{"id":"bgbl1-2020-24-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":24,"date":"2020-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/24#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_24.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung","law_date":"2020-05-20T00:00:00Z","page":1044,"pdf_page":6,"num_pages":11,"content":["1044           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020\nGesetz\nzur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel\nund zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung\nVom 20. Mai 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        2. In § 3 Absatz 3 Nummer 4 werden nach dem Wort\n„Erwerb“ die Wörter „eines Berufsabschlusses,“\nArtikel 1                               eingefügt.\nÄnderung des                            3. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden die\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                       Wörter „den §§ 54a und 130“ durch die Angabe\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-              „§ 54a“ ersetzt.\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,           4. § 54a wird wie folgt geändert:\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Vergütung\nbis zu einer Höhe von 247 Euro monatlich\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nzuzüglich eines pauschalierten Anteils am\na) Die Angaben zu den §§ 74 und 75 werden wie                       durchschnittlichen Gesamtsozialversiche-\nfolgt gefasst:                                                   rungsbeitrag der oder des Auszubildenden“\n„§ 74    Assistierte Ausbildung                                  durch die Wörter „in Höhe der von ihnen mit\nder oder dem Auszubildenden vereinbarten\n§ 75     Begleitende Phase der Assistierten                      Vergütung zuzüglich des pauschalierten\nAusbildung“.                                            Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozial-\nb) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe                     versicherungsbeitrag“ ersetzt.\neingefügt:                                                  bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„§ 75a Vorphase der Assistierten Ausbildung“.                    „Der Zuschuss zur Vergütung ist auf\nc) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:                       247 Euro monatlich begrenzt.“\n„§ 77    (weggefallen)“.                                 b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nd) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:                     „(6) Teilnehmende an einer Einstiegsqualifi-\n„§ 79    (weggefallen)“.                                    zierung können durch Übernahme der Fahrkos-\nten gefördert werden. Für die Übernahme und\ne) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An-\ndie Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1\ngabe eingefügt:\nSatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 entsprechend.“\n„§106a Erstattung der Sozialversicherungsbei-\nträge bei beruflicher Weiterbildung“.       5. In § 56 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „aus-\nbildungsvorbereitenden Phase nach § 130“ durch\nf) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst:              die Wörter „Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2“\n„§ 130 (weggefallen)“.                                   ersetzt.\ng) Die Angabe zu § 419 wird wie folgt gefasst:          6. In § 57 Absatz 1 werden nach der Angabe „Teil 2“\n„§ 419 (weggefallen)“.                                   die Wörter „, auch in Verbindung mit Teil 5,“ einge-\nfügt.\nh) Folgende Angabe wird angefügt:\n7. § 61 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 450 Gesetz zur Förderung der beruflichen\nWeiterbildung im Strukturwandel und             a) In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein\nzur Weiterentwicklung der Ausbildungs-             Komma ersetzt und hinter dem Wort „Internat“\nförderung“.                                        werden die Wörter „oder in einer anderen sozi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020                 1045\nalpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne               dungsbegleiterin oder ein fester Ausbildungsbe-\ndes Achten Buches“ eingefügt.                             gleiter zur Verfügung.\nb) In Satz 2 wird die Zahl „18“ durch die Zahl „27“               (5) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.\nersetzt.                                                      (6) Mit der Durchführung von Maßnahmen der\nc) Folgender Satz wird angefügt:                              Assistierten Ausbildung beauftragt die Agentur für\n„Ist die oder der Auszubildende bereits in einer          Arbeit Träger unter Anwendung des Vergabe-\nanderen sozialpädagogisch begleiteten Wohn-               rechts.\nform untergebracht, werden Leistungen für junge               (7) Die Bundesagentur soll bei der Umsetzung\nMenschen, die die Voraussetzungen des § 13                der Assistierten Ausbildung mit den Ländern\nAbsatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig             zusammenarbeiten. Durch die Zusammenarbeit\nnach § 13 Absatz 3 des Achten Buches er-                  sollen unter Berücksichtigung regionaler Beson-\nbracht.“                                                  derheiten Möglichkeiten einer Koordination der\n8. Die §§ 74 und 75 werden wie folgt gefasst:                    Akteure eröffnet und dadurch eine hohe Wirksam-\nkeit der Maßnahme im Ausbildungsmarkt erreicht\n„§ 74                                werden. Die Bundesagentur kann ergänzende\nAssistierte Ausbildung                        Leistungen der Länder berücksichtigen. Das gilt\n(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungs-                insbesondere für Leistungen der Länder zur För-\nberechtige junge Menschen und deren Ausbil-                   derung nicht nach Absatz 5 förderungsfähiger Be-\ndungsbetriebe während einer betrieblichen Berufs-             rufsausbildungen.\nausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung\n(begleitende Phase) durch Maßnahmen der Assis-                                          § 75\ntierten Ausbildung fördern. Die Maßnahme kann                                    Begleitende Phase\nauch eine vorgeschaltete Phase enthalten, die die                           der Assistierten Ausbildung\nAufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung                     (1) In der begleitenden Phase sind auch junge\nunterstützt (Vorphase).                                       Menschen förderungsberechtigt, die zusätzlich zu\n(2) Ziele der Assistierten Ausbildung sind                 der in § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten\n1. die Aufnahme einer Berufsausbildung und                    Voraussetzung abweichend von § 30 Absatz 1 des\nErsten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhn-\n2. die Hinführung auf den Abschluss der betrieb-              lichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland\nlichen Berufsausbildung.                                  haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutsch-\nDas Ziel der Assistierten Ausbildung ist auch er-             land liegt.\nreicht, wenn der junge Mensch seine betriebliche                  (2) Die begleitende Phase umfasst\nBerufsausbildung ohne die Unterstützung fortset-\nzen und abschließen kann.                                     1. sozialpädagogische Begleitung,\n(3) Förderungsberechtigt sind junge Menschen,              2. Maßnahmen zur Stabilisierung des Berufsaus-\ndie ohne Unterstützung                                             bildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifi-\nzierung,\n1. eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder\nfortsetzen können oder voraussichtlich Schwie-            3. Angebote zum Abbau von Bildungs- und\nrigkeiten haben werden, die Berufsausbildung                   Sprachdefiziten und\nabzuschließen, oder                                       4. Angebote zur Vermittlung fachtheoretischer\n2. wegen in ihrer Person liegender Gründe                          Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten.\na) nach der vorzeitigen Lösung eines betrieb-                 (3) Die Agentur für Arbeit legt die erforderlichen\nlichen Berufsausbildungsverhältnisses eine            Unterstützungselemente nach Beratung des för-\nweitere Berufsausbildung nicht aufnehmen              derungsberechtigten jungen Menschen in Abstim-\noder                                                  mung mit dem Träger der Maßnahme im Einzelfall\nfest. Sie überprüft die Erforderlichkeit regelmäßig\nb) nach Abschluss einer mit Assistierter Ausbil-          in Abstimmung mit dem Träger.\ndung unterstützten Berufsausbildung ein\nArbeitsverhältnis nicht begründen oder fes-               (4) Die individuelle Unterstützung des jungen\ntigen können.                                         Menschen ist durch den Träger der Maßnahme\nmit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen.\nFörderungsberechtigt sind auch junge Menschen,\ndie wegen in ihrer Person liegender Gründe wäh-                   (5) In den Fällen des § 74 Absatz 3 Satz 1 Num-\nrend einer Einstiegsqualifizierung zusätzlicher               mer 2 in Verbindung mit Satz 3 kann der junge\nUnterstützung bedürfen. Die Förderungsberech-                 Mensch in der begleitenden Phase gefördert\ntigung endet im Fall des Satzes 1 Nummer 2                    werden, ohne dass ein betriebliches Berufsaus-\nBuchstabe b spätestens sechs Monate nach Be-                  bildungsverhältnis besteht oder eine Einstiegsqua-\ngründung eines Arbeitsverhältnisses oder spätes-              lifizierung durchgeführt wird.\ntens ein Jahr nach Ende der Berufsausbildung.                     (6) Aufgaben des Ausbildungsbetriebes bei der\n(4) Der junge Mensch wird, auch im Betrieb, in-            und Verantwortung desselben für die Durchfüh-\ndividuell und kontinuierlich unterstützt und sozial-          rung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqua-\npädagogisch begleitet. Ihm steht beim Träger der              lifizierung bleiben unberührt.\nAssistierten Ausbildung über die gesamte Laufzeit                 (7) Betriebe, die einen mit Assistierter Ausbil-\nder Förderung insbesondere eine feste Ausbil-                 dung geförderten jungen Menschen ausbilden,","1046            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020\nkönnen bei der Durchführung der Berufsausbil-                   Der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je\ndung oder der Einstiegsqualifizierung                           Ausbildungsjahr muss angemessen sein.“\n1. administrativ und organisatorisch sowie                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsver-                 aa) Das Wort „fördern“ wird durch das Wort\nhältnisses oder der Einstiegsqualifizierung                      „unterstützen“ ersetzt.\nunterstützt werden.“                                            bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n9. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:                            „Die Agentur für Arbeit zahlt dem Träger,\n„§ 75a                                        der die außerbetriebliche Berufsausbildung\ndurchführt, für jede vorzeitige und nachhal-\nVorphase der Assistierten Ausbildung\ntige Vermittlung aus einer außerbetrieb-\n(1) In der Vorphase sind junge Menschen förde-                    lichen Berufsausbildung in eine betriebliche\nrungsberechtigt, wenn sie zusätzlich zu der in § 74                  Berufsausbildung eine Pauschale in Höhe\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorausset-                        von 2 000 Euro. Die Vermittlung gilt als vor-\nzung die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen                      zeitig, wenn die oder der Auszubildende\nder Länder erfüllt haben. Ausländerinnen und                         spätestens zwölf Monate vor dem vertrag-\nAusländer sind förderungsberechtigt, wenn die                        lichen Ende der außerbetrieblichen Berufs-\nVoraussetzungen nach Satz 1 vorliegen und sie                        ausbildung vermittelt worden ist. Die\neine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen                      Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das\neine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Für                       Berufsausbildungsverhältnis länger als vier\neine Unterstützung in dieser Phase müssen Aus-                       Monate fortbesteht. Die Pauschale wird für\nländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthalts-                     jede Auszubildende und jeden Auszubilden-\ngestattung nach dem Asylgesetz oder eine Dul-                        den nur einmal gezahlt.“\ndung besitzen, zudem\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n1. sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, ge-                 fügt:\nstattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhal-\nten und                                                        „(2a) Die Gestaltung des Lehrplans, die Un-\nterrichtsmethode und die Güte der zum Einsatz\n2. schulische Kenntnisse und Kenntnisse der                     vorgesehenen Lehr- und Lernmittel müssen\ndeutschen Sprache besitzen, die einen erfolg-               eine erfolgreiche Berufsausbildung erwarten\nreichen Übergang in eine Berufsausbildung er-               lassen.“\nwarten lassen.\nd) In Absatz 3 werden nach dem Wort „die“ die\nGestattete oder geduldete Ausländerinnen oder                   Wörter „Agentur für Arbeit die Auszubildende\nAusländer, die vor dem 1. August 2019 in das                    oder den Auszubildenden auch durch Fortset-\nBundesgebiet eingereist sind, müssen sich abwei-                zung der“ eingefügt und werden die Wörter\nchend von Satz 3 Nummer 1 seit mindestens drei                  „fortgesetzt werden“ durch das Wort „fördern“\nMonaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort auf-              ersetzt.\nhalten.\ne) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „ohne\n(2) In der Vorphase wird der junge Mensch bei                die Förderung eine Berufsausbildung nicht be-\nder Suche nach und Aufnahme einer betrieblichen                 ginnen“ durch die Wörter „auch mit ausbil-\nBerufsausbildung unterstützt. Abgestimmt auf den                dungsfördernden Leistungen nach diesem\nindividuellen Förderbedarf sind in angemessenem                 Buch eine Berufsausbildung in einem Betrieb\nUmfang betriebliche Praktika vorzusehen.                        nicht aufnehmen“ ersetzt.\n(3) Die Vorphase darf eine Dauer von bis zu\nf) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange-\nsechs Monaten umfassen. Konnte der junge\nfügt:\nMensch in dieser Zeit nicht in eine betriebliche\nBerufsausbildung vermittelt werden, kann die aus-                  „(7) Die Agentur für Arbeit erstattet dem Trä-\nbildungsvorbereitende Phase bis zu zwei weitere                 ger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung\nMonate fortgesetzt werden.                                      durchführt, die von diesem an die Auszubil-\ndende oder den Auszubildenden zu zahlende\n(4) Die Vorphase darf nicht den Schulgesetzen\nAusbildungsvergütung, jedoch höchstens den\nder Länder unterliegen.\nBetrag nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungs-\n(5) Betriebe, die das Ziel verfolgen, einen förde-           gesetzes. Der Betrag erhöht sich um den vom\nrungsberechtigen jungen Menschen auszubilden,                   Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozial-\nkönnen bei der Vorbereitung zur Aufnahme der                    versicherungsbeitrag.\nBerufsausbildung durch den jungen Menschen\n(8) Mit der Durchführung von Maßnahmen\ndurch die Vorphase im Sinne von § 75 Absatz 7\nder außerbetrieblichen Berufsausbildung beauf-\nunterstützt werden.“\ntragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwen-\n10. § 76 wird wie folgt geändert:                                   dung des Vergaberechts.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                     11. § 77 wird aufgehoben.\n„(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungs-     12. § 79 wird aufgehoben.\nberechtigte junge Menschen durch eine nach\n§ 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbil-        13. § 81 wird wie folgt geändert:\ndung in einer außerbetrieblichen Einrichtung             a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem\n(außerbetriebliche Berufsausbildung) fördern.               Wort „einzugliedern“ das Komma durch das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020                 1047\nWort „oder“ ersetzt und werden nach dem Wort                 gen nach Satz 1 um fünf Prozentpunkte erhöht\n„abzuwenden“ die Wörter „oder weil bei ihnen                 werden.\nwegen fehlenden Berufsabschlusses die Not-                      (5) Die Beteiligung des Arbeitgebers an den\nwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist“ ge-              Lehrgangskosten nach Absatz 2 verringert sich\nstrichen.                                                    um jeweils 10 Prozentpunkte, wenn die beruf-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             lichen Kompetenzen von mindestens 20 Pro-\n„(2) Der nachträgliche Erwerb eines Berufs-               zent, im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1\nabschlusses durch Arbeitnehmerinnen und                      10 Prozent, der Beschäftigten eines Betriebes\nArbeitnehmer wird durch Übernahme der Wei-                   den betrieblichen Anforderungen voraussicht-\nterbildungskosten gefördert, wenn die Arbeit-                lich nicht oder teilweise nicht mehr entspre-\nnehmerinnen und Arbeitnehmer                                 chen. Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach\nAbsatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der Vo-\n1. nicht über einen Berufsabschluss verfügen,                raussetzungen nach Satz 1 um 10 Prozent-\nfür den nach bundes- oder landesrechtlichen              punkte erhöht werden.“\nVorschriften eine Ausbildungsdauer von\nmindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder           d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und Satz 3\naufgrund einer mehr als vier Jahre ausge-                wird wie folgt gefasst:\nübten Beschäftigung in an- oder ungelernter              „Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftig-\nTätigkeit eine ihrem Berufsabschluss ent-                ten sind zu berücksichtigen,\nsprechende Beschäftigung voraussichtlich                 1. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen\nnicht mehr ausüben können,                                   wöchentlichen Arbeitszeit von\n2. für den angestrebten Beruf geeignet sind,\na) nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25,\n3. voraussichtlich erfolgreich an der Maß-\nb) nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und\nnahme teilnehmen werden und\nc) nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und\n4. mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäfti-\ngungschancen verbessern.                                 2. im Rahmen der Bestimmung der Betriebs-\ngröße nach den Absätzen 1 bis 3 sämtliche\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Be-\nBeschäftigte des Unternehmens, dem der\nrufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruf-\nBetrieb angehört, und, falls das Unterneh-\nlich tätig gewesen sind, werden nur gefördert,\nmen einem Konzern angehört, die Zahl der\nwenn eine Berufsausbildung oder eine berufs-\nBeschäftigten des Konzerns.“\nvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer\nPerson liegenden Gründen nicht möglich oder               e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.\nnicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in         15. Dem § 106 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\neinem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten\n„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nder Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und\nwird ermächtigt, einen Programmablauf zur Be-\nder Pflege pflegebedürftiger Personen mit min-\nrechnung der pauschalierten Nettoentgelte für\ndestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Be-\ndas Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekannt\nschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich.\nzu machen.“\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2\ngelten entsprechend.“                                16. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2                                   „§ 106a\nSatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz“ durch die                                   Erstattung der\nWörter „Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.                                      Sozialversicherungsbeiträge\n14. § 82 wird wie folgt geändert:                                            bei beruflicher Weiterbildung\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe                  Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für\n„160“ durch die Angabe „120“ ersetzt.                     Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermo-\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wör-               nat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden\nter „, bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung           Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter\nüber die berufliche Weiterbildung oder eines              Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer er-\nTarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche            stattet, wenn diese\nWeiterbildung vorsieht, mindestens 80 Prozent“            1. vor dem 31. Juli 2023 Kurzarbeitergeld bezie-\ngestrichen.                                                  hen und\nc) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4              2. an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme\nund 5 eingefügt:                                             nach § 82 teilnehmen, deren zeitlicher Umfang\n„(4) Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung             mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit\nüber die berufliche Weiterbildung oder eines                 beträgt.\nTarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche            Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeit-\nWeiterbildung vorsieht, verringert sich die Min-          nehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom\ndestbeteiligung des Arbeitgebers an den Lehr-             vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Für\ngangskosten nach Absatz 2 unabhängig von                  die Pauschalierung wird die Sozialversicherungs-\nder Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte. Die              pauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nZuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Absatz 3                abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu\nSatz 4 können bei Vorliegen der Voraussetzun-             Grunde gelegt.“","1048            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020\n17. § 109 wird wie folgt geändert:                               ten abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf 25 Prozent.\nWenn ein Insolvenzereignis im Sinne des § 165\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.                            Absatz 1 Satz 2 vorliegt, kann die Agentur für Ar-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „2.“ gestri-             beit abweichend von Satz 1, von Absatz 1 Satz 1\nchen.                                               Nummer 3 und von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-             eine niedrigere Beteiligung des Arbeitgebers an\nfügt:                                                    den Lehrgangskosten festlegen.“\n„(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt,       21. § 130 wird aufgehoben.\nfür den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse         22. § 131a wird wie folgt geändert:\nauf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung,\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\ndarf, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld              aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-\nüber die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis                      gabe „31. Dezember 2020“ durch die An-\nzur Dauer von 24 Monaten zu verlängern. Die                      gabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.\nVerordnung ist zeitlich zu befristen.“                      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 2\n18. In § 110 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „gleichen“                    erster Halbsatz“ durch die Angabe „Num-\njeweils durch das Wort „selben“ ersetzt.                             mer 1“ ersetzt.\n19. In § 111 Absatz 9 werden die Wörter „Absatz 1                b) In Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1\nNummer 2 und Absatz 2 bis 4“ gestrichen.                        die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die An-\n20. § 111a wird wie folgt gefasst:                                  gabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.\n„§ 111a                          23. § 179 wird wie folgt geändert:\nFörderung der beruflichen                      a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nWeiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\n(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die                  fügt:\neinen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach                   „(2) Die Kosten einer Maßnahme nach § 45\n§ 111 haben, können bei Teilnahme an Maßnah-                    Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach den §§ 81\nmen der beruflichen Weiterbildung, die während                  und 82 sind angemessen, wenn sie sachge-\ndes Bezugs von Transferkurzarbeitergeld enden,                  recht ermittelt worden sind und die von der\ndurch Übernahme der Weiterbildungskosten ge-                    Bundesagentur für das jeweilige Maßnahme-\nfördert werden, wenn                                            oder Bildungsziel zweijährlich ermittelten durch-\n1. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teil-              schnittlichen Kostensätze nicht überschreiten\nnahme beraten hat,                                          oder die Überschreitung der durchschnittlichen\nKostensätze auf notwendige besondere Auf-\n2. der Träger der Maßnahme und die Maßnahme\nwendungen zurückzuführen ist. Überschreiten\nfür die Förderung zugelassen sind und\ndie kalkulierten Maßnahmekosten aufgrund\n3. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der                    dieser Aufwendungen die durchschnittlichen\nLehrgangskosten trägt.                                      Kostensätze um mehr als 25 Prozent, bedarf\nDie Grundsätze für die berufliche Weiterbildung                 die Zulassung dieser Maßnahmen der Zustim-\nnach § 81 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 und                      mung der Bundesagentur.“\n§ 83 gelten entsprechend.                                    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n(2) Bei Teilnahme an einer Maßnahme der be-          24. § 180 wird wie folgt geändert:\nruflichen Weiterbildung, die erst nach dem Bezug\ndes Transferkurzarbeitergeldes endet, können                 a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 81                    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngefördert werden, wenn\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n1. die Maßnahme spätestens drei Monate oder bei\n„1. überwiegend Wissen vermittelt\nlänger als ein Jahr dauernden Maßnahmen spä-\nwird, das dem von allgemeinbil-\ntestens sechs Monate vor der Ausschöpfung\ndenden Schulen angestrebten Bil-\ndes Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld be-\ndungsziel entspricht, oder die\nginnt und\nMaßnahme auf den Erwerb eines\n2. der Arbeitgeber während des Bezugs des                                     Studienabschlusses an Hoch-\nTransferkurzarbeitergeldes mindestens 50 Pro-                             schulen oder ähnlichen Bildungs-\nzent der Lehrgangskosten trägt.                                           stätten gerichtet ist oder“.\nEin Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher                    bbb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“\nWeiterbildung nach § 144 ruht während der Zeit,                           durch einen Punkt ersetzt.\nfür die ein Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld\nzuerkannt ist.                                                       ccc) Nummer 3 wird aufgehoben.\n(3) In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftig-             bb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 1\nten verringert sich der von dem Arbeitgeber wäh-                     und 2“ gestrichen.\nrend des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes               b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“\nzu tragende Mindestanteil an den Lehrgangskos-                  gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020              1049\n25. Dem § 181 wird folgender Absatz 9 angefügt:                                            „§ 450\n„(9) Die fachkundige Stelle hat der Akkreditie-                                 Gesetz zur\nrungsstelle jährlich in einer von der Akkreditierungs-                     Förderung der beruflichen\nstelle vorgegebenen Form jeweils bis 31. März die                 Weiterbildung im Strukturwandel und zur\nZahl                                                            Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung\n1. der im vorangegangenen Kalenderjahr neu\n(1) Für Maßnahmen der ausbildungsbegleiten-\nerteilten Zulassungen von Trägern und Maß-\nden Hilfen, die bis zum 28. Februar 2021 beginnen\nnahmen und\nund bis zum 30. September 2021, im Fall des § 75\n2. der am 31. Dezember des vorangegangenen                   Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 28. Mai 2020 gel-\nKalenderjahres gültigen Zulassungen von Trä-              tenden Fassung bis zum 31. März 2022, enden,\ngern und Maßnahmen                                        gelten die §§ 74, 75, 77 und 79 in der bis zum\n28. Mai 2020 geltenden Fassung. Förderungs-\nfür die jeweiligen Fachbereiche nach § 5 Absatz 1\nberechtigt sind auch junge Menschen, die im Fall\nSatz 3 der Akkreditierungs- und Zulassungsver-\neiner Berufsausbildung zusätzlich zu den in § 75\nordnung Arbeitsförderung zu übermitteln. Die Ak-\nAbsatz 3 Nummer 1 in der bis zum 28. Mai 2020\nkreditierungsstelle hat die ihr übermittelten Zahlen\ngeltenden Fassung genannten Voraussetzungen\nder Zulassungen von Trägern und Maßnahmen\nabweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches\nnach der in Satz 1 genannten Untergliederung zu\nihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nveröffentlichen.“\naußerhalb von Deutschland haben, deren Ausbil-\n26. Nach § 323 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz                dungsbetrieb aber in Deutschland liegt.\neingefügt:\n(2) Für Maßnahmen der Assistierten Ausbil-\n„Für den Antrag des Arbeitgebers auf Erstattung              dung, die bis zum 30. September 2020 beginnen,\nder Sozialversicherungsbeiträge für die Beziehe-             gelten § 130 und die §§ 77 und 79 in der bis zum\nrinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld gilt                28. Mai 2020 geltenden Fassung. Förderungs-\nSatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die                berechtigt in der ausbildungsbegleitenden Phase\nErstattung ohne Stellungnahme des Betriebsrates              sind auch junge Menschen, die im Fall einer Be-\nbeantragt werden kann.“                                      rufsausbildung zusätzlich zu den in § 130 Absatz 2\n27. In § 324 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort                 Satz 1 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fas-\n„Kurzarbeitergeld“ die Wörter „, die Erstattung der          sung genannten Voraussetzungen abweichend\nSozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen            von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohn-\nund Bezieher von Kurzarbeitergeld“ eingefügt.                sitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb\nvon Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb\n28. In § 325 Absatz 3 werden nach dem Wort „Kurz-                 aber in Deutschland liegt.“\narbeitergeld“ die Wörter „, die Erstattung von So-\nzialversicherungsbeiträgen für Bezieherinnen und\nBezieher von Kurzarbeitergeld“ eingefügt.                                         Artikel 2\n29. In § 327 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                              Weitere Änderung des\n„Kurzarbeitergeld“ die Wörter „, die Erstattung der                Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nSozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen\nund Bezieher von Kurzarbeitergeld“ eingefügt.              Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nrung –, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-\n30. § 333 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                   ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(3) Die Bundesagentur kann mit Ansprüchen auf\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 141\n1. Rückzahlung von erstatteten Sozialversiche-              wie folgt gefasst:\nrungsbeiträgen für Bezieherinnen und Bezieher\nvon Kurzarbeitergeld, von Kurzarbeitergeld und           „§ 141 Arbeitslosmeldung“.\nvon ergänzenden Leistungen nach § 102, die            2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 werden nach\nvorläufig erbracht wurden, und                           dem Wort „Abschnitt“ die Wörter „, mit Ausnahme\n2. Winterbeschäftigungs-Umlage                              von Leistungen nach § 82 Absatz 6,“ eingefügt.\ngegen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld und Win-            3. § 38 wird wie folgt geändert:\ntergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind, auf-\nrechnen; insoweit gilt der Arbeitgeber als an-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nspruchsberechtigt.“\naa) In Satz 1 wird das Wort „persönlich“ gestri-\n31. § 419 wird aufgehoben.                                               chen und werden nach den Wörtern „Agen-\ntur für Arbeit“ die Wörter „unter Angabe der\n31a. Nach § 421c Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\npersönlichen Daten und des Beendigungs-\n„Handelt es sich bei der nach Satz 1 aufgenom-                      zeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeits-\nmenen Beschäftigung um eine geringfügige                            verhältnisses“ eingefügt.\nBeschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des\nVierten Buches, wird das Entgelt aus dieser Be-                bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nschäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n32. Folgender § 450 wird angefügt:                                  fügt:","1050            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020\n„(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll              aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sich“ die\nmit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemel-                         Wörter „elektronisch im Fachportal der Bun-\ndeten Person unverzüglich nach der Arbeit-                         desagentur oder“ eingefügt.\nsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nVermittlungsgespräch führen, das persönlich\noder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Ar-                     „Das in Satz 1 genannte elektronische Ver-\nbeit und der arbeitsuchenden Person auch per                       fahren muss die Voraussetzungen des § 36a\nVideotelefonie erfolgen kann.“                                     Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit\n4. § 45 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         Satz 5 erster Halbsatz des Ersten Buches\nerfüllen.“\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeits-\nmarkt“ die Wörter „sowie Feststellung, Verringe-         c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nrung oder Beseitigung von Vermittlungshemm-              d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und das\nnissen“ eingefügt.                                           Wort „persönliche“ wird gestrichen.\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.\ne) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n5. § 81 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit\n„Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung                der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach\neines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeit-              Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Be-\nnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn                  ratungs- und Vermittlungsgespräch führen. Dies\n1. der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der              ist entbehrlich, wenn das persönliche Bera-\nArbeitnehmer damit einverstanden sind oder                   tungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeit-\nlicher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der\n2. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder                Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der\ndie Betriebsvertretung das Einverständnis zu der             Arbeitslosigkeit geführt worden ist.“\nQualifizierung nach § 82 Absatz 6 Satz 1 Num-\nmer 2 erklärt haben.“                                 8. In § 144 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „per-\nsönlichen“ gestrichen.\n6. § 82 wird wie folgt geändert:\n9. Nach § 321 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-\neingefügt:\nfügt:\n„3a. als Arbeitgeber Leistungen zur Förderung\n„(6) Der Antrag auf Förderung nach Absatz 1\nnach § 82 Absatz 6 Satz 3 nicht, nicht richtig,\nkann auch vom Arbeitgeber gestellt und die För-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig an die\nderleistungen an diesen erbracht werden, wenn\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und den\n1. der Antrag mehrere Arbeitnehmerinnen oder                    Träger der Maßnahme weiterleitet,“.\nArbeitnehmer betrifft, bei denen Vergleichbar-\nkeit hinsichtlich Qualifikation, Bildungsziel     10. In § 323 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „persön-\noder Weiterbildungsbedarf besteht, und                lichen“ gestrichen.\n2. diese Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer         11. In § 325 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „persön-\noder die Betriebsvertretung ihr Einverständnis        liche“ gestrichen.\nhierzu erklärt haben.                             12. Nach § 404 Absatz 2 Nummer 1 wird folgende\nBei der Ermessensentscheidung über die Höhe              Nummer 1a eingefügt:\nder Förderleistungen nach den Absätzen 1 bis 5\n„1a. entgegen § 82 Absatz 6 Satz 3 einen Nach-\nkann die Agentur für Arbeit die individuellen und\nweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nbetrieblichen Belange pauschalierend für alle\nnicht rechtzeitig erbringt,“.\nbetroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\nmer einheitlich und maßnahmebezogen berück-          13. In § 405 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe\nsichtigen und die Leistungen als Gesamtleistung          „Nr. 1,“ die Angabe „1a,“ eingefügt.\nbewilligen. Der Arbeitgeber hat der Agentur für\n14. § 450 wird wie folgt geändert:\nArbeit die Weiterleitung der Leistungen für\nKosten, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeit-            a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:\nnehmern sowie dem Träger der Maßnahme un-\nmittelbar entstehen, spätestens drei Monate                      „(1) Für die Teilnahme an Maßnahmen zur Ak-\nnach Ende der Maßnahme nachzuweisen. § 83                    tivierung und beruflichen Eingliederung, die vor\nAbsatz 2 bleibt unberührt.“                                  dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1\nNummer 2 zugelassen wurden, können auch\nb) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-                nach dem 31. Dezember 2020 Aktivierungs-\nsätze 7 und 8.                                               und Vermittlungsgutscheine eingelöst werden,\n7. § 141 wird wie folgt geändert:                                  die entweder vor dem 1. Januar 2021 nach\n§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      dem 31. Dezember 2020 nach § 45 Absatz 1\n„§ 141                                 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt wurden. Aktivie-\nrungs- und Vermittlungsgutscheine, die vor\nArbeitslosmeldung“.\ndem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Satz 1 Nummer 2 ausgestellt wurden, können","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020               1051\nauch für die Teilnahme an Maßnahmen zur              1. In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem\nAktivierung und beruflichen Eingliederung                Wort „Abschnitt“ die Wörter „, mit Ausnahme von\neingelöst werden, die nach dem 31. Dezem-                Leistungen nach § 82 Absatz 6,“ eingefügt.\nber 2020 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nzugelassen wurden.“                                  2. In § 82 werden die Wörter „§ 450 Absatz 1 Satz 1\nund Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 450 Ab-\nb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-             satz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.\nsätze 2 und 3.\nArtikel 5\nArtikel 3\nÄnderung des\nÄnderung des                                        Betriebsverfassungsgesetzes\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas-\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-            sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001\nrung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-        (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4e des Ge-\nmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das         setzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geän-\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020       dert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\n„§ 129\n1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:\nSonderregelungen\n„§ 82 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiter-                  aus Anlass der COVID-19-Pandemie\nbildung im Strukturwandel und zur Weiterent-\nwicklung der Ausbildungsförderung“.                 (1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats,\nGesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend-\n2. § 16 wird wie folgt geändert:\nund Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Ju-\ngend- und Auszubildendenvertretung sowie die\naa) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „den          Beschlussfassung können mittels Video- und Telefon-\n§§ 54a und 130“ durch die Wörter „§ 54a Ab-       konferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte\nsatz 1 bis 5“ ersetzt.                            vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.\nbb) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 81 Absatz“       Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3\ndie Angabe „2 und“ eingefügt.                     gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre An-\nwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Vorausset-       bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 ge-\nzungen und Rechtsfolgen“ durch das Wort „Re-           nannten Gremien gebildeten Ausschüsse.\ngelungen“ ersetzt.\n(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsaus-\n3. Folgender § 82 wird angefügt:                             schuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.\n„§ 82                               (3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 kön-\nnen mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt\nGesetz zur\nwerden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmebe-\nFörderung der beruflichen\nrechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Ver-\nWeiterbildung im Strukturwandel und\nsammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist un-\nzur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung\nzulässig.“\nFür Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hil-\nfen, die bis zum 28. Februar 2021 beginnen und bis                                Artikel 6\nzum 30. September 2021, im Fall des § 75 Absatz 2\nSatz 2 des Dritten Buches in der bis zum 28. Mai                           Weitere Änderung des\n2020 geltenden Fassung bis zum 31. März 2022,                          Betriebsverfassungsgesetzes\nenden, und für Maßnahmen der Assistierten Ausbil-\ndung, die bis zum 30. September 2020 beginnen,               § 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas-\ngelten § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in der bis           sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001\nzum 28. Mai 2020 geltenden Fassung in Verbindung          (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Ge-\nmit § 450 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des         setzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\nDritten Buches.“\nArtikel 7\nArtikel 4\nÄnderung des\nWeitere Änderung des                                    Sprecherausschussgesetzes\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 39 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. De-\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-            zember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch\nrung für Arbeitsuchende –, das zuletzt durch Artikel 3       Artikel 222 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt          (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                    gefasst:","1052            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020\n„§ 39                             1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:\nSonderregelungen                            „§ 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-\naus Anlass der COVID-19-Pandemie                             Pandemie“.\n(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Sprecheraus-          2. Folgender § 48 wird angefügt:\nschusses, des Unternehmenssprecherausschusses,\n„§ 48\ndes Gesamtsprecherausschusses und des Konzern-\nsprecherausschusses sowie die Beschlussfassung                                     Sonderregelung\nkönnen mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen,                    aus Anlass der COVID-19-Pandemie\nwenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sit-\nzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeich-                  Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung kön-\nnung ist unzulässig. § 13 Absatz 3 Satz 3 gilt mit der         nen die Teilnahme an Sitzungen eines SE-Betriebs-\nMaßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit ge-              rats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21\ngenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.               Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels Video-\nund Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt\n(2) Eine Versammlung nach § 15 kann mittels audio-          ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis\nvisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn si-          nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.“\nchergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Perso-\nnen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen                                  Artikel 12\nkönnen. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.“\nWeitere Änderung des\nArtikel 8                                            SE-Beteiligungsgesetzes\nWeitere Änderung des                          Das SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004\nSprecherausschussgesetzes                      (BGBl. I S. 3675, 3686), das durch Artikel 11 dieses\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 39 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. De-\nzember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch      1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 ge-\nArtikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird            strichen.\naufgehoben.\n2. § 48 wird aufgehoben.\nArtikel 9\nArtikel 13\nÄnderung des\nEuropäische Betriebsräte-Gesetzes                                       Änderung des\nSCE-Beteiligungsgesetzes\nNach § 41a des Europäische Betriebsräte-Gesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember              Das SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006\n2011 (BGBl. I S. 2650), das durch Artikel 5 des Geset-      (BGBl. I S. 1911, 1917) wird wie folgt geändert:\nzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert wor-       1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:\nden ist, wird folgender § 41b eingefügt:\n„§ 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-\nPandemie“.\n„§ 41b\nSonderregelung                          2. Folgender § 50 wird angefügt:\naus Anlass der COVID-19-Pandemie                                               „§ 50\nDie Teilnahme an Sitzungen des besonderen Ver-                                  Sonderregelung\nhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats                      aus Anlass der COVID-19-Pandemie\noder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19\nsowie die Beschlussfassung können mittels Video-                   Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung kön-\nund Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist,        nen die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Be-\ndass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis neh-         triebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach\nmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.“                 § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels\nVideo- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sicher-\ngestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine\nArtikel 10\nKenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist\nWeitere Änderung des                          unzulässig.“\nEuropäische Betriebsräte-Gesetzes\n§ 41b des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in der                               Artikel 14\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2011\nWeitere Änderung des\n(BGBl. I S. 2650), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Ge-\nSCE-Beteiligungsgesetzes\nsetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\nDas SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006\nArtikel 11                          (BGBl. I S. 1911, 1917), das durch Artikel 13 dieses\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nSE-Beteiligungsgesetzes                     1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 ge-\nstrichen.\nDas SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004\n(BGBl. I S. 3675, 3686) wird wie folgt geändert:            2. § 50 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020             1053\nArtikel 15                                dere die Maßnahmekonzeption einschließlich ihrer\nÄnderung des                                 Kalkulation. Der Kostenkalkulation für eine Grup-\nAufwendungsausgleichsgesetzes                          penmaßnahme ist grundsätzlich eine Gruppen-\ngröße von zwölf Teilnehmenden zu Grunde zu\nIn § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Aufwendungsaus-                   legen.\ngleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I\nS. 3686), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes                    (4) Als besondere Aufwendungen im Sinne des\nvom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist,              § 179 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozi-\nwerden die Wörter „§ 79 Absatz 2 des Dritten Buches                algesetzbuch können insbesondere solche Auf-\nSozialgesetzbuch bezuschusste“ durch die Wörter                    wendungen anerkannt werden, die begründet\n„§ 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                 sind durch\ngeförderte“ ersetzt.                                               1. einen notwendigen überdurchschnittlichen\nEinsatz von Personal,\nArtikel 16\n2. eine besondere räumliche Ausstattung,\nÄnderung des\nAufenthaltsgesetzes                             3. eine besondere technische Ausstattung oder\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-               4. eine besondere inhaltliche Ausgestaltung.\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das                 Als besondere Aufwendungen können auch Kos-\nzuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar              ten anerkannt werden, die auf eine barrierefreie\n2020 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, wird wie                Ausgestaltung der Maßnahme oder auf eine be-\nfolgt geändert:                                                    gründete geringere Teilnehmerzahl zurückzufüh-\n1. In § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird               ren sind.\ndie Angabe „§ 130“ durch die Angabe „§ 74“ ersetzt.\n(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann bei der\n2. In § 45a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe               Ermittlung der durchschnittlichen Kostensätze\n„§ 130“ durch die Angabe „§ 74“ ersetzt.                       neben den ihr nach § 181 Absatz 8 des Dritten\nBuches Sozialgesetzbuch vorliegenden Daten\nArtikel 17                                auch die allgemeine Preisentwicklung oder die\nÄnderung der                                 Lohnentwicklung im Bereich der beruflichen Er-\nDeutschsprachförderverordnung                          wachsenenbildung berücksichtigen, sofern der\nAnstieg bei den durchschnittlichen Kostensätzen\nDie Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016\ndie allgemeine Preis- und Lohnentwicklung nicht\n(BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 52\nübersteigt.\ndes Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         (6) Auf der Grundlage der Prüfung der fach-\n1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird                kundigen Stelle soll die Bundesagentur für Arbeit\ndie Angabe „§ 130“ durch die Angabe „§ 74“ ersetzt.            ihre Zustimmung nach § 179 Absatz 2 Satz 2 des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch von einem be-\n2. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „oder § 130 des                sonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse an\nDritten Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen.                   der Maßnahme und dem Nachweis notwendiger\nüberdurchschnittlicher technischer, organisato-\nArtikel 18                                rischer oder personeller Aufwendungen für die\nÄnderung der                                 Durchführung der Maßnahme abhängig machen.“\nAkkreditierungs- und\nc) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-\nZulassungsverordnung Arbeitsförderung\nsätze 7 und 8.\nDie Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Ar-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504), die\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2017              a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n(BGBl. I S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt ge-        b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nändert:\n3. In § 5 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 179\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 2 oder § 180 Absatz 3 Satz 1 Num-\na) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die        mer 3“ durch die Angabe „§ 179 Absatz 2“ ersetzt.\nAngabe „Satz 1“ gestrichen.\n4. § 7 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Absätze 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:\n„§ 7\n„(2) Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht\nzweijährlich, erstmals im Jahr 2022, die durch-                             Sonderregelung\nschnittlichen Kostensätze nach § 179 Absatz 2               Für das Jahr 2020 werden die durchschnittlichen\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Grundlage           Kostensätze für Maßnahmen nach § 45 Absatz 4\nsind die der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten         Satz 3 Nummer 1 und nach den §§ 81 und 82 des\nKostensätze der zugelassenen Maßnahmen der               Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf der Basis der\nvorangegangenen zwei Kalenderjahre.                      im Jahr 2019 von den fachkundigen Stellen vor-\n(3) Bei der Prüfung nach § 179 Absatz 1 Num-          gelegten Kostensätze ermittelt. Zum 1. Juli 2020\nmer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, ob            werden die durchschnittlichen Kostensätze für Maß-\ndie Kosten einer Maßnahme angemessen sind,               nahmen der beruflichen Weiterbildung nach den\nberücksichtigt die fachkundige Stelle insbeson-          §§ 81 und 82 um 20 Prozent angehoben.“","1054            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020\nArtikel 19                                (5) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b bis e,\nInkrafttreten                            Nummer 23, 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\nDreifachbuchstabe bbb und ccc, Doppelbuchstabe bb\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachstehen-        und Buchstabe b und Nummer 25 sowie Artikel 18\nden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.                Nummer 1 bis 3 treten am 1. Oktober 2020 in Kraft.\n(2) Die Artikel 5, 7, 9, 11 und 13 treten mit Wirkung\nvom 1. März 2020 in Kraft.                                         (6) Artikel 2 Nummer 2, 4 bis 6, 9, 12 bis 14 und die\nArtikel 4, 6, 8, 10, 12 und 14 treten am 1. Januar 2021 in\n(3) Artikel 1 Nummer 31a tritt mit Wirkung vom\nKraft.\n1. April 2020 in Kraft.\n(4) Artikel 1 Nummer 4 tritt am 1. August 2020 in               (7) Artikel 2 Nummer 1, 3, 7, 8, 10 und 11 tritt am\nKraft.                                                          1. Januar 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Mai 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}