{"id":"bgbl1-2020-24-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":24,"date":"2020-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/24#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_24.pdf#page=17","order":3,"title":"Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)","law_date":"2020-05-20T00:00:00Z","page":1055,"pdf_page":17,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020              1055\nGesetz\nzu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie\n(Sozialschutz-Paket II)\nVom 20. Mai 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                      Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                            Änderung des\nArbeitsgerichtsgesetzes\nArtikel 1                              § 114 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung\nÄnderung des                          der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                  1036), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-         ist, wird wie folgt gefasst:\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des                                  „§ 114\nGesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert                           Infektionsschutz bei\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              epidemischen Lagen von nationaler Tragweite\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu             (1) Das Gericht kann abweichend von § 128a der\n§ 421c folgende Angabe eingefügt:                        Zivilprozessordnung einem ehrenamtlichen Richter bei\neiner epidemischen Lage von nationaler Tragweite\n„§ 421d Vorübergehende Sonderregelung zum Ar-            nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes\nbeitslosengeld“.                              von Amts wegen gestatten, an einer mündlichen Ver-\n2. § 421c wird wie folgt geändert:                          handlung von einem anderen Ort aus beizuwohnen,\nwenn es für ihn aufgrund der epidemischen Lage unzu-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das     mutbar ist, persönlich an der Gerichtsstelle zu er-\nWort „Oktober“ durch das Wort „Dezember“ er-          scheinen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und\nsetzt und werden die Wörter „in systemrelevanten      Ton an den anderen Ort und in das Sitzungszimmer\nBranchen und Berufen“ gestrichen.                     übertragen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                        (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beratung, Ab-\nstimmung und Verkündung der Entscheidung. Satz 1\n„(2) Abweichend von § 105 beträgt das Kurz-        gilt auch, wenn die Entscheidung ohne mündliche Ver-\narbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020                handlung erfolgt. Die an der Beratung und Abstimmung\nTeilnehmenden haben durch geeignete Maßnahmen die\n1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die        Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustellen;\nbeim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen          die getroffenen Maßnahmen sind zu protokollieren.\nfür den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden,\nab dem vierten Bezugsmonat 77 Prozent und             (3) Das Gericht soll den Parteien, ihren Bevollmäch-\nab dem siebten Bezugsmonat 87 Prozent,             tigten und Beiständen bei einer epidemischen Lage von\nnationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des\n2. für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-      Infektionsschutzgesetzes im Falle des § 128a der Zivil-\nnehmer ab dem vierten Bezugsmonat 70 Pro-          prozessordnung von Amts wegen gestatten, sich wäh-\nzent und ab dem siebten Bezugsmonat 80 Pro-        rend einer mündlichen Verhandlung an einem anderen\nzent                                               Ort aufzuhalten und dort im Wege der zeitgleichen\nBild- und Tonübertragung Verfahrenshandlungen vor-\nder Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum,       zunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verneh-\nwenn die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt     mung von Zeugen und Sachverständigen.“\nim jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Pro-\nzent beträgt. Für die Berechnung der Bezugs-                                   Artikel 3\nmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020\nzu berücksichtigen.“                                                      Weitere Änderung\ndes Arbeitsgerichtsgesetzes\n3. Nach § 421c wird der folgende § 421d eingefügt:             § 114 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung\n„§ 421d                           der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,\n1036), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes ge-\nVorübergehende                        ändert worden ist, wird aufgehoben.\nSonderregelung zum Arbeitslosengeld\nArtikel 4\nFür Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosen-\ngeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum                                  Änderung des\n31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat,                            Sozialgerichtsgesetzes\nverlängert sich die Anspruchsdauer einmalig um drei         § 211 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der\nMonate.“                                                 Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I","1056             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020\nS. 2535), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom              aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein\n22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist,                      Komma ersetzt.\nwird wie folgt gefasst:                                             bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Regelun-\ngen“ das Wort „und“ eingefügt.\n„§ 211\ncc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n(1) Das Gericht kann einem ehrenamtlichen Richter\nbei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite                     „5. Versicherungsleistungen, die aufgrund von\nnach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes                        Maßnahmen zur Bekämpfung übertrag-\nvon Amts wegen gestatten, an der mündlichen Ver-                             barer Krankheiten nach dem Fünften\nhandlung von einem anderen Ort aus teilzunehmen,                             Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes\nwenn es für ihn aufgrund der epidemischen Lage unzu-                         an soziale Dienstleister für den Zeitraum\nmutbar ist, persönlich an der Gerichtsstelle zu er-                          der Zuschussgewährung gezahlt werden\nscheinen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und                        (Betriebsschließungs- oder Allgefahren-\nTon an den anderen Ort und in das Sitzungszimmer                             versicherungen), abzüglich der in den zwölf\nübertragen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.                        Monaten vor Beginn des Versicherungs-\nfalls für diese Versicherungen geleisteten\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beratung und                       Beiträge“.\nAbstimmung sowie für Entscheidungen ohne mündliche\nVerhandlung. Die an der Beratung und Abstimmung                 b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nTeilnehmenden haben durch geeignete Maßnahmen                       „Satz 1 gilt entsprechend, wenn die sozialen\ndie Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustel-                 Dienstleister als Vorsorge- oder Rehabilitations-\nlen; die getroffenen Maßnahmen sind zu protokollieren.              einrichtungen folgende Vergütungen erhalten\n(3) Bei einer epidemischen Lage von nationaler                   haben:\nTragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektions-                  1. Vergütungen nach § 22 des Krankenhaus-\nschutzgesetzes soll das Gericht den Beteiligten, ihren                 finanzierungsgesetzes für die vollstationäre\nBevollmächtigten und Beiständen im Falle des § 110a                    Behandlung von Patientinnen und Patienten,\nvon Amts wegen gestatten, sich während einer münd-                     die einer nicht aufschiebbaren akutstationären\nlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten                    Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünf-\nund dort im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonüber-                   ten Buches Sozialgesetzbuch bedurften,\ntragung Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Satz 1                    2. Vergütungen nach § 149 Absatz 1 des Elften\ngilt entsprechend für Erörterungstermine nach § 106                    Buches Sozialgesetzbuch für die Kurzzeitpflege\nAbsatz 3 Nummer 7 sowie für die Vernehmung von                         von Pflegebedürftigen, ohne dass gleichzeitig\nZeugen und Sachverständigen. Die Übertragung wird                      eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge\nnicht aufgezeichnet.“                                                  oder Rehabilitation für eine Pflegeperson er-\nbracht wurde, oder\nArtikel 5\n3. Vergütungen nach § 149 Absatz 3 des Elften\nWeitere Änderung                                   Buches Sozialgesetzbuch für die pflegerische\ndes Sozialgerichtsgesetzes                               Versorgung von bereits vollstationär versorg-\n§ 211 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der                 ten Pflegebedürftigen.“\nBekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I                  c) Im neuen Satz 4 werden nach der Angabe\nS. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes               „Satz 1“ die Wörter „oder Satz 2“ eingefügt.\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.\nd) Folgende Sätze werden angefügt:\nArtikel 6                                  „Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem\nÄnderung des                                  zuschussgewährenden Leistungsträger den Zu-\nSozialdienstleister-Einsatzgesetzes                       fluss vorrangiger Mittel nach Satz 1 und nach\nSatz 2 anzuzeigen. Die Stellen, die vorrangige\nDas Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März               Mittel nach Satz 1 oder nach Satz 2 erbringen,\n2020 (BGBl. I S. 575, 578) wird wie folgt geändert:                 haben auf Ersuchen eines Leistungsträgers\n1. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:                            diesem die für die Feststellung seines nach-\n„Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gewährleisten                träglichen Erstattungsanspruchs erforderlichen\nauch Leistungsträger nach dem Fünften Buch Sozial-              Informationen, einschließlich personenbezogener\ngesetzbuch den Bestand sozialer Dienstleister,                  Daten, über die geleisteten vorrangigen Mittel\nsoweit diese Leistungen der interdisziplinären Früh-            mitzuteilen.“\nerkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2           4. Die folgenden §§ 6 bis 9 werden angefügt:\nNummer 2 und § 46 des Neunten Buches Sozial-                                            „§ 6\ngesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungs-\nverordnung erbringen.“                                                              Datenschutz\n2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:                           (1) Die Leistungsträger sind befugt, personenbe-\nzogene Daten, die die sozialen Dienstleister ihnen\n„Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem             zusammen mit den Informationen zu den Unterstüt-\nzuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss             zungsleistungen nach § 1 übermitteln, zu erheben,\nvorrangiger Mittel nach § 4 Satz 1 und 2 anzuzeigen.“       zu erfassen und zu speichern.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                    (2) Die Leistungsträger sind befugt, soziale Dienst-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          leister, an die sie monatliche Zuschüsse nach § 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020              1057\nleisten, dazu zu verpflichten, Informationen zu den                                    §9\nUnterstützungsmöglichkeiten nach § 1 an öffentliche                        Ergänzende Bestimmungen\nStellen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben dieser                  für soziale Dienstleister im Bereich der\nStellen zu übermitteln.                                      interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung\n(3) Die Leistungsträger sind darüber hinaus be-              (1) Die Umsetzung des Sicherstellungsauftrags\nfugt, personenbezogene Daten zum Zweck der                   nach § 3 durch Leistungsträger nach § 2 Satz 4 er-\nKontaktaufnahme von anderen öffentlichen oder                folgt durch von den Landesverbänden der Kranken-\nnichtöffentlichen Stellen mit den sozialen Dienst-           kassen und den Ersatzkassen gemeinsam benannte\nleistern im Rahmen der Unterstützungsmöglich-                Krankenkassen. Die sozialen Dienstleister melden\nkeiten nach § 1                                              die für die Berechnung der Zuschüsse von den\nLeistungsträgern nach dem Fünften Buch Sozial-\n1. an andere öffentliche Stellen zu übermitteln, so-         gesetzbuch erforderlichen Angaben an die benannte\nweit die Daten zur Erfüllung der den empfangen-          Krankenkasse. Die benannten Krankenkassen sum-\nden Stellen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben             mieren die auf der Grundlage der Meldungen nach\nerforderlich sind und                                    Satz 2 ermittelten Zuschussbeträge und übermitteln\n2. an nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe des              sie an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Das\n§ 25 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes              Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt auf Grund-\nzu übermitteln.                                          lage der angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge\nan die benannten Krankenkassen zur Weiterleitung\n(4) Für die Berechnung des Zuschusses nach § 3            an die sozialen Dienstleister aus der Liquiditäts-\nund zur Feststellung des nachträglichen Erstat-              reserve des Gesundheitsfonds. Der Spitzenverband\ntungsanspruchs nach § 4 können die Leistungs-                Bund der Krankenkassen bestimmt das Nähere zur\nträger personenbezogene Daten verarbeiten, insbe-            Ermittlung der von den Leistungsträgern nach dem\nsondere können sie sich die insoweit erforderlichen          Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu leistenden Zu-\nDaten gegenseitig übermitteln.                               schüsse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung be-\nstimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung\nder aufsummierten Beträge sowie der Zahlung aus\n§7\nder Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.\nRechtsweg                                (2) Die nach Absatz 1 benannte Krankenkasse\nist im Rahmen der nachträglichen Erstattung an-\n(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die\nspruchsberechtigter Leistungsträger im Sinne von\nGerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, soweit\n§ 4. Als vorrangige Mittel gelten auch Vergütungen\ndies auch bei Streitigkeiten zwischen dem sozialen\nder Krankenkassen für Leistungen nach § 2 Satz 4.\nDienstleister und dem Leistungsträger über das zu-\nDie benannte Krankenkasse leitet Erstattungen nach\ngrunde liegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2\n§ 4 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds\nder Fall wäre.\nweiter. Nach Abschluss der Zahlungen nach Ab-\n(2) Verfahren in Streitigkeiten, für die nach Ab-         satz 1 Satz 4 durch das Bundesamt für Soziale\nsatz 1 die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zustän-        Sicherung übermitteln die benannten Kranken-\ndig sind und die am 28. Mai 2020 bei den Gerichten           kassen dem Bundesministerium für Gesundheit bis\nder Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, ge-            zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats\nhen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf            eine einrichtungsbezogene Aufstellung der ausge-\ndie Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über. Verfah-         zahlten und zurückerstatteten Finanzmittel.“\nren in Streitigkeiten, für die nach § 40 Absatz 1\nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der Verwal-                                  Artikel 7\ntungsrechtsweg gegeben ist und die am 28. Mai                                   Änderung des\n2020 bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit                      Asylbewerberleistungsgesetzes\nanhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie\nsich befinden, auf die Gerichte der Verwaltungs-             Nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgeset-\ngerichtsbarkeit über. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht      zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August\nfür Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt        1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4\nhaben.                                                    des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 4a einge-\nfügt:\n§8\n„(4a) Die Regelungen des § 142 Absatz 1 des Zwölf-\nEvaluation                         ten Buches Sozialgesetzbuch sowie eine nach dessen\nAbsatz 3 erlassene Rechtsverordnung gelten entspre-\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales          chend.“\nkann die Ausführung dieses Gesetzes untersuchen.\nFür den Fall, dass eine Untersuchung durchgeführt                                  Artikel 8\nwird, sollen deren Ergebnisse bis zum 31. Dezember\n2021 veröffentlicht werden. Die Einbeziehung Dritter                            Änderung des\nin die Durchführung der Untersuchung erfolgt im                             Tarifvertragsgesetzes\nBenehmen mit den zuständigen obersten Landes-                Dem § 5 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes in der\nbehörden, soweit die Länder dieses Gesetz aus-            Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969\nführen.                                                   (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 4f des","1058             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020\nGesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651)                                       „§ 88b\ngeändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:              (1) Abweichend von § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in\n„In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für        Verbindung mit § 34 Absatz 6 Satz 1 des Zwölften\nArbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung        Buches Sozialgesetzbuch kommt es im Zeitraum vom\nmittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.“              1. März 2020 bis 31. Juli 2020 auf eine Gemeinschaft-\nlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. Zu den Auf-\nArtikel 9                           wendungen im Sinne des § 27a Satz 2 dieses Gesetzes\nin Verbindung mit § 34 Absatz 6 Satz 1 des Zwölften\nÄnderung des                           Buches Sozialgesetzbuch zählen bei den Leistungs-\nMindestlohngesetzes                        berechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch\nNach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes         dann, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe\nvom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt           oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet\ndurch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2019              werden. Dies umfasst auch die Kosten einer Beliefe-\n(BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird folgender        rung. § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit\nSatz eingefügt:                                              § 34 Absatz 6 Satz 2 des Zwölften Buches Sozial-\n„Die Teilnahme an Sitzungen der Mindestlohnkommis-           gesetzbuch findet keine Anwendung.\nsion sowie die Beschlussfassung können in begründe-             (2) Wurde für Februar 2020 ein Mehrbedarf nach\nten Ausnahmefällen auf Vorschlag der oder des Vor-           § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30\nsitzenden mittels einer Videokonferenz erfolgen, wenn        Absatz 8 und § 42b Absatz 2 des Zwölften Buches So-\nzialgesetzbuch anerkannt, wird dieser für den Zeitraum\n1. kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich wider-\nvom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 in unveränderter\nspricht und\nHöhe weiter anerkannt. Abweichend von § 27a Satz 2\n2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung    dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und\nkeine Kenntnis nehmen können.“                           § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zwölften Buches So-\nzialgesetzbuch kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020\nArtikel 10                          bis 31. August 2020 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit\nder Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der\nÄnderung des                           Verantwortung des Leistungsanbieters an.\nHeimarbeitsgesetzes\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nDem § 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im        Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,         die in Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Zeiträume\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch      längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.“\nArtikel 112 des Gesetzes vom 20. November 2019\n(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird folgender                                 Artikel 13\nSatz angefügt:\nÄnderung des\n„Die Teilnahme an Sitzungen des Heimarbeitsaus-                         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nschusses sowie die Beschlussfassung können aus An-\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\nlass der COVID-19-Pandemie auf Vorschlag des Vor-\nrung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-\nsitzenden mittels einer Video- oder Telefonkonferenz\nmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das\nerfolgen, wenn\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2020\n1. kein Beisitzer diesem Verfahren unverzüglich wider-       (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt\nspricht und                                              geändert:\n2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung    1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\nkeine Kenntnis nehmen können.“                               §§ 67 bis 70 wie folgt gefasst:\n„§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu\nArtikel 11                                     sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-\nPandemie; Verordnungsermächtigung\nWeitere Änderung\ndes Heimarbeitsgesetzes                           § 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus An-\nlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungs-\n§ 4 Absatz 3 Satz 4 des Heimarbeitsgesetzes in                       ermächtigung\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt         §§ 69, 70 (weggefallen)“.\ndurch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist,        2. In der Überschrift zu § 67 werden die Wörter „auf-\nwird aufgehoben.                                                 grund des Coronavirus SARS-CoV-2“ durch die\nWörter „aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ er-\nArtikel 12                              setzt.\n3. § 68 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\nBundesversorgungsgesetzes                                                   „§ 68\nNach § 88a des Bundesversorgungsgesetzes in der                                   Regelungen zu\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982                            Bedarfen für Bildung aus Anlass der\n(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes          COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung\nvom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden                  (1) Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt\nist, wird nachfolgender § 88b eingefügt:                         es im Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2020 auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020                1059\neine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung              fang der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund\nnicht an. Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28               dieser epidemischen Lage nicht abschließend fest-\nAbsatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtig-            gestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht für Renten, die\nten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn             bereits auf unbestimmte Zeit geleistet werden.\nsie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder auf-                 (2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch\ngrund abweichender Abgabewege berechnet wer-                  dann, wenn wegen der durch das Coronavirus\nden. Dies umfasst auch die Kosten einer Beliefe-              SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von\nrung. § 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.            nationaler Tragweite\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch             1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein frei-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                      williger Dienst im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 1\nrates den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum                   Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten\nlängstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlän-                    werden kann oder\ngern.“\n2. die Übergangszeit nach § 67 Absatz 3 Satz 1\nNummer 2 Buchstabe b überschritten wird.“\nArtikel 14\nÄnderung des                                                     Artikel 16\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\nÄnderung des\n§ 304 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                              Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n– Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung\n§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozial-\nder Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I\ngesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-\nS. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-\ndatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung\nsetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert\nvom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I\n1. Der Wortlaut wird Absatz 1.                                S. 437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          1. In Nummer 13 wird das Wort „oder“ durch ein\n„(2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch            Komma ersetzt.\ndann, wenn wegen der durch das Coronavirus                2. In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch das\nSARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von                 Wort „oder“ ersetzt.\nnationaler Tragweite\n3. Folgende Nummer 15 wird angefügt:\n1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein frei-\n„15. nach § 4 des Sozialdienstleister-Einsatzgeset-\nwilliger Dienst im Sinne des § 48 Absatz 4 Satz 1\nzes für die Feststellung des nachträglichen Er-\nNummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten\nstattungsanspruchs.“\nwerden kann oder\n2. die Übergangszeit nach § 48 Absatz 4 Satz 1                                       Artikel 17\nNummer 2 Buchstabe b überschritten wird.“\nÄnderung des\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 15\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\nÄnderung des\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch\nS. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-         vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden\nfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August      ist, wird wie folgt geändert:\n1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 35 des\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 141\nGesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) ge-              folgende Angabe eingefügt:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 142 Übergangsregelung für die gemeinschaft-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                          liche Mittagsverpflegung aus Anlass der\n§ 218f folgende Angabe eingefügt:                                       COVID-19-Pandemie; Verordnungsermäch-\n„§ 218g Übergangsregelungen bei epidemischer                            tigung“.\nLage von nationaler Tragweite“                2. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt:\n2. Nach § 218f wird folgender § 218g eingefügt:                                             „§ 142\n„§ 218g                                                  Übergangsregelung\nÜbergangsregelungen bei                                       für die gemeinschaftliche\nepidemischer Lage von nationaler Tragweite                          Mittagsverpflegung aus Anlass der\n(1) § 62 Absatz 2 Satz 1 gilt bis zum Ablauf von             COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung\nsechs Monaten nach Beendigung der durch das Co-                  (1) Abweichend von § 34 Absatz 6 Satz 1 kommt\nronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen                es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2020\nLage von nationaler Tragweite mit der Maßgabe,                auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpfle-\ndass in den Fällen, in denen der Dreijahreszeitraum           gung nicht an. Zu den Aufwendungen im Sinne des\ninnerhalb dieser Zeit endet, die vorläufige Entschä-          § 34 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsbe-\ndigung spätestens nach Ablauf dieser Frist als Rente          rechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch\nauf unbestimmte Zeit geleistet wird. Voraussetzung            dann, wenn sie pandemiebedingt in geänderter\nfür die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Um-              Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege be-","1060            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020\nrechnet werden. Dies umfasst auch die Kosten einer                                 Artikel 19\nBelieferung. § 34 Absatz 6 Satz 2 findet keine An-\nÄnderung des\nwendung.\nGesetzes über die Alterssicherung der Landwirte\n(2) Wurde für Februar 2020 ein Mehrbedarf nach\n§ 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser für den Zeit-          Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 in unver-        vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt\nänderter Höhe weiterhin anerkannt. Abweichend             durch Artikel 9 und 11 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes\nvon § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 kommt es im Zeit-         vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden\nraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 nicht            ist, wird wie folgt geändert:\nauf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung       1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nund die Essenseinnahme in der Verantwortung des               § 87c folgende Angabe eingefügt:\nLeistungsanbieters an.\n„§ 87d Waisenrente“.\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-              2. Nach § 87c wird folgender § 87d eingefügt:\nrates die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1\n„§ 87d\ngenannten Zeiträume längstens bis zum 31. Dezem-\nber 2020 zu verlängern.“                                                           Waisenrente\n§ 304 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-\nArtikel 18\ngesetzbuch gilt entsprechend.“\nÄnderung des\nBundeskindergeldgesetzes\nArtikel 20\nNach § 20 Absatz 7 des Bundeskindergeldgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar                                    Inkrafttreten\n2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\ndes Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) ge-          und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nändert worden ist, wird folgender Absatz 7a eingefügt:\n(2) Die Artikel 14, 15 und 19 treten mit Wirkung vom\n„(7a) Bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe\n1. Januar 2020 in Kraft.\nnach § 6b ist § 68 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozial-\ngesetzbuch sowie eine nach dessen Absatz 2 erlassene            (3) Die Artikel 3, 5 und 11 treten am 1. Januar 2021\nRechtsverordnung entsprechend anzuwenden.“                   in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Mai 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}