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    "title": "Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack",
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    "content": [
        "868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack\nVom 24. April 2020\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 326)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung im\nLaborbereich Chemie, Biologie und Lack in der ab dem 1. August 2020 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. August 2009 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Juni 2009\n(BGBl. I S. 1600),\n2. den am 1. August 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n30. Dezember 2016 (BGBl. 2017 I S. 39),\n3. den am 1. August 2020 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBerlin, den 24. April 2020\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020                         869\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack*\nInhaltsübersicht                                                          Anlagen\nTeil 1                               Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nChemielaboranten und zur Chemielaborantin\nGemeinsame Vorschriften\nAnlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\n§ 1      Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe                            Biologielaboranten und zur Biologielaborantin\n§ 2      Ausbildungsdauer                                             Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\n§ 3      Struktur der Berufsausbildung                                           Lacklaboranten und zur Lacklaborantin\nTeil 2                                                           Teil 1\nVorschriften\nGemeinsame Vorschriften\nfür den Ausbildungsberuf\nChemielaborant/Chemielaborantin\n§1\n§ 4      Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmen-\nplan, Ausbildungsberufsbild                                    Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe\n§   5    Durchführung der Berufsausbildung\nDie Ausbildungsberufe\n§   6    Abschlussprüfung\n§   7    Teil 1 der Abschlussprüfung                                  1. Chemielaborant/Chemielaborantin,\n§   8    Teil 2 der Abschlussprüfung                                  2. Biologielaborant/Biologielaborantin,\n§   9    Gewichtungs- und Bestehensregelung\n3. Lacklaborant/Lacklaborantin,\n§  10    Mündliche Ergänzungsprüfung\nwerden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes\nTeil 3                               staatlich anerkannt.\nVorschriften\nfür den Ausbildungsberuf                                                     §2\nBiologielaborant/Biologielaborantin\nAusbildungsdauer\n§ 11     Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmen-\nplan, Ausbildungsberufsbild                                     Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.\n§  12    Durchführung der Berufsausbildung\n§  13    Abschlussprüfung                                                                           §3\n§  14    Teil 1 der Abschlussprüfung                                               Struktur der Berufsausbildung\n§  15    Teil 2 der Abschlussprüfung\nDie Ausbildung gliedert sich in\n§  16    Gewichtungs- und Bestehensregelung\n§  17    Mündliche Ergänzungsprüfung                                  1. Pflichtqualifikationen, bestehend aus\n1.1 für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, in-\nTeil 4                                        tegrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 4\nVorschriften                                     Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4, § 11\nfür den Ausbildungsberuf                                Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4 und\nLacklaborant/Lacklaborantin                               § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4;\n§ 18     Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmen-\n1.2 für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflicht-\nplan, Ausbildungsberufsbild\nqualifikationen:\n§  19    Durchführung der Berufsausbildung\n§  20    Abschlussprüfung                                                      a) für den Chemielaboranten/die Chemielabo-\n§  21    Teil 1 der Abschlussprüfung                                              rantin nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Num-\n§  22    Teil 2 der Abschlussprüfung                                              mer 7 bis 8.3,\n§  23    Gewichtungs- und Bestehensregelung                                    b) für den Biologielaboranten/die Biologielabo-\n§  24    Mündliche Ergänzungsprüfung                                              rantin nach § 11 Absatz 2 Abschnitt A Num-\nmer 7 bis 13,\nTeil 5\nc) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin\nSchlussvorschriften\nnach § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7\n§ 25     Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                          bis 10;\n2. sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifi-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der         kationen, die\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister      a) für den Chemielaboranten und die Chemielabo-\nder Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger        rantin aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2\nveröffentlicht.                                                            auszuwählen sind,",
        "870               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nb) für den Biologielaboranten und die Biologielabo-           7.2 Qualitative Analyse,\nrantin aus der Auswahlliste nach § 11 Absatz 2             7.3 Spektroskopie,\nauszuwählen sind,\n7.4 Gravimetrie,\nc) für den Lacklaboranten und die Lacklaborantin\naus der Auswahlliste nach § 18 Absatz 2 auszu-             7.5 Maßanalyse,\nwählen sind.                                               7.6 Chromatografie,\n7.7 Auswerten von Messergebnissen;\nTeil 2\n8. Durchführen präparativer Arbeiten:\nVorschriften\nfür den Ausbildungsberuf                           8.1 Herstellen von Präparaten,\nChemielaborant/Chemielaborantin                        8.2 Trennen und Reinigen von Stoffen,\n8.3 Charakterisieren von Produkten;\n§4\nAbschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2\nGegenstand der Berufsausbildung,\nBuchstabe a\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\n1. Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufge-            2. Präparative Chemie: Synthesetechnik,\nführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von          3. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,\nder Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus-\nbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen             4. Anwenden probenahmetechnischer und analytischer\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-                  Verfahren,\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der          5. Anwenden chromatografischer Verfahren,\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n6. Anwenden spektroskopischer Verfahren,\n(2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten\nund zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt:              7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten,\nAbschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1        8. Prüfen von Werkstoffen,\nund Nummer 1.2 Buchstabe a                      9. Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschich-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                         tungsstoffen und -systemen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,         10. Prozessbezogene Arbeitstechniken,\n3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Han-          11. Umweltbezogene Arbeitstechniken,\ndeln:                                                    12. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik\n3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-               und Produktion,\nbeit,                                               13. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Sys-\n3.2 Umweltschutz,                                              temen,\n3.3 Einsetzen von Energieträgern,                        14. Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,\n3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein-         15. Qualitätsmanagement,\nschließlich Pflege und Wartung,\n16. Durchführen immunologischer und biochemischer\n3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorien-                 Arbeiten,\ntierung,\n17. Durchführen gentechnischer und molekularbiolo-\n3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;                               gischer Arbeiten,\n4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:                    18. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,\n4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,                    19. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,\n4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,\n20. Durchführen farbmetrischer Arbeiten.\n4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,\n4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,                                             §5\n4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufga-                       Durchführung der Berufsausbildung\nben;                                                    (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\n5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,                               Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,\n6. Chemische und physikalische Methoden:                     dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-\nten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des\n6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,                   Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-\n6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoff-          dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrol-\nkonstanten,                                         lieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung\n6.3 Analyseverfahren,                                    ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nach-\nzuweisen.\n6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\n7. Durchführen analytischer Arbeiten:                        des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\n7.1 Vorbereiten von Proben,                              einen Ausbildungsplan zu erstellen.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020                871\n§6                                  (5) Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präpa-\nAbschlussprüfung                         rative Chemie bestehen folgende Vorgaben:\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden           1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die          a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorgani-\nAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die             satorische, naturwissenschaftliche und techno-\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-              logische Sachverhalte und deren Verknüpfung\nschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er                analysieren, bewerten und geeignete Lösungs-\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-               wege darstellen,\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\nb) chemisch-physikalische Methoden und Arbeits-\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\nstoffe prozessbezogen einsetzen,\nricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesent-\nlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist        c) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie\nzugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die             d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nbereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung                  schutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz\nwaren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit ein-             und Qualitätsmanagement einbeziehen\nbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufs-\nbefähigung erforderlich ist.                                     kann;\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird         2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und\nTeil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2            Tätigkeiten zugrunde zu legen:\nder Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.                   a) Atombau, chemische Bindung und Periodensys-\ntem der Elemente,\n§7\nb) Stoffkunde,\nTeil 1 der Abschlussprüfung\nc) Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende                Beeinflussung von Reaktionen,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nd) Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute und Kon-\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die           zentrationsberechnungen,\nin der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den           e) Trennen und Reinigen von Stoffen,\nim Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,             f) Allgemeine Labortechnik sowie\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ng) Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstof-\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den                  fen;\nPrüfungsbereichen:\n3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n1. Herstellen und Charakterisieren von Produkten,\n4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.\n2. Allgemeine und Präparative Chemie.\n(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charak-                                    §8\nterisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben:\nTeil 2 der Abschlussprüfung\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\na) Arbeitsabläufe selbstständig planen,                  in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-       und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2\nren,                                                  Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie auf\nc) berufsbezogene Berechnungen durchführen,              den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nd) arbeitsorganisatorische      und    technologische\nSachverhalte verknüpfen sowie                            (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nfungsbereichen:\ne) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und           1. Prozessorientiertes Arbeiten,\nQualitätsmanagement einbeziehen                       2. Analytische Chemie und Wahlqualifikationen,\nkann;                                                    3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und                (3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Ar-\nTätigkeiten zugrunde zu legen:                           beiten bestehen folgende Vorgaben:\na) präparative Arbeiten durchführen,                     1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nb) Produkte charakterisieren;                                a) komplexe,     prozessorientierte    Arbeitsabläufe\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine                 selbstständig planen und durchführen,\nArbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeits-\nb) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,\naufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und Ar-\nbeitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe b                 c) arbeitsorganisatorische und technologische Sach-\nbeziehen soll;                                                  verhalte verknüpfen,\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten;               d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,\n5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeits-         e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren\naufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten.                         und bewerten,",
        "872              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nf) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nArbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise be-            wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\ngründen sowie                                            hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\ng) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-                 beurteilen kann;\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz         2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nund Qualitätsmanagement einbeziehen                  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nkann;\n2. hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden                                       §9\nGebieten und Tätigkeiten auszuwählen:                            Gewichtungs- und Bestehensregelung\na) Durchführen einer instrumentell analytischen Auf-       (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\ngabe,                                                ten:\nb) Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,           1. Prüfungsbereich Herstellen und\nc) Durchführen einer physikalisch analytischen Auf-          Charakterisieren von Produkten         17,5 Prozent,\ngabe,                                                2. Prüfungsbereich Allgemeine und\nPräparative Chemie                     17,5 Prozent,\nd) eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a ge-\nwählten Wahlqualifikationen;                         3. Prüfungsbereich\nProzessorientiertes Arbeiten           27,5 Prozent,\n3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeits-\n4. Prüfungsbereich Analytische\naufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I\nChemie und Wahlqualifikationen         27,5 Prozent,\nauf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeits-\naufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll;      5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nSozialkunde                            10,0 Prozent.\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\n5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Ar-\nLeistungen\nbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\n(4) Für den Prüfungsbereich Analytische Chemie\nschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\nund Wahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben:\n2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nmindestens „ausreichend“,\na) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorga-\n3. im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten\nnisatorische, naturwissenschaftliche und techno-\nsowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und\nlogische Sachverhalte und deren Verknüpfung\nWahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausrei-\nanalysieren, bewerten und geeignete Lösungs-\nchend“ und\nwege darstellen,\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\nb) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie            prüfung mit „ungenügend“\nc) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-             bewertet worden sind.\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\nund Qualitätsmanagement einbeziehen                                              § 10\nkann;                                                                Mündliche Ergänzungsprüfung\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und               Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der\nTätigkeiten zugrunde zu legen:                          in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „aus-\na) Analytische Chemie:                                  reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-\naa) Analysenverfahren einschließlich Probenvor-      fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-\nbereitung und Reaktionsgleichungen,              tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche\nPrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies\nbb) Stoffkonstanten und physikalische Größen,        für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\ncc) Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemi-       kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen\nsches Gleichgewicht sowie                        Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\ndd) Auswerten von Messergebnissen unter Be-          Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nrücksichtigung stöchiometrischer Berechnun-      hältnis von 2 : 1 zu gewichten.\ngen,\nTeil 3\nb) wichtige großtechnische Herstellungsverfahren,\nVorschriften\nc) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewähl-\nten Wahlqualifikationen;                                             für den Ausbildungsberuf\nBiologielaborant/Biologielaborantin\n3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;                                                § 11\n5. die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und b                     Gegenstand der Berufsausbildung,\nsind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Nummer 2             Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\nBuchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten.                   (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-     tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufge-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                           führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020                 873\nder Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus-         5. Durchführen gentechnischer und molekularbiolo-\nbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen                 gischer Arbeiten,\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-              6. Durchführen pharmakologischer Arbeiten,\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.               7. Durchführen toxikologischer Arbeiten,\n(2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten             8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II,\nund zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt:            9. Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten,\nAbschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1      10. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik\nund Nummer 1.2 Buchstabe b                         und Produktion,\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                  11. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Sys-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,              temen,\n3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen              12. Prozessbezogene Arbeitstechniken,\nHandeln:                                                13. Umweltbezogene Arbeitstechniken,\n3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-        14. Qualitätsmanagement,\nbeit,\n15. Anwenden chromatografischer Verfahren,\n3.2 Umweltschutz,\n16. Anwenden spektroskopischer Verfahren.\n3.3 Einsetzen von Energieträgern,\n3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein-                                    § 12\nschließlich Pflege und Wartung,                              Durchführung der Berufsausbildung\n3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorien-\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\ntierung,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,\n3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;                        dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-\n4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:                   ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des\nBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-\n4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,\ndere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrol-\n4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,          lieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung\n4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,            ist auch in den Prüfungen nach den §§ 13 bis 17 nach-\nzuweisen.\n4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\n4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufga-\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\nben;\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\n5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,\n6. Chemische und physikalische Methoden:                                                § 13\n6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,                                       Abschlussprüfung\n6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoff-             (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden\nkonstanten,                                        zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\nAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\n6.3 Analyseverfahren,\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der\n6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;          Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass\n7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,                er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\n8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\n9. Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,              richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesent-\n10. Durchführen biochemischer Arbeiten,                      lichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist\nzugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die\n11. Durchführen diagnostischer Arbeiten I:\nbereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung\n11.1 Durchführen hämatologischer Arbeiten,              waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit ein-\n11.2 Durchführen histologischer Arbeiten;               bezogen werden, als es für die Feststellung der Berufs-\nbefähigung erforderlich ist.\n12. Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbei-\nten,                                                        (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nTeil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2\n13. Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen;\nder Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.\nAbschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2\nBuchstabe b                                                              § 14\n1. Durchführen immunologischer und biochemischer                           Teil 1 der Abschlussprüfung\nArbeiten,\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\n2. Durchführen biotechnologischer Arbeiten,                 des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n3. Durchführen botanischer und phytomedizinischer               (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nArbeiten,                                               in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten\n4. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den",
        "874               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nim Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,         2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               Tätigkeiten zugrunde zu legen:\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-          a) Chemisch-physikalische Methoden,\nfungsbereichen:                                                  b) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,\n1. Untersuchung biologischer Systeme,                            c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,\n2. Biologische Grundlagen.                                       d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie\n(4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologi-             e) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Ar-\nscher Systeme bestehen folgende Vorgaben:                           beiten;\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                     3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\na) biologische und chemisch-physikalische Metho-         4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.\nden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwen-\nden,                                                                             § 15\nb) Arbeitsabläufe selbstständig planen,                                 Teil 2 der Abschlussprüfung\nc) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-          (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nren,                                                  in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2\nd) berufsbezogene Berechnungen durchführen,\nBuchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf\ne) arbeitsorganisatorische und technologische Sach-      den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nverhalte verknüpfen sowie                             stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nf) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-                 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz          fungsbereichen:\nund Qualitätsmanagement einbeziehen                   1. Prozessorientiertes Arbeiten,\nkann;                                                    2. Biologische Technologien,\n2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten        3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nauszuwählen:\n(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Ar-\na) chemisch-physikalische Methoden,                      beiten bestehen folgende Vorgaben:\nb) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,             1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nc) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,             a) komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbst-\nd) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie                  ständig planen und durchführen,\ne) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Ar-              b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,\nbeiten;                                                   c) arbeitsorganisatorische und technologische Sach-\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Ar-             verhalte verknüpfen,\nbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeits-         d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,\naufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung             e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren\nmit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buch-                    und bewerten,\nstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2\nf) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Ar-\nBuchstabe a, b oder c beziehen soll;\nbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise be-\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten;                  gründen sowie\n5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Ar-           g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten.                    heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\n(5) Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagen               und Qualitätsmanagement einbeziehen\nbestehen folgende Vorgaben:                                      kann;\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                     2. hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden\na) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorgani-         Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:\nsatorische, naturwissenschaftliche und technolo-          a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,\ngische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung               b) Durchführen biochemischer Arbeiten,\nanalysieren, bewerten und geeignete Lösungs-\nwege darstellen,                                          c) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahl-\nqualifikationen;\nb) biologische und chemisch-physikalische Metho-\n3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I und II durch-\nden beschreiben,\nführen; die Arbeitsaufgabe I muss sich auf Nummer 2\nc) prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstof-              Buchstabe a oder b beziehen, die Arbeitsaufgabe II\nfen beschreiben,                                          muss sich auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen;\nd) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie         4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;\ne) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-              5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Ar-\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz              beitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.\nund Qualitätsmanagement einbeziehen                      (4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technolo-\nkann;                                                    gien bestehen folgende Vorgaben:",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020               875\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                     4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\na) fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorga-           prüfung mit „ungenügend“\nnisatorische, naturwissenschaftliche und techno-      bewertet worden sind.\nlogische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung\nanalysieren, bewerten und geeignete Lösungs-                                      § 17\nwege ableiten und darstellen,                                       Mündliche Ergänzungsprüfung\nb) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie            Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der\nc) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-              in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „aus-\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz          reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-\nund Qualitätsmanagement einbeziehen                   fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-\ntung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche\nkann;                                                    Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und             für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\nTätigkeiten zugrunde zu legen:                           kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen\na) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,           Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nb) Durchführen biochemischer Arbeiten,                   hältnis von 2 : 1 zu gewichten.\nc) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewähl-\nten Wahlqualifikationen;                                                         Teil 4\n3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;                               Vorschriften\n4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;                                     für den Ausbildungsberuf\nLacklaborant/Lacklaborantin\n5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind\ninsgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu\n§ 18\nNummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Pro-\nzent zu gewichten.                                                  Gegenstand der Berufsausbildung,\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\n(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                               (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufge-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine          führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-          der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und         bildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\nbeurteilen kann;                                         werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;        derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n(2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und\n§ 16                              zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt:\nGewichtungs- und Bestehensregelung                  Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1\nund Nummer 1.2 Buchstabe c\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\ngewichten:\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\n1. Prüfungsbereich Untersuchung                                   bes,\nbiologischer Systeme                   17,5 Prozent,\n3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen\n2. Prüfungsbereich Biologische                                    Handeln:\nGrundlagen                             17,5 Prozent,         3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-\n3. Prüfungsbereich                                                     beit,\nProzessorientiertes Arbeiten           27,5 Prozent,         3.2 Umweltschutz,\n4. Prüfungsbereich Biologische                                    3.3 Einsetzen von Energieträgern,\nTechnologien                           27,5 Prozent,         3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein-\nschließlich Pflege und Wartung,\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nSozialkunde                            10,0 Prozent.         3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorien-\ntierung,\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die               3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;\nLeistungen\n4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\n4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,\nschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\n4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,\n2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\nmindestens „ausreichend“,                                     4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,\n3. im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten so-            4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,\nwie im Prüfungsbereich Biologische Technologien               4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachauf-\njeweils mit mindestens „ausreichend“ und                           gaben;",
        "876             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\n5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,                            12. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,\n6. Chemische und physikalische Methoden:                  13. Durchführen farbmetrischer Arbeiten,\n6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,                 14. Untersuchen von Beschichtungen und Beschich-\n6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoff-              tungsstoffen,\nkonstanten,                                       15. Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter\n6.3 Analyseverfahren,                                        Prozessbedingungen,\n6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;         16. Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur\nFertigungsübertragung,\n7. Durchführen analytischer Arbeiten an Lackroh-\nstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen:      17. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik\nund Produktion,\n7.1 Physikalische Verfahren zur Bestimmung von\nStoffkonstanten und Kennzahlen,                   18. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Sys-\ntemen,\n7.2 Chemische Verfahren zur Bestimmung von\nKennzahlen;                                       19. Prozessbezogene Arbeitstechniken,\n8. Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen          20. Umweltbezogene Arbeitstechniken.\nsowie Prüfen von Beschichtungen:\n8.1 Vorbehandeln zu prüfender Untergründe,                                         § 19\n8.2 Applizieren von Beschichtungsstoffen,                         Durchführung der Berufsausbildung\n8.3 Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen,          (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,\n8.4 Prüfen von Beschichtungen und Beschich-            dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-\ntungsstoffen;                                     ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des\n9. Grundlagen der Herstellung von Beschichtungs-          Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-\nstoffen,                                               dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrol-\nlieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung\n10. Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungs-\nist auch in den Prüfungen nach den §§ 20 bis 24 nach-\nstoffen;\nzuweisen.\nAbschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nBuchstabe c\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\n1. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von    einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nwasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und\n-systemen für Holz und Holzwerkstoffe,                                             § 20\n2. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von                         Abschlussprüfung\nwasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und\n-systemen für Kunststoffoberflächen,                       (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden\nzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\n3. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von    Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\nwasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und            berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der\n-systemen für metallische Untergründe,                 Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass\n4. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von    er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\nBeschichtungsstoffen und -systemen für minera-         herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\nlische Untergründe,                                    Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\nricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesent-\n5. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von\nlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist\nlösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -sys-\nzugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die\ntemen für Holz und Holzwerkstoffe,\nbereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung\n6. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von    waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit ein-\nlösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -sys-      bezogen werden, als es für die Feststellung der Berufs-\ntemen für Kunststoffoberflächen,                       befähigung erforderlich ist.\n7. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von        (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nlösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -sys-      Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2\ntemen für metallische Untergründe,                     der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.\n8. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von\nKorrosionsschutzsystemen,                                                          § 21\n9. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von                   Teil 1 der Abschlussprüfung\nPulverlacksystemen,                                        (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\n10. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von    des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nElektrotauchlacken,\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\n11. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von    in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten\nDruckfarben,                                           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020                877\nim Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,             a) Durchführen analytischer Arbeiten,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen,\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nc) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungs-\nfungsbereichen:\nstoffen sowie\n1. Applikations- und Prüftechnik,\nd) Herstellen von Beschichtungsstoffen;\n2. Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen.\n3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n(4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüf-\ntechnik bestehen folgende Vorgaben:                          4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n§ 22\na) lacktechnische Arbeiten durchführen,\nTeil 2 der Abschlussprüfung\nb) Arbeitsabläufe selbstständig planen,\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nc) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-       in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\nren,                                                  und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2\nd) berufsbezogene Berechnungen durchführen,              Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf\ne) arbeitsorganisatorische und technologische Sach-      den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nverhalte verknüpfen sowie                             stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nf) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-                 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz          fungsbereichen:\nund Qualitätsmanagement einbeziehen                   1. Herstellung und Qualitätskontrolle,\nkann;                                                    2. Lack- und Beschichtungstechnologie,\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und             3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nTätigkeiten zugrunde zu legen:\n(3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Quali-\na) Durchführen analytischer Arbeiten,                    tätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:\nb) Vorbehandeln und Beschichten von Untergrün-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nden und\na) komplexe,     prozessorientierte    Arbeitsabläufe\nc) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungs-\nselbstständig planen und durchführen,\nstoffen;\n3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III           b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,\ndurchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Num-            c) arbeitsorganisatorische und technologische Sach-\nmer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2               verhalte verknüpfen,\nBuchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2\nd) berufsbezogene Berechnungen durchführen,\nBuchstabe c beziehen soll; in die Arbeitsaufgabe I\nsollen jeweils zwei unterschiedliche physikalische           e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren\nund chemische Einzelbestimmungen einbezogen                     und bewerten,\nwerden;                                                      f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten;                  Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise be-\n5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeits-            gründen sowie\naufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu           g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\ngewichten.                                                      heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\n(5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von                und Qualitätsmanagement einbeziehen\nBeschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben:                 kann;\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                     2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tä-\na) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorgani-         tigkeiten zugrunde zu legen:\nsatorische, naturwissenschaftliche und technolo-          a) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung ei-\ngische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung                  ner der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1\nanalysieren, bewerten und geeignete Lösungs-                 bis 11 gewählten Wahlqualifikationen herstellen,\nwege darstellen,                                             applizieren und prüfen,\nb) chemische und physikalische Eigenschaften von             b) nach vorgegebener Zusammensetzung eine Ar-\nStoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe be-             beitsrezeptur erstellen;\nschreiben,\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;\nc) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-\nwie                                                   4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten.\nd) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-                 (4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschich-\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz          tungstechnologie bestehen folgende Vorgaben:\nund Qualitätsmanagement einbeziehen                   1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nkann;                                                        a) fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorgani-\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und                    satorische, naturwissenschaftliche und technolo-\nTätigkeiten zugrunde zu legen:                                  gische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung",
        "878               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nanalysieren, bewerten und geeignete Lösungs-          3. Prüfungsbereich Herstellung und\nwege darstellen,                                          Qualitätskontrolle                        27,5 Prozent,\nb) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie         4. Prüfungsbereich Lack- und\nc) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-                  Beschichtungstechnologie                  27,5 Prozent,\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz          5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nund Qualitätsmanagement einbeziehen                       Sozialkunde                               10,0 Prozent.\nkann;                                                       (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und             Leistungen\nTätigkeiten zugrunde zu legen:                           1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\na) Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen,           schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\nb) Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von           2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\nLackrohstoffen,                                           mindestens „ausreichend“,\nc) Formulierung von Beschichtungsstoffen,                3. im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskon-\nd) drei der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B Num-              trolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Be-\nmer 1 bis 11 gewählten Wahlqualifikationen;               schichtungstechnologie jeweils mit mindestens\n„ausreichend“ und\n3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\n4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;\nprüfung mit „ungenügend“\n5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c\nbewertet worden sind.\nsind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben\nzu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu ge-\nwichten.                                                                              § 24\n(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                   Mündliche Ergänzungsprüfung\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                               Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine          in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „aus-\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-          reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und         fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-\nbeurteilen kann;                                         tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche\nPrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                      kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen\nPrüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\n§ 23                               Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nGewichtungs- und Bestehensregelung                  hältnis von 2 : 1 zu gewichten.\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\ngewichten:                                                                               Teil 5\n1. Prüfungsbereich Applikations- und                                            Schlussvorschriften\nPrüftechnik                            17,5 Prozent,\n2. Prüfungsbereich Chemie und Physik                                                      § 25\nvon Beschichtungsstoffen               17,5 Prozent,                   (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020                879\nAnlage 1\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin\nAbschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buch-\nstabe a\nGemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                     Zu vermittelnde                 im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.    182.\nWoche Woche Woche\n1                   2                                          3                                      4\n1   Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären,\nund Tarifrecht                  insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nNummer 1)\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie\nNummer 2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-\nben\n3   Betriebliche Maßnahmen\nzum verantwortlichen\nHandeln\n3.1  Sicherheit und               a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nGesundheitsschutz               beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-\nbei der Arbeit                  dung der Gefährdung ergreifen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\nNummer 3.1)\ntungsvorschriften anwenden                          während\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie der gesamten\nerste Maßnahmen einleiten                           Ausbildung\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\ne) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nf) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und\nhandhaben\ng) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen\nund ihre Funktionsfähigkeit erhalten",
        "880            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                    Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                          3                                     4\nh) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen\nzum Explosionsschutz ergreifen\ni) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Be-\nhältern und Fördersystemen zuordnen\nj) Regeln der Arbeitshygiene anwenden\n3.2  Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A   gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-\nNummer 3.2)                 besondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien ei-\nner umweltschonenden Entsorgung zuführen\n3.3  Einsetzen von               a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiear-\nEnergieträgern                 ten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A      und Gefährdungspotentials einsetzen\nNummer 3.3)\nb) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren ein-\nsetzen                                                2\nc) mechanische, thermische und elektrische Energien\nunter Verwendung von Größen und Einheiten des\nInternationalen Einheitensystems (SI-Größen und\nSI-Einheiten) berechnen\n3.4  Umgehen mit Arbeitsgeräten a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun-\nund -mitteln einschließlich    gen bedienen und pflegen\nPflege und Wartung\nb) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nstoffeigenschaften einsetzen\nNummer 3.4)                                                                          3\nc) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vor-\nbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei\nStörungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ein-\nleiten\n3.5  Qualitätssichernde          a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben-\nMaßnahmen,                     spezifisch anwenden\nKundenorientierung\nb) Messgeräte kalibrieren\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 3.5)                 c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge-\nben\nd) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen-\nden\ne) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung\nberücksichtigen\n3.6  Wirtschaftlichkeit im Labor a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A      scheiden\nNummer 3.6)\nb) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im\neigenen Arbeitsbereich nutzen\nc) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020                 881\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                     Zu vermittelnde                  im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                           3                                       4\n4   Arbeitsorganisation und\nKommunikation\n4.1  Arbeitsplanung, Arbeiten     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher während\nim Team                         Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten         der gesamten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebs- Ausbildung\nNummer 4.1)\nmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und la-\ngern\nc) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilauf-\ngaben unter Beachtung wirtschaftlicher und ter-\nminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichun-\ngen Prioritäten festlegen\nd) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear-\nbeitungszeiten planen\ne) Problemlösungsmethoden anwenden\nf) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur\nKommunikationsförderung einsetzen\ng) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstim-\nmen, auswerten und kontrollieren\n4.2  Informationsbeschaffung      a) Informationsquellen nutzen\nund Dokumentation            b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Do-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nkumentationswert beschreiben\nNummer 4.2)\nc) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen\nd) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren,\nbeurteilen und präsentieren\n4.3  Kommunikations- und          a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-\nInformationssysteme             mationssysteme einsetzen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer\nNummer 4.3)                                                                             3\nSoftware arbeiten\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit\nanwenden\n4.4  Messdatenerfassung und       a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue-\n-verarbeitung                   rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A       wertung, mit dem Computer lösen\nNummer 4.4)                                                                             3\nb) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen\nund einsetzen\nc) Laborprozesse regeln und steuern\n4.5  Anwenden von                 a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nFremdsprachen bei            b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus-\nFachaufgaben\nwerten und anwenden, insbesondere englisch- während\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterla- der gesamten\nNummer 4.5)\ngen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- Ausbildung\nund Gebrauchsanweisungen\nc) Auskünfte in einer Fremdsprache geben\n5   Umgehen mit Arbeitsstoffen a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A       ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen\nNummer 5)\nb) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an-\nwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -be-\nzeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und be-\nachten\nc) Arbeitsstoffe kennzeichnen",
        "882              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                      Zu vermittelnde                 im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.    182.\nWoche Woche Woche\n1                    2                                          3                                      4\nd) Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzun-          4\ngen aufstellen\ne) Konzentrationen berechnen und stöchiometrische\nAufgaben lösen\nf) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren\nLösungen umgehen\ng) mit organischen Lösemitteln umgehen\nh) mit Gasen umgehen\n6    Chemische und\nphysikalische Methoden\n6.1   Probenahme und               a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbe-\nProbenvorbereitung              reitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle un-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A       terscheiden                                            2\nNummer 6.1)\nb) Proben nehmen\n6.2   Bestimmung physikalischer a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge-\nGrößen und Stoffkonstanten      nauigkeit einsetzen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen\nNummer 6.2)                                                                            3\nc) physikalische Größen messen und Stoffkonstanten\nbestimmen, insbesondere Temperatur und pH-\nWert messen\n6.3   Analyseverfahren             a) fotometrische Bestimmungen durchführen und\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A       auswerten\nNummer 6.3)\nb) chromatografische Trennverfahren, insbesondere\nnach Einsatzgebieten, unterscheiden                    4\nc) Stoffgemische durch chromatografische Verfahren\ntrennen\n6.4   Trennen und Vereinigen von a) definierte Lösungen herstellen\nArbeitsstoffen               b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                                                              2\ndere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren,\nNummer 6.4)\nZentrifugieren und Eindampfen\nPflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                      Zu vermittelnde                 im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.    182.\nWoche Woche Woche\n1                    2                                          3                                      4\n7    Durchführen analytischer\nArbeiten\n7.1   Vorbereiten von Proben       a) Stoffe in Lösung bringen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A    b) Proben zur Messung vorbereiten\nNummer 7.1)                                                                                               3\nc) Referenzmaterialien auswählen und zur Messung\nvorbereiten\n7.2   Qualitative Analyse          a) anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A    b) charakteristische Reaktionen zur Identifizierung       4\nNummer 7.2)\nanorganischer Stoffe durchführen",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020               883\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                    Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                          3                                     4\n7.3  Spektroskopie               a) über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS- und\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A      IR-Spektrometern Auskunft geben sowie IR- und         4\nNummer 7.3)                    UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten zuordnen\nb) Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qualitativ\nund quantitativ analysieren                                              5\n7.4  Gravimetrie                 a) chemische Reaktionsgleichungen der Gravimetrie\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A      aufstellen\nNummer 7.4)\nb) gravimetrische Bestimmung durchführen\n7.5  Maßanalyse                  a) chemische Reaktionsgleichungen der Maßanalyse\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A      aufstellen                                            4          5\nNummer 7.5)\nb) volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten zu-\nordnen\nc) direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen\nacidimetrisch-alkalimetrisch und komplexome-\ntrisch durchführen\nd) direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen\noxidimetrisch-reduktometrisch durchführen\ne) Bestimmungen nach mindestens zwei unter-\nschiedlichen Methoden, insbesondere potenzio-                            6\nmetrisch, konduktometrisch oder polarografisch,\ndurchführen\n7.6  Chromatografie              a) Identitätsprüfungen durchführen                                  5\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 7.6)                 b) Stoffgemische chromatografisch trennen und die\nAnalyten quantitativ bestimmen                                           6\n7.7  Auswerten von               Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten, do-\nMessergebnissen             kumentieren und auf Plausibilität prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                                                            3\nNummer 7.7)\n8   Durchführen präparativer\nArbeiten\n8.1  Herstellen von Präparaten   a) chemische Reaktionsgleichungen geplanter Syn-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A      thesen aufstellen sowie Ansätze und Ausbeuten\nNummer 8.1)                    berechnen\nb) Syntheseapparaturen einsetzen\nc) Verbindungen durch Fällungsreaktion, durch Koh-       4          6\nlenstoff-Kohlenstoff-Verknüpfungen, durch Einfüh-\nrung funktioneller Gruppen, durch Veränderung\nfunktioneller Gruppen und durch enzymatische Re-\naktion nach Vorschrift herstellen\nd) organische oder anorganische Verbindung über\nmehrere Stufen nach Vorschrift herstellen\ne) Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktions-\ngleichgewichtes ergreifen                                        6\nf) Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung ein-\nsetzen",
        "884            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                    Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                          3                                     4\n8.2  Trennen und Reinigen von    a) Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrieren\nStoffen                     b) Flash- oder Säulenchromatografie durchführen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 8.2)                 c) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen\nd) Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren\nreinigen                                              5          4\ne) Stoffe extrahieren\nf) Stoffgemische durch Destillieren unter Normal-\ndruck und reduziertem Druck sowie mit Schlepp-\nmitteln trennen\n8.3  Charakterisieren von        Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindes-\nProdukten                   tens vier Methoden charakterisieren, davon sind min-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A   destens drei der folgenden Methoden anzuwenden:          2          6\nNummer 8.3)                 Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie, Rheologie,\nRefraktometrie oder Schmelzpunktbestimmung\nAbschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                    Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                          3                                     4\n9   Präparative Chemie:         a) Synthesevorschriften auswählen\nReaktionstypen und          b) Syntheseapparaturen auswählen\n-führung\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B   c) Verbindungen nach Analogvorschriften und nach\nNummer 1)                      Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter An-\nwenden von mindestens fünf unterschiedlichen\nReaktionstypen herstellen, davon sind mindestens\nvier der folgenden Reaktionstypen anzuwenden:\n– Addition,\n– Substitution,\n– Umlagerung,\n– Eliminierung,                                                        13\n– biokatalytische Reaktion,\n– katalytische Reaktion,\n– Cyclisierung,\n– Polymerisation\nd) Verbindungen über mehrere Stufen unter Anwen-\nden unterschiedlicher Reaktionstypen herstellen\ne) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf\nEinhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergeb-\nnis dokumentieren",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020                     885\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                     Zu vermittelnde                     im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                           3                                          4\n10   Präparative Chemie:         a) Verbindungen unter Anwenden von mindestens\nSynthesetechnik                zwei unterschiedlichen Techniken herstellen, dabei\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B      mindestens eine der folgenden Techniken anwen-\nNummer 2)                      den:\n– Tieftemperatursynthese,\n– Mikrosynthese,\n– Synthese an polymeren Trägern,\n– Schutzgassynthese,\n– Fermentertechnik,\n– fotochemische Synthese,                                                    13\n– Gasphasenreaktion,\n– elektrochemische Technik,\n– Hochdrucksynthese,\n– Kombinatorik\nb) Verfahrensbedingungen durch             unterschiedliche\nReaktionsführungen optimieren\nc) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf\nEinhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergeb-\nnis dokumentieren\n11   Durchführen                 a) Sensoren für die Messtechnik auswählen\nverfahrenstechnischer       b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen\nArbeiten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B   c) Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch,\nNummer 3)                      trennen und reinigen                                                          13\nd) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen\nund optimieren\ne) verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln\n12   Anwenden                    a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsen-\nprobenahmetechnischer und      tativität und Materialbeschaffenheit auswählen\nanalytischer Verfahren\nb) Methoden der Probenkonservierung und -aufbe-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nwahrung anwenden\nNummer 4)\nc) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten                              13\nd) Analysenverfahren auswählen und einsetzen\ne) Verfahrensschritte optimieren\nf) Analyseverfahren validieren\n13   Anwenden                    a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Ma-\nchromatografischer             trixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich\nVerfahren                      auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Analysenproben vorbereiten\nNummer 5)\nc) chromatografische Verfahren optimieren\nd) Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit                             13\nüberprüfen\ne) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindes-\ntens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren\nf) Chromatogramme interpretieren",
        "886            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                    Zu vermittelnde                 im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                          3                                      4\n14   Anwenden                    a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Ma-\nspektroskopischer Verfahren    trixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B      auswählen\nNummer 6)\nb) Analysenproben zur spektroskopischen Messung\nvorbereiten\nc) Messparameter einstellen und optimieren                                  13\nd) Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit\nüberprüfen\ne) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen\nMethoden analysieren\nf) Spektren interpretieren\n15   Durchführen                 a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit\nmikrobiologischer Arbeiten     biologischem Material ergreifen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Methoden der Desinfektion und Sterilisation an-\nNummer 7)\nwenden\nc) kontaminiertes Material entsorgen\nd) Nährmedien herstellen\ne) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen\nf) Impf- und Kulturtechniken anwenden\ng) unter Anwenden verschiedener Beleuchtungstech-                           13\nniken mikroskopieren\nh) Mikroorganismen isolieren, färben und differenzie-\nren\ni) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl be-\nstimmen\nj) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologi-\nscher Verfahren erläutern\nk) biotechnologische Verfahren durchführen\n16   Prüfen von Werkstoffen      a) Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B   b) Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung mi-\nNummer 8)\nkroskopisch beurteilen\nc) Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstören-                         13\nder Methode prüfen\nd) Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und doku-\nmentieren\n17   Herstellen, Applizieren     a) Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezeptur\nund Prüfen von                 erstellen und seine systemspezifische Eigenschaft\nBeschichtungsstoffen           erläutern\nund -systemen\nb) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 9)                      des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen\nc) Untergrund nach Vorgabe vorbereiten                                      13\nd) Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschrift\napplizieren\ne) Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des\nFilmbildungsmechanismus härten\nf) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-\nwerten und optimieren",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020                 887\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                      Zu vermittelnde                  im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.    182.\nWoche Woche Woche\n1                   2                                           3                                       4\n18   Prozessbezogene               a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken\nArbeitstechniken              b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nbewerten\nNummer 10)\nc) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen                               13\nd) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren\ne) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren\n19   Umweltbezogene                a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfall-\nArbeitstechniken                 wirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhal-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B        tung mitwirken\nNummer 11)\nb) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt-\nparametern unter Beachtung einschlägiger Vor-\nschriften bestimmen                                                       13\nc) Emissionen und Immissionen messen\nd) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von\nRegelwerken vergleichen, dokumentieren und be-\nurteilen sowie Maßnahmen veranlassen\n20   Digitalisierung in Forschung, a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunika-\nEntwicklung, Analytik und        tionsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mit-\nProduktion                       wirken\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku-\nNummer 12)\nmentieren und sichern\nc) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digita-\nlen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseiti-\ngung von Fehlern einleiten\nd) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenana-                        13\nlysen oder Simulationen durchführen und zur Op-\ntimierung von Prozessen nutzen\ne) Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen\nund stationären Arbeitsmitteln einsetzen\nf) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen All-\ntag selbsttätig nutzen\ng) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz\nund zur Sicherheit digitaler Daten einhalten\n21   Arbeiten mit vernetzten       a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und opti-\nund automatisierten              mieren\nSystemen\nb) Labor-Informations- und Labor-Management-Sys-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nteme einsetzen\nNummer 13)\nc) Daten über digitale Netze austauschen                                     13\nd) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erken-\nnen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung\neinleiten\n22   Anwendungstechnische Ar-      a) Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch re-\nbeiten, Kundenbetreuung          levanten Eigenschaften überprüfen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes che-                          13\nNummer 14)\nmisch und technisch optimieren\nc) Kunden beraten und Problemlösungen erarbeiten",
        "888              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                      Zu vermittelnde                    im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.    182.\nWoche Woche Woche\n1                   2                                           3                                         4\n23   Qualitätsmanagement           a) Validierung für ein Verfahren durchführen und do-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B        kumentieren\nNummer 15)\nb) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz\nentwickeln\nc) statistische Qualitätskontrolle durchführen\n13\nd) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstel-\nlungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen\nanwenden\ne) bei der internen Überprüfung des Qualitätsma-\nnagements mitwirken\n24   Durchführen                   a) fotometrische und         chromatografische     Metho-\nimmunologischer und              den anwenden\nbiochemischer Arbeiten\nb) Proteine und Enzyme aus biologischem Material\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nisolieren\nNummer 16)\nc) enzymatische Analysen durchführen                                           13\nd) Proteingemisch elektrophoretisch trennen und\nnachweisen\ne) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren\nf) Antigen- und Antikörpernachweise durchführen\n25   Durchführen gentechnischer a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden\nund molekularbiologischer     b) Nucleinsäuren isolieren, schneiden und elektro-\nArbeiten\nphoretisch trennen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 17)                    c) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren\nd) Nucleinsäuren oder -abschnitte nachweisen und                               13\nidentifizieren\ne) Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-\nKettenreaktion (PCR), vervielfältigen\nf) Plasmide isolieren\n26   Durchführen                   a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken ein-\nzellkulturtechnischer            setzen\nArbeiten\nb) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren                                13\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 18)                    c) Stammhaltung von Zellen durchführen\nd) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen\n27   Formulieren, Herstellen       a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren\nund Prüfen von Bindemitteln b) Ausgangsstoffe auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 19)                    c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen                                   13\nd) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf an-\nhand ermittelter Kenndaten steuern\n28   Durchführen farbmetrischer    a) den betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten er-\nArbeiten                         läutern\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) farbmetrische Messungen durchführen\nNummer 20)\nc) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren                             13\nd) Farbmittel nach optischen, chemischen und ther-\nmischen Eigenschaften auswählen\ne) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020                889\nAnlage 2\n(zu § 11 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin\nAbschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buch-\nstabe b\nGemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                     Zu vermittelnde                 im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 53. bis 86. bis\n52.        85.    182.\nWoche Woche Woche\n1                   2                                          3                                      4\n1   Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nund Tarifrecht                  dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nNummer 1)\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie\nNummer 2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-\nben\n3   Betriebliche Maßnahmen\nzum verantwortlichen\nHandeln\n3.1  Sicherheit und               a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nGesundheitsschutz               beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-\nbei der Arbeit                  dung der Gefährdung ergreifen\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\nNummer 3.1)\ntungsvorschriften anwenden\nwährend\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie der gesamten\nerste Maßnahmen einleiten                           Ausbildung\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\ne) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nf) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und\nhandhaben\ng) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen\nund ihre Funktionsfähigkeit erhalten",
        "890            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                    Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 86. bis\n52.        85.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                          3                                     4\nh) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen\nzum Explosionsschutz ergreifen\ni) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Be-\nhältern und Fördersystemen zuordnen\nj) Regeln der Arbeitshygiene anwenden\n3.2  Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A  gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-\nNummer 3.2)                 besondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien ei-\nner umweltschonenden Entsorgung zuführen\n3.3  Einsetzen von               a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiear-\nEnergieträgern                 ten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A     und Gefährdungspotentials einsetzen\nNummer 3.3)\nb) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren ein-\nsetzen                                                2\nc) mechanische, thermische und elektrische Energien\nunter Verwendung von Größen und Einheiten des\nInternationalen Einheitensystems (SI-Größen und\nSI-Einheiten) berechnen\n3.4  Umgehen mit Arbeitsgeräten a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun-\nund -mitteln einschließlich    gen bedienen und pflegen\nPflege und Wartung\nb) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nstoffeigenschaften einsetzen\nNummer 3.4)                                                                          3\nc) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vor-\nbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei\nStörungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ein-\nleiten\n3.5  Qualitätssichernde          a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben-\nMaßnahmen,                     spezifisch anwenden\nKundenorientierung\nb) Messgeräte kalibrieren\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 3.5)                 c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge-\nben\nd) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen-\nden\ne) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung\nberücksichtigen\n3.6  Wirtschaftlichkeit im Labor a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A     scheiden\nNummer 3.6)\nb) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im\neigenen Arbeitsbereich nutzen\nc) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020                 891\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                     Zu vermittelnde                  im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 53. bis 86. bis\n52.        85.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                           3                                       4\n4   Arbeitsorganisation und\nKommunikation\n4.1  Arbeitsplanung, Arbeiten     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nim Team                         Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten         während\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebs- der gesamten\nNummer 4.1)                                                                          Ausbildung\nmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und la-\ngern\nc) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilauf-\ngaben unter Beachtung wirtschaftlicher und ter-\nminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichun-\ngen Prioritäten festlegen\nd) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear-\nbeitungszeiten planen\ne) Problemlösungsmethoden anwenden\nf) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur\nKommunikationsförderung einsetzen\ng) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstim-\nmen, auswerten und kontrollieren\n4.2  Informationsbeschaffung      a) Informationsquellen nutzen\nund Dokumentation            b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Do-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nkumentationswert beschreiben\nNummer 4.2)\nc) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen\nd) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren,\nbeurteilen und präsentieren\n4.3  Kommunikations- und          a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-\nInformationssysteme             mationssysteme einsetzen\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nb) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer\nNummer 4.3)                                                                             3\nSoftware arbeiten\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit\nanwenden\n4.4  Messdatenerfassung und       a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue-\n-verarbeitung                   rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A      wertung, mit dem Computer lösen\nNummer 4.4)                                                                             3\nb) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen\nund einsetzen\nc) Laborprozesse regeln und steuern\n4.5  Anwenden von                 a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nFremdsprachen bei            b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus-\nFachaufgaben\nwerten und anwenden, insbesondere englisch- während\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterla- der gesamten\nNummer 4.5)\ngen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- Ausbildung\nund Gebrauchsanweisungen\nc) Auskünfte in einer Fremdsprache geben\n5   Umgehen mit Arbeitsstoffen a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A      ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen\nNummer 5)\nb) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an-\nwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -be-\nzeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und be-\nachten",
        "892              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                      Zu vermittelnde                 im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 53. bis 86. bis\n52.        85.    182.\nWoche Woche Woche\n1                   2                                           3                                      4\nc) Arbeitsstoffe kennzeichnen\nd) Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzun-          4\ngen aufstellen\ne) Konzentrationen berechnen und stöchiometrische\nAufgaben lösen\nf) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösun-\ngen umgehen\ng) mit organischen Lösemitteln umgehen\nh) mit Gasen umgehen\n6    Chemische und\nphysikalische Methoden\n6.1   Probenahme und               a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbe-\nProbenvorbereitung              reitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle un-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A      terscheiden                                            2\nNummer 6.1)\nb) Proben nehmen\n6.2   Bestimmung physikalischer a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge-\nGrößen und Stoffkonstanten      nauigkeit einsetzen\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen\nNummer 6.2)                                                                            3\nc) physikalische Größen messen und Stoffkonstanten\nbestimmen, insbesondere Temperatur und pH-\nWert messen\n6.3   Analyseverfahren             a) fotometrische Bestimmungen durchführen und\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A      auswerten\nNummer 6.3)\nb) chromatografische Trennverfahren insbesondere\nnach Einsatzgebieten unterscheiden                     4\nc) Stoffgemische durch chromatografische Verfahren\ntrennen\n6.4   Trennen und Vereinigen von a) definierte Lösungen herstellen\nArbeitsstoffen               b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A                                                             2\ndere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren,\nNummer 6.4)\nZentrifugieren und Eindampfen\nPflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                      Zu vermittelnde                 im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 53. bis 86. bis\n52.        85.    182.\nWoche Woche Woche\n1                   2                                           3                                      4\n7    Durchführen                  a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit\nmikrobiologischer Arbeiten I    biologischem Material ergreifen\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Methoden der Desinfektion und Sterilisation an-\nNummer 7)\nwenden\nc) kontaminiertes Material entsorgen\nd) Nährmedien herstellen",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020                893\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                     Zu vermittelnde                  im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 53. bis 86. bis\n52.        85.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                          3                                       4\ne) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen\nf) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwenden\n12\ng) unter Anwenden unterschiedlicher Beleuchtungs-\ntechniken mikroskopieren\nh) Mikroorganismen isolieren, färben und morpholo-\ngisch differenzieren\ni) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl be-\nstimmen\nj) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologi-\nscher Verfahren erläutern\n8  Durchführen                   a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken ein-\nzellkulturtechnischer            setzen\nArbeiten I                                                                              7\nb) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 8)                     c) Lebendzellzahl bestimmen\n9  Durchführen                   a) Nucleinsäuren aus biologischem Material isolieren\nmolekularbiologischer         b) Nucleinsäuren schneiden und ligieren\nArbeiten                                                                                                  10\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A    c) Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nach-\nNummer 9)                        weisen\n10  Durchführen                   a) fotometrische und chromatografische Methoden\nbiochemischer Arbeiten           anwenden                                               4\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 10)\nb) enzymatische Analysen durchführen\nc) biologisches Material aufarbeiten\nd) Proteingemische elektroforetisch trennen                                  9\ne) Proteine reinigen\n11  Durchführen\ndiagnostischer Arbeiten I\n11.1 Durchführen                   a) Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksich-\nhämatologischer Arbeiten         tigung der Spezies unterscheiden und Blut von\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A       Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren,\nNummer 11.1)                     nach versuchstierkundlicher Empfehlung entneh-\nmen                                                               4\nb) Blutausstriche färben\nc) Blutbestandteile identifizieren und bestimmen\nd) Gerinnungstests durchführen und Gerinnungszei-\nten ermitteln\n2\ne) Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen\n11.2 Durchführen                   a) Gewebe und Gewebeproben von Organismen ent-\nhistologischer Arbeiten          nehmen, fixieren und einbetten\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Gewebeschnitte herstellen, färben und eindecken\nNummer 11.2)\n5",
        "894             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                       Zu vermittelnde                    im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 53. bis 86. bis\n52.        85.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                             3                                         4\nc) histologische Präparate mikroskopieren und iden-\ntifizieren\nd) Objekte in histologischen Präparaten mikrosko-\npisch vermessen\n12   Durchführen zoologisch-      a) Tierschutzrecht beachten und bei der Durchfüh-\npharmakologischer Arbeiten       rung von Tierversuchen und beim Töten von Tie-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A       ren zu wissenschaftlichen Zwecken anwenden\nNummer 12)\nb) ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf\ntierexperimentelles Arbeiten analysieren und an-\nwenden\nc) Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und\nVerbesserung von Tierversuchen (sogenanntes\n3R-Prinzip: Replacement, Reduction, Refinement)\nsowie den Ersatz durch andere Verfahren erläutern\nd) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten\nund kennzeichnen; artspezifische Handhabungs-\nmethoden anwenden; Lebensraumanreicherungen\neinsetzen und Hygieneanforderungen umsetzen\ne) Bedeutung und Züchtung genetisch veränderter,\ninsbesondere transgener Tiere, erläutern\nf)  Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes\nund Verhaltens von Versuchstieren, insbesondere\nvon Nagetieren, feststellen und notwendige Maß-\nnahmen einleiten\ng) Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, intra-                   22\nperitoneal, intravenös und durch Inhalation an\nVersuchstieren, insbesondere an Nagetieren,\ndurchführen\nh) Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaften\nunterscheiden\ni)  Inhalations- und Injektionsnarkosen nach ver-\nsuchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchs-\ntieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen\nund überwachen\nj)  analgetische Strategien           einschließlich Lokal-\nanästhesie anwenden\nk) pharmakologische Wirkungen feststellen\nl)  tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tötung\nvon Versuchstieren unterscheiden und auswählen\nm) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach den\nBestimmungen des Tierschutzrechts töten\nn) Sektionen an Versuchstieren, insbesondere an\nNagetieren, durchführen\n13   Bereichsspezifische          a) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden\nqualitätssichernde           b) Daten unter Berücksichtigung der biologischen\nMaßnahmen\nVariabilität auswerten                                     3\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 13)",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020                   895\nAbschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                      Zu vermittelnde                  im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 53. bis 86. bis\n52.        85.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                            3                                       4\n14   Durchführen                   a) Enzyme aus biologischem Material isolieren\nimmunologischer und           b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen\nbiochemischer Arbeiten                                                                                     13\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B    c) Antigen- und Antikörpernachweis durchführen\nNummer 1)                     d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren\n15   Durchführen                   a) Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten\nbiotechnologischer Arbeiten      Zellen durchführen\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen\nNummer 2)\ndurchführen                                                               13\nc) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben ent-\nnehmen\nd) Fermentationsprodukte aufarbeiten\n16   Durchführen botanischer       a) Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und ge-\nund phytomedizinischer           nerativ vermehren\nArbeiten\nb) Pflanzenschädlinge kennen und bestimmen\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 3)                     c) Stammhaltung von Pflanzenschädlingen            oder\nPflanzenkrankheitserregern durchführen                                    13\nd) morphologische und physiologische Untersuchun-\ngen an Pflanzen durchführen, Pflanzenschäden\nfeststellen\ne) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen\n17   Durchführen                   a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmen\nmikrobiologischer Arbeiten II b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 4)                     c) Mikroorganismen biochemisch differenzieren                                13\nd) Anaerobier kultivieren\ne) Pilze kultivieren\n18   Durchführen gentechnischer a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden\nund molekularbiologischer     b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren\nArbeiten\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachwei-\nNummer 5)                        sen\nd) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden\nidentifizieren                                                            13\ne) Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-\nKettenreaktion (PCR), vervielfältigen\nf) Plasmide isolieren\ng) Transformationen durchführen und Transforma-\ntionsrate bestimmen\n19   Durchführen                   a) Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchs-\npharmakologischer Arbeiten       durchführung präparieren\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B                                                                                 13\nb) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Mess-\nNummer 6)\nwerte erfassen, auswerten und dokumentieren\n20   Durchführen toxikologischer a) Ablauf toxikologischer Studien darstellen und\nArbeiten                         Durchführungskriterien anwenden\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B                                                                                 13\nb) bei der Planung toxikologischer Studien mitwirken\nNummer 7)\nc) toxikologische Untersuchungen durchführen",
        "896              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                      Zu vermittelnde                  im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 53. bis 86. bis\n52.        85.    182.\nWoche Woche Woche\n1                   2                                           3                                       4\n21   Durchführen                   a) Stammhaltung von Zellen durchführen\nzellkulturtechnischer         b) Primärkulturen anlegen\nArbeiten II                                                                                                13\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B    c) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen\nNummer 8)\n22   Durchführen                   a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten\npharmakokinetischer           b) Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen\nArbeiten                                                                                                   13\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B    c) Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen\nNummer 9)                     d) Kinetiken durchführen\n23   Digitalisierung in Forschung, a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunika-\nEntwicklung, Analytik und        tionsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mit-\nProduktion                       wirken\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku-\nNummer 10)\nmentieren und sichern\nc) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digita-\nlen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseiti-\ngung von Fehlern einleiten\nd) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenana-                        13\nlysen oder Simulationen durchführen und zur Op-\ntimierung von Prozessen nutzen\ne) Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen\nund stationären Arbeitsmitteln einsetzen\nf) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen All-\ntag selbsttätig nutzen\ng) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz\nund zur Sicherheit digitaler Daten einhalten\n24   Arbeiten mit vernetzten       a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und opti-\nund automatisierten              mieren\nSystemen\nb) Labor-Informations- und Labor-Management-Sys-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B\nteme einsetzen\nNummer 11)                                                                                                 13\nc) Daten über digitale Netze austauschen\nd) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erken-\nnen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung\neinleiten\n25   Prozessbezogene               a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken\nArbeitstechniken              b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B\nbewerten\nNummer 12)\nc) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen                               13\nd) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren\ne) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren\n26   Umweltbezogene                a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfall-\nArbeitstechniken                 wirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhal-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B       tung mitwirken\nNummer 13)\nb) Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltpa-\nrametern unter Beachtung einschlägiger Vorschrif-\nten bestimmen                                                             13\nc) Emissionen und Immissionen messen\nd) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von\nRegelwerken vergleichen, dokumentieren und be-\nurteilen sowie Maßnahmen veranlassen",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020               897\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                    Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 86. bis\n52.        85.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                          3                                     4\n27   Qualitätsmanagement         a) Validierung für ein Verfahren durchführen und do-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B     kumentieren\nNummer 14)\nb) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz\nentwickeln\nc) statistische Qualitätskontrolle durchführen\n13\nd) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstel-\nlungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen\nanwenden\ne) bei der internen Überprüfung des Qualitätsma-\nnagements mitwirken\n28   Anwenden                    a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Ma-\nchromatografischer             trixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich\nVerfahren                      auswählen\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Analysenproben vorbereiten\nNummer 15)\nc) chromatografische Verfahren optimieren\n13\nd) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit\nüberprüfen\ne) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindes-\ntens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren\nf) Chromatogramme interpretieren\n29   Anwenden                    a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Ma-\nspektroskopischer Verfahren    trixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B     auswählen\nNummer 16)\nb) Analysenproben zur spektroskopischen Messung\nvorbereiten\nc) Messparameter einstellen und optimieren                                 13\nd) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit\nüberprüfen\ne) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen\nMethoden analysieren\nf) Spektren interpretieren",
        "898              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nAnlage 3\n(zu § 18 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin\nAbschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buch-\nstabe c\nGemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                     Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.    182.\nWoche Woche Woche\n1                   2                                          3                                     4\n1   Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären,\nund Tarifrecht                  insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nNummer 1)\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie\nNummer 2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-\nben\n3   Betriebliche Maßnahmen\nzum verantwortlichen\nHandeln\n3.1  Sicherheit und               a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nGesundheitsschutz               beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-\nbei der Arbeit                  dung der Gefährdung ergreifen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\nNummer 3.1)\ntungsvorschriften anwenden\nwährend\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie der gesamten\nerste Maßnahmen einleiten                          Ausbildung\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\ne) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nf) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und\nhandhaben\ng) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen\nund ihre Funktionsfähigkeit erhalten\nh) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen\nzum Explosionsschutz ergreifen",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020               899\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                    Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                          3                                     4\ni) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Be-\nhältern und Fördersystemen zuordnen\nj) Regeln der Arbeitshygiene anwenden\n3.2  Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A  gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-\nNummer 3.2)                 besondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien ei-\nner umweltschonenden Entsorgung zuführen\n3.3  Einsetzen von               a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiear-\nEnergieträgern                 ten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A     und Gefährdungspotentials einsetzen\nNummer 3.3)\nb) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren ein-\nsetzen                                                2\nc) mechanische, thermische und elektrische Energien\nunter Verwendung von Größen und Einheiten des\nInternationalen Einheitensystems (SI-Größen und\nSI-Einheiten) berechnen\n3.4  Umgehen mit Arbeitsgeräten a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun-\nund -mitteln einschließlich    gen bedienen und pflegen\nPflege und Wartung\nb) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nstoffeigenschaften einsetzen\nNummer 3.4)                                                                          3\nc) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vor-\nbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei\nStörungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ein-\nleiten\n3.5  Qualitätssichernde          a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben-\nMaßnahmen,                     spezifisch anwenden\nKundenorientierung\nb) Messgeräte kalibrieren\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 3.5)                 c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge-\nben\nd) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen-\nden\nwährend\ne) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung der gesamten\nberücksichtigen                                    Ausbildung\n3.6  Wirtschaftlichkeit im Labor a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A     scheiden\nNummer 3.6)\nb) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im\neigenen Arbeitsbereich nutzen\nc) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen",
        "900             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                     Zu vermittelnde                  im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                           3                                       4\n4   Arbeitsorganisation und\nKommunikation\n4.1  Arbeitsplanung, Arbeiten     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nim Team                         Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebs-\nNummer 4.1)\nmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und la-\ngern\nc) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilauf-\ngaben unter Beachtung wirtschaftlicher und ter-\nminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichun-\ngen Prioritäten festlegen\nd) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear-\nbeitungszeiten planen\nwährend\ne) Problemlösungsmethoden anwenden                      der gesamten\nf) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Ausbildung\nKommunikationsförderung einsetzen\ng) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstim-\nmen, auswerten und kontrollieren\n4.2  Informationsbeschaffung      a) Informationsquellen nutzen\nund Dokumentation            b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Do-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nkumentationswert beschreiben\nNummer 4.2)\nc) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen\nd) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren,\nbeurteilen und präsentieren\n4.3  Kommunikations- und          a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-\nInformationssysteme             mationssysteme einsetzen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nb) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer\nNummer 4.3)                                                                             3\nSoftware arbeiten\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit\nanwenden\n4.4  Messdatenerfassung und       a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue-\n-verarbeitung                   rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A      wertung, mit dem Computer lösen\nNummer 4.4)                                                                             3\nb) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen\nund einsetzen\nc) Laborprozesse regeln und steuern\n4.5  Anwenden von                 a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nFremdsprachen bei            b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus-\nFachaufgaben\nwerten und anwenden, insbesondere englisch- während\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterla- der gesamten\nNummer 4.5)\ngen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- Ausbildung\nund Gebrauchsanweisungen\nc) Auskünfte in einer Fremdsprache geben\n5   Umgehen mit Arbeitsstoffen a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A      ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen\nNummer 5)\nb) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an-\nwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -be-\nzeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und be-\nachten",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020                901\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                      Zu vermittelnde                 im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.    182.\nWoche Woche Woche\n1                   2                                           3                                      4\nc) Arbeitsstoffe kennzeichnen\nd) Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzun-\n4\ngen aufstellen\ne) Konzentrationen berechnen und stöchiometrische\nAufgaben lösen\nf) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösun-\ngen umgehen\ng) mit organischen Lösemitteln umgehen\nh) mit Gasen umgehen\n6    Chemische und\nphysikalische Methoden\n6.1   Probenahme und               a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbe-\nProbenvorbereitung              reitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle un-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A      terscheiden                                            2\nNummer 6.1)\nb) Proben nehmen\n6.2   Bestimmung physikalischer a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge-\nGrößen und Stoffkonstanten      nauigkeit einsetzen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen\nNummer 6.2)                                                                            3\nc) physikalische Größen messen und Stoffkonstanten\nbestimmen, insbesondere Temperatur und pH-\nWert messen\n6.3   Analyseverfahren             a) photometrische Bestimmungen durchführen und\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A      auswerten\nNummer 6.3)\nb) chromatografische Trennverfahren, insbesondere\nnach Einsatzgebieten, unterscheiden                    4\nc) Stoffgemische durch chromatografische Verfahren\ntrennen\n6.4   Trennen und Vereinigen von a) definierte Lösungen herstellen\nArbeitsstoffen               b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A                                                             2\ndere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren,\nNummer 6.4)\nZentrifugieren und Eindampfen\nPflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                      Zu vermittelnde                 im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.    182.\nWoche Woche Woche\n1                   2                                           3                                      4\n7    Durchführen analytischer\nArbeiten an Lackrohstoffen,\nHalbfabrikaten und\nBeschichtungsstoffen\n7.1   Physikalische Verfahren      a) Stoffkonstanten und Kennzahlen bestimmen, ins-\nzur Bestimmung von              besondere Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt,\nStoffkonstanten und             Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektrische Leit-      4\nKennzahlen                      fähigkeit und nichtflüchtigen Anteil\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 7.1)                  b) Fließkurven erstellen und auswerten                               2",
        "902             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                     Zu vermittelnde                  im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                           3                                       4\n7.2  Chemische Verfahren zur      a) Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie Re-\nBestimmung von                  aktionsverhältnisse von Rohstoffen berechnen                       2\nKennzahlen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Kennzahlen, insbesondere Säurezahl, Verseifungs-\nNummer 7.2)\nzahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxidwert, in\nRohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungs-                      3\nstoffen bestimmen\nc) Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungsstof-\nfen anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und Ein-                    2\nsatzgebieten zuordnen\n8   Vorbehandeln und\nBeschichten von\nUntergründen sowie Prüfen\nvon Beschichtungen\n8.1  Vorbehandeln zu prüfender    a) die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbehand-\nUntergründe                     lungsmethoden begründen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Angaben über die Vorbehandlung zu beschichten-          2\nNummer 8.1)\nder Untergründe dokumentieren\nc) Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schleifen\n8.2  Applizieren von              a) Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole und\nBeschichtungsstoffen            Tauchgefäß einsetzen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Parame-\nNummer 8.2)\ntern zu beschichtendes Objekt berechnen\nc) Applikationsarten unterscheiden, insbesondere\nWalzen, Gießen, Elektrotauchlacklackieren, elek-        4          3\ntrostatisches Spritzen, Airless-Spritzen, Heißsprit-\nzen und Niederdruckspritzen\nd) Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Beschich-\ntungsstoffen anwenden\ne) Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der\nOberflächenbeschaffenheit und der Applikations-                    2\nmethode beurteilen und dokumentieren\n8.3  Trocknen und Härten von      a) Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den\nBeschichtungsstoffen            Filmbildungsmechanismen unterscheiden\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A                                                              3          6\nb) Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und\nNummer 8.3)\nchemisch härten\n8.4  Prüfen von Beschichtungen    a) Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifika-\nund Beschichtungsstoffen        tion herstellen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A                                                              3\nb) Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage\nNummer 8.4)\nbeurteilen\nc) beschichtungstechnologische Kennzahlen bestim-\nmen und dokumentieren, insbesondere Härte,\nHaftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schichtdicke, Deck-        7\nvermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trocken- und\nGlanzgrad",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020                 903\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                     Zu vermittelnde                  im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                           3                                       4\nd) Farbton messen und Standardvergleiche durch-\nführen\ne) Oberflächenstörungen beschreiben\nf) Beschichtungen auf Beständigkeit, insbesondere\ngegen Schwitzwasser, Bewitterung und Chemika-                              4\nlien, prüfen sowie Ergebnisse beurteilen und doku-\nmentieren\ng) Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beurtei-\nlen\n9   Grundlagen der Herstellung   a) Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unter-\nvon Beschichtungsstoffen        scheiden und einsetzen                                  3\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 9)                    b) Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung ver-\nfahrenstechnischer Parameter erstellen                                     7\nc) Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach vor-\ngegebenen Rezepturen herstellen sowie Ferti-                       8\ngungsablauf dokumentieren\n10   Grundlagen zur               a) wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Be-\nFormulierung von                schichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung, Her-\nBeschichtungsstoffen            stellung, Lagerung und Anwendung unterscheiden\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A      sowie über ihren arbeitstechnischen Einsatz Aus-\nNummer 10)                      kunft geben\nb) Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter\nBerücksichtigung der Applikationsarten Streichen,\nRollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellen                           13\nc) Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive\nnach den Applikationsarten Streichen, Rollen,\nDruckluftspritzen und Tauchen auswählen und ein-\nsetzen\nd) Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach den Ap-\nplikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen\nund Tauchen formulieren\nAbschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                     Zu vermittelnde                  im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                           3                                       4\n11   Formulieren, Herstellen,     a) systemspezifische Eigenschaften von wasserver-\nApplizieren und Prüfen          dünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen\nvon wasserverdünnbaren          erläutern\nBeschichtungsstoffen\nb) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-\nund -systemen für Holz\nund Holzwerkstoffe              dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie,\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B      systemspezifische Eigenschaften und Kosten-\nNummer 1)                       aspekte berücksichtigen\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswäh-\nlen und einsetzen\ne) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere\npH-Wert und Temperatur, festlegen                                         13",
        "904             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                     Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                           3                                     4\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen\nder Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen\ng) Untergrund wässern, schleifen und bleichen\nh) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen\nund einsetzen\ni) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-\nduktspezifische Verarbeitungsvorschriften beach-\nten\nj) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nk) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-\nwerten und optimieren\n12   Formulieren, Herstellen,     a) systemspezifische Eigenschaften von wasserver-\nApplizieren und Prüfen          dünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen\nvon wasserverdünnbaren          erläutern\nBeschichtungsstoffen\nb) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-\nund -systemen für\nKunststoffoberflächen           dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie,\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B      systemspezifische Eigenschaften und Kosten-\nNummer 2)                       aspekte berücksichtigen\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswäh-\nlen und einsetzen\ne) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere\npH-Wert und Temperatur, festlegen\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen                          13\nder Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen\ng) Untergrund vorbereiten\nh) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen\nund einsetzen\ni) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-\nduktspezifische Verarbeitungsvorschriften beach-\nten\nj) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nk) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-\nwerten und optimieren\n13   Formulieren, Herstellen,     a) systemspezifische Eigenschaften von wasserver-\nApplizieren und Prüfen          dünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen\nvon wasserverdünnbaren          erläutern\nBeschichtungsstoffen\nb) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-\nund -systemen für\nmetallische Untergründe         dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie,\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B      systemspezifische Eigenschaften und Kosten-\nNummer 3)                       aspekte berücksichtigen\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswäh-\nlen und einsetzen\ne) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere\npH-Wert und Temperatur, festlegen\n13",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020               905\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                     Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                           3                                     4\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen\nder Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen\ng) Untergrund entfetten und mechanisch vorbereiten\nh) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen\nund einsetzen\ni) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-\nduktspezifische Verarbeitungsvorschriften beach-\nten\nj) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nk) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-\nwerten und optimieren\n14   Formulieren, Herstellen,     a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-\nApplizieren und Prüfen          dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie,\nvon Beschichtungsstoffen        systemspezifische Eigenschaften und Kosten-\nund -systemen für               aspekte berücksichtigen\nmineralische Untergründe\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B   b) Rohstoffe auswählen\nNummer 4)                    c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswäh-\nlen und einsetzen\nd) verfahrenstechnische Parameter festlegen\ne) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen\nder Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen\nf) Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und                      13\nverfestigen\ng) Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert\nauswählen und einsetzen\nh) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-\nduktspezifische Verarbeitungsvorschriften beach-\nten\ni) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nj) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-\nwerten und optimieren\n15   Formulieren, Herstellen,     a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-\nApplizieren und Prüfen          dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie,\nvon lösemittelhaltigen          systemspezifische Eigenschaften und Kosten-\nBeschichtungsstoffen            aspekte berücksichtigen\nund -systemen für Holz\nund Holzwerkstoffe           b) Rohstoffe auswählen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B   c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswäh-\nNummer 5)                       len und einsetzen\nd) verfahrenstechnische Parameter festlegen\ne) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen\nder Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen\n13\nf) Untergrund wässern, schleifen und bleichen\ng) Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert\nauswählen und einsetzen",
        "906             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                     Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                           3                                     4\nh) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-\nduktspezifische Verarbeitungsvorschriften beach-\nten\ni) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nj) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-\nwerten und optimieren\n16   Formulieren, Herstellen,     a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-\nApplizieren und Prüfen          dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie,\nvon lösemittelhaltigen          systemspezifische Eigenschaften und Kosten-\nBeschichtungsstoffen            aspekte berücksichtigen\nund -systemen für\nKunststoffoberflächen        b) Rohstoffe auswählen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B   c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswäh-\nNummer 6)                       len und einsetzen\nd) verfahrenstechnische Parameter festlegen\ne) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen\nder Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen\nf) Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen                           13\nund vorbehandeln\ng) Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert\nauswählen und einsetzen\nh) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-\nduktspezifische Verarbeitungsvorschriften beach-\nten\ni) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nj) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-\nwerten und optimieren\n17   Formulieren, Herstellen,     a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-\nApplizieren und Prüfen          dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie,\nvon lösemittelhaltigen          systemspezifische Eigenschaften und Kosten-\nBeschichtungsstoffen            aspekte berücksichtigen\nund -systemen für\nmetallische Untergründe      b) Rohstoffe auswählen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B   c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswäh-\nNummer 7)                       len und einsetzen\nd) verfahrenstechnische Parameter festlegen\ne) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen\nder Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen                                     13\nf) Untergrund entfetten und mechanisch vorbehan-\ndeln\ng) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-\nduktspezifische Verarbeitungsvorschriften beach-\nten\nh) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\ni) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-\nwerten und optimieren",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020                   907\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                     Zu vermittelnde                    im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                           3                                         4\n18   Formulieren, Herstellen,     a) Anforderungsprofil erstellen und dabei insbeson-\nApplizieren und Prüfen          dere die Anwendung im konstruktiven Stahlbau,\nvon Korrosionsschutz-           die Verarbeitung unter Witterungsbedingungen so-\nsystemen                        wie Ökologie- und Kostenaspekte berücksichtigen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 8)                    b) Rohstoffe auswählen\nc) Maschinen und Geräte auswählen und einsetzen\nd) verfahrenstechnische Parameter festlegen\ne) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen\nder Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen\nf) Untergründe durch abtragende Verfahren maschi-                              13\nnell und manuell vorbereiten\ng) Applikationstechnik systemspezifisch unter Be-\nrücksichtigung der Witterung auswählen und ein-\nsetzen\nh) Beschichtungsstoffe unter Beachtung produktspe-\nzifischer Verarbeitungsvorschriften applizieren\ni) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nj) Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis be-\nwerten und Korrosionsschutzsystem optimieren\n19   Formulieren, Herstellen,     a) systemspezifische Eigenschaften von Pulverlack-\nApplizieren und Prüfen          systemen erläutern\nvon Pulverlacksystemen\nb) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B\ndungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie,\nNummer 9)\nsystemspezifische Eigenschaften und Kosten-\naspekte berücksichtigen\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und\nsieben\ne) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere\nTemperatur und Verweilzeit, festlegen und einhal-\nten                                                                         13\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen\nder Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen\ng) Objekte vorbereiten\nh) Objekte elektrostatisch beschichten\ni) Overspray rückgewinnen und aufarbeiten\nj) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nk) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-\nwerten und optimieren\n20   Formulieren, Herstellen,     a) systemspezifische Eigenschaften           von Elektro-\nApplizieren und Prüfen          tauchlacken erläutern\nvon Elektrotauchlacken\nb) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B\ndungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie,\nNummer 10)\nsystemspezifische Eigenschaften und Kosten-\naspekte berücksichtigen",
        "908             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                     Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                           3                                     4\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswäh-\nlen und einsetzen\ne) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere\npH-Wert und Temperatur, festlegen\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen\nder Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen\n13\ng) Objekte vorbereiten\nh) Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchanla-\ngen erklären\ni) Applikationsparameter festlegen, insbesondere\nSpannung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweilzeit,\npH-Wert und nichtflüchtigen Anteil\nj) Objekte unter Einhaltung der Applikationsparame-\nter elektroforetisch beschichten und dabei pro-\nduktspezifische Verarbeitungsvorschriften beach-\nten\nk) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nl) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-\nwerten und optimieren\n21   Formulieren, Herstellen,     a) systemspezifische Eigenschaften von Druckfarben\nApplizieren und Prüfen          erläutern\nvon Druckfarben\nb) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B\ndungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie,\nNummer 11)\nsystemspezifische Eigenschaften und Kosten-\naspekte berücksichtigen\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Maschinen und Geräte zur Herstellung auswählen\nund einsetzen\ne) verfahrenstechnische Parameter festlegen\n13\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen\nder Druckfarben prüfen sowie Korrekturmaßnah-\nmen einleiten und durchführen\ng) Substrat für das Druckverfahren vorbereiten\nh) Druckverfahren berücksichtigen\ni) Druckfarben unter Berücksichtigung der Filmbil-\ndungsmechanismen trocknen und härten\nj) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-\nwerten, optimieren\n22   Formulieren, Herstellen      a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren\nund Prüfen von Bindemitteln b) Ausgangsstoffe auswählen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 12)                   c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen\nd) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf an-                         13\nhand ermittelter Kenndaten steuern\ne) Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschichtungs-\nstoff prüfen und Bindemittel optimieren",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020                   909\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                     Zu vermittelnde                    im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                           3                                         4\n23   Durchführen farbmetrischer   a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläu-\nArbeiten                        tern\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B\nb) farbmetrische Messungen durchführen\nNummer 13)\nc) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren\n13\nd) Farbmittel nach optischen, chemischen und ther-\nmischen Eigenschaften auswählen\ne) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten\n24   Untersuchen von              a) Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschich-\nBeschichtungen und              tungsfehler und ihre Ursachen feststellen sowie\nBeschichtungsstoffen            Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Präparationstechnik         zur     Ursachenermittlung\nNummer 14)\nvon Oberflächenstörungen anwenden\nc) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen\nd) Zusammensetzung von Beschichtungen und Be-\nschichtungsstoffen spektroskopisch oder fotome-\ntrisch untersuchen\ne) Beschichtungsstoffe mittels physikalischer, chemi-                          13\nscher und koloristischer Methoden untersuchen\nf) statistische Methoden zur Qualitätssicherung an-\nwenden\ng) Validierung von Messverfahren durchführen\nund dokumentieren, Messwerte auswerten und Er-\ngebnisse interpretieren\nh) Methoden der Fehlerfrüherkennung, Fehlerbeseiti-\ngung und Fehlervermeidung anwenden\n25   Durchführen                  a) zu beschichtende Objekte vorbereiten und prüfen\napplikationstechnischer      b) Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach\nArbeiten unter\nunterschiedlichen Verfahren beschichten\nProzessbedingungen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B   c) Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und\nNummer 15)                      härten                                                                      13\nd) beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehlerfrei-\nheit prüfen\ne) Applikationsprozess optimieren\n26   Durchführen                  a) Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Entwick-\nproduktionstechnischer          lungsrezepturen, erstellen\nArbeiten zur\nb) Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und\nFertigungsübertragung\nStoffeigenschaft, auswählen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 16)                   c) Produktionsaufträge planen\nd) Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab her-                              13\nstellen und abfüllen\ne) Produktionskosten ermitteln und Produktionsver-\nfahren optimieren\nf) Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren",
        "910              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                      Zu vermittelnde                  im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.    182.\nWoche Woche Woche\n1                   2                                           3                                       4\n27   Digitalisierung in Forschung, a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikati-\nEntwicklung, Analytik und        onsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mit-\nProduktion                       wirken\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku-\nNummer 17)\nmentieren und sichern\nc) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digita-\nlen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseiti-\ngung von Fehlern einleiten\nd) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenana-                        13\nlysen oder Simulationen durchführen und zur Op-\ntimierung von Prozessen nutzen\ne) Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen\nund stationären Arbeitsmitteln einsetzen\nf) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen All-\ntag selbsttätig nutzen\ng) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz\nund zur Sicherheit digitaler Daten einhalten\n28   Arbeiten mit vernetzten und a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und opti-\nautomatisierten Systemen         mieren\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Labor-Informations- und Labor-Management-Sys-\nNummer 18)\nteme einsetzen\n13\nc) Daten über digitale Netze austauschen\nd) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erken-\nnen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung\neinleiten\n29   Prozessbezogene               a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken\nArbeitstechniken              b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B\nbewerten\nNummer 19)\nc) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen                               13\nd) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren\ne) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren\n30   Umweltbezogene                a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfall-\nArbeitstechniken                 wirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhal-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B       tung mitwirken\nNummer 20)\nb) Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltpa-\nrametern unter Beachtung einschlägiger Vorschrif-\nten bestimmen                                                             13\nc) Emissionen und Immissionen messen\nd) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von\nRegelwerken vergleichen, dokumentieren und be-\nurteilen sowie Maßnahmen veranlassen"
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