– 2 Ziffern (Bundesland)*\n– 8 Ziffern (individuell)\nMindestgröße der Ohrmarke\nLänge 75 mm\nBreite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)\nAbschnitt B (Vorderseite/Loch- und Dornteil, ohne Transponder)\nLogo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle\nLändercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig):\n– „01“ (Tierartenkenncode)\n– 2 Ziffern (Bundesland)*\n– 8 Ziffern (individuell)\nMindestgröße der Ohrmarke\nLänge 75 mm\nBreite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)\n* 01 = Schleswig-Holstein                07 = Rheinland-Pfalz                   13 = Mecklenburg-Vorpommern\n02 = Hamburg                           08 = Baden-Württemberg                 14 = Sachsen\n03 = Niedersachsen                     09 = Bayern                            15 = Sachsen-Anhalt\n04 = Bremen                            10 = Saarland                          16 = Thüringen\n05 = Nordrhein-Westfalen               11 = Berlin\n06 = Hessen                            12 = Brandenburg","1202                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020\nAnlage 10\n(zu § 36 Absatz 1)\nBegleitpapier\nfür Schafe ⁪                                          für Ziegen ⁪\nAngaben zum abgebenden Betrieb\nName:\nAnschrift:\nRegistriernummer:\nAngaben zum Bestimmungsbetrieb (Tierhalter/Schlachthof)1\nName:\nAnschrift:\noder Registriernummer:\nbei Wanderschafherden:             Bestimmungsort oder Ablichtung der Genehmigung nach § 10 Absatz 12\nAngaben zu den zu verbringenden Tieren\nAnzahl Schafe3:                                                 Anzahl Ziegen3:\nKennzeichen:\nAngaben zum Transportmittel\nTransportunternehmen:\nName:\nAnschrift:\nRegistriernummer:\nTransportmittel:\nKraftfahrzeugkennzeichen:\nOrt, Datum                                                                           Unterschrift des abgebenden Tierhalters\n1\nNicht zutreffenden Bestimmungsbetrieb streichen.\n2\nNicht Zutreffendes streichen.\n3\nNicht zutreffende Tierart streichen.","Anlage 11\n(zu § 37 Absatz 1)\nSeite: ...\nBestandsregister\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020\nfür Schafe ⁪                             für Ziegen ⁪\nA. Angaben zum Betrieb\nName:                                                                                                 Nutzungsart:\nAnschrift:                                                                            Zucht                Milch          Mast                       Gesamtanzahl am 1. Januar …\n⁪                    ⁪              ⁪\nRegistriernummer                                                                                                                    Schafe:                          Ziegen:\nnach § 15 oder\n§ 26 Absatz 2:\nB. Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen1\nLfd. Nr.   Datum des                  Zugang                                                          Abgang                                   Kennzeichen        Anzahl         Bemerkungen2\nZugangs                                                                                                                             des Tieres oder\noder des        Name und Anschrift oder           Name und Anschrift oder            Name und Anschrift oder Registriernummer       der Tiere\nAbgangs         Registriernummer des              Registriernummer des               des Transportunternehmers, Kfz-Kennzeichen\nvorherigen Tierhalters            Übernehmers                        des Transportmittels\nC. Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen3\nLfd. Nr.     Kennzeichen          Geburtsjahr             Datum der                Rasse                     Genotyp,             Tod                    Ersatzkennzeichen     Bemerkungen\ndes Tieres                                   Kennzeichnung                                      soweit bekannt       (Monat und Jahr)\n1\nErsatz der Angaben durch Beifügen einer Ablichtung des Begleitdokuments mit diesen Angaben möglich.\n1203\n2\nZ. B. Angabe des Ersatzkennzeichens; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren.\n3\nErsatz der Angaben durch Vorlage des Zuchtbuches mit diesen Angaben möglich.","D. Angaben im Fall der Überprüfung\n1204\nDatum der Überprüfung:\nZuständige Behörde\nUnterschrift des Vertreters\nder zuständigen Behörde\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020","Anlage 12\n(zu § 42 Absatz 1)\nBestandsregister für Schweinehaltungen\nSeite: …\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020\nName:                                                                                                  Gesamtzahl am Stichtag nach § 26 Absatz 3:\nAnschrift:                                                                                             davon Zuchtsauen:\nRegistriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2:                                                         davon sonstige Zucht- und Mastschweine\nüber 30 Kilogramm:\ndavon Ferkel bis 30 Kilogramm:\n1            2              3                4a                            4b                           5a                            5b                    6              7\nLfd. Nr.     Anzahl      Ohrmarken-                               Zugang                                                      Abgang                        aktueller   Bemerkungen1\nnummern/                                                                                                                          Bestand\nKennzeichen\nDatum             Name und Anschrift oder Registrier-       Datum            Name und Anschrift oder Registrier-\nnummer des vorherigen Tierhalters                          nummer des Übernehmers oder Tod im\noder Geburt im eigenen Betrieb                             eigenen Betrieb\n1\nDatum der Nachkennzeichnung, Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a.\n1205"]}