{"id":"bgbl1-2020-24-8","kind":"bgbl1","year":2020,"number":24,"date":"2020-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/24#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-24-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_24.pdf#page=35","order":8,"title":"Gesetz zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie (Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz)","law_date":"2020-05-25T00:00:00Z","page":1073,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020             1073\nGesetz\nzur Unterstützung von Wissenschaft\nund Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie\n(Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz)\nVom 25. Mai 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             Rechtsverordnung genannten        Verlängerungszeit-\nsen:                                                           raums begründet werden.“\nArtikel 1                                                    Artikel 2\nÄnderung des                                                Änderung des\nWissenschaftszeitvertragsgesetzes                        Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n§ 7 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom               Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der\n12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Arti-    Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010\nkel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I       (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch\nS. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:      Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I\nS. 580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungser-\nmächtigung“ angefügt.                                    1. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\n2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nKomma ersetzt.\n„(3) Die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 insge-\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nsamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich um\nsechs Monate, wenn ein Arbeitsverhältnis nach § 2              „5. zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der\nAbsatz 1 zwischen dem 1. März 2020 und dem                         Antragstellenden in systemrelevanten Bran-\n30. September 2020 besteht. Das Bundesministe-                     chen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur\nrium für Bildung und Forschung wird ermächtigt,                    Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                     deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020\ndesrates die zulässige Befristungsdauer höchstens                  aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen\num weitere sechs Monate zu verlängern, soweit dies                 Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer die-\naufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-                   ser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.“\n19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland            2. § 53 wird wie folgt geändert:\ngeboten erscheint; die Verlängerung ist auch auf\nArbeitsverhältnisse zu erstrecken, die nach dem             a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n30. September 2020 und vor Ablauf des in der                b) Absatz 2 wird aufgehoben.","1074           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020\n3. Dem § 66a wird folgender Absatz 8a angefügt:               Satz 1 maßgebliche Tag ist vom Bundesministerium\nfür Bildung und Forschung im Bundesgesetzblatt\n„(8a) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem ersten           bekannt zu machen.“\nTag des Monats nicht mehr anzuwenden, der auf\nden Monat folgt, in dem die Aufhebung der vom                                   Artikel 3\nDeutschen Bundestag festgestellten epidemischen\nLage von nationaler Tragweite infolge der COVID-                              Inkrafttreten\n19-Pandemie nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Infekti-          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in\nonsschutzgesetzes bekannt gemacht wird. Der nach        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Mai 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek"]}