{"id":"bgbl1-2020-24-5","kind":"bgbl1","year":2020,"number":24,"date":"2020-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/24#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_24.pdf#page=25","order":5,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie","law_date":"2020-05-25T00:00:00Z","page":1063,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020               1063\nZweites Gesetz\nzur Änderung des\nBundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer\ndienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie\nVom 25. Mai 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmit-\nsen:                                                           glieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an\nSitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. § 41\nArtikel 1                              Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung,\nÄnderung des                              dass der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die\nBundespersonalvertretungsgesetzes                     zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und\nin die Anwesenheitsliste einträgt.“\nDas Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März\n1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 7 des      3. § 43 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert          a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n1. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:\n„§ 26a                                     „(2) Die Sprechstunde kann mittels Videokon-\nferenz abgehalten werden, wenn\nFür die Personalratswahlen im Jahr 2020 gilt § 26\nSatz 2 mit der Maßgabe, dass die Amtszeit des Per-              1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die\nsonalrats mit der Konstituierung beginnt. Ist am                   durch die Dienststelle zur dienstlichen Nut-\nTage des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit des                     zung freigegeben sind,\nPersonalrates ein neuer Personalrat noch nicht ge-              2. dies in der Geschäftsordnung des Personalra-\nwählt oder konstituiert, führt der Personalrat die                 tes vorgesehen ist und\nGeschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt\nund zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist,              3. der Personalrat geeignete organisatorische\nlängstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021.                 Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass\nDies gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubil-               Dritte vom Inhalt der Sprechstunde keine\ndendenvertretungen.“                                               Kenntnis nehmen können.\n2. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      Eine Aufzeichnung ist unzulässig.“\n„(3) Personalratsmitglieder können mittels Video-     4. § 113 wird wie folgt gefasst:\noder Telefonkonferenzen an Sitzungen teilnehmen,\nwenn                                                                                „§ 113\n1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die                Soweit in diesem Gesetz elektronische Kommuni-\ndurch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung          kationsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese\nfreigegeben sind,                                        auch für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei\nzugänglich und nutzbar zu gestalten.“\n2. vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in\nder Geschäftsordnung kein Mitglied des Perso-\nnalrates unverzüglich nach Bekanntgabe der                                     Artikel 2\nAbsicht zur Durchführung der Sitzung mittels                            Weitere Änderung des\nVideo- oder Telefonkonferenz diesen Verfahren                   Bundespersonalvertretungsgesetzes\ngegenüber dem Vorsitzenden widerspricht und\nDas Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März\n3. der Personalrat geeignete organisatorische Maß-\n1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 1 dieses\nnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nInhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen kön-\nnen.                                                  1. § 26a wird aufgehoben.","1064             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020\n2. § 37 Absatz 3 wird aufgehoben.                               mer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2020\n3. § 43 wird wie folgt geändert:                                150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\naus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.              sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des je-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 weils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50\n4. § 113 wird aufgehoben.                                       Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzu-\nwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte,\nArtikel 3                               die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1\noder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhe-\nÄnderung des                              stand versetzt worden sind.“\nBeamtenversorgungsgesetzes\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der                                   Artikel 4\nBekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I\nWeitere Änderung\nS. 150), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes\ndes Beamtenversorgungsgesetzes\nvom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nS. 150), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge-\n§ 107d folgende Angabe eingefügt:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 107e Sonderregelung für Einkommen aus Be-\nschäftigungen zur Bewältigung der Aus-         1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107e\nwirkungen der COVID-19-Pandemie“.                 gestrichen.\n2. § 33 wird wie folgt geändert:                             2. § 107e wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 5\n„(1) Das Heilverfahren umfasst\nÄnderung des\n1. die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen                      Soldatenversorgungsgesetzes\nund psychotherapeutischen Maßnahmen,\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\n2. die notwendige Versorgung mit Arznei-, Ver-         Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I\nband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur      S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\nSelbstbehandlung und zur Selbstkontrolle so-        vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert\nwie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg         worden ist, wird wie folgt geändert:\nder Heilbehandlung sichern oder die Unfall-\nfolgen erleichtern sollen,                          1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:\n3. die notwendigen Krankenhausleistungen,                 „§ 106a Sonderregelung für Einkommen aus Be-\nschäftigungen zur Bewältigung der Aus-\n4. die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,                        wirkungen der COVID-19-Pandemie“.\n5. die notwendige Pflege (§ 34),                       2. Folgender § 106a wird angefügt:\n6. die notwendige Haushaltshilfe und\n„§ 106a\n7. die notwendigen Fahrten.“\nSonderregelung für Einkommen aus\nb) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.                                  Beschäftigungen zur Bewältigung der\nc) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden                        Auswirkungen der COVID-19-Pandemie\nSätze eingefügt:                                             (1) Für Soldaten im Ruhestand, die ein Erwerbs-\n„Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Ver-           einkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in\nletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorüber-       unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung\ngehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs             der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht,\nangewiesen ist, um die zur Dienstausübung erfor-          beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Num-\nderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Auf-             mer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2020\nwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung              150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\ndes Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge            aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der\ndes Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die             sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des je-\nAnpassung vorhandenen oder die Beschaffung                weils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47\nbedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist.“             Absatz 1. § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist nicht anzu-\n3. Nach § 107d wird folgender § 107e eingefügt:                 wenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Soldaten,\ndie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-\n„§ 107e                               setzt worden sind.\nSonderregelung für Einkommen                        (2) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen\naus Beschäftigungen zur Bewältigung                  gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle\nder Auswirkungen der COVID-19-Pandemie                  der in Satz 1 genannten Höchstgrenze 150 Prozent\nFür Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkom-              der Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangs-\nmen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmit-          gebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrunde-\ntelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der                legung des Grundgehaltes aus der Endstufe der\nAuswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, be-                Besoldungsgruppe, zuzüglich des jeweils zustehen-\nträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Num-               den Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020               1065\n(3) § 11 Absatz 6 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt bis              2. die Verordnung über die soziale Kriegsbe-\nzum 31. Dezember 2020 nicht für Beschäftigungen                       schädigten- und Kriegshinterbliebenenfür-\nnach § 53 Absatz 6 Satz 1, die in unmittelbarem                       sorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nZusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkun-                       Gliederungsnummer 830-2-4, veröffentlichten\ngen der COVID-19-Pandemie stehen.“                                    bereinigten Fassung, die durch Artikel 9 des\nGesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I\nArtikel 6                                      S. 2904) geändert worden ist, in der am\n31. Dezember 2023 geltenden Fassung,\nWeitere Änderung\ndes Soldatenversorgungsgesetzes                            3. die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der                      16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt\nBekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I                           durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Novem-\nS. 3054), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes                    ber 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden\nFassung,\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 106a\ngestrichen.                                                        4. die Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom\n29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779), die zuletzt\n2. § 106a wird aufgehoben.                                               durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. No-\nvember 2000 (BGBl. I S. 1572) geändert\nArtikel 7                                      worden ist, in der am 31. Dezember 2023 gel-\nWeitere Änderung des                                   tenden Fassung,\nSoldatenversorgungsgesetzes                             5. die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der                      1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Arti-\nBekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I                           kel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007\nS. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes                    (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, in der\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,\n1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:                6. die Berufsschadensausgleichsverordnung vom\n„§ 108 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-                        28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273), die durch\nzes zur Regelung des Sozialen Entschädi-                   Artikel 2 der Verordnung vom 23. September\ngungsrechts“.                                              2014 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in\nder am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-\n2. § 11 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                                 sung,\n„(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeit-\n7. das Gesetz zur Einführung des Bundesver-\nraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld\nsorgungsgesetzes im Saarland in der im Bun-\nnach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes in der\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nam 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder\n830-3, veröffentlichten bereinigten Fassung\nnach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz\nin der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-\nfür anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeit-\nsung,\nraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2\nund 4 nicht eingerechnet.“                                         8. das Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom\n3. In § 87 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem                        27. April 1970 (BGBl. I S. 413), das zuletzt\nZweiten Teil“ durch die Angabe „Teil 2“ ersetzt.                      durch Artikel 252 der Verordnung vom 31. Ok-\ntober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\n4. § 88 wird wie folgt geändert:                                         ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden\na) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Dritten Teil“                   Fassung,\ndurch die Angabe „Teil 3“ ersetzt.                             9. die Verordnung über die sachliche Zuständig-\nb) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                   keit in der Kriegsopferversorgung in der im\n„1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren                      Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nder Kriegsopferversorgung in der Fassung                      mer 833-4, veröffentlichten bereinigten Fas-\nder Bekanntmachung vom 6. Mai 1976                            sung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\n(BGBl. I S. 1169), das zuletzt durch Artikel 156              nung vom 23. Juni 1988 (BGBl. I S. 911)\ndes Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I                       geändert worden ist, in der am 31. Dezember\nS. 626) geändert worden ist, in der am 31. De-                2023 geltenden Fassung,\nzember 2023 geltenden Fassung,“.                         10. die Verordnung zur Durchführung des § 15\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:                   des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Ja-\nnuar 1972 (BGBl. I S. 105) in der am 31. De-\n„(5) In Angelegenheiten nach Teil 3 sind ent-                  zember 2023 geltenden Fassung.“\nsprechend anzuwenden:\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\n1. die Ausgleichsrentenverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975             e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1\n(BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 38         werden die Wörter „, soweit die Versorgung nicht\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2011                      in der Erbringung von Leistungen der Kriegsop-\n(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der           ferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundes-\nam 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,                 versorgungsgesetzes besteht,“ gestrichen.","1066             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020\nf) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                                                   Artikel 8\n„(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt,                                    Änderung des\ndurch Rechtsverordnung die in den §§ 14, 15,                             Gesetzes zur Regelung\n31 Absatz 1 und 4, den §§ 32, 33 Absatz 1, den                    des Sozialen Entschädigungsrechts\n§§ 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53 des\nBundesversorgungsgesetzes in der am 31. De-                Artikel 6 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen\nzember 2023 geltenden Fassung bestimmten                Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\nBeträge entsprechend § 56 des Bundesversor-             S. 2652) wird aufgehoben.\ngungsgesetzes jeweils zum gleichen Zeitpunkt,\nzu dem die Renten der gesetzlichen Rentenver-                                      Artikel 9\nsicherung angepasst werden, zu ändern.“                                          Inkrafttreten\n5. Folgender § 108 wird angefügt:\n(1) Artikel 3 Nummer 1 und 3 sowie Artikel 5 treten\n„§ 108                              mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.\nÜbergangsregelung                             (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in\naus Anlass des Gesetzes                      Kraft.\nzur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts\n(3) Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 8 treten am Tag\nSoweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwen-\nnach der Verkündung in Kraft.\ndung des Bundesversorgungsgesetzes bestimmen,\nsind das Bundesversorgungsgesetz und die Vor-                  (4) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2021 in\nschriften anderer Gesetze, die das Bundesversor-            Kraft.\ngungsgesetz für anwendbar erklärt, in ihrer jeweils\n(5) Artikel 2 tritt am 1. April 2021 in Kraft.\nbis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung an-\nzuwenden.“                                                     (6) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Mai 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}