GET /v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-21-1/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": "bgbl1-2020-21-1",
    "kind": "bgbl1",
    "year": 2020,
    "number": 21,
    "date": "2020-05-06T00:00:00Z",
    "url": "https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/21#page=2",
    "api_url": "https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-21-1/",
    "document_url": "https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_21.pdf#page=2",
    "order": 1,
    "title": "Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie zur Änderung des Bundesberggesetzes",
    "law_date": "2020-04-29T00:00:00Z",
    "page": 864,
    "pdf_page": 2,
    "num_pages": 3,
    "content": [
        "864              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung\nder Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer\nvon Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt-\nund Hochrisikogebieten sowie zur Änderung des Bundesberggesetzes\nVom 29. April 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       3. zur Verhinderung künftiger Verstöße.\n(3) Die Bundesanstalt kann dabei insbesondere\nArtikel 1\n1. den Unionseinführern, den Inhabern der Unterneh-\nGesetz                                 men der Unionseinführer und ihrer Vertretung und\nzur Durchführung                            bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht\nder Verordnung (EU) 2017/821                        rechtsfähigen Vereinen den nach Gesetz oder Sat-\ndes Europäischen Parlaments                         zung zur Vertretung berufenen Personen aufgeben,\nund des Rates vom 17. Mai 2017                        die zur nachträglichen Kontrolle nach Artikel 11 der\nzur Festlegung von Pflichten zur                     Verordnung (EU) 2017/821 notwendigen Unterlagen,\ndie zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten nach\nErfüllung der Sorgfaltspflichten\nden Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821\nin der Lieferkette für Unionseinführer                  geeignet sind, vorzulegen,\nvon Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und\nGold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten              2. Personen laden und von ihnen nach Maßgabe des\n§ 6 Auskünfte verlangen,\n(Mineralische-Rohstoffe-\nSorgfaltspflichten-Gesetz – MinRohSorgG)               3. die Offenlegung oder Veröffentlichung von Informa-\ntionen entsprechend Artikel 4 Buchstabe a, Artikel 5\n§1                                  Absatz 2 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/821\nanordnen,\nZweck\n4. dem betroffenen Unionseinführer aufgeben, inner-\nDieses Gesetz dient der Durchführung der Verord-\nhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Anordnung\nnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments\neiner Abhilfemaßnahme nach Artikel 16 Absatz 3 der\nund des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von\nVerordnung (EU) 2017/821 einen Plan, einschließlich\nPflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lie-\neines Zeitplans zur Umsetzung der Abhilfemaßnahme\nferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram,\nvorzulegen,\nderen Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikoge-\nbieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1) sowie der zu        5. die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen\ndieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommis-              treffen, um festzustellen, ob der betroffene Unions-\nsion erlassenen Ergänzungs- und Durchführungsbe-                einführer die ihm aufgegebenen Abhilfemaßnahmen\nstimmungen.                                                     angemessen und innerhalb des ihm vorgegebenen\nZeitraums umgesetzt hat, oder\n§2                              6. dem betroffenen Unionseinführer nach Feststellung\nZuständige Behörde                           eines Verstoßes und Anordnung einer Abhilfemaß-\nZuständige Behörde im Sinne des Artikels 10 der              nahme zusätzlich aufgeben,\nVerordnung (EU) 2017/821 ist die Bundesanstalt für              a) auf seine Kosten innerhalb eines bestimmten\nGeowissenschaften und Rohstoffe (Bundesanstalt).                   Zeitraums erneut eine Prüfung durch einen unab-\nhängigen Dritten nach Artikel 6 der Verordnung\n§3                                     (EU) 2017/821 vornehmen zu lassen, bei der ins-\nAufgaben, Eingriffsbefugnisse                         besondere die Umsetzung der Abhilfemaßnahme\nzu berücksichtigen ist, und\n(1) Der Bundesanstalt obliegt die Durchführung der\nVerordnung (EU) 2017/821, dieses Gesetzes, der auf-             b) der Bundesanstalt den Prüfbericht des unabhän-\ngrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-                  gigen Dritten zur erneuten Kontrolle zukommen\ngen und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, soweit                 zu lassen.\ndiese Rechtsakte den zuständigen Behörden der Mit-             (4) Die Bundesanstalt hat bei dem risikobasierten An-\ngliedstaaten Pflichten zuweisen.                            satz zur Auswahl der zu kontrollierenden Unionseinführer\n(2) Die Bundesanstalt trifft die geeigneten und erfor-   nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/821\nderlichen Anordnungen und Maßnahmen                         insbesondere zu berücksichtigen\n1. zur Feststellung von Verstößen gegen die in § 1 be-      1. die jährliche Einfuhrmenge,\nzeichneten Rechtsakte,                                  2. den Ursprung und den Transportweg der eingeführ-\n2. zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder                 ten Minerale und Metalle und",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020                          865\n3. ob die eingeführten Minerale und Metalle anderen                         Lieferkette nach Artikel 4 Buchstabe c der Verord-\nRisiken in der Lieferkette unterfallen, die zu einer kri-               nung (EU) 2017/821 benannten Personen,\ntischen Einstufung im Sinne der Leitsätze der Orga-                  3. die Art und Weise der Risikoermittlung,\nnisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und\nEntwicklung für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht                   4. vorhandene Beschwerdemechanismen und Früh-\nzur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für                     warnsysteme zur Risikoerkennung,\nMinerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten* füh-                  5. die konkrete Risikobewertung einschließlich der\nren.                                                                    Grundlagen dieser Risikobewertung,\n(5) Die Bundesanstalt hat einmal jährlich über die                    6. die Strategien zur Verhinderung, Minimierung und\nUmsetzung der Verordnung (EU) 2017/821 im jeweils                           Beseitigung negativer Auswirkungen aus ermittel-\nvorausgegangenen Kalenderjahr zu berichten. Der Be-                         ten Risiken,\nricht soll auf festgestellte Verstöße und angeordnete                    7. die Systeme zur Rückverfolgbarkeit der Gewahr-\nAbhilfemaßnahmen hinweisen und diese erläutern,                             sams- und Lieferkette,\nohne die von den konkret genannten Abhilfemaßnahmen\nbetroffenen Unionseinführer zu benennen. Der Bericht                     8. die Art und Weise, in der die Prüfungen der Ein-\nnach Satz 1 ist erstmals für das Jahr 2021 vorzulegen                       haltung der Sorgfaltspflichten durch einen unab-\nund auf der Webseite der Bundesanstalt zu veröffent-                        hängigen Dritten nach Artikel 6 der Verordnung\nlichen.                                                                     (EU) 2017/821 durchgeführt werden sowie deren In-\nhalt und Ergebnis,\n§4                                      9. die Erfüllung der von Artikel 4 Buchstabe a, Artikel 5\nAbsatz 2 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/821\nDatenübermittlung\nvorgegebenen Informations- und Offenlegungs-\ndurch die Zollbehörden an die Bundesanstalt\npflichten und\nDie Zollbehörden übermitteln der Bundesanstalt auf\n10. den Plan zur Umsetzung einer angeordneten Abhil-\nderen Ersuchen die für die Erfüllung der Aufgaben der\nfemaßnahme.\nBundesanstalt nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 18\nder Verordnung (EU) 2017/821 erforderlichen Informa-                      (3) Wer zur Auskunft nach Absatz 1 verpflichtet ist,\ntionen, die sie bei der Überführung der von der Verord-                kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nnung (EU) 2017/821 erfassten Rohstoffe in den zoll-                    Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-\nrechtlich freien Verkehr erlangt haben.                                satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten An-\ngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder\n§5                                    eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-\nwidrigkeiten aussetzen würde. Sonstige gesetzliche\nDatenübermittlung durch die Bundesanstalt                        Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie\n(1) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen                  gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unbe-\nKommission sowie den zuständigen Behörden anderer                      rührt.\nMitgliedstaaten alle nach den Artikeln 13 und 18 der\nVerordnung (EU) 2017/821 vorgesehenen Informationen.                                               §7\n(2) Die Bundesanstalt schützt im Rahmen des gel-                                        Betretensrechte,\ntenden Rechts Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse                                 Mitwirkungs- und Duldungspflichten\nsowie personenbezogene Daten.                                             (1) Zur Durchführung der Aufgaben der Bundesan-\n(3) Für den Datenaustausch und die Datenerfassung,                  stalt dürfen die mit der Überwachung beauftragten Per-\ndie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821                      sonen der Bundesanstalt sowie Personen und Einrich-\nnotwendig sind, kann die Bundesanstalt elektronische                   tungen, derer sich die Bundesanstalt zur Durchführung\nSysteme einsetzen.                                                     ihrer Aufgaben bedient,\n1. Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume, Wirtschafts-\n§6                                        gebäude und Transportmittel der Unionseinführer\nAuskunftspflichten                                  während der Geschäfts- oder Betriebszeiten betre-\nten und besichtigen sowie\n(1) Unionseinführer und nach § 3 Absatz 3 Nummer 2\ngeladene Personen sind verpflichtet, der Bundesanstalt                 2. geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen der\nauf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die die Bun-                      Unionseinführer einsehen, aus denen sich die Ein-\ndesanstalt zur Durchführung der ihr durch dieses Ge-                       haltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 4\nsetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Auf-                       bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 ergibt oder ab-\ngaben benötigt.                                                            leiten lässt.\n(2) Die zu erteilenden Auskünfte nach Absatz 1 um-                     (2) Die Unionseinführer haben die Maßnahmen zu\nfassen insbesondere                                                    dulden. Sie haben die Personen im Sinne des Absat-\nzes 1 bei der Durchführung der Maßnahmen zu unter-\n1. die Angaben über die Erstellung einer Lieferketten-               stützen.\npolitik, die den Anforderungen nach Artikel 4 Buch-\nstabe b der Verordnung (EU) 2017/821 entspricht,                                             §8\n2. die Namen der zur Überwachung der internen Pro-                                 Verordnungsermächtigungen\nzesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\n* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesministerium für Wirtschaft gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nund Energie, 11019 Berlin; auch zu beziehen über www.bmwi.de.        stimmung des Bundesrates, im Einvernehmen mit dem",
        "866               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020\nBundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bun-                                        §9\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare\nZwangsgeld\nSicherheit und dem Bundesministerium für wirtschaft-\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung, das Verfahren               Die Höhe des Zwangsgelds im Verwaltungszwangs-\nbei nachträglichen Kontrollen nach Artikel 11 der Ver-        verfahren der Bundesanstalt beträgt bis zu 50 000\nordnung (EU) 2017/821 näher zu regeln, soweit dies zur        Euro.\nDurchsetzung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4\nbis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 erforderlich ist. Es                                   § 10\nkann dabei Einzelheiten zu dem Verfahren bei nach-\nträglichen Kontrollen durch die Bundesanstalt sowie                                Zeitliche Geltung\nzu den Auskunfts-, Duldungs- und Unterstützungs-                  Die §§ 3, 6, 7 und 9 sind erst ab dem 1. Januar 2021\npflichten regeln.                                             anzuwenden.\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ngie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung                                      Artikel 2\nohne Zustimmung des Bundesrates, im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,                     Änderung des Bundesberggesetzes\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                 In § 171a Satz 1 des Bundesberggesetzes vom\nnukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für             13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,               Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017\n1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung               (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, werden im ein-\n(EU) 2017/821 in diesem Gesetz zu ändern, soweit          leitenden Satzteil die Wörter „die am 29. Juli 2017“\nes zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschrif-          durch die Wörter „die vor dem 29. Juli 2017“ ersetzt.\nten erforderlich ist;\n2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in                                    Artikel 3\nihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs-\nInkrafttreten\nbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass\nentsprechender Vorschriften in Verordnungen der               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nEuropäischen Union unanwendbar geworden sind.             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. April 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"
    ]
}