{"id":"bgbl1-2020-24-6","kind":"bgbl1","year":2020,"number":24,"date":"2020-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/24#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_24.pdf#page=29","order":6,"title":"Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft","law_date":"2020-05-25T00:00:00Z","page":1067,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020                1067\nGesetz\nzur Abmilderung der Folgen\nder COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den\nBereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft\nVom 25. Mai 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              (8) § 81 Absatz 6 Satz 1 ist in der Zeit bis zum Ablauf\nsen:                                                         des 30. Juni 2021 nicht anzuwenden, soweit für die\nZahlung einer Geldbuße Zahlungserleichterungen nach\nArtikel 1                            § 18 oder § 93 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\nten gewährt sind.“\nÄnderung des\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                                          Artikel 2\nDem § 186 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-                               Änderung des Gesetzes\nschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung                            zur vorläufigen Regelung des\nvom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt            Rechts der Industrie- und Handelskammern\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020\n(BGBl. I S. 674) geändert worden ist, werden folgende           Nach § 13a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung\nAbsätze 7 und 8 angefügt:                                    des Rechts der Industrie- und Handelskammern in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n„(7) Für einen Zusammenschluss, für den die Anmel-        701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\ndung nach § 39 zwischen dem 1. März 2020 und dem             durch Artikel 82 des Gesetzes vom 20. November 2019\nAblauf des 31. Mai 2020 beim Bundeskartellamt ein-           (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird folgender\ngegangen ist, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 1           § 13b eingefügt:\nSatz 1 zwei Monate und die Frist nach § 40 Absatz 2\nSatz 2 sechs Monate. Satz 1 gilt auch im Fall des § 40                                „§ 13b\nAbsatz 5. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am\n(1) Präsidiumsmitglieder und der Hauptgeschäfts-\n29. Mai 2020\nführer einer Industrie- und Handelskammer bleiben\n1. die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 abgelaufen war,       auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung ihrer\nohne dass das Bundeskartellamt den anmeldenden            Nachfolger im Amt. Entsprechendes gilt für die Mit-\nUnternehmen mitgeteilt hat, dass es in die Prüfung        glieder von Ausschüssen sowie einer Vollversammlung\ndes Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) ein-           bis zur konstituierenden Sitzung einer neuen Vollver-\ngetreten ist,                                             sammlung. Regelungen in Gesetz oder Satzung über\ndas Ausscheiden, insbesondere die Abwahl eines Prä-\n2. die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 abgelaufen war\nsidiumsmitglieds oder die Abberufung eines Haupt-\noder\ngeschäftsführers sowie über das Ausscheiden eines\n3. der Zusammenschluss vom Bundeskartellamt frei-            Ausschussmitglieds oder eines Vollversammlungsmit-\ngegeben worden war.                                       glieds, bleiben unberührt.","1068              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020\n(2) Das Präsidium einer Industrie- und Handelskam-         2. Nach § 124b wird der folgende § 124c eingefügt:\nmer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung                                           „§ 124c\ndurch Beschluss den Mitgliedern der Vollversammlung\noder eines Ausschusses ermöglichen,                                 (1) Die Mitglieder der Vollversammlung, der\nInnungsversammlung, der Mitgliederversammlung,\n1. an der Vollversammlung oder Ausschusssitzung                  der Delegiertenversammlung, der Vorstände und\nohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzuneh-               der Ausschüsse (Organe) der Handwerksorganisa-\nmen und Mitgliederrechte im Wege der elektroni-              tionen nach dem Vierten Teil sowie der Hauptge-\nschen Kommunikation auszuüben oder                           schäftsführer einer Handwerkskammer bleiben auch\n2. ohne Teilnahme an der Vollversammlung oder Aus-               nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder\nschusssitzung ihre Stimmen vor der Durchführung              bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Regelun-\noder ohne Durchführung der Sitzung in Textform ge-           gen in Gesetz oder Satzung über das Ausscheiden,\ngenüber dem Präsidium abzugeben.                             insbesondere den Widerruf, der Bestellung oder des\nZu einer Sitzung oder Beschlussfassung der Vollver-              Ausscheidens eines Mitglieds, bleiben unberührt.\nsammlung darf abweichend von anderslautenden ge-                    (2) Der Vorstand einer Handwerksorganisation im\nsetzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen in              Sinne des Absatzes 1 kann auch ohne Ermächtigung\nTextform eingeladen werden. In der Einladung ist der             in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern der\nBeschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.                          Organe seiner Handwerksorganisation ermöglichen,\n(3) Der Präsident einer Industrie- und Handels-               1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versamm-\nkammer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung                    lungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im\ndurch Beschluss den Mitgliedern des Präsidiums er-                   Wege der elektronischen Kommunikation auszu-\nmöglichen,                                                           üben oder\n1. an der Präsidiumssitzung ohne Anwesenheit am                  2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen\nVersammlungsort teilzunehmen und Mitglieder-                     vor der Durchführung oder ohne Durchführung\nrechte im Wege der elektronischen Kommunikation                  der Sitzung in Textform gegenüber dem Vorstand\nauszuüben oder                                                   abzugeben.\n2. ohne Teilnahme an der Präsidiumssitzung ihre Stim-            Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung eines\nmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung              Organs darf abweichend von anderslautenden ge-\nder Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidenten            setzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen\nabzugeben.                                                   in Textform eingeladen werden. In der Einladung ist\nder Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.\nIn der Einladung zur Sitzung oder Beschlussfassung ist\nder Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.                         (3) Der Präsident einer Handwerkskammer kann\nauch ohne Ermächtigung in der Satzung durch\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2\nBeschluss den Mitgliedern des Vorstandes ermög-\noder des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2\nlichen,\n1. ist der jeweilige Beschluss gültig, wenn\n1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versamm-\na) alle Mitglieder beteiligt wurden,                             lungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im\nb) mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stim-               Wege der elektronischen Kommunikation auszu-\nmen bis zu dem gesetzten Termin in Textform                   üben oder\noder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben ha-             2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen\nben und                                                       vor der Durchführung oder ohne Durchführung\nc) der Beschluss mit der nach der jeweiligen Sat-                der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsi-\nzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde,                   denten abzugeben.\n2. sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sit-        In der Einladung zur Sitzung oder zur Beschlussfas-\nzungen nicht anzuwenden.                                     sung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu\ngeben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die übrigen\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für öffentlich-rechtli-        Handwerksorganisationen nach dem Vierten Teil\nche Zusammenschlüsse nach § 10 entsprechend.                     entsprechend.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind ab dem 1. Januar 2022               (4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2\nnicht mehr anzuwenden.“                                          oder des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2\nArtikel 3                               1. ist ein Beschluss gültig, wenn\nÄnderung der Handwerksordnung                            a) alle Mitglieder beteiligt wurden,\nDie Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                  b) mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stim-\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;                        men bis zu dem gesetzten Termin in Textform\n2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes               oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben\nvom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 142) geändert worden                    haben und\nist, wird wie folgt geändert:                                        c) der Beschluss mit der nach Gesetz oder der\n1. In der Angabe zum Zweiten Abschnitt im Fünften                       jeweiligen Satzung erforderlichen Mehrheit ge-\nTeil in der Inhaltsübersicht wird die Angabe                        fasst wurde,\n„§§ 119-124b“ durch die Angabe „§§ 119-124c“ er-             2. sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit von\nsetzt.                                                           Sitzungen nicht anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020          1069\n(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Meisterprü-                             Artikel 4\nfungsausschüsse nach § 47 entsprechend.                                       Inkrafttreten\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind ab dem 1. Januar            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n2022 nicht mehr anzuwenden.“                              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Mai 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}