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    "title": "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE)",
    "law_date": "2020-05-15T00:00:00Z",
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        "948              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020\nGesetz\nzur Abmilderung der Folgen\nder COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht\nder Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE)\nVom 15. Mai 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       Entgelts einen Gutschein zu übergeben.\n(3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten\nArtikel 1                           Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt ein-\nschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen.\nÄnderung des Einführungs-\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche                 Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins\ndürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.\nDem Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bür-             (4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,\ngerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997          1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausge-\nI S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 und 6 Absatz 6           stellt wurde und\ndes Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) ge-          2. dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung\nändert worden ist, wird folgender § 5 angefügt:                  des Wertes des Gutscheins unter einer der in Ab-\nsatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.\n„§ 5                                 (5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2\nGutschein für                         ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter\nFreizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen        oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gut-\nscheins verlangen, wenn\n(1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige\n1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts\nFreizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pande-\nseiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar\nmie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veran-\nist oder\nstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März\n2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnah-       2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht\nmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintritts-          eingelöst hat.“\npreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu\nübergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder                                  Artikel 1a\nsonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Frei-                                Gesetz\nzeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil                   zum Vorschlag für eine Verordnung\ndieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter        des Rates über befristete Maßnahmen in Bezug\nberechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des                auf die Hauptversammlungen Europäischer\nWertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.               Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen\n(2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige              Europäischer Genossenschaften (SCE)\nFreizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie              Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag\nzu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt,     vom 29. April 2020 für eine Verordnung des Rates über\ndem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen            befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptver-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020            949\nsammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die                                 Artikel 2\nGeneralversammlungen Europäischer Genossenschaf-\nInkrafttreten\nten (SCE) zustimmen. Dies gilt auch für eine sprachbe-\nreinigte Fassung. Der Vorschlag wird nachstehend ver-          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nöffentlicht.                                                 Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Mai 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht",
        "950                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020\nAnlage\nVorschlag für eine\nVerordnung des Rates\nüber befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen\nEuropäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE)\nDer Rat der Europäischen Union –                                        (5) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europä-                  sieht für den Erlass dieser Verordnung nur die in Artikel 352\nischen Union, insbesondere auf Artikel 352,                                     genannten Befugnisse vor.\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,                              (6) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich vorübergehend eine\nvon einer Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001\nnach Zustimmung des Europäischen Parlaments,                                und der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 abweichende Lö-\nnach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die                    sung zu ermöglichen, von den Mitgliedstaaten nicht ausrei-\nnationalen Parlamente,                                                          chend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen\ngemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,                              seines Umfangs und seiner Wirkung auf Unionsebene bes-\nser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                           in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union veran-\n(1) Um die Ausbreitung des SARS-CoV-2 (Coronavirus) und                         kerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend\ndamit der am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorga-                    dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhält-\nnisation zur Pandemie erklärten Erkrankung COVID-19 ein-                   nismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die\nzudämmen, haben die Mitgliedstaaten eine Reihe beispiel-                   Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.\nloser Maßnahmen eingeführt, insbesondere Ausgangsbe-                   (7) Da die Sechsmonatsfrist nach Artikel 54 der Verordnungen\nschränkungen und Maßnahmen zur räumlichen Trennung                         (EG) Nr. 2157/2001 und (EG) Nr. 1435/2003 im Mai oder\nvon Personen.                                                              Juni 2020 abläuft und Einberufungsfristen berücksichtigt\n(2) Diese Maßnahmen können zur Folge haben, dass Gesell-                        werden müssen, sollte diese Verordnung so schnell wie\nschaften und Genossenschaften ihren rechtlichen Verpflich-                 möglich in Kraft treten.\ntungen aus dem nationalen Gesellschaftsrecht und dem                   (8) Angesichts dieser Dringlichkeit wird eine Ausnahme von der\nGesellschaftsrecht der Union nicht nachkommen können,                      Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die\nda es ihnen insbesondere erheblich erschwert ist, ihre                     Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der\nHaupt- bzw. Generalversammlungen abzuhalten.                               Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Eu-\n(3) Die Mitgliedstaaten haben auf nationaler Ebene Sofortmaß-                   ropäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1\nnahmen ergriffen, um Gesellschaften und Genossenschaf-                     über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europä-\nten zu unterstützen und ihnen die für die derzeitigen außer-               ischen Union als angebracht erachtet –\ngewöhnlichen Umstände erforderlichen Instrumente und\nhat folgende Verordnung erlassen:\nFlexibilität an die Hand zu geben. Viele Mitgliedstaaten ha-\nben insbesondere die Nutzung digitaler Werkzeuge und                                                 Artikel 1\nVerfahren für die Abhaltung von Haupt- bzw. Generalver-                              Befristete Maßnahme in Bezug auf die\nsammlungen gestattet und die Fristen für die Abhaltung                   Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE)\ndieser Versammlungen im Jahr 2020 verlängert.\nEuropäische Gesellschaften (SE), die verpflichtet sind, im\n(4) Europäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genos-                  Jahr 2020 eine Hauptversammlung nach Artikel 54 Absatz 1\nsenschaften (SCE) sind durch die Verordnung (EG)                       Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 abzuhalten, können\nNr. 2157/2001 des Rates1 und die Verordnung (EG)                       abweichend von dieser Bestimmung die Versammlung inner-\nNr. 1435/2003 des Rates2 auf Unionsebene geregelt. Beide               halb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ab-\nVerordnungen enthalten in ihrem jeweiligen Artikel 54 die              halten, sofern die Versammlung spätestens am 31. Dezember\nVorgabe, binnen sechs Monaten nach Abschluss des jewei-                2020 stattfindet.\nligen Geschäftsjahres eine Haupt- bzw. eine Generalver-\nArtikel 2\nsammlung abzuhalten. Angesichts der derzeitigen außerge-\nwöhnlichen Umstände sollte von dieser Vorgabe vorüber-                                        Befristete Maßnahme\ngehend abgewichen werden können. Da die Abhaltung                                  in Bezug auf die Generalversammlungen\nvon Haupt- und Generalversammlungen von wesentlicher                                Europäischer Genossenschaften (SCE)\nBedeutung ist, um sicherzustellen, dass gesetzlich vorge-                  Europäische Genossenschaften (SCE), die verpflichtet sind,\nschriebene oder wirtschaftlich notwendige Entscheidungen               im Jahr 2020 eine Generalversammlung nach Artikel 54 Ab-\nrechtzeitig getroffen werden, sollte es den Europäischen               satz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 abzuhalten,\nGesellschaften (SE) und den Europäischen Genossenschaf-                können abweichend von dieser Bestimmung die Versammlung\nten (SCE) gestattet werden, ihre Haupt- bzw. Generalver-               innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjah-\nsammlung binnen 12 Monaten nach Abschluss des Ge-                      res abhalten, sofern die Versammlung spätestens am 31. De-\nschäftsjahres, spätestens jedoch am 31. Dezember 2020,                 zember 2020 stattfindet.\nabzuhalten. Da es sich bei dieser Ausnahmeregelung um                                                Artikel 3\neine durch die COVID-19-Pandemie bedingte befristete\nMaßnahme handelt, sollte sie nur für die Haupt- und Gene-                                          Inkrafttreten\nralversammlungen gelten, die 2020 abgehalten werden                        Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung\nmüssen.                                                                im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.\nDiese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt\nunmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nGeschehen zu Brüssel am …\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\n1\nVerordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).\n2\nVerordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1)."
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