{"id":"bgbl1-2020-25-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":25,"date":"2020-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Bundeskompensationsverordnung – BKompV)","law_date":"2020-05-14T00:00:00Z","page":1088,"pdf_page":2,"num_pages":70,"content":["1088             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nVerordnung\nüber die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen\nin Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung\n(Bundeskompensationsverordnung – BKompV)\nVom 14. Mai 2020\nAuf Grund des § 15 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung          1. auf der Grundlage der vom Verursacher eines Ein-\nmit den Sätzen 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,            griffs gemachten Angaben nach § 17 Absatz 4 des\nder durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019                Bundesnaturschutzgesetzes,\n(BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bun-    2. auf der Grundlage der Informationen, die bei der\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare              zuständigen Behörde und den zu beteiligenden Be-\nSicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                  hörden vorliegen, und\nterium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundes-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und       3. unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                 und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundes-\nunter Wahrung der Rechte des Bundestages:                        naturschutzgesetzes.\n(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung im Sinne des\n§1                               § 9 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes\nsind zu berücksichtigen\nAnwendungsbereich\n1. bei der Bewertung des vorhandenen Zustands von\n(1) Diese Verordnung findet Anwendung, soweit die             Natur und Landschaft und der zu erwartenden Be-\nVorschriften des Dritten Kapitels des Bundesnatur-               einträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne\nschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),              des § 4 Absatz 1 Satz 1 und\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März\n2020 (BGBl. I S. 440) geändert worden ist, ausschließ-       2. bei der Vermeidung, dem Ausgleich und dem Ersatz\nlich durch die Bundesverwaltung ausgeführt werden.               von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und\nDie Verordnung bestimmt insbesondere das Nähere                  Landschaft.\n1. zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur              (3) Bei der Prüfung, ob zumutbare Alternativen nach\nund Landschaft nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bun-        § 15 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes\ndesnaturschutzgesetzes,                                  gegeben sind, soll auch berücksichtigt werden, inwie-\nweit die Alternativen dazu beitragen, die Inanspruch-\n2. zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Er-         nahme von Flächen, insbesondere die Versiegelung\nsatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundes-             von Böden, durch den Eingriff zu verringern.\nnaturschutzgesetzes sowie\n(4) Im Rahmen der Festsetzung des Kompensa-\n3. zur Höhe der Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 des         tionsumfangs ist zu prüfen, inwieweit beeinträchtigte\nBundesnaturschutzgesetzes und zum Verfahren ihrer        Funktionen des Naturhaushalts und des Landschafts-\nErhebung.                                                bildes bereits kompensiert werden durch anerken-\n(2) Diese Verordnung gilt auch im Bereich der Küsten-     nungsfähige Maßnahmen des Verursachers\ngewässer sowie nach Maßgabe des Seerechtsüberein-            1. im Sinne von § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 5, § 44\nkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember                  Absatz 5 Satz 3 oder § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bun-\n1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) im Bereich der deut-          desnaturschutzgesetzes,\nschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Fest-         2. nach § 9 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes vom\nlandsockels.                                                     2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Ar-\ntikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I\n§2                                   S. 75) geändert worden ist, oder\nAllgemeine Anforderungen                       3. nach den Wald- und Forstgesetzen der Länder.\nan die Vermeidung und die Kompensation\nSoweit nicht kompensierte Beeinträchtigungen verblei-\n(1) Die nach § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes           ben, sollen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen je-\nzuständige Behörde trifft die zur Durchführung des           weils auf die Wiederherstellung, Herstellung oder Neu-\n§ 15 Absatz 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes            gestaltung mehrerer beeinträchtigter Funktionen des\nerforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen                  Naturhaushalts und des Landschaftsbildes gerichtet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020              1089\nsein (Multifunktionalität), auch um die Inanspruch-          der Art und Schwere des Eingriffs sowie der Bedeutung\nnahme von Flächen zu verringern.                             des betroffenen Schutzguts außer Verhältnis zu der er-\n(5) Zur Deckung des Kompensationsbedarfs soll ins-        reichbaren Verringerung und der Schwere der Beein-\nbesondere auf bevorratete Kompensationsmaßnahmen             trächtigungen steht.\nnach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgeset-              (3) Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck ist auch\nzes zurückgegriffen werden, soweit diese Maßnahmen           dann am gleichen Ort erreicht, wenn die bei der Durch-\ndie Anforderungen der §§ 8 und 9 erfüllen und der Rück-      führung gewählte Alternative mit geringfügigen räum-\ngriff im Einzelfall, insbesondere auch in wirtschaftlicher   lichen Anpassungen verbunden ist, insbesondere mit\nHinsicht, angemessen ist. Wird der Eingriff von einer        Verlagerungen auf demselben Grundstück oder auf\nBundesbehörde durchgeführt, soll neben bevorrateten          eine unmittelbar angrenzende Fläche, die der Ver-\nKompensationsmaßnahmen im Sinne von Satz 1 zur               ursacher des Eingriffs rechtlich und tatsächlich nutzen\nDeckung des Kompensationsbedarfs unter den Voraus-           kann.\nsetzungen des Satzes 1 insbesondere auf Maßnahmen\nauf Flächen der öffentlichen Hand zurückgegriffen               (4) Die Vermeidungsmaßnahmen sind nach den\nwerden. Bei Vorhaben, deren Realisierung aus Gründen         Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. In der Be-\neines überragenden öffentlichen Bundesinteresses er-         gründung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnatur-\nforderlich ist, kann zur Deckung des Kompensations-          schutzgesetzes hat der Verursacher eines Eingriffs\nbedarfs auch auf die durch die Bundesanstalt für             schutzgut- und funktionsbezogen darzulegen, weshalb\nImmobilienaufgaben bereitgestellten bevorrateten Kom-        Vermeidungsmaßnahmen nicht durchführbar sind.\npensationsmaßnahmen zurückgegriffen werden.\n(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1                                   §4\nkann für Kompensationsmaßnahmen auch zurückge-\ngriffen werden auf                                                          Grundsätze der Bewertung\ndes vorhandenen Zustands und der zu\n1. festgelegte Entwicklungs- und Wiederherstellungs-\nerwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen\nmaßnahmen\na) für den Biotopverbund im Sinne des § 20 Absatz 1         (1) Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs\ndes Bundesnaturschutzgesetzes,\n1. ist der vorhandene Zustand von Natur und Land-\nb) für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1           schaft im Einwirkungsbereich des Vorhabens zu\nbis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und                   erfassen und zu bewerten und\nc) in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5\n2. sind die bei Durchführung des Vorhabens zu er-\ndes Bundesnaturschutzgesetzes,\nwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der\n2. Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne                     Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus-\ndes § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli            halts und des Landschaftsbildes nach Maßgabe\n2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2          der nachfolgenden Vorschriften zu ermitteln und zu\ndes Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254)          bewerten.\ngeändert worden ist.\n(7) Soweit zur Deckung des Kompensationsbedarfs           Vorhabenbezogene Wirkungen, die naturschutzfachlich\nnicht auf Maßnahmen nach den Absätzen 5 oder 6 zu-           als sehr gering eingeschätzt werden, bleiben bei der\nrückgegriffen wird, sind – unter den Voraussetzungen         Bewertung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und § 6 Absatz 2\ndes Absatzes 5 Satz 1 – Maßnahmen zur Entsiegelung,          Satz 1 außer Betracht. Unterhaltungsmaßnahmen an\nMaßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen              Energieleitungen sind in der Regel nicht zu kompensie-\nund Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen zu be-            ren; dies gilt insbesondere im Falle eines ökologischen\nrücksichtigen, um möglichst zu vermeiden, dass land-         Trassenmanagements.\noder forstwirtschaftliche Flächen aus der Nutzung ge-           (2) Die im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen-\nnommen werden.                                               den Biotope sind zu erfassen und zu bewerten. Die Er-\nfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 5.\n§3\nBesondere Anforderungen an die Vermeidung                   (3) Die in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten\nSchutzgüter und Funktionen sind nur dann zu erfassen\n(1) Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft           und zu bewerten, wenn sie von dem Vorhaben betrof-\ngemäß § 15 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes            fen sein werden und wenn auf Grund einer fachlichen\nsind vorrangig zu vermeiden. Vermeidungsmaßnahmen            Einschätzung der zuständigen Behörde unter Be-\nsind alle Maßnahmen und Vorkehrungen, die geeignet           teiligung der für Naturschutz und Landschaftspflege\nsind, bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträch-        zuständigen Behörde nach überschlägiger Prüfung\ntigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des           folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:\nNaturhaushalts oder Beeinträchtigungen des Land-\nschaftsbildes ganz oder teilweise zu verhindern.             1. bei den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser,\n(2) Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft               Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung be-\nkönnen vermieden werden, wenn bei Zulassung und                  sonderer Schwere,\nDurchführung des Eingriffs zumutbare Alternativen ge-        2. beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine\nwählt werden, die den mit dem Eingriff verfolgten                erhebliche Beeinträchtigung.\nZweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Be-\neinträchtigungen erreichen. Alternativen sind unzumut-       Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe\nbar, wenn der Mehraufwand unter Berücksichtigung             des § 6.","1090            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\n§5                               Bedeutung der erfassten Funktionen ist anschließend\nGrundbewertung des Schutzguts Biotope                 jeweils innerhalb des in der Anlage 1 Spalte 4 genann-\nten Rahmens anhand der Wertstufen „sehr gering“,\n(1) Zur Erfassung und Bewertung des vorhandenen          „gering“, „mittel“, „hoch“, „sehr hoch“ und „hervor-\nZustands ist jedes Biotop im Einwirkungsbereich des         ragend“ zu bewerten.\nVorhabens zunächst einem der in der Anlage 2 Spalte 2\naufgeführten Biotoptypen und anschließend dem zuge-            (2) Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidba-\nhörigen Biotoptypenwert nach Anlage 2 Spalte 3 zu-          ren Beeinträchtigungen der Schutzgüter und Funktionen\nzuordnen. Im Einzelfall kann der Biotoptypenwert nach       nach Anlage 1 Spalte 1 und 2 sind die ausgehenden\nAnlage 2 Spalte 3 um bis zu drei Wertpunkte erhöht          Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewer-\nwerden, wenn das Biotop überdurchschnittlich gut aus-       teten Funktionen zu ermitteln und im Hinblick auf ihre\ngeprägt ist, oder um bis zu drei Wertpunkte verringert      Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen „gering“,\nwerden, wenn das Biotop unterdurchschnittlich gut           „mittel“ und „hoch“ zuzuordnen. Anschließend ist an-\nausgeprägt ist. Dafür sind als Kriterien zugrunde zu        hand der Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu\nlegen:                                                      erwartenden Beeinträchtigungen für die jeweils be-\ntroffene Funktion als nicht erheblich, erheblich oder\n1. die Flächengröße,                                        erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind.\n2. die abiotische und die biotische Ausstattung und\n3. die Lage zu anderen Biotopen.                                                       §7\nDie nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelte Summe ergibt                         Biotopwertbezogener und\nden Biotopwert. Bei einem Ersatzneubau im Sinne                  funktionsspezifischer Kompensationsbedarf\ndes § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungs-                (1) Bei den Biotopen, bei denen eine erhebliche Be-\ngesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I        einträchtigung zu erwarten ist, ist der biotopwertbezo-\nS. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom      gene Kompensationsbedarf zu ermitteln. Hierzu ist für\n13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist      jedes betroffene Biotop\ndie bereits vorhandene Beeinträchtigung der Biotope\ndurch die zu ersetzende Anlage bei der Wirkungs-            1. für eine Flächeninanspruchnahme die Differenz\nbewertung auf die Biotope angemessen zu berück-                 zwischen den Biotopwerten des vorhandenen Zu-\nsichtigen.                                                      stands und des nach dem Eingriff zu erwartenden\nZustands zu bilden und mit der voraussichtlich\n(2) Der ermittelte Biotopwert jedes Biotops ist an-          beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern zu multi-\nschließend den folgenden Wertstufen zuzuordnen, aus             plizieren und\ndenen sich die Bedeutung des Biotops ergibt:\n2. für mittelbare Beeinträchtigungen der Biotopwert\n1. Biotopwerte 0 bis 4: sehr gering,                            des vorhandenen Zustands mit der voraussichtlich\n2. Biotopwerte 5 bis 9: gering,                                 beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern und dem\n3. Biotopwerte 10 bis 15: mittel,                               nach § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 zugeordneten Faktor\nzu multiplizieren.\n4. Biotopwerte 16 bis 18: hoch,\nDie Summe der nach Satz 2 gebildeten Produkte ergibt\n5. Biotopwerte 19 bis 21: sehr hoch,                        den biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf. Für\n6. Biotopwerte 22 bis 24: hervorragend.                     die Bestimmung des Biotopwertes des nach dem Ein-\n(3) Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeid-          griff zu erwartenden Zustands nach Satz 2 Nummer 1\nbaren Beeinträchtigungen sind die Wirkungen des Vor-        gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.\nhabens auf die erfassten und bewerteten Biotope zu             (2) Der funktionsspezifische Kompensationsbedarf\nermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und        ist zu ermitteln, soweit folgende Beeinträchtigungen\nReichweite den Stufen „gering“, „mittel“ und „hoch“ zu-     zu erwarten sind:\nzuordnen. Anschließend ist anhand der Anlage 3 fest-\n1. bei den Schutzgütern Biotope, Tiere, Pflanzen,\nzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträch-\nBoden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche\ntigungen für das jeweilige Biotop als nicht erheblich,\nBeeinträchtigung besonderer Schwere,\nerheblich oder erheblich mit besonderer Schwere ein-\nzustufen sind.                                              2. beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine\nerhebliche Beeinträchtigung.\n(4) Den mittelbaren Wirkungen des Vorhabens auf\nBiotope ist bei der Bestimmung ihrer Stärke, Dauer          Die Ermittlung des funktionsspezifischen Kompensa-\nund Reichweite nach Absatz 3 Satz 1 entsprechend je-        tionsbedarfs erfolgt verbal-argumentativ.\nweils ein Faktor zwischen 0,1 und 1 zuzuordnen. Dabei\nentsprechen die Faktoren 0,1 bis 0,3 der Stufe „gering“,                               §8\ndie Faktoren 0,4 bis 0,6 der Stufe „mittel“ und die                             Anforderungen an\nFaktoren 0,7 bis 1 der Stufe „hoch“. Der Zuordnung                        den Ausgleich und den Ersatz\nkönnen unterschiedliche Wirkzonen zugrunde gelegt               erheblicher Beeinträchtigungen von Biotopen\nwerden.\n(1) Erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen sind\n§6                               ausgeglichen oder ersetzt, wenn im betroffenen Natur-\nraum und innerhalb einer angemessenen Frist eine\nBewertung weiterer Schutzgüter                   Aufwertung des Naturhaushalts oder des Land-\n(1) Die Erfassung und Bewertung der in der Anlage 1      schaftsbildes erfolgt, deren Biotopwert dem nach § 7\nSpalte 1 und 2 genannten weiteren Schutzgüter und           Absatz 1 ermittelten biotopwertbezogenen Kompensa-\nFunktionen erfolgt anhand der Anlage 1 Spalte 3. Die        tionsbedarf entspricht. Die Lage der Naturräume ist auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020               1091\nder Grundlage der Anlage 4 zu bestimmen. Der nach             gemessenen Frist wiederhergestellt ist. Bei der Fest-\n§ 7 Absatz 1 ermittelte biotopwertbezogene Kompen-            legung von Ausgleichsmaßnahmen sind Entwicklungs-\nsationsbedarf reduziert sich um den Biotopwert, der           zeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.\ndurch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 9 Ab-               (4) Eine Beeinträchtigung ist ersetzt, wenn die be-\nsatz 3 bis 5 erzielt worden ist.                              troffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßga-\n(2) Der Biotopwert der Aufwertung ergibt sich aus          ben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maß-\nder Differenz zwischen den Biotopwerten des zu er-            nahmen in dem betroffenen nach Anlage 4 umgrenzten\nreichenden Zustands (Zielbiotop) und des vorhandenen          Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist\nZustands (Ausgangsbiotop) multipliziert mit der aufge-        hergestellt ist. Bei der Festlegung von Ersatzmaß-\nwerteten Fläche in Quadratmetern. Für die Bestimmung          nahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Ab-\nder Biotopwerte gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entspre-       schnitt B zu berücksichtigen.\nchend.\n(5) Soweit Beeinträchtigungen des Landschaftsbil-\n(3) Bei einer Aufwertung des Naturhaushalts oder           des auszugleichen oder zu ersetzen sind, können die\ndes Landschaftsbildes, die mit einer Entsiegelung ver-        Anforderungen der Absätze 3 und 4 auch durch eine\nbunden ist, sind zusätzlich 30 Wertpunkte je Quadrat-         landschaftsgerechte Neugestaltung erfüllt werden.\nmeter aufgewerteter Fläche anzusetzen. Die durch\nWiedervernetzungsmaßnahmen erzielte mittelbare Auf-                                     § 10\nwertung in angrenzenden Räumen ist unter Beachtung\nder in Anlage 6 Abschnitt C Spalte 2 genannten Anfor-              Berücksichtigung agrarstruktureller Belange\nderungen in angemessenem Umfang anzuerkennen.                    (1) Soweit agrarstrukturelle Belange im Sinne des\n(4) Bei Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von            § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes\nEingriffen auf Flächen im Sinne des § 4 Nummer 1 des          betroffen sein können, beteiligt die zuständige Behörde\nBundesnaturschutzgesetzes, die nutzungsbedingt einen          bei der Prüfung der Geeignetheit der Flächen für Aus-\nhohen Anteil hochwertiger Biotope (Wertpunktzahl 16           gleichs- oder Ersatzmaßnahmen die zuständigen Land-\noder höher) aufweisen, kann eine Aufwertung zwischen          wirtschafts- und Forstbehörden. Agrarstrukturelle Be-\ndrei bis sechs Wertpunkten erfolgen. Eine höhere              lange sind insbesondere betroffen, wenn eine erheb-\nWertpunktzahl als 24 Punkte kann jedoch nicht erreicht        liche Verminderung der land- oder forstwirtschaftlich\nwerden.                                                       genutzten Gesamtfläche oder eine wesentliche Ver-\nänderung der für die Land- oder Forstwirtschaft er-\n(5) Erhebliche     Beeinträchtigungen      besonderer\nforderlichen Infrastruktureinrichtungen zu erwarten ist.\nSchwere von Biotopen sind nach Maßgabe des § 9\nAbsatz 2 bis 5 auszugleichen oder zu ersetzen.                   (2) Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders\ngeeignete Böden im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 1\n§9                                des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Böden, die\nnach vorhandenen Informationen über den jeweiligen\nAnforderungen an den\nLandkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt, auf dessen\nAusgleich und den Ersatz erheblicher\noder auf deren Gebiet die Böden liegen, eine besonders\nBeeinträchtigungen weiterer Schutzgüter\nhohe Nutzbarkeit aufweisen. Die Bewertung der Nutz-\n(1) Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter          barkeit richtet sich nach der Bodenfruchtbarkeit ge-\nTiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft werden         messen an den Acker- und Grünlandzahlen nach\ndurch die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zu bestimmende             dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007\nerforderliche Aufwertung ausgeglichen oder ersetzt.           (BGBl. I S. 3150, 3176), das zuletzt durch Artikel 15 des\n(2) Mindestens erhebliche Beeinträchtigungen des           Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794)\nLandschaftsbildes sowie erhebliche Beeinträchtigun-           geändert worden ist. In die Bewertung sollen weitere\ngen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter sind             Kriterien wie die Größe und der Zuschnitt der Flächen,\nnach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu kompensieren.             deren äußere und innere Erschließung sowie weitere\nEiner solchen Kompensation bedarf es nicht, soweit            natürliche Ertragsbedingungen einbezogen werden,\n1. im Einzelfall ein Ausgleich oder Ersatz nach Maß-          wenn für die Kriterien ein behördliches Konzept vor-\ngabe der Absätze 3 und 4 naturschutzfachlich nicht        liegt.\nsinnvoll ist und durch Maßnahmen auf der Grund-              (3) Eine Inanspruchnahme von für die landwirt-\nlage eines Konzepts eine naturschutzfachlich sinn-        schaftliche Nutzung besonders geeigneten Böden kann\nvollere Aufwertung erfolgt,                               nur erfolgen, nachdem geprüft wurde, ob der Ausgleich\n2. infolge des Eingriffs innerhalb von fünf Jahren höher-     oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung,\nwertige Biotope entstehen oder entwickelt werden          durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebens-\nkönnen als die Biotope, die auf der durch das Vor-        räumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflege-\nhaben in Anspruch genommenen Fläche vorhanden             maßnahmen erbracht werden kann. Sie bedarf einer\nsind, oder                                                Begründung im Rahmen der Angaben nach § 17 Ab-\nsatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.\n3. für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft\nentsprechende Maßnahmen nach dem sonstigen\n§ 11\nFachrecht vorgesehen sind.\n(3) Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn                              Bewirtschaftungs-\ndie betroffene Funktion unter Berücksichtigung der                           oder Pflegemaßnahmen;\nMaßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch                      Entsiegelung und Wiedervernetzung\nMaßnahmen in dem in der Anlage 5 Abschnitt A Spalte 4            (1) Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die\njeweils bezeichneten Raum und innerhalb einer an-             in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, wer-","1092             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nden unter regelmäßiger Beachtung der in Anlage 6             1. die betroffene Funktion durch Ausgleichs- oder Er-\nAbschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen fest-               satzmaßnahmen nicht oder nur unter unzumutbaren\ngesetzt.                                                         Belastungen herstellbar ist oder\n(2) Maßnahmen zur Entsiegelung werden unter Be-           2. Flächen, auf denen die Maßnahmen durchgeführt\nachtung der Anlage 6 Abschnitt B festgesetzt. Sie                werden können, im betroffenen Naturraum nicht\ndienen insbesondere dazu, eingriffsbedingte Neuver-              vorhanden oder nicht verfügbar sind.\nsiegelungen und damit verbundene Beeinträchtigungen             (2) Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die\nder natürlichen Bodenfunktionen auszugleichen oder           von Mast-, Turm- oder sonstigen Hochbauten ver-\nzu ersetzen.                                                 ursacht werden, die höher als 20 Meter sind, sind in\n(3) Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebens-            der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar. Ab-\nräumen werden unter Beachtung der Anlage 6 Ab-               weichend von Satz 1 ist der Rückbau bestehender\nschnitt C festgesetzt. Sie dienen insbesondere dazu,         Mast- und Turmbauten im räumlichen Zusammenhang\nbestehende Beeinträchtigungen der ökologischen Aus-          als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anzuerkennen.\ntauschbeziehungen sowie des räumlichen Zusammen-                (3) Der Verursacher des Eingriffs hat die Gründe für\nhangs von Lebensräumen zu verringern.                        die Nichtausgleichbarkeit oder Nichtersetzbarkeit von\nerheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts\n§ 12                               oder des Landschaftsbildes im Rahmen der Angaben\nnach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes\nUnterhaltung und rechtliche\ndarzulegen.\nSicherung; Übertragung auf Einrichtungen\n(1) Die während des nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des                                    § 14\nBundesnaturschutzgesetzes festgesetzten Zeitraums\nHöhe der Ersatzzahlung\nerforderliche Unterhaltung von Ausgleichs- und Ersatz-\nmaßnahmen umfasst die zur Entwicklung und Erhaltung             (1) Bemisst sich die Ersatzzahlung nach den durch-\nerforderliche Pflege. Der Unterhaltungszeitraum richtet      schnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Aus-\nsich nach der für die Erreichung des Kompensations-          gleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 6\nziels erforderlichen Dauer; er überschreitet in der Regel    Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind die erfor-\ndie Dauer von 25 Jahren nicht.                               derlichen durchschnittlichen Kosten für die Flächen-\nbereitstellung auf der Grundlage der Bodenrichtwerte\n(2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Art\nnach § 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der\nund Weise der rechtlichen Sicherung der Ausgleichs-\nBekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I\nund Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen\nS. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nUnterhaltungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Er-\n27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist,\nmessen. Maßnahmen, die auf Grundstücken der öffent-\nfestzustellen.\nlichen Hand durchgeführt werden sollen, bedürfen\nkeiner dinglichen Sicherung. Maßnahmen, die auf                 (2) Sind die durchschnittlichen Kosten der nicht\nGrundstücken des Verursachers eines Eingriffs durch-         durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen\ngeführt werden sollen, bedürfen in der Regel keiner          nicht feststellbar im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3\ndinglichen Sicherung. Die rechtliche Sicherung hat so        des Bundesnaturschutzgesetzes, beträgt die Ersatz-\nlange zu erfolgen, wie die durch den Eingriff verursach-     zahlung für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes\nten Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des            1. bei Mast- und Turmbauten, insbesondere bei Wind-\nLandschaftsbildes andauern.                                      energieanlagen, Freileitungsmasten, Funkmasten,\n(3) Der Verursacher eines Eingriffs kann die Durch-           Funk- und Aussichtstürmen, Pfeilern von Talbrücken\nführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ein-                 und vergleichbaren baulichen Anlagen entsprechend\nschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnah-              der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit An-\nmen durch Vertrag auf eine Einrichtung übertragen,               lage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen\ndie die Durchführung der Maßnahmen während des                   Landschaftsbildes je Meter Anlagenhöhe\nerforderlichen Zeitraums gewährleistet. Einrichtungen            a) in Wertstufe 2: 100 Euro,\nim Sinne des Satzes 1, denen die Durchführung von\nb) in Wertstufe 3: 200 Euro,\nMaßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben, die\nvom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst                  c) in Wertstufe 4: 300 Euro,\nsind, übertragen werden kann, sind die Bundesanstalt             d) in Wertstufe 5: 500 Euro,\nfür Immobilienaufgaben sowie nach Landesrecht an-\nerkannte Einrichtungen.                                          e) in Wertstufe 6: 800 Euro,\n2. bei Gebäuden entsprechend der nach § 6 Absatz 1\n§ 13                                   Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittel-\nten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je\nVoraussetzungen der Ersatzzahlung\nKubikmeter umbauten Raums\n(1) Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des            a) in Wertstufe 2: 0,01 Euro,\nLandschaftsbildes sind im Sinne des § 15 Absatz 6\nSatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht in ange-              b) in Wertstufe 3: 0,02 Euro,\nmessener Frist ausgleichbar oder ersetzbar, soweit die           c) in Wertstufe 4: 0,03 Euro,\nAnforderungen der §§ 8 und 9 aus tatsächlichen oder\nrechtlichen Gründen nicht erfüllt werden können. Dies            d) in Wertstufe 5: 0,05 Euro,\nist insbesondere der Fall, wenn                                  e) in Wertstufe 6: 0,08 Euro,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020               1093\n3. bei Abgrabungen entsprechend der nach § 6 Ab-             schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels\nsatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4        gelten die folgenden Maßgaben:\nermittelten Wertstufe des betroffenen Landschafts-\n1. Soweit eine Sicherheitszone nach § 53 des Wind-\nbildes je Quadratmeter in Anspruch genommener\nenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016\nFläche\n(BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 21\na) in Wertstufe 2: 0,10 Euro,                                des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706)\nb) in Wertstufe 3: 0,20 Euro,                                geändert worden ist, eingerichtet wird, in der die\nFischerei während der gesamten Betriebsdauer aus-\nc) in Wertstufe 4: 0,30 Euro,\ngeschlossen wird, gelten die Beeinträchtigungen der\nd) in Wertstufe 5: 0,50 Euro,                                Schutzgüter Biotope und Boden einschließlich der\ne) in Wertstufe 6: 0,80 Euro,                                darin vorkommenden Pflanzen und Tiere als auch\nder Schutzgüter Wasser und Luft als kompensiert.\n4. bei Aufschüttungen entsprechend der nach § 6 Ab-\nUnter den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt dies\nsatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4\nauch für Beeinträchtigungen der in Satz 1 genannten\nermittelten Wertstufe des betroffenen Landschafts-\nSchutzgüter durch Konverter, deren Sicherheits-\nbildes je 100 Kubikmeter aufgeschütteten Materials\nzone eine Schnittmenge mit den von Satz 1 erfass-\na) in Wertstufe 2: 0,30 Euro,                                ten Sicherheitszonen aufweist. Die Erlaubnis passiver\nb) in Wertstufe 3: 0,60 Euro,                                Fischerei mit Reusen und Körben außerhalb des Be-\nc) in Wertstufe 4: 1 Euro,                                   reichs der Sicherheitszone, in dem sich die Anlagen\nselbst befinden, bleibt von Satz 1 unberührt.\nd) in Wertstufe 5: 1,60 Euro,\n2. Für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3 Num-\ne) in Wertstufe 6: 2,40 Euro.                                mer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes verringert\nSind von einem Vorhaben im Sinne des Satzes 1 unter-             sich abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 2 die nach\nschiedliche Wertstufen betroffen, ist ein gemittelter            § 14 Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 35 Pro-\nBetrag in Euro anzusetzen.                                       zent.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1          3. Bei der Bemessung des Ersatzgeldes nach § 14\nerfolgt die Ermittlung der Wertstufe des betroffenen             Absatz 2 Nummer 1 ist für das beeinträchtigte Land-\nLandschaftsbildes in einem Umkreis um die Anlage,                schaftsbild die Wertstufe 2 nach § 14 Absatz 2 Num-\ndessen Radius das Fünfzehnfache der Anlagenhöhe                  mer 1 Buchstabe a zugrunde zu legen.\nbeträgt. Umfasst ein Vorhaben zwei oder mehr Mast-\noder Turmbauten oder werden Mast- oder Turmbauten               (2) Die Geltung dieser Verordnung für die Vermei-\nim räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehenden           dung und Kompensation von Eingriffen im Bereich der\nMast- oder Turmbauten errichtet, verringert sich die         ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festland-\nnach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 15 Pro-            sockels bleibt im Übrigen unberührt.\nzent. Wird die Landschaft zwischen Mastbauten durch\neine oder mehrere Leitungen überspannt, erhöht sich                                     § 16\ndie errechnete Ersatzzahlung um 10 Prozent. Für Wind-               Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung\nenergieanlagen auf See gilt § 15 Absatz 1 Nummer 2.\nSetzt die zuständige Behörde eine Sicherheitsleis-\n(4) Eine Zu- oder Umbeseilung im Sinne des § 3            tung für die Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 Satz 6\nNummer 1 Buchstabe a oder b des Netzausbaube-                zweiter Halbsatz des Bundesnaturschutzgesetzes in\nschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die ohne Er-         Art und Umfang fest, kann sie neben den in § 232 des\nhöhung von Masten erfolgt, ist in der Regel im Hinblick      Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekannt-\nauf das Landschaftsbild nicht zu kompensieren. Beim          machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;\nErsatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netz-             2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist           vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden\nlediglich die Erhöhung gegenüber dem Ausgangs-               ist, vorgesehenen Arten der Sicherheit zulassen, dass\nzustand relevant. Dies gilt auch für Zu- und Um-             die Sicherheit bewirkt wird durch\nbeseilungen, die nicht von Satz 1 erfasst werden. Beim\nParallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netz-           1. die Stellung einer Konzernbürgschaft,\nausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ver-          2. eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines\nringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung          Kreditinstituts oder\nabweichend von Absatz 3 Satz 2 um 30 Prozent.\n3. eine gleichwertige Sicherheit.\n(5) Nicht feststellbare Kosten im Sinne von § 15 Ab-\nsatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die                                    § 17\nKosten von nicht durchführbaren Ausgleichs- und Er-\nsatzmaßnahmen, insbesondere in den Fällen des § 13                             Übergangsvorschriften\nAbsatz 1 Satz 2.                                                (1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf\nEingriffe in Natur und Landschaft,\n§ 15\n1. deren Zulassung vor dem 3. Juni 2020 bei einer\nBewertung und Ersatzgeld-                         Behörde beantragt wurde, deren Anzeige vor dem\nbemessung für Windenergieanlagen auf See                    3. Juni 2020 erfolgt ist oder, für den Fall, dass sie\n(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Wind-              von einer Behörde durchgeführt werden, mit deren\nenergieanlagen auf See einschließlich der hierfür                Durchführung vor dem 3. Juni 2020 begonnen wurde\nerforderlichen Nebeneinrichtungen im Bereich der aus-            oder","1094              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\n2. bei denen die zuständige Behörde vor dem 3. Juni              (3) Bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach\n2020 Folgendes erfolgt ist:                               den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes\na) die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der     können weiterhin als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnah-\nUVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Um-         men im Sinne des § 15 Absatz 2 des Bundesnatur-\nweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der         schutzgesetzes herangezogen werden.\nBekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I\nS. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes          (4) Die Erfassung der im Einwirkungsbereich des\nvom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) ge-            Vorhabens liegenden Biotope erfolgt anhand der\nändert worden ist, oder nach entsprechenden            Kartieranleitung zu dieser Verordnung. Solange eine\nVorschriften des Landesrechts,                         solche Kartieranleitung zu dieser Verordnung noch\nnicht vorliegt, soll die Erfassung der im Einwirkungs-\nb) die Einleitung des Verfahrens zur Unterrichtung\nbereich des Vorhabens liegenden Biotope anhand der\nüber den Untersuchungsrahmen nach § 15 Ab-\nbereits gebräuchlichen Kartieranleitungen der jeweils\nsatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-\nvon dem Vorhaben betroffenen Länder erfolgen.\nkeitsprüfung oder nach entsprechenden Vor-\nschriften des Landesrechts oder\nc) die Vorlage des UVP-Berichts durch den Vor-                                       § 18\nhabenträger nach § 16 des Gesetzes über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung.                                               Inkrafttreten\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist diese Verordnung\nanzuwenden, wenn der Verursacher eines Eingriffs dies            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbeantragt.                                                    in Kraft.\nBonn, den 14. Mai 2020\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020                 1095\nAnlage 1\n(zu § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1)\nBestandserfassung und -bewertung weiterer Schutzgüter und Funktionen\nSchutzgüter         Funktionen           Erfassung und Bewertung                  Bedeutung der Funktionen\nTiere        Vielfalt von Tierarten   Lebensräume mit Vorkommen        hervorragend (6):\neinschließlich der       von Tierarten hinsichtlich ihrer Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten,\ninnerartlichen Vielfalt  Bedeutung für die Sicherung      die für die Sicherung der biologischen Viel-\nder biologischen Vielfalt.       falt eine hervorragende Bedeutung\nZu berücksichtigen sind dabei    insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung\neingriffsrelevante Arten         haben\nbzw. Artengruppen.\nEingriffsrelevante Arten bzw.    sehr hoch (5):\nArtengruppen bilden die          Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten,\nLebensraumqualität, insbe-       die für die Sicherung der biologischen Viel-\nsondere unter Berücksich-        falt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere\ntigung indikatorischer Ansät-    aufgrund ihrer Gefährdung haben\nze, im Eingriffsraum hinrei-\nchend ab.                        hoch (4):\nDie Ergebnisse der Erfassung     Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten,\nvon Arten und Lebensräumen       die für die Sicherung der biologischen Viel-\nder FFH- und der Vogel-          falt eine hohe Bedeutung insbesondere\nschutzrichtlinie, sowie weiterer aufgrund ihrer Gefährdung haben\neinschlägiger Gutachten, sind\nbei der Einschätzung der         mittel (3):\nBedeutung des vom Eingriff       Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten,\nbetroffenen Raumes mit           die für die Sicherung der biologischen Viel-\nheranzuziehen.                   falt eine mittlere Bedeutung haben,\nz. B. im Falle von aktuell noch ungefährdeten\nTierarten mit spezifischen Lebensraum-\nansprüchen.\ngering (2):\nLebensräume mit Vorkommen von Tierarten,\ndie für die Sicherung der biologischen Viel-\nfalt eine geringe Bedeutung haben\nsehr gering (1):\nLebensräume mit Vorkommen von Tierarten,\ndie für die Sicherung der biologischen Viel-\nfalt eine sehr geringe oder keine Bedeutung\nhaben\nPflanzen     Vielfalt von Pflanzen-   Standorte von Pflanzenarten      hervorragend (6):\narten einschließlich der hinsichtlich ihrer Bedeutung     Standorte von Pflanzenarten, die für die\ninnerartlichen Vielfalt  für die Sicherung der bio-       Sicherung der biologischen Vielfalt eine\nlogischen Vielfalt.              hervorragende Bedeutung insbesondere\nZu berücksichtigen sind dabei    aufgrund ihrer Gefährdung haben\nStandorte eingriffsrelevanter\nArten bzw. Artengruppen.         sehr hoch (5):\nEingriffsrelevante Arten bzw.    Standorte von Pflanzenarten, die für die\nArtengruppen bilden die          Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr\nLebensraumqualität, insbe-       hohe Bedeutung insbesondere aufgrund\nsondere unter Berücksich-        ihrer Gefährdung haben\ntigung indikatorischer Ansät-    hoch (4):\nze, im Eingriffsraum             Standorte von Pflanzenarten, die für die\nhinreichend ab.                  Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe\nDie Ergebnisse der Erfassung     Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer\nvon Arten und Lebensräumen       Gefährdung haben\nder FFH-Richtlinie, sowie\nweiterer einschlägiger Gut-      mittel (3):\nachten, sind bei der Einschät-   Standorte von Pflanzenarten, die für die\nzung der Bedeutung des vom       Sicherung der biologischen Vielfalt eine\nEingriff betroffenen Raumes      mittlere Bedeutung haben, z. B. im Falle\nmit heranzuziehen.               von aktuell noch ungefährdeten\nPflanzenarten mit spezifischen Standort-\nansprüchen","1096           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nSchutzgüter         Funktionen          Erfassung und Bewertung                 Bedeutung der Funktionen\ngering (2):\nStandorte von Pflanzenarten, die für die\nSicherung der biologischen Vielfalt eine\ngeringe Bedeutung haben\nsehr gering (1):\nStandorte von Pflanzenarten, die für die\nSicherung der biologischen Vielfalt eine sehr\ngeringe oder keine Bedeutung haben\nBoden        natürliche Boden-       Auswertung vorhandener          hervorragend (6):\nfunktionen              Bodeninformationen/-daten       Böden mit hervorragender Ausprägung der in\nRegler- und Speicher-   und weiterer Datengrundlagen    Spalte 2 genannten Bodenfunktionen\nfunktion                im Hinblick auf:\nEigenschaften von Böden zur     sehr hoch (5):\nFilter- und Puffer-\nfunktion                Einschätzung der Boden-         Böden mit sehr hoher Ausprägung der in\nfunktionen, z. B. Bodenart      Spalte 2 genannten Bodenfunktionen\nnatürliche Boden-\nfruchtbarkeit           Bestehende Versiegelungen/\nhoch (4):\nÜberschüttungen\nBöden mit hoher Ausprägung der in Spalte 2\nBestehende Verdichtungen\ngenannten Bodenfunktionen\nVeränderung des mit der\nbelebten Bodenschicht in        mittel (3):\nVerbindung stehenden Grund-     Böden mit mittlerer Ausprägung der\nwasserspiegels durch Grund-     in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen\nwasserabsenkung oder Über-\nstauung                         gering (2):\nStoffliche Belastungen von      Böden mit geringer Ausprägung der\nBöden (Erfassung in der Regel   in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen\nüber BBodSchG/BBodSchV)\nsehr gering (1):\nFläche versiegelt oder befestigt\nVielfalt von Boden-     Auswertung vorhandener          hervorragend (6):\ntypen und Boden-        Bodeninformationen/-daten       Ausprägungen von Böden mit hervor-\nformen als Ausdruck     im Hinblick auf:                ragender wissenschaftlicher, natur-\ndes natürlichen und     Ausprägungen von Böden          geschichtlicher, kulturhistorischer oder\nkulturellen Erbes       hinsichtlich ihrer wissen-      landeskundlicher Bedeutung\nschaftlichen, naturgeschicht-\nlichen, kulturhistorischen oder sehr hoch (5):\nlandeskundlichen Bedeutung      Ausprägungen von Böden mit sehr hoher\nunter Berücksichtigung vorge-   wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher,\nnommener Schutzwürdigkeits-     kulturhistorischer oder landeskundlicher\nund Gefährdungseinstufungen     Bedeutung\nund der Funktion als Archiv\nder Natur- und Kultur-          hoch (4):\ngeschichte                      Ausprägungen von Böden mit hoher\nwissenschaftlicher, naturgeschichtlicher,\nkulturhistorischer oder landeskundlicher\nBedeutung\nmittel (3):\nAusprägungen von Böden mit einer mittleren\nwissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,\nkulturhistorischen oder landeskundlichen\nBedeutung\ngering (2):\nAusprägungen von Böden mit geringer\nwissenschaftlicher, naturgeschichtlicher,\nkulturhistorischer oder landeskundlicher\nBedeutung\nsehr gering (1):\nAusprägungen von Böden mit sehr geringer\nbis keiner wissenschaftlichen, natur-\ngeschichtlichen, kulturhistorischen oder\nlandeskundlichen Bedeutung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020               1097\nSchutzgüter        Funktionen            Erfassung und Bewertung                Bedeutung der Funktionen\nWasser       Funktionen für den Na-   Auswertung vorhandener         Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6\nturhaushalt, die sich    Datengrundlagen hinsichtlich   Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ.\naus der Qualität und     der Gewässerqualität, der      Dabei wird u. a. die Einstufung des öko-\nQuantität der Ober-      Hydromorphologie und des       logischen und chemischen Zustands bzw.\nflächengewässer ein-     Abflusses                      das ökologische Potenzial der Oberflächen-\nschließlich der natürli-                                gewässer nach der Oberflächengewässer-\nchen Selbstreinigungs-                                  verordnung berücksichtigt.\nfähigkeit der Fließ-\ngewässer ergeben\nFunktionen für den Na-   Auswertung vorhandener         Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6\nturhaushalt, die sich    Datengrundlagen hinsichtlich   Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ.\naus der Qualität und     der Art und Mächtigkeit des    Dabei wird u. a. die Einstufung des\nQuantität des Grund-     Grundwasserleiters             mengenmäßigen Grundwasserzustands und\nwassers ergeben          (Ergiebigkeit), Grundwasser-   des chemischen Grundwasserzustands nach\nqualität, Grundwasserflur-     der Grundwasserverordnung berücksichtigt.\nabstand, Art und Mächtigkeit\nder Deckschichten u. a.\nHochwasserschutz-        Betroffenheit von Fließgewäs-  Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6\nfunktion und Funktio-    sern, Auenbereichen bzw.       Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ,\nnen im Niederschlags-    Überschwemmungsbereichen       u. a. unter Zugrundelegung der Über-\nAbflusshaushalt          und Rückhalteflächen,          flutungswahrscheinlichkeit der betreffenden\n(Retentionsfunktion)     Auswertung vorhandener         Fließgewässer und Auen.\nDatengrundlagen hinsichtlich\nBemessungshochwasser\nRisikogebiete\nfestgesetzte oder vorläufig\ngesicherte Überschwem-\nmungsgebiete\nÜberschwemmungsflächen\nKlima, Luft  klimatische und luft-    Sofern ein Bezug der Entste-   hervorragend (6):\nhygienische Aus-         hungsgebiete und Leitbahnen    besonders leistungsfähige Kalt- oder\ngleichsfunktionen        zu Siedlungen bzw.             Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung\nBelastungsräumen besteht,      mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder\nErfassung der                  besonders leistungsfähige Freiräume und\nFrisch- und Kaltluftentste-    Freiflächen jeweils im stark belasteten Sied-\nhungsgebiete                   lungsraum\nHauptwindrichtung              sehr hoch (5):\nFrisch- und Kaltluftleitbahnen leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentste-\nFreiräume mit bioklimatischer  hungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftab-\nBedeutung im Siedlungsraum     fluss- oder Luftleitbahnen oder leistungs-\nArt und Größe der Siedlungen   fähige Freiräume und Freiflächen jeweils im\nbzw. Belastungsräume           stark belasteten Siedlungsraum\nhoch (4):\nleistungsfähige Kalt- oder Frischluftentste-\nhungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftab-\nfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungs-\nfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im\nmäßig belasteten Siedlungsraum\nmittel (3):\nleistungsfähige Kalt- oder Frischluftentste-\nhungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftab-\nfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige\nFreiräume und Freiflächen jeweils im unbe-\nlasteten/gering belasteten Siedlungsraum\ngering (2):\nweniger leistungsfähige Kalt- oder Frisch-\nluftentstehungsgebiete in Verbindung mit\nKaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder\nweniger leistungsfähige Freiräume und\nFreiflächen oder kein Bezug zu einem\nSiedlungsraum","1098           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nSchutzgüter         Funktionen          Erfassung und Bewertung                Bedeutung der Funktionen\nsehr gering (1):\nfehlende Kalt- oder Frischluftentstehungs-\ngebiete oder fehlende Freiräume und\nFreiflächen\nKlimaschutzfunktionen   Ökosysteme, die als Treib-     hervorragend (6):\ndurch Treibhausgas-     hausgasspeicher oder -sen-     intakte Moore\nspeicher oder -senken   ken fungieren:\ninsbesondere Bodentyp          sehr hoch/hoch (5/4):\neinschließlich Humusgehalt,    leicht entwässerte/degradierte Moore,\nGrundwasserflurabstand,        Wälder und weitere Standorte, die dauerhaft\nMoore und ihre Degradations-   vegetationsbedeckt sind – Einzelfallprüfung\nund Regenerationsstadien       erforderlich\ninsbesondere langfristige\nKohlenstofffestlegung und\nmittel (3):\nBerücksichtigung weiterer\nTreibhausgase                  Standorte mit mittleren Speicher- oder\nSenkenpotenzialen\ngering (2):\nStandorte mit geringen Speicher- oder\nSenkenpotenzialen\nsehr gering (1):\nStandorte mit sehr geringen bis fehlenden\nSpeicher- oder Senkenpotenzialen,\ninsbesondere versiegelte Flächen\nLand-        Vielfalt von Land-      Landschaftskategorien:         hervorragend (6):\nschaftsbild  schaften als Ausdruck   Naturlandschaften –            eine Landschaft von hervorragender\nBei der      des natürlichen und     § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG:     Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters\nGesamt-      kulturellen Erbes                                      oder aufgrund einer hervorragenden Aus-\nRäume mit naturlandschaft-\nbewertung                            licher Prägung (z. B. Buchen-  prägung charakteristischer Merkmale der\nist die je-                          wälder, Moore, Flussauen)      jeweiligen Landschaftskategorie\nweils höher\nbewertete                            Historisch gewachsene\nsehr hoch (5):\nFunktion                             Kulturlandschaften –\n§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG:     eine Landschaft von sehr hoher Bedeutung\nausschlag-                                                          aufgrund ihres Gesamtcharakters oder\ngebend                               Räume, die durch spezifische\naufgrund einer sehr hohen Ausprägung\nhistorische Nutzungen, Struk-\ncharakteristischer Merkmale der jeweiligen\nturen und/oder Elemente ge-\nLandschaftskategorie\nprägt sind\nNaturnahe Kulturland-          hoch (4):\nschaften ohne wesentliche\nPrägung durch technische       eine Landschaft von hoher Bedeutung\nInfrastruktur:                 aufgrund ihres Gesamtcharakters oder\naufgrund einer hohen Ausprägung\nLandschaftsräume mit einem     charakteristischer Merkmale der jeweiligen\nhohen Anteil an naturnahen     Landschaftskategorie\nBiotopen und einer geringen\nZerschneidung (vgl. § 1 Abs. 5 mittel (3):\nBNatSchG)\neine Landschaft mit einer mittleren\nSonstige besondere Einzel-     Ausprägung mehrerer wertbestimmender\nlandschaften mit besonderer    Merkmale der in Spalte 3 genannten\nnatürlicher und kultureller    Landschaftskategorien\nPrägung:\nz. B. bergbaulich oder         gering (2):\nmilitärisch überprägte Land-\neine Landschaft mit wenigen wertbestim-\nschaften mit besonderer\nmenden Merkmalen der in Spalte 3\nNaturausprägung und beson-\ngenannten Landschaftskategorien\nderen Relikten\nsehr gering (1):\neine Landschaft mit sehr wenigen oder\nkeinen wertbestimmenden Merkmalen\nder in Spalte 3 genannten Landschafts-\nkategorien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020               1099\nSchutzgüter        Funktionen            Erfassung und Bewertung                  Bedeutung der Funktionen\nFunktionen im Bereich    Gesamthafte Erfassung der        hervorragend (6):\ndes Erlebens und         Erlebnis- und Wahrneh-           Landschaftsbildeinheit mit herausragender\nWahrnehmens von          mungsqualität der Landschaft     Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen\nLandschaft einschließ-   in konkreten Landschafts-        von Natur und Landschaft, z. B. unverbaute,\nlich der Eignung der     bildeinheiten im Hinblick auf    naturnahe Küstenlandschaften; durch\nLandschaft für die       die landschaftliche Alltags-     extensive Grünlandnutzung geprägte Vor-\nlandschaftsgebundene     erfahrung der Bevölkerung        alpenlandschaften mit Niedermooren, Seen\nErholung                 sowie die landschaftsgebun-      und Hochgebirgskulisse\ndene Erholung; dabei beson-\ndere Berücksichtigung der        sehr hoch (5):\nEigenart des jeweiligen Land-    Landschaftsbildeinheit mit sehr hoher Be-\nschaftstyps                      deutung für das Erleben und Wahrnehmen\nlandschaftsprägende              von Natur und Landschaft, z. B. großflächige,\nElemente, die bei der Bestim-    weitgehend ungestörte Waldgebiete mit\nmung der Landschaftsbild-        charakteristischen Waldtypen und weiteren\nqualität berücksichtigt werden   Elementen wie Felsen oder naturnahen\n(einschließlich ihrer Dichte und Bachläufen; Räume in weiträumigen offenen,\nAnordnung):                      ackerbaulich geprägten Kulturlandschaften\nErlebnis- und Wahrneh-           mit Grünlandauen und weiteren für den\nmungsqualität der Einzel-        konkreten Raum typischen Landschafts-\nelemente der Landschaft          elementen\n(den zuvor benannten Schutz-     hoch (4):\ngütern zugeordnet, z. B. Bio-\nLandschaftsbildeinheit mit hoher Bedeutung\ntoptypen), sofern ihnen eine\nfür das Erleben und Wahrnehmen von Natur\nlandschaftsprägende Bedeu-\nund Landschaft, z. B. Räume in semi-\ntung zukommt\nurbanen Landschaften mit Landschafts-\nweitere Einzelelemente von       elementen, die deren Eigenart betonen und\nbesonderer Erlebnis- und         zur landschaftsgebundenen Erholung be-\nWahrnehmungsqualität sind        sonders geeignet sind; Gebiete in struktur-\netwa:                            reichen Mittelgebirgen mit typischem\nHangkanten und Hügel,            Wechsel von Ackerbau, Grünland und Wald\nEinzelbäume, Baumgruppen         einschließlich gliedernder Gehölze\nund Waldränder, Wege unter-\nschiedlicher Ausprägung          mittel (3):\nLandschaftstypen als erste       Landschaftsbildeinheit mit mittlerer Bedeu-\nStufe der Bestimmung der         tung für das Erleben und Wahrnehmen\nEigenart:                        von Natur und Landschaft, z. B. mono-\nstrukturierte Wälder oder reliefarme Acker-\nKüstenlandschaften               landschaften ohne Strukturierung durch\nWaldlandschaften/waldreiche      Gewässer oder Gehölze\nLandschaften\ngering (2):\nstrukturreiche Kulturland-\nschaften                         Landschaftsbildeinheit mit geringer Bedeu-\ntung für das Erleben und Wahrnehmen von\nMittelgebirgslandschaften mit    Natur und Landschaft, z. B. urbane/\nWechsel von Wald, Ackerbau,      semi-urbane Landschaften mit geringem\nGrünland und anderen Land-       Freiraumanteil und mit geringer städte-\nnutzungen                        baulicher Attraktivität\nweitere strukturreiche Kultur-\nlandschaften, z. B. durch        sehr gering (1):\nWeinbau, Obstbau, Gewässer,      Landschaftsbildeinheit mit sehr geringer\nHeiden oder Moore geprägte       Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen\nKulturlandschaften               von Natur und Landschaft, z. B. urbane/\noffene Kulturlandschaften        semi-urbane Landschaften mit sehr\ngeringem Freiraumanteil oder mit sehr\nweiträumige ackerbaulich ge-     geringer städtebaulicher Attraktivität\nprägte Kulturlandschaften\nweiträumige grünlandgeprägte\nKulturlandschaften\nAlpen-/Voralpenlandschaft\nurbane/semi-urbane Land-\nschaften","1100            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nAnlage 2\n(zu § 5 Absatz 1)\nListe der Biotoptypen und -werte\nBiotop-\nCode                                               Biotoptyp                                typenwert\nBIOTOPTYPEN DER MEERE UND KÜSTEN\n02.                 BENTHAL DER NORDSEE\n02.01               Eulitorales Benthal der Nordsee (Wattflächen, kurz: EBN)\n02.01.01.01         EBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos                                         17\n02.01.01.01.02      EBN Felsen- und Steingrund mit epibenthischen Muscheln (Bivalvia)                 19\n02.01.01.02         EBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne    15\nepibenthische Makroflora oder -fauna\n02.01.02.01         EBN Schillgrund mit Epibenthos                                                    21\n02.01.02.02         EBN Schillgrund mit Infauna                                                       15\n02.01.02.03         EBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora    15\noder -fauna\n02.01.03            EBN Torfgrund – ausschließlich Wattenmeer und Ästuare                             18\n02.01.04.01         EBN Sandgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras)                  17\n02.01.04.01.01.03   EBN Sandgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen)                                 18\n02.01.04.01.02      EBN Sandgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia)               21\n02.01.04.02         EBN Sandgrund mit Infauna                                                         16\n02.01.04.03         EBN Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora      15\nund -fauna\n02.01.05.01         EBN Schlickgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras)               17\n02.01.05.01.01.03   EBN Schlickgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen)                              18\n02.01.05.01.02      EBN Schlickgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia)            21\n02.01.05.02         EBN Schlickgrund mit Infauna                                                      17\n02.01.05.03         EBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne              16\nMakroflora oder -fauna\n02.01.06a           EBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern                                        23\n02.01.07a           EBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Pazifischen Austern                          16\n02.01.08a           EBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis)                22\n02.01.09a           EBN Muschelkulturen                                                                8\n02.02               Sublitorales Benthal der Nordsee (kurz: SBN)\n02.02.01.01         SBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos                                         13\n02.02.01.02         SBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne    11\nepibenthische Makroflora oder -fauna\n02.02.02a           SBN Geschiebemergel-/Kleigrund – vorwiegend an exponierten Küstenabschnitten      13\n02.02.04.01         SBN Schillgrund mit Epibenthos                                                    15\n02.02.04.01.02      SBN Schillgrund mit Nesseltieren (Cnidaria)                                       16\n02.02.04.02         SBN Schillgrund mit Infauna                                                       11\n02.02.04.03         SBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora    11\noder -fauna\n02.02.05            SBN Torfgrund – vorwiegend Wattenmeer und Ästuare                                 14\n02.02.06.01         SBN Mischsubstrat mit Epibenthos                                                  15\n02.02.06.02         SBN Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne             11\nepibenthische Makroflora oder -fauna","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020          1101\nBiotop-\nCode                                               Biotoptyp                                   typenwert\n02.02.07            SBN Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex)                                              14\n02.02.08.01         SBN Ebenes Grobsediment mit Epibenthos                                               15\n02.02.08.02         SBN Ebenes Grobsediment mit Infauna                                                  14\n02.02.08.02.01.02   SBN Ebenes Grobsediment mit Goniadella-Spisula-Gemeinschaft, dominiert von           15\nTrogmuscheln (Mactra/Spisula)\n02.02.08.03         SBN Ebenes Grobsediment mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne          11\nMakroflora oder -fauna\n02.02.09            SBN Sandbank (inkl. Megarippelfelder)                                                13\n02.02.10.01         SBN Ebener Sandgrund mit Epibenthos                                                  15\n02.02.10.01.01a     SBN Ebener Sandgrund mit Makrophytenbeständen oder Seegraswiesen                     18\n(wurzelnden Pflanzen, Laichkräutern, Meersalden, Zostera-Seegraswiesen oder\nTeichfaden) – nur Wattenmeer und Ästuare\n02.02.10.02         SBN Ebener Sandgrund mit Infauna                                                     13\n02.02.10.02.01.01   SBN Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Callianassa/       14\nNephrops/Upogebia\n02.02.10.02.01.02   SBN Ebener Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von             17\nIslandmuscheln (Arctica islandica)\n02.02.10.02.03      SBN Ebener Sandgrund mit Bathyporaia-Tellina-Gemeinschaft – nur offene Nordsee       14\n02.02.10.03         SBN Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne             11\nMakroflora oder -fauna\n02.02.11.01         SBN Schlickgrund mit Epibenthos, vor allem mit wurzelnden Pflanzen – nur gering      17\nexponierte, flache Buchten des Wattenmeeres und der Ästuare\n02.02.11.02         SBN Schlickgrund mit Infauna                                                         13\n02.02.11.02.01.01   SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Calianassa/     14\nNephrops/Upogebia\n02.02.11.02.01.02   SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von                 17\nIslandmuscheln (Arctica islandica)\n02.02.11.02.02.04   SBN Schlickgrund mit Nucula nitidosa-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln      17\n(Arctica islandica)\n02.02.11.03         SBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makro-          11\nflora und -fauna – vorwiegend gering exponierte, flache Buchten des Wattenmeeres\nund der Ästuare\n02.02.12a           SBN Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit      17\nvereinzelten Steinen oder Blöcken\n02.02.13a.01        SBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis)                   20\n02.02.13a.02        SBN Biogenes Riff mit epibenthischen Vielborstern, v. a. Sandkoralle (Sabellaria)    22\n02.02.13a.03        SBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern                                           22\n02.02.13a.04        SBN Biogenes Riff mit Pazifischen Austern                                            13\n02.02.13a.05        SBN Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe                                    15\n02.02.13a.06        SBN Muschelkulturen                                                                   7\n05.                 BENTHAL DER OSTSEE\n05.01               Hydrolitorales Benthal der Ostsee (Windwatt, kurz: HBO)\n05.01.01            HBO Felsen- und Steingrund                                                           12\n05.01.01.01.01      HBO Felsen- und Steingrund mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a.        16\nFucus vesiculosus\n05.01.02            HBO Torfgrund                                                                        15\n05.01.03            HBO Mischsubstrat                                                                    12","1102            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nBiotop-\nCode                                               Biotoptyp                                 typenwert\n05.01.03.01.01      HBO Mischsubstrat mit wurzelnden Pflanzen – überwiegend in flachen Buchten         16\n(Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren\n05.01.03.01.02      HBO Mischsubstrat mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus         16\nvesiculosus\n05.01.04            HBO Grobsediment                                                                   12\n05.01.04.01.01      HBO Grobsediment mit wurzelnden Pflanzen – überwiegend in flachen Buchten          16\n(Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren\n05.01.04.01.01      HBO Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus          16\nvesiculosus\n05.01.05.01.01      HBO Sandgrund mit wurzelnden Pflanzen – überwiegend in flachen Buchten             16\n(Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren\n05.01.05.02         HBO Sandgrund mit Infauna                                                          14\n05.01.05.03a        HBO Hydrolitoraler Sandgrund der Ostsee mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne    12\nMakroflora oder -fauna\n05.01.06.02         HBO Schlickgrund mit Infauna                                                       14\n05.01.06.03a        HBO Schlickgrund mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne Makroflora oder -fauna    12\n05.02               Sublitorales Benthal der Ostsee (kurz: SBO)\n05.02.01.01         SBO Felsen- und Steingrund mit Epibenthos                                          13\n05.02.01.01.01a     SBO Felsen- und Steingrund mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis                  15\n05.02.01.02         SBO Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne     11\nMakroflora und -fauna\n05.02.02a           SBO aufragender oder ebener Geschiebemergelgrund – vorwiegend an exponierten       13\nKüstenabschnitten der offenen Ostsee\n05.02.04            SBO Schillgrund                                                                    13\n05.02.05            SBO Torfgrund                                                                      14\n05.02.06.01         SBO Mischsubstrat mit Epibenthos                                                   13\n05.02.06.01.01.01   SBO Mischsubstrat mit Armleuchteralgen (Characeae) – nur in flachen Buchten        15\n(Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren\n05.02.06.01.01.04a SBO Mischsubstrat mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen)                            16\n05.02.06.01.02.01a SBO Mischsubstrat mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis                            15\n05.02.06.02         SBO Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne              11\nepibenthische Makroflora oder -fauna\n05.02.07            SBO Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex)                                            13\n05.02.08.01.01.03   SBO Ebenes Grobsediment mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen)                     16\n05.02.08.01.02      SBO Ebenes Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen                15\n05.02.08.02         SBO Ebenes Grobsediment der Ostsee mit Infauna                                     13\n05.02.08.03a        SBO Ebenes Grobsediment mit (vereinzeltem) Epibenthos, Weidegängern oder ohne      11\nepibenthische Makroflora oder -fauna\n05.02.09            SBO Sandbank (Sandbank-Komplex, inkl. Megarippelfelder)                            11\n05.02.10.01         SBO Ebener Sandgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen                       14\n05.02.10.01.01.01   SBO Ebener Sandgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) – nur in flachen Buchten     15\n(Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren\n05.02.10.01.01.04   SBO Ebener Sandgrund mit Nixkraut (Najas marina) – nur in flachen Buchten          15\n(Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren\n05.02.10.01.01.05   SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen)                               16\n05.02.10.01.03      SBO Ebener Sandgrund mit mehrjährigen (nicht festsitzenden) Makroalgen – nur in    15\nflachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020        1103\nBiotop-\nCode                                              Biotoptyp                                 typenwert\n05.02.10.02         SBO Ebener Sandgrund mit Infauna                                                   11\n05.02.10.03         SBO Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne           11\nMakroflora oder -fauna\n05.02.11.01         SBO Schlickgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen                           13\n05.02.11.01.01.01   SBO Schlickgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) – nur in flachen Buchten         15\n(Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren\n05.02.11.01.01.04   SBO Schlickgrund mit Nixkraut (Najas marina) – nur in flachen Buchten (Bodden,     15\nHaffe), Förden, Lagunen und Ästuaren\n05.02.11.01.01.05   SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen)                               16\n05.02.11.02         SBO Schlickgrund mit Infauna                                                       11\n05.02.11.03         SBO Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne               11\nMakroflora und -fauna\n05.02.12a           SBO Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit    16\nvereinzelten Steinen oder Blöcken\n05.02.13a           SBO Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis)                 15\n05.02.14a           SBO Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe                                  15\n06a.                ANTHROPOGENE STRUKTUREN IM MEERES- UND KÜSTENBEREICH\n06a.01.             Künstliche Strukturen im Meeres- und Küstenbereich\n06a.01.01           Hafenbecken und Marinas                                                             6\n06a.01.02           Hafenanlage an Land, Kai                                                            1\n06a.01.03           Küstenschutzbauwerk (inkl. Steinschüttungen, Deckwerke)                             4\n06a.01.04           Buhne, Mole                                                                         5\n06a.01.05           Lahnung                                                                             9\n06a.01.06           Schiffswrack                                                                        9\n06a.02              Sonstige technische Bauwerke über Meeresboden\n06a.02.01           Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Substrat in gleichartigem            9\nnatürlichen Umgebungssubstrat\n06a.02.02           Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Material in anderem natürlichen      4\nSubstrat\n06a.02.03           Technisches Bauwerk aus sonstigen Materialien                                       2\n06a.03              Naturfernes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich\n06a.03.01           Fahrrinne im Wattenmeer                                                             5\n06a.03.02           Ausgebauter Brackwasserbach                                                         8\n06a.03.03           Salz- und Brackwassergraben im Küstenbereich                                        8\n06a.03.04           Naturfernes salzhaltiges Abgrabungsgewässer der Küste                               5\n06a.03.05           Sonstiges anthropogenes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich                    6\n06a.04              Anthropogene Sand-, Spül- und Verlandungsflächen\n06a.04.01           Spülfläche mit Wattvegetation                                                      10\n06a.04.02           Spülfläche mit Salzwiese                                                           10\n06a.04.03           Sonstige Spül- und Verlandungsflächen                                               8\n07.                 SALZGRÜNLAND DER NORDSEEKÜSTE (Supralitoral)\n07.01               Unteres Salzgrünland der Nordseeküste (z. B. Andelrasen)                           18\n07.02               Höhergelegenes Salzgrünland der Nordseeküste (z. B. Rotschwingel- und              16\nBottenbinsenrasen)\n07.03               Strandwiesen der Nordseeküste [Komplex]                                            19","1104         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nBiotop-\nCode                                            Biotoptyp                              typenwert\n07.04            Brack- und Salzwasserröhricht der Nordseeküste und der Ästuare                  18\n07.05            Brackwasser-Hochstaudenflur der Nordseeküste und der Ästuare                    20\n07.06            Brackwasserbeeinflusstes Grünland der Nordseeküste und der Ästuare              20\n08.              SALZGRÜNLAND, BRACKWASSERRÖHRICHTE UND HOCHSTAUDENFLUREN\nDES GEOLITORALS DER OSTSEEKÜSTE\n08.01            Salzgrünland des Geolitorals der Ostseeküste (ohne Röhrichte)                   21\n08.02            Brackwasserröhrichte der Ostseeküste (Übergangsbereich Hydro- und               17\nGeolitoral)\n08.03            Brackwasser-Hochstaudenfluren der Ostseeküste                                   18\n08.04            Schlenke, Kolk und Rinne des Geolitorals der Ostseeküste mit Pionier-           18\nvegetation (u. a. Queller)\n08.05            Strandwiesen der Ostseeküste [Komplex]                                          18\n09.              SÄNDE, SAND-, GERÖLL- UND BLOCKSTRÄNDE\n09.01            Sandbank, Außensand und Nehrungshaken                                           18\n09.02            Sandstrände und Sandplaten                                                      18\n09.03            Kies- und Geröllstrände                                                         17\n09.04            Blockstrände                                                                    17\n09.05            Strandwälle                                                                     18\n09.06            Strandgewässer                                                                  20\n10.              KÜSTENDÜNEN\n10.01            Vordüne                                                                         20\n10.02            Weißdüne                                                                        18\n10.03            Graudünen (Dünenrasen)                                                          20\n10.04            Braundünen (Küstendünenheiden)                                                  20\n10.05            Feuchte/nasse Dünentäler, inkl. Dünenmoore [Komplex]                            24\n10.06            Dünengebüsche                                                                   18\n10.07            Wanderdüne                                                                      22\n11.              FELS- UND STEILKÜSTEN\n11.01            Sandstein-Felsküste (nur Helgoland)                                             22\n11.02            Kreide-Felsküste (Ostsee)                                                       18\n11.03            Geestkliff der Nordseeküste und -inseln                                         19\n11.04            Moränensteilküsten der Ostsee                                                   17\n12a.             FLIESSGEWÄSSER DER BRACKWASSER-ÄSTUARE\n12a.01           Unverändertes und gering verändertes Fließgewässer der Brackwasser-             23\nÄstuare\n12a.02           Mäßig verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare                         15\n12a.03           Stark verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare                          6\n12a.04           Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs\nan Ästuaren einschließlich Brackwasserwatt\n12a.04.01        – Natürliche oder naturnahe Ausprägung                                          20\n12a.04.02        – Bedingt naturnahe Ausprägung                                                  14","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020          1105\nBiotop-\nCode                                             Biotoptyp                                   typenwert\nBIOTOPTYPEN DES BINNENLANDES\n22.               QUELLEN (inkl. Quellabfluss [Krenal])\n22.01.01          Kalkarme Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen)                                       22\n22.01.02          Kalkreiche Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen) (inkl. Kalktuff-Sicker- und         20\n-Sumpfquelle)\n22.02             Grundquellen (Limnokrenen)                                                           22\n22.03             Sturzquellen (Rheokrenen) (inkl. Kalktuff-Sturzquelle)                               22\n22.04             Salz- oder Solquellen                                                                23\n22.05             künstlich gefasste Quellen                                                           11\n23.               FLIESSENDE GEWÄSSER\n23.01             Natürliche und naturnahe Fließgewässer                                               22\n23.02             Anthropogen mäßig beeinträchtigte Fließgewässer                                      17\n23.03             Anthropogen stark beeinträchtigte Fließgewässer\n23.03a.01         – Typische Ausprägung                                                                 8\n23.03a.02         – Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen                      13\n23.04             Anthropogen sehr stark veränderte Fließgewässer\n23.04a.01         – Typische Ausprägung                                                                 5\n23.04a.02         – Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen                       9\n23.05             Künstliche lineare Gewässerstrukturen\n23.05.01a         Graben mit periodischer oder dauerhafter Wasserführung (fließendes oder stehendes\nGewässer)\n23.05.01a.01      – Naturnahe Ausbildung/ohne oder mit extensiver Unterhaltung                         13\n23.05.01a.02      – Naturferne Ausbildung/intensive Unterhaltung                                        8\n23.05.02          Technische Rinne, Halbschale                                                          3\n23.05.03          Verrohrung                                                                            1\n23.05.04a         Kanäle\n23.05.04a.01      – Naturnahe Ausprägung                                                               10\n23.05.04a.02      – Naturferne Ausprägung                                                               4\n23.05.05a         Technische Uferbefestigungen und -vorschüttungen, Regelungsbauwerke                   3\n23.05.06a         Technische-biologische Ufersicherungen                                                8\n23.05.07a         Spundwand                                                                             1\n23.05.08a         Sonstige lineare Gewässerstrukturen, z. B. Fischpässe und Umgehungsgerinne\n23.05.08a.01      – Naturnahe Ausbildung                                                               11\n23.05.08a.02      – Naturferne Ausbildung                                                               4\n23.06             Mündungen in Binnengewässer                                                          17\n23.07             Sonderformen im Fließgewässerverlauf\n23.07.01          Wasserfall                                                                           21\n23.07.02          Altarm                                                                               21\n23.07.03          Seeabfluss (natürlich oder naturnah)                                                 17\n23.07.04          Staustrecke                                                                           6\n23.07.05          Salzbach                                                                             22","1106         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nBiotop-\nCode                                             Biotoptyp                             typenwert\n23.08            Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs\nan fließenden Gewässern (einschließlich Süßwasserwatt)\n23.08a.01        – Natürliche oder naturnahe Ausprägung                                          20\n23.08a.02        – Bedingt naturnahe Ausprägung                                                  14\n23.09            Natürliche und naturnahe temporäre Fließgewässer                                20\n24.              STEHENDE GEWÄSSER\n24.01            Dystrophe stehende Gewässer/Moorgewässer (natürliche oder naturnahe)\n24.01a           Natürliche dystrophe Gewässer                                                   20\n24.01b           Naturnahe dystrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer       16\n(Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)\n24.02            Oligotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe)\n24.02a           Natürliche oligotrophe Gewässer                                                 22\n24.02b           Naturnahe oligotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer     17\n(Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)\n24.03            Mesotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe)\n24.03a           Natürliche mesotrophe Altwasser                                                 20\n24.03b           Sonstige natürliche mesotrophe Gewässer                                         19\n24.03c           Naturnahe mesotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer      17\n(Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)\n24.04            Eutrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe)\n24.04a           Natürliches eutrophes Altwasser und eutrophe Tümpel                             19\n24.04b           Sonstige natürliche eutrophe Gewässer                                           16\n24.04c           Naturnahe eutrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer        15\n(Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)\n24.05            Poly-hypertrophe stehende Gewässer                                               7\n24.06            Salzhaltige Binnengewässer (natürliche oder naturnahe)\n24.06.01         Salzhaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer (Binnenlandsalzstellen)        21\n24.06.02         Gipshaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer                                20\n24.06.03         Salztümpel des Binnenlandes                                                     21\n24.07            Weitere stehende Gewässer\n24.07.01         Naturferner, wassergefüllter Torfstich (aktuell im Abbau)                        4\n24.07.02         Fischzuchtgewässer (intensive Nutzung)                                           6\n24.07.02a        Naturnahe Fischzuchtgewässer (extensive Nutzung)                                11\n24.07.05         Zier- und Löschteich                                                             5\n24.07.06         Klär- bzw. Schönungsteich                                                        4\n24.07.07         Industrielles Absetzbecken, Spülfeld und Flüssigdeponie                          3\n24.07.08         Offene Wasserrückhaltebecken                                                     5\n24.07.10         Speicherseen mit hohen Wasserstandsschwankungen                                  6\n24.07.11         Wasseraufbereitungsanlage (offener Sickerteich)                                  5\n24.07.12         Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)\n24.07.12a        Abbaugewässer, im Abbau befindlich                                               4\n24.07.12b        Abbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit extremem Chemismus (z. B. mit       3\nsehr niedrigem pH-Wert)\n24.07.12c        Junge Abbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit Flachwasserzonen oder        10\nTümpeln mit naturnaher Entwicklung, vgl. 24.01b, 24.02b, 24.03c, 24.04c","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020        1107\nBiotop-\nCode                                             Biotoptyp                                 typenwert\n24.07.13a         Sonstige stehende Gewässer (naturfern)                                              5\n24.08             Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs\nan stehenden Gewässern\n24.08a.01         – Natürliche oder naturnahe Ausprägung                                             18\n24.08a.02         – Bedingt naturnahe Ausprägung                                                     13\n24.09a            Natürliche und naturnahe temporäre stehende Gewässer (ohne Salztümpel)             19\n31.               HÖHLEN (einschl. Stollen, Brunnenschächte, Bunkerruinen etc.)\n31.01a            Natürliche Höhlen, Höhlengewässer und Balmen (Halbhöhlen) sowie                    20\nEingangsbereiche von Höhlen\n31.02             Stollen, Schächte und Bunkerruinen\n31.02.01          Sich selbst überlassene Stollen, Schächte und Bunkerruinen                         12\n31.02.02          In Betrieb befindliche Stollen bzw. Schächte (inkl. Besucherbergwerke)              6\n32.               FELSEN, BLOCK- UND SCHUTTHALDEN, GERÖLLFELDER, OFFENE BEREICHE\nMIT SANDIGEM ODER BINDIGEM SUBSTRAT\n32.01             Natürliche und naturnah entwickelte Felsen\n32.01a            Natürliche Felsen                                                                  20\n32.01b            Naturnah entwickelte Felsen in alten, stillgelegten Steinbrüchen                   16\n32.01c            Naturnah entwickelte Felsen an Verkehrsanlagen                                     12\n32.02             Solitärer Felsblock, Findling                                                      16\n32.03a            Natürliche und naturnah entwickelte Block- und Schutthalden\n32.03a.01         Natürliche Block- und Schutthalden                                                 20\n32.03a.02         Naturnah entwickelte Block- und Schutthalden (insbes. in alten, stillgelegten      15\nAbbaugebieten)\n32.06             Wände aus Sand und Lockergestein                                                   18\n32.07             Lehm- und Lösswände                                                                18\n32.08             Vegetationslose bzw. -arme Kies- und Schotterfläche                                18\n32.09             Vegetationslose bzw. -arme Sandfläche                                              18\n32.10             Vegetationslose bzw. -arme Fläche mit bindigem Substrat                            18\n32.11             Abbaubereiche und Abraumhalden sowie sonstige Bauflächen\n32.11.01a         Block- und Schutthalden sowie Halden aus sandig-kiesigem oder bindigem Substrat\n(Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)\n32.11.01a.01      Junge Halden nach Beendigung der Aufschüttung mit naturnaher Entwicklung,          10\nvgl. 32.03a.02\n32.11.01a.02      Junge Halden unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, in Aufschüttung      3\nbefindliche Halden\n32.11.04          Felswände oder felsige Abbausohlen in Steinbrüchen (Teilabschnitte können\ngetrennt betrachtet werden)\n32.11.04a         Junge Felswände oder junge felsige Abbausohlen in Steinbrüchen nach Beendigung     12\ndes Abbaus mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.01b\n32.11.04b         Felswände und felsige Abbausohlen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder       4\nneue, im Abbau befindliche Felswände und felsige Abbausohlen\n32.11.06a         Ebenerdige Abbauflächen aus Blöcken, Schutt, Sand, Kies oder bindigem Substrat\nim Abbau (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)\n32.11.06a.01      Junge ebenerdige Abbauflächen nach Beendigung des Abbaus mit naturnaher            10\nEntwicklung, vgl. 32.08 bis 32.10\n32.11.06a.02      Ebenerdige Abbauflächen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im        3\nAbbau befindliche ebenerdige Abbauflächen","1108          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nBiotop-\nCode                                             Biotoptyp                                     typenwert\n32.11.08a         Steilwände aus Sand und Lockergestein in Abbaubereichen (Teilabschnitte können\ngetrennt betrachtet werden)\n32.11.08a.01      Junge Steilwände aus Sand und Lockergestein nach Beendigung des Abbaus bei             12\nvorgesehener naturnaher Entwicklung, vgl. 32.06\n32.11.08a.02      Steilwände aus Sand und Lockergestein unmittelbar nach Beendigung des Abbaus            4\noder neue, im Abbau befindliche Steilwände aus Lockergestein\n32.11.09a         Bauflächen und Baustelleneinrichtungsflächen                                            3\n33.               ÄCKER UND ACKERBRACHE\n33.01             Flachgründige, skelettreiche Kalkäcker und Kalkackerbrache\n33.01.02          – Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Kalkboden)                                  17\n33.01.03          – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Kalkboden)                6\n33.01.04          – Ackerbrache (Kalkboden)                                                              11\n33.02             Äcker und Ackerbrache auf flachgründigem, skelettreichem Silikatverwitte-\nrungsboden\n33.02.02          – Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Silikatverwitterungsboden)                  16\n33.02.03          – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Silikatverwitterungs-     6\nboden)\n33.02.04          – Ackerbrache (Silikatverwitterungsboden)                                              11\n33.03             Äcker und Ackerbrache auf Sandboden\n33.03.02          – Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Sandboden)                                  16\n33.03.03          – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Sandboden)                6\n33.03.04          – Ackerbrache (Sandboden)                                                              11\n33.04a            Äcker und Ackerbrache auf Lehm- oder Tonboden\n33.04a.02         – Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lehm- oder Tonboden)                        16\n33.04a.03         – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lehm- oder                6\nTonboden)\n33.04a.04         – Ackerbrache (Lehm- oder Tonboden)                                                     8\n33.04b            Äcker und Ackerbrache auf Lössboden\n33.04b.02         – Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lössboden)                                  17\n33.04b.03         – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lössboden)                7\n33.04b.04         – Ackerbrache (Lössboden)                                                               9\n33.05             Äcker und Ackerbrache auf Torf- oder Anmoorboden\n33.05.02          – Acker mit artenreicher Segetalvegetation (Torf- oder Anmoorboden)                     8\n33.05.03          – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Torf- oder                5\nAnmoorboden)\n33.05.04          – Ackerbrache (Torf- oder Anmoorboden)                                                  8\n34.               TROCKENRASEN SOWIE GRÜNLAND TROCKENER BIS FRISCHER\nSTANDORTE\n34.01             Trockenrasen auf karbonatischem oder silikatischem Untergrund                          21\n34.02             Halbtrockenrasen auf karbonatischem oder sonstigem basenreichen\nUntergrund inkl. Wacholderheiden\n34.02a            Halbtrockenrasen, beweidet oder gemäht                                                 21\n34.02b            Halbtrockenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt                                         17\n34.03             Steppenrasen (subkontinental, auf tiefgründigem Boden)\n34.03.01a         Steppenrasen, beweidet oder gemäht                                                     22","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020     1109\nBiotop-\nCode                                             Biotoptyp                              typenwert\n34.03.03          Steppenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt                                      19\n34.04             Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren\n34.04.01a         Annuelle Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren                                  20\n34.04.03          Ausdauernde Sandtrockenrasen mit weitgehend geschlossener Narbe\n34.04.03.01a      – Beweidet oder gemäht                                                          21\n34.04.03.03       – Ungenutzt                                                                     16\n34.05             Schwermetallrasen\n34.05.01          Natürlicher und halbnatürlicher Schwermetallrasen                               21\n34.05.02          Schwermetallrasen junger Abraumhalden des Bergbaus                              15\n34.06             Borstgrasrasen\n34.06.01a         Borstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, beweidet oder gemäht           21\n34.06.01b         Borstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, brachgefallen                  18\n34.06.02a         Borstgrasrasen feuchter Standorte, beweidet oder gemäht                         22\n34.06.02b         Borstgrasrasen feuchter Standorte, brachgefallen                                19\n34.07a            Artenreiches Grünland frischer Standorte\n34.07a.01         Artenreiche, frische Mähwiese                                                   20\n34.07a.02         Artenreiche, frische (Mäh-)Weide                                                18\n34.07a.03         Artenreiche, frische Grünlandbrache                                             16\n34.07b            Mäßig artenreiches Grünland frischer Standorte\n34.07b.01         Mäßig artenreiche, frische Mähwiese                                             15\n34.07b.02         Mäßig artenreiche, frische (Mäh-)Weide                                          13\n34.07b.03         Mäßig artenreiche, frische Grünlandbrache                                       11\n34.08             Artenarmes Grünland frischer Standorte\n34.08a.01         Intensiv genutztes, frisches Dauergrünland                                       8\n34.08a.02         Extensiv genutztes, frisches Dauergrünland                                      11\n34.08.02          Frisches Ansaatgrünland                                                          7\n34.08.03          Artenarme, frische Grünlandbrache                                                9\n34.09             Tritt- und Parkrasen (vgl. Siedlungsbiotope 51 bis 53)                           8\n35.               WALDFREIE NIEDERMOORE UND SÜMPFE, GRÜNLAND NASSER BIS\nFEUCHTER STANDORTE (ohne Röhrichte und Großseggenriede)\n35.01             waldfreie, oligo- bis mesotrophe kalkarme oder kalkreiche Niedermoore und\nSümpfe\n35.01a            – Weitgehend intakt                                                             24\n35.01b            – Degeneriert (teilentwässert)                                                  16\n35.02             Grünland nasser bis (wechsel-)feuchter Standorte\n35.02.01          Pfeifengraswiesen (auf mineralischen und organischen Böden)\n35.02.01a         – Bewirtschaftet                                                                23\n35.02.01.03       – Brachgefallen                                                                 20\n35.02.02          Brenndolden-Auenwiesen\n35.02.02a         – Bewirtschaftet                                                                23\n35.02.02.03       – Brachgefallen                                                                 21","1110          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nBiotop-\nCode                                             Biotoptyp                              typenwert\n35.02.03a         Sonstiges extensives Feucht- und Nassgrünland\n35.02.03a.01      – Bewirtschaftet                                                                20\n35.02.03a.02      – Brachgefallen                                                                 16\n35.02.05          Flutrasen\n35.02.05.01       – Extensiv bewirtschaftet                                                       18\n35.02.05.01a      – Brachgefallen                                                                 16\n35.02.05.02       – Intensiv bewirtschaftet                                                       12\n35.02.06          Artenarmes, intensiv genutztes Feuchtgrünland\n35.02.06.01       Feuchtes, intensiv genutztes Dauergrünland                                      10\n35.02.06.02       Feuchtes Ansaatgrünland                                                         10\n35.02.06.03       Brachgefallenes, artenarmes Feuchtgrünland                                      12\n35.03             Salzgrünland des Binnenlandes                                                   22\n36.               HOCH-, ZWISCHEN- UND ÜBERGANGSMOORE\n36.01             Hochmoore (weitgehend intakt)                                                   24\n36.02             Übergangsmoore und Zwischenmoore (weitgehend intakt)                            23\n36.03             Moordegenerationsstadien\n36.03a            – Geschädigt, noch regenerierbar                                                17\n36.03b            – Geschädigt, nicht regenerierbar                                               12\n36.04             Torfabbaubereiche\n36.04.01          Handtorfstich im Abbau                                                           9\n36.04.02          Abtorfungsflächen im Fräsverfahren                                               3\n36.04.03          Bunkerde-Halde                                                                   6\n36.04.04          Torfhalden                                                                       5\n37.               GROßSEGGENRIEDE\n37.01             Nährstoffarmes Großseggenried                                                   20\n37.02             Nährstoffreiches Großseggenried                                                 16\n38.               RÖHRICHTE (ohne Brackwasserröhrichte)\n38.01             Teichsimsenröhricht                                                             19\n38.02             Schilfröhrichte\n38.02.01          Schilf-Wasserröhricht                                                           19\n38.02.02          Schilf-Landröhricht                                                             15\n38.03             Rohrkolbenröhricht                                                              16\n38.04             Schneidenröhricht                                                               20\n38.05             Wasserschwadenröhricht                                                          13\n38.06             Rohrglanzgrasröhricht                                                           13\n38.07             Sonstiges Röhricht                                                              16\n39.               WALD- UND UFERSÄUME, STAUDENFLUREN\n39.01             Wald- und Gehölzsäume\n39.01.01          Wald- und Gehölzsäume oligo- bis eutropher, trockener bis nasser Standorte      16\n39.01.02          Wald- und Gehölzsäume hypertropher, trockener bis nasser Standorte              10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020        1111\nBiotop-\nCode                                             Biotoptyp                                 typenwert\n39.02             Kahlschläge und Fluren der Lichtungen (mit überwiegend krautiger Vegetation)       10\n39.03             Krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft (ohne\nUfersäume und Grünlandbrachen)\n39.03.01a         – Trocken-warmer Standorte mit wertgebenden Merkmalen z. B. struktur- oder         17\nartenreich\n39.03.01b         – Frischer bis nasser Standorte mit wertgebenden Merkmalen z. B. struktur- oder    16\nartenreich\n39.03.02          Sonstige krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft               8\n39.04             Krautige Ufersäume oder -fluren an Gewässern\n39.04a.01         – Naturnahe Ausprägung                                                             17\n39.04a.02         – Naturferne Ausprägung                                                             8\n39.05             Neophyten-Staudenfluren                                                             7\n39.06             Ruderalstandorte\n39.06.01          Trocken-warme Ruderalstandorte auf Sand-, Kies- und Schotterböden                  16\n39.06.02          Trocken-warme Ruderalstandorte auf bindigem Boden                                  14\n39.06.03          Frische bis nasse Ruderalstandorte                                                 12\n39.07             Artenarme Dominanzbestände von Poly-Kormonbildnern (z. B. von Adlerfarn            10\noder Landreitgras)\n40.               ZWERGSTRAUCHHEIDEN\n40.01             Felsbandheide                                                                      19\n40.02             Moor- oder Sumpfheiden\n40.02.01          – Weitgehend intakt                                                                22\n40.02.02a         – Degeneriert                                                                      16\n40.03             Heiden auf sandigen oder Silikat-Böden (Calluna-Heiden)\n40.03.01          – Weitgehend intakt                                                                19\n40.03.02a         – Degeneriert                                                                      13\n40.04             Lehmheide                                                                          20\n40.05             Bergheiden („Hochheiden“)                                                          18\n41.               FELDGEHÖLZE, GEBÜSCHE, HECKEN UND GEHÖLZKULTUREN\n41.01             Gebüsche mit überwiegend autochthonen Arten\n41.01.01          Gebüsch nasser bis feuchter mineralischer Standorte außerhalb von Auen             16\n41.01.02          (Weiden-)Gebüsch in Auen                                                           16\n41.01.03          Gebüsche nasser bis feuchter organischer Standorte\n41.01.03.01       Moor-Gebüsch (z. B. mit Weiden, Gagel)                                             16\n41.01.03.02       Zwergbirken-Gebüsch                                                                18\n41.01.04          Gebüsche frischer Standorte\n41.01.04.01       Wacholder- und Besenginster-Gebüsch                                                16\n41.01.04.02       Sonstiges Gebüsch frischer Standorte                                               13\n41.01.05          Gebüsch trocken-warmer Standorte\n41.01.05.01       Buxus-Gebüsch                                                                      20\n41.01.05.02       Wacholder-Gebüsch                                                                  19\n41.01.05.03       Trockenes Zwerg- und Weichselkirschen-Gebüsch                                      18\n41.01.05.04a      Sonstiges Gebüsch trocken-warmer Standorte (inkl. Besenginster-Gebüsch)            16","1112         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nBiotop-\nCode                                            Biotoptyp                                    typenwert\n41.01.06         Gebüsch stickstoffreicher, ruderaler Standorte und stark verbuschte Grünlandbrache    12\n(Verbuschung > 50 %)\n41.02            Feldgehölze mit überwiegend autochthonen Arten\n41.02.01         Feldgehölz nasser bis feuchter Standorte\n41.02.01J        – Junge Ausprägung                                                                    13\n41.02.01M        – Mittlere Ausprägung                                                                 15\n41.02.01A        – Alte Ausprägung                                                                     18\n41.02.02         Feldgehölz frischer Standorte\n41.02.02J        – Junge Ausprägung                                                                    13\n41.02.02M        – Mittlere Ausprägung                                                                 14\n41.02.02A        – Alte Ausprägung                                                                     17\n41.02.03         Feldgehölz trocken-warmer Standorte\n41.02.03J        – Junge Ausprägung                                                                    14\n41.02.03M        – Mittlere Ausprägung                                                                 15\n41.02.03A        – Alte Ausprägung                                                                     18\n41.03            Hecken mit überwiegend autochthonen Arten\n41.03.01         Wallhecke, Knick\n41.03.01J        – Junge Ausprägung (ohne Überhälter)                                                  12\n41.03.01M        – Mit Überhältern mittlerer Ausprägung                                                16\n41.03.01A        – Mit Überhältern alter Ausprägung                                                    19\n41.03.02         Hecke auf Lesesteinriegel\n41.03.02J        – Junge Ausprägung (ohne Überhälter)                                                  12\n41.03.02M        – Mit Überhältern mittlerer Ausprägung                                                16\n41.03.02A        – Mit Überhältern alter Ausprägung                                                    19\n41.03.03         Sonstige Hecken (insbesondere auf ebenerdigen Rainen oder Böschungen)\n41.03.03J        – Junge Ausprägung (ohne Überhälter) sowie Schnitthecken                              12\n41.03.03M        – Mit Überhältern mittlerer Ausprägung                                                16\n41.03.03A        – Mit Überhältern alter Ausprägung                                                    19\n41.04            Gehölzanpflanzungen und Hecken aus überwiegend nicht autochthonen Arten\n41.04J           – Junge Ausprägung/– Ohne Überhälter sowie Schnitthecken                               8\n41.04M           – Mittlere Ausprägung/– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung                          11\n41.04A           – Alte Ausprägung/– Mit Überhältern alter Ausprägung                                  14\n41.05            Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen\n41.05a           Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend autochtonen Arten\n41.05aJ          – Junge Ausprägung                                                                    11\n41.05aM          – Mittlere Ausprägung                                                                 15\n41.05aA          – Alte Ausprägung                                                                     18\n41.05b           Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend nicht autochthonen\nArten (mit Ausnahme von Kopfbäumen, Alleen, Obst- und Nussbäumen)\n41.05bJ          – Junge Ausprägung/– Ohne Überhälter sowie Schnitthecken                               8\n41.05bM          – Mittlere Ausprägung/– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung                          11\n41.05bA          – Alte Ausprägung/– Mit Überhältern alter Ausprägung                                  14","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020     1113\nBiotop-\nCode                                            Biotoptyp                              typenwert\n41.05.02         Kopfbaum/Kopfbaumreihe\n41.05.02J        – Junge Ausprägung                                                              12\n41.05.02M        – Mittlere Ausprägung                                                           15\n41.05.02A        – Alte Ausprägung                                                               18\n41.05.04         Allee\n41.05.04J        – Junge Ausprägung                                                              11\n41.05.04M        – Mittlere Ausprägung                                                           16\n41.05.04A        – Alte Ausprägung                                                               19\n41.05.05         Obstbaumallee, -reihe oder einzelner Obst- bzw. Nussbaum\n41.05.05J        – Junge Ausprägung                                                              11\n41.05.05M        – Mittlere Ausprägung                                                           19\n41.05.05A        – Alte Ausprägung                                                               21\n41.06            Streuobstbestand [Komplex]\n41.06.01         Streuobstbestand auf Grünland\n41.06.01.J       – Mit jungem Baumbestand                                                        12\n41.06.01.MA      – Mit mittlerem bis altem Baumbestand                                           19\n41.06.02         Streuobstbestand auf Acker\n41.06.02J        – Mit jungem Baumbestand                                                        12\n41.06.02MA       – Mit mittlerem bis altem Baumbestand                                           18\n41.07            Gehölzplantagen und Hopfenkulturen                                               6\n41.08            Rebkulturen und Rebbrachen\n41.08.01         Rebkulturen in Steillage                                                        17\n41.08.02         Rebkulturen in ebener bis schwach geneigter Lage                                 9\n41.08.03         Rebbrachen in Steillage                                                         14\n41.08.04         Rebbrachen in ebener bis schwach geneigter Lage                                 10\n42.              WALDMÄNTEL UND VORWÄLDER, SPEZIELLE WALDNUTZUNGSFORMEN\n42.01            Waldmäntel                                                                      17\n42.02            Rubus-Gestrüppe und -Vormäntel                                                  12\n42.03            Vorwälder\n42.03.01         Vorwald nasser bis feuchter Standorte                                           14\n42.03.02         Vorwald frischer Standorte                                                      13\n42.03.03         Vorwald trocken-warmer Standorte                                                13\n42.04            Hudewald [Komplex]\n42.04.01         – Hudewald mit traditioneller Weidenutzung                                      22\n42.04.02         – Hudewald, aufgelassen                                                         20\n42.05            Niederwald [Komplex]\n42.05.01         – Mit traditioneller Nutzung                                                    19\n42.05.02         – Aufgelassen bzw. durchwachsend                                                18\n42.06a           Kurzumtriebsplantagen mit heimischen oder nicht heimischen Baumarten             6\n42.07            Mittelwald [Komplex]\n42.07.01         – Mit traditioneller Nutzung                                                    21\n42.07.02         – Aufgelassen bzw. durchwachsend                                                17","1114          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nBiotop-\nCode                                             Biotoptyp                              typenwert\n43.               LAUB(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE (Laubbaumanteil > 50 %)\n43.01             Birken-Moorwälder\n43.01.01          Birken-Moorwälder mit intaktem Wasserhaushalt\n43.01.01J         – Junge Ausprägung                                                              14\n43.01.01M         – Mittlere Ausprägung                                                           20\n43.01.01A         – Alte Ausprägung                                                               24\n43.01.02          Degradierter Birken-Moorwald\n43.01.02J         – Junge Ausprägung                                                              11\n43.01.02M         – Mittlere Ausprägung                                                           14\n43.01.02A         – Alte Ausprägung                                                               17\n43.02             Bruchwälder\n43.02.01.01       Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte mit intaktem\nWasserhaushalt\n43.02.01.01J      – Junge Ausprägung                                                              14\n43.02.01.01M      – Mittlere Ausprägung                                                           20\n43.02.01.01A      – Alte Ausprägung                                                               24\n43.02.01.02       Degradierter Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte\n43.02.01.02J      – Junge Ausprägung                                                              11\n43.02.01.02M      – Mittlere Ausprägung                                                           15\n43.02.01.02A      – Alte Ausprägung                                                               18\n43.02.02.01       Erlenbruchwälder nährstoffreicherer Standorte mit intaktem Wasserhaushalt\n43.02.02.01J      – Junge Ausprägung                                                              14\n43.02.02.01M      – Mittlere Ausprägung                                                           20\n43.02.02.01A      – Alte Ausprägung                                                               23\n43.02.02.02       Degradierter Erlenbruchwald\n43.02.02.02J      – Junge Ausprägung                                                              11\n43.02.02.02M      – Mittlere Ausprägung                                                           14\n43.02.02.02A      – Alte Ausprägung                                                               17\n43.03             Sumpfwälder (auf mineralogenen Böden)\n43.03.01          Intakter Sumpfwald\n43.03.01J         – Junge Ausprägung                                                              15\n43.03.01M         – Mittlere Ausprägung                                                           18\n43.03.01A         – Alte Ausprägung                                                               21\n43.03.02          Degradierter Sumpfwald\n43.03.02J         – Junge Ausprägung                                                              11\n43.03.02M         – Mittlere Ausprägung                                                           13\n43.03.02A         – Alte Ausprägung                                                               15\n43.04             Auenwälder\n43.04.01          Fließgewässerbegleitende Erlen- und Eschenwälder\n43.04.01J         – Junge Ausprägung                                                              14\n43.04.01M         – Mittlere Ausprägung                                                           17\n43.04.01A         – Alte Ausprägung                                                               20","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020     1115\nBiotop-\nCode                                             Biotoptyp                              typenwert\n43.04.02.01       Weichholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik\n43.04.02.01J      – Junge Ausprägung                                                              14\n43.04.02.01M      – Mittlere Ausprägung                                                           20\n43.04.02.01A      – Alte Ausprägung                                                               23\n43.04.02.02       Weichholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik\n43.04.02.02J      – Junge Ausprägung                                                              11\n43.04.02.02M      – Mittlere Ausprägung                                                           14\n43.04.02.02A      – Alte Ausprägung                                                               17\n43.04.03.01       Hartholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik\n43.04.03.01J      – Junge Ausprägung                                                              14\n43.04.03.01M      – Mittlere Ausprägung                                                           20\n43.04.03.01A      – Alte Ausprägung                                                               22\n43.04.03.02       Hartholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik\n43.04.03.02J      – Junge Ausprägung                                                              11\n43.04.03.02M      – Mittlere Ausprägung                                                           15\n43.04.03.02A      – Alte Ausprägung                                                               18\n43.05             Tideauenwälder\n43.05.01          Weichholz-Tideauenwälder\n43.05.01J         – Junge Ausprägung                                                              14\n43.05.01M         – Mittlere Ausprägung                                                           21\n43.05.01A         – Alte Ausprägung                                                               24\n43.05.02          Hartholz-Tideauenwälder\n43.05.02J         – Junge Ausprägung                                                              14\n43.05.02M         – Mittlere Ausprägung                                                           19\n43.05.02A         – Alte Ausprägung                                                               22\n43.06             Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder\n43.06J            – Junge Ausprägung                                                              15\n43.06M            – Mittlere Ausprägung                                                           17\n43.06A            – Alte Ausprägung                                                               20\n43.07             Laub- und Mischwälder feuchter bis frischer Standorte\n43.07.01          Eschen- und Eschen-Bergahornwald feuchter Standorte\n43.07.01J         – Junge Ausprägung                                                              15\n43.07.01M         – Mittlere Ausprägung                                                           18\n43.07.01A         – Alte Ausprägung                                                               21\n43.07.02          Eichen-Hainbuchenwald staunasser bis frischer Standorte\n43.07.02J         – Junge Ausprägung                                                              15\n43.07.02M         – Mittlere Ausprägung                                                           20\n43.07.02A         – Alte Ausprägung                                                               23\n43.07.03          Eichenwald feuchter bis frischer Standorte\n43.07.03J         – Junge Ausprägung                                                              15\n43.07.03M         – Mittlere Ausprägung                                                           20\n43.07.03A         – Alte Ausprägung                                                               23","1116         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nBiotop-\nCode                                            Biotoptyp                              typenwert\n43.07.04         Buchen(misch)wälder frischer, basenarmer Standorte\n43.07.04J        – Junge Ausprägung                                                              14\n43.07.04M        – Mittlere Ausprägung                                                           17\n43.07.04A        – Alte Ausprägung                                                               20\n43.07.05         Buchen(misch)wälder frischer, basenreicher Standorte\n43.07.05J        – Junge Ausprägung                                                              14\n43.07.05M        – Mittlere Ausprägung                                                           16\n43.07.05A        – Alte Ausprägung                                                               18\n43.07.06         Montane Buchen-Tannen-/Fichtenwälder (Buchenanteil > 50 %)\n43.07.06J        – Junge Ausprägung                                                              15\n43.07.06M        – Mittlere Ausprägung                                                           18\n43.07.06A        – Alte Ausprägung                                                               21\n43.08            Laub(misch)wälder trockener bzw. trocken-warmer Standorte\n43.08.01         Trockene Eichen-Hainbuchenwälder\n43.08.01J        – Junge Ausprägung                                                              15\n43.08.01M        – Mittlere Ausprägung                                                           20\n43.08.01A        – Alte Ausprägung                                                               23\n43.08.02         Seggen-Buchenwald (Orchideen-Buchenwald)\n43.08.02J        – Junge Ausprägung                                                              15\n43.08.02M        – Mittlere Ausprägung                                                           18\n43.08.02A        – Alte Ausprägung                                                               21\n43.08.03         Blaugras-Buchenwald\n43.08.03J        – Junge Ausprägung                                                              15\n43.08.03M        – Mittlere Ausprägung                                                           20\n43.08.03A        – Alte Ausprägung                                                               23\n43.08.04         Buchenbuschwald (auf Ostseedünen)\n43.08.04J        – Junge Ausprägung                                                              15\n43.08.04M        – Mittlere Ausprägung                                                           21\n43.08.04A        – Alte Ausprägung                                                               24\n43.08.05         Eichen-Trockenwälder\n43.08.05J        – Junge Ausprägung                                                              15\n43.08.05M        – Mittlere Ausprägung                                                           18\n43.08.05A        – Alte Ausprägung                                                               21\n43.09            Laub(misch)holzforste einheimischer Baumarten\n43.09J           – Junge Ausprägung                                                              11\n43.09M           – Mittlere Ausprägung                                                           13\n43.09A           – Alte Ausprägung                                                               16\n43.10            Laub(misch)holzforste eingeführter Baumarten\n43.10J           – Junge Ausprägung                                                               9\n43.10M           – Mittlere Ausprägung                                                           12\n43.10A           – Alte Ausprägung                                                               14","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020         1117\nBiotop-\nCode                                            Biotoptyp                                  typenwert\n44.              NADEL(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE\n44.01            Moorwälder (Nadelwälder)\n44.01.01         Fichten-Moorwälder\n44.01.01J        – Junge Ausprägung                                                                  14\n44.01.01M        – Mittlere Ausprägung                                                               20\n44.01.01A        – Alte Ausprägung                                                                   23\n44.01.02         Waldkiefern-Moorwälder\n44.01.02J        – Junge Ausprägung                                                                  14\n44.01.02M        – Mittlere Ausprägung                                                               20\n44.01.02A        – Alte Ausprägung                                                                   23\n44.01.03         Spirken-Moorwälder\n44.01.03J        – Junge Ausprägung                                                                  14\n44.01.03M        – Mittlere Ausprägung                                                               18\n44.01.03A        – Alte Ausprägung                                                                   21\n44.01.04         Latschen-Moorwälder\n44.01.04J        – Junge Ausprägung                                                                  14\n44.01.04M        – Mittlere Ausprägung                                                               18\n44.01.04A        – Alte Ausprägung                                                                   21\n44.02            Natürliche bzw. naturnahe, trockene bis wechselfeuchte Kiefernwälder\n44.02.01         Trockene Fels-Kiefernwälder\n44.02.01J        – Junge Ausprägung                                                                  14\n44.02.01M        – Mittlere Ausprägung                                                               17\n44.02.01A        – Alte Ausprägung                                                                   21\n44.02.02         Kalk-Kiefernwald auf Schotterflächen und Schwemmkegeln\n44.02.02J        – Junge Ausprägung                                                                  14\n44.02.02M        – Mittlere Ausprägung                                                               17\n44.02.02A        – Alte Ausprägung                                                                   21\n44.02.03         Trockene Sandkiefernwälder\n44.02.03J        – Junge Ausprägung                                                                  14\n44.02.03M        – Mittlere Ausprägung                                                               19\n44.02.03A        – Alte Ausprägung                                                                   22\n44.02.04         Sonstiger (wechsel)feuchter Kiefern- bzw. Birken-/Kiefernwald (z. B. auf Mergel)\n44.02.04J        – Junge Ausprägung                                                                  14\n44.02.04M        – Mittlere Ausprägung                                                               17\n44.02.04A        – Alte Ausprägung                                                                   20\n44.03            Fichten-/Tannen(misch)wälder und Fichten(misch)wälder\n44.03.01         Montaner Fichten-Blockschuttwald\n44.03.01J        – Junge Ausprägung                                                                  15\n44.03.01M        – Mittlere Ausprägung                                                               18\n44.03.01A        – Alte Ausprägung                                                                   21","1118          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nBiotop-\nCode                                             Biotoptyp                              typenwert\n44.03.02          Montane bis hochmontane Fichtenwälder\n44.03.02J         – Junge Ausprägung                                                              15\n44.03.02J         – Mittlere Ausprägung                                                           18\n44.03.02A         – Alte Ausprägung                                                               21\n44.03.03          Montane Tannen-Fichtenwälder\n44.03.03J         – Junge Ausprägung                                                              15\n44.03.03M         – Mittlere Ausprägung                                                           18\n44.03.03A         – Alte Ausprägung                                                               21\n44.03.04          Montane Tannen-/Fichten-Buchenwälder (Nadelbaumanteil > 50 %)\n44.03.04J         – Junge Ausprägung                                                              15\n44.03.04M         – Mittlere Ausprägung                                                           18\n44.03.04A         – Alte Ausprägung                                                               21\n44.03.05          Montane Tannenwälder\n44.03.05J         – Junge Ausprägung                                                              15\n44.03.05M         – Mittlere Ausprägung                                                           18\n44.03.05A         – Alte Ausprägung                                                               21\n44.03.06          Autochthone Fichten-Tannenwälder der planaren und collinen Stufe\n44.03.06J         – Junge Ausprägung                                                              15\n44.03.06M         – Mittlere Ausprägung                                                           19\n44.03.06A         – Alte Ausprägung                                                               22\n44.04             Nadel(misch)forste einheimischer Baumarten\n44.04J            – Junge Ausprägung                                                               9\n44.04M            – Mittlere Ausprägung                                                           11\n44.04A            – Alte Ausprägung                                                               14\n44.05             Nadel(misch)forste eingeführter Baumarten\n44.05J            – Junge Ausprägung                                                               6\n44.05M            – Mittlere Ausprägung                                                           10\n44.05A            – Alte Ausprägung                                                               12\nBIOTOPTYPEN DES BESIEDELTEN BEREICHS UND VERKEHRSANLAGEN\n51.               FREIFLÄCHEN DES BESIEDELTEN BEREICHS\n51.01             Kleine vegetationsfreie Freiflächen                                              5\n51.02             Kleine unbefestigte Freiflächen mit Spontanvegetation                           11\n51.04a            Brachflächen z. B. ehemalige Baukomplexe, Industrie- und Verkehrsanlagen\n51.04a.01         – Mit wesentlichen Anteilen struktur-/artenreicher Ausprägung                   12\n51.04a.02         – Ohne wesentliche Anteile struktur-/artenreicher Ausprägung                     7\n51.06a            Parkanlagen\n51.06a.01         Historische Garten- und Parkanlage                                              19\n51.06a.02.01      Extensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand                             16\n51.06a.02.02      Extensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand                            13\n51.06a.03         Intensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand                             13\n51.06a.04         Intensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand                            10\n51.06a.05         Parkwald                                                                        14","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020           1119\nBiotop-\nCode                                               Biotoptyp                                  typenwert\n51.06a.06         Botanischer Garten (differenzierte Objektbewertung)                                   13\n51.07a            Sonstige Grünanlage\n51.07a.01         Sonstige Grünanlage mit altem Baumbestand                                             13\n51.07a.02         Sonstige Grünanlage ohne alten Baumbestand                                             9\n51.08a            Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen\n51.08a.01         Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturreich          11\n51.08a.02         Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturarm             7\n51.09a            Friedhöfe\n51.09a.01         Friedhof mit altem Baumbestand                                                        14\n51.09a.02         Friedhof ohne alten Baumbestand                                                        9\n51.10a            Zoo/Tierpark/Tiergehege (differenzierte Objektbewertung)                              11\n51.11a            Sport-/Spiel-/Erholungsanlage mit geringem Versiegelungsgrad\n51.11a.01         Sportrasenplatz                                                                        7\n51.11a.02         Freibad                                                                                7\n51.11a.03         Golfplatz                                                                              9\n51.11a.04         Campingplatz                                                                           7\n51.11a.05         Sonstige Sport-, Spiel- und Freizeitanlage                                             7\n52.               VERKEHRSANLAGEN UND PLÄTZE\n52.01             Straßen und Verkehrswege (einschließlich der Land- und Forstwirtschaft)\n52.01.01a         Versiegelter oder sonstiger gepflasterter Verkehrs- und Betriebsweg (z. B. Straße,     0\nStart-, Landebahn)\n52.01.03          Teilbefestigter Verkehrsweg (z. B. Rasengitter, Spurplatten)                           2\n52.01.04a         Unbefestigte Straße/Feld- und Forstweg bzw. Verkehrsweg mit wassergebundener           3\nDecke\n52.01.07a         Verkehrsweg mit Natursteinpflaster                                                     6\n52.01.08a         Funktionsgrün an Verkehrswegen\n52.01.08a.01      Bankette, Mittelstreifen                                                               3\n52.01.08a.02      Funktionsgrün mit artenarmer Krautschicht oder mit Gehölzbestand junger                7\nAusprägung\n52.01.08n.03      Funktionsgrün mit artenreicher Krautschicht oder mit Gehölzbestand mittlerer bis      11\nalter Ausprägung\n52.02             Rad- und Fußwege bzw. Pfade\n52.02.01a         Versiegelter oder sonstiger gepflasterter Weg                                          0\n52.02.03          Teilbefestigter Weg (z. B. Rasengitter, Spurplatten)                                   3\n52.02.04a         Geschotterter Weg oder Weg mit wassergebundener Decke                                  4\n52.02.06          Unbefestigter Weg                                                                     10\n52.02.07          Hohlweg [Komplex]                                                                     18\n52.02.08a         Weg mit Natursteinpflaster                                                             7\n52.03             Plätze, befestigte Freiflächen\n52.03.01          Versiegelter Platz oder sonstiger gepflasterter Platz                                  0\n52.03.02          Teilbefestigter Platz (z. B. Rasengitter)                                              3\n52.03.03a         Platz mit geschottertem Belag oder wassergebundener Decke (z. B. Aschensport-          4\nplatz)\n52.03.05a         Platz mit Natursteinpflaster                                                           7","1120          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nBiotop-\nCode                                             Biotoptyp                              typenwert\n52.04             Übrige Verkehrsanlagen in Betrieb\n52.04.01          Gleiskörper                                                                      1\n52.04.02          Hafenanlage an Land, Kai                                                         1\n52.04.04a         Hafenbecken und Marinas                                                          6\n52.04.05a         Wasserbauliche Anlagen z. B. Schleusen, Wehre, Leitwerke                         2\n52.04.06a         Sonstige Verkehrsanlagen                                                         0\n53                BAUWERKE MIT ZUGEORDNETER TYPISCHER FREIRAUMSTRUKTUR\n53.01             Gebäude\n53.01.01a         Historischer Gebäudekomplex, z. B. Kirche, Kloster, Burg, Schloss               13\n53.01.03          Einzel- und Reihenhausbebauung inkl. typischen Freiräumen\n53.01.03a         – Altes Villengebiet mit altem Baumbestand                                      13\n53.01.03b         – Lockeres Einzelhausgebiet                                                      5\n53.01.03c         – Verdichtetes Einzel- und Reihenhausgebiet                                      4\n53.01.05          Hochhaus- und Großformbebauung inkl. typischen Freiräumen\n53.01.05a         – Wohnnutzung in Hochhaus- und Großformbauten                                    4\n53.01.05b         – Öffentliche oder gewerbliche Hochhaus- und Großformbauten                      4\n53.01.07a         Sonstige Einzelgebäude z. B. Scheunen, Stallungen, Speichergebäude\n53.01.07a.01      – Alt bzw. traditionelle Bauweise (genutzt) oder verfallen (ungenutzt)          11\n53.01.07a.02      – Moderne Bauweise                                                               2\n53.01.14a         Industrie- und Gewerbefläche inkl. typischen Freiräumen                          2\n53.01.15a         Kerngebiet inkl. typischen Freiräumen\n53.01.15a.01      – Historische Altstadt                                                          12\n53.01.15a.02      – Moderne Innenstadt                                                             3\n53.01.16a         Block- und Zeilenbebauung inkl. typischen Freiräumen\n53.01.16a.01      – Historische Blockbebauung                                                      9\n53.01.16a.02      – Sonstige Blockbebauung                                                         4\n53.01.16a.03      – Zeilenbebauung                                                                 5\n53.01.17a         Dorfgebiet\n53.01.17a.01      – Historisches Dorfgebiet z. B. Dorfkern, Dorfanger, Dorfplatz                  13\n53.01.17a.02      – Sonstiges Dorfgebiet inkl. Neubaugebiete                                       4\n53.01.18a         Einzelgebäude im Außenbereich\n53.01.18a.01      – Historische Einzelgebäude/-gehöfte                                            10\n53.01.18a.02      – Sonstige Einzelgebäude/-gehöfte                                                2\n53.01.19a         Tierproduktionsanlage und Gewächshäuser                                          0\n53.01.20a         Ver- und Entsorgungsanlage, z. B. Kläranlage, Wasserwerk, Staudamm               2\n53.02             Mauern und Steinriegel\n53.02.01          Ziegelsteinmauern\n53.02.01.01       – Alt bzw. traditionelle Bauweise                                               10\n53.02.01.02       – Moderne Bauweise                                                               4\n53.02.02          Betonmauer                                                                       0\n53.02.03a         Unverfugte Natursteinmauer bzw. Trockenmauer                                    17\n53.02.04a         Verfugte Natursteinmauer (auch von Ruinen)                                       9","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020     1121\nBiotop-\nCode                                            Biotoptyp                              typenwert\n53.02.05a        Steinriegel                                                                     17\n53.02.06a        Gabionen                                                                         2\n54.              DEPONIEN UND RIESELFELDER\n54.01            Feststoffdeponien (z. B. Hausmüll, Bauschuttdeponie)\n54.01a           – In Betrieb                                                                     0\n54.01b           – Begrünte Bereiche                                                              2\n54.02            Deponien flüssiger Stoffe (z. B. Schlammdeponie)                                 0\n54.03            Rieselfelder [Komplex]                                                           8\n54.04            Kanalisation                                                                     0\nBIOTOPTYPEN MIT SCHWERPUNKT IN DEN ALPEN\n60.              GEWÄSSER DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE\n60.01            Quellen der subalpinen bis alpinen Stufe\n60.01.01         Sicker- und Sumpfquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Helokrene)            18\n60.01.02         Grundquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Limnokrene)                       17\n60.01.03         Sturzquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Rheokrene)                        19\n60.02            Fließgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe\n60.02.01         Gletscherbach                                                                   22\n60.02.02         Fließgewässeroberlauf (Rhitral) der subalpinen bis alpinen Stufe                20\n60.03            Stillgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe\n60.03.01         See der subalpinen bis alpinen Stufe                                            17\n60.03.02         Weiher der subalpinen bis alpinen Stufe                                         17\n60.03.03         Tümpel der subalpinen bis alpinen Stufe                                         17\n61.              FIRN, PERMANENTE SCHNEEFELDER UND GLETSCHER\n61.01            Firn und permanentes Schneefeld                                                 16\n61.02            Gletscher                                                                       21\n62.              FELSEN DER SUBALPINEN BIS NIVALEN STUFE\n62.01            Felswände der subalpinen bis nivalen Stufe                                      14\n62.02            Felsblöcke der subalpinen bis nivalen Stufe                                     13\n63.              STEINSCHUTTHALDEN UND SCHOTTERFLÄCHEN DER SUBALPINEN BIS\nALPINEN STUFE\n63.01            Schotterfläche an Gewässern der subalpinen bis alpinen Stufe                    16\n63.02            Kalkschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe                                12\n63.03            Mergelschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe                              12\n63.04            Silikatschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe                             12\n64.              SCHNEEBÖDEN, SCHNEETÄLCHEN\n64.01            Kalkschneeboden                                                                 17\n64.02            Schwemmboden der subalpinen bis alpinen Stufe                                   19\n64.03            Silikatschneeboden                                                              18\n65.              MOORE DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE\n65.01            Hoch- und Übergangsmoor der subalpinen bis alpinen Stufe                        20\n65.02            Flachmoor oder Sumpf der subalpinen bis alpinen Stufe                           20","1122         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nBiotop-\nCode                                            Biotoptyp                              typenwert\n66.              GEBIRGSRASEN (SUBALPINE BIS ALPINE STUFE)\n66.01            Nacktriedrasen                                                                  19\n66.02            Polsterseggenrasen                                                              17\n66.03            Borstgrasrasen der subalpinen bis alpinen Stufe                                 18\n66.04            Blaugrashalde bzw. -rasen                                                       15\n66.05            Rostseggenrasen                                                                 15\n66.06            Alpenfettweide                                                                  14\n66.07            Goldhaferwiese der Kalkalpen                                                    21\n66.08            Subalpiner Trittrasen                                                           13\n66.09            Krummseggenrasen                                                                19\n67.              STAUDEN- UND LÄGERFLUREN DER HOCHMONTANEN BIS ALPINEN STUFE\n67.01            Hochstauden- und Hochgrasflur der hochmontanen bis alpinen Stufe                16\n67.02            Lägerfluren der subalpinen bis alpinen Stufe                                     9\n68.              ZWERGSTRAUCHHEIDEN DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE\n68.01            Alpine „Windheide“ (z. B. mit Gamsheide)                                        19\n68.02            Krähenbeer-Rauschbeerheide und Zwergwacholdergebüsche                           21\n69.              GEBÜSCHE DER HOCHMONTANEN BIS SUBALPINEN STUFE\n69.01            Auenweidengebüsche der hochmontanen bis subalpinen Stufe                        20\n69.02            Grünerlengebüsche                                                               15\n69.03            Schluchtweidengebüsch                                                           16\n69.04            Latschengebüsch                                                                 15\n69.05            Alpenrosengebüsch                                                               17\n69.06            Fichten-Ebereschengebüsch                                                       14\n69.07            Knieweidengebüsch                                                               16\n70.              SUBALPINE WÄLDER\n70.01            Subalpiner (hochmontaner) Bergahorn-Buchenwald\n70.01J           – Junge Ausprägung                                                              16\n70.01M           – Mittlere Ausprägung                                                           19\n70.01A           – Alte Ausprägung                                                               22\n70.02            Subalpiner Fichtenwald\n70.02J           – Junge Ausprägung                                                              15\n70.02M           – Mittlere Ausprägung                                                           18\n70.02A           – Alte Ausprägung                                                               21\n70.03            Subalpiner Lärchen-Arvenwald\n70.03J           – Junge Ausprägung                                                              15\n70.03M           – Mittlere Ausprägung                                                           18\n70.03A           – Alte Ausprägung                                                               21\n70.04            Subalpiner Lärchenwald\n70.04J           – Junge Ausprägung                                                              15\n70.04M           – Mittlere Ausprägung                                                           18\n70.04A           – Alte Ausprägung                                                               21","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020                  1123\nAnlage 3\n(zu § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2)\n1. Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen\nStärke, Dauer und Reichweite der vorhabenbezogenen Wirkungen\nBedeutung der Funktionen des\njeweiligen Schutzguts nach Wertstufen                 I                        II                     III\ngering                    mittel                 hoch\n1 sehr gering                                             –                        –                      –\n2 gering                                                  –                        –                     eB\n3 mittel                                                  –                       eB                     eB\n4 hoch                                                   eB                       eB                    eBS\n5 sehr hoch                                              eB                      eBS                    eBS\n6 hervorragend                                          eBS                      eBS                    eBS\n–:     keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten\neB: erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten\neBS: erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten\n2. Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der in Anlage 1 aufgeführten Boden-\nfunktionen\nFür die Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen\ndurch Versiegelung oder einen Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen gilt abweichend von Nummer 1\nfür eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere Folgendes:\nBei einer dauerhaften Versiegelung oder einem Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen ab einer Größe\nvon 2 000 Quadratmetern sowie bei sonstigen dauerhaften Wirkungen (Verdichtung, Veränderung des Boden-\nwasser- oder Stoffhaushalts) ab dieser Größe hat eine Prüfung zu erfolgen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung\nbesonderer Schwere zu erwarten ist. Für die Bewertung sind die Bedeutung der betroffenen Bodenfunktion im\nkonkreten räumlichen Zusammenhang und die Empfindlichkeit gegenüber der spezifischen Wirkung maßgeblich.","1124           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nAnlage 4\n(zu § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1)\nNaturräume in Deutschland","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020     1125\nNaturräume in Deutschland (Bundesamt für Naturschutz 2011, nach Ssymank 1994)\nD01   Mecklenburgisch-Vorpommersches Küstengebiet\nD02   Nordostmecklenburgisches Tiefland mit Oderhaffgebiet\nD03   Rückland der Mecklenburg-Brandenburgischen Seenplatte\nD04   Mecklenburgische Seenplatte\nD05   Mecklenburg-Brandenburgisches Platten- und Hügelland sowie Luchland\nD06   Ostbrandenburgische Platte\nD07   Odertal\nD08   Spreewald und Lausitzer Becken- und Heideland\nD09   Elbtalniederung\nD10   Elbe-Mulde-Tiefland\nD11   Fläming\nD12   Mittelbrandenburgische Platten und Niederungen sowie Ostbrandenburgisches Heide- und Seengebiet\nD13   Oberlausitzer Heideland\nD19   Erzgebirgsvorland und Sächsisches Hügelland\nD20   Mitteldeutsches Schwarzerdegebiet\nD21   Schleswig-Holsteinische Marschen und Nordseeinseln\nD22   Schleswig-Holsteinische Geest\nD23   Schleswig-Holsteinisches Hügelland\nD24   Unterelbeniederung (Elbmarsch)\nD25   Ems-Weser-Marsch\nD26   Ostfriesisch-Oldenburgische Geest\nD27   Stader Geest\nD28   Lüneburger Heide\nD29   Wendland und Altmark\nD30   Dümmer Geestniederung und Ems-Hunte-Geest\nD31   Weser-Aller-Tiefland\nD32   Niedersächsische Börden\nD33   Nördliches Harzvorland\nD34   Westfälische Tieflandsbucht\nD35   Kölner Bucht und Niederrheinisches Tiefland\nD14   Oberlausitz\nD15   Sächsisch-Böhmisches Kreidesandsteingebiet\nD16   Erzgebirge\nD17   Vogtland\nD18   Thüringer Becken und Randplatten\nD36   Unteres Weserbergland und Oberes Weser-Leine-Bergland\nD37   Harz\nD38   Bergisches Land, Sauerland (Süderbergland)\nD39   Westerwald\nD40   Lahntal und Limburger Becken\nD41   Taunus\nD42   Hunsrück\nD43   Moseltal\nD44   Mittelrheingebiet (mit Siebengebirge)","1126           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nD45  Eifel und Vennvorland\nD46  Westhessisches Berg- und Beckenland\nD47  Osthessisches Bergland (Vogelsberg und Rhön)\nD48  Thüringisch-Fränkisches Mittelgebirge\nD49  Gutland (Bitburger Land)\nD50  Pfälzisch-Saarländisches Muschelkalkgebiet\nD51  Pfälzer Wald (Haardtgebirge)\nD52  Saar-Nahe-Berg- und Hügelland\nD63  Oberpfälzer und Bayerischer Wald\nD53  Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Tiefland\nD54  Schwarzwald\nD55  Odenwald, Spessart und Südrhön\nD56  Mainfränkische Platten\nD57  Neckar- und Tauberland, Gäuplatten\nD58  Schwäbisches Keuper-Lias-Land\nD59  Fränkisches Keuper-Lias-Land\nD60  Schwäbische Alb\nD61  Fränkische Alb\nD62  Oberpfälzisch-Obermainisches Hügelland\nD69  Hochrheingebiet und Dinkelberg\nD64  Donau-Iller-Lech-Platten\nD65  Unterbayerisches Hügelland und Isar-Inn-Schotterplatten\nD66  Voralpines Hügel- und Moorland\nD67  Schwäbisch-Oberbayerische Voralpen\nD68  Nördliche Kalkalpen\nD70  Deutsche Bucht (ohne Felssockel Helgoland)\nD71  Doggerbank und angrenzende zentrale Nordsee\nD72  Westliche Ostsee\nD73  Östliche Ostsee","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020                   1127\nAnlage 5\n(zu § 9 Absatz 3 und 4)\nAnforderungen an den Ausgleich und den Ersatz\nmindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes\nsowie erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter\nAusgleichsmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichartig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des\nSchutzguts zu wählen. Sie sollen nach Möglichkeit eng mit dem beeinträchtigten Raum verbunden sein.\nErsatzmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichwertig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des\nSchutzguts zu wählen. Sie sind unter Bezug auf den beeinträchtigten Raum, zumindest jedoch so durchzuführen,\ndass die jeweilige Funktion im betroffenen Naturraum hergestellt wird (siehe Anlage 4). Bei Eingriffen im Bereich\nder ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels können Ersatzmaßnahmen auch außerhalb des\nbetroffenen Naturraums durchgeführt werden, sofern dadurch die jeweils beeinträchtigte Funktion des Schutzguts\nim betroffenen Naturraum hergestellt wird.\nA. Räumlich-funktionale Anforderungen\nFunktionen                                                                       Räume, in denen\n(siehe                                                                         die Ausgleichs-\nSchutzgüter                                  Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz\nim Einzelnen                                                                        maßnahmen\nAnlage 1)                                                                      durchzuführen sind\nBiotope     Vielfalt von        Wiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betrof-        in dem vom Eingriff\nLebensgemein-       fenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotop-      betroffenen Land-\nschaften und        typenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleichwer-        schaftsraum, der\nLebensräumen        tigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils sich durch eine\nunter Berücksichtigung von Art und Umfang des betroffe-       ähnliche Biotop-\nnen Bestandes sowie von Mindestgrößen von Biotopen            ausstattung ab-\nAls Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederher-           grenzt (z. B. Wald-\nstellung sind Biotope zu wählen,                              bereiche, Niede-\nrungsbereiche,\ndie gemessen an dem Wert des betroffenen Biotoptyps           strukturiertes\n(siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind und                    Offenland)\ndie unter Berücksichtigung des erforderlichen Maß-\nnahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe Ab-\nschnitt B) geeignet sind.\nMögliche Maßnahmen sind u. a.:\nNährstoffentzug\nWiedervernässung\nZielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaftungs-\nmaßnahmen (z. B. Aufforstung mit Baumarten der natür-\nlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession;\nEntnahme standortfremder Baumarten, Belassen von Bio-\ntop- und Höhlenbäumen und Totholz)\nwasserwirtschaftliche Renaturierungsmaßnahmen\nBewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6\nAbschnitt A)\nIm marinen Bereich z. B. die Schaffung oder Aufwertung\nvon Riffen oder anderen Biotopen\nTiere       Vielfalt von Tier-  Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habi-          in dem vom Eingriff\narten einschließ-   tate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate        betroffenen popula-\nlich der innerart-  einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer           tions- bzw. art-\nlichen Vielfalt     insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische        spezifischen Funk-\nVielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von          tionsraum mög-\nReviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der für      lichst unter Bezug\nden Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)                        auf konkrete\nAktions- oder\nAktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Ersatz         Dispersionsräume\ngewählten ähnlichen Art(en)/Population(en)/Metapopula-        der betroffenen\ntion(en)                                                      Art(en)/Popula-\nartspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den be-       tion(en)\neinträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeitlicher\nWiederherstellbarkeit\nMögliche Maßnahmen sind u. a.:\nOptimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer\nHabitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie\nFortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)","1128          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nFunktionen                                                                 Räume, in denen\n(siehe                                                                  die Ausgleichs-\nSchutzgüter                                Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz\nim Einzelnen                                                                  maßnahmen\nAnlage 1)                                                               durchzuführen sind\nEntwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifischer\nHabitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie\nFortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)\nReaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen und\nWanderkorridoren, Wiedervernetzung von Lebensräumen\nBewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6\nAbschnitt A)\nPflanzen    Vielfalt von      Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Stand-     in dem vom Eingriff\nPflanzenarten     orte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Standorte   betroffenen popula-\neinschließlich    einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen und einer      tions- bzw. art-\nder innerart-     insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische    spezifischen Funk-\nlichen Vielfalt   Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von      tionsraum in Ab-\nAusbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der für      hängigkeit von\nden Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungsareale    konkreten Ver-\nbreitungsarealen\nartspezifischen Standortbedingungen\nEntwicklungszeiten\nMögliche Maßnahmen sind u. a.:\nOptimierung der artspezifisch erforderlichen Standort-\nbedingungen (z. B. Offenhaltung von Sandrasenflächen,\nEntfernen von Gehölzen)\nWiederherstellung von Lebensräumen\nMaßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von Pflan-\nzenarten (z. B. Entnahme und Ausbringung von Diaspo-\nren)\nBewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6\nAbschnitt A)\nBoden       natürliche        Wiederherstellung/Optimierung der Bodenfunktionen         in dem vom Eingriff\nBodenfunktionen Mögliche Maßnahmen sind u. a.:                              betroffenen Land-\nschaftsraum,\nEntsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6 Ab-    Bereich mit ver-\nschnitt B)                                                gleichbaren Boden-\nEntfernen von Überschüttungen                             gesellschaften und\nHerstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren Bo-     -typen\ndenraums\nMechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf. mit\nUntergrundmelioration\nWiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren\nNutzungsextensivierung\nBewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6\nAbschnitt A)\nVielfalt von      Wiederherstellung/Optimierung der betroffenen Boden-      in dem vom Eingriff\nBodentypen und    typen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Aus-         betroffenen Land-\nBodenformen als   gleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotop-     schaftsraum, Be-\nAusdruck des      kategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen reich mit vergleich-\nnatürlichen und   und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch:               baren Bodengesell-\nkulturellen Erbes Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren           schaften und -typen\nWiederherstellung der Auenspezifität von Böden durch die\nWiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss-\nund Überflutungsverhältnissen\nManagementmaßnahmen, die eine Ausprägung von Böden\nerhalten, die durch kulturhistorische Nutzungen entstan-\nden sind\nExtensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzungen\nim Umfeld von z. B. Sand- und Kalksteinfelsen\nSicherung von z. B. Lösssteilwände in Hohlwegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020            1129\nFunktionen                                                                Räume, in denen\n(siehe                                                                  die Ausgleichs-\nSchutzgüter                                  Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz\nim Einzelnen                                                                  maßnahmen\nAnlage 1)                                                               durchzuführen sind\nWasser      Funktionen für     Maßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der         in dem vom Eingriff\nden Naturhaus-     Gewässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld       betroffenen Fließ-\nhalt, die sich aus des betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem      oder Stillgewässer\nder Qualität und   hinsichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Ge-       oder in dessen un-\nQuantität der      wässer einschließlich der Neuanlage von Gewässern        mittelbarem Umfeld\nOberflächen-       (Ersatz)\ngewässer ein-      Mögliche Maßnahmen sind u. a.:\nschließlich der\nnatürlichen        Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseiti-\nSelbstreini-       gung von Gewässerverbauen (z. B. Aufhebung von Ver-\ngungsfähigkeit     rohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau von\nder Fließgewäs-    Wehren)\nser ergeben        Reduzierung bestehender Belastungen durch Optimierung\nder Selbstreinigungskraft des Gewässers z. B. durch\nNutzungsextensivierungen im Randbereich der Gewässer,\nEntwicklung von natürlichen Uferstrukturen, Uferrand-\nstreifen an Gewässern, Uferrückbau- oder -vorschüttung,\nSchaffung einer vielgestaltigen Fließgewässermorpho-\nlogie zur Sauerstoffanreicherung\nAnbindung von Altarmen und Nebengewässern, Anlage\nvon Auefließgewässern\nNeuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von Stillge-\nwässern\nWiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss-\nund Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau\nvon abflussregulierenden Bauwerken, Deichrückverlegun-\ngen, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer\nSohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließ-\ngewässersohle, Rückbau von Meliorationsmaßnahmen,\nDrainagen\nExtensivierung intensiver Flächennutzungen im Umfeld der\nGewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen durch Ober-\nflächenabfluss, Erosionsschutzmaßnahmen auf erosions-\ngefährdeten Böden oder bei ackerbaulicher Nutzung in\nHanglagen\nBewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6\nAbschnitt A)\nWiederherstellung von auentypischen Biotoptypen bzw.\nBiotoptypen der Uferzonierungen an Stillgewässern\nReduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwasser-\nüberläufen, Oberflächenabflüssen, Fischteichen\nWiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewäs-\nsern (siehe Anlage 6 Abschnitt C)\nFunktionen für     Verbesserung/Wiederherstellung der Grundwasserfunk-      in dem vom Eingriff\nden Naturhaus-     tionen                                                   betroffenen Grund-\nhalt, die sich aus Mögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.:          wasserleiter,\nder Qualität und                                                            -einzugsgebiet\nQuantität des      Extensivierung intensiver Flächennutzungen zur Verringe-\nGrundwassers       rung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch anstehen-\nergeben            dem Grundwasser\nBewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6\nAbschnitt A)\nReduzierung/Beseitigung von Grundwasserverschmut-\nzungen z. B. durch Altlastensanierung\nMögliche Maßnahmen für die Quantität sind u. a.:\nEntsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubildung\n(siehe Anlage 6 Abschnitt B)\nMaßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung\ndurch Reduzierung des Direktabflusses, in Ausnahme-\nfällen Infiltration von Niederschlagswasser","1130          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nFunktionen                                                                 Räume, in denen\n(siehe                                                                   die Ausgleichs-\nSchutzgüter                               Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz\nim Einzelnen                                                                  maßnahmen\nAnlage 1)                                                                durchzuführen sind\nWiederherstellung von natürlichen Grundwasserverhält-\nnissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in Auen,\ndurch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen\nAbfluss- und Überflutungsverhältnissen\nRückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen\nHochwasser-       Optimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutz-        in dem vom Eingriff\nschutzfunktion    und Retentionsfunktionen                                   betroffenen\nund Funktionen    Mögliche Maßnahmen sind u. a.:                             Retentionsraum\nim Nieder-                                                                   bzw. im betroffenen\nschlags-Abfluss-  Entsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B)                Einzugsgebiet des\nhaushalt          Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubil-              Fließgewässers\n(Retentions-      dung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. Infiltra-\nfunktion)         tion von Niederschlagswasser und Regenwasserrück-\nhaltung\nAufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch\nNutzungsextensivierung im Retentionsraum oder Einzugs-\ngebiet\nRückbau von Barrieren, Querbauwerken im Retentions-\nraum und Abflussquerschnitt von Auen und Fließge-\nwässern\nRenaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von Ge-\nwässerverbauungen\nAnbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und von\nAuefließgewässern\nWiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss-\nund Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von\nabflussregulierenden Bauwerken, Geschiebemanagement\nzur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion,\nAnhebung der Fließgewässersohle\nExtensivierung der Auenutzung\nRückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen\nBewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6\nAbschnitt A)\nDeichrückverlegung zur Erweiterung des Retentions-\nraumes\nSchaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräumen\noder -becken\nVorlandmanagement in den Deichvorländern\nBiotope     Vielfalt von      Wiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betrof-     in dem vom Eingriff\nLebensgemein-     fenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotop-   betroffenen Land-\nschaften und      typenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleich-        schaftsraum, der\nLebensräumen      wertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz)   sich durch eine\njeweils unter Berücksichtigung von Art und Umfang des      ähnliche Biotop-\nbetroffenen Bestandes sowie von Mindestgrößen von          ausstattung ab-\nBiotopen                                                   grenzt (z. B. Wald-\nAls Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederher-        bereiche, Niede-\nstellung sind Biotope zu wählen,                           rungsbereiche,\nstrukturiertes\n• die gemessen an dem Wert des betroffenen Offenland)\nBiotoptyps (siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind\nund\n• die unter Berücksichtigung des erforderlichen Maß-\nnahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe\nAbschnitt B) geeignet sind.\nMögliche Maßnahmen sind u. a.:\n• Nährstoffentzug\n• Wiedervernässung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020             1131\nFunktionen                                                                 Räume, in denen\n(siehe                                                                   die Ausgleichs-\nSchutzgüter                                Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz\nim Einzelnen                                                                  maßnahmen\nAnlage 1)                                                                durchzuführen sind\n• Zielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaf-\ntungsmaßnahmen (z. B. Aufforstung mit Baumarten\nder natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche\nSukzession; Entnahme standortfremder Baumarten,\nBelassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Tot-\nholz)\n• wasserwirtschaftliche Renaturierungsmaßnahmen\n• Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An-\nlage 6 Abschnitt A)\n• Im marinen Bereich z. B. die Schaffung oder Aufwer-\ntung von Riffen oder anderen Biotopen\nTiere       Vielfalt von      Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habi-      in dem vom Eingriff\nTierarten ein-    tate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate    betroffenen popula-\nschließlich der   einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer       tions- bzw. art-\ninnerartlichen    insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische    spezifischen Funk-\nVielfalt          Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von      tionsraum mög-\n• Reviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der   lichst unter Bezug\nfür den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)             auf konkrete\nAktions- oder\n• Aktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Er-     Dispersionsräume\nsatz gewählten ähnlichen Art(en)/Population(en)/       der betroffenen\nMetapopulation(en)                                     Art(en)/Popula-\n• artspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den    tion(en)\nbeeinträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeit-\nlicher Wiederherstellbarkeit\nMögliche Maßnahmen sind u. a.:\n• Optimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer\nHabitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate\nwie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)\n• Entwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifi-\nscher Habitatstrukturen (insbesondere Schlüssel-\nhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagd-\nhabitate)\n• Reaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen\nund Wanderkorridoren, Wiedervernetzung von Le-\nbensräumen\n• Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An-\nlage 6 Abschnitt A)\nPflanzen    Vielfalt von      Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Stand-     in dem vom Eingriff\nPflanzenarten     orte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Stand-      betroffenen popula-\neinschließlich    orte einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen und       tions- bzw. art-\nder innerart-     einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die bio-     spezifischen Funk-\nlichen Vielfalt   logische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung tionsraum in Ab-\nvon                                                       hängigkeit von\n• Ausbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der       konkreten   Ver-\nfür den Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungs-  breitungsarealen\nareale\n• artspezifischen Standortbedingungen\n• Entwicklungszeiten\nMögliche Maßnahmen sind u. a.:\n• Optimierung der artspezifisch erforderlichen Stand-\nortbedingungen (z. B. Offenhaltung von Sandrasen-\nflächen, Entfernen von Gehölzen)\n• Wiederherstellung von Lebensräumen","1132          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nFunktionen                                                                Räume, in denen\n(siehe                                                                  die Ausgleichs-\nSchutzgüter                               Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz\nim Einzelnen                                                                 maßnahmen\nAnlage 1)                                                               durchzuführen sind\n• Maßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von\nPflanzenarten (z. B. Entnahme und Ausbringung von\nDiasporen)\n• Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An-\nlage 6 Abschnitt A)\nBoden       natürliche        Wiederherstellung/Optimierung der Bodenfunktionen         in dem vom Eingriff\nBodenfunktionen Mögliche Maßnahmen sind u. a.:                              betroffenen Land-\nschaftsraum, Be-\n• Entsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6 reich mit vergleich-\nAbschnitt B)                                           baren Bodengesell-\n• Entfernen von Überschüttungen                          schaften und -typen\n• Herstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren\nBodenraums\n• Mechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf.\nmit Untergrundmelioration\n• Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren\n• Nutzungsextensivierung\n• Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An-\nlage 6 Abschnitt A)\nVielfalt von      Wiederherstellung/Optimierung der betroffenen Boden-      in dem vom Eingriff\nBodentypen        typen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Aus-         betroffenen Land-\nund Boden-        gleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotop-     schaftsraum, Be-\nformen als        kategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen reich mit vergleich-\nAusdruck des      und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch:               baren Bodengesell-\nnatürlichen und                                                             schaften und -typen\n• Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren\nkulturellen Erbes\n• Wiederherstellung der Auenspezifität von Böden\ndurch die Wiederherstellung von fließgewässertypi-\nschen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen\n• Managementmaßnahmen, die eine Ausprägung von\nBöden erhalten, die durch kulturhistorische Nutzun-\ngen entstanden sind\n• Extensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzun-\ngen im Umfeld von z. B. Sand- und Kalksteinfelsen\n• Sicherung von z. B. Lösssteilwände in Hohlwegen\nWasser      Funktionen        Maßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der Ge-      in dem vom Eingriff\nfür den           wässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld des      betroffenen Fließ-\nNaturhaushalt,    betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem hin-      oder Stillgewässer\ndie sich aus      sichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Gewässer      oder in dessen un-\nder Qualität      einschließlich der Neuanlage von Gewässern (Ersatz)       mittelbarem Umfeld\nund Quantität     Mögliche Maßnahmen sind u. a.:\nder Oberflächen-\ngewässer ein-      • Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseiti-\nschließlich der      gung von Gewässerverbauen (z. B. Aufhebung von\nnatürlichen          Verrohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau\nSelbstreini-         von Wehren)\ngungsfähigkeit\n• Reduzierung bestehender Belastungen durch Opti-\nder Fließgewäs-\nser ergeben\nmierung der Selbstreinigungskraft des Gewässers z. B.\ndurch Nutzungsextensivierungen im Randbereich der\nGewässer, Entwicklung von natürlichen Uferstruktu-\nren, Uferrandstreifen an Gewässern, Uferrückbau-\noder -vorschüttung, Schaffung einer vielgestaltigen\nFließgewässermorphologie zur Sauerstoffanreicherung\n• Anbindung von Altarmen und Nebengewässern, An-\nlage von Auefließgewässern\n• Neuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von Still-\ngewässern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020             1133\nFunktionen                                                                 Räume, in denen\n(siehe                                                                   die Ausgleichs-\nSchutzgüter                                  Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz\nim Einzelnen                                                                  maßnahmen\nAnlage 1)                                                                durchzuführen sind\n• Wiederherstellung von fließgewässertypischen Ab-\nfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.:\nRückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Deich-\nrückverlegungen, Geschiebemanagement zur Ver-\nmeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion,\nAnhebung der Fließgewässersohle, Rückbau von\nMeliorationsmaßnahmen, Drainagen\n• Extensivierung intensiver Flächennutzungen im Um-\nfeld der Gewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen\ndurch Oberflächenabfluss, Erosionsschutzmaßnah-\nmen auf erosionsgefährdeten Böden oder bei\nackerbaulicher Nutzung in Hanglagen\n• Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An-\nlage 6 Abschnitt A)\n• Wiederherstellung von auentypischen Biotoptypen\nbzw. Biotoptypen der Uferzonierungen an Stillgewäs-\nsern\n• Reduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwas-\nserüberläufen, Oberflächenabflüssen, Fischteichen\n• Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließge-\nwässern (siehe Anlage 6 Abschnitt C)\nFunktionen für     Verbesserung/Wiederherstellung der Grundwasserfunk- in dem vom Eingriff\nden Naturhaus-     tionen                                                    betroffenen Grund-\nhalt, die sich aus Mögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.:           wasserleiter,\nder Qualität und                                                             -einzugsgebiet\nQuantität des       • Extensivierung intensiver Flächennutzungen zur Ver-\nGrundwassers           ringerung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch\nergeben                anstehendem Grundwasser\n• Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An-\nlage 6 Abschnitt A)\n• Reduzierung/Beseitigung        von    Grundwasserver-\nschmutzungen z. B. durch Altlastensanierung\nMögliche Maßnahmen für die Quantität sind u. a.:\n• Entsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubil-\ndung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)\n• Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubil-\ndung durch Reduzierung des Direktabflusses, in Aus-\nnahmefällen Infiltration von Niederschlagswasser\n• Wiederherstellung von natürlichen Grundwasserver-\nhältnissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in\nAuen, durch die Wiederherstellung von fließgewässer-\ntypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen\n• Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen\nHochwasser-        Optimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutz- in dem vom Eingriff\nschutzfunktion     und Retentionsfunktionen                                  betroffenen\nund Funktionen     Mögliche Maßnahmen sind u. a.:                            Retentionsraum\nim Nieder-                                                                   bzw. im betroffenen\nschlags-Ab-         • Entsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B)            Einzugsgebiet des\nflusshaushalt       • Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubil- Fließgewässers\n(Retentions-           dung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. In-\nfunktion)              filtration von Niederschlagswasser und Regenwasser-\nrückhaltung\n• Aufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch\nNutzungsextensivierung im Retentionsraum oder Ein-\nzugsgebiet","1134            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nFunktionen                                                                Räume, in denen\n(siehe                                                                  die Ausgleichs-\nSchutzgüter                                  Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz\nim Einzelnen                                                                  maßnahmen\nAnlage 1)                                                               durchzuführen sind\n• Rückbau von Barrieren, Querbauwerken im Reten-\ntionsraum und Abflussquerschnitt von Auen und Fließ-\ngewässern\n• Renaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von\nGewässerverbauungen\n• Anbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und\nvon Auefließgewässern\n• Wiederherstellung von fließgewässertypischen Ab-\nfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.:\nRückbau von abflussregulierenden Bauwerken,\nGeschiebemanagement zur Vermeidung weiterer\nSohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließ-\ngewässersohle\n• Extensivierung der Auenutzung\n• Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen\n• Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An-\nlage 6 Abschnitt A)\n• Deichrückverlegung zur Erweiterung des Retentions-\nraumes\n• Schaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräu-\nmen oder -becken\nVorlandmanagement in den Deichvorländern\nB. Berücksichtigung von Entwicklungszeiten\nSofern die Entwicklungszeit bis zur Erreichung des Zielzustandes der geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaß-\nnahme 30 Jahre überschreitet, ist eine Vergrößerung der Maßnahmenfläche um 25 Prozent erforderlich, um die\nverzögerte Funktionserfüllung zu berücksichtigen (Timelag-Aufschlag).\nSofern Biotoptypen oder Zielzustände anderer Funktionen mit einem Alter von mehr als 100 Jahren erheblich\nbeeinträchtigt werden, sind neben den langfristig wirksamen Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von mehr\nals 100 Jahren kurz- bis mittelfristig wirksame Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von weniger als 30 Jah-\nren vorzusehen. Die beiden Maßnahmenanteile sollen jeweils 50 Prozent des auf die betreffende erhebliche\nBeeinträchtigung entfallenden Anteils am biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf betragen.\nBei Entwicklungszeiten von weniger als 30 Jahren ist kein Timelag-Aufschlag erforderlich.\nDie Bestimmung der Entwicklungszeit ist maßnahmenspezifisch ausgehend von den jeweiligen Ausgangs-\nbiotopen bzw. Ausgangszuständen der Maßnahmenflächen sowie dem Zielbiotoptyp in der jeweiligen Aus-\nprägung vorzunehmen.\nEntwicklungszeiten für beispielhafte Zielbiotope und verschiedene Ausgangsbiotoptypen\nTimelag-Aufschlag,\nAusgangsbiotope\nZielbiotop                                              Entwicklungszeit     kurz- bis mittelfristig\n(mögliche Maßnahmentypen)\nwirksame Maßnahmen\nBuchen-(misch-)wälder         Buchen-Mischbestand              < 30 Jahre           –\nfrischer, basenreicher        (Entnahme gebietsfremder\nStandorte                     Baumarten, Freistellung\n(alte Bestände)               Altbaumarten)\nFichtenforst (Unterpflanzung mit 30 bis 100 Jahre     Timelag-Aufschlag\nBuchen, später Entnahme der                           erforderlich\nFichten)\nAcker (Aufforstung von Buchen- > 100 Jahre            Timelag-Aufschlag und\nwäldern)                                              Maßnahme mit einer\nEntwicklungszeit\n< 30 Jahre erforderlich\nBruchwälder                   entwässerter, eutrophierter      < 30 Jahre           –\n(alte Bestände)               Bruchwald (Wiedervernässung,\nNutzungsverzicht)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020                1135\nTimelag-Aufschlag,\nAusgangsbiotope\nZielbiotop                                               Entwicklungszeit     kurz- bis mittelfristig\n(mögliche Maßnahmentypen)\nwirksame Maßnahmen\nWeichholzauenwälder         krautige Uferflur am Gewässer      < 30 Jahre            –\n(junge bis mittelalte       (ggf. Verbesserung der Überflu-    (junge bis mittelalte\nBestände)                   tungssituation, Initialpflanzung   Bestände)\nvon Weiden, Sukzession)\n30 bis 100 Jahre      Timelag-Aufschlag\n(alte Bestände)       erforderlich\nNiedermoore mit Torfen      brachgefallene, ehemals            < 30 Jahre            –\nextensiv genutzte Niedermoor-\nstandorte (regelmäßige Mahd,\nggf. Wiedervernässung)\nintensiv genutztes Feucht-         30 bis 100 Jahre      Timelag-Aufschlag\ngrünland (Wiedervernässung,                              erforderlich\nAushagerung, regelmäßige\nMahd)\nHochmoor-, Zwischen- und    Moordegenerationsstadium mit       > 100 Jahre           Timelag-Aufschlag und\nÜbergangsmoorstandorte      Zwergsträuchern und Resten                               Maßnahme mit einer\n(einschl. Moorgewässer      von Fichtenforst (Rodung und                             Entwicklungszeit\nund -gehölze)               Wiedervernässung, Sukzession,                            < 30 Jahre erforderlich\nggf. Entwicklungspflege)\nnaturnahe Fließgewässer     anthropogen mäßig beeinträch- < 30 Jahre                 –\ntigtes Fließgewässer\n(Beseitigung von Sohlabstürzen,\nverrohrten Durchlässen und\nFörderung der natürlichen Fließ-\ngewässerdynamik)\nanthropogen stark beeinträch-      < 30 Jahre            –\ntigtes Fließgewässer\n(Renaturierung durch Rück-\nverlegung eines längeren Fließ-\ngewässerabschnitts in das ur-\nsprüngliche Fließgewässerbett)\nGroßseggenried              entwässertes, eutrophiertes        < 30 Jahre            –\nGroßseggenried (Wiedervernäs-\nsung, ggf. sporadische Mahd)\nEntwicklung aus ehemaliger         < 30 Jahre            –\nKiesabbaufläche (Initialpflanzung\nmit standorttypischen Arten,\nin Abhängigkeit vom Wasser-\nhaushalt Sukzession oder\nsporadische Mahd)\nHalbtrockenrasen            brachgefallener, verbuschter       < 30 Jahre            –\nHalbtrockenrasen (Entbuschung\nund Beweidung)\nextensiv genutzter Acker    intensiv genutzter Acker           < 30 Jahre            –\n(keine chem.-synth. Düngung/\nnur Wirtschaftsdünger, Dünger-\nmenge begrenzen auf max. 50 %\nder empfohlenen Menge; kein\nPflanzenschutzmitteleinsatz)","Anlage 6\n(zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3)                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    1136\nMaßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nA. Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen\nEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nAnforderungen an die                                      Biotope,\nAusführung der Maßnahmen                                                                                                                                                                                                                                                                             Land-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nMaßnahmentyp\nNatürliche Bodenfunktionen\nZielbiotoptypen\nHochwasserschutz- und\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\n(keine\nOberflächengewässer\nabschließende\nVielfalt von Tier- und\nWeitergehende\nAufzählung)              Mindestanforderungen             Anforderungen, die im Einzelfall\nAusgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nfestgesetzt werden können\nPflanzenarten                                       und Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion\nMaßnahmen auf Acker\nBrachen             • Selbstbegrünung (gilt nicht in      • Spezifische Maßnahmen,                       X                      X                          (X)                        X                     (X)                    (X)                (X)                                                         (X)                                                                   X\nAckerbrachen:         Gebieten mit hohem Stickstoff-        z. B. extensive Pflege zur Schaf-\n33.01.04,             Auswaschungsrisiko)                   fung von Heterogenität im Bestand\n33.02.04,           • Keine Düngung, keine PSM            • In Abhängigkeit von Zielarten\n33.03.04,                                                   ggf. Sonderformen\n33.04a.04,          • Keine Bodenbearbeitung\n33.04b.04           • Keine Nutzung/Mahd              • Reduzierung von konkurrenz-\nstarken, nicht dem Zielbiotoptyp\n• Höchstdauer der Belassung ohne    entsprechenden Pflanzenarten\nUmbruch: 3 Jahre                  (z. B. Acker-Kratzdistel,\n• Herstellungskontrolle und ggf.    Neophyten) ausschließlich durch\nMonitoring (in Abhängigkeit von   mechanische Beseitigung\njeweiligen Zielarten)\n• Pflegeintervall 2 bis 3 Jahre","Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nAnforderungen an die                                        Biotope,\nAusführung der Maßnahmen                                                                                                                                                                                                                                                                               Land-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nMaßnahmentyp\nNatürliche Bodenfunktionen\nZielbiotoptypen\nHochwasserschutz- und\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\n(keine\nOberflächengewässer\nabschließende\nVielfalt von Tier- und\nWeitergehende\nAufzählung)              Mindestanforderungen               Anforderungen, die im Einzelfall\nAusgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nfestgesetzt werden können\nPflanzenarten                                       und Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion\nExtensiv            • Erweiterter Saatreihenabstand       • Einsatz von Gemengen mit min-                  X                      X                          (X)                        X                          X                 (X)                                                                                                                X                                 X\ngenutzte Äcker/       bzw. reduzierte Saatgutmenge          destens zwei verschiedenen Arten\nAckerwild-            (max. 50 – 70 % der regulären         und Sorten bis hin zu Blüh- und\nkräuterstreifen       Saatgutmenge)                         Wildkrautgemengen, z. B. Ge-\nÄcker mit vollst.   • Vielfältige, mind. Viergliedrige      treide-Öl-Leguminosen-Gemenge,\nSegetal-              Fruchtfolge mit Winterungen und       Blüh-/Wildkrautgemenge\nvegetation:\nSommerungen                         • Inanspruchnahme wertvoller land-\n33.01.01,\n33.02.01,           • Grundsätzlich keine Düngung, eine     wirtschaftlich genutzter Flächen\n33.03.01,             begrenzte dem Entwicklungsziel        nur nach    Berücksichtigung agrar-\n33.04a.01,            angepasste Erhaltungsdüngung mit      struktureller Belange\n33.04b.01             Wirtschaftsdünger ist im Einzelfall • Konzentration von Maßnahmen im\nÄcker mit arten-      zulässig (Düngermenge dann be-        Raum zur Verbesserung der Struk-\nreicher Segetal-      grenzen max. auf Entzug bzw.          turvielfalt und zur Schaffung von\nvegetation:           Zielanforderung z. B. aus dem         Verbundstrukturen (Biotopverbund)\n33.01.02,             Segetalartenschutz), keine PSM      • Verringerung der Schlaggrößen\n33.02.02,\n• Striegelverzicht                    • Integrierte Brachestreifen\n33.03.02,\n33.04a.02,          • Winterstoppel                         (auf 10 % der Fläche)\n33.04b.02           • Verzicht auf Bewässerung            • Einschränkung der Bodenbearbei-\n• Verzicht auf Kalkung                  tung während der Brutzeit\n• Herstellungskontrolle und ggf.      • Nicht wendende, pfluglose Boden-\nMonitoring (in Abhängigkeit von       bearbeitung (i. d. R. nicht geeignet\njeweiligen Zielarten)                 bei Segetalartenschutz)\n• Mindestdauer 10 Jahre               • Belassen von Streifen/Ernte-\nverzicht                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           1137","1138\nEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nAnforderungen an die                                        Biotope,\nAusführung der Maßnahmen                                                                                                                                                                                                                                                                               Land-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nMaßnahmentyp\nNatürliche Bodenfunktionen\nZielbiotoptypen\nHochwasserschutz- und\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\n(keine\nOberflächengewässer\nabschließende\nVielfalt von Tier- und\nWeitergehende\nAufzählung)              Mindestanforderungen               Anforderungen, die im Einzelfall\nAusgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nfestgesetzt werden können\nPflanzenarten                                       und Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion\nEtablierung von     • Vorher mind. 5 Jahre lang Acker      • Verwendung regionalen Saatguts               X                      X                            X                        X                     (X)                       X                  X                                                        (X)                             (X)                                   X\nartenreichem        • Die Maßnahmenfläche sollte sich    • Mahdguttransfer/Heublumenan-\nGrünland\nals Bilanzzuwachs (Grünlandfläche)   saat aus der Region\nartenreiches          auf Betriebsebene niederschlagen • Reduzierung von konkurrenz-\nGrünland frischer\nStandorte:          • Ansaat mit standortspezifischem      starken, nicht dem Zielbiotoptyp\n34.07a.01,            Saatgut                              entsprechenden Pflanzenarten\n34.07a.02           • Aushagerung, sofern auf Standort     (z. B. Acker-Kratzdistel,\nSalzgrünland der      in Bezug zur geplanten Lebens-       Neophyten) ausschließlich durch\nKüste:                raumqualität erforderlich            mechanische Beseitigung\n07, 08              • Kein Pflegeumbruch                   • Herstellungskontrolle und ggf.\nMonitoring (in Abhängigkeit von\n• Narbenverbesserung (Nachsaat           jeweiligen Zielarten)\nvon Zielarten ist möglich)\n• 1-2schürige Mahd je nach er-\nwünschtem Nährstoffniveau und\nPflanzengesellschaft im ausgeha-\ngerten Zustand (i. d. R. nach der\nBrutzeit), Abfuhr des Mahdgutes\n(3. Schnitt kann auch als Pflege-\nschnitt ohne Abfuhr erfolgen) oder\nBeweidung mit max. 1,5 – 2 GVE/ha\nmöglich;\nbei Beweidung: Prüfung der Er-\nforderlichkeit einer Nachmahd,","Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nAnforderungen an die                                        Biotope,\nAusführung der Maßnahmen                                                                                                                                                                                                                                                                               Land-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nMaßnahmentyp\nNatürliche Bodenfunktionen\nZielbiotoptypen\nHochwasserschutz- und\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\n(keine\nOberflächengewässer\nabschließende\nVielfalt von Tier- und\nWeitergehende\nAufzählung)             Mindestanforderungen               Anforderungen, die im Einzelfall\nAusgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nfestgesetzt werden können\nPflanzenarten                                       und Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion\nBeschränkung der Weidepflege\n(Walzen, Schleppen max. 1-mal im\nJahr vor März, keine Nachsaat)\n• Keine PSM\n• Eine an das jeweiligen Zielbiotop\nangepasste Düngung ist zulässig\n• Festlegung von Zeiträumen für die\nMahd/Beweidung in Abhängigkeit\nvon Zielarten\nÄcker mit            • Kartierung und Dokumentation der • Herstellungskontrolle und ggf.                 X                      X                          (X)                        X                                                                                                                           (X)                             (X)                                   X\nschlaginterner         ertragsärmeren und nicht genutz-     Monitoring (in Abhängigkeit von\nSegregation            ten Teilbereiche (z. B. anhand eines jeweiligen Zielarten)\nz. B. von feuchten     Luftbilds) zur gezielten Auswahl\nSenken, trocke-        von Standorten mit hohem Biotop-\nnen Kuppen             entwicklungspotenzial bzw. mit\ninnerhalb des          besonderer Bedeutung für den\nAckerschlags;          Biotopverbund\nBewertung für\nZielarten oder       • Herausnahme     von  Teilbereichen\nZielbiotope, z. B.     mit spezifischer Standortcharakte-\nextensiv genutzte      ristik aus der Nutzung, auf den\nÄcker mit arten-       Zielbiotop abgestimmte extensive\nreicher oder vollst.   Ackernutzung oder Pflege\nSegetalvegetation • Abstandsauflagen zur Maßnah-\n1139\noder andere            menfläche für Düngung und PSM","1140\nEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nAnforderungen an die                                       Biotope,\nAusführung der Maßnahmen                                                                                                                                                                                                                                                                              Land-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nMaßnahmentyp\nNatürliche Bodenfunktionen\nZielbiotoptypen\nHochwasserschutz- und\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\n(keine\nOberflächengewässer\nabschließende\nVielfalt von Tier- und\nWeitergehende\nAufzählung)             Mindestanforderungen              Anforderungen, die im Einzelfall\nAusgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nfestgesetzt werden können\nPflanzenarten                                       und Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion\nstandortspezifi-   • Biotopverbund zu benachbarten\nsche Ausprägun-      Strukturen herstellen (z. B. als\ngen von Zielbio-     Trittstein)\ntopen\n• Mindestdauer 10 Jahre\n(rotierende)       • Einbindung in Maßnahmenkonzept • Monitoring/Überprüfung und ggf.                   X                      X\nMaßnahmen zur        (insbes. in Artenschutzkonzept)    Modifizierung der Maßnahmen-\nSchaffung art-                                          vorgaben  (Art und Zeitpunkt in Ab-\n• Schaffung artspezifisch geeigneter\nspezifischer                                            hängigkeit von jeweiligen Zielarten)\nHabitatstrukturen, (z. B. Feld-\nHabitate\nlerchenfenster)\nBewertung für\nZielarten          • Keine PSM\nBlühstreifen       • Breite in der Regel zwischen 5 m   • Bei Rotation in der Fruchtfolge Be-           X                      X                                              (X)                               X                                    (X)                                                                                         (X)                                   X\nBewertung für        und 10 m                             lassung über 2 bis 5 Jahre\nZielarten          • Standortspezifische Saatmischung • Wenn Mahd, nur im Frühjahr bis\nregionaler Herkunft unter Be-       Mitte März bzw. angepasst an\nachtung der standorttypischen       Zielarten\nSegetalvegetation                 • Herstellungskontrolle und ggf.\n• Reduzierte Saatgutmenge             Monitoring (in Abhängigkeit von\n(max. 50 – 70 % der regulären       Zielarten)\nSaatgutmenge) zur Erzielung eines\nlückigen Bestands, Fehlstellen im\nBestand belassen\n• Keine Düngung, keine PSM","Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nAnforderungen an die                                         Biotope,\nAusführung der Maßnahmen                                                                                                                                                                                                                                                                                Land-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nMaßnahmentyp\nNatürliche Bodenfunktionen\nZielbiotoptypen\nHochwasserschutz- und\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\n(keine\nOberflächengewässer\nabschließende\nVielfalt von Tier- und\nWeitergehende\nAufzählung)               Mindestanforderungen                 Anforderungen, die im Einzelfall\nAusgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nfestgesetzt werden können\nPflanzenarten                                       und Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion\n• Zunächst keine Bodenbearbeitung;\nnach 2 bis 3 Jahren Bodenbear-\nbeitung und Neuansaat, i. d. R. im\nFrühjahr bis Mitte April; bei Rota-\ntion in der Fruchtfolge Belassen bis\nFrühjahrsbestellung\n• Keine Mahd\n• Rotation in der Fruchtfolge möglich\nMaßnahmen auf Grünland\nExtensivierung      • Aushagerung                             • Bei Beweidung: reduzierte Besatz-            X                      X                            X                        X                     (X)                       X                                                                           (X)                                 X                                 X\nvon Dauergrün-      • Im Regelfall keine Bodenbearbei-          dichte zur Brutzeit\nland\ntung (Ausnahme orchideenreiche          • Kombination von Beweidung und\nartenreiches          Standorte), kein Pflegeumbruch,           Mahd je nach Standort und betrof-\nGrünland frischer     gezielte Nachsaat von Zielarten           fener Zielart\nStandorte:            (Heumulch, -drusch) möglich\n34.07a.01,                                              • Festsetzung des 1. Mahdtermins\n34.07a.02           • Keine PSM, eine an den jeweiligen   in Abhängigkeit von Zielarten\nSalzgrünland der      Zielbiotoptyp angepasste Düngung    (z. B. erst nach der Brutzeit)\nKüste:                ist zulässig                      • Herstellungskontrolle und ggf.\n07, 08              • Reduzierte (1-2schürige) Mahd             Monitoring (in Abhängigkeit von\ni. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr     jeweiligen Zielarten)\ndes Mahdgutes oder extensive\nBeweidung mit max. 1,5 GVE/ha;\n1141\nbei Beweidung: Nachmahd\nerforderlich, Beschränkung der","1142\nEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nAnforderungen an die                                          Biotope,\nAusführung der Maßnahmen                                                                                                                                                                                                                                                                                 Land-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nMaßnahmentyp\nNatürliche Bodenfunktionen\nZielbiotoptypen\nHochwasserschutz- und\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\n(keine\nOberflächengewässer\nabschließende\nVielfalt von Tier- und\nWeitergehende\nAufzählung)             Mindestanforderungen                  Anforderungen, die im Einzelfall\nAusgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nfestgesetzt werden können\nPflanzenarten                                       und Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion\nWeidepflege (Walzen, Schleppen\nmax. 1-mal im Jahr i. d. R. bis Mitte\nMärz), keine Nachsaat\nMaßnahmen zur      • Einbindung in Maßnahmenkonzept • Monitoring/Überprüfung und ggf.                       X                      X\nSchaffung art-       (insbes. in Artenschutzkonzept)    Modifizierung der Maßnahmen-\nspezifischer                                            vorgaben  (Art und Zeitpunkt  in Ab-\n• Schaffung artspezifisch geeigneter\nHabitate                                                hängigkeit von  jeweiligen Zielarten)\nHabitatstrukturen (z. B. für\nBewertung für        Wiesenbrüter)\nbestimmte Ziel-\narten              • Keine PSM\n• Mindestdauer 3 Jahre\nExtensiv           • Pflanzung und Nachpflanzung             • Die Spanne zwischen 60 – 100                 X                      X                            X                        X                                            (X)                                                                                                                X                                 X\ngenutzte             hochstämmiger Obstbäume,                  Bäumen pro Hektar beschreibt das\nStreuobstwiesen      Pflanzabstand je nach Baumart             Optimum der Bestandsdichte, dies\nStreuobstbestand     z. B. zwischen 8 m und 15 m oder          entspricht in etwa einem Baum-\nauf Grünland:        Extensivierung bestehender Streu-         abstand von 10 bis 12 Metern.\n41.06.01             obstbestände                       • Erhaltung alter Obstsorten durch\n• Keine PSM, eine an den jeweiligen    Pflege alter Obstbäume sowie\nZielbiotoptyp angepasste Düngung     Pflanzung von entsprechenden\nist zulässig                         Hochstämmen mit Veredelung mit\n• 1-3schürige Mahd (je nach er-        alten Obstsorten\nwünschtem Nährstoffniveau und      • Anlegen von Sonderstrukturen wie\nPflanzengesellschaft i. d. R. nach   z. B. Lesesteinhaufen, Hecken an\nder Brutzeit) Abfuhr des Mahdguts    den Rändern\n(3. Schnitt kann auch als Pflege-","Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nAnforderungen an die                                       Biotope,\nAusführung der Maßnahmen                                                                                                                                                                                                                                                                              Land-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nMaßnahmentyp\nNatürliche Bodenfunktionen\nZielbiotoptypen\nHochwasserschutz- und\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\n(keine\nOberflächengewässer\nabschließende\nVielfalt von Tier- und\nWeitergehende\nAufzählung)             Mindestanforderungen              Anforderungen, die im Einzelfall\nAusgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nfestgesetzt werden können\nPflanzenarten                                       und Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion\nschnitt ohne Abfuhr erfolgen);      • Herstellungskontrolle und ggf.\nggf. auch Beweidung mit max.          Monitoring (in Abhängigkeit von\n1,5 – 2 GVE/ha möglich;               jeweiligen Zielarten)\nbei Beweidung: Prüfung der Er-\nforderlichkeit der Nachmahd,\nBeschränkung der Weidepflege\n(Walzen, Schleppen max. 1-mal im\nJahr/alle 2 Jahre, keine Nachsaat),\nNachmahd erforderlich, Verzicht\nauf Winterbeweidung\n• Erziehungs-, Pflegeschnitt der\nObstbäume\n• Belassen von Biotopholz (Totholz)/\nabsterbenden Bäumen\nMaßnahmen auf Sonderstandorten des Offenlandes\nSümpfe,         • Besondere Bedeutung der Fläche • Herstellungskontrolle und ggf.                       X                      X                            X                 (X)                          (X)                       X                  X                                                        (X)                                 X                                 X\nSeggenriede und   für den Arten- und Biotopschutz     Monitoring (in Abhängigkeit von\nRöhrichte         oder für den Biotopverbund          jeweiligen Zielarten)\nz. B. 35.01a,   • Die Bewirtschaftungsanforderun-\n37.01,            gen sind im Hinblick auf die spezi-\n37.02,            fischen Anforderungen in Abhän-\n38.01 bis 38.07\ngigkeit von Standort und Zielbiotop\noder entsprechend artspezifischen\nAnforderungen festzulegen                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 1143","1144\nEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nAnforderungen an die                                      Biotope,\nAusführung der Maßnahmen                                                                                                                                                                                                                                                                             Land-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nMaßnahmentyp\nNatürliche Bodenfunktionen\nZielbiotoptypen\nHochwasserschutz- und\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\n(keine\nOberflächengewässer\nabschließende\nVielfalt von Tier- und\nWeitergehende\nAufzählung)              Mindestanforderungen              Anforderungen, die im Einzelfall\nAusgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nfestgesetzt werden können\nPflanzenarten                                       und Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion\n(z. B. Beweidung oder Mahd von\nSümpfen, Seggenrieden, Röhrich-\nten).\n• Keine Düngung, keine PSM\nBinnendünen        • Entkusseln/Entbuschen und/oder                                                      X                      X                            X                 (X)                                                 (X)                                                                                                                X                                 X\nund Magerrasen       Bodenverwundung\nz. B. 34.01,       • Aushagerung\n34.04\n• Keine PSM, keine Düngung\n• Reduzierte (1-2schürige) Mahd\ni. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr\ndes Mahdgutes oder extensive\nBeweidung mit max. 1,5 GVE/ha;\nbei Beweidung: Nachmahd erfor-\nderlich\nHalbtrocken-,      • Aushagerung                                                                         X                      X                            X                 (X)                                                 (X)                                                                                                                X                                 X\nSchwermetall-      • Keine PSM, keine Düngung\nund Borstgras-\nrasen              • Reduzierte (1-2schürige) Mahd\nz. B. 34.02,         i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr\n34.03,               des Mahdgutes oder extensive\n34.05,               Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha;\n34.06                bei Beweidung: Nachmahd erfor-\nderlich\n• Entkusseln/Entbuschen","Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nAnforderungen an die                                      Biotope,\nAusführung der Maßnahmen                                                                                                                                                                                                                                                                             Land-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nMaßnahmentyp\nNatürliche Bodenfunktionen\nZielbiotoptypen\nHochwasserschutz- und\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\n(keine\nOberflächengewässer\nabschließende\nVielfalt von Tier- und\nWeitergehende\nAufzählung)               Mindestanforderungen               Anforderungen, die im Einzelfall\nAusgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nfestgesetzt werden können\nPflanzenarten                                       und Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion\nHeiden              • Beweidung durch Schafe und                                                           X                      X                            X                 (X)                                                 (X)                                                                                                                X                                 X\n40.01 bis 40.05       ggf. Ziegen;\nBeweidung mit max. 1,5 GVE/ha;\n• Kontrolliertes Brennen\n• Abplaggen/Abschieben\n• Entkusseln/Entbuschen\nNiedermoore         • Wiedervernässung                                                                     X                      X                            X                        X                     (X)                       X                  X                                                           X                                X                                 X\n(ohne Sümpfe)       • Wasserstandsanhebung\n35.01\n• Entbuschen/Entkusseln\n• Keine Düngung\n• Vegetations-(narben-) und boden-\nschonende Erntetechnik\nFeucht- und         • Wasserstandsregulierung                                                              X                      X                            X                        X                     (X)                       X                  X                                                           X                                X                                 X\nNassgrünland        • Wiedervernässung\nz. B. 35.02\n• Keine Bodenbearbeitung,\n(extensiv bewirt-\nschaftet)             kein Pflegeumbruch, keine Neu-\nansaat/Narbenverbesserung\n• Keine PSM, keine Düngung\n• Reduzierte (1-2schürige) Mahd\ni. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr\ndes Mahdgutes (mind. bis zum\nErreichen des Zielzustandes) oder                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        1145","1146\nEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nAnforderungen an die                                      Biotope,\nAusführung der Maßnahmen                                                                                                                                                                                                                                                                             Land-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nMaßnahmentyp\nNatürliche Bodenfunktionen\nZielbiotoptypen\nHochwasserschutz- und\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\n(keine\nOberflächengewässer\nabschließende\nVielfalt von Tier- und\nWeitergehende\nAufzählung)             Mindestanforderungen              Anforderungen, die im Einzelfall\nAusgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nfestgesetzt werden können\nPflanzenarten                                       und Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion\nextensive Beweidung mit\nmax. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung:\nNachmahd erforderlich, Beschrän-\nkung der Weidepflege (Walzen,\nSchleppen max. 1-mal im Jahr\ni. d. R. bis Mitte März), keine\nNachsaat\n• Vegetations-(narben-) und boden-\nschonende Erntetechnik\nMaßnahmen zur      • Einbindung in Maßnahmenkonzept • Monitoring/Überprüfung und ggf.                   X                      X\nSchaffung art-       (insbes. in Artenschutzkonzept)     Modifizierung der Maßnahmen-\nspezifischer                                             vorgaben  (Art und Zeitpunkt in Ab-\n• Schaffung artspezifisch geeigneter\nHabitate                                                 hängigkeit von jeweiligen Zielarten)\nHabitatstrukturen (z. B. für Amphi-\nBewertung für        bien oder Reptilien)\nZielarten\n• Keine PSM, keine Düngung\nMaßnahmen zur Anlage und Pflege von Landschaftselementen/Landschaftsstrukturen\nBäume und          • Einbindung in landschafts-          • Pflege bereits vorhandener Hecken            X                      X                                                     X                                            (X)                (X)                        (X)                              (X)                                 X                                 X\nHecken,              planerisches Maßnahmenkonzept         und Feldgehölze, sofern damit eine\nFeldgehölze          (insbes. Einbindung in Biotop-        deutliche naturschutzfachliche\nFeldgehölze,         verbundkonzept)                       Aufwertung/landschaftspflegeri-\nGebüsche,          • Mindestbreite von Hecken und          sche Verbesserung verbunden ist\nHecken und           Gehölzstreifen 5 m,\nGehölzkulturen:\nHöchstbreite 20 m","Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nAnforderungen an die                                      Biotope,\nAusführung der Maßnahmen                                                                                                                                                                                                                                                                             Land-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nMaßnahmentyp\nNatürliche Bodenfunktionen\nZielbiotoptypen\nHochwasserschutz- und\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\n(keine\nOberflächengewässer\nabschließende\nVielfalt von Tier- und\nWeitergehende\nAufzählung)              Mindestanforderungen             Anforderungen, die im Einzelfall\nAusgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nfestgesetzt werden können\nPflanzenarten                                       und Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion\nz. B. 41.01,       • Verwendung gebietseigener Ge-\n41.02,               hölze, Artenmischung/artenreich,\n41.03,               stufiger Aufbau mit Säumen\n41.05                entlang von Hecken und Feld-\ngehölzen\n• Regelmäßige Pflege oder Nutzung\nin Abhängigkeit von der Bestands-\nentwicklung\n• Keine Düngung, keine PSM\nSäume              • Breite in der Regel zwischen 5 m    • Einbindung in Maßnahmenkonzept               X                      X                                                     X                          X                 (X)                (X)                                                         (X)                             (X)                                   X\nKrautige Säume       und 10 m                              (insbes. in Biotopverbundkonzept)\nund Gehölzsäume,   • Auf das Zielbiotop/die Zielart ab- • zusätzliche Abstandsauflagen zur\ninkl. Ufersäume      gestimmte extensive Nutzung oder     Maßnahmenfläche für Düngung\nz. B. 39.01.01,      Pflege                               und PSM\n39.02,\n39.03,             • Kein Umbruch                        • Herstellungskontrolle und ggf.\n39.04a.01,         • Keine Düngung, keine PSM              Monitoring (in Abhängigkeit von\n39.06                                                      jeweiligen Zielarten)\n• Mindestdauer 10 Jahre\nTümpel, Feucht-    • Einbindung in Maßnahmenkonzept                                                     X                      X                                                                           (X)                    (X)                (X)                                                                                             X                                 X\nbiotope, Quellen     (insbes. Einbindung in Biotopver-\nz. B. 22.01          bundkonzept)\nbis 22.04,         • Erhalt bzw. Anlage und dauer-\n24.04a,\n1147\nhafte Pflege, sofern erforderlich\n24.09a","1148\nEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nAnforderungen an die                                       Biotope,\nAusführung der Maßnahmen                                                                                                                                                                                                                                                                              Land-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nMaßnahmentyp\nNatürliche Bodenfunktionen\nZielbiotoptypen\nHochwasserschutz- und\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\n(keine\nOberflächengewässer\nabschließende\nVielfalt von Tier- und\nWeitergehende\nAufzählung)             Mindestanforderungen              Anforderungen, die im Einzelfall\nAusgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nfestgesetzt werden können\nPflanzenarten                                       und Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion\n• Kein Eintrag von Düngemitteln\noder PSM/Abstandsauflagen zur\nMaßnahmenfläche für Düngung\nund PSM\nTrocken-/          • Regionstypisches Material verwen-                                                  X                      X                                              (X)                                                                                                                                                                    X                                 X\nNaturstein-          den\nmauern\n• Keine Verfugung\nz. B. 53.02.03a\nMaßnahmen auf regionalen Sonderkulturen\nz. B. Weinbau      • Keine Düngung, keine PSM            • Wiederherstellung der Terrassen              X                      X                          (X)                        X                     (X)                    (X)                   X                                                                                            X                                 X\nRebkulturen:       • Winterbegrünung\n41.08\n• Artenreiche Begrünung in jeder\n(extensive\nNutzung)             2. Rebzeile\nMaßnahmen im Wald\nNaturschutz-     • Aufforstung mit Baumarten der         • Einbringen seltener/gefährdeter              X                      X                            X                 (X)                          (X)                    (X)                (X)                        (X)                                 X                                X                                 X\nkonform            natürlichen Waldgesellschaft            Baumarten\nbewirtschaftete/   oder natürliche Sukzession unter      • Rückbau oder Verschluss von Ent-\ngepflegte Wälder   Berücksichtigung von Aspekten           wässerungseinrichtungen\nLaubwälder ohne    des Klimawandels bei der Baum-\nAuenwälder:        artenauswahl                          • Maßnahmen gegen die Ausbrei-\n43.01 bis 43.03,                                           tung nichtheimischer Arten auf der\n43.06 bis 43.08                                            Fläche","Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nAnforderungen an die                                       Biotope,\nAusführung der Maßnahmen                                                                                                                                                                                                                                                                              Land-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nMaßnahmentyp\nNatürliche Bodenfunktionen\nZielbiotoptypen\nHochwasserschutz- und\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\n(keine\nOberflächengewässer\nabschließende\nVielfalt von Tier- und\nWeitergehende\nAufzählung)              Mindestanforderungen              Anforderungen, die im Einzelfall\nAusgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nfestgesetzt werden können\nPflanzenarten                                       und Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion\nNadelwälder:        • Entnahme standortfremder, nicht   • Außerhalb der Nullnutzungsflächen\n44.01 bis 44.03       der natürlichen Waldgesellschaft    kann alle 5 Jahre die Nutzung von\nsubalpine Wälder:     angehörender Baumarten              alten Waldbeständen über\n70                  • Entwicklung einer der natürlichen   80 Jahren einzelbaumweise und\nWaldgesellschaft entsprechenden     mit einer Absenkung des Be-\nStruktur (Baum-, Strauch-, Kraut-   stockungsgrades   erfolgen\nschicht)\n• Belassen von Biotop- und Höhlen-\nbäumen und Totholz (Anzahl Alt-\nbäume je nach Tierart und Wald-\nbestand) in Kombination mit\nweiteren Maßnahmen im Wald\n• Auf Moorstandorten nur in Kombi-\nnation mit Wiedervernässungs-\nmaßnahmen\nNaturschutz-        • Wiederherstellung der für den       • Einbringen seltener/gefährdeter              X                      X                            X                        X                          X                    X                  X                       (X)                                 X                                X                                 X\nkonform               jeweiligen Auwaldtyp charakteristi-   Baumarten\nbewirtschaftete/      schen regelmäßigen Überflutung      • Rückbau oder Verschluss von\ngepflegte Auen-       z. B. durch Deichrückverlegung\nwälder\nEntwässerungseinrichtungen\nund Renaturierung von Fließge-\n43.04 bis 43.05       wässern                             • Maßnahmen     gegen   die Ausbrei-\ntung nichtheimischer Arten auf der\n• Auengewässerstrukturen anlegen,       Fläche\n1149\nerhalten, entwickeln","1150\nEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nAnforderungen an die                                       Biotope,\nAusführung der Maßnahmen                                                                                                                                                                                                                                                                              Land-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nMaßnahmentyp\nNatürliche Bodenfunktionen\nZielbiotoptypen\nHochwasserschutz- und\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\n(keine\nOberflächengewässer\nabschließende\nVielfalt von Tier- und\nWeitergehende\nAufzählung)             Mindestanforderungen              Anforderungen, die im Einzelfall\nAusgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nfestgesetzt werden können\nPflanzenarten                                       und Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion\n• Aufforstung mit Baumarten der       • Außerhalb der Nullnutzungsflächen\nnatürlichen Waldgesellschaft oder     kann alle 5 Jahre die Nutzung\nnatürliche Sukzession                 von alten Waldbeständen über\n• Entwicklung einer der natürlichen     80 Jahren einzelbaumweise und\nWaldgesellschaft entsprechenden       mit einer Absenkung des Be-\nStruktur (Baum-, Strauch-, Kraut-     stockungsgrades erfolgen.\nschicht)\n• Belassen von Biotop- und Höhlen-\nbäumen und Totholz (Anzahl Alt-\nbäume je nach Tierart und Wald-\nbestand) in Kombination mit\nweiteren Maßnahmen im Wald\n• Entnahme standortfremder, nicht\nder natürlichen Waldgesellschaft\nangehörender Baumarten\nEntwicklung von    • Vorgelagert zum Bestand oder als                                                   X                      X                          (X)                 (X)                                                                                                                                (X)                             (X)                                   X\nWaldrändern          Waldinnenrand\nWaldmäntel:        • Mindestbreite 15 m\n42.01\n• Neuanlage mit Arten der natür-\nlichen Waldrandgesellschaft oder\ndurch natürliche Sukzession\n• Mehrstufiger Aufbau (Kraut-,\nStauden- und Gebüschsaum)","Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nAnforderungen an die                                       Biotope,\nAusführung der Maßnahmen                                                                                                                                                                                                                                                                              Land-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nMaßnahmentyp\nNatürliche Bodenfunktionen\nZielbiotoptypen\nHochwasserschutz- und\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\n(keine\nOberflächengewässer\nabschließende\nVielfalt von Tier- und\nWeitergehende\nAufzählung)             Mindestanforderungen              Anforderungen, die im Einzelfall\nAusgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nfestgesetzt werden können\nPflanzenarten                                       und Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion\n• Punktuelle Freistellung und/oder\nUnterpflanzung des Bestandes mit\nStrauch- und Baumarten\n• Bewirtschaftung/Pflege zum Erhalt\nder Mehrstufigkeit\nKleinflächige,     • Wiederherstellung von Waldwiesen • Berücksichtigung landschafts-                   X                      X                          (X)                                              (X)                    (X)                (X)                                                         (X)                             (X)                               (X)\npunktuelle oder      (einschl. Pflegemanagement)         pflegerischer Ziel- und Entwick-\nrotierende Maß-                                          lungskonzepte (insbes. Arten-\n• Habitatentwicklungsmaßnahmen\nnahmen im Wald                                           schutz-  und Biotopverbund-\nfür geschützte und gefährdete Arten\nBewertung für                                            konzepte)\nZielarten          • Renaturierung von Stillgewässern\nund Mooren sowie Fließgewässern • Herstellungskontrolle und ggf.\nund Bachläufen im Wald              Monitoring (in Abhängigkeit von\n(einschließlich der bachbegleiten-  jeweiligen Zielarten)\nden Vegetation;\nWiederherstellung des natürlichen/\nnaturnahen Wasserregimes)\n• Einbringung gebietseigener\nseltener/gefährdeter Baumarten\n(mind. truppweise)\n• Mindestdauer: 10 Jahre\n• Schaffung von Alt- und Totholz-\nstrukturen (Altholzinsel Altbaum-\ngruppe Solitärbaum Belassen von\nTotholz im Bestand)                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    1151","1152\nEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nAnforderungen an die                                             Biotope,\nAusführung der Maßnahmen                                                                                                                                                                                                                                                                                    Land-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nMaßnahmentyp\nNatürliche Bodenfunktionen\nZielbiotoptypen\nHochwasserschutz- und\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\n(keine\nOberflächengewässer\nabschließende\nVielfalt von Tier- und\nWeitergehende\nAufzählung)               Mindestanforderungen                   Anforderungen, die im Einzelfall\nAusgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nfestgesetzt werden können\nPflanzenarten                                       und Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion\nHistorische           • Berücksichtigung der Biotop-       • Berücksichtigung landschaftspfle-                       X                      X                            X                 (X)                          (X)                    (X)                (X)                        (X)                              (X)                                 X                                 X\nWaldnutzungs-           kontinuität bei der Flächenwahl      gerischer Ziel- und Entwicklungs-\nformen                  (v. a. Wiederaufnahme bzw. Wei-      konzepte (insbes. der Anforderun-\nz. B. Hutewald:         terführung der Bewirtschaftung auf   gen für den Biotopverbund aus der\n42.04                   ehemaligen oder noch bewirt-         Landschaftsplanung sowie der\nNiederwald:             schafteten Hute- und Niederwald-     historischen und regionalspezifi-\n42.05                   flächen)                             schen Verbreitung der Wälder)\n• Rückumwandlung durchwachsener • Herstellungskontrolle und ggf.\nMittel- oder Niederwälder (Verwen- Monitoring (in Abhängigkeit von\ndung heimischer Baumarten)         jeweiligen Zielarten)\n• Entwicklung von Hutewäldern\ndurch Etablierung ehemaliger\nNutzungsformen, u. a. mit Groß-\ntierhaltung\nMaßnahmen zur         • Einbindung in Maßnahmenkonzept • Monitoring/Überprüfung und ggf.                             X                      X\nSchaffung art-          (insbes. in Artenschutzkonzept)    Modifizierung der Maßnahmen-\nspezifischer                                               vorgaben (Art und Zeitpunkt in Ab-\n• Schaffung artspezifisch geeigneter\nHabitate                                                   hängigkeit von jeweiligen Zielarten)\nHabitatstrukturen im Wald\nBewertung für\nZielarten\nPSM: Pflanzenschutzmittel, GVE: Großvieheinheiten.\nX:      Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.\n(X):    Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.","B. Maßnahmen zur Entsiegelung\nEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nBiotope,\nLand-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nMaßnahmentyp\nNatürliche Bodenfunktionen\nZielbiotoptypen\nHochwasserschutz- und\nAnforderungen an die Maßnahmenausführung\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\n(keine\nOberflächengewässer\nabschließende\nVielfalt von Tier- und\nAufzählung)\nund Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion      Ausgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nPflanzenarten\nTeilentsiegelung    • Mindestgröße 100 m2                                                               (X)                 (X)                                                         X                                               X               (X)                        (X)                                                                                                (X)\ndurch Entnahme      • Versiegelungsbelag entfernen\nder bituminösen\nOberschicht und     • Bituminöses Material ist abzufahren und zu entsorgen, sonstiges Material\nBelassen des          kann – sofern Schadstoffgehalte unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV\nUnterbaus mit         liegen – auf der Fläche zur Diversifizierung der Standortverhältnisse bzw.\nanschließender        zur Modulierung des Geländes genutzt werden.\nSukzession          • Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschafts-\npflege\nEntsiegelung,       • Mindestgröße 100 m2                                                               (X)                 (X)                                                         X                                               X               (X)                        (X)                                                                                                (X)\nvollständiges       • Versiegelungsbelag und Unterbau sind zu entfernen\nAbtragen und\nEntsorgung des      • Schadverdichtungen im Unterbau sind zu entfernen\nMaterials ein-      • Die entsiegelte oberste Bodenschicht muss vegetationstauglich sein, ggf.\nschließlich           Aufbringen einer vegetationstauglichen Bodenschicht.\nUnterbau und\nEntfernung der      • Schadstoffgehalte sollten unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV\nSchadverdich-         liegen.\ntung des Unter-     • Ggf. Aufbringen einer Rekultivierungsschicht\nbodens\n• Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschafts-\npflege\n1153","1154\nEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nBiotope,\nLand-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nMaßnahmentyp\nNatürliche Bodenfunktionen\nZielbiotoptypen\nHochwasserschutz- und\nAnforderungen an die Maßnahmenausführung\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\n(keine\nOberflächengewässer\nabschließende\nVielfalt von Tier- und\nAufzählung)\nund Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion      Ausgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nPflanzenarten\nRückbau im            • Orientierung der Auswahl der Flächen an landschaftsplanerischen Ziel- und                    X                      X                                              (X)                               X                 (X)                   X                                                                                        (X)                                   X\nBereich von             Entwicklungskonzepten (insbes. Biotopverbund-/Vernetzungskonzepte)\nGewässern\n• Gewässertypspezifische Gestaltung/Renaturierung\nz. B. Beseitigung\nvon Sohlabstür-       • Punktuelle Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Beseitigung von\nzen und Wehren,         Sohl- und Uferbefestigungen i. d. R. ab 10 lfdm in Kombination mit weiteren\nRückbau von             strukturverbessernde Maßnahmen im Gewässer und am Gewässerufer\nVerrohrungen,         • Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmen-\nSohl- und Ufer-         programmen der Länder und entsprechender Programme und Maß-\nbefestigungen           nahmenkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften\nz. B. 23.01,\n23.02,\n23.08,\n24.01a\nbis 24.04a,\n24.08,\n37, 38,\n39.04a.01\nX: Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.\n(X): Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.","C. Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen\nEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nBiotope,\nLand-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nNatürliche Bodenfunktionen\nHochwasserschutz- und\nMaßnahmentyp                            Anforderungen an die Maßnahmen\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\nOberflächengewässer\nVielfalt von Tier- und\nund Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion      Ausgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nPflanzenarten\nQuerungshilfen       • Anlage von Querungshilfen ausschließlich im bestehenden Infrastrukturnetz           X                      X\nfür Tiere und zur      (an bestehenden Straßen, Bahnlinien, Wasserstraßen usw.)\nVernetzung von\n• Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell ver-\nLebensräumen\nankerten Wiedervernetzungsabschnitten/-konzepten des Bundes und der\nan linearen Infra-\nstrukturen             Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des\nBundesamtes für Naturschutz und des Bundesprogramms Wiederver-\ntechnische Maß-\nnetzung\nnahmen zur Auf-\nhebung bestehen-     • Für die Erforderlichkeit von technischen Wiedervernetzungsmaßnahmen in\nder Zerschnei-         sonstigen Bereichen (z. B. Austausch-, Wander- und Ausbreitungsachsen\ndungswirkungen,        von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende\nz. B. Grün-            Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungsprognose).\nbrücken, Grün-\n• Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regel-\nunterführungen,\nAmphibiendurch-        werkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissen-\nlässe, Gewässer-       schaftlichen Erkenntnisse für die Planung und Ausführung von Wieder-\nquerungen etc.         vernetzungsmaßnahmen sowie bei Erfassungen/Kartierungen\n• Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger\nPopulationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.\n• Durch Umfeldgestaltung und Hinterlandanbindung ist die Funktion der\nQuerungshilfe zu sichern und zu fördern.\n• In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Bereiche ein-\nfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung be-\nstehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebens-\nräume angenommen werden kann.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           1155","1156\nEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nBiotope,\nLand-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nNatürliche Bodenfunktionen\nHochwasserschutz- und\nMaßnahmentyp                           Anforderungen an die Maßnahmen\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\nOberflächengewässer\nVielfalt von Tier- und\nund Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion      Ausgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nPflanzenarten\nGewässerrenatu- • Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell ver-                X                      X                                                                                X                                       X                       (X)                                                              (X)                               (X)\nrierungen und      ankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter\nMaßnahmen zur      besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für\nErzielung der      Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überört-\nDurchgängigkeit    lichen und örtlichen Landschaftsplanung\nvon Fließgewäs-\nsern einschließ- • Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmen-\nlich ihrer Ufer-   programmen der Länder und entsprechender Programme und Maßnah-\nbereiche           menkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften\n• Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs-\noder Pflegemaßnahmen in den Uferbereichen, die in Abschnitt A Spalte 1\naufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderun-\ngen erfüllen.\n• Rückbaumaßnahmen im Bereich von Gewässern, die in Abschnitt B Spalte 1\naufgeführt sind, müssen die in Abschnitt B Spalte 2 genannten Anforderun-\ngen erfüllen.\n• Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regel-\nwerkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissen-\nschaftlichen Erkenntnisse bei der Planung und Ausführung von Fließ-\ngewässerrenaturierungen sowie bei Erfassungen/Kartierungen\n• In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Fließgewässer-\nabschnitte und Uferbereiche einfließen, für die eine tatsächliche Auf-\nwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neu-\nbesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.","Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen\nBiotope,\nLand-\nTiere,                                                  Boden                                                          Wasser                                         Klima/Luft\nschaftsbild\nPflanzen\nFunktionen im Bereich Erleben\nKlimatische und lufthygienische   Klimaschutzfunktion durch      Vielfalt von Landschaften als\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2020\nNatürliche Bodenfunktionen\nHochwasserschutz- und\nMaßnahmentyp                               Anforderungen an die Maßnahmen\nVielfalt von Biotoptypen\nVielfalt von Bodentypen\nOberflächengewässer\nVielfalt von Tier- und\nund Bodenformen                                                               Grundwasser   Retentionsfunktion      Ausgleichsfunktionen              Treibhausgasspeicher/-senken   natürliches und kulturelles Erbe   und Wahrnehmen von Landschaft\nPflanzenarten\nWeitere Maß-       • Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell ver-                          X                      X                                              (X)                                                 (X)                (X)                                                         (X)                             (X)                               (X)\nnahmen zur           ankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter\nWiederver-           besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für\nnetzung von          Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überört-\nLebensräumen         lichen und örtlichen Landschaftsplanung sowie in den in Artenschutz-\nz. B. Maßnahmen      konzepten ausgewiesenen Konfliktstellen\nzum Biotopver-\n• Für die Planung zielartenspezifischer Wiedervernetzungsmaßnahmen (z. B.\nbund und zur Bio-\ntopvernetzung        zur  Aufrechterhaltung oder Verbesserung   von  Austausch-,  Wander-   und\ndurch Entwick-       Ausbreitungsbeziehungen   von Populationen insbesondere gefährdeter  Arten)\nlung geeigneter      sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungs-\nHabitatstrukturen    prognose).\nals Lebensraum     • Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs-\nund Leitstrukturen   oder Pflegemaßnahmen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müs-\nsen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.\n• Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger\nPopulationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.\n• In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Lebensräume/\nBereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Ver-\nnetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter\nLebensräume angenommen werden kann.\nX:    Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.\n(X): Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.\n1157"]}