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    "title": "Neufassung des Berufsbildungsgesetzes",
    "law_date": "2020-05-04T00:00:00Z",
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        "920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020\nBekanntmachung\nder Neufassung des Berufsbildungsgesetzes\nVom 4. Mai 2020\nAuf Grund des Artikels 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\n(BGBl. I S. 2522) wird nachstehend der Wortlaut des Berufsbildungsgesetzes\nin der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. das am 1. April 2005 in Kraft getretene Gesetz vom 23. März 2005\n(BGBl. I S. 931),\n2. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 232 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\n3. den am 1. Oktober 2007 in Kraft getretenen Artikel 9b des Gesetzes vom\n7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),\n4. den am 1. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917; 2009 I S. 23),\n5. den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 Absatz 90 des Ge-\nsetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),\n6. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 6. De-\nzember 2011 (BGBl. I S. 2515),\n7. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854),\n8. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom\n25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749),\n9. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 436 der Verordnung\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),\n10. den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes\nvom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234),\n11. den am 5. April 2017 in Kraft getretenen Artikel 149 des Gesetzes vom\n29. März 2017 (BGBl. I S. 626),\n12. den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),\n13. den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 4. Mai 2020\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020                       921\nBerufsbildungsgesetz\n(BBiG)\nInhaltsübersicht                         § 22   Kündigung\n§ 23   Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung\nTeil 1\nAllgemeine Vorschriften                                                Unterabschnitt 6\n§ 1    Ziele und Begriffe der Berufsbildung                                        Sonstige Vorschriften\n§ 2    Lernorte der Berufsbildung\n§ 3    Anwendungsbereich                                      § 24   Weiterarbeit\n§ 25   Unabdingbarkeit\nTeil 2                           § 26   Andere Vertragsverhältnisse\nBerufsbildung\nAbschnitt 3\nKapitel 1\nEignung von\nBerufsausbildung                                          Ausbildungsstätte\nAbschnitt 1                                        und Ausbildungspersonal\nOrdnung der Berufsausbildung;                       § 27   Eignung der Ausbildungsstätte\nAnerkennung von Ausbildungsberufen                       § 28   Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilde-\nrinnen\n§  4   Anerkennung von Ausbildungsberufen\n§ 29   Persönliche Eignung\n§  5   Ausbildungsordnung\n§ 30   Fachliche Eignung\n§  6   Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen\n§ 31   Europaklausel\n§  7   Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungs-\ndauer                                                  § 31a  Sonstige ausländische Vorqualifikationen\n§ 7a   Teilzeitberufsausbildung                               § 32   Überwachung der Eignung\n§ 8    Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer      § 33   Untersagung des Einstellens und Ausbildens\n§ 9    Regelungsbefugnis\nAbschnitt 4\nAbschnitt 2                                               Verzeichnis der\nBerufsausbildungsverhältnis                                  Berufsausbildungsverhältnisse\nUnterabschnitt 1                      § 34   Einrichten, Führen\nBegründung des Ausbildungsverhältnisses              § 35   Eintragen, Ändern, Löschen\n§ 36   Antrag\n§ 10   Vertrag\n§ 11   Vertragsniederschrift                                                          Abschnitt 5\n§ 12   Nichtige Vereinbarungen\nPrüfungswesen\nUnterabschnitt 2                      § 37   Abschlussprüfung\nPflichten der Auszubildenden                 § 38   Prüfungsgegenstand\n§ 13   Verhalten während der Berufsausbildung                 § 39   Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen\n§ 40   Zusammensetzung, Berufung\nUnterabschnitt 3                      § 41   Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung\nPflichten der Ausbildenden                  § 42   Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung\n§ 43   Zulassung zur Abschlussprüfung\n§ 14   Berufsausbildung                                       § 44   Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander-\n§ 15   Freistellung, Anrechnung                                      fallenden Teilen\n§ 16   Zeugnis                                                § 45   Zulassung in besonderen Fällen\n§ 46   Entscheidung über die Zulassung\nUnterabschnitt 4                      § 47   Prüfungsordnung\nVergütung                          § 48   Zwischenprüfungen\n§ 17   Vergütungsanspruch und Mindestvergütung                § 49   Zusatzqualifikationen\n§ 18   Bemessung und Fälligkeit der Vergütung                 § 50   Gleichstellung von Prüfungszeugnissen\n§ 19   Fortzahlung der Vergütung                              § 50a  Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen\nUnterabschnitt 5                                              Abschnitt 6\nBeginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses                         Interessenvertretung\n§ 20   Probezeit                                              § 51   Interessenvertretung\n§ 21   Beendigung                                             § 52   Verordnungsermächtigung",
        "922              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020\nKapitel 2                             § 74   Erweiterte Zuständigkeit\nBerufliche Fortbildung                        § 75   Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen\nReligionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts\nAbschnitt 1\nFortbildungsordnungen des Bundes                                                   Abschnitt 2\nÜberwachung der Berufsbildung\n§ 53  Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufs-\nbildung                                                    § 76   Überwachung, Beratung\n§ 53a Fortbildungsstufen\n§ 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin                         Abschnitt 3\n§ 53c Bachelor Professional                                                    Berufsbildungsausschuss\n§ 53d Master Professional                                                        der zuständigen Stelle\n§ 53e Anpassungsfortbildungsordnungen\n§ 77   Errichtung\nAbschnitt 2                               § 78   Beschlussfähigkeit, Abstimmung\n§ 79   Aufgaben\nFortbildungsprüfungs-\n§ 80   Geschäftsordnung\nregelungen der zuständigen Stellen\n§ 54  Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen                             Abschnitt 4\nZuständige Behörden\nAbschnitt 3\n§ 81   Zuständige Behörden\nAusländische\nVorqualifikationen, Prüfungen\nKapitel 2\n§ 55  Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen                      Landesausschüsse für Berufsbildung\n§ 56  Fortbildungsprüfungen\n§ 57  Gleichstellung von Prüfungszeugnissen                      § 82   Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung\n§ 83   Aufgaben\nKapitel 3\nTeil 4\nBerufliche Umschulung\nBerufsbildungsforschung,\n§ 58  Umschulungsordnung                                                         Planung und Statistik\n§ 59  Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen\n§ 84   Ziele der Berufsbildungsforschung\n§ 60  Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf\n§ 85   Ziele der Berufsbildungsplanung\n§ 61  Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen\n§ 86   Berufsbildungsbericht\n§ 62  Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen\n§ 87   Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik\n§ 63  Gleichstellung von Prüfungszeugnissen\n§ 88   Erhebungen\nKapitel 4\nTeil 5\nBerufsbildung für besondere Personengruppen\nBundesinstitut für Berufsbildung\nAbschnitt 1\n§  89  Bundesinstitut für Berufsbildung\nBerufsbildung behinderter Menschen                          §  90  Aufgaben\n§ 64  Berufsausbildung                                           §  91  Organe\n§ 65  Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen         §  92  Hauptausschuss\n§ 66  Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen              §  93  Präsident oder Präsidentin\n§ 67  Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung              §  94  Wissenschaftlicher Beirat\n§  95  Ausschuss für Fragen behinderter Menschen\n§  96  Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung\nAbschnitt 2                               §  97  Haushalt\n§  98  Satzung\nBerufsausbildungsvorbereitung\n§  99  Personal\n§ 68  Personenkreis und Anforderungen                            § 100  Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung\n§ 69  Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung\n§ 70  Überwachung, Beratung                                                                  Teil 6\nBußgeldvorschriften\nTeil 3\n§ 101  Bußgeldvorschriften\nOrganisation der Berufsbildung\nKapitel 1                                                         Teil 7\nZuständige Stellen; zuständige Behörden                        Übergangs- und Schlussvorschriften\nAbschnitt 1                               § 102  Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der\ndeutschen Einheit\nBestimmung der zuständigen Stelle\n§ 103  Fortgeltung bestehender Regelungen\n§ 71  Zuständige Stellen                                         § 104  Übertragung von Zuständigkeiten\n§ 72  Bestimmung durch Rechtsverordnung                          § 105  Evaluation\n§ 73  Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes    § 106  Übergangsregelung",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020               923\nTeil 1                                 der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und\nder Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,\nAllgemeine Vorschriften\n2. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen\n§1                                   Dienstverhältnis,\nZiele und Begriffe der Berufsbildung               3. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach\ndem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen,\n(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die\nsoweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hoch-\nBerufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung,\nseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.\ndie berufliche Fortbildung und die berufliche Umschu-\nlung.                                                           (3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerks-\nordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76\n(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel,\nbis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Num-\ndurch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb\nmer 6 bis 10 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.\nberuflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbil-\ndung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzu-\nführen.                                                                                Teil 2\n(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung                              Berufsbildung\neiner qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich\nwandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertig-                             Kapitel 1\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Hand-                         Berufsausbildung\nlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang\nzu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforder-\nAbschnitt 1\nlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.\n(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,                   Ordnung der Berufsausbildung;\nAnerkennung von Ausbildungsberufen\n1. die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpas-\nsungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder\n§4\n2. die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fort-\nAnerkennung von Ausbildungsberufen\nbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu\nerweitern und beruflich aufzusteigen.                       (1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche\nBerufsausbildung kann das Bundesministerium für\n(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen\nWirtschaft und Energie oder das sonst zuständige\nberuflichen Tätigkeit befähigen.\nFachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nnisterium für Bildung und Forschung durch Rechtsver-\n§2\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nLernorte der Berufsbildung                    bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und\n(1) Berufsbildung wird durchgeführt                       hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.\n1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Ein-          (2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur\nrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere        nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.\ndes öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier           (3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen\nBerufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbil-        dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet\ndung),                                                   werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Be-\n2. in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbil-         such weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.\ndung) und                                                   (4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungs-\n3. in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb        berufs aufgehoben oder geändert, so sind für beste-\nder schulischen und betrieblichen Berufsbildung          hende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vor-\n(außerbetriebliche Berufsbildung).                       schriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der\n(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durch-      Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die\nführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkoopera-          ändernde Verordnung sieht eine abweichende Rege-\ntion).                                                       lung vor.\n(3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland             (5) Das zuständige Fachministerium informiert die\ndurchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel           Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und be-\ndient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Aus-     zieht sie in die Abstimmung ein.\nbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht\nüberschreiten.                                                                          §5\nAusbildungsordnung\n§3                                  (1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen\nAnwendungsbereich                          1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der aner-\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit          kannt wird,\nsie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird,      2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei\ndie den Schulgesetzen der Länder unterstehen.                    und nicht weniger als zwei Jahre betragen,\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für                          3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder         keiten, die mindestens Gegenstand der Berufsaus-\nvergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf              bildung sind (Ausbildungsberufsbild),",
        "924              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020\n4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliede-                                 §6\nrung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten,\nErprobung neuer\nKenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmen-\nAusbildungs- und Prüfungsformen\nplan),\nZur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs-\n5. die Prüfungsanforderungen.                                und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für\nWirtschaft und Energie oder das sonst zuständige\nBei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFachministerium im Einvernehmen mit dem Bundes-\nFähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere\nministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung\ndie technologische und digitale Entwicklung zu beach-\ndes Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-\nten.\nbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\n(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,                 mung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 4\nAbsatz 2 und 3 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen,\n1.   dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich      die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbil-\nbesonders gegliederten, aufeinander aufbauenden         dungsstätten beschränkt werden können.\nStufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein\nAusbildungsabschluss vorgesehen werden, der so-                                    §7\nwohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im\nSinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fort-                       Anrechnung beruflicher\nsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen                  Vorbildung auf die Ausbildungsdauer\nermöglicht (Stufenausbildung),                             (1) Die Landesregierungen können nach Anhörung\ndes Landesausschusses für Berufsbildung durch\n2.   dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich aus-\nRechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines\neinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,\nBildungsganges berufsbildender Schulen oder die Be-\n2a. dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei            rufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder\nnicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei-       teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird.\noder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf      Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf\neinem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der        oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.\nAbschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs               (2) Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlas-\nerworben wird, sofern im ersten Teil der Abschluss-     sen, kann eine Anrechnung durch die zuständige Stelle\nprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistun-        im Einzelfall erfolgen. Für die Entscheidung über die\ngen erbracht worden sind,                               Anrechnung auf die Ausbildungsdauer kann der Haupt-\n2b. dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss           ausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Emp-\neines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten         fehlungen beschließen.\nTeil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprü-          (3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen An-\nfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreiein-       trags der Auszubildenden und der Ausbildenden. Der\nhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,            Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann\nsich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeit-\n3.   dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsaus-         raums beschränken.\nbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrech-\nnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit            (4) Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Mona-\nfortgesetzt werden kann, wenn die Vertragspar-          ten durch sechs teilbar sein.\nteien dies vereinbaren,\n§ 7a\n4.   dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsord-\nnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer                        Teilzeitberufsausbildung\nanderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz              (1) Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durch-\noder teilweise anzurechnen ist,                         geführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist für\ndie gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten\n5.   dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene\nZeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täg-\nAusbildungsberufsbild hinaus zusätzliche beruf-\nlichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu ver-\nliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ver-\neinbaren. Die Kürzung der täglichen oder der wöchent-\nmittelt werden können, die die berufliche Hand-\nlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent\nlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,\nbetragen.\n6.   dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten              (2) Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert\nEinrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte           sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Einein-\ndurchgeführt werden, wenn und soweit es die             halbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung\nBerufsausbildung erfordert (überbetriebliche Be-        für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festge-\nrufsausbildung).                                        legt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf\nganze Monate abzurunden. § 8 Absatz 2 bleibt unbe-\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines An-\nrührt.\ntrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Num-\nmer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien.          (3) Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert\nIm Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft           sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer\nwerden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b               nach Absatz 2 Satz 1 hinaus bis zur nächsten mög-\nund 4 sinnvoll und möglich sind.                             lichen Abschlussprüfung.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020               925\n(4) Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbil-                                       § 11\ndungsvertrages nach § 36 Absatz 1 in das Verzeichnis\nVertragsniederschrift\nder Berufsausbildungsverhältnisse für eine Teilzeitbe-\nrufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung             (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss\nder Ausbildungsdauer nach § 8 Absatz 1 verbunden             des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Be-\nwerden.                                                      ginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt\ndes Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen;\n§8                               die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Nie-\nVerkürzung oder                          derschrift sind mindestens aufzunehmen\nVerlängerung der Ausbildungsdauer                    1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel\n(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden                  der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstä-\nund der Ausbildenden hat die zuständige Stelle die                tigkeit, für die ausgebildet werden soll,\nAusbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist,\n2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,\ndass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer er-\nreicht wird.                                                   3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbil-\n(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf           dungsstätte,\nAntrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlän-             4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,\ngern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das\nAusbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung             5. Dauer der Probezeit,\nüber die Verlängerung sind die Ausbildenden zu hören.          6. Zahlung und Höhe der Vergütung,\n(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder\n7. Dauer des Urlaubs,\nVerlängerung der Ausbildungsdauer kann der Haupt-\nausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Emp-           8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbil-\nfehlungen beschließen.                                            dungsvertrag gekündigt werden kann,\n9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die\n§9\nTarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,\nRegelungsbefugnis                              die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwen-\nSoweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zu-             den sind,\nständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung\n10. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13\nim Rahmen dieses Gesetzes.                                        Satz 2 Nummer 7.\nAbschnitt 2                              (2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den\nAuszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und\nBerufsausbildungsverhältnis                    Vertreterinnen zu unterzeichnen.\nUnterabschnitt 1                              (3) Ausbildende haben den Auszubildenden und de-\nren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine\nBegründung des\nAusfertigung der unterzeichneten Niederschrift unver-\nAusbildungsverhältnisses\nzüglich auszuhändigen.\n§ 10                                 (4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages\nVertrag                            gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\n(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung ein-\n§ 12\nstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen\nBerufsausbildungsvertrag zu schließen.                                         Nichtige Vereinbarungen\n(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit            (1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit\nsich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem               nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses\nGesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag     in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt,\ngeltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze            ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende\nanzuwenden.                                                  innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsaus-\n(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertre-     bildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen\nterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag,      Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis\nso sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen        einzugehen.\nGesetzbuchs befreit.\n(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über\n(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende\neinzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit       1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsaus-\ndes Berufsausbildungsvertrages nicht.                            bildung eine Entschädigung zu zahlen,\n(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der   2. Vertragsstrafen,\nAusbildenden können mehrere natürliche oder juristische\n3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-\nPersonen in einem Ausbildungsverbund zusammen-\ndensersatzansprüchen,\nwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen\nAusbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit ins-     4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes\ngesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).                   in Pauschbeträgen.",
        "926              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020\nUnterabschnitt 2                              (3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen\nPflichten der Auszubildenden                        werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren\nkörperlichen Kräften angemessen sind.\n§ 13\n§ 15\nVerhalten während der Berufsausbildung\nFreistellung, Anrechnung\nAuszubildende haben sich zu bemühen, die beruf-\nliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Errei-            (1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem\nchen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind         vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht be-\ninsbesondere verpflichtet,                                   schäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen\n1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufge-         1. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,\ntragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,\n2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unter-\n2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie             richtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal\nnach § 15 freigestellt werden,                               in der Woche,\n3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der          3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Block-\nBerufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern            unterricht von mindestens 25 Stunden an mindes-\noder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsbe-             tens fünf Tagen,\nrechtigten Personen erteilt werden,\n4. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungs-\n4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu\nmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher\nbeachten,\noder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der\n5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen                Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und\npfleglich zu behandeln,\n5. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschluss-\n6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Still-                prüfung unmittelbar vorangeht.\nschweigen zu wahren,\nIm Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betrieb-\n7. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungs-      liche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden\nnachweis zu führen.                                      wöchentlich zulässig.\nUnterabschnitt 3                              (2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden wer-\nden angerechnet\nPflichten der Ausbildenden\n1. die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pau-\n§ 14                                  sen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,\nBerufsausbildung                         2. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit\nder durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,\n(1) Ausbildende haben\n1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die be-          3. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3\nrufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum         mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbil-\nErreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und         dungszeit,\ndie Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck ge-      4. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit\nbotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich ge-            der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen\ngliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel          und\nin der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht wer-\nden kann,                                                5. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit\nder durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.\n2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine\nAusbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,              (3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das\nJugendarbeitsschutzgesetz.\n3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, ins-\nbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur\nzur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung                                  § 16\nund zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprü-                                   Zeugnis\nfungen, auch soweit solche nach Beendigung des\nBerufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforder-       (1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei\nlich sind,                                               Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein\nschriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische\n4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzu-           Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Be-\nhalten,                                                  rufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch\n5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich         der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unter-\ngefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefähr-    schreiben.\ndet werden.                                                 (2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art,\n(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen            Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die\nder Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7           erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und\nanzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den            Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszu-\nAuszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbil-         bildender sind auch Angaben über Verhalten und Leis-\ndungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.                     tung aufzunehmen.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020                927\nUnterabschnitt 4                           Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unter-\nVergütung                              schritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach\nSatz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits be-\n§ 17                               gründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als ange-\nmessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden\nVergütungsanspruch                         Tarifvertrag ersetzt wird.\nund Mindestvergütung\n(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung\n(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine ange-\nist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach\nmessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt\nAbsatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausge-\nmit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jähr-\nschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag\nlich, an.\ngeregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das\n(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausge-           Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende\nschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestver-          aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unter-\ngütung unterschreitet:                                       schreitet.\n1. im ersten Jahr einer Berufsausbildung                        (5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach\na) 515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum       den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unter-\nvom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020          schritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung\nbegonnen wird,                                        ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kür-\nzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kür-\nb) 550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum\nzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit.\nvom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021\nbegonnen wird,                                           (6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17\nc) 585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum       Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozial-\nvom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022          gesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerech-\nbegonnen wird, und                                    net werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Brutto-\nvergütung hinaus.\nd) 620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum\nvom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023             (7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche\nbegonnen wird,                                        Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist be-\nsonders zu vergüten oder durch die Gewährung ent-\n2. im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag         sprechender Freizeit auszugleichen.\nnach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die\nBerufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich\n§ 18\n18 Prozent,\nBemessung und Fälligkeit der Vergütung\n3. im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag\nnach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die            (1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei\nBerufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich          Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der\n35 Prozent und                                           Monat zu 30 Tagen gerechnet.\n4. im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag            (2) Ausbildende haben die Vergütung für den laufen-\nnach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die         den Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag\nBerufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich          des Monats zu zahlen.\n40 Prozent.                                                 (3) Gilt für Ausbildende nicht nach § 3 Absatz 1 des\nDie Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1           Tarifvertragsgesetzes eine tarifvertragliche Vergütungs-\nwird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum          regelung, sind sie verpflichtet, den bei ihnen beschäf-\n1. Januar 2024, fortgeschrieben. Die Fortschreibung          tigten Auszubildenden spätestens zu dem in Absatz 2\nentspricht dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Ab-        genannten Zeitpunkt eine Vergütung mindestens in der\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g erhobenen Aus-            bei Beginn der Berufsausbildung geltenden Höhe der\nbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr         Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen.\nder Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre.              Satz 1 findet bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der\nDabei ist der sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro      Maßgabe Anwendung, dass die Vergütungshöhe min-\nabzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das           destens dem prozentualen Anteil an der Arbeitszeit ent-\nBundesministerium für Bildung und Forschung gibt             sprechen muss.\njeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden\nKalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung nach                                        § 19\nSatz 1 Nummer 1 bis 4, die für das folgende Kalender-\nFortzahlung der Vergütung\njahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Die\nnach den Sätzen 2 bis 5 fortgeschriebene Höhe der               (1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen\nMindestvergütung für das erste Jahr einer Berufsaus-         1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),\nbildung gilt für Berufsausbildungen, die im Jahr der\n2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie\nFortschreibung begonnen werden. Die Aufschläge nach\nSatz 1 Nummer 2 bis 4 für das zweite bis vierte Jahr             a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese\neiner Berufsausbildung sind auf der Grundlage dieses                aber ausfällt oder\nBetrages zu berechnen.                                           b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden\n(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden                Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflich-\nnach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende                ten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu er-\ntarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in              füllen.",
        "928             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020\n(2) Können Auszubildende während der Zeit, für wel-      treten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Absatz 2\nche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem        Nummer 2.\nGrund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese             (2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb\nnach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugel-          von drei Monaten nach Beendigung des Berufsaus-\nten.                                                        bildungsverhältnisses geltend gemacht wird.\nUnterabschnitt 5                                            Unterabschnitt 6\nBeginn und Beendigung                                       Sonstige Vorschriften\ndes Ausbildungsverhältnisses\n§ 24\n§ 20\nWeiterarbeit\nProbezeit\nWerden Auszubildende im Anschluss an das Berufs-\nDas Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der          ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber\nProbezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf         ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein\nhöchstens vier Monate betragen.                             Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.\n§ 21                                                        § 25\nBeendigung                                                 Unabdingbarkeit\n(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem           Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender\nAblauf der Ausbildungsdauer. Im Falle der Stufenaus-        von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes ab-\nbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.              weicht, ist nichtig.\n(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Aus-\n§ 26\nbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das\nBerufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Er-                      Andere Vertragsverhältnisse\ngebnisses durch den Prüfungsausschuss.                         Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gel-\n(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung          ten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche\nnicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhält-     Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche\nnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wieder-       Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine\nholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.                      Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt,\ndie §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die\n§ 22                             §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetz-\nliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift\nKündigung                            verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsver-\n(1) Während der Probezeit kann das Berufsaus-            hältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von\nbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kün-      § 23 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt\ndigungsfrist gekündigt werden.                              werden kann.\n(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungs-\nverhältnis nur gekündigt werden                                                    Abschnitt 3\n1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer                                 Eignung von\nKündigungsfrist,                                            Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal\n2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von\nvier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung auf-                                    § 27\ngeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit aus-                Eignung der Ausbildungsstätte\nbilden lassen wollen.                                      (1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausge-\n(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen     bildet werden, wenn\ndes Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe            1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für\nerfolgen.                                                       die Berufsausbildung geeignet ist und\n(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist         2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemesse-\nunwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen            nen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder\ndem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wo-              zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei\nchen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren           denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht\nvor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird        gefährdet wird.\nbis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist ge-\n(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen\nhemmt.\nberuflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nnicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt\n§ 23\nals geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnah-\nSchadensersatz bei vorzeitiger Beendigung             men außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt wer-\n(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der        den.\nProbezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder         (3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrich-\nAuszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn           tung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirt-\ndie andere Person den Grund für die Auflösung zu ver-       schaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020                929\ngeeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zustän-          2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte\ndigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das           oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Ab-\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft               schlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für               anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf\nBildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-                entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch         3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-              schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechen-\ndesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe,             den Fachrichtung bestanden hat oder\ndie Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der\nAusbildungsstätte festsetzen.                                4. im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem\nAusbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung er-\n(4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrich-          worben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Be-\ntung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirt-           rufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen\nschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht           rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist\nzuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt\nist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie        und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für           tätig gewesen ist.\nBildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-               (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch         gie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-          Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\ndesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe,         und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses\ndie Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der          des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver-\nAusbildungsstätte festsetzen.                                ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bestim-\n§ 28                              men, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe\nanerkannt werden.\nEignung von Ausbildenden\nund Ausbildern oder Ausbilderinnen                    (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ngie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im\n(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\ngeeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer\nund Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses\npersönlich und fachlich geeignet ist.\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver-\n(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht        ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nselbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen,    bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen,\nwenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder          dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche\noder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte     Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kennt-\nin der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und     nisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer\nin wesentlichem Umfang vermitteln.\n1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2\n(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der           oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem\nAusbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken,             Beruf praktisch tätig gewesen ist oder\nwer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber ab-\n2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3\nweichend von den besonderen Voraussetzungen des\nerfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf\n§ 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten\npraktisch tätig gewesen ist oder\nerforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.             3. für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen\noder in ein öffentliches Amt bestellt ist.\n§ 29                                 (5) Das Bundesministerium für Bildung und For-\nPersönliche Eignung                        schung kann nach Anhörung des Hauptausschusses\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver-\nPersönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer           ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\n1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder       bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und\narbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und\n2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder\nFähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können\ndie auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschrif-\nInhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den\nten und Bestimmungen verstoßen hat.\nNachweis geregelt werden.\n§ 30                                 (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nPersonen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4\nFachliche Eignung                         oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhö-\n(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie      rung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.\ndie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermitt-                                 § 31\nlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.\nEuropaklausel\n(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kennt-      (1) In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die\nnisse und Fähigkeiten besitzt, wer                           für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fer-\n1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsbe-          tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die\nruf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,           Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufs-",
        "930             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020\nqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-                             Abschnitt 4\npäischen Parlaments und des Rates vom 7. September\n2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen                              Verzeichnis der\n(ABl. EU Nr. L 255, S. 22) erfüllt, sofern er eine ange-                 Berufsausbildungsverhältnisse\nmessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen\nist. § 30 Absatz 4 Nummer 3 bleibt unberührt.                                          § 34\n(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der                        Einrichten, Führen\nin Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraus-          (1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Aus-\nsetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der           bildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungs-\nAntragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen       verhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Be-\nhöchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet         rufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung\noder eine Eignungsprüfung ablegt.                           ist für Auszubildende gebührenfrei.\n(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die        (2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbil-\nzuständige Stelle. Sie kann die Durchführung von An-        dungsverhältnis\npassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.\n1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Aus-\nzubildenden,\n§ 31a\n2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbilden-\nSonstige ausländische Vorqualifikationen                  der Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme\nan berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruf-\nIn den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die für         licher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung\ndie fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten,               sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei\nKenntnisse und Fähigkeiten, wer die Voraussetzungen              Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Be-\nvon § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Berufsquali-          rufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der\nfikationsfeststellungsgesetzes erfüllt und nicht in einem        Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf,\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\neinem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-            3. Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen\nschaftsraums oder der Schweiz seinen Befähigungs-                Vertreter und Vertreterinnen,\nnachweis erworben hat, sofern er eine angemessene             4. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,\nZeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. § 30\nAbsatz 4 Nummer 3 bleibt unberührt.                           5. Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsin-\ntegrierenden dualen Studiums,\n§ 32                               6. Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Aus-\nbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der\nÜberwachung der Eignung                            Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teil-\n(1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen,              zeitberufsausbildung,\ndass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die per-         7. die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages\nsönliche und fachliche Eignung vorliegen.                        vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr,\n(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat         8. Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten\ndie zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und           Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie\neine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist,            Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung\nAusbildende aufzufordern, innerhalb einer von ihr ge-            des Ausbildungsverhältnisses,\nsetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel        9. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich,\nder Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung            insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozial-\nAuszubildender zu erwarten oder wird der Mangel nicht            gesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhält-\ninnerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zu-          nissen,\nständige Stelle dies der nach Landesrecht zuständigen\nBehörde mitzuteilen.                                        10. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift\nund amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungs-\nstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Aus-\n§ 33\nbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k\nUntersagung des Einstellens und Ausbildens                  Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,\nZugehörigkeit zum öffentlichen Dienst,\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nfür eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen         11. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen\nund Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen               Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.\nnach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.\n§ 35\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat\ndas Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die                      Eintragen, Ändern, Löschen\npersönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht            (1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen\nmehr vorliegt.                                              seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis ein-\nzutragen, wenn\n(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die\nzuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des    1. der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und\n§ 29 Nummer 1.                                                  der Ausbildungsordnung entspricht,",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020                931\n2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eig-       erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wie-\nnung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und        derholbar.\nAusbilden vorliegen und                                     (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Ausbil-\n3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Be-        denden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der\nscheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32          Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. So-\nAbsatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Ein-        fern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander-\nsicht vorgelegt wird.                                    fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der\n(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen,        Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprü-\nwenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen           fung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.\nund der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben                  (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden\nwird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die          eine englischsprachige und eine französischsprachige\närztliche Bescheinigung über die erste Nachunter-             Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden\nsuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutz-           ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellun-\ngesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der           gen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende\nAuszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten            hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfest-\nTeil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und          stellungen dem Antrag beizufügen.\nder Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.\n(4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende ge-\n(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10          bührenfrei.\nerhobenen Daten werden zur Verbesserung der Aus-\nbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässig-                                    § 38\nkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik\nsowie zur Verbesserung der Feststellung von An-                                  Prüfungsgegenstand\ngebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an                  Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der\ndie Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Da-         Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\ntenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik         hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die er-\nentsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Da-            forderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die\ntenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den          notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten\nArtikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679           besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                 telnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr-\n27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei            stoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde\nder Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien          zu legen.\nDatenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\n95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119                                        § 39\nvom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die\nVertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit                  Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen\nder Daten gewährleisten.                                         (1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung er-\nrichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.\n§ 36                               Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen\nAntrag und Mitteilungspflichten                  gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.\n(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss            (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen\ndes Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das          nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.\nVerzeichnis zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich           (3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen\noder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Ver-        nach § 42 Absatz 2 können zur Bewertung einzelner,\ntragsniederschrift ist jeweils beizufügen. Auf einen be-      nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen\ntrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1        gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere\nSatz 2 Nummer 1, der der zuständigen Stelle bereits           berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Be-\nvorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. Ent-              gutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumen-\nsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen              tieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen\nVertragsinhalts.                                              festzuhalten.\n(2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet,\nden zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34                                      § 40\nerforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen.\nZusammensetzung, Berufung\nAbschnitt 5                              (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens\ndrei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prü-\nPrüfungswesen                            fungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im\nPrüfungswesen geeignet sein.\n§ 37\n(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder\nAbschlussprüfung                          Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in\n(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Ab-        gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer be-\nschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung          rufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drit-\nkann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt           tel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte\nwerden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich          der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglie-\nauseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist der        der haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.",
        "932              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020\n(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle                                 § 42\nlängstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der\nArbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der                             Beschlussfassung,\nzuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und                       Bewertung der Abschlussprüfung\nselbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit             (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse\nsozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.         über\nDie Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Ein-\nvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von         1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistun-\nihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht           gen, die er selbst abgenommen hat,\noder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der\n2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt so-\nzuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vor-\nwie\ngeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit\nnach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der             3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschluss-\nPrüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer              prüfung.\nBerufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen\nwerden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertreten-        (2) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit\nden Mitglieder entsprechend.                                 den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Ab-\nnahme und abschließende Bewertung von Prüfungs-\n(4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für\nleistungen auf Prüferdelegationen übertragen. Für die\nden Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2\nZusammensetzung von Prüferdelegationen und für die\nberufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf be-\nAbstimmungen in der Prüferdelegation sind § 40 Ab-\nstimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden.\nsatz 1 und 2 sowie § 41 Absatz 2 entsprechend anzu-\nAbsatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\nwenden. Mitglieder von Prüferdelegationen können die\n(5) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmit-        Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertre-\ngliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl         ter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein,\nund die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse         die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 be-\nsowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden           rufen worden sind.\nweiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsbe-\nrechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber            (3) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung\nunterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen           über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren\nMitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie     Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellver-\nweiteren Prüfenden berufen wurden.                           treterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder\nmehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene\n(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer\nPrüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass\nPrüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen\nderen Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so\nund für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung\nmüssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prü-\nnicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemes-\nfenden abgenommen werden.\nsene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zu-\nständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Lan-              (4) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder ausge-\ndesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für           wählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert\nZeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16             ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs-\ndes Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes            oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche\nin der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.                Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergeb-\n(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der          nisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.\nErbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn              (5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation\n1. es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen             kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung ein-\ndurch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforder-         zelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen,\nlich ist und                                             deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit\n2. wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.        bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass\nzwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen\n(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn         selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die\nanderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des      auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorge-\nPrüfungsausschusses nicht berufen werden kann.               sehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen\nder beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der\n§ 41                              erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich\nVorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung              die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der\n(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das         beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung\nden Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den        erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab be-\nVorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das       stimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses\nihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mit-    oder der Prüferdelegation.\ngliedergruppe angehören.                                        (6) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszu-\n(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn        bildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen\nzwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken.     Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprü-\nEr beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-         fung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalb-\nmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vor-          jährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das\nsitzenden Mitglieds den Ausschlag.                           Ergebnis der Abschlussprüfung des zweijährigen Aus-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020                933\nbildungsberufs vom Prüfungsausschuss als das Ergeb-                                      § 45\nnis des ersten Teils der Abschlussprüfung des auf dem                      Zulassung in besonderen Fällen\nzweijährigen Ausbildungsberuf aufbauenden drei- oder\ndreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu übernehmen.              (1) Auszubildende können nach Anhörung der Aus-\nbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbil-\ndungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden,\n§ 43\nwenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.\nZulassung zur Abschlussprüfung                       (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer\n(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,                    nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache\nder Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist,\n1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder\nin dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung ab-\nwessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Mo-\ngelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten\nnate nach dem Prüfungstermin endet,\nauch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägi-\n2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilge-           gen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit\nnommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubil-             nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen wer-\ndenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach            den, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-\n§ 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und                     dere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber\n3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Ver-              oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit\nzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einge-          erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfer-\ntragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist,         tigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der\nden weder die Auszubildenden noch deren gesetz-            Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichti-\nliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.    gen.\n(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer            (3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehema-\nin einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen           lige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2\nBerufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn         Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das\ndieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem an-          Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm\nerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungs-           bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder\ngang entspricht der Berufsausbildung in einem aner-            die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und\nkannten Ausbildungsberuf, wenn er                              Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur\nPrüfung rechtfertigen.\n1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der\njeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,                                      § 46\n2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sach-                       Entscheidung über die Zulassung\nlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird           (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung ent-\nund                                                        scheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungs-\n3. durch Lernortkooperation einen angemessenen An-             voraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der\nteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.          Prüfungsausschuss.\n(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch ge-\n§ 44                               nommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zu-\nZulassung zur Abschlussprüfung                    lassung hieraus kein Nachteil erwachsen.\nbei zeitlich auseinanderfallenden Teilen\n§ 47\n(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich aus-\neinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die                          Prüfungsordnung\nZulassung jeweils gesondert zu entscheiden.                       (1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung\nfür die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsord-\n(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzu-\nnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obers-\nlassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschrie-\nten Landesbehörde.\nbene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat\nund die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2                (2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die\nund 3 erfüllt.                                                 Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe,\ndie Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von\n(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzu-         Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wieder-\nlassen, wer                                                    holungsprüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass Prü-\n1. über die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 hinaus           fungsaufgaben, die überregional oder von einem Auf-\nam ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen           gabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle\nhat,                                                       erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind,\nsofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder aus-\n2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2\ngewählt werden, die entsprechend § 40 Absatz 2 zu-\nSatz 1 Nummer 2b von der Ablegung des ersten\nsammengesetzt sind.\nTeils der Abschlussprüfung befreit ist oder\n(3) Im Fall des § 73 Absatz 1 erlässt das Bundes-\n3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten       ministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das\nTeil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat.          sonst zuständige Fachministerium die Prüfungsord-\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der           nung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nAbschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil ab-             mung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium\nzulegen.                                                       des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zustän-",
        "934             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020\ndige Fachministerium kann die Ermächtigung nach             Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nSatz 1 durch Rechtsverordnung auf die von ihm be-           und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses\nstimmte zuständige Stelle übertragen.                       des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver-\n(4) Im Fall des § 73 Absatz 2 erlässt die zuständige     ordnung im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den\nLandesregierung die Prüfungsordnung durch Rechts-           entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der\nverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch         Abschlussprüfung gleichstellen, wenn die in der Prü-\nRechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zustän-          fung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kennt-\ndige Stelle übertragen werden.                              nisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.\n(5) Wird im Fall des § 71 Absatz 8 die zuständige                                 § 50a\nStelle durch das Land bestimmt, so erlässt die zustän-\ndige Landesregierung die Prüfungsordnung durch                                  Gleichwertigkeit\nRechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann                   ausländischer Berufsqualifikationen\ndurch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zu-           Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer be-\nständige Stelle übertragen werden.                          standenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach diesem\nGesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruf-\n(6) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Be-\nlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach\nrufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.\ndem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt\nwurde.\n§ 48\nZwischenprüfungen                                               Abschnitt 6\n(1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung                       Interessenvertretung\ndes Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung ent-\nsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen.                                       § 51\nDie §§ 37 bis 39 gelten entsprechend.\nInteressenvertretung\n(2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern\n(1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung\n1. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Ab-            in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb\nschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden    der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (§ 2\nTeilen durchgeführt wird, oder                          Absatz 1 Nummer 3) mit in der Regel mindestens fünf\n2. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass auf die            Auszubildenden stattfindet und die nicht wahlberech-\nDauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten       tigt zum Betriebsrat nach § 7 des Betriebsverfassungs-\nBerufsausbildung die Dauer einer anderen abge-          gesetzes, zur Jugend- und Auszubildendenvertretung\nschlossenen Berufsausbildung im Umfang von min-         nach § 60 des Betriebsverfassungsgesetzes oder zur\ndestens zwei Jahren anzurechnen ist, und die Ver-       Mitwirkungsvertretung nach § 52 des Neunten Buches\ntragsparteien die Anrechnung mit mindestens dieser      Sozialgesetzbuch sind (außerbetriebliche Auszubilden-\nDauer vereinbart haben.                                 de), wählen eine besondere Interessenvertretung.\n(3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwi-            (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufs-\nschenprüfung zuzulassen.                                    bildungseinrichtungen von Religionsgemeinschaften\nsowie auf andere Berufsbildungseinrichtungen, soweit\n§ 49                             sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.\nZusatzqualifikationen\n§ 52\n(1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse\nVerordnungsermächtigung\nund Fähigkeiten nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 werden\ngesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der            Das Bundesministerium für Bildung und Forschung\nPrüfung nach § 37 bleibt unberührt.                         kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nmung des Bundesrates bedarf, die Fragen bestimmen,\n(2) § 37 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42 und 47    auf die sich die Beteiligung erstreckt, die Zusammen-\ngelten entsprechend.                                        setzung und die Amtszeit der Interessenvertretung, die\nDurchführung der Wahl, insbesondere die Feststellung\n§ 50                             der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit sowie Art\nGleichstellung von Prüfungszeugnissen               und Umfang der Beteiligung.\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ngie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im                             Kapitel 2\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung                      Berufliche Fortbildung\nund Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver-                            Abschnitt 1\nordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses\nGesetzes erworbene Prüfungszeugnisse den entspre-                    Fortbildungsordnungen des Bundes\nchenden Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss-\nprüfung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und                                  § 53\ndie in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertig-                      Fortbildungsordnungen\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.              der höherqualifizierenden Berufsbildung\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-          (1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifi-\ngie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im       zierende Berufsbildung kann das Bundesministerium",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020                 935\nfür Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem             Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten,\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit         Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 400 Stun-\ndem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhö-              den betragen.\nrung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für\nBerufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der              (3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prü-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der             fung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist als\nhöherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und            Regelzugang der Abschluss in einem anerkannten Aus-\nhierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsord-         bildungsberuf vorzusehen.\nnungen).\n(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses\n(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:          der ersten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit\n1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,               den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“ oder „Ge-\nprüfte Berufsspezialistin für“. Die Fortbildungsordnung\n2. die Fortbildungsstufe,                                     kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung\n3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prü-        eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird.\nfung,                                                    Diese Abschlussbezeichnung der ersten beruflichen\nFortbildungsstufe darf nur führen, wer\n4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und\n5. das Prüfungsverfahren.                                     1. die Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe\nbestanden hat oder\n(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungs-\nordnungen                                                     2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbil-\n1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der          dung auf der Grundlage bundes- oder landesrecht-\nländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesminis-            licher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung\nterium für Ernährung und Landwirtschaft im Einver-           vorsehen, bestanden hat.\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\nForschung erlassen und                                                             § 53c\n2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Energie im Einverneh-                       Bachelor Professional\nmen mit dem Bundesministerium für Bildung und               (1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professio-\nForschung erlassen.                                      nal erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen\nFortbildungsstufe erfolgreich besteht.\n§ 53a\nFortbildungsstufen                           (2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen\nFortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in\n(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden      der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu über-\nBerufsbildung sind                                            nehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse\n1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufs-           von Organisationen eigenständig gesteuert werden,\nspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,          eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter\nund Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang\n2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professio-       für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und\nnal und                                                  Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.\n3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.\n(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prü-\n(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherquali-        fung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als\nfizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe         Regelzugang vorzusehen:\nregelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbil-\ndungsstufe hinführen.                                         1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungs-\nberuf oder\n§ 53b\n2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungs-\nGeprüfter Berufsspezialist                       stufe.\nund Geprüfte Berufsspezialistin\n(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften Be-              (4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses\nrufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspezialistin        der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit\nerlangt, wer eine Prüfung der ersten beruflichen Fort-        den Wörtern „Bachelor Professional in“. Die Fortbil-\nbildungsstufe besteht.                                        dungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschluss-\nbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vor-\n(2) In der Fortbildungsprüfung der ersten beruflichen     angestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten\nFortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling          beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer\n1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er\nin der Regel im Rahmen der Berufsausbildung er-          1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungs-\nworben hat, vertieft hat und                                 stufe bestanden hat oder\n2. die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung            2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbil-\nerworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue              dung auf der Grundlage bundes- oder landesrecht-\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt             licher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung\nhat.                                                         vorsehen, bestanden hat.",
        "936             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020\n§ 53d                            4. das Prüfungsverfahren.\nMaster Professional                         (3) Abweichend von Absatz 1 werden Anpassungs-\nfortbildungsordnungen\n(1) Den Fortbildungsabschluss Master Professional\n1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der\nerlangt, wer die Prüfung der dritten beruflichen Fortbil-\nländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesminis-\ndungsstufe besteht.\nterium für Ernährung und Landwirtschaft im Einver-\n(2) In der Fortbildungsprüfung der dritten beruflichen       nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\nFortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling            Forschung erlassen und\n1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er     2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundes-\nin der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbil-         ministerium für Wirtschaft und Energie im Einverneh-\ndungsprüfung der zweiten Fortbildungsstufe erwor-           men mit dem Bundesministerium für Bildung und\nben hat, vertieft hat und                                   Forschung erlassen.\n2. neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erwor-                            Abschnitt 2\nben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche\nFührung von Organisationen oder zur Bearbeitung                           Fortbildungsprüfungs-\nvon neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstel-                   regelungen der zuständigen Stellen\nlungen wie der Entwicklung von Verfahren und Pro-\ndukten.                                                                            § 54\nFortbildungsprüfungs-\nDer Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten,\nregelungen der zuständigen Stellen\nKenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 600 Stun-\nden betragen.                                                  (1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder\neine Fortbildungsordnung noch eine Anpassungsfort-\n(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prü-        bildungsordnung erlassen worden ist, kann die zustän-\nfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe ist als      dige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen.\nRegelzugang ein Abschluss auf der zweiten beruflichen       Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige Stelle\nFortbildungsstufe vorzusehen.                               eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt die zustän-\n(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses        dige Landesregierung die Fortbildungsprüfungsrege-\nder dritten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit       lungen durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung\nden Wörtern „Master Professional in“. Die Fortbildungs-     nach Satz 2 kann durch Rechtsverordnung auf die von\nordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbe-             ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.\nzeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vor-               (2) Die Fortbildungsprüfungsregelungen haben fest-\nangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der dritten       zulegen:\nberuflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer          1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,\n1. die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe    2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prü-\nbestanden hat oder                                          fungen,\n2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbil-    3. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und\ndung auf der Grundlage bundes- oder landesrecht-        4. das Prüfungsverfahren.\nlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung\nvorsehen, bestanden hat.                                   (3) Bestätigt die zuständige oberste Landesbehörde,\n1. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Vor-\n§ 53e                                aussetzungen des § 53b Absatz 2 und 3 sowie des\n§ 53a Absatz 2 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung\nAnpassungsfortbildungsordnungen                      des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Ge-\nprüfter Berufsspezialist für“ oder „Geprüfte Berufs-\n(1) Als Grundlage für eine einheitliche Anpassungs-          spezialistin für“,\nfortbildung kann das Bundesministerium für Bildung\nund Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-             2. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Vor-\nnisterium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst             aussetzungen des § 53c Absatz 2 und 3 erfüllen,\nzuständigen Fachministerium nach Anhörung des                   so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsab-\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil-             schlusses mit den Wörtern „Bachelor Professional\ndung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-              in“,\nmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse         3. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Vor-\nanerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen              aussetzungen des § 53d Absatz 2 und 3 erfüllen,\n(Anpassungsfortbildungsordnungen).                              so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsab-\nschlusses mit den Wörtern „Master Professional in“.\n(2) Die Anpassungsfortbildungsordnungen         haben\nfestzulegen:                                                Der Abschlussbezeichnung nach Satz 1 ist in Klammern\nein Zusatz beizufügen, aus dem sich zweifelsfrei die\n1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,             zuständige Stelle ergibt, die die Fortbildungsprüfungs-\n2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prü-      regelungen erlassen hat. Die Fortbildungsprüfungsrege-\nfung,                                                   lungen können vorsehen, dass dieser Abschlussbezeich-\nnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt\n3. die Zulassungsvoraussetzungen und                        wird.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020               937\n(4) Eine Abschlussbezeichnung, die in einer von der       dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhö-\nzuständigen obersten Landesbehörde bestätigten Fort-         rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für\nbildungsprüfungsregelung enthalten ist, darf nur führen,     Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der\nwer die Prüfung bestanden hat.                               Zustimmung des Bundesrates bedarf,\n1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,\nAbschnitt 3\n2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschu-\nAusländische Vorqualifikationen, Prüfungen                  lung,\n3. die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die\n§ 55                                 Zulassungsvoraussetzungen sowie\nBerücksichtigung                          4. das Prüfungsverfahren der Umschulung\nausländischer Vorqualifikationen\nunter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse\nSofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbil-          der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Um-\ndungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen           schulungsordnung).\nnach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen\nvorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und\n§ 59\nZeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichti-\ngen.                                                                         Umschulungsprüfungs-\nregelungen der zuständigen Stellen\n§ 56                                Soweit Rechtsverordnungen nach § 58 nicht erlassen\nFortbildungsprüfungen                       sind, kann die zuständige Stelle Umschulungs-\nprüfungsregelungen erlassen. Wird im Fall des § 71\n(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich\nAbsatz 8 als zuständige Stelle eine Landesbehörde be-\nder beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige\nstimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die\nStelle Prüfungsausschüsse. § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2\nUmschulungsprüfungsregelungen durch Rechtsverord-\nund Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Ab-\nnung. Die Ermächtigung nach Satz 2 kann durch\nsatz 2 und 3 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 sind ent-\nRechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zustän-\nsprechend anzuwenden.\ndige Stelle übertragen werden. Die zuständige Stelle\n(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung ein-     regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,\nzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle      Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zu-\nzu befreien, wenn                                            lassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfah-\n1. er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer            ren unter Berücksichtigung der besonderen Erforder-\nöffentlichen oder einer staatlich anerkannten Bil-       nisse beruflicher Erwachsenenbildung.\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\nfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und                                         § 60\n2. die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb                            Umschulung für einen\nvon zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-                       anerkannten Ausbildungsberuf\nhens der Prüfung erfolgt.                                   Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder\neine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Um-\n§ 57                             schulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet,\nGleichstellung von Prüfungszeugnissen                sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Absatz 1 Num-\nmer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Absatz 1 Num-\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nmer 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Absatz 1\noder das sonst zuständige Fachministerium kann im\nNummer 5) zugrunde zu legen. Die §§ 27 bis 33 gelten\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nentsprechend.\nund Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver-\n§ 61\nordnung Prüfungszeugnisse, die außerhalb des Anwen-\ndungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland er-                               Berücksichtigung\nworben worden sind, den entsprechenden Zeugnissen                       ausländischer Vorqualifikationen\nüber das Bestehen einer Fortbildungsprüfung auf der             Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine\nGrundlage der §§ 53b bis 53e und 54 gleichstellen,           Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungs-\nwenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen          voraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungs-\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig        abschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland\nsind.                                                        zu berücksichtigen.\nKapitel 3                                                        § 62\nBerufliche Umschulung                                          Umschulungsmaßnahmen;\nUmschulungsprüfungen\n§ 58                                (1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müs-\nUmschulungsordnung                          sen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen\nAls Grundlage für eine geordnete und einheitliche         Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung\nberufliche Umschulung kann das Bundesministerium             entsprechen.\nfür Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem               (2) Umschulende haben die Durchführung der beruf-\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie oder            lichen Umschulung vor Beginn der Maßnahme der zu-",
        "938              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020\nständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige-        Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen,\npflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des       wenn die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Num-\nUmschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Um-            mer 2 und 3 nicht vorliegen.\nschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Vertrags-\nniederschrift beizufügen.                                                               § 66\n(3) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich                               Ausbildungs-\nder beruflichen Umschulung errichtet die zuständige                    regelungen der zuständigen Stellen\nStelle Prüfungsausschüsse. § 37 Absatz 2 und 3 sowie            (1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und\n§ 39 Absatz 2 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 gelten         Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem\nentsprechend.                                                anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt,\n(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung ein-     treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinder-\nzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle      ten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder\nzu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung       Vertreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend\nvor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-       den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bun-\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-        desinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte\nausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung         sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwick-\nzur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren             lung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten\nnach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prü-          anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im\nfung erfolgt.                                                Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in\ndem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.\n§ 63                                (2) § 65 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.\nGleichstellung von Prüfungszeugnissen\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                                     § 67\noder das sonst zuständige Fachministerium kann im               Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung              Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Um-\nund Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses             schulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver-       entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behin-\nordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses              derung erfordern.\nGesetzes oder im Ausland erworbene Prüfungszeug-\nnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Beste-\nAbschnitt 2\nhen einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage der\n§§ 58 und 59 gleichstellen, wenn die in der Prüfung                      Berufsausbildungsvorbereitung\nnachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten gleichwertig sind.                                                      § 68\nPersonenkreis und Anforderungen\nKapitel 4\n(1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich\nBerufsbildung                              an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Perso-\nfür besondere Personengruppen                           nen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbil-\ndung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch\nAbschnitt 1                           nicht erwarten lässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel\nund Dauer den besonderen Erfordernissen des in Satz 1\nBerufsbildung behinderter Menschen                   genannten Personenkreises entsprechen und durch\numfassende sozialpädagogische Betreuung und Unter-\n§ 64                             stützung begleitet werden.\nBerufsausbildung                            (2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht\nBehinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des              im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkann-         anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnah-\nten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.                   men durchgeführt wird, gelten die §§ 27 bis 33 entspre-\nchend.\n§ 65\nBerufsausbildung                                                    § 69\nin anerkannten Ausbildungsberufen                          Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung\n(1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die be-           (1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb\nsonderen Verhältnisse behinderter Menschen berück-           beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 1 Absatz 2) kann ins-\nsichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und      besondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte\nsachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von           Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter\nPrüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und           Ausbildungsberufe entwickelt werden (Qualifizierungs-\ndie Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie          bausteine).\nGebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Men-                (2) Über vermittelte Grundlagen für den Erwerb be-\nschen.                                                       ruflicher Handlungsfähigkeit stellt der Anbieter der Be-\n(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behin-         rufsausbildungsvorbereitung eine Bescheinigung aus.\nderten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsaus-        Das Nähere regelt das Bundesministerium für Bildung\nbildungsverhältnisse (§ 34) einzutragen. Der behinderte      und Forschung im Einvernehmen mit den für den Erlass",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020              939\nvon Ausbildungsordnungen zuständigen Fachminis-              freier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe\nterien nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-           durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2\ndesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,       bis 6 die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.             dieses Gesetzes.\n(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der\n§ 70                              Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land die\nÜberwachung, Beratung                        zuständige Stelle.\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat              (9) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die\ndie Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn        ihnen jeweils durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im\ndie Voraussetzungen des § 68 Absatz 1 nicht vorliegen.       Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen für die\n(2) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnah-         Beteiligten wahrgenommen werden. Die Vereinbarung\nmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der         bedarf der Genehmigung durch die zuständigen obers-\nMaßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzei-         ten Bundes- oder Landesbehörden.\ngen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesent-\nlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages.                                             § 72\n(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 76 finden keine An-               Bestimmung durch Rechtsverordnung\nwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im            Das zuständige Fachministerium kann im Einverneh-\nRahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an-          men mit dem Bundesministerium für Bildung und For-\nderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen       schung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\ndurchgeführt wird.                                           Bundesrates für Berufsbereiche, die durch § 71 nicht\ngeregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen.\nTeil 3\nOrganisation der Berufsbildung                                                § 73\nZuständige Stellen\nKapitel 1                                      im Bereich des öffentlichen Dienstes\nZuständige Stellen;                               (1) Im öffentlichen Dienst bestimmt für den Bund die\nzuständige Behörden                             oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich die\nzuständige Stelle\nAbschnitt 1                           1. in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 sowie der §§ 23,\nBestimmung der zuständigen Stelle                       24 und 41a der Handwerksordnung,\n2. für die Berufsbildung in anderen als den durch die\n§ 71                                  §§ 71 und 72 erfassten Berufsbereichen;\nZuständige Stellen                       dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundes unter-\n(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerks-       stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\nordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle            des öffentlichen Rechts.\nim Sinne dieses Gesetzes.                                       (2) Im öffentlichen Dienst bestimmen die Länder für\n(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Ge-      ihren Bereich sowie für die Gemeinden und Gemeinde-\nwerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer            verbände die zuständige Stelle für die Berufsbildung in\nzuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.                  anderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Be-\nrufsbereichen. Dies gilt auch für die der Aufsicht der\n(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirt-        Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und\nschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist    Stiftungen des öffentlichen Rechts.\ndie Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne\ndieses Gesetzes.                                                (3) § 71 Absatz 9 gilt entsprechend.\n(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im\n§ 74\nBereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich\ndie Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern                         Erweiterte Zuständigkeit\nund für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zustän-         § 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in\ndige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.                        denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religions-\n(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im         gemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außer-\nBereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung            halb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsord-\nsind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkam-     nungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.\nmern und die Steuerberaterkammern zuständige Stelle\nim Sinne dieses Gesetzes.                                                               § 75\n(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im                            Zuständige Stellen\nBereich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für                 im Bereich der Kirchen und sonstigen\nihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und           Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts\nApothekerkammern zuständige Stelle im Sinne dieses              Die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften\nGesetzes.                                                    des öffentlichen Rechts bestimmen für ihren Bereich\n(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die         die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen\nBerufsausbildung und die berufliche Umschulung in            als den durch die §§ 71, 72 und 74 erfassten Berufs-\nBetrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungs-       bereichen. Die §§ 77 bis 80 finden keine Anwendung.",
        "940             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020\nAbschnitt 2                          nehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt\nwird.\nÜberwachung der Berufsbildung\n(4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer\n§ 76                              Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen\nwerden.\nÜberwachung, Beratung\n(5) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellver-\n(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchfüh-\ntreterinnen. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellver-\nrung\ntreter und Stellvertreterinnen entsprechend.\n1. der Berufsausbildungsvorbereitung,\n(6) Der Berufsbildungsausschuss wählt ein Mitglied,\n2. der Berufsausbildung und                                 das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das\n3. der beruflichen Umschulung                               den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und\nseine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitglieder-\nund fördert diese durch Beratung der an der Berufsbil-      gruppe angehören.\ndung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck\nBerater oder Beraterinnen zu bestellen.\n§ 78\n(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von\nBeschlussfähigkeit, Abstimmung\nMaßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind\nauf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung            (1) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig,\nnotwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vor-       wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mit-\nzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten       glieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der\nzu gestatten.                                               abgegebenen Stimmen.\n(3) Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach          (2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erfor-\n§ 2 Absatz 3 überwacht und fördert die zuständige           derlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des\nStelle in geeigneter Weise. Beträgt die Dauer eines         Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit\nAusbildungsabschnitts im Ausland mehr als acht Wo-          Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten\nchen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abge-      Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt\nstimmter Plan erforderlich.                                 wird.\n(4) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf sol-\nche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst                                   § 79\noder einen der in § 52 der Strafprozessordnung be-                                  Aufgaben\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher           (1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichti-\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz            gen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unter-\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                  richten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben\n(5) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde     auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen\nnach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmun-              Bildung hinzuwirken.\ngen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeits-\n(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufs-\nschutzgesetzes von Bedeutung sein können.\nbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere:\nAbschnitt 3                          1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eig-\nnung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten,\nBerufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle                 für das Führen von Ausbildungsnachweisen nach\n§ 13 Satz 2 Nummer 7, für die Verkürzung der Aus-\n§ 77                                  bildungsdauer, für die vorzeitige Zulassung zur Ab-\nErrichtung                               schlussprüfung, für die Durchführung der Prüfungen,\nzur Durchführung von über- und außerbetrieblicher\n(1) Die zuständige Stelle errichtet einen Berufsbil-         Ausbildung sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruf-\ndungsausschuss. Ihm gehören sechs Beauftragte der               lichen Bildung,\nArbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und\nsechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, die         2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbil-\nLehrkräfte mit beratender Stimme.                               dung empfohlenen Maßnahmen,\n(2) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf          3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbil-\nVorschlag der zuständigen Stelle, die Beauftragten der          dungsvertragsmusters.\nArbeitnehmer auf Vorschlag der im Bezirk der zustän-           (3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufs-\ndigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbst-         bildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbeson-\nständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-       dere:\noder berufspolitischer Zwecksetzung, die Lehrkräfte an\nberufsbildenden Schulen von der nach Landesrecht zu-        1. Zahl und Art der der zuständigen Stelle angezeigten\nständigen Behörde längstens für vier Jahre als Mitglie-         Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und\nder berufen.                                                    beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen\nBerufsausbildungsverhältnisse,\n(3) Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss ist eh-\nrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis        2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen\nist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite          sowie hierbei gewonnene Erfahrungen,\ngewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu             3. Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach § 76\nzahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Ge-           Absatz 1 Satz 2,",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020                941\n4. für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbe-          (2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine\nreich der zuständigen Stelle neue Formen, Inhalte        oberste Landesbehörde zuständige Stelle im Sinne die-\nund Methoden der Berufsbildung,                          ses Gesetzes, so bedarf es im Fall des § 40 Absatz 6,\n5. Stellungnahmen oder Vorschläge der zuständigen            des § 47 Absatz 1 und des § 77 Absatz 3 keiner Ge-\nStelle gegenüber anderen Stellen und Behörden, so-       nehmigung und im Fall des § 54 keiner Bestätigung.\nweit sie sich auf die Durchführung dieses Gesetzes\noder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                                   Kapitel 2\nRechtsvorschriften beziehen,\n6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten,                      Landesausschüsse\nfür Berufsbildung\n7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowie beschlossene\nHaushaltsansätze zur Durchführung der Berufsbil-\ndung mit Ausnahme der Personalkosten,                                                § 82\n8. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Aus-                               Errichtung,\nbildungsverhältnissen,                                               Geschäftsordnung, Abstimmung\n9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im\n(1) Bei der Landesregierung wird ein Landesaus-\nZuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle berüh-\nschuss für Berufsbildung errichtet. Er setzt sich zusam-\nren.\nmen aus einer gleichen Zahl von Beauftragten der Ar-\n(4) Der Berufsbildungsausschuss hat die auf Grund         beitgeber, der Arbeitnehmer und der obersten Landes-\ndieses Gesetzes von der zuständigen Stelle zu erlas-         behörden. Die Hälfte der Beauftragten der obersten\nsenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der           Landesbehörden muss in Fragen des Schulwesens\nBerufsbildung zu beschließen. Gegen Beschlüsse, die          sachverständig sein.\ngegen Gesetz oder Satzung verstoßen, kann die zur\nVertretung der zuständigen Stelle berechtigte Person            (2) Die Mitglieder des Landesausschusses werden\ninnerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Der Ein-           längstens für vier Jahre von der Landesregierung be-\nspruch ist zu begründen und hat aufschiebende Wir-           rufen, die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag\nkung. Der Berufsbildungsausschuss hat seinen Be-             der auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse\nschluss zu überprüfen und erneut zu beschließen.             der Kammern, der Arbeitgeberverbände und der Unter-\nnehmerverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmer\n(5) Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Be-\nauf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Ge-\nrufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel\nwerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von\nnicht ausreichen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zu-\nArbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer\nstimmung der für den Haushaltsplan zuständigen Orga-\nZwecksetzung. Die Tätigkeit im Landesausschuss ist\nne. Das Gleiche gilt für Beschlüsse, zu deren Durchfüh-\nehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäum-\nrung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt\nnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer\nwerden müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung\nSeite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung\ndes laufenden Haushalts nicht unwesentlich überstei-\nzu zahlen, deren Höhe von der Landesregierung oder\ngen.\nder von ihr bestimmten obersten Landesbehörde fest-\n(6) Abweichend von § 77 Absatz 1 haben die Lehr-          gesetzt wird. Die Mitglieder können nach Anhören der\nkräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten         an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund ab-\nder Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbil-          berufen werden. Der Ausschuss wählt ein Mitglied, das\ndung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die         den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den\nOrganisation der schulischen Berufsbildung auswirken.        Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und seine\nStellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe\n§ 80                              angehören.\nGeschäftsordnung                             (3) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellver-\nDer Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Ge-            treterinnen. Die Absätze 1 und 2 gelten für die Stellver-\nschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unteraus-           treter und Stellvertreterinnen entsprechend.\nschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht\nnur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die               (4) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäfts-\nUnterausschüsse gelten § 77 Absatz 2 bis 6 und § 78          ordnung, die der Genehmigung der Landesregierung\nentsprechend.                                                oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde\nbedarf. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen\nAbschnitt 4                           vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglie-\nder des Landesausschusses angehören. Absatz 2\nZuständige Behörden                         Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der Ent-\nschädigung entsprechend. An den Sitzungen des Lan-\n§ 81                              desausschusses und der Unterausschüsse können\nZuständige Behörden                        Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden,\nder Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der\n(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundes-         Agentur für Arbeit teilnehmen.\nbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zu-\nständige Behörde im Sinne des § 30 Absatz 6, der                (5) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn\n§§ 32, 33, 40 Absatz 6 und der §§ 47, 54 Absatz 3            mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er\nund des § 77 Absatz 2 und 3.                                 beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.",
        "942               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020\n§ 83                              rufsbildungsbericht) vorzulegen. In dem Bericht sind\nAufgaben                             Stand und voraussichtliche Weiterentwicklungen der\nBerufsbildung darzustellen. Erscheint die Sicherung\n(1) Der Landesausschuss hat die Landesregierung in        eines regional und sektoral ausgewogenen Angebots\nden Fragen der Berufsbildung zu beraten, die sich für         an Ausbildungsplätzen als gefährdet, sollen in den Be-\ndas Land ergeben. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben            richt Vorschläge für die Behebung aufgenommen wer-\nauf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruf-          den.\nlichen Bildung hinzuwirken.\n(2) Der Bericht soll angeben\n(2) Er hat insbesondere im Interesse einer einheit-\nlichen Berufsbildung auf eine Zusammenarbeit zwischen         1. für das vergangene Kalenderjahr\nder schulischen Berufsbildung und der Berufsbildung               a) auf der Grundlage von Angaben der zuständigen\nnach diesem Gesetz sowie auf eine Berücksichtigung                   Stellen die in das Verzeichnis der Berufsausbil-\nder Berufsbildung bei der Neuordnung und Weiterent-                  dungsverhältnisse nach diesem Gesetz oder der\nwicklung des Schulwesens hinzuwirken. Der Landes-                    Handwerksordnung eingetragenen Berufsausbil-\nausschuss kann zur Stärkung der regionalen Ausbil-                   dungsverträge, die vor dem 1. Oktober des ver-\ndungs- und Beschäftigungssituation Empfehlungen                      gangenen Jahres in den vorangegangenen zwölf\nzur inhaltlichen und organisatorischen Abstimmung                    Monaten abgeschlossen worden sind und am\nund zur Verbesserung der Ausbildungsangebote aus-                    30. September des vergangenen Jahres noch be-\nsprechen.                                                            stehen, sowie\nb) die Zahl der am 30. September des vergangenen\nTeil 4                                    Jahres nicht besetzten, der Bundesagentur für\nBerufsbildungsforschung,                              Arbeit zur Vermittlung angebotenen Ausbildungs-\nPlanung und Statistik                              plätze und die Zahl der zu diesem Zeitpunkt bei\nder Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Ausbil-\n§ 84                                     dungsplätze suchenden Personen;\nZiele der                            2. für das laufende Kalenderjahr\nBerufsbildungsforschung                          a) die bis zum 30. September des laufenden Jahres\nDie Berufsbildungsforschung soll                                 zu erwartende Zahl der Ausbildungsplätze suchen-\nden Personen,\n1. Grundlagen der Berufsbildung klären,\nb) eine Einschätzung des bis zum 30. September\n2. inländische, europäische und internationale Entwick-              des laufenden Jahres zu erwartenden Angebots\nlungen in der Berufsbildung beobachten,                         an Ausbildungsplätzen.\n3. Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbil-\ndung ermitteln,                                                                     § 87\n4. Weiterentwicklungen der Berufsbildung in Hinblick                          Zweck und Durchführung\nauf gewandelte wirtschaftliche, gesellschaftliche                       der Berufsbildungsstatistik\nund technische Erfordernisse vorbereiten,                   (1) Für Zwecke der Planung und Ordnung der Be-\n5. Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Be-          rufsbildung wird eine Bundesstatistik durchgeführt.\nrufsbildung sowie den Wissens- und Technologie-             (2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung und die\ntransfer fördern.                                        Bundesagentur für Arbeit unterstützen das Statistische\nBundesamt bei der technischen und methodischen\n§ 85                              Vorbereitung der Statistik.\nZiele der Berufsbildungsplanung                     (3) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist\n(1) Durch die Berufsbildungsplanung sind Grund-           im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung\nlagen für eine abgestimmte und den technischen, wirt-         so zu gestalten, dass die erhobenen Daten für Zwecke\nschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen ent-        der Planung und Ordnung der Berufsbildung im Rah-\nsprechende Entwicklung der beruflichen Bildung zu             men der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden\nschaffen.                                                     können.\n(2) Die Berufsbildungsplanung hat insbesondere\ndazu beizutragen, dass die Ausbildungsstätten nach                                       § 88\nArt, Zahl, Größe und Standort ein qualitativ und quan-                               Erhebungen\ntitativ ausreichendes Angebot an beruflichen Ausbil-             (1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst\ndungsplätzen gewährleisten und dass sie unter Berück-\nsichtigung der voraussehbaren Nachfrage und des               1. für jeden Berufsausbildungsvertrag:\nlangfristig zu erwartenden Bedarfs an Ausbildungsplät-            a) Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit der\nzen möglichst günstig genutzt werden.                                Auszubildenden,\nb) Amtlicher Gemeindeschlüssel des Wohnortes der\n§ 86                                     Auszubildenden bei Vertragsabschluss,\nBerufsbildungsbericht                          c) allgemeinbildender Schulabschluss, vorausge-\n(1) Das Bundesministerium für Bildung und For-                   gangene Teilnahme an berufsvorbereitender\nschung hat Entwicklungen in der beruflichen Bildung                  Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vor-\nständig zu beobachten und darüber bis zum 15. Mai                    herige Berufsausbildung sowie vorheriges Stu-\njeden Jahres der Bundesregierung einen Bericht (Be-                  dium der Auszubildenden,",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020                 943\nd) Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,         und personell von den anderen Aufgabenbereichen des\ne) Amtlicher Gemeindeschlüssel und geografische          Bundesinstituts für Berufsbildung zu trennen ist. Die in\nGitterzelle der Ausbildungsstätte, Wirtschafts-       der Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amts-\nzweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst,         träger oder für den öffentlichen Dienst besonders Ver-\npflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene\nf) Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufs-      Erkenntnisse nur zur Erstellung des Berufsbildungsbe-\nausbildung, Dauer der Probezeit,                      richts sowie zur Durchführung der Berufsbildungsfor-\ng) die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung       schung verwenden. Die nach Satz 1 übermittelten Daten\nfür jedes Ausbildungsjahr,                            dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zu-\nh) Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten      sammengeführt werden. Das Nähere zur Ausführung der\nBeginns und Endes der aktuellen Ausbildung,           Sätze 2 und 3 regelt das Bundesministerium für Bildung\nTag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung       und Forschung durch Erlass.\ndes Berufsausbildungsverhältnisses,\ni) Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor ab-\nTeil 5\nsolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem                  Bundesinstitut für Berufsbildung\nGesetz oder nach der Handwerksordnung mit An-\ngabe des Ausbildungsberufs,                                                       § 89\nj) Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, ins-                 Bundesinstitut für Berufsbildung\nbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozial-\nDas Bundesinstitut für Berufsbildung ist eine bun-\ngesetzbuch geförderten Berufsausbildungsver-\ndesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen\nhältnissen,\nRechts. Es hat seinen Sitz in Bonn.\nk) Tag, Monat und Jahr der Abschlussprüfung, Art\nder Zulassung zur Prüfung, Tag, Monat und Jahr                                    § 90\nder Wiederholungsprüfungen, Prüfungserfolg,\nAufgaben\nl) ausbildungsintegrierendes duales Studium,\n(1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt seine\n2. für jede Prüfungsteilnahme in der beruflichen Bil-        Aufgaben im Rahmen der Bildungspolitik der Bundes-\ndung mit Ausnahme der durch Nummer 1 erfassten           regierung durch.\nAusbildungsverträge: Geschlecht, Geburtsjahr und\n(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die Auf-\nVorbildung der Teilnehmenden, Berufsrichtung, Wie-\ngabe, durch wissenschaftliche Forschung zur Berufs-\nderholungsprüfung, Art der Prüfung, Prüfungserfolg,\nbildungsforschung beizutragen. Die Forschung wird\n3. für jeden Ausbilder und jede Ausbilderin: Ge-             auf der Grundlage eines jährlichen Forschungspro-\nschlecht, Geburtsjahr, Art der fachlichen Eignung.       gramms durchgeführt; das Forschungsprogramm be-\nDer Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalen-       darf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bil-\nderjahr. Die Angaben werden mit dem Datenstand zum           dung und Forschung. Weitere Forschungsaufgaben\n31. Dezember des Berichtszeitraums erhoben.                  können dem Bundesinstitut für Berufsbildung von\n(2) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Aus-        obersten Bundesbehörden im Einvernehmen mit dem\nkunftspflichtigen, die laufenden Nummern der Daten-          Bundesministerium für Bildung und Forschung übertra-\nsätze zu den Auszubildenden, den Prüfungsteilneh-            gen werden. Die wesentlichen Ergebnisse der For-\nmenden und den Ausbildern und Ausbilderinnen sowie           schungsarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung\ndie Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i          sind zu veröffentlichen.\nAbsatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches                 (3) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die\nSozialgesetzbuch. Die Hilfsmerkmale sind zum frühest-        sonstigen Aufgaben:\nmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch nach Ab-              1. nach Weisung des zuständigen Bundesministeriums\nschluss der wiederkehrenden Erhebung, zu löschen.\nDie Merkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-                 a) an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen\nstabe e Wirtschaftszweig, Amtlicher Gemeindeschlüssel               und sonstigen Rechtsverordnungen, die nach\nund geografische Gitterzelle dürfen mittels des Hilfs-              diesem Gesetz oder nach dem zweiten Teil der\nmerkmals Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach                  Handwerksordnung zu erlassen sind, mitzuwir-\n§ 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches               ken,\nSozialgesetzbuch aus den Daten des Statistikregisters            b) an der Vorbereitung des Berufsbildungsberichts\nnach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ermit-               mitzuwirken,\ntelt werden und mit den Daten nach Absatz 1 Satz 1               c) an der Durchführung der Berufsbildungsstatistik\nund nach Absatz 2 Satz 1 zusammengeführt werden.                    nach Maßgabe des § 87 mitzuwirken,\n(3) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen.          d) Modellversuche einschließlich wissenschaftlicher\n(4) Zu Zwecken der Erstellung der Berufsbildungs-                Begleituntersuchungen zu fördern,\nberichterstattung sowie zur Durchführung der Berufsbil-          e) an der internationalen Zusammenarbeit in der be-\ndungsforschung nach § 84 werden die nach Absatz 1                   ruflichen Bildung mitzuwirken,\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 erhobenen Daten als Einzelanga-\nben vom Statistischen Bundesamt und von den statisti-            f) weitere Verwaltungsaufgaben des Bundes zur\nschen Ämtern der Länder verarbeitet und an das Bun-                 Förderung der Berufsbildung zu übernehmen;\ndesinstitut für Berufsbildung übermittelt. Hierzu wird       2. nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften des zu-\nbeim Bundesinstitut für Berufsbildung eine Organisa-             ständigen Bundesministeriums die Förderung über-\ntionseinheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch         betrieblicher Berufsbildungsstätten durchzuführen",
        "944               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020\nund die Planung, Errichtung und Weiterentwicklung         der Stellungnahme zum Entwurf des Berufsbildungsbe-\ndieser Einrichtungen zu unterstützen;                     richts und im Rahmen von Anhörungen nach diesem Ge-\n3. das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe          setz haben sie kein Stimmrecht. An den Sitzungen des\nzu führen und zu veröffentlichen;                         Hauptausschusses können je ein Beauftragter oder eine\nBeauftragte der Bundesagentur für Arbeit, der auf Bun-\n4. die im Fernunterrichtsschutzgesetz beschriebenen           desebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände\nAufgaben nach den vom Hauptausschuss erlasse-             sowie des wissenschaftlichen Beirats mit beratender\nnen und vom zuständigen Bundesministerium ge-             Stimme teilnehmen.\nnehmigten Richtlinien wahrzunehmen und durch\nFörderung von Entwicklungsvorhaben zur Verbesse-             (4) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf\nrung und Ausbau des berufsbildenden Fernunter-            Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Zusam-\nrichts beizutragen.                                       menschlüsse der Kammern, Arbeitgeberverbände und\nUnternehmensverbände, die Beauftragten der Arbeit-\n(3a) Das Bundesinstitut für Berufsbildung nimmt die        nehmer auf Vorschlag der auf Bundesebene bestehen-\nAufgaben nach § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 des Pfle-         den Gewerkschaften, die Beauftragten des Bundes auf\ngeberufegesetzes wahr.                                        Vorschlag der Bundesregierung und die Beauftragten\n(4) Das Bundesinstitut für Berufsbildung kann mit          der Länder auf Vorschlag des Bundesrates vom Bun-\nZustimmung des Bundesministeriums für Bildung und             desministerium für Bildung und Forschung längstens\nForschung mit Stellen außerhalb der Bundesverwaltung          für vier Jahre berufen.\nVerträge zur Übernahme weiterer Aufgaben schließen.              (5) Der Hauptausschuss wählt auf die Dauer eines\nJahres ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein wei-\n§ 91                              teres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend über-\nOrgane                             nimmt. Der oder die Vorsitzende wird der Reihe nach\nvon den Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitneh-\nDie Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung\nmer, der Länder und des Bundes vorgeschlagen.\nsind:\n(6) Die Tätigkeit im Hauptausschuss ist ehrenamt-\n1. der Hauptausschuss,\nlich. Für bare Auslagen und Verdienstausfälle ist,\n2. der Präsident oder die Präsidentin.                        soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite ge-\nwährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zah-\n§ 92                              len, deren Höhe vom Bundesinstitut für Berufsbildung\nHauptausschuss                           mit Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung\nund Forschung festgesetzt wird. Die Genehmigung er-\n(1) Der Hauptausschuss hat neben den ihm durch\ngeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nsonstige Vorschriften dieses Gesetzes zugewiesenen\nFinanzen.\nAufgaben folgende weitere Aufgaben:\n(7) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer\n1. er beschließt über die Angelegenheiten des Bundes-         Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen\ninstituts für Berufsbildung, soweit sie nicht dem Prä-    werden.\nsidenten oder der Präsidentin übertragen sind;\n(8) Die Beauftragten haben Stellvertreter oder Stell-\n2. er berät die Bundesregierung in grundsätzlichen Fra-       vertreterinnen. Die Absätze 4, 6 und 7 gelten entspre-\ngen der Berufsbildung und kann eine Stellungnahme         chend.\nzu dem Entwurf des Berufsbildungsberichts abge-\nben;                                                         (9) Der Hauptausschuss kann nach näherer Rege-\nlung der Satzung Unterausschüsse einsetzen, denen\n3. er beschließt das jährliche Forschungsprogramm;            auch andere als Mitglieder des Hauptausschusses an-\n4. er kann Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung           gehören können. Den Unterausschüssen sollen Beauf-\ndieses Gesetzes geben;                                    tragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder\n5. er kann zu den vom Bundesinstitut vorbereiteten            und des Bundes angehören. Die Absätze 4 bis 7 gelten\nEntwürfen der Verordnungen gemäß § 4 Absatz 1             für die Unterausschüsse entsprechend.\nunter Berücksichtigung der entsprechenden Ent-               (10) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unter-\nwürfe der schulischen Rahmenlehrpläne Stellung            liegt der Hauptausschuss keinen Weisungen.\nnehmen;\n6. er beschließt über die in § 90 Absatz 3 Nummer 3                                     § 93\nund 4 sowie § 97 Absatz 4 genannten Angelegenhei-                       Präsident oder Präsidentin\nten des Bundesinstituts für Berufsbildung.                   (1) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt das\n(2) Der Präsident oder die Präsidentin unterrichtet        Bundesinstitut für Berufsbildung gerichtlich und außer-\nden Hauptausschuss unverzüglich über erteilte Wei-            gerichtlich. Er oder sie verwaltet das Bundesinstitut\nsungen zur Durchführung von Aufgaben nach § 90                und führt dessen Aufgaben durch. Soweit er oder sie\nAbsatz 3 Nummer 1 und erlassene Verwaltungsvor-               nicht Weisungen und allgemeine Verwaltungsvorschrif-\nschriften nach § 90 Absatz 3 Nummer 2.                        ten des zuständigen Bundesministeriums zu beachten\n(3) Dem Hauptausschuss gehören je acht Beauftragte         hat (§ 90 Absatz 3 Nummer 1 und 2), führt er oder sie\nder Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Länder sowie        die Aufgaben nach Richtlinien des Hauptausschusses\nfünf Beauftragte des Bundes an. Die Beauftragten des          durch.\nBundes führen acht Stimmen, die nur einheitlich abge-            (2) Der Präsident oder die Präsidentin wird auf Vor-\ngeben werden können; bei der Beratung der Bundesre-           schlag der Bundesregierung, der Ständige Vertreter\ngierung in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung, bei      oder die Ständige Vertreterin des Präsidenten oder",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020                945\nder Präsidentin auf Vorschlag des Bundesministeriums         Vorschlag des Beirats für die Teilhabe behinderter\nfür Bildung und Forschung im Benehmen mit dem Prä-           Menschen (§ 86 des Neunten Buches Sozialgesetz-\nsidenten oder der Präsidentin unter Berufung in das          buch) berufen, und zwar\nBeamtenverhältnis von dem Bundespräsidenten oder             ein Mitglied, das die Arbeitnehmer vertritt,\nder Bundespräsidentin ernannt.\nein Mitglied, das die Arbeitgeber vertritt,\n§ 94\ndrei Mitglieder, die Organisationen behinderter Men-\nWissenschaftlicher Beirat                     schen vertreten,\n(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Organe         ein Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt,\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung durch Stellung-        ein Mitglied, das die gesetzliche Rentenversicherung\nnahmen und Empfehlungen                                      vertritt,\n1. zum Forschungsprogramm des Bundesinstituts für            ein Mitglied, das die gesetzliche Unfallversicherung\nBerufsbildung,                                           vertritt,\n2. zur Zusammenarbeit des Instituts mit Hochschulen          ein Mitglied, das die Freie Wohlfahrtspflege vertritt,\nund anderen Forschungseinrichtungen und\nzwei Mitglieder, die Einrichtungen der beruflichen Re-\n3. zu den jährlichen Berichten über die wissenschaft-        habilitation vertreten,\nlichen Ergebnisse des Bundesinstituts für Berufsbil-     sechs weitere für die berufliche Bildung behinderter\ndung.                                                    Menschen sachkundige Personen, die in Bildungsstät-\n(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben werden dem            ten oder ambulanten Diensten für behinderte Men-\nBeirat von dem Präsidenten oder der Präsidentin des          schen tätig sind.\nBundesinstituts für Berufsbildung die erforderlichen\n(3) Der Ausschuss kann behinderte Menschen, die\nAuskünfte erteilt. Auf Wunsch werden ihm einmal jähr-\nberuflich ausgebildet, fortgebildet oder umgeschult\nlich im Rahmen von Kolloquien die wissenschaftlichen\nwerden, zu den Beratungen hinzuziehen.\nArbeiten des Bundesinstituts für Berufsbildung erläu-\ntert.\n§ 96\n(3) Dem Beirat gehören bis zu elf anerkannte Fach-\nleute auf dem Gebiet der Berufsbildungsforschung aus                             Finanzierung des\ndem In- und Ausland an, die nicht Angehörige des Bun-                   Bundesinstituts für Berufsbildung\ndesinstituts für Berufsbildung sind. Sie werden von             (1) Die Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung\ndem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinsti-        des Bundesinstituts für Berufsbildung werden durch\ntuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bun-          Zuschüsse des Bundes gedeckt. Die Höhe der Zu-\ndesministerium für Bildung und Forschung auf vier            schüsse des Bundes regelt das Haushaltsgesetz.\nJahre bestellt. Einmalige Wiederberufung in Folge ist\n(2) Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträgen\nmöglich. An den Sitzungen des wissenschaftlichen Bei-\nnach § 90 Absatz 2 Satz 3 und von Aufgaben nach\nrats können vier Mitglieder des Hauptausschusses, und\n§ 90 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f werden durch\nzwar je ein Beauftragter oder eine Beauftragte der\ndas beauftragende Bundesministerium gedeckt. Die\nArbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des\nAusgaben zur Durchführung von Verträgen nach § 90\nBundes, ohne Stimmrecht teilnehmen.\nAbsatz 4 sind durch den Vertragspartner zu decken.\n(4) Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Ge-\nschäftsordnung geben.                                                                  § 97\n(5) § 92 Absatz 6 gilt entsprechend.                                              Haushalt\n§ 95                                 (1) Der Haushaltsplan wird von dem Präsidenten\noder der Präsidentin aufgestellt. Der Hauptausschuss\nAusschuss                             stellt den Haushaltsplan fest.\nfür Fragen behinderter Menschen\n(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des\n(1) Zur Beratung des Bundesinstituts für Berufs-\nBundesministeriums für Bildung und Forschung. Die\nbildung bei seinen Aufgaben auf dem Gebiet der beruf-\nGenehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßig-\nlichen Bildung behinderter Menschen wird ein ständiger\nkeit der Ansätze.\nUnterausschuss des Hauptausschusses errichtet. Der\nAusschuss hat darauf hinzuwirken, dass die besonde-             (3) Der Haushaltsplan soll rechtzeitig vor Einrei-\nren Belange der behinderten Menschen in der beruf-           chung der Voranschläge zum Bundeshaushalt, spätes-\nlichen Bildung berücksichtigt werden und die berufliche      tens zum 15. Oktober des vorhergehenden Jahres, dem\nBildung behinderter Menschen mit den übrigen Leis-           Bundesministerium für Bildung und Forschung vorge-\ntungen zur Teilhabe am Arbeitsleben koordiniert wird.        legt werden.\nDas Bundesinstitut für Berufsbildung trifft Entscheidun-        (4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben können\ngen über die Durchführung von Forschungsvorhaben,            vom Hauptausschuss auf Vorschlag des Präsidenten\ndie die berufliche Bildung behinderter Menschen be-          oder der Präsidentin bewilligt werden. Die Bewilligung\ntreffen, unter Berücksichtigung von Vorschlägen des          bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums für Bil-\nAusschusses.                                                 dung und Forschung und des Bundesministeriums der\n(2) Der Ausschuss besteht aus 17 Mitgliedern, die         Finanzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nvon dem Präsidenten oder der Präsidentin längstens           Maßnahmen, durch die für das Bundesinstitut für Be-\nfür vier Jahre berufen werden. Eine Wiederberufung ist       rufsbildung Verpflichtungen entstehen können, für die\nzulässig. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf          Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.",
        "946              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020\n(5) Nach Ende des Haushaltsjahres wird die Rech-          befugnisse vorgesehen sind, der Rechtsaufsicht des\nnung von dem Präsidenten oder der Präsidentin aufge-         Bundesministeriums für Bildung und Forschung.\nstellt. Die Entlastung obliegt dem Hauptausschuss. Sie\nbedarf nicht der Genehmigung nach § 109 Absatz 3 der                                     Teil 6\nBundeshaushaltsordnung.\nBußgeldvorschriften\n§ 98\n§ 101\nSatzung\nBußgeldvorschriften\n(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Be-\nrufsbildung sind                                                (1) Ordnungswidrig handelt, wer\n1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Ab-          1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nsatz 2 und 3) sowie                                           mit Absatz 4, den wesentlichen Inhalt des Vertrages\n2. die Organisation                                               oder eine wesentliche Änderung nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nnäher zu regeln.                                                  Weise oder nicht rechtzeitig niederlegt,\n(2) Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehr-\n2. entgegen § 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit\nheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die\nAbsatz 4, eine Ausfertigung der Niederschrift nicht\nSatzung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesmi-\noder nicht rechtzeitig aushändigt,\nnisteriums für Bildung und Forschung und ist im Bun-\ndesanzeiger bekannt zu geben.                                 3. entgegen § 14 Absatz 3 Auszubildenden eine Ver-\nrichtung überträgt, die dem Ausbildungszweck\n(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entspre-\nnicht dient,\nchend.\n4. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Auszubil-\n§ 99                                   dende beschäftigt oder nicht freistellt,\nPersonal                              5. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\n(1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufs-               mit Satz 2, eine dort genannte Vergütung nicht,\nbildung werden von Beamten, Beamtinnen und Dienst-                nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nkräften, die als Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen          zahlt,\nbeschäftigt sind, wahrgenommen. Es ist Dienstherr im          6. entgegen § 28 Absatz 1 oder 2 Auszubildende ein-\nSinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beam-                stellt oder ausbildet,\nten und Beamtinnen sind Bundesbeamte und Bundes-\n7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Absatz 1\nbeamtinnen.\noder 2 zuwiderhandelt,\n(2) Das Bundesministerium für Bildung und For-\n8. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch\nschung ernennt und entlässt die Beamten und Beam-\nin Verbindung mit Satz 3, die Eintragung in das dort\ntinnen des Bundesinstituts, soweit das Recht zur Er-\ngenannte Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig\nnennung und Entlassung der Beamten und Beamtin-\nbeantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsnie-\nnen, deren Amt in der Bundesbesoldungsordnung B\nderschrift nicht beifügt,\naufgeführt ist, nicht von dem Bundespräsidenten oder\nder Bundespräsidentin ausgeübt wird. Das zuständige           9. entgegen § 53b Absatz 4 Satz 3, § 53c Absatz 4\nBundesministerium kann seine Befugnisse auf den Prä-              Satz 3, § 53d Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 4\nsidenten oder die Präsidentin übertragen.                         eine Abschlussbezeichnung führt oder\n(3) Oberste Dienstbehörde für die Beamten und             10. entgegen § 76 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht\nBeamtinnen des Bundesinstituts ist das Bundesminis-               richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\nterium für Bildung und Forschung. Es kann seine Be-               teilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-\nfugnisse auf den Präsidenten oder die Präsidentin                 ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Be-\nübertragen. § 144 Absatz 1 des Bundesbeamtengeset-                sichtigung nicht oder nicht rechtzeitig gestattet.\nzes und § 83 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nbleiben unberührt.                                           Absatzes 1 Nummer 3 bis 7 mit einer Geldbuße bis zu\n(4) Auf die Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen      fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geld-\ndes Bundesinstituts sind die für Arbeitnehmer und            buße bis zu tausend Euro geahndet werden.\nArbeitnehmerinnen des Bundes geltenden Tarifverträge\nund sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Ausnahmen                                         Teil 7\nbedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesminis-\nteriums für Bildung und Forschung; die Zustimmung er-                Übergangs- und Schlussvorschriften\ngeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des\nInnern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium                                     § 102\nder Finanzen.                                                                     Gleichstellung von\nAbschlusszeugnissen\n§ 100                                          im Rahmen der deutschen Einheit\nAufsicht über das                           Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbil-\nBundesinstitut für Berufsbildung                 dungsberufe und der Systematik der Facharbeiterbe-\nDas Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt, so-      rufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Absatz 2 stehen\nweit in diesem Gesetz nicht weitergehende Aufsichts-         einander gleich.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2020             947\n§ 103                             Nummer 2a werden vom Bundesinstitut für Berufsbil-\nFortgeltung bestehender Regelungen                 dung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes\nzur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bil-\n(1) Die vor dem 1. September 1969 anerkannten           dung wissenschaftlich evaluiert.\nLehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregel-\nten Ausbildungsberufe gelten als Ausbildungsberufe im\nSinne des § 4. Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne,                            § 106\ndie Prüfungsanforderungen und die Prüfungsordnun-\ngen für diese Berufe sind bis zum Erlass von Ausbil-                        Übergangsregelung\ndungsordnungen nach § 4 und der Prüfungsordnungen\nnach § 47 anzuwenden.                                         (1) Auf Berufsausbildungsverträge, die bis zum Ab-\n(2) Die vor dem 1. September 1969 erteilten Prü-        lauf des 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, ist\nfungszeugnisse in Berufen, die nach Absatz 1 als aner-     § 17 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.\nkannte Ausbildungsberufe gelten, stehen Prüfungs-\n(2) Für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungs-\nzeugnissen nach § 37 Absatz 2 gleich.\nbeginn ab dem 1. Januar 2020 gelten § 34 Absatz 2\n(3) Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. Sep-       Nummer 7 und § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-\ntember 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu die-          stabe g in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fas-\nsem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 5 Ab-           sung. Im Übrigen sind für Berufsausbildungsverträge\nsatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 13 Satz 2, die      mit Ausbildungsbeginn bis zum Ablauf des 31. Dezem-\n§§ 14, 43 Absatz 1 Nummer 2, § 79 Absatz 2 Nummer 1        ber 2020 die §§ 34, 35 Absatz 3 Satz 1 und § 88 in der\nsowie § 101 Absatz 1 Nummer 3 in ihrer bis zum 5. April    am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin\n2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.                  anzuwenden.\n§ 104                                (3) Sofern für einen anerkannten Fortbildungsab-\nÜbertragung von Zuständigkeiten                  schluss eine Fortbildungsordnung auf Grund des § 53\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch          in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gelten-\nRechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach           den Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbil-\nLandesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zu-          dungsordnung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbil-\nständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf        dungsordnung nach § 53 in der ab dem 1. Januar 2020\nzuständige Stellen zu übertragen.                          geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Sofern eine\nFortbildungsprüfungsregelung nach § 54 in der bis zum\n§ 105                             Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung er-\nlassen worden ist, ist diese Fortbildungsprüfungsrege-\nEvaluation                           lung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsprü-\nDie Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prüferde-       fungsregelung nach § 54 in der ab dem 1. Januar 2020\nlegationen und die Regelung des § 5 Absatz 2 Satz 1        geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
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