{"id":"bgbl1-2020-24-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":24,"date":"2020-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/24#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_24.pdf#page=23","order":4,"title":"Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie","law_date":"2020-05-20T00:00:00Z","page":1061,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020              1061\nGesetz\nfür Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie\nVom 20. Mai 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        4. Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:\nArtikel 1                                                       „§ 27\nÄnderung des                                                  Sonderregelung\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes                           aus Anlass der COVID-19-Pandemie\nDas Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der               (1) Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätig-\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015                  keit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf\n(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 36 des Geset-        Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezem-\nzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert            ber 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der ver-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            schobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum\n1. § 2b wird wie folgt geändert:                                30. Juni 2021 anzutreten. Wird von der Möglichkeit\ndes Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-             Basiselterngeld abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1\nfügt:                                                    auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats\n„Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei            bezogen werden. In der Zeit vom 1. März 2020 bis\nder Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom           30. Juni 2021 entstehende Lücken im Elterngeld-\n1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 auch solche           bezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 un-\nKalendermonate unberücksichtigt, in denen die            schädlich.\nberechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pan-\ndemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbs-                 (2) Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus\ntätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann.          genügt es, wenn nur ein Elternteil einen systemrele-\nSatz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Ab-          vanten Beruf ausübt. Hat der Bezug des Partner-\nsatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag           schaftsbonus bereits begonnen, so gelten allein die\nauch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für              Bestimmungen des Absatzes 3.\nein älteres Kind nach Vollendung von dessen                 (3) Wurde der Partnerschaftsbonus spätestens\n14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit         bis zum Ablauf des 27. Mai 2020 beantragt, und liegt\nder Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung          der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teil-\ndes 14. Lebensmonats auf danach verschoben               weise zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember\nwurde.“                                                  2020, gelten abweichend von § 8 Absatz 1 und 3\nb) In Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 2 werden          Nummer 4 die Angaben zur Höhe des Einkommens\njeweils nach den Wörtern „des Absatzes 1 Satz 2“         und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Be-\ndie Wörter „oder Satz 3“ eingefügt.                      antragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft ge-\nmacht worden sind.\n2. Nach § 2c Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-\ngefügt:                                                         (4) Für die Höhe des Elterngeldes bleiben für die\n„Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen erfolgt               Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020\nnach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das Lohn-             die Einnahmen im Bezugszeitraum unberücksichtigt,\nsteuerabzugsverfahren.“                                      die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbs-\neinkommen zustehen, das nach der Geburt des Kin-\n3. Dem § 2d wird folgender Absatz 5 angefügt:                   des aufgrund der COVID-19-Pandemie weggefallen\n„(5) Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und            ist. Im Fall des Satzes 1 ist das Elterngeld monatlich\nAusgaben erfolgt nach den einkommensteuerrecht-              höchstens so hoch wie der Elterngeldbetrag, der zu-\nlichen Grundsätzen.“                                         stünde, wenn die berechtigte Person keinen Ein-","1062            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020\nkommenswegfall aufgrund der COVID-19-Pandemie               S. 198) geändert worden ist, wird die Angabe „27“\nhätte oder hat.“                                            durch die Angabe „28“ ersetzt.\n5. Der bisherige § 27 wird § 28.\nArtikel 3\nArtikel 2\nInkrafttreten\nÄnderung der\nMutterschutz- und Elternzeitverordnung                    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nmit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.\nIn § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung\nvom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch          (2) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am Tag nach der\nArtikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I           Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Mai 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. F r a n z i s k a G i f f e y"]}