{"id":"bgbl1-2020-24-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":24,"date":"2020-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/24#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_24.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG)","law_date":"2020-05-20T00:00:00Z","page":1041,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020                   1041\nGesetz\nzur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs-\nund Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie\n(Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG)*\nVom 20. Mai 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                     8. dem Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                      (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des\nGesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510)\n§1                                      geändert worden ist;\nAnwendungsbereich                                9. dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1\nDieses Gesetz gilt für Verfahren nach\ndes Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I\n1. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-                          S. 2002) geändert worden ist;\nprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch             10. dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019                        gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690),\n(BGBl. I S. 2513) geändert worden ist;                              das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist;\n2. dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013                        11. dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009\n(BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des                  (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) ge-                     Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254)\nändert worden ist;                                                  geändert worden ist;\n3. dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar                   12. dem Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober\n2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2                  2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch\nAbsatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I                    Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I\nS. 2808) geändert worden ist;                                       S. 706) geändert worden ist;\n4. dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                    13. dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der\nmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),                     Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I\ndas durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März                       S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes\n2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist;                          vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert\n5. dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember                              worden ist;\n2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2\nAbsatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I               14. dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009\nS. 2808) geändert worden ist;                                       (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440) geän-\n6. dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980                             dert worden ist;\n(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 29. April 2020 (BGBl. I S. 864) geän-              15. dem Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I\ndert worden ist;                                                    S. 3294), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\nvom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert\n7. dem Atomgesetz in der Fassung der Bekannt-                           worden ist;\nmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. De-                16. dem Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004\nzember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist;                  (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 146) ge-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des         ändert worden ist;\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen  17. dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der\nund privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die durch\ndie Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert     Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I\nworden ist, Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und       S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\ndes Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (inte-         vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden\ngrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung),\n(ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), Richtlinie 2001/42/EG des Euro-     ist;\npäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prü-\nfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme          18. dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung\n(ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30), Richtlinie 2012/18/EU des Euro-      der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I\npäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherr-          S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur\nÄnderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG           vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden\ndes Rates (ABl. L 197 vom 24.7. 2012, S. 1).                            ist;","1042              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020\n19. dem Allgemeinen Eisenbahngesetz vom 27. Dezem-            dung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder\nber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439),       wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet. Widerspricht\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom            der Vorhabenträger der Veröffentlichung im Internet,\n16. März 2020 (BGBl. I S. 501) geändert worden ist;     hat die Behörde das Verfahren bis zu einer Auslegung\n20. dem Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August            auszusetzen.\n2016 (BGBl. I S. 2082), das durch Artikel 1 des Ge-        (2) Die angeordnete Auslegung soll daneben als zu-\nsetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1040) geändert      sätzliches Informationsangebot erfolgen, soweit dies\nworden ist;                                             nach Feststellung der zuständigen Behörde den Um-\n21. dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung              ständen nach möglich ist. Unterbleibt eine Auslegung,\nder Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I            hat die zuständige Behörde zusätzlich zur Veröffent-\nS. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4    lichung nach Absatz 1 Satz 1 andere leicht zu errei-\ndes Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I             chende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich\nS. 2237) geändert worden ist;                           zugängliche Lesegeräte oder in begründeten Fällen\ndurch Versendung zur Verfügung zu stellen. Auf diese\n22. dem Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-             Zugangsmöglichkeiten ist in der Bekanntmachung\nkanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698),         nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen.\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist;       (3) Die Behörde kann von einem Vorhabenträger ver-\nlangen, dass er die Unterlagen, die er bei der Behörde\n23. dem Gentechnikgesetz in der Fassung der Be-\nzum Zwecke der Bekanntmachung durch die Behörde\nkanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I\neinzureichen hat, in einem verkehrsüblichen elektro-\nS. 2066), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes\nnischen Format einreicht.\nvom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert\nworden ist.\n§4\n§2                                             Erklärungen zur Niederschrift\nOrtsübliche und                           (1) In Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen\nöffentliche Bekanntmachungen                    kann die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift bei\n(1) Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Ge-        der Behörde ausgeschlossen werden, wenn die jewei-\nsetzen eine ortsübliche oder öffentliche Bekanntma-           lige Erklärungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. März\nchung angeordnet und ist nach den dafür geltenden             2021 endet und die zuständige Behörde festgestellt\nVorschriften der Anschlag an einer Amtstafel oder die         hat, dass innerhalb der Erklärungsfrist eine Entgegen-\nAuslegung zur Einsichtnahme vorgesehen, so können             nahme zur Niederschrift nicht oder nur mit unverhält-\nder Anschlag oder die Auslegung durch eine Veröffent-         nismäßigem Aufwand möglich sein würde.\nlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet               (2) In Fällen des Absatzes 1 hat die zuständige Be-\nersetzt werden, wenn die jeweilige Bekanntmachungs-           hörde einen Zugang für die Abgabe von elektronischen\nfrist spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 endet.          Erklärungen bereitzuhalten. In den Bekanntmachungen,\nZusätzlich hat zumindest eine Bekanntmachung in ei-           in denen sonst auf die Möglichkeit der Abgabe von Er-\nnem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder einer örtli-        klärungen zur Niederschrift hingewiesen wird, ist auf\nchen Tageszeitung zu erfolgen.                                die Möglichkeit der Abgabe elektronischer Erklärungen\n(2) Für die Veröffentlichung im Internet gilt § 27a Ab-   und den Ausschluss der Abgabe von Erklärungen zur\nsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrens-         Niederschrift hinzuweisen.\ngesetzes entsprechend.\n§5\n§3                                                  Erörterungstermine,\nAuslegung von                          mündliche Verhandlungen und Antragskonferenzen\nUnterlagen oder Entscheidungen\n(1) Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Ge-\n(1) Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Ge-        setzen die Durchführung eines Erörterungstermins oder\nsetzen eine Auslegung von Unterlagen oder Entschei-           einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen der Be-\ndungen angeordnet, auf die nach den für die Auslegung         hörde gestellt, können bei der Ermessensentscheidung\ngeltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann, so       auch geltende Beschränkungen aufgrund der COVID-\nkann die Auslegung durch eine Veröffentlichung im In-         19-Pandemie und das Risiko der weiteren Ausbreitung\nternet ersetzt werden, wenn die jeweilige Auslegungs-         des Virus berücksichtigt werden.\nfrist spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 endet.\n(2) Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Ge-\nFür die Veröffentlichung im Internet gilt § 27a Absatz 1\nsetzen die Durchführung eines Erörterungstermins oder\nSatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entspre-\neiner mündlichen Verhandlung angeordnet, auf die\nchend. In der Bekanntmachung der Auslegung ist da-\nnach den dafür geltenden Vorschriften nicht verzichtet\nrauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung\nwerden kann, genügt eine Online-Konsultation nach\nim Internet erfolgt. Soweit Regelungen in den in § 1\nAbsatz 4.\ngenannten Gesetzen den Zugang über ein zentrales In-\nternetportal vorsehen, bleiben diese unberührt. Der              (3) Die zur Teilnahme an einem Erörterungstermin\nVorhabenträger hat Anspruch darauf, dass seine Be-            oder einer mündlichen Verhandlung Berechtigten sind\ntriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde              von der Durchführung der ersatzweisen Online-Konsul-\nnicht unbefugt offenbart werden. Er kann der Veröffent-       tation zu benachrichtigen. § 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4\nlichung im Internet widersprechen, wenn er die Gefähr-        des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020               1043\n(4) Für die Online-Konsultation werden den zur Teil-       jedoch zu wiederholen, wenn er nach diesem Gesetz\nnahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin             durchgeführt werden soll. Abweichend von Satz 2 ist\noder der mündlichen Verhandlung zu behandelnden In-           ein Verfahrensschritt, der bereits vor dem 16. März\nformationen zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb           2020 begonnen wurde, nicht zu wiederholen, wenn\neiner vorher bekannt zu machenden angemessenen                der Beteiligungsschritt in diesem Verfahrensschritt,\nFrist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elek-       der teilweise oder ganz entfallen oder erschwert wor-\ntronisch dazu zu äußern. Die zuständige Behörde hat           den ist, nach diesem Gesetz hätte entfallen können und\ngeeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass nur die         lediglich der Hinweis auf das Unterbleiben einer einzel-\nnach den Sätzen 1 und 2 Berechtigten Zugang zu der            nen Beteiligungsmöglichkeit vorab nicht erteilt werden\nOnline-Konsultation haben. Die Regelungen über die            konnte.\nOnline-Konsultation lassen den bereits eingetretenen             (2) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Re-\nAusschluss von Einwendungen unberührt. § 3 Absatz 1           gelung nach den §§ 2 bis 5 Gebrauch gemacht worden\nSätze 5 bis 7 gelten entsprechend.                            ist und die mit Ablauf des 31. März 2021 noch nicht\n(5) Die Online-Konsultation nach Absatz 4 kann mit         abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen dieses\nEinverständnis der zur Teilnahme Berechtigten durch           Gesetzes bis zum Abschluss des jeweiligen Verfah-\neine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden. Ab-         rensschrittes weiter.\nsatz 4 gilt mit Ausnahme von Satz 2 in diesem Fall ent-          (3) Die für die in § 1 genannten Verfahren geltenden\nsprechend. Über die Telefon- oder Videokonferenz ist          Fehlerfolgenregelungen sind entsprechend anzuwen-\nein Protokoll zu führen.                                      den und bleiben im Übrigen unberührt. Fehler bei Be-\n(6) In Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen        kanntmachungen haben keine Auswirkung auf die\nkann die zuständige Behörde anstelle der Durchführung         Rechtmäßigkeit der Verfahren, wenn der Hinweiszweck\neiner Antragskonferenz Gelegenheit zur schriftlichen          der Bekanntmachung erfüllt ist.\noder elektronischen Stellungnahme geben.\n(7) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.                                                    §7\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§6                                    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\nÜbergangsregelung                           in Kraft.\n(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf              (2) Die §§ 1 bis 5 des Planungssicherstellungsgeset-\nbereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene,          zes treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Im\naber noch nicht abgeschlossene Verfahren anwendbar.           Übrigen tritt das Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember\nEin Verfahrensschritt, der bereits begonnen wurde, ist        2025 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Mai 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}