{"id":"bgbl1-2020-24-7","kind":"bgbl1","year":2020,"number":24,"date":"2020-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/24#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-24-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_24.pdf#page=32","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen","law_date":"2020-05-25T00:00:00Z","page":1070,"pdf_page":32,"num_pages":3,"content":["1070             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020\nGesetz\nzur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017\nund weiterer energierechtlicher Bestimmungen\nVom 25. Mai 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  eingetragenen Genossenschaft diese Ge-\nmeinde Mitglied der Genossenschaft ist oder\nArtikel 1                                     ihr die Mitgliedschaft angeboten worden ist,\ndabei steht einer Gemeinde im Sinn dieser\nÄnderung des\nNummer auch eine Gesellschaft, an der die Ge-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes\nmeinde zu 100 Prozent beteiligt ist, gleich, und\nDas Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014\n3. weder die Bürgerenergiegesellschaft noch eines\n(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nihrer stimmberechtigten Mitglieder selbst oder\nzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert\nals stimmberechtigtes Mitglied einer anderen\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nGesellschaft\n1. § 36g wird wie folgt geändert:                                      a) in den zwölf Monaten, die der Gebotsab-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                    gabe vorausgegangen sind, einen Zuschlag\n„(1) Bürgerenergiegesellschaften können Ge-                      für eine Windenergieanlage an Land erhal-\nbote für bis zu sechs Windenergieanlagen an                         ten hat und\nLand mit einer zu installierenden Leistung von                   b) zu dem Gebotstermin andere Gebote abge-\ninsgesamt nicht mehr als 18 Megawatt abgeben,                       geben hat, die gemeinsam mit dem Gebot\nwenn in dem Gebot durch Eigenerklärung nach-                        eine installierte Leistung von 18 Megawatt\ngewiesen ist, dass                                                  übersteigen.“\n1. die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gebotsab-           b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\ngabe eine Bürgerenergiegesellschaft ist und            c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und nach\ndie Gesellschaft und deren Mitglieder oder An-            der Angabe „Absatz 1“ werden die Wörter „Satz 1\nteilseigner vor der Gebotsabgabe keine Ver-               Nummer 3 und Absatz 3 Satz 4 Nummer 3“ ge-\nträge zur Übertragung ihrer Anteile oder                  strichen.\nStimmrechte nach der Gebotsabgabe ge-\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie\nschlossen oder sonstige Absprachen zur Um-\nfolgt geändert:\ngehung der Voraussetzungen nach § 3 Num-\nmer 15 getroffen haben,                                   aa) Satz 3 wird aufgehoben.\n2. die Gemeinde, in der die geplanten Windener-              bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Sätzen 1\ngieanlagen an Land errichtet werden sollen,                    bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1 und 2“ er-\neine finanzielle Beteiligung von 10 Prozent an                 setzt.\nder Bürgerenergiegesellschaft hält oder ihr eine          cc) Im neuen Satz 4 wird jeweils die Angabe\nsolche angeboten worden ist oder bei Bürger-                   „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt\nenergiegesellschaften in der Rechtsform der                    und werden nach den Wörtern „die Anforde-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020                   1071\nrungen erfüllt waren“ die Wörter „; Absatz 2                                     Artikel 2\nist entsprechend anzuwenden“ eingefügt.\nÄnderung des\ndd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 1                          Windenergie-auf-See-Gesetzes\nbis 4“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 3“ er-\n§ 12 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes\nsetzt und wird die Angabe „Satz 5“ durch die\nvom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zu-\nAngabe „Satz 4“ ersetzt.\nletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019\ne) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-                 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nsätze 4 und 5.                                               ändert:\n2. § 36h Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     1. In Satz 4 werden die Wörter „für die Voruntersu-\nchung zuständige Stelle“ durch die Wörter „Bundes-\n„Es wird vermutet, dass die allgemeinen Regeln der                  netzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt\nTechnik eingehalten worden sind, wenn die Techni-                   und Hydrographie“ ersetzt.\nschen Richtlinien für Windenergieanlagen der „FGW\n2. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\ne. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere\nDezentrale Energien“* eingehalten und das Gutach-                   „Sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und\nten von einer nach DIN EN ISO IEC 17025** für die                   Energie die Ermächtigung zum Erlass einer Rechts-\nAnwendung dieser Richtlinie akkreditierten Institu-                 verordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen\ntion erstellt worden ist.“                                          hat, kann die Bundesnetzagentur diese Ermäch-\ntigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt\n3. In § 36i werden die Wörter „oder im Fall des § 36g                   für Seeschifffahrt und Hydrographie weiter übertra-\nnach der Bekanntgabe der Zuordnungsentschei-                        gen.“\ndung nach § 36g Absatz 3 Satz 4“ gestrichen.\n4. § 55 Absatz 2 wird aufgehoben.                                                             Artikel 3\n5. Dem § 100 wird folgender Absatz 12 angefügt:                                            Änderung der\nErneuerbare-Energien-Verordnung\n„(12) Die §§ 36g, 36i und 55 in der am 28. Mai\n2020 geltenden Fassung sind für Zuschläge anzu-                     Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Feb-\nwenden, die in den im Jahr 2017 durchgeführten                   ruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 18\nAusschreibungsverfahren erteilt wurden.“                         des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n6. Dem § 103 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n1. § 13 wird wie folgt geändert:\n„(8) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2021                   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nsind die §§ 63 bis 69a mit der Maßgabe anzuwen-\nden, dass abweichend von § 66 Absatz 1 die Be-                      b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nscheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buch-\n2. Dem Abschnitt 4 wird folgender § 15 angefügt:\nstabe c und Nummer 2 sowie die weiteren in den\n§§ 64 und 65 genannten Unterlagen auch nach der                                              „§ 15\nAusschlussfrist eingereicht werden können. Die Be-\nscheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buch-                               Subdelegation an das Bundesamt\nstabe c und Nummer 2 müssen für Anträge nach                                 für Seeschifffahrt und Hydrographie\n§ 63 in Verbindung mit § 64 jedoch spätestens zum                      Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\n30. November 2020 vorgelegt werden.“                                phie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach\n7. § 104 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                               § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Ge-\nsetzes für Flächen in der ausschließlichen Wirt-\n„(8) Für nicht erloschene Zuschläge, die in den                 schaftszone festzulegen\nAusschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wur-\n1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Flä-\nden, verlängern sich die Fristen nach § 36e Absatz 1,\nche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2\n§ 37d Absatz 2 Nummer 2, § 39d Absatz 1, § 39f\ndes Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist,\nAbsatz 2, § 54 Absatz 1 sowie § 55 Absatz 1 bis 5\neinschließlich der Vorgaben für das spätere Vor-\num einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermo-\nhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windener-\nnaten. Um denselben Zeitraum verschieben sich\ngie-auf-See-Gesetzes, und\ndie Zeitpunkte des jeweiligen Beginns des Zah-\nlungsanspruchs nach § 36i oder § 39g Absatz 1.“                     2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.“\n8. In Anlage 3 (zu § 50b) Abschnitt I Nummer 5 wird die\nAngabe „16. Kalendermonats“ durch die Angabe                                              Artikel 4\n„24. Kalendermonats“ ersetzt.                                                  Änderung der Erneuerbare-\nEnergien-Ausführungsverordnung\n* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. – Fördergesell-\nschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger     Abschnitt 3 der Erneuerbare-Energien-Ausführungs-\nStraße 45, 10117 Berlin.\nverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die\n** Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772\nBerlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesi- zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Mai 2019\nchert niedergelegt.                                               (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird aufgehoben.","1072           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020\nArtikel 5                             Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „30. Juni 2020“\nÄnderung des                             durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.\nEnergiewirtschaftsgesetzes\nArtikel 6\nIn § 118 Absatz 25 Satz 1 des Energiewirtschaftsge-\nsetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das                              Inkrafttreten\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n2019 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, wird in dem       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Mai 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}