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    "title": "Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite",
    "law_date": "2020-05-19T00:00:00Z",
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        "1018               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020\nZweites Gesetz\nzum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite\nVom 19. Mai 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      „§ 30 Absonderung“.\nd) Die Angabe zum 10. Abschnitt wird wie folgt ge-\nInhaltsübersicht\nfasst:\nArtikel  1   Änderung des Infektionsschutzgesetzes\n„10. Abschnitt\nArtikel  2   Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes\nArtikel  3   Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes                           Vollzug des Gesetzes\nArtikel  3a  Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes                              und zuständige Behörden“.\nArtikel  4   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch          e) Die Angabe zu § 54 wird durch die folgenden\nArtikel  5   Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch              Angaben zu den §§ 54 bis 54b ersetzt:\nArtikel  5a  Änderung des Familienpflegezeitgesetzes                  „§ 54 Vollzug durch die Länder\nArtikel  5b  Änderung des Pflegezeitgesetzes\nArtikel  6   Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes               § 54a Vollzug durch die Bundeswehr\nArtikel  7   Änderung des Ergotherapeutengesetzes                     § 54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundes-\nArtikel  8   Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logo-                   amt“.\npäden\nArtikel 9    Änderung des Pflegeberufegesetzes                     f) Die Angabe zum 14. Abschnitt wird gestrichen.\nArtikel 10   Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prü-      g) Die Angaben zu den §§ 70 und 72 werden ge-\nfungsverordnung                                          strichen.\nArtikel 11   Änderung des Transfusionsgesetzes\nh) Die Angabe zum 15. Abschnitt wird wie folgt ge-\nArtikel 12   Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der\nArzneimittelversorgung\nfasst:\nArtikel 13   Änderung des Gesetzes über die Ausübung der                                 „14. Abschnitt\nZahnheilkunde\nStraf- und Bußgeldvorschriften“.\nArtikel 14   Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte\nund Zahnärztinnen                                     i) Die Angabe zum 16. Abschnitt wird wie folgt ge-\nArtikel 15   Änderungen aus Anlass der Verschiebung des Gel-          fasst:\ntungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/745                                   „15. Abschnitt\nArtikel 16   Änderung des Transplantationsgesetzes\nArtikel 17   Änderung des Psychotherapeutengesetzes                                Übergangsvorschriften“.\nArtikel 18   Inkrafttreten, Außerkrafttreten                    2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Beim Robert Koch-Institut wird eine Kontaktstelle\nArtikel 1                             für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Länder\neingerichtet, die die Amtshilfe nach Satz 5 und\nÄnderung des\ndie Zusammenarbeit mit den zuständigen Lan-\nInfektionsschutzgesetzes\ndesbehörden und die Zusammenarbeit bei der\nDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000                    Umsetzung des elektronischen Melde- und Infor-\n(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-          mationssystems nach § 14 innerhalb der vom ge-\nzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert wor-               meinsamen Planungsrat nach § 14 Absatz 1 Satz 3\nden ist, wird wie folgt geändert:                                  getroffenen Leitlinien koordiniert.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfolgt gefasst:                                               aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\n„§ 16    Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung                       aaa) Der Satzteil vor der Aufzählung wird\nübertragbarer Krankheiten                                     wie folgt gefasst:\n„4. durch Rechtsverordnung ohne Zu-\n§ 17     Besondere Maßnahmen zur Verhütung                                 stimmung des Bundesrates Maß-\nübertragbarer Krankheiten, Verordnungs-                           nahmen zur Sicherstellung der\nermächtigung“.                                                    Versorgung mit Arzneimitteln ein-\nb) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:                                  schließlich Impfstoffen und Betäu-\nbungsmitteln, mit Medizinproduk-\n„§ 27    Gegenseitige Unterrichtung“.                                      ten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln,",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020             1019\nGegenständen der persönlichen                        schluss dieser an das elektronische Mel-\nSchutzausrüstung und Produkten                       de- und Informationssystem nach § 14\nzur Desinfektion sowie zur Sicher-                   zur Verfügung zu stellen; das Nähere\nstellung der Versorgung mit Wirk-,                   wird durch Verwaltungsvereinbarungen\nAusgangs- und Hilfsstoffen, Mate-                    mit den Ländern geregelt;\nrialien, Behältnissen und Verpa-                 10. durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nckungsmaterialien, die zur Herstel-                  mung des Bundesrates unbeschadet\nlung und zum Transport der zuvor                     des jeweiligen Ausbildungsziels und der\ngenannten Produkte erforderlich                      Patientensicherheit abweichende Rege-\nsind, zu treffen und insbesondere“.                  lungen von den Berufsgesetzen der Ge-\nbbb) In Buchstabe f werden die Wörter „zur                      sundheitsfachberufe und den auf deren\nAbgabe, Preisbildung“ durch die Wör-                      Grundlage erlassenen Rechtsverordnun-\nter „zum Vertrieb, zur Abgabe, Preisbil-                  gen zu treffen, insbesondere hinsichtlich\ndung und -gestaltung“ ersetzt.                            a) der Dauer der Ausbildungen,\nbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                                b) der Nutzung von digitalen Unterrichts-\n„6. die notwendigen Anordnungen                                    formaten,\na) zur Durchführung der Maßnahmen                           c) der Besetzung      der  Prüfungsaus-\nnach Nummer 4 Buchstabe a und                              schüsse,\nb) zur Durchführung der Maßnahmen                           d) der staatlichen Prüfungen und\nnach Nummer 4 Buchstabe c bis g\ne) der Durchführung der Eignungs- und\nzu treffen; das Bundesministerium für                          Kenntnisprüfungen.“\nGesundheit kann eine nachgeordnete\nff) Folgender Satz wird angefügt:\nBehörde beauftragen, diese Anordnung\nzu treffen;“.                                           „Die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 10\numfasst die folgenden Ausbildungen:\ncc) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\n1. zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger\naaa) In Buchstabe b werden nach den Wör-\nnach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufe-\ntern „Ärztlichen Prüfung“ die Wörter\ngesetzes,\n„und der Eignungs- und Kenntnisprü-\nfung“ eingefügt und wird das Semiko-                   2. zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger\nlon am Ende durch ein Komma ersetzt.                      nach § 66 Absatz 2 des Pflegeberufe-\ngesetzes,\nbbb) Die folgenden Buchstaben c und d\nwerden angefügt:                                       3. zur Diätassistentin oder zum Diätassis-\ntenten nach dem Diätassistentengesetz,\n„c) abweichend von der Approbations-\nordnung für Zahnärzte die Anforde-                4. zur Ergotherapeutin oder zum Ergo-\nrungen an die Durchführung der                       therapeuten nach dem Ergotherapeuten-\nnaturwissenschaftlichen Vorprüfung,                  gesetz,\nder zahnärztlichen Vorprüfung und                 5. zur Gesundheits- und Krankenpflegerin\nder zahnärztlichen Prüfung festzu-                   oder zum Gesundheits- und Kranken-\nlegen und alternative Lehrformate                    pfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Num-\nvorzusehen, um die Fortführung                       mer 1 des Pflegeberufegesetzes,\ndes Studiums zu gewährleisten,\n6. zur Gesundheits- und Kinderkranken-\nd) abweichend von der Approbations-                       pflegerin oder zum Gesundheits- und\nordnung für Apotheker die Zeit-                      Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1\npunkte und die Anforderungen an                      Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,\ndie Durchführung der einzelnen\nPrüfungsabschnitte der pharma-                    7. zur Gesundheits- und Kinderkranken-\nzeutischen Prüfung sowie die An-                     pflegerin oder zum Gesundheits- und\nforderungen an die Durchführung                      Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz 1\nder Famulatur und der praktischen                    Satz 1 Nummer 2 des Pflegeberufege-\nAusbildung festzulegen und alter-                    setzes,\nnative Lehrformate vorzusehen,                    8. zur Hebamme oder zum Entbindungs-\num die Fortführung des Studiums                      pfleger nach § 77 Absatz 1 und § 78\nzu gewährleisten;“.                                  des Hebammengesetzes,\ndd) In Nummer 8 Buchstabe c wird der Punkt am                    9. zur Hebamme nach dem Hebammenge-\nEnde durch ein Semikolon ersetzt.                               setz,\nee) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden                       10. zur Logopädin oder zum Logopäden\nangefügt:                                                       nach dem Gesetz über den Beruf des\n„9. Finanzhilfen gemäß Artikel 104b Absatz 1                    Logopäden,\ndes Grundgesetzes für Investitionen der                 11. zur Masseurin und medizinischen Bade-\nLänder, Gemeinden und Gemeindever-                          meisterin oder zum Masseur und medizi-\nbände zur technischen Modernisierung                        nischen Bademeister nach dem Mas-\nder Gesundheitsämter und zum An-                            seur- und Physiotherapeutengesetz,",
        "1020            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020\n12. zur Medizinisch-technischen Laboratori-             notwendiger Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt\numsassistentin oder zum Medizinisch-                nicht mehr gewährleistet ist.“\ntechnischen Laboratoriumsassistenten          4. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnach dem MTA-Gesetz,\na) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe t ange-\n13. zur Medizinisch-technischen Radiologie-             fügt:\nassistentin oder zum Medizinisch-tech-\nnischen Radiologieassistenten nach                  „t) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),“.\ndem MTA-Gesetz,                                  b) In Nummer 5 werden die Wörter „das Auftreten\n14. zur Medizinisch-technischen Assistentin             einer bedrohlichen übertragbaren“ durch die\nfür Funktionsdiagnostik oder zum Medi-              Wörter „der Verdacht einer Erkrankung, die\nzinisch-technischen Assistenten für Funk-           Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine\ntionsdiagnostik nach dem MTA-Gesetz,                bedrohliche übertragbare“ ersetzt.\n15. zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsa-    5. § 7 wird wie folgt geändert:\nnitäter nach dem Notfallsanitätergesetz,         a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 44 wird folgende\n16. zur Orthoptistin oder zum Orthoptisten              Nummer 44a eingefügt:\nnach dem Orthoptistengesetz,                        „44a. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Co-\n17. zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefach-                    ronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-\nmann nach dem Pflegeberufegesetz,                          Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2\n(SARS-CoV-2)“.\n18. zur pharmazeutisch-technischen Assis-\ntentin oder zum pharmazeutisch-techni-           b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nschen Assistenten nach dem Gesetz                      „(4) Bei Untersuchungen zum direkten oder\nüber den Beruf des pharmazeutisch-                  indirekten Nachweis folgender Krankheitser-\ntechnischen Assistenten,                            reger ist das Untersuchungsergebnis nicht-\n19. zur Physiotherapeutin oder zum Physio-              namentlich zu melden:\ntherapeuten nach dem Masseur- und                   1. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Corona-\nPhysiotherapeutengesetz,                               virus (SARS-CoV) und\n20. zur Podologin oder zum Podologen nach               2. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Corona-\ndem Podologengesetz,                                   virus-2 (SARS-CoV-2).\n21. zur     Veterinärmedizinisch-technischen            Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1\nAssistentin oder zum Veterinärmedizi-               Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 3 zu\nnisch-technischen Assistenten nach                  erfolgen.“\ndem MTA-Gesetz.“\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden\nSätze eingefügt:                                          a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n„Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 4                   aa) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:\nund Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 6                            „h) Betreuung oder Unterbringung in oder\nergehen im Benehmen mit dem Bundesministe-                            durch Einrichtungen oder Unternehmen\nrium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverord-                        nach § 23 Absatz 5 Satz 1 oder § 36 Ab-\nnungen nach Absatz 2 Nummer 10 werden im                              satz 1 oder Absatz 2 mit Name, Anschrift\nBenehmen mit dem Bundesministerium für Bil-                           und weiteren Kontaktdaten der Einrich-\ndung und Forschung erlassen und bedürfen,                             tungen oder Unternehmen sowie der Art\nsoweit sie sich auf die Pflegeberufe beziehen,                        der Einrichtung oder des Unterneh-\ndes Einvernehmens mit dem Bundesministerium                           mens,“.\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend.“\nbb) Buchstabe k wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\n„k) wahrscheinlicher Infektionsweg, ein-\nersetzt:\nschließlich Umfeld, in dem die Übertra-\n„Abweichend von Satz 1 bleibt eine Übergangs-                         gung wahrscheinlich stattgefunden hat,\nregelung in der Verordnung nach Absatz 2 Num-                         mit Name, Anschrift und weiteren Kon-\nmer 7 Buchstabe b, Buchstabe c oder Buch-                             taktdaten der Infektionsquelle und wahr-\nstabe d bis zum Ablauf der Phase des Studiums                         scheinliches Infektionsrisiko,“.\nin Kraft, für die sie gilt. Abweichend von Satz 1\ncc) Nach Buchstabe m wird folgender Buch-\nist eine Verordnung nach Absatz 2 Nummer 10\nstabe n eingefügt:\nauf ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung\nder epidemischen Lage von nationaler Trag-                        „n) bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-\nweite, spätestens auf den Ablauf des 31. März                         19): Angaben zum Behandlungsergebnis\n2022 zu befristen.“                                                   und zum Serostatus in Bezug auf diese\nd) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                            Krankheit,“.\n„Die zuständigen Landesbehörden informieren                  dd) Die bisherigen Buchstaben n bis p werden\nunverzüglich die Kontaktstelle nach § 4 Absatz 1                  die Buchstaben o bis q.\nSatz 7, wenn im Rahmen einer epidemischen                    ee) Der bisherige Buchstabe q wird Buchstabe r\nLage von nationaler Tragweite die Durchführung                    und die Wörter „§ 70 Absatz 1 Nummer 1",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020                1021\nbis 3“ werden durch die Wörter „§ 54a Ab-                              gefunden hat; wahrscheinliches\nsatz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.                                        Infektionsrisiko, Impf- und Serosta-\nb) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 70 Absatz 1                                tus und erkennbare Zugehörigkeit\nNummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 54a Ab-                                 zu einer Erkrankungshäufung,“.\nsatz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.                                   ccc) Nach Buchstabe i wird folgender Buch-\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                              stabe j eingefügt:\na) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe f wird wie                           „j) bei     Coronavirus-Krankheit-2019\nfolgt gefasst:                                                              (COVID-19): durchgeführte Maß-\nnahmen nach dem 5. Abschnitt; ge-\n„f) wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließ-                             gebenenfalls     Behandlungsergeb-\nlich Umfeld, in dem die Übertragung wahr-                              nis,“.\nscheinlich stattgefunden hat, mit Name,\nAnschrift und weiteren Kontaktdaten der                      ddd) Der bisherige Buchstabe j wird Buch-\nInfektionsquelle und wahrscheinliches Infek-                       stabe k.\ntionsrisiko.“                                                eee) Folgender Buchstabe l wird angefügt:\nb) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter                           „l) Zugehörigkeit zu den in § 54a Ab-\n„nach Absatz 3“ durch die Wörter „nach Ab-                                  satz 1 Nummer 1 und 2 genannten\nsatz 4“ ersetzt.                                                            Personengruppen,“.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                 cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ge-\nfügt:                                                             sundheitsämter“ die Wörter „mit zugehöri-\n„(3) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7                     gem amtlichen achtstelligen Gemeinde-\nAbsatz 4 Satz 1 muss spätestens 24 Stunden,                       schlüssel oder zuständige Stellen nach\nnachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat,                        § 54a“ eingefügt.\nan das Robert Koch-Institut erfolgen. Die Mel-            b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Bewertung\ndung muss folgende Angaben enthalten:                        von“ das Wort „Verdachts-,“ eingefügt.\n1. eine fallbezogene Pseudonymisierung nach             c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Übermittlung“\nAbsatz 4,                                               durch die Wörter „Vervollständigung, Zusam-\n2. Geschlecht der betroffenen Person,                      menführung und Übermittlung der Daten“ er-\nsetzt.\n3. Monat und Jahr der Geburt der betroffenen\nPerson,                                           9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n4. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der         a) In Satz 2 werden vor der Aufzählung die Wörter\nHauptwohnung oder des gewöhnlichen Auf-                 „und die zuständige Landesbehörde dürfen im\nenthaltsortes,                                          Rahmen dieser Vorschrift nicht“ durch die Wör-\nter „darf im Rahmen dieser Vorschrift die folgen-\n5. Untersuchungsbefund einschließlich Typisie-\nden personenbezogenen Daten“ ersetzt.\nrungsergebnissen,\nb) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die\n6. Art des Untersuchungsmaterials,\nWörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.\n7. Nachweismethode,\n10. § 13 wird wie folgt geändert:\n8. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten\na) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „wer-\ndes Einsenders,\nden“ die Wörter „sowie pseudonymisiert einem\n9. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten                nach § 7 gemeldeten Fall zugeordnet werden“\ndes Meldenden,                                          eingefügt.\n10. Grund der Untersuchung.“                              b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                        aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                        eingefügt:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          „Das Bundesministerium für Gesundheit\naa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach                    wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\ndem Wort „Gesundheitsamt“ die Wörter                         ohne Zustimmung des Bundesrates festzu-\n„vervollständigt, gegebenenfalls aus ver-                    legen, dass bestimmte in Absatz 3 Satz 1\nschiedenen Meldungen zum selben Fall zu-                     genannte Einrichtungen verpflichtet sind,\nsammengeführt und“ eingefügt.                                dem Robert Koch-Institut in pseudonymi-\nsierter Form einzelfallbezogene Angaben\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                             über von ihnen untersuchte Proben in Bezug\naaa) Dem Buchstaben c werden die Wörter                      auf bestimmte Krankheitserreger zu übermit-\n„Tag der Verdachtsmeldung, Angabe,                     teln. In der Rechtsverordnung kann insbe-\nwenn sich ein Verdacht nicht bestätigt                 sondere bestimmt werden,\nhat,“ vorangestellt.                                   1. welche Angaben innerhalb welcher Fris-\nbbb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:                        ten zu übermitteln sind,\n„e) wahrscheinlicher Infektionsweg, ein-               2. welche Verfahren bei der Bildung der\nschließlich Umfeld, in dem die                        Pseudonymisierung anzuwenden sind\nÜbertragung wahrscheinlich statt-                     und",
        "1022             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020\n3. in welchem Verfahren und in welcher                  ckungsgefahr für sich oder andere mit sich brin-\nHöhe die durch die Übermittlungspflicht              gen, auch aufsuchend angeboten werden. Im\nentstehenden Kosten erstattet werden                 Einzelfall können die Beratung und Untersu-\nund wer diese Kosten trägt.“                         chung nach Satz 1 bezüglich sexuell übertrag-\nbb) Im neuen Satz 4 werden vor dem Wort                      barer Krankheiten und Tuberkulose die ambu-\n„übermittelten“ die Wörter „nach Satz 1 oder            lante Behandlung durch eine Ärztin oder einen\nder auf Grund der Rechtsverordnung nach                 Arzt umfassen, soweit dies zur Verhinderung\nSatz 2“ eingefügt.                                      der Weiterverbreitung der übertragbaren Krank-\nheit erforderlich ist. Die Angebote können be-\n11. § 14 wird wie folgt geändert:                                   züglich sexuell übertragbarer Krankheiten ano-\na) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze               nym in Anspruch genommen werden, soweit\nersetzt:                                                     hierdurch die Geltendmachung von Kostener-\n„Das elektronische Melde- und Informations-                  stattungsansprüchen nicht gefährdet wird. Die\nsystem nutzt geeignete Dienste der Telematik-                zuständigen Behörden können mit den Maßnah-\ninfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialge-                men nach den Sätzen 1 bis 4 Dritte beauftra-\ngen.“\nsetzbuch, sobald diese zur Verfügung stehen.\nDie Gesellschaft für Telematik nach § 291a Ab-            b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nsatz 7 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-               „Wenn Dritte nach Absatz 1 Satz 6 beauftragt\nbuch unterstützt das Robert Koch-Institut und                wurden, ist der andere Kostenträger auch zur\ndas Bundesministerium für Gesundheit bis zum                 Tragung dieser Kosten verpflichtet, soweit diese\n1. Juni 2021 bei der Einrichtung des elektroni-              angemessen sind.“\nschen Melde- und Informationssystems. Der Ge-\nsellschaft für Telematik sind die zur Erfüllung       15. § 23a wird wie folgt geändert:\nihrer Aufgabe nach Satz 4 entstehenden Kosten             a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\naus den beim Robert Koch-Institut und beim                   „Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus\nBundesministerium für Gesundheit für die Ein-                § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krank-\nrichtung des elektronischen Melde- und Infor-                heiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber per-\nmationssystems zur Verfügung stehenden Mit-                  sonenbezogene Daten eines Beschäftigten über\nteln zu erstatten. Für die Zusammenarbeit von                dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um\nBund und Ländern bei der Umsetzung des elek-                 über die Begründung eines Beschäftigungs-\ntronischen Melde- und Informationssystems legt               verhältnisses oder über die Art und Weise einer\nein gemeinsamer Planungsrat Leitlinien fest.“                Beschäftigung zu entscheiden.“\nb) Nach Absatz 8 Satz 1 werden die folgenden                 b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nSätze eingefügt:\n„Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krank-\n„Im Fall, dass eine epidemische Lage von natio-              heiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten\nnaler Tragweite vom Deutschen Bundestag nach                 Behandlung nach dem Stand der medizinischen\n§ 5 Absatz 1 festgestellt worden ist, kann die               Wissenschaft nicht mehr übertragen werden\nRechtsverordnung nach Satz 1 ohne Zustim-                    können.“\nmung des Bundesrates erlassen werden. § 5 Ab-\nsatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.“                     16. § 25 wird wie folgt geändert:\n12. Die Überschrift des § 16 wird wie folgt gefasst:             a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 16\nAbsatz 2, 3, 5 und 8“ durch die Wörter „§ 16\n„§ 16                                   Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8“ ersetzt.\nAllgemeine Maßnahmen                          b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „kann“ durch\nzur Verhütung übertragbarer Krankheiten“.                  das Wort „soll“ ersetzt.\n13. Die Überschrift des § 17 wird wie folgt gefasst:         17. § 27 wird wie folgt geändert:\n„§ 17                                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nBesondere Maßnahmen                                                     „§ 27\nzur Verhütung übertragbarer\nKrankheiten, Verordnungsermächtigung“.                               Gegenseitige Unterrichtung“.\n14. § 19 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             aa) Nach dem Wort „Gesundheitsämter“ werden\ndie Wörter „oder die zuständigen Behörden\n„(1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich                      und Stellen nach den §§ 54 bis 54b“ einge-\nsexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberku-                   fügt.\nlose Beratung und Untersuchung an oder stellt\ndiese in Zusammenarbeit mit anderen medizini-                bb) Folgender Satz wird angefügt:\nschen Einrichtungen sicher. In Bezug auf andere                  „Die zuständigen Behörden und Stellen nach\nübertragbare Krankheiten kann das Gesund-                        den §§ 54 bis 54b unterrichten das Gesund-\nheitsamt Beratung und Untersuchung anbieten                      heitsamt, wenn dessen Aufgaben nach die-\noder diese in Zusammenarbeit mit anderen me-                     sem Gesetz berührt sind, und übermitteln\ndizinischen Einrichtungen sicherstellen. Die Be-                 diesem die zur Erfüllung von dessen Aufga-\nratung und Untersuchung sollen für Personen,                     ben erforderlichen Angaben, soweit ihnen\nderen Lebensumstände eine erhöhte Anste-                         die Angaben vorliegen.“",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020              1023\n18. Die Überschrift des § 30 wird wie folgt gefasst:                                    § 54b\n„§ 30                                   Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt\nAbsonderung“.                             Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der\n19. Die Überschrift des 10. Abschnitts wird wie folgt           Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses\ngefasst:                                                    Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste\nAnlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schie-\n„10. Abschnitt                         nenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit\nVollzug des Gesetzes und zuständige Behörden“.             die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zu-\n20. § 54 wird wie folgt geändert:                               ständigen Behörde nach den §§ 37 bis 39 und 41\nbetroffen sind.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n22. § 56 wird wie folgt geändert:\n„§ 54\na) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Aus-\nVollzug durch die Länder“.                      scheider“ ein Komma eingefügt und werden\nb) In Satz 1 werden nach dem Wort „besteht“ die                 die Wörter „oder Ansteckungsverdächtige“\nWörter „und dieses Gesetz durch die Länder                  durch die Wörter „Ansteckungsverdächtige oder\nvollzogen wird“ eingefügt.                                  Krankheitsverdächtige“ ersetzt.\n21. Nach § 54 werden die folgenden §§ 54a und 54b               b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „die Be-\neingefügt:                                                      rechtigten nach Absatz 1 Satz 2“ durch die Wör-\n„§ 54a                                 ter „die Entschädigungsberechtigten“ ersetzt.\nVollzug durch die Bundeswehr                     c) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeri-                 „Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer\nums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses                 Frist von zwölf Monaten nach Einstellung der\nGesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr,                verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonde-\nsoweit er betrifft                                              rung oder nach dem Ende der vorübergehenden\nSchließung oder der Untersagung des Betretens\n1. Soldaten und Zivilbedienstete der Bundeswehr\nnach Absatz 1a Satz 1 bei der zuständigen Be-\nwährend ihrer Dienstausübung,\nhörde zu stellen.“\n2. Personen, während sie sich in ortsfesten oder\n23. § 69 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nmobilen Einrichtungen aufhalten, die von der\nBundeswehr betrieben werden,                               „(1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mit-\nteln zu bestreiten, soweit nicht ein anderer Kosten-\n3. Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der\nträger zur Kostentragung verpflichtet ist:\nDurchreise sowie im Rahmen von Übungen und\nAusbildungen,                                           1. Kosten für die Übermittlung der Meldungen nach\n4. Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und                 den §§ 6 und 7,\nGebrauchsgegenstände der Bundeswehr und                 2. Kosten für die Durchführung der Erhebungen\n5. im Bereich der Bundeswehr die Tätigkeiten mit                nach § 13 Absatz 2 Satz 5,\nKrankheitserregern.                                     3. Kosten für die Ablieferung von Untersuchungs-\nDie Aufgaben der zivilen Stellen nach dem 3. Ab-                material an bestimmte Einrichtungen der Spezial-\nschnitt bleiben unberührt.                                      diagnostik nach § 13 Absatz 3 Satz 1,\n(2) Die zivilen Stellen unterstützen die zuständi-       4. Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1,\ngen Stellen der Bundeswehr bei Maßnahmen nach                   auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie\ndem 5. Abschnitt in Bezug auf Personen nach Ab-                 von der zuständigen Behörde angeordnet wor-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.                                   den sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen\nnicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,\n(3) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bun-\ndeswehr, die sich während ihrer Dienstausübung              5. Kosten für Maßnahmen nach § 19,\ndauernd oder vorübergehend außerhalb der in Ab-             6. Kosten für Schutzimpfungen oder andere Maß-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen                  nahmen der spezifischen Prophylaxe gegen be-\naufhalten, sind die Maßnahmen der zuständigen                   stimmte übertragbare Krankheiten nach § 20\nStellen der Bundeswehr nach dem 5. Abschnitt im                 Absatz 5,\nBenehmen mit den zivilen Stellen zu treffen.\n7. Kosten für die Durchführung von Ermittlungen\n(4) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bun-              nach § 25,\ndeswehr, die sich außerhalb ihrer Dienstausübung\n8. Kosten für die Durchführung von Schutzmaß-\ndauernd oder vorübergehend außerhalb der in Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen                  nahmen nach den §§ 29 und 30,\naufhalten, sind die Maßnahmen der zivilen Stellen           9. Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 36\nnach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zu-                   Absatz 5 Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 2 und Ab-\nständigen Stellen der Bundeswehr zu treffen.                    satz 7 Satz 2.\n(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 lässt völkerrecht-          Soweit ein anderer Kostenträger zur Kostentragung\nliche Verträge über die Stationierung ausländischer         verpflichtet ist oder solange dies noch nicht fest-\nStreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland un-          steht, können die entsprechenden Kosten vorläufig\nberührt.                                                    aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Der",
        "1024             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020\nandere Kostenträger ist zur Erstattung der Kosten                     30. April 2020 unverzüglich“ ersetzt und\nverpflichtet.“                                                        wird nach dem Wort „Länder“ das Wort „je-\n24. Der 14. Abschnitt wird aufgehoben.                                    weils“ eingefügt.\n25. Die Überschrift des 15. Abschnitts wird wie folgt                bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ngefasst:                                                              „Das Bundesministerium für Gesundheit\n„14. Abschnitt                                   übermittelt dem Bundesministerium der\nFinanzen wöchentlich die Mitteilungen des\nStraf- und Bußgeldvorschriften“.                           Bundesamtes für Soziale Sicherung nach\n26. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:                               Satz 1.“\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 1               1a. In § 23 Nummer 2 wird das Komma und werden die\noder 2“ durch die Wörter „Nummer 1, 2 oder 6               Wörter „soweit diese zur Kostendeckung der Kran-\nBuchstabe b“ ersetzt.                                      kenhäuser nicht ausreichen,“ gestrichen.\nb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1              2.   § 24 wird wie folgt geändert:\nSatz 1,“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 1           a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\noder Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31,\njeweils“ ersetzt.                                         b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-\nfügt:\nc) In Nummer 24 wird die Angabe „Buchstabe c, d,\n„(2) Für die Überprüfung übermitteln die zu-\ne, g“ durch die Wörter „Buchstabe c bis f oder g“\ngelassenen Krankenhäuser die Daten gemäß\nersetzt.\n§ 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und\n27. In § 75 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 28                Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes an\nAbs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils“ durch             die von dem Institut für das Entgeltsystem im\ndie Wörter „§ 30 Absatz 1 Satz 1,“ ersetzt.                      Krankenhaus geführte Datenstelle auf maschi-\n28. Die Überschrift des 16. Abschnitts wird wie folgt                nenlesbaren Datenträgern\ngefasst:                                                         1. bis zum 15. Juni 2020 für Patientinnen und\n„15. Abschnitt                                  Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020\nÜbergangsvorschriften“.                               und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teil-\nstationärer Behandlung aus dem Kranken-\nArtikel 2                                      haus entlassen worden sind, und\n2. bis zum 15. Oktober 2020 für Patientinnen\nWeitere Änderung\ndes Infektionsschutzgesetzes                               und Patienten, die zwischen dem 1. Januar\n2020 und dem 30. September 2020 nach\nDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000                          voll- oder teilstationärer Behandlung aus\n(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-                dem Krankenhaus entlassen worden sind.\nsetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDas Institut für das Entgeltsystem im Kranken-\n1. § 14 Absatz 8 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                       haus legt bis zum 31. Mai 2020 das Nähere zu\n2. § 56 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     der Datenübermittlung fest und veröffentlicht\n„Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist             die Festlegung auf seiner Internetseite. Das In-\nvon zwölf Monaten nach Einstellung der verbotenen                 stitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus\nTätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der                   prüft die übermittelten Daten auf Plausibilität.\nzuständigen Behörde zu stellen.“                                  Nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung darf\ndie Herstellung eines Personenbezugs nicht\nArtikel 3                                  mehr möglich sein. Das Institut für das Entgelt-\nsystem im Krankenhaus stellt dem Bundesmi-\nÄnderung des                                   nisterium für Gesundheit auf Anforderung un-\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                          verzüglich Auswertungen für seine Belange\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung                 und für die Überprüfung nach Absatz 1 zur Ver-\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I                       fügung. Das Institut für das Entgeltsystem im\nS. 886), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 7 des                  Krankenhaus nutzt die übermittelten und ano-\nGesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert                nymisierten Daten ausschließlich für die ange-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 forderten Auswertungen. Die Kosten für die Er-\n1.   § 21 wird wie folgt geändert:                                   stellung der Auswertungen nach Satz 5 sind aus\ndem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1\na) In Absatz 3 wird nach der Angabe „560 Euro“                  Nummer 1 zu finanzieren.\nein Komma und werden die Wörter „solange sie\nnicht durch Rechtsverordnung nach § 23 Num-                    (3) Übermittelt ein Krankenhaus die Daten\nmer 2 für Gruppen von Krankenhäusern nach                   nach Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht vollständig\nder Zahl der Krankenhausbetten oder anderen                 oder nicht rechtzeitig, entsteht für jeden Kran-\nkrankenhausbezogenen Kriterien in der Höhe                  kenhausfall ein Abschlag in Höhe von 10 Euro,\nunterschiedlich ausgestaltet wird“ eingefügt.               mindestens jedoch ein Abschlag in Höhe von\n20 000 Euro für jeden Standort des Kranken-\nb) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                            hauses, soweit hierdurch für das Krankenhaus\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Finanzen               keine unbillige Härte entsteht. Das Institut für\njeden Monat erstmals zum 30. April 2020“                das Entgeltsystem im Krankenhaus regelt das\ndurch die Wörter „für Gesundheit ab dem                 Nähere zu den Voraussetzungen unbilliger Här-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020              1025\ntefälle. Das Institut für das Entgeltsystem im            die zur voll- oder teilstationären Krankenhausbe-\nKrankenhaus ermittelt auf der Grundlage der               handlung in das Krankenhaus aufgenommen wer-\nihm nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausent-                den, werden mit einem Zusatzentgelt finanziert.\ngeltgesetzes für das Jahr 2019 übermittelten              Das Krankenhaus berechnet das Zusatzentgelt\nDaten und unter Berücksichtigung der Auswir-              bei Patientinnen und Patienten, die ab dem 14. Mai\nkungen, die die SARS-CoV-2-Pandemie auf die               2020 zur voll- oder teilstationären Krankenhaus-\nFallzahlen hat, für wie viele Fälle die Daten             behandlung in das Krankenhaus aufgenommen\nnicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig           werden und bei denen Testungen nach Satz 1\nübermittelt worden sind. Der Abschlag ist bei             durchgeführt werden.\nden Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1\ndes Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 11                 (2) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2\nAbsatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverord-               vereinbaren bis zum 29. Mai 2020 die Höhe des\nnung mindernd zu berücksichtigen.“                        Zusatzentgelts nach Absatz 1 Satz 1. Kommt eine\nVereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser\n3. § 25 wird wie folgt gefasst:                                  Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a\n„§ 25                                Absatz 6 die Höhe des Zusatzentgelts ohne Antrag\neiner Vertragspartei innerhalb einer weiteren Wo-\nAusnahmen von                              che fest.“\nPrüfungen bei Krankenhaus-\nbehandlungen, Verordnungsermächtigung\nArtikel 3a\n(1) Behandelt ein Krankenhaus zwischen dem\n1. April 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2020                             Änderung des\nPatientinnen und Patienten, die mit dem neuarti-                       Krankenhausentgeltgesetzes\ngen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder              Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\nbei denen der Verdacht einer solchen Infektion be-       (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 7 des\nsteht, darf der zuständige Kostenträger die ord-         Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert\nnungsgemäße Abrechnung der von diesem Kran-              worden ist, wird wie folgt geändert:\nkenhaus zwischen dem 1. April 2020 und ein-\nschließlich dem 30. Juni 2020 erbrachten Leistun-        1. § 4 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wird\ngen nicht daraufhin prüfen oder prüfen lassen, ob           wie folgt gefasst:\ndie in der Liste nach Absatz 2 genannten Mindest-\nmerkmale erfüllt sind.                                      „g) Leistungen, die von den Vertragsparteien nach\n§ 11 Absatz 1 von der Erhebung des Abschlags\n(2) Das Deutsche Institut für Medizinische                    ausgenommen werden, um unzumutbare Härten\nDokumentation und Information erstellt eine Liste                zu vermeiden,“.\nder Mindestmerkmale der von ihm bestimmten Ko-\ndes des Operationen- und Prozedurenschlüssels            2. Dem § 6a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nnach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches\n„Ist der krankenhausindividuelle Pflegeentgeltwert\nSozialgesetzbuch, die nach Absatz 1 von der Prü-\nfür das Jahr 2020 niedriger als der nach § 15 Ab-\nfung ausgenommen sind, und veröffentlicht diese\nsatz 2a Satz 1 für den Zeitraum vom 1. April 2020\nListe barrierefrei bis zum 30. Mai 2020 auf seiner\nbis zum 31. Dezember 2020 geltende Pflegeentgelt-\nInternetseite. Das Deutsche Institut für Medizi-\nwert in Höhe von 185 Euro, ist für den Zeitraum vom\nnische Dokumentation und Information kann\n1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der Pfle-\nAnpassungen der Liste vornehmen und hat diese\ngeentgeltwert in Höhe von 185 Euro bei der Abrech-\nAnpassungen auf seiner Internetseite barrierefrei\nnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7\nzu veröffentlichen. Ab dem 26. Mai 2020 nimmt\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 6a zugrunde zu legen; die\ndas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-\nfür das Jahr 2020 in § 15 Absatz 2a Satz 3 Nummer 2\nprodukte die Anpassungen nach Satz 2 vor und\ngetroffenen Regelungen gelten entsprechend.“\nveröffentlicht diese barrierefrei. Die barrierefreie\nVeröffentlichung nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt         3. § 15 Absatz 2a wird wie folgt geändert:\nab dem 26. Mai 2020 auf der Internetseite des\nBundesinstituts für Arzneimittel und Medizinpro-            a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndukte.                                                          „Kann der krankenhausindividuelle Pflegeentgelt-\n(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann                wert nach § 6a Absatz 4 auf Grund einer fehlen-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                       den Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr\nBundesrates die in Absatz 1 genannten Fristen                   2020 noch nicht berechnet werden, sind für die\num bis zu insgesamt sechs Monate verlängern.“                   Abrechnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a die Bewer-\n4. § 26 wird wie folgt gefasst:\ntungsrelationen aus dem Pflegeerlöskatalog nach\n„§ 26                                  § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzie-\nrungsgesetzes wie folgt zu multiplizieren:\nZusatzentgelt\nfür Testungen auf das                           1. bis zum 31. März 2020 mit 146,55 Euro,\nCoronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus\n2. vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020\n(1) Kosten, die den Krankenhäusern für Testun-                  mit 185 Euro und\ngen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 bei Patientinnen und Patienten entstehen,                 3. ab dem 1. Januar 2021 mit 146,55 Euro.“",
        "1026              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020\nb) Satz 3 wird wie folgt geändert:                                 Bundestag nach § 5 Absatz 1 des Infektions-\naa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden                  schutzgesetzes eine epidemische Lage von na-\ndie Wörter „vorläufigen Pflegeentgeltwerts“               tionaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt,\ndurch die Wörter „Pflegeentgeltwerts nach                 nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund\nSatz 1“ ersetzt.                                          der Krankenkassen durch Rechtsverordnung\nohne Zustimmung des Bundesrates zu bestim-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                           men, dass\n„2. zu einer Überdeckung der Pflegeperso-\n1. Versicherte Anspruch auf bestimmte Tes-\nnalkosten verbleiben die Mittel aus dem\ntungen für den Nachweis des Vorliegens ei-\nPflegeentgeltwert dem Krankenhaus und\nner Infektion mit dem Coronavirus SARS-\nes sind für das Jahr 2020 keine Aus-\nCoV-2 oder auf das Vorhandensein von An-\ngleichszahlungen zu leisten; § 6a Absatz 2\ntikörpern gegen das Coronavirus SARS-\nSatz 3 und Absatz 5 finden für das Jahr\nCoV-2 haben, auf die kein Anspruch nach\n2020 keine Anwendung, für die Jahre ab\n§ 27 besteht, und\n2021 gilt Absatz 3 entsprechend.“\n2. Personen, die nicht in der gesetzlichen\nArtikel 4                                       Krankenversicherung versichert sind, An-\nspruch auf Leistungen nach Nummer 1 ha-\nÄnderung des\nben.\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nIn der Rechtsverordnung nach Satz 2 ist auch\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\ndas Nähere zu den zur Erbringung der Leistun-\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\ngen nach Satz 2 berechtigten Leistungserbrin-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\ngern, zur Vergütung und zur Abrechnung der\ndurch Artikel 16a Absatz 5 des Gesetzes vom 28. April\nLeistungen sowie zum Zahlungsverfahren zu\n2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, wird wie\nregeln. In den Rechtsverordnungen nach den\nfolgt geändert:\nSätzen 1 und 2 können auch Regelungen zur\n1.   Dem § 20 Absatz 6 werden die folgenden Sätze                    Erfassung und Übermittlung von anonymisier-\nangefügt:                                                       ten Daten insbesondere an das Robert Koch-\n„Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1                    Institut über die auf Grund der Rechtsverord-\nmüssen die Ausgaben der Krankenkassen für die                   nungen durchgeführten Maßnahmen getroffen\nWahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vor-                     werden. Die Aufwendungen für Leistungen\nschrift und nach den §§ 20a bis 20c im Jahr 2020                nach Satz 2 werden aus der Liquiditätsreserve\nnicht den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beträ-                des Gesundheitsfonds gezahlt.“\ngen entsprechen. Im Jahr 2019 nicht ausgege-                 c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbene Mittel für Leistungen nach § 20a hat die\nKrankenkasse nicht im Jahr 2020 für zusätzliche                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „für Schutz-\nLeistungen nach § 20a zur Verfügung zu stellen.“                      impfungen“ durch die Wörter „für Maßnah-\nmen nach den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.\n2.   Dem § 20a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Schutz-\n„Abweichend von Satz 4 erhält die Bundeszen-                          impfungen“ die Wörter „und über andere\ntrale für gesundheitliche Aufklärung im Jahr 2020                     Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3“\nkeine pauschale Vergütung für die Ausführung des                      eingefügt und wird das Wort „für“ durch\nAuftrags nach Satz 1.“                                                das Wort „auf“ ersetzt.\n3.   Dem § 20b Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:         5.  § 31 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n„Die Sätze 1 bis 3 sind bezogen auf Ausgaben                 a) In Satz 7 wird die Angabe „Satz 7“ durch die\neiner Krankenkasse für Leistungen nach Absatz 1                 Angabe „Satz 6“ ersetzt und werden die Wörter\nim Jahr 2020 nicht anzuwenden.“                                 „und nutzen“ gestrichen.\n4.   § 20i wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 8 wird die Angabe „Satz 10“ durch die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      Angabe „Satz 9“ ersetzt.\n„§ 20i                             c) In Satz 9 wird die Angabe „Satz 6“ durch die\nLeistungen zur                             Angabe „Satz 5“ ersetzt.\nVerhütung übertragbarer                  6.  § 65a wird wie folgt geändert.\nKrankheiten, Verordnungsermächtigung“.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Um den Nachweis über das Vorliegen der An-\n„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit                spruchsvoraussetzungen nach Satz 1 führen zu\nwird ermächtigt, nach Anhörung der Ständigen                können, dürfen Krankenkassen die nach § 284\nImpfkommission und des Spitzenverbandes                     Absatz 1 von ihnen rechtmäßig erhobenen und\nBund der Krankenkassen durch Rechtsverord-                  gespeicherten versichertenbezogenen Daten\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu                     mit schriftlicher oder elektronischer Einwilli-\nbestimmen, dass Versicherte Anspruch auf                    gung der betroffenen Versicherten im erforder-\nweitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf                  lichen Umfang verarbeiten.“\nbestimmte andere Maßnahmen der spezifi-\nschen Prophylaxe haben. Das Bundesministe-               b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:\nrium für Gesundheit wird, sofern der Deutsche               „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020              1027\n7. Dem § 67 wird folgender Absatz 3 angefügt:             11a. Dem § 120 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„(3) Krankenkassen und ihre Verbände dürfen              „Die Vereinbarungen nach Satz 2 über die Ver-\nim Rahmen von Pilotprojekten für die Dauer von              gütung von Leistungen der sozialpädiatrischen\nbis zu zwei Jahren, längstens bis zu dem in Satz 4          Zentren und medizinischen Behandlungszentren\ngenannten Zeitpunkt, Verfahren zur elektroni-               sind, auf Grund der besonderen Situation dieser\nschen Übermittlung von Verordnungen und zur Ab-             Einrichtungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie,\nrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei            bis zum 20. Juni 2020 vorübergehend anzupas-\ndenen eine Übermittlung von Verordnungen in Text-           sen.“\nform erfolgt. Die Pilotvorhaben müssen den Anfor-\n12. In § 130a Absatz 3a Satz 13 wird die Angabe\nderungen der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b\n„31. August 2020“ durch die Angabe „1. Septem-\nentsprechen. Im Rahmen der Verfahren nach\nber 2020“ ersetzt.\nSatz 1 darf nicht in die ärztliche Therapiefreiheit\neingegriffen oder die Wahlfreiheit der Versicherten    13. § 130b wird wie folgt geändert:\nbeschränkt werden. Für die elektronische Über-\nmittlung von Verordnungen von Leistungen nach               a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n§ 33a sind ausschließlich geeignete Dienste der                aa) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 1“ durch\nTelematikinfrastruktur zu verwenden, sobald diese                   die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\nzur Verfügung stehen.“\nbb) In Satz 6 werden die Wörter „Sätze 1 und 2“\n8. Nach § 79 Absatz 3d wird folgender Absatz 3e                        durch die Wörter „Sätze 4 und 5“ ersetzt.\neingefügt:\ncc) In Satz 8 wird die Angabe „Satz 2“ durch\n„(3e) Die Vertreterversammlungen der Kassen-                     die Angabe „Satz 5“ ersetzt.\närztlichen Vereinigungen und der Kassenärztli-\nchen Bundesvereinigungen können aus wichtigen               b) In Absatz 7a Satz 1 wird die Angabe „31. Au-\nGründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.“                   gust 2020“ durch die Angabe „1. September\n2020“ ersetzt.\n9. § 103 wird wie folgt geändert:\n14. In § 130d Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „31. Au-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        gust 2020“ durch die Angabe „1. September\naa) In Satz 4 wird nach dem Wort „sind“ ein              2020“ ersetzt.\nSemikolon und werden die Wörter „in dem        15. In § 132e Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe\nAntrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zu-          „10 Prozent“ ein Komma und werden die Wörter\nlassungsmöglichkeiten arztgruppenbezo-              „im Jahr 2020 von 30 Prozent,“ eingefügt.\ngen festzulegen“ eingefügt.\n16. Dem § 219a wird folgender Absatz 6 angefügt:\nbb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\n„(6) Auf Personen nach Artikel 2 der Verord-\n„Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten           nung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-\nsind an das nach Satz 4 bestimmte Teilge-           ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koor-\nbiet gebunden.“                                     dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort                  (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch\n„Zulassung“ die Wörter „oder bei der Fest-               die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom\nlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten              11.7.2019, S. 21) geändert worden ist, denen in\nnach Absatz 2 Satz 4“ eingefügt.                         dem Wohnmitgliedstaat eine Behandlung wegen\ndes Coronavirus SARS-CoV-2 nicht innerhalb\n10. Nach § 106b Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz            eines in Anbetracht ihres aktuellen Gesundheits-\neingefügt:                                                  zustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer\n„Bei Verordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe in            Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums ge-\nder Impfsaison 2020/2021 gilt eine Überschrei-              währt werden kann und die auf Grund einer\ntung der Menge von bis zu 30 Prozent gegenüber              Absprache zwischen einem Land oder dem Bund\nden tatsächlich erbrachten Impfungen nicht als              und einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\nunwirtschaftlich.“                                          oder dem Vereinigten Königreich von Großbritan-\nnien und Nordirland wegen des Coronavirus\n11. § 115b wird wie folgt geändert:                             SARS-CoV-2 in Deutschland in einem zugelasse-\nnen Krankenhaus behandelt werden, findet das\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni\nVerfahren nach den Artikeln 20, 27 und 35 der\n2021“ durch die Angabe „31. Januar 2022“ er-\nVerordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit\nsetzt.\nArtikel 26 und Titel IV der Verordnung (EG)\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                       Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 16. September 2009 zur Fest-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „geben bis\nlegung der Modalitäten für die Durchführung der\nzum 31. März 2020 ein gemeinsames Gut-\nVerordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinie-\nachten in Auftrag“ durch die Wörter „leiten\nrung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl.\nbis zum 30. Juni 2020 das Verfahren für die\nL 284 vom 30.10.2009, S. 1), die zuletzt durch\nVergabe eines gemeinsamen Gutachtens\ndie Verordnung (EU) 2017/492 (ABl. L 76 vom\nein“ ersetzt.\n22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, mit den\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                              Maßgaben Anwendung, dass",
        "1028            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020\n1. die an der Absprache Beteiligten auf die Ge-        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nnehmigung nach Artikel 20 der Verordnung\na) Die Angabe zu § 149 wie folgt gefasst:\n(EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Artikel 26\nder Verordnung (EG) Nr. 987/2009 verzichten               „§ 149     Einrichtungen zur Inanspruchnahme von\nkönnen,                                                              Kurzzeitpflege und anderweitige vollsta-\ntionäre pflegerische Versorgung“.\n2. der Bund die Behandlungskosten übernimmt,\nb) Nach der Angabe zu § 150 wird folgende Angabe\n3. die Verbindungsstelle die Kostenabrechnung\nzu § 150a eingefügt:\nabweichend von Titel IV der Verordnung (EG)\nNr. 987/2009 gegenüber dem Bund durchführt.               „§ 150a Sonderleistung während der Coronavirus-\nSARS-CoV-2-Pandemie“.\nDies gilt für alle Behandlungen, die bis zum\n30. September 2020 begonnen werden.“                   2. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n17. § 275c Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      „(7) Im Jahr 2020 müssen die Ausgaben der Pfle-\na) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Se-           gekassen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach\nmikolon und werden die Wörter „im Jahr 2021            Absatz 1 nicht dem in Absatz 2 festgelegten Betrag\ngilt eine quartalsbezogene Prüfquote von bis zu        entsprechen. Im Jahr 2019 nicht verausgabte Mittel\n12,5 Prozent“ eingefügt.                               sind abweichend von Absatz 3 Satz 2 im Jahr 2020\nnicht dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Datum“ die             zur Verfügung zu stellen.“\nWörter „des Eingangs“ und nach dem Wort\n„Schlussrechnung“ die Wörter „bei der Kran-         3. § 149 wird wie folgt geändert:\nkenkasse“ eingefügt.                                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nc) In Satz 3 wird die Angabe „2021“ durch die An-                                    „§ 149\ngabe „2022“ ersetzt.\nEinrichtungen\n18. In § 275d Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort                              zur Inanspruchnahme von\n„Ersatzkassen“ die Wörter „sowie dem zuständi-                          Kurzzeitpflege und anderweitige\ngen Medizinischen Dienst“ eingefügt.                               vollstationäre pflegerische Versorgung“.\n19. In § 283 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „31. De-          b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nzember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“\nersetzt.                                                  c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n20. Dem § 285 Absatz 3a wird folgender Satz ange-                     „(2) Abweichend von § 42 Absatz 2 Satz 2\nfügt:                                                        übernehmen die Pflegekassen bei Kurzzeitpflege\nin dem Zeitraum vom 28. März 2020 bis ein-\n„Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt,\nschließlich 30. September 2020 in Einrichtungen,\nauf Anforderung der zuständigen Heilberufskam-\ndie stationäre Leistungen zur medizinischen Vor-\nmer personenbezogene Angaben der Ärzte nach\nsorge oder Rehabilitation erbringen, Aufwendun-\n§ 293 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 12 an die\ngen bis zu einem Gesamtbetrag von 2 418 Euro.\njeweils zuständige Heilberufskammer für die Prü-\nfung der Erfüllung der berufsrechtlich vorgegebe-                (3) Ist eine pflegerische Versorgung von be-\nnen Verpflichtung zur Meldung der ärztlichen Be-             reits vollstationär versorgten Pflegebedürftigen\nrufstätigkeit zu übermitteln.“                               in einer vollstationären Pflegeeinrichtung auf\n21. § 327 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                 Grund der SARS-CoV-2-Pandemie quarantäne-\nbedingt nicht zu gewährleisten, kann diese für\n„§ 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zweite              die Dauer von maximal 14 Kalendertagen in dem\nAlternative in der am 1. Januar 2020 geltenden               Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis einschließlich\nFassung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass                  30. September 2020 auch in einer Einrichtung er-\nder Medizinische Dienst des Spitzenverbandes                 bracht werden, die Leistungen zur medizinischen\nBund der Krankenkassen die Richtlinie nach                   Vorsorge oder Rehabilitation erbringt (anderwei-\n§ 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum 28. Feb-              tige vollstationäre pflegerische Versorgung). Im\nruar 2021, die Richtlinie nach § 283 Absatz 2                begründeten Einzelfall kann in Abstimmung mit\nSatz 1 Nummer 4 bis zum 30. September 2020                   der Pflegekasse des Pflegebedürftigen auch eine\nund die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1                pflegerische Versorgung von mehr als 14 Tagen\nNummer 5 zweite Alternative bis zum 31. Dezem-               in einer Einrichtung erbracht werden, die Leis-\nber 2020 erlässt.“                                           tungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabi-\nlitation erbringt. Der Pflegeplatz des Pflege-\nArtikel 5                                bedürftigen ist von der bisherigen vollstationären\nPflegeeinrichtung während seiner Abwesenheit\nÄnderung des\nfreizuhalten. Die Berechnung des Heimentgeltes\nElften Buches Sozialgesetzbuch\nund seine Zahlung an die bisherige vollstationäre\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-              Pflegeeinrichtung sowie der nach § 43 von der\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai                Pflegekasse an die bisherige vollstationäre Pfle-\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-             geeinrichtung zu gewährende Leistungsbetrag\nkel 10 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604)            bleiben unverändert. Die Vergütung der ander-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     weitigen vollstationären pflegerischen Versor-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020               1029\ngung richtet sich nach dem durchschnittlichen                Die Auszahlung kann vorläufig erfolgen. Der\nVergütungssatz nach § 111 Absatz 5 des Fünften               Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in\nBuches für die Vorsorge- oder Rehabilitationsein-            Abstimmung mit dem Bundesministerium für\nrichtung. Sie wird der Einrichtung von den Pflege-           Gesundheit unverzüglich das Nähere für das\nkassen entsprechend dem Verfahren nach § 150                 Erstattungsverfahren fest. Absatz 4 Satz 5 bis 8\nAbsatz 2 Satz 2 bis 4 erstattet. Der Spitzenver-             gilt entsprechend.\nband Bund der Pflegekassen kann im Benehmen\nmit den Verbänden der Träger von vollstationären                (5b) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 3\nPflegeeinrichtungen sowie im Benehmen mit den                können Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 bis\nVerbänden der stationären medizinischen Reha-                zum 30. September 2020 den Entlastungsbetrag\nbilitations- und Vorsorgeeinrichtungen Empfeh-               auch für die Inanspruchnahme anderer Hilfen im\nlungen zur formellen Abwicklung des Abrech-                  Wege der Kostenerstattung einsetzen, wenn dies\nnungsverfahrens abgeben.“                                    zur Überwindung von infolge des neuartigen Co-\nronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versor-\n4. § 150 wird wie folgt geändert:                                  gungsengpässen erforderlich ist. § 45b Absatz 2\nSatz 3 und Absatz 4 findet keine Anwendung. Der\na) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze               Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt Ein-\nersetzt:                                                     zelheiten zum Einsatz des Entlastungsbetrags für\n„Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen tragen die               andere Hilfen nach Satz 1 in Empfehlungen fest.\ngesetzlichen Krankenkassen und die soziale Pfle-                (5c) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 5\ngeversicherung die nach Absatz 2 entstehenden                zweiter Halbsatz kann der im Jahr 2019 nicht\nErstattungen entsprechend dem Verhältnis, das                verbrauchte Betrag für die Leistung nach § 45b\ndem Verhältnis zwischen den Ausgaben der                     Absatz 1 Satz 1 in den Zeitraum bis zum 30. Sep-\nKrankenkassen für die häusliche Krankenpflege                tember 2020 übertragen werden.\nund den Ausgaben der sozialen Pflegeversiche-\nrung für Pflegesachleistungen im vorangegange-                  (5d) Abweichend von § 44a Absatz 3 Satz 1\nnen Kalenderjahr entspricht. Bei den in § 39a Ab-            haben Beschäftigte im Sinne des § 7 Absatz 1\nsatz 1 des Fünften Buches genannten stationären              des Pflegezeitgesetzes Anspruch auf Pflegeun-\nHospizen, mit denen ein Versorgungsvertrag als               terstützungsgeld für bis zu insgesamt 20 Arbeits-\nstationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht,              tage in dem Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis ein-\ntragen die gesetzlichen Krankenkassen 80 Pro-                schließlich 30. September 2020, um die Pflege\nzent der nach Absatz 2 entstehenden Erstattun-               eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im\ngen. Zur Finanzierung der den Krankenkassen                  Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes\nnach den Sätzen 1 und 2 entstehenden Kosten                  sicherzustellen oder zu organisieren, unabhängig\nerhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkas-               davon, ob eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung\nsen von den Krankenkassen eine Umlage gemäß                  im Sinne des § 2 des Pflegezeitgesetzes vorliegt,\ndem Anteil der Versicherten der Krankenkassen                wenn\nan der Gesamtzahl der Versicherten aller Kran-\nkenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren                    1. die Beschäftigten glaubhaft darlegen, dass sie\nund zur Zahlung an die Pflegeversicherung be-                    die Pflege oder die Organisation der Pflege auf\nstimmt der Spitzenverband Bund der Kranken-                      Grund der SARS-CoV-2-Pandemie überneh-\nkassen.“                                                         men,\nb) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a                2. die Beschäftigten keinen Anspruch auf Ent-\nbis 5d eingefügt:                                                geltfortzahlung vom Arbeitgeber, Kranken-\noder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall\n„(5a) Den nach Maßgabe des gemäß § 45a                       eines Kindes nach § 45 des Fünften Buches\nAbsatz 3 erlassenen Landesrechts anerkannten                     oder nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches\nAngeboten zur Unterstützung im Alltag werden                     haben und\ndie ihnen infolge des neuartigen Coronavirus\nSARS-CoV-2 bis zum 30. September 2020 anfal-                 3. die häusliche Pflege nicht anders sicherge-\nlenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie                     stellt werden kann.\nMindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungser-                 Hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter be-\nbringung, die nicht anderweitig finanziert werden,           reits Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Ab-\naus Mitteln der Pflegeversicherung erstattet,                satz 3 für Arbeitstage in Anspruch genommen,\nwenn sie diese Aufwendungen nachweisen oder                  so verkürzt sich der Anspruch nach Satz 1 um\ndie Mindereinnahmen glaubhaft machen. Die Er-                diese Arbeitstage. Abweichend von § 44a Ab-\nstattung der Mindereinnahmen wird begrenzt auf               satz 6 Satz 1 haben landwirtschaftliche Unterneh-\neine monatliche Summe aus der Multiplikation von             mer nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des\n1. 125 Euro und                                              Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung\nder Landwirte Anspruch auf Betriebshilfe für bis\n2. der Differenz, die sich beim Vergleich der An-            zu insgesamt 20 Arbeitstage in dem Zeitraum\nzahl der im letzten Quartal des Jahres 2019              vom 23. Mai 2020 bis einschließlich 30. Septem-\nmonatsdurchschnittlich betreuten Pflegebe-               ber 2020, um die Pflege eines pflegebedürftigen\ndürftigen und der Anzahl der in dem Monat,               nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3\nfür den Mindereinnahmen geltend gemacht                  des Pflegezeitgesetzes sicherzustellen oder zu\nwerden, betreuten Pflegebedürftigen ergibt.              organisieren, unabhängig davon, ob eine akut",
        "1030              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020\naufgetretene Pflegesituation vorliegt, sofern die         raum mindestens drei Monate in einer zugelassenen\nVoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3                Pflegeeinrichtung zur Durchführung der praktischen\nerfüllt sind. Abweichend von § 44a Absatz 6               Ausbildung tätig waren, ist eine Corona-Prämie in\nSatz 3 haben privat pflegeversicherte landwirt-           Höhe von 600 Euro zu zahlen:\nschaftliche Unternehmer Anspruch auf Kostener-\n1. Auszubildenden zur Altenpflegerin oder zum Al-\nstattung für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage Be-\ntenpfleger nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufe-\ntriebshilfe in dem Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis\ngesetzes,\neinschließlich 30. September 2020, um die Pflege\neines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im              2. Auszubildenden zur Altenpflegerin oder zum Al-\nSinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes                 tenpfleger nach § 66 Absatz 2 des Pflegeberufe-\nsicherzustellen oder zu organisieren, unabhängig              gesetzes,\ndavon, ob eine akut aufgetretene Pflegesituation          3. Auszubildenden zur Gesundheits- und Kranken-\nvorliegt, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1              pflegerin oder zum Gesundheits- und Kranken-\nNummer 1 und 3 erfüllt sind. Hat ein landwirt-                pfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nschaftlicher Unternehmer bereits Betriebshilfe                des Pflegeberufegesetzes,\noder eine Kostenerstattung nach § 44a Absatz 6\nfür Arbeitstage in Anspruch genommen, so ver-             4. Auszubildenden zur Gesundheits- und Kinder-\nkürzt sich der Anspruch nach den Sätzen 3 und                 krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und\n4 um diese Arbeitstage.“                                      Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 des\nPflegeberufegesetzes,\nc) In Absatz 6 wird die Angabe „5“ durch die An-\ngabe „5d“ ersetzt.                                        5. Auszubildenden zur Gesundheits- und Kinder-\nkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und\n5. Nach § 150 wird folgender § 150a eingefügt:\nKinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1\n„§ 150a                                  Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes oder\nSonderleistung während                       6. Auszubildenden zur Pflegefachfrau oder zum\nder Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie                       Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz.\n(1) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden            Satz 1 gilt entsprechend für Auszubildende in lan-\nverpflichtet, ihren Beschäftigten im Jahr 2020 zum            desrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferaus-\nZweck der Wertschätzung für die besonderen Anfor-             bildungen in der Pflege von mindestens einjähriger\nderungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-                  Dauer.\nPandemie eine für jeden Beschäftigten einmalige\nSonderleistung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6                  (4) An Beschäftigte, die im Bemessungszeitraum\nund 8 zu zahlen (Corona-Prämie). Gleiches gilt für            mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pfle-\nArbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen oder Arbeit-             geeinrichtung tätig waren und in dieser Zeit ganz oder\nnehmer in Einrichtungen nach Satz 1 im Rahmen                 teilweise in Teilzeit gearbeitet haben, ist die Corona-\neiner Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk-                Prämie anteilig im Verhältnis zu den in Absatz 2 Satz 1\noder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden.               genannten Höhen zu zahlen. Der jeweilige Anteil ent-\nspricht dem Anteil der von ihnen wöchentlich durch-\n(2) Die Corona-Prämie ist für Vollzeitbeschäftigte,        schnittlich in dem Bemessungszeitraum tatsächlich\ndie in dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis ein-                 geleisteten Stunden im Verhältnis zur regelmäßigen\nschließlich zum 31. Oktober 2020 (Bemessungszeit-             Wochenarbeitszeit der bei derselben Pflegeeinrich-\nraum) mindestens drei Monate in einer zugelassenen            tung Vollzeitbeschäftigten, mindestens jedoch dem\noder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig             Anteil der mit ihnen vertraglich vereinbarten durch-\nwaren, in folgender Höhe auszuzahlen:                         schnittlichen Wochenarbeitszeit im Verhältnis zur\n1. in Höhe von 1 000 Euro für Beschäftigte, die Leis-         regelmäßigen Wochenarbeitszeit der bei der Pflege-\ntungen nach diesem Buch oder im ambulanten                einrichtung Vollzeitbeschäftigten. Abweichend von\nBereich nach dem Fünften Buch durch die direkte           Satz 1 ist die Corona-Prämie nach Absatz 2 unge-\nPflege und Betreuung von Pflegebedürftigen er-            kürzt an Teilzeitbeschäftigte zu zahlen, wenn sie im\nbringen,                                                  Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in\neiner zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren\n2. in Höhe von 667 Euro für andere Beschäftigte, die          und ihre wöchentliche tatsächliche oder vertragliche\nin einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer           Arbeitszeit in diesem Zeitraum 35 Stunden oder\nArbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen ta-           mehr betrug.\ngesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder\npflegend tätig sind,                                         (5) Die folgenden Unterbrechungen der Tätigkeit\nim Bemessungszeitraum sind für die Berechnung\n3. in Höhe von 334 Euro für alle übrigen Beschäftig-\ndes dreimonatigen Zeitraums, in dem die Beschäf-\nten.\ntigten im Bemessungszeitraum mindestens in einer\nFreiwillige im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligen-          zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig sein müssen,\ndienstgesetzes und Freiwillige im Sinne des § 2 des           unbeachtlich:\nJugendfreiwilligendienstgesetzes im freiwilligen so-\n1. Unterbrechungen von bis zu 14 Kalendertagen,\nzialen Jahr erhalten eine Corona-Prämie in Höhe\nvon 100 Euro.                                                 2. Unterbrechungen auf Grund einer COVID-19-Er-\nkrankung,\n(3) Den folgenden Auszubildenden, die mit einer\nzugelassenen Pflegeeinrichtung einen Ausbildungs-             3. Unterbrechungen auf Grund von Quarantäne-\nvertrag geschlossen haben oder im Bemessungszeit-                 maßnahmen,",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020                  1031\n4. Unterbrechungen auf Grund eines Arbeitsunfalls             satz 1 Satz 2 auf Bundesebene unverzüglich das\noder                                                      Nähere für das Verfahren einschließlich der Infor-\n5. Unterbrechungen wegen Erholungsurlaubs.                    mation der Beschäftigten und Arbeitnehmer nach\nAbsatz 1 Satz 2 über ihren Anspruch fest. Die Ver-\n(6) Soweit Beschäftigte einer Pflegeeinrichtung            fahrensregelungen bedürfen der Zustimmung des\nim Bemessungszeitraum ganz oder teilweise in                  Bundesministeriums für Gesundheit.\nKurzarbeit gearbeitet haben, sind für die Bemessung\nder diesen Beschäftigten jeweils zustehenden Coro-               (8) Die Auszahlung der jeweiligen Corona-Prämie\nna-Prämie die von ihnen wöchentlich durchschnitt-             durch die jeweilige zugelassene Pflegeeinrichtung\nlich im Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten            oder die Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 an ihre\nStunden maßgeblich. Absatz 4 gilt im Übrigen ent-             Beschäftigten hat unverzüglich nach Erhalt der Vo-\nsprechend.                                                    rauszahlung nach Absatz 7, spätestens mit der\nnächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung\n(7) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen erhal-            zu erfolgen. Sie ist den Beschäftigten in der gesam-\nten im Wege der Vorauszahlung von der sozialen                ten ihnen nach den Absätzen 2 bis 4 und 6 zuste-\nPflegeversicherung den Betrag, den sie für die Aus-           henden Höhe in Geld über das Arbeitsentgelt und\nzahlung der in den Absätzen 2 bis 4 und 6 genann-             sonstige Bezüge hinaus auszuzahlen. Eine Aufrech-\nten Corona-Prämien benötigen, erstattet. Gleiches             nung mit Ansprüchen der Pflegeeinrichtung oder der\ngilt für Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2. Die in             Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 gegen den Be-\nden Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten Corona-Prä-              schäftigten oder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2\nmien sowie weitere von den zugelassenen Pflege-               ist ausgeschlossen. Die Corona-Prämie ist unpfänd-\neinrichtungen an ihre Beschäftigten gezahlten, ver-           bar. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die\ngleichbaren Sonderleistungen können nicht nach                Ausbildungsvergütung sowie für das Taschengeld\n§ 150 Absatz 2 erstattet werden und dürfen auch               für Freiwillige im Sinne des § 2 des Bundesfreiwil-\nnicht zu finanziellen Belastungen der Pflegebedürf-           ligendienstgesetzes und für Freiwillige im Sinne des\ntigen führen. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen              § 2 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes im freiwil-\ntragen die gesetzlichen Krankenkassen und die so-             ligen sozialen Jahr.\nziale Pflegeversicherung die nach Satz 1 entstehen-\n(9) Die Corona-Prämie kann durch die Länder\nden Erstattungen entsprechend dem Verhältnis, das\noder die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unter\ndem Verhältnis zwischen den Ausgaben der Kran-\nBerücksichtigung der Bemessungsgrundlagen der\nkenkassen für die häusliche Krankenpflege und den\nAbsätze 1 bis 6 über die dort genannten Höchst-\nAusgaben der sozialen Pflegeversicherung für Pfle-\nbeträge hinaus auf folgende Beträge erhöht werden:\ngesachleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr\nentspricht. Zur Finanzierung der den Krankenkassen            1. auf bis zu 1 500 Euro für Vollzeit-, Teilzeit- oder in\nnach Satz 4 entstehenden Kosten erhebt der Spit-                  Kurzarbeit Beschäftigte, die die in Absatz 2 Satz 1\nzenverband Bund der Krankenkassen von den Kran-                   Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen,\nkenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Ver-               2. auf bis zu 1 000 Euro für Vollzeit-, Teilzeit- oder in\nsicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der                 Kurzarbeit Beschäftigte, die die in Absatz 2 Satz 1\nVersicherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum                  Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllen,\nUmlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegever-\nsicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der                3. auf bis zu 500 Euro für alle übrigen Vollzeit-, Teil-\nKrankenkassen. Die Pflegekassen stellen sicher,                   zeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigten einer zuge-\ndass alle Pflegeeinrichtungen und alle Arbeitgeber                lassenen Pflegeeinrichtung,\nim Sinne von Absatz 1 Satz 2 den Betrag, den sie              4. auf bis zu 150 Euro für die in Absatz 2 Satz 2\nfür die Auszahlung der in den Absätzen 2 bis 4 und 6              genannten Personen sowie\ngenannten Corona-Prämien benötigen und den sie                5. auf bis zu 900 Euro für die in nach Absatz 3 ge-\nan die Pflegekassen gemeldet haben, von der sozia-                nannten Auszubildenden.\nlen Pflegeversicherung zu den folgenden Zeitpunk-\nten erhalten:                                                 Gleiches gilt für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nnach Absatz 1 Satz 2. Die Länder regeln ihr Ver-\n1. bis spätestens 15. Juli 2020 für die Beschäftigten         fahren. Sie können sich dabei an den Verfahrens-\nund Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2, die bis            regelungen dieser Vorschrift, insbesondere an den\nzum 1. Juni 2020 die Voraussetzungen erfüllen,            genannten Fristen, orientieren.“\nund\n2. bis spätestens 15. Dezember 2020 für die Be-                                     Artikel 5a\nschäftigten und Arbeitnehmer nach Absatz 1                                   Änderung des\nSatz 2, die die Voraussetzungen bis zum 1. Juni                       Familienpflegezeitgesetzes\n2020 noch nicht erfüllen, aber diese bis zum\n31. Oktober 2020 erfüllen.                               Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011\n(BGBl. I S. 2564), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nDie Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber im            23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden\nSinne von Absatz 1 Satz 2 haben den Pflegekassen          ist, wird wie folgt geändert:\nbis spätestens 15. Februar 2021 die tatsächliche\nAuszahlung der Corona-Prämien anzuzeigen. Der             1. § 3 Absatz 3 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze\nSpitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Be-              ersetzt:\nnehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger                 „Für die Berechnung des durchschnittlichen Entgelts\nstationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen und            je Arbeitsstunde bleiben Mutterschutzfristen, Frei-\ngeeigneten Verbänden der Arbeitgeber nach Ab-                 stellungen nach § 2, kurzzeitige Arbeitsverhinderun-",
        "1032            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020\ngen nach § 2 des Pflegezeitgesetzes, Freistellungen                              Artikel 5b\nnach § 3 des Pflegezeitgesetzes sowie die Ein-                                 Änderung des\nbringung von Arbeitsentgelt in und die Entnahme                             Pflegezeitgesetzes\nvon Arbeitsentgelt aus Wertguthaben nach § 7b\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch außer Be-               Dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I\ntracht. Abweichend von Satz 5 bleiben auf Antrag         S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\nfür die Berechnung des durchschnittlichen Arbeits-       vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert\nentgelts je Arbeitsstunde in der Zeit vom 1. März        worden ist, wird folgender § 9 angefügt:\n2020 bis 30. September 2020 auch Kalendermonate\nmit einem wegen der durch das Coronavirus SARS-                                     „§ 9\nCoV-2 verursachten epidemischen Lage von natio-                              Sonderregelungen\nnaler Tragweite geringeren Entgelt unberücksich-                   aus Anlass der COVID-19-Pandemie\ntigt.“\n(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 haben Beschäftigte\n2. Folgender § 16 wird angefügt:                            das Recht, in dem Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis ein-\n„§ 16                           schließlich 30. September 2020 bis zu 20 Arbeitstage\nder Arbeit fernzubleiben, wenn die akute Pflegesitua-\nSonderregelungen                      tion auf Grund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist.\naus Anlass der COVID-19-Pandemie                Der Zusammenhang wird vermutet.\n(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt, dass        (2) § 2 Absatz 3 Satz 2 ist bis zum 30. September\ndie wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Wo-           2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der An-\nchenstunden vorübergehend unterschritten werden          spruch auch nach § 150 Absatz 5d Satz 1 und 2 des\ndarf, längstens jedoch für die Dauer von einem Mo-       Elften Buches Sozialgesetzbuch richtet.\nnat.                                                        (3) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 gilt, dass die\n(2) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 gilt für      Ankündigung in Textform erfolgen muss.\nFamilienpflegezeit, die spätestens am 1. September          (4) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 4 muss sich\n2020 beginnt, dass die Ankündigung gegenüber             die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2\ndem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor          Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes nicht unmit-\ndem gewünschten Beginn in Textform erfolgen              telbar an die Pflegezeit anschließen, wenn der Arbeit-\nmuss.                                                    geber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1\nSatz 4 nicht überschritten wird und die Familienpflege-\n(3) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 4 muss\nzeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Fami-\nsich die Familienpflegezeit nicht unmittelbar an die\nlienpflegezeitgesetzes spätestens mit Ablauf des\nFreistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des\n30. September 2020 endet. Die Ankündigung muss ab-\nPflegezeitgesetzes anschließen, wenn der Arbeitge-\nweichend von § 3 Absatz 3 Satz 5 spätestens zehn\nber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2\nTage vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen.\nvon 24 Monaten nicht überschritten wird und die Fa-\nmilienpflegezeit spätestens mit Ablauf des 30. Sep-         (5) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 6 muss sich\ntember 2020 endet. Die Ankündigung muss abwei-           die Pflegezeit nicht unmittelbar an die Familienpflege-\nchend von § 2a Absatz 1 Satz 5 spätestens zehn           zeit oder an die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Fa-\nTage vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen.         milienpflegezeitgesetzes anschließen, wenn der Arbeit-\ngeber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1\n(4) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 6 muss          Satz 4 nicht überschritten wird und die Pflegezeit spä-\nsich die Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5    testens mit Ablauf des 30. September 2020 endet. Die\ndes Pflegezeitgesetzes nicht unmittelbar an die Fa-      Inanspruchnahme ist dem Arbeitgeber spätestens zehn\nmilienpflegezeit anschließen, wenn der Arbeitgeber       Tage vor Beginn der Pflegezeit in Textform anzukündi-\nzustimmt, die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 von          gen.\n24 Monaten nicht überschritten wird und die Pflege-\nzeit spätestens mit Ablauf des 30. September 2020           (6) Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 gilt, dass die\nendet. Die Inanspruchnahme ist dem Arbeitgeber           Vereinbarung in Textform zu treffen ist.\nspätestens zehn Tage vor Beginn der Freistellung            (7) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 kön-\nnach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitge-        nen Beschäftigte mit Zustimmung des Arbeitgebers\nsetzes in Textform anzukündigen.                         einmalig nach einer beendeten Pflegezeit zur Pflege\n(5) Abweichend von § 2a Absatz 2 Satz 1 gilt,         oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehöri-\ndass die Vereinbarung in Textform zu treffen ist.        gen Pflegezeit erneut, jedoch insgesamt nur bis zur\nHöchstdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Anspruch\n(6) Abweichend von § 2a Absatz 3 können Be-           nehmen, wenn die Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1\nschäftigte mit Zustimmung des Arbeitgebers ein-          Satz 4 nicht überschritten wird und die Pflegezeit spä-\nmalig nach einer beendeten Familienpflegezeit zur        testens mit Ablauf des 30. September 2020 endet.“\nPflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen\nAngehörigen Familienpflegezeit erneut, jedoch ins-                                Artikel 6\ngesamt nur bis zur Höchstdauer nach § 2 Absatz 1\nin Anspruch nehmen, wenn die Gesamtdauer von                                   Änderung des\nVersicherungsvertragsgesetzes\n24 Monaten nach § 2 Absatz 2 nicht überschritten\nwird und die Familienpflegezeit spätestens mit Ab-          § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes vom\nlauf des 30. September 2020 endet.“                      23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020               1033\nArtikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I       „Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehl-\nS. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:      zeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere\nHärte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die An-\n1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:         rechnung nicht gefährdet wird.“\n„(2) Ist der Versicherungsnehmer auf Grund be-\nstehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten                                  Artikel 9\noder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach                                  Änderung des\ndem 15. März 2020 in den Basistarif nach § 152                              Pflegeberufegesetzes\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt\nDas Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I\nund endet die Hilfebedürftigkeit des Versicherungs-\nS. 2581), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes\nnehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem\nvom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) geändert worden\nWechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach\nist, wird wie folgt geändert:\nBeendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom\nVersicherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten         1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66\nTag des übernächsten Monats in dem Tarif fortzu-             folgende Angabe eingefügt:\nsetzen, in dem der Versicherungsnehmer vor dem               „§ 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung\nWechsel in den Basistarif versichert war. Eintritt                    ausländischer Berufsabschlüsse“.\nund Beendigung der Hilfebedürftigkeit hat der Versi-\ncherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers            2. In § 33 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 45c Ab-\ndurch geeignete Unterlagen nachzuweisen; die Be-             satz 7“ durch die Angabe „§ 45c Absatz 8“ ersetzt.\nscheinigung des zuständigen Trägers nach dem             3. § 56 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nZweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch              a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Nähere“\ngilt als Nachweis. Beim Wechsel ist der Versiche-                die Wörter „zur Gliederung und Durchführung\nrungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versiche-              der praktischen Ausbildung nach § 6 Absatz 3\nrung im Basistarif stand; die im Basistarif erwor-               und“ eingefügt.\nbenen Rechte und Alterungsrückstellungen sind zu\nberücksichtigen. Prämienanpassungen und Ände-                b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Zusammen-\nrungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen                  setzung“ ein Komma und das Wort „Aufwands-\nin dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer vor                 entschädigung“ eingefügt.\ndem Wechsel in den Basistarif versichert war, gelten\nab dem Tag der Fortsetzung des Vertrages in die-                                  Artikel 10\nsem Tarif. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend                        Änderung der Pflegeberufe-\nfür Versicherungsnehmer, bei denen allein durch                   Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung\ndie Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne\ndes Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialge-              Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsver-\nsetzbuch entstehen würde. Absatz 1 Satz 1 Num-           ordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die\nmer 1 letzter Teilsatz gilt nicht.“                      durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019\n(BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt\n2. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3      geändert:\nbis 5.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 59 wie\nfolgt gefasst:\nArtikel 7                              „§ 59    Reisen und Aufwandsentschädigung“.\nÄnderung des                           2. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nErgotherapeutengesetzes                          fügt:\nDem § 4 Absatz 3 des Ergotherapeutengesetzes                    „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 ist die Auf-\nvom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch           teilung des beim Träger der praktischen Ausbildung\nArtikel 30 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I            durchzuführenden Pflichteinsatzes nach § 7 Absatz 1\nS. 1307) geändert worden ist, wird folgender Satz an-           des Pflegeberufegesetzes auf eine zweite Einrich-\ngefügt:                                                         tung zulässig, soweit die Vermittlung der Kompeten-\nzen nach Anlage 1 ansonsten nicht in vollem Um-\n„Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehl-             fang gewährleistet werden kann. Auch die zweite\nzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere             Einrichtung muss die Anforderungen an die Geeig-\nHärte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die An-            netheit zur Durchführung des Pflichteinsatzes nach\nrechnung nicht gefährdet wird.“                                 den für den Träger der praktischen Ausbildung gel-\ntenden Vorschriften erfüllen. Die übrigen Einsätze im\nArtikel 8                              Rahmen der praktischen Ausbildung sind jeweils\nungeteilt in einer Einrichtung durchzuführen.“\nÄnderung des Gesetzes\n3. § 59 wird wie folgt geändert:\nüber den Beruf des Logopäden\na) In der Überschrift wird das Wort „Abfindungen“\nDem § 4 Absatz 3 des Gesetzes über den Beruf des                 durch das Wort „Aufwandsentschädigung“ ersetzt.\nLogopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zu-\nletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. August              b) Die Wörter „und sonstigen Abfindungen“ werden\n2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird fol-               gestrichen.\ngender Satz angefügt:                                           c) Die folgenden Sätze werden angefügt:",
        "1034               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020\n„Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Fach-            bationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetz-\nkommission kann eine angemessene Aufwands-             blatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlich-\nentschädigung gezahlt werden. Die Höhe der             ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11\nAufwandsentschädigung und die Verfahrensrege-          des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)\nlungen im Zusammenhang mit ihrer Auszahlung            geändert worden ist, außer Kraft.\nwerden in der Geschäftsordnung der Fachkom-\n(2) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am\nmission festgelegt.“\n30. September 2020 geltenden Fassung ist auf Studie-\nrende weiter anzuwenden, die das Studium der Zahn-\nArtikel 11\nheilkunde vor dem 1. Oktober 2021 beginnen oder be-\nÄnderung des                           reits begonnen haben. Die Approbationsordnung für\nTransfusionsgesetzes                       Zahnärzte und Zahnärztinnen findet insoweit keine An-\nDas Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekannt-          wendung. Für Studierende nach Satz 1 sind die §§ 133\nmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das             und 134 der Approbationsordnung für Zahnärzte und\nzuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Novem-           Zahnärztinnen anzuwenden.“\nber 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                                      Artikel 14\n1. Nach § 12a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-                                 Änderung der\ngefügt:                                                                     Approbationsordnung für\n„Die Bewertung des Risikos, das zu einem Aus-                             Zahnärzte und Zahnärztinnen\nschluss oder einer Rückstellung von bestimmten                Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahn-\nPersonengruppen von der Spende führt, ist im Fall          ärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933) wird wie\nneuer medizinischer, wissenschaftlicher oder epi-          folgt geändert:\ndemiologischer Erkenntnisse zu aktualisieren und\ndaraufhin zu überprüfen, ob der Ausschluss oder            1. In § 133 wird die Angabe „1. Oktober 2020“ durch\ndie Rückstellung noch erforderlich ist, um ein hohes           die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden\nGesundheitsschutzniveau von Empfängerinnen und                 nach den Wörtern „Studium der Zahnmedizin“ die\nEmpfängern von Blutspenden sicherzustellen.“                   Wörter „beginnen oder“ eingefügt.\n2. § 27 Absatz 4 wird aufgehoben.                              2. § 134 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 12\naa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Oktober 2020“\nÄnderung des                                      durch die Angabe „31. Oktober 2021“ und die\nGesetzes für mehr Sicherheit                               Angabe „31. Oktober 2021“ durch die Angabe\nin der Arzneimittelversorgung                              „31. Oktober 2022“ ersetzt.\nArtikel 21 des Gesetzes für mehr Sicherheit in der\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „30. April 2024“\nArzneimittelversorgung vom 9. August 2019 (BGBl. I\ndurch die Angabe „30. April 2025“ ersetzt.\nS. 1202) wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. Oktober\n1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n2020“ durch die Angabe „31. Oktober 2021“ und\n„(2a) Artikel 1 Nummer 20 und 23 Buchstabe c                  die Angabe „30. April 2023“ durch die Angabe\ntritt am 15. August 2020 in Kraft.“                               „30. April 2024“ ersetzt.\n2. In Absatz 3 wird das Komma und werden die Wörter                c) In Absatz 4 wird die Angabe „10. Juli 2021“ durch\n„Nummer 20 und 23 Buchstabe c“ gestrichen und                     die Angabe „10. Juli 2022“ und die Angabe\nwird die Angabe „15. August 2020“ durch die An-                   „1. Oktober 2023“ durch die Angabe „1. Oktober\ngabe „1. September 2020“ ersetzt.                                 2024“ ersetzt.\nArtikel 13\nArtikel 15\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde                                        Änderungen aus\nAnlass der Verschiebung des\n§ 21 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-              Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/745\nkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom\n16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Ar-           (1) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der\ntikel 2b des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I           Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),\nS. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:          das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 2 des Gesetzes\nvom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden\n„§ 21                             ist, wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten der                       1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 11\nApprobationsordnung für Zahnärzte                      Abs. 1“ durch die Wörter „mit Sonderzulassung nach\nund Zahnärztinnen und Außerkrafttreten                   § 11 Absatz 1 oder nach § 7 Absatz 1 oder § 90\nder Approbationsordnung für Zahnärzte,                   Absatz 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungs-\nÜbergangsregelung                             gesetzes“ ersetzt.\n(1) Die Approbationsordnung für Zahnärzte und               2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Medizinpro-\nZahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933) tritt              dukte“ durch das Wort „In-vitro-Diagnostika“ er-\nam 1. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Appro-         setzt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020               1035\n3. In § 32 Absatz 1 Nummer 5 werden nach der Angabe           2482), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes ge-\n„§ 11 Absatz 1“ die Wörter „und nach § 7 Absatz 1         ändert worden ist, werden nach den Wörtern „der Risi-\ndes Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes“           koklasse I oder IIa“ die Wörter „nach § 13 Absatz 1 des\neingefügt.                                                Medizinproduktegesetzes in Verbindung mit Anhang IX\nder Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993\n(2) Artikel 17 des Medizinprodukte-EU-Anpassungs-\nüber Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1),\ngesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) wird wie\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/561 des\nfolgt geändert:\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. April\n1. Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:              2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/745 über\n„Im Übrigen tritt dieses Gesetz vorbehaltlich der Ab-     Medizinprodukte hinsichtlich des Geltungsbeginns\nsätze 2 bis 8 am 26. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig      einiger ihrer Bestimmungen (ABl. L 130 vom 24.4.2020,\ntreten die §§ 1 bis 32a sowie 34 bis 44 des Medizin-      S. 18) geändert worden ist oder“ eingefügt.\nproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das                                    Artikel 16\nzuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom                               Änderung des\n19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist,                       Transplantationsgesetzes\naußer Kraft.“                                                In § 9c Absatz 4 des Transplantationsgesetzes in der\n2. Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5          Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007\nersetzt:                                                  (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert wor-\n„(3) Am 23. Mai 2020 treten in Kraft:\nden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch\n1. in Artikel 1 § 87 des Medizinprodukterecht-            die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.\nDurchführungsgesetzes,\nArtikel 17\n2. in Artikel 4 Nummer 2, 4 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe bb bis dd und Buchstabe b sowie                                    Änderung des\nNummer 6 Buchstabe a.                                                Psychotherapeutengesetzes\n(4) In Artikel 1 treten die §§ 7 und 90 Absatz 3 des      § 27 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. No-\nMedizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes mit            vember 2019 (BGBl. I S. 1604) wird wie folgt geändert:\nWirkung vom 24. April 2020 in Kraft.                      1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(5) Am 26. Mai 2020 treten in Kraft:                                                „§ 27\n1. die Artikel 4b, 11a, 11b, 12a Nummer 1 bis 5                           Abschluss von Ausbildungen“.\nund 7 bis 9,                                          2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n2. Artikel 16a Absatz 1, 2, 3 Nummer 1 und 2 Buch-               „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können die\nstabe a und in Buchstabe b die Änderungen des             Länder vorsehen, dass Personen, die ein Studium,\n§ 67a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5 des           das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes\nArzneimittelgesetzes sowie Absatz 4 bis 8.                in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung\nGleichzeitig tritt die DIMDI-Verordnung vom 4. De-            genannt ist, erst nach dem 31. August 2020 aber vor\nzember 2002 (BGBl. I S. 4456), die zuletzt durch              dem 31. August 2026 begonnen haben, die Ausbil-\nArtikel 8 der Verordnung vom 29. November 2018                dung zum Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsy-\n(BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, außer Kraft.“          chotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichen-\npsychotherapeuten nach dem Psychotherapeuten-\n3. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6            gesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden\nund 7.                                                        Fassung absolvieren, wenn die betreffenden Perso-\n4. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und die An-               nen diese Ausbildung\ngabe „10b“ wird durch die Angabe „10c“ ersetzt.               1. verzahnt mit einem Masterstudiengang an einer\n(3) § 2 der Medizinprodukte-Gebührenverordnung                    Hochschule für angewandte Wissenschaften ab-\nvom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch               leisten, der von den Ländern auf der Grundlage\nArtikel 1 der Verordnung vom 3. November 2014                        von § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengeset-\n(BGBl. I S. 1676) geändert worden ist, wird wie folgt                zes in der bis zum 31. August 2020 geltenden\ngeändert:                                                            Fassung eingerichtet worden war, und\n2. diese Ausbildungsmöglichkeit erhalten werden\n1. In Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden nach den Wör-\nmuss, um die regionale psychotherapeutische\ntern „des Medizinproduktegesetzes“ jeweils die\nWörter „oder § 7 Absatz 1 des Medizinprodukte-                   Versorgung sicherzustellen.\nrecht-Durchführungsgesetzes“ eingefügt.                       Ausbildungen nach Satz 1 sind von den Ländern\ndurch eine unabhängige wissenschaftsnahe Einrich-\n2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „des\ntung und unter Einbindung der nach Landesrecht für\nMedizinproduktegesetzes“ die Wörter „oder § 7 Ab-\nGesundheit zuständigen Stelle zu evaluieren. In die\nsatz 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsge-\nEvaluierung sind insbesondere die Qualität der Aus-\nsetzes“ eingefügt.\nbildungsmöglichkeit im Verhältnis zu der Ausbildung\n(4) In § 33a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialge-             nach diesem Gesetz und der nach § 20 erlassenen\nsetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1           Rechtsverordnung sowie die regionale Versorgungs-\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,              situation einzubeziehen. Über das Ergebnis der Eva-",
        "1036               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2020\nluierung haben die Länder dem Bundesministerium                (4) Mit Wirkung vom 28. März 2020 treten in Kraft:\nfür Gesundheit bis zum 1. September 2025 zu be-             1. in Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c Absatz 2 (§ 149\nrichten.“                                                       Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch),\n3. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Absatz 2“ die               2. Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a (§ 150 Absatz 4\nWörter „oder Absatz 2a“ eingefügt.                              Satz 1 bis 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)\nund\nArtikel 18                             3. in Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b Absatz 5a (§ 150\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                       Absatz 5a des Elften Buches Sozialgesetzbuch).\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 1a            (5) Artikel 15 Absatz 1 und 3 tritt mit Wirkung vom\nbis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig          24. April 2020 in Kraft.\ntritt die Verordnung über die Ausdehnung der Melde-                 (6) Artikel 3 Nummer 2 tritt Wirkung vom 30. April\npflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7                2020 in Kraft.\nAbsatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf In-                (7) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2021 in\nfektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in                   Kraft.\nWuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen\nCoronavirus („2019-nCoV“) vom 30. Januar 2020 (BAnz                 (8) Artikel 2 Nummer 1 tritt am 1. April 2021 in Kraft.\nAT 31.01.2020 V1) außer Kraft.                                      (8a) § 16 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. De-\nzember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Arti-\n(1a) Artikel 1 Nummer 14, Artikel 3 Nummer 4 und\nkel 5a dieses Gesetzes geändert worden ist, und § 9\nArtikel 4 Nummer 4 treten mit Wirkung vom 14. Mai\ndes Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I\n2020 in Kraft.\nS. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 5b dieses Geset-\n(2) Die Artikel 9 und 10 treten mit Wirkung vom 1. Ja-       zes geändert worden ist, treten am 30. September 2020\nnuar 2020 in Kraft.                                              außer Kraft.\n(3) Die Artikel 7 und 8 treten mit Wirkung vom 1. März          (9) § 79 Absatz 3e des Fünften Buches Sozialge-\n2020 in Kraft.                                                   setzbuch tritt am 1. Oktober 2020 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Mai 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"
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