{"id":"bgbl1-2020-24-9","kind":"bgbl1","year":2020,"number":24,"date":"2020-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/24#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-24-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_24.pdf#page=37","order":9,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung","law_date":"2020-05-18T00:00:00Z","page":1075,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020                     1075\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung1\nVom 18. Mai 2020\nAuf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,                      die nach ihrer Bezeichnung, nach ihren sonstigen\nNummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und b                           Angaben oder Bildzeichen auf der Verpackung oder\nund des § 35 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futter-                        auf einem an dieser befestigten Etikett, nach ihrer\nmittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung                        Aufmachung, ihrem Aussehen oder auf Grund von\nvom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch                      werblichen Aussagen zum Verzehr durch Säuglinge\nArtikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2019 (BGBl. I                         oder Kleinkinder bestimmt sind.\nS. 498) geändert worden ist, verordnet das Bundes-                            (2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft                         1. für den Begriff „Säugling“ die Begriffsbestim-\nund Energie:                                                                   mung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a\nder Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Euro-\nArtikel 1                                        päischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni\n2013 über Lebensmittel für Säuglinge und\nDie Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung\nKleinkinder, Lebensmittel für besondere medi-\nvom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch\nzinische Zwecke und Tagesrationen für gewichts-\nArtikel 12 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I\nkontrollierende Ernährung und zur Aufhebung\nS. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nder Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richt-\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-                         linien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und\nfasst:                                                                    2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie\n„Verordnung                                      2009/39/EG des Europäischen Parlaments und\nüber Fruchtsaft,                                   des Rates sowie der Verordnungen (EG)\nFruchtnektar, koffeinhaltige                              Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates\nErfrischungsgetränke und Kräuter- und                            und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013,\nFrüchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder                         S. 35) und\n(Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und                      2. für den Begriff „Kleinkind“ die Begriffsbestim-\nTeeverordnung – FrSaftErfrischGetrTeeV)“.                          mung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b\n2. In § 1 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-                        der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.\nfügt:\n„(3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des                                                §8\nAbschnitts 4 auch für Kräuter- und Früchtetee für                                    Besondere Anforderungen\nSäuglinge oder Kleinkinder.“                                                   an Herstellung und Inverkehrbringen\n3. Nach § 6 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:                           (1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder\n„Abschnitt 4                                 Kleinkinder dürfen nur in Form vorverpackter Le-\nbensmittel in den Verkehr gebracht werden.\nKräuter- und Früchtetee\nfür Säuglinge oder Kleinkinder                             (2) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder\nKleinkinder müssen sich als Getränk für diese\n§7                                    besonderen Verbrauchergruppen eignen. Insbeson-\ndere dürfen bei der Herstellung von Kräuter- und\nBegriffsbestimmungen\nFrüchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder weder\n(1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder\nKleinkinder im Sinne dieser Verordnung sind                           1. Zucker gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung\nmit Anhang I Nummer 8 der Verordnung (EU)\n1. teeähnliche Erzeugnisse, Extrakte aus teeähn-                          Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments\nlichen Erzeugnissen oder Zubereitungen aus                           und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend\nLebensmitteln mit Extrakten aus teeähnlichen                         die Information der Verbraucher über Lebensmit-\nErzeugnissen, die, damit sie sich für den Verzehr                    tel und zur Änderung der Verordnungen (EG)\neignen, noch mit Wasser zubereitet werden                            Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-\nmüssen, sowie                                                        päischen Parlaments und des Rates und zur\n2. verzehrfertige Getränke, die aus teeähnlichen                          Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-\nErzeugnissen, deren Extrakten oder Zubereitun-                       mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,\ngen hergestellt worden sind,                                         der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission,\nder Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen             Parlaments und des Rates, der Richtlinien\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-             2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241        und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kom-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                        mission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18), noch","1076             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020\n2. Honig,                                                  6. Der bisherige § 8 wird § 11 und wird wie folgt ge-\n3. Malzextrakt oder andere aus pflanzlichen Roh-              ändert:\nstoffen gewonnene Sirupe oder Dicksäfte oder              a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „entgegen\n4. Erzeugnisse nach Anlage 1                                     § 5“ die Wörter „oder § 8 Absatz 4“ eingefügt.\nverwendet oder zugesetzt werden.                              b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7“ durch die An-\ngabe „§ 10“ ersetzt.\n(3) Auf Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge\noder Kleinkinder ist § 14 Absatz 1 Nummer 1 der               c) In Absatz 4 werden die Wörter „oder § 6 Ab-\nDiätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung                 satz 1“ durch ein Komma und die Wörter „§ 6\nvom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt                Absatz 1, § 8 Absatz 1 oder § 9 Satz 1“ ersetzt.\ndurch Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017           7. Der bisherige § 9 wird aufgehoben.\n(BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, entspre-            8. Nach dem neuen § 11 wird folgender § 12 einge-\nchend anzuwenden.                                             fügt:\n(4) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder                                      „§ 12\nKleinkinder, die nicht den Anforderungen nach Ab-\nsatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 entsprechen, dürfen                        Übergangsregelung für Kräuter- und\nnicht in den Verkehr gebracht werden.                               Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder\nBis zum 29. November 2020 dürfen Kräuter- und\n§9                                   Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder nach den\nKennzeichnung von Kräuter- und                     bis zum 28. Mai 2020 geltenden Vorschriften her-\nFrüchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder               gestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1\nhergestellte und gekennzeichnete Kräuter- und\nKräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder                 Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen\nKleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-           noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr ge-\nden, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung                bracht werden.“\noder auf einem an dieser befestigten Etikett fol-\ngende Hinweise enthält:                                    9. Der bisherige § 11 wird § 13.\n1. den Hinweis, dass bei ihrer Zubereitung und vor       10. In Anlage 1 werden die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, § 2\nihrer Verabreichung auf die Zugabe von Zucker             Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7)“ durch\nund von anderen süßenden Zutaten verzichtet               die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3\nwerden soll und                                           Absatz 1 bis 3 und § 10)“ ersetzt.\n2. den Hinweis, ab welchem Alter sie verwendet                                     Artikel 2\nwerden können; dieses Alter darf nicht unter vier\nvollendeten Lebensmonaten liegen.                       Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft kann den Wortlaut der Fruchtsaft- und Erfri-\nDie Hinweise nach Satz 1 müssen auf der Ver-             schungsgetränkeverordnung unter ihrer neuen Über-\npackung gut sichtbar, deutlich und gut lesbar            schrift in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an\nangebracht sein und dürfen in keiner Weise durch         geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nandere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges           machen.\neingefügtes Material verdeckt oder undeutlich ge-\nmacht werden.“                                                                     Artikel 3\n4. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n5. Der bisherige § 7 wird § 10.                             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Mai 2020\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}