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"title": "Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften",
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"846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020\nVerordnung\nzur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften\nVom 28. April 2020\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Artikel 1\nschaft verordnet auf Grund Änderung der\n– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Düngeverordnung1\nNummer 1 und 2 und mit Absatz 6 Nummer 1, auch Die Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I\nin Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Dünge- S. 1305) wird wie folgt geändert:\ngesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136),\nvon denen § 3 Absatz 4 und 6 durch Artikel 1 Num- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nmer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 a) Die Angaben zu den §§ 8 und 9 werden wie folgt\n(BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in Verbindung gefasst:\nmit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs- „§ 8 Nährstoffvergleich (aufgehoben)\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)\nund dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin §9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffver-\nvom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) im Einvernehmen gleiches (aufgehoben)“.\nmit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz b) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende An-\nund nukleare Sicherheit, gabe eingefügt:\n– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 „§ 13a Besondere Anforderungen zum Schutz\nNummer 3, mit Absatz 5 und mit Absatz 6 Nummer 2, der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass\nauch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des von Rechtsverordnungen durch die Lan-\nDüngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, desregierungen“.\n136), von denen § 3 Absatz 4 und 6 durch Artikel 1 c) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\nNummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai\n2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in „Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaft-\nVerbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits- licher Nutztiere je Stallplatz und Jahr oder je\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Tier“.\nS. 3165) und dem Organisationserlass der Bundes- d) In der Angabe zu Anlage 5 wird das Wort „Nähr-\nkanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) im Ein- stoffvergleich“ durch das Wort „Nährstoffein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, satz“ ersetzt.\nNaturschutz und nukleare Sicherheit, e) Die Angabe zu Anlage 6 wird wie folgt gefasst:\n– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 „Anlage 6 (aufgehoben)“.\nNummer 3 und des § 5 Absatz 2 Nummer 1, jeweils\nauch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des f) In der Angabe zu Anlage 7 wird das Wort „Stick-\nDüngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, stoffgehalt“ durch das Wort „Nährstoffgehalte“\n136), von denen § 3 Absatz 4 durch Artikel 1 Num- ersetzt.\nmer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 2. § 3 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Ab-\n– des § 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 satz 6“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 3“ er-\n(BGBl. I S. 54, 136), der durch Artikel 1 Nummer 5 setzt.\ndes Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) ge- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nändert worden ist,\n– des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Agrarzahlun- 1\nDiese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:\ngen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 1. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum\n(BGBl. I S. 1928) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus land-\nwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.\nder Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I 2. Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des\nS. 374) im Einvernehmen mit dem Bundesminis- Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen\nEmissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richt-\nterium der Finanzen und dem Bundesministerium linie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit: (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).",
"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 847\naa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Dünge- 1. innerhalb eines Abstandes von 3 Metern zur\nbedarfs“ die Wörter „um höchstens 10 Pro- Böschungsoberkante eines oberirdischen\nzent“ eingefügt und das Wort „nur“ gestri- Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines\nchen. Abstandes von 20 Metern zur Böschungs-\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „gelten Satz 1 oberkante eine Hangneigung von durch-\nund“ durch das Wort „gilt“ ersetzt. schnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen,\nc) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Tabelle 1“ 2. innerhalb eines Abstandes von 5 Metern zur\ngestrichen. Böschungsoberkante eines oberirdischen\nGewässers auf Flächen, die innerhalb eines\nd) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben. Abstandes von 20 Metern zur Böschungs-\ne) Absatz 6 wird wie folgt geändert: oberkante eine Hangneigung von durch-\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: schnittlich mindestens 10 Prozent aufweisen,\nund\n„Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der\nangebauten Kulturen sind die Phosphat- 3. innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur\ngehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach An- Böschungsoberkante eines oberirdischen\nlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen.“ Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines\nAbstandes von 30 Metern zur Böschungsober-\nbb) Im neuen Satz 3 wird das Wort „kann“ durch kante eine Hangneigung von durchschnittlich\ndas Wort „hat“, das Wort „anordnen“ durch mindestens 15 Prozent aufweisen.\ndas Wort „anzuordnen“ und das Wort\n„untersagen“ durch die Wörter „zu unter- Auf Ackerflächen dürfen die in Satz 1 genannten\nsagen“ ersetzt. Stoffe bei einer Hangneigung nach Satz 1 Num-\nmer 1 innerhalb eines Abstandes von 3 bis 20 Me-\n3. § 4 wird wie folgt geändert: tern zur Böschungsoberkante, bei einer Hang-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: neigung nach Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines\naa) In Nummer 1 zweiter Halbsatz und Nummer 2 Abstandes von 5 bis 20 Metern zur Böschungs-\nzweiter Teilsatz wird die Angabe „drei“ je- oberkante und bei einer Hangneigung nach\nweils durch die Angabe „fünf“ ersetzt. Satz 1 Nummer 3 innerhalb eines Abstandes von\n10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „im Vorjahr“ wie folgt aufgebracht werden:\ndurch die Wörter „zu den Vorkulturen des\nVorjahres“ ersetzt. 1. auf unbestellten Ackerflächen vor der Aus-\nsaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Ein-\ncc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch arbeitung,\nein Komma ersetzt.\n2. auf bestellten Ackerflächen\ndd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n„7. die Menge an verfügbarem Stickstoff, a) mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand\ndie nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 von 45 Zentimetern und mehr nur bei ent-\nzu Winterraps oder Wintergerste ab dem wickelter Untersaat oder bei sofortiger Ein-\nZeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten arbeitung,\nHauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum b) ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur\nAblauf des 1. Oktober aufgebracht wor- bei hinreichender Bestandsentwicklung\nden ist.“ oder\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zweiter und dritter c) nach Anwendung von Mulchsaat- oder\nTeilsatz wird die Angabe „drei“ jeweils durch die Direktsaatverfahren.\nAngabe „fünf“ ersetzt.\nAuf Ackerflächen mit einer Hangneigung nach\nc) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird folgender Satz 1 Nummer 3, die unbestellt sind oder nicht\nHalbsatz angefügt: über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbe-\n„; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher stand verfügen, dürfen die in Satz 1 genannten\nErzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu Stoffe ferner nur bei sofortiger Einarbeitung auf\nberücksichtigen,“. der gesamten Ackerfläche des Schlages aufge-\nbracht werden. Beträgt bei Flächen, die eine\nd) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe\nHangneigung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 auf-\n„§ 8 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 3“\nweisen, der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ermittelte\nersetzt.\nDüngebedarf mehr als 80 Kilogramm Gesamt-\n4. § 5 wird wie folgt geändert: stickstoff je Hektar, so dürfen die in Satz 1 ge-\na) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufge- nannten Stoffe nur in Teilgaben aufgebracht\nhoben. werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstick-\nstoff je Hektar nicht überschreiten dürfen. Die\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.“\n„(3) Zur Vermeidung von Abschwemmungen\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\nin oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder\nphosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nKultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht „Stunden“ die Wörter „, ab dem 1. Februar 2025\naufgebracht werden innerhalb einer Stunde“ eingefügt.",
"848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020\nb) In Absatz 2 wird nach dem Wort „oder“ das Wort 8. § 10 wird wie folgt geändert:\n„er“ eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „im\naa) In Satz 3 und 4 Nummer 1 wird jeweils die Fall der Überschreitung des ermittelten\nAngabe „Tabelle 1“ gestrichen. Düngebedarfs nach § 3 Absatz 3 Satz 3\nbb) In Satz 5 werden nach dem Wort „werden“ auch die Gründe für den höheren Dünge-\ndie Wörter „oder auf denen die Aufbringung bedarf,“ angefügt.\nvon stickstoffhaltigen Düngemitteln, ein- bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden\nschließlich Wirtschaftsdüngern, nach ande- Satz 2 ersetzt:\nren als düngerechtlichen Vorschriften oder\nvertraglich verboten ist“ eingefügt. „Der nach Satz 1 Nummer 1 jeweils für die\nSchläge, die Bewirtschaftungseinheiten oder\ncc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\ndie nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammen-\n„Flächen, auf denen die Aufbringung von gefassten Flächen aufgezeichnete Dünge-\nstickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließ- bedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des\nlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als der Düngebedarfsermittlung folgenden Ka-\ndüngerechtlichen Vorschriften oder vertrag- lenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen\nlich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berech- Gesamtsumme des Düngebedarfs zusam-\nnung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe menzufassen; die jährliche betriebliche Ge-\nder Düngung berücksichtigt werden, die samtsumme des Düngebedarfs ist nach\nnach diesen anderen Vorschriften oder Ver- Maßgabe der Anlage 5 aufzuzeichnen.“\nträgen auf diesen Flächen zulässig ist.“\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\nd) Absatz 8 wird wie folgt geändert: eingefügt:\naa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „15. Mai“ „(2) Der Betriebsinhaber hat spätestens zwei\ndurch die Wörter „Ablauf des 15. Mai“ ersetzt. Tage nach jeder Düngungsmaßnahme, ein-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „15. Dezember“ schließlich der Aufbringung nach § 3 Absatz 3\ndurch die Angabe „1. Dezember“ ersetzt. Satz 2 und 3 sowie § 5 Absatz 3 Satz 4, folgende\ncc) Folgender Satz wird angefügt: Angaben über die Düngungsmaßnahme aufzu-\nzeichnen:\n„Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an\nPhosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember 1. eindeutige Bezeichnung des Schlages, der\nbis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufge- Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3\nbracht werden.“ Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche,\ne) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „bis zum“ 2. Größe des Schlages, der Bewirtschaftungs-\njeweils durch die Wörter „bis zum Ablauf des“ einheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zu-\nersetzt. sammengefassten Fläche,\nf) Folgender Absatz 11 wird angefügt: 3. die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes,\n„(11) Auf Grünland, Dauergrünland und auf 4. die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff\nAckerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei und Phosphat, bei organischen und orga-\neiner Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai dürfen nisch-mineralischen Düngemitteln neben der\nin der Zeit vom 1. September bis zum Beginn Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge\ndes Verbotszeitraums nach Absatz 8 Satz 1 an verfügbarem Stickstoff.\nNummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 10,\nmit flüssigen organischen und flüssigen orga- Bei Weidehaltung hat der Betriebsinhaber zu-\nnisch-mineralischen Düngemitteln, einschließ- sätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art\nlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesent- und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere\nlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeich-\nAmmoniumstickstoff nicht mehr als 80 Kilogramm nen. Die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe\nGesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.“ nach Satz 1 Nummer 4 sind bis zum Ablauf des\n31. März des der Aufbringung folgenden Kalen-\n6. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt: derjahres zu einer jährlichen betrieblichen Ge-\n„(5) Ammoniumcarbonat darf nicht als Dünge- samtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammen-\nmittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflan- zufassen; die Gesamtsumme des Nährstoff-\nzenhilfsmittel angewendet werden.“ einsatzes ist nach Maßgabe der Anlage 5 aufzu-\n7. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst: zeichnen.\n„§ 8 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für\nNährstoffvergleich 1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder\n(aufgehoben) Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden,\nBaumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und\n§9 Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende\nDauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus\nBewertung des sowie Flächen, die der Erzeugung schnell-\nbetrieblichen Nährstoffvergleiches wüchsiger Forstgehölze zur energetischen\n(aufgehoben)“. Nutzung dienen,",
"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 849\n2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung „§ 13a\nbei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stick-\nstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern Besondere Anforderungen zum Schutz\ntierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von\nStickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen\nStickstoffdüngung erfolgt, (1) Die Landesregierungen haben zum Schutz\nder Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder\n3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche\nPhosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des\nNährstoffmengen an Stickstoff oder Phos-\n§ 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Num-\nphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,\nmer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes fol-\nKultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder\ngende Gebiete auszuweisen:\nAbfällen zur Beseitigung nach § 28 des Kreis-\nlaufwirtschaftsgesetzes aufbringen, 1. Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten\nchemischen Zustand nach § 7 der Grundwasser-\n4. Betriebe, die verordnung auf Grund einer Überschreitung des\nin Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthal-\na) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1\ntenen Schwellenwerts für Nitrat; hiervon auszu-\nund 2 weniger als 15 Hektar landwirt-\nnehmen sind Gebiete von Grundwasserkörpern,\nschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,\nin denen weder eine Überschreitung des in An-\nb) höchstens auf 2 Hektar Gemüse, Hopfen, lage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen\nWein oder Erdbeeren anbauen, Schwellenwerts für Nitrat noch ein steigender\nTrend von Nitrat nach § 10 der Grundwasser-\nc) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirt- verordnung und eine Nitratkonzentration von\nschaftsdüngern tierischer Herkunft von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der\nnicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff Grundwasserverordnung enthaltenen Schwel-\nje Betrieb aufweisen und lenwerts für Nitrat festgestellt worden ist,\nd) keine außerhalb des Betriebes anfallenden 2. Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigen-\nWirtschaftsdünger sowie organischen und dem Trend von Nitrat nach § 10 der Grund-\norganisch-mineralischen Düngemittel, bei wasserverordnung und einer Nitratkonzentration\ndenen es sich um Gärrückstände aus von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der\ndem Betrieb einer Biogasanlage handelt, Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellen-\nübernehmen und aufbringen.“ werts für Nitrat,\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- 3. Gebiete von Grundwasserkörpern mit Über-\nsätze 4 und 5. schreitung des in Anlage 2 der Grundwasserver-\nordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat\nd) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe „1 und 2“ oder Gebiete mit steigendem Trend von Nitrat\ndurch die Angabe „1, 2 und 4“ ersetzt. nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer\nNitratkonzentration von mindestens drei Vierteln\n9. § 12 wird wie folgt geändert: des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, die inner-\n„und 9“ die Wörter „sowie in den nach § 13a Ab- halb von Grundwasserkörpern im guten chemi-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechts- schen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grund-\nverordnung ausgewiesenen Gebieten und in wasserverordnung liegen, und\nden nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten 4. hydrologische Einzugsgebiete oder Teileinzugs-\nferner nach § 13a Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5“ gebiete von Oberflächenwasserkörpern, bei\neingefügt. denen\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Fest- a) durch Modellierungs- oder Monitoringergeb-\nmist“ die Wörter „von Huftieren oder Klauen- nisse eine Eutrophierung durch signifikante\ntieren“ eingefügt. Nährstoffeinträge, insbesondere Phosphat,\naus landwirtschaftlichen Quellen nachgewie-\n10. In § 13 werden die Absätze 2 bis 7 durch folgenden sen wurde, und\nAbsatz 2 ersetzt:\nb) die Werte für den guten ökologischen Zu-\n„(2) Den Landesregierungen wird ferner die Be- stand für Orthophosphat-Phosphor nach\nfugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Anlage 7 Nummer 2.1.2 der Oberflächenge-\nGrund des § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit wässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I\nAbsatz 5, oder auf Grund des § 4 des Düngegeset- S. 1373) oder für Gesamtphosphor nach An-\nzes Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mit- lage 7 Nummer 2.2 der Oberflächengewäs-\nteilungspflichten im Zusammenhang mit den Auf- serverordnung überschritten sind und\nzeichnungen nach § 10 Absatz 1, 2 und 4 sowie\nüber die Form der genannten Aufzeichnungen zu er- c) die biologischen Qualitätskomponenten Makro-\nlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung phyten und Phythobenthos oder Phytoplank-\nder düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist.“ ton nach Anlage 4 der Oberflächengewässer-\nverordnung schlechter als in die Klasse guter\n11. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: Zustand eingestuft wurden.",
"850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020\nZur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der 4. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 2 dürfen\nAusweisung der Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder\nbis 4 erlässt die Bundesregierung auf der Grund- Komposte in der Zeit vom 1. November bis\nlage von Artikel 84 des Grundgesetzes eine allge- zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht\nmeine Verwaltungsvorschrift. Die Landesregierun- werden; § 6 Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt\ngen überprüfen die Ausweisung der Gebiete nach entsprechend,\nSatz 1 unverzüglich nach dem Inkrafttreten der all-\n5. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1\ngemeinen Verwaltungsvorschrift und nehmen erfor-\ndürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Ge-\nderliche Änderungen bis zum Ablauf des 31. De-\nhalt an Stickstoff zu Winterraps, Wintergerste\nzember 2020 vor.\nund Zwischenfrüchten ohne Futternutzung nicht\n(2) In den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgebracht werden; der erste Halbsatz gilt im\ndurch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten Fall von Winterraps nicht, wenn durch eine re-\ngelten ab dem 1. Januar 2021 die nachfolgenden präsentative Bodenprobe auf dem jeweiligen\nabweichenden oder ergänzenden Anforderungen: Schlag oder der jeweiligen Bewirtschaftungs-\n1. der für Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten einheit nachgewiesen ist, dass die im Boden\nliegen, nach § 3 Absatz 2 ermittelte Stickstoff- verfügbare Stickstoffmenge 45 Kilogramm Stick-\ndüngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des stoff je Hektar nicht überschreitet; der erste\nlaufenden Düngejahres zu einer jährlichen be- Halbsatz gilt ferner nicht im Fall von Zwischen-\ntrieblichen Gesamtsumme des Stickstoffdünge- früchten ohne Futternutzung, wenn es sich bei\nbedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen, den aufgebrachten Düngemitteln um Festmist\ndie Gesamtsumme ist um 20 Prozent zu verrin- von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte\ngern und abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 handelt und nicht mehr als 120 Kilogramm Ge-\ndarf bei den Düngungsmaßnahmen des Betrie- samtstickstoff je Hektar aufgebracht werden; die\nbes im laufenden Düngejahr auf Flächen, die in nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Fall\nausgewiesenen Gebieten liegen, insgesamt die von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung bei\nsich ergebende verringerte Gesamtsumme nicht einer Aussaat bis zum Ablauf des 1. September\nüberschritten werden; der erste Halbsatz gilt eine längstens bis zum Ablauf des 1. Oktober\nnicht für Betriebe, die im Durchschnitt der 2021 befristete Ausnahme von der Anforderung\nFlächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nach dem ersten Halbsatz genehmigen, wenn\nnicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff der Betriebsinhaber einen Bauantrag mit den er-\nje Hektar und Jahr und davon nicht mehr als forderlichen Unterlagen auf Genehmigung der\n80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur La-\nJahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen; gerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern, wie\ndie Landesregierungen können in einer Rechts- Jauche oder Gülle, oder Gärrückständen im Sinn\nverordnung nach Absatz 1 Satz 1 vorsehen, dass des § 12 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, die Errich-\nder erste Halbsatz nicht für Dauergrünlandflächen tung oder Erweiterung noch nicht abgeschlos-\ngilt, soweit der Anteil von Dauergrünlandflächen sen werden konnte und der Betriebsinhaber dies\nan der Gesamtfläche der jeweiligen ausgewiese- nicht zu vertreten hat; im Fall der Inanspruch-\nnen Gebiete insgesamt 20 Prozent nicht über- nahme der Ausnahmegenehmigung dürfen auf\nschreitet und nachgewiesen ist, dass durch die den betroffenen Flächen nicht mehr als 60 Kilo-\nAusnahme keine zusätzliche Belastung der Ge- gramm Gesamtstickstoff je Hektar und abwei-\nwässer durch Nitrat zu erwarten ist, chend vom dritten Halbsatz Festmist von Huftie-\nren oder Klauentieren oder Komposte nicht auf-\n2. abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 dürfen\ngebracht werden oder aufgebracht worden sein,\nNährstoffe aus organischen und organisch-\nmineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirt- 6. abweichend von § 6 Absatz 11 dürfen auf Grün-\nschaftsdüngern, auch in Mischungen, unbe- land, auf Dauergrünland und auf Ackerland mit\nschadet der Vorgaben der §§ 3 und 4 nur so mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat\naufgebracht werden, dass die aufgebrachte bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom\nMenge an Gesamtstickstoff je Schlag, je Bewirt- 1. September bis zum Beginn des Verbotszeit-\nschaftungseinheit oder je nach § 3 Absatz 2 raums nach Nummer 3 mit flüssigen organischen\nSatz 3 zusammengefasster Fläche 170 Kilogramm und flüssigen organisch-mineralischen Dünge-\nGesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht über- mitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdün-\nschreitet; der erste Halbsatz gilt nicht für Betriebe, gern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem\ndie im Durchschnitt der Flächen, die in aus- Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr\ngewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar\n160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und aufgebracht werden,\nJahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm 7. im Fall des Anbaus von Kulturen mit einer Aus-\nGesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus minera- saat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen\nlischen Düngemitteln aufbringen, Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an\n3. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf\ndürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Ge- der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres\nhalt an Stickstoff auf den dort genannten Flä- eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht\nchen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Ablauf vor dem 15. Januar umgebrochen wurde; der\ndes 31. Januar nicht aufgebracht werden; § 6 erste Halbsatz gilt nicht für Flächen, auf denen\nAbsatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend, Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden,",
"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 851\nund nicht für Flächen in Gebieten, in denen der b) § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dort ge-\njährliche Niederschlag im langjährigen Mittel we- nannte Stoffe innerhalb eines Abstandes von\nniger als 550 Millimeter pro Quadratmeter be- 10 Metern zur Böschungsoberkante nicht auf-\nträgt. gebracht werden dürfen und\n(3) Die Landesregierungen haben zum Schutz c) § 5 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Stoffe bei\nder Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder einer Hangneigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1\nPhosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des Nummer 2 innerhalb eines Abstandes von\n§ 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Num- 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante\nmer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes in den nur in der dort genannten Weise aufgebracht\nnach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten und Teil- werden dürfen,\ngebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende 5. abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 die dort\noder ergänzende Anforderungen nach Maßgabe genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf\nder Sätze 2 und 3 vorzuschreiben. Die zusätzlichen unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch\nAnforderungen müssen geeignet sein spätestens innerhalb von einer Stunde nach\n1. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Beginn des Aufbringens einzuarbeiten sind;\nErreichung des dort im ersten Halbsatz genann- § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt,\nten Schwellenwerts, 6. abweichend von Absatz 2 Nummer 4 der dort\n2. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur genannte Verbotszeitraum für eines oder meh-\nErreichung der Trendumkehr, rere der genannten Düngemittel in Abhängigkeit\nvon den bodenklimatischen Verhältnissen und\n3. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zur\nStandortbedingungen um bis zu zwei Wochen\nErreichung des dort genannten Schwellenwerts\nverlängert werden kann,\nund zur Erreichung der Trendumkehr und\n7. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 3 der dort\n4. in Gebieten und Teilgebieten nach Absatz 1\ngenannte Verbotszeitraum in Abhängigkeit von\nSatz 1 Nummer 4 zur Verringerung der Eutro-\nden bodenklimatischen Verhältnissen und\nphierung.\nStandortbedingungen um bis zu vier Wochen\nAls zusätzliche Anforderungen nach den Sätzen 1 verlängert werden kann,\nund 2 kann insbesondere vorgeschrieben werden,\n8. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2\ndass\nDüngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an\n1. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 das Auf- Stickstoff nur bis zum Ablauf des 1. November\nbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von or- zu den dort genannten Kulturen aufgebracht\nganischen und organisch-mineralischen Dünge- werden dürfen,\nmitteln, bei denen es sich um Gärrückstände 9. abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch\naus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2, nur Be-\nnur erfolgen darf, wenn vor dem Aufbringen die triebe von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2\nGehalte dieser Düngemittel an Gesamtstick- Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 ausgenommen\nstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammonium- sind, die\nstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grund-\nlage wissenschaftlich anerkannter Messmetho- a) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3\nden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auf- Nummer 1 und 2 weniger als 10 Hektar land-\ntrag festgestellt worden sind, wirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,\n2. abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 3 in Gebie- b) höchstens auf 1 Hektar Gemüse, Hopfen,\nten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht nur Wein oder Erdbeeren anbauen,\nim Einzelfall angeordnet werden muss, dass c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirt-\nabweichend von § 3 Absatz 6 Satz 1 nur gerin- schaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht\ngere Phosphatmengen aufgebracht werden mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb\ndürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger aufweisen und\nDüngemittel untersagt werden muss,\nd) keine außerhalb des Betriebes anfallenden\n3. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Wirtschaftsdünger sowie organische und\nder Betriebsinhaber vor dem Aufbringen we- organisch-mineralische Düngemittel, bei de-\nsentlicher Mengen an Stickstoff den im Boden nen es sich um Gärrückstände aus dem\nverfügbaren Stickstoff auf jedem Schlag oder Betrieb einer Biogasanlage handelt, über-\njeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grün- nehmen und aufbringen,\nlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flä-\n10. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 Betriebe\nchen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für\nsicherzustellen haben, dass sie mindestens die\nden Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber\nin einem Zeitraum von sieben Monaten an-\njährlich, durch Untersuchung repräsentativer\nfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder\nProben zu ermitteln hat,\nGärrückstände sicher lagern können,\n4. abweichend von 11. abweichend von § 12 Absatz 4 Betriebe sicher-\na) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung zustellen haben, dass sie jeweils mindestens\nmit Satz 2 beim Aufbringen dort genannter die in einem Zeitraum von vier Monaten anfal-\nStoffe ein Abstand von mindestens 5 Metern lende Menge der dort genannten Düngemittel\neinzuhalten ist, sicher lagern können,",
"852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020\n12. abweichend von Absatz 2 Nummer 2 die aufge- von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirt-\nbrachte Menge an Gesamtstickstoff je Schlag, schaftsdünger sicher lagern können.\nje Bewirtschaftungseinheit oder je nach § 3 Ab- (8) Die Landesregierungen unterrichten das Bun-\nsatz 2 Satz 3 zusammengefasster Fläche auf desministerium über den erstmaligen Erlass und\nAckerland 130 Kilogramm Gesamtstickstoff je jede Änderung einer Rechtsverordnung nach den\nHektar und Jahr nicht überschreiten darf. Absätzen 1, 3 oder 7. Die Landesregierungen über-\n(4) Sofern die Landesregierungen Gebiete von prüfen die nach den Absätzen 1, 3 oder 7 erlasse-\nGrundwasserkörpern nach Absatz 1 Satz 1 Num- nen Rechtsverordnungen spätestens vier Jahre\nmer 3 nicht ausgewiesen haben, gelten ab dem nach ihrem erstmaligen Erlass und danach in Ab-\n1. Januar 2021 die abweichenden oder ergänzen- ständen von höchstens vier Jahren.“\nden Anforderungen nach Absatz 2 und die durch 12. § 14 wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnung nach Absatz 3 vorgeschriebe-\nnen zusätzlichen Anforderungen für die gesamte a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlandwirtschaftliche Nutzfläche im Gebiet des jewei- aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Satz 1,\nligen Grundwasserkörpers. Das Gebiet des jeweili- auch in Verbindung mit Satz 5,“ durch die\ngen Grundwasserkörpers ist durch die nach Lan- Wörter „Satz 1 oder 3 oder § 13a Absatz 2\ndesrecht zuständige Stelle festzulegen und be- Nummer 1 erster Halbsatz, auch in Verbin-\nkannt zu machen. dung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Ab-\n(5) Sofern die Landesregierungen Einzugsge- satz 1,“ ersetzt.\nbiete oder Teileinzugsgebiete nach Absatz 1 Satz 1 bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 3\nNummer 4 nicht ausgewiesen haben, ist ab dem Satz 1 oder 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder § 11\n1. Januar 2021 die Anforderung nach Absatz 3 Satz 2 einen dort genannten Stoff“ durch die\nSatz 3 Nummer 4 auf den dort genannten Flächen Wörter „Absatz 3 Satz 1, 2, 3 oder 4, entge-\nim gesamten Landesgebiet anzuwenden. gen § 6 Absatz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder\n(6) Soweit sich Anforderungen nach Absatz 2, Absatz 11, § 11 Satz 2, § 13a Absatz 2 Num-\nausgenommen Absatz 2 Nummer 1, oder Anforde- mer 2 erster Halbsatz oder Nummer 6 oder 7\nrungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auf erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung\nden ganzen Betrieb beziehen, können die Landes- mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, ein\nregierungen auch bestimmen, dass diese Anforde- dort genanntes Mittel oder Substrat oder\nrungen auf Betriebe anzuwenden sind, deren Flä- einen dort genannten Stoff“ ersetzt.\nchen nicht vollständig im Geltungsbereich der cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden\nRechtsverordnung liegen. durch die folgenden Nummern 5 und 6 er-\n(7) Den Landesregierungen wird die Befugnis setzt:\nübertragen, in anderen als den nach Absatz 1 Satz 1 „5. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, auch in\nausgewiesenen Gebieten, durch Rechtsverordnung Verbindung mit Satz 2, ein dort genann-\nauf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung tes Düngemittel auf den Boden aufbringt\nmit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Dünge- oder in den Boden einbringt oder\ngesetzes vorzuschreiben, dass abweichend von 6. entgegen § 7 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3\n1. § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung Satz 1, 3 oder 4, Absatz 4 oder 5 ein dort\nmit § 3 Absatz 2 Satz 2, Betriebe von den Vor- genanntes Mittel oder Substrat oder ei-\ngaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Ab- nen dort genannten Stoff anwendet.“\nsatz 1 und 2 ausgenommen sind, die b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „oder\na) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 § 6 Absatz 8 einen dort genannten Stoff“ durch\nNummer 1 und 2 weniger als 30 Hektar land- die Wörter „, § 6 Absatz 8 oder § 13a Absatz 2\nwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften, Nummer 3 erster Halbsatz, Nummer 4 erster\nb) höchstens auf 3 Hektar Gemüse, Hopfen, Halbsatz oder Nummer 5 erster Halbsatz, jeweils\nWein oder Erdbeeren anbauen, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder\n§ 15 Absatz 1, ein dort genanntes Mittel oder\nc) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirt- einen dort genannten Stoff“ ersetzt.\nschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht\nmehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nHektar aufweisen und aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Satz 1, 2\nd) keine außerhalb des Betriebes anfallenden oder 3 oder Absatz 2“ durch die Wörter\nWirtschaftsdünger sowie organischen und „, Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4“\norganisch-mineralischen Düngemittel, bei de- ersetzt.\nnen es sich um Gärrückstände aus dem bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 3“\nBetrieb einer Biogasanlage handelt, überneh- durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\nmen und aufbringen, 13. § 15 wird wie folgt gefasst:\n2. § 12 Absatz 3 Satz 1 rinderhaltende Betriebe, die „§ 15\nüber ausreichende eigene Grünland- oder\nDauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Übergangsvorschrift\nAufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen (1) Die abweichenden oder ergänzenden Anfor-\nWirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen ha- derungen nach § 13a Absatz 2 dieser Verordnung\nben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum gelten ab dem 1. Januar 2021 auch in Gebieten und",
"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 853\nTeilgebieten, für die die Landesregierungen durch Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April\neine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften\nVerordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden erlassen haben, gleich. Für die Zwecke der Anwen-\nFassung abweichende Vorschriften erlassen haben. dung von § 12 Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 1 im Fall\n(2) Anforderungen, die die Landesregierungen des § 15 Absatz 1 entsprechend.\ndurch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2\ndieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 (4) Die Landesregierungen überprüfen bis zum\ngeltenden Fassung vorgeschrieben haben, stehen Ablauf des 31. Dezember 2020, ob Änderungen\nden in § 13a Absatz 3 dieser Verordnung genannten der Rechtsverordnungen, die nach § 13 Absatz 2\nzusätzlichen Anforderungen gleich, soweit sie zur dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020\nErreichung der dort genannten Zwecke geeignet geltenden Fassung erlassen worden sind, erforder-\nsind. lich sind. Hat die Überprüfung ergeben, dass Ände-\n(3) Für die Zwecke der Anwendung von Anlage 4 rungen erforderlich sind, so passen die Landesre-\nTabelle 3, 5 und 10 dieser Verordnung stehen den gierungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020\ndort in den Vorbemerkungen und Hinweisen ge- die betroffenen Rechtsverordnungen insoweit an\nnannten Gebieten im Fall des § 15 Absatz 1 die die Vorgaben dieser Verordnung an. Die Landesre-\nGebiete und Teilgebiete, für die die Landesregie- gierungen unterrichten das Bundesministerium\nrungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 über die Ergebnisse der Überprüfung.“\n14. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)\nMittlere Nährstoffausscheidung\nlandwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr oder je Tier1“.\nb) Tabelle 2 wird aufgehoben.\n15. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)\nKennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger1\n1. Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern\ntierischer Herkunft und andere Kenngrößen\n2. Ausbringung nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste\n3. Tierart/Verfahren Gülle, Gärrückstände Festmist, Jauche, Weidehaltung2\n4. 1 2 3\n5. Rinder 85 70\n6. Schweine 80 70\n7. Geflügel 60\n8. andere Tierarten (z. B. Pferde, Schafe) 55\n9. Betrieb einer Biogasanlage 95\n1\nBasis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung.\n2\nWeidetage sind anteilig zu berechnen, über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zustän-\ndigen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind.“\n16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Die „Rindergülle“ betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\n„Rindergülle 1. bei Aufbringen auf Ackerland: 60,\n2. bei Aufbringen auf Grünland: 50;\nab 1. Februar 2025: 60“.",
"854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020\nb) Die „Schweinegülle“ betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\n„Schweinegülle 1. bei Aufbringen auf Ackerland: 70,\n2. bei Aufbringen auf Grünland: 60;\nab 1. Februar 2025: 70“.\nc) Die „Biogasanlagengärrückstand flüssig“ betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\n„Biogasanlagengärrückstand flüssig 1. bei Aufbringen auf Ackerland: 60,\n2. bei Aufbringen auf Grünland: 50;\nab 1. Februar 2025: 60“.\n17. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In Tabelle 1 Nummer 10 Spalte 3 wird die Angabe „oder 3“ durch die Wörter „oder 4 Spalte 5“ ersetzt.\nb) Nummer 1 der Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4\nfestgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4\nfestgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019,“ ersetzt.\nc) Die Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 5 werden wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4\nfestgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4\nfestgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019,“ ersetzt.\nd) Die Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 10 werden wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a\nAbsatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019“ ersetzt.\nbbb) In Satz 2 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a\nAbsatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019,“ ersetzt.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a\nAbsatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019“ ersetzt.\nbbb) In Satz 3 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a\nAbsatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019,“ ersetzt.\n18. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 5\n(zu § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2)\nJährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz\nfür Stickstoff (N) und Phosphat (P2O5) für das Düngejahr ………\n1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffeinsatz\n– Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n– Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n– Beginn und Ende des Düngejahres: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n– Datum der Erstellung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n– Gesamtbetrieblicher Düngebedarf:\n• Stickstoff (in kg N): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n• Phosphat (in kg P2O5): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .",
"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 855\n2. Erfassung der im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe\n1 2 3 4\nStickstoff Phosphat\nkg N kg P2O5\n1. Mineralische Düngemittel Mineralische Düngemittel\n2. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft\n3. davon verfügbarer Stickstoff Weidehaltung\n4. Weidehaltung Sonstige organische Düngemittel\n5. Sonstige organische Düngemittel Bodenhilfsstoffe\n6. davon verfügbarer Stickstoff Kultursubstrate\n7. Bodenhilfsstoffe Pflanzenhilfsmittel\n8. Kultursubstrate Abfälle zur Beseitigung (§ 28 Absatz 2\noder 3 KrWG)\n9. Pflanzenhilfsmittel Sonstige\n10. Abfälle zur Beseitigung (§ 28 Absatz 2\noder 3 KrWG)\n11. Stickstoffbindung durch Leguminosen\n12. Sonstige\n13. Summe Gesamtstickstoff Summe Phosphat\n14. Summe Gesamtstickstoff in kg N pro\nha landwirtschaftlich genutzter Fläche\nnach § 6 Absatz 4\n15. Summe verfügbarer Stickstoff “.\n19. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 6\n(aufgehoben)“.\n20. Anlage 7 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 7\n(zu § 3 Absatz 2 und 6 und § 4 Absatz 3)\nNährstoffgehalte pflanzlicher Erzeugnisse\nTabelle 1\nAckerkulturen\n1 2 3 4 5 6 7\nKultur Ernteprodukt % TM i. d. FM HNV1 kg N/dt FM kg P2O5/dt FM kg P/dt FM\nGetreide, Körnermais\nWeizen Korn (12 % RP2) 86 – 1,81 0,80 0,35\nStroh 86 – 0,50 0,30 0,13\nKorn + Stroh3 – 0,8 2,21 1,04 0,45\nKorn (14 % RP2) 86 – 2,11 0,80 0,35\nStroh 86 – 0,50 0,30 0,13\nKorn + Stroh3 – 0,8 2,51 1,04 0,45\nKorn (16 % RP2) 86 – 2,41 0,80 0,35\nStroh 86 – 0,50 0,30 0,13\nKorn + Stroh3 – 0,8 2,81 1,04 0,45",
"856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020\n1 2 3 4 5 6 7\nKultur Ernteprodukt % TM i. d. FM HNV1 kg N/dt FM kg P2O5/dt FM kg P/dt FM\nWintergerste Korn (12 % RP2) 86 – 1,65 0,80 0,35\nStroh 86 – 0,50 0,30 0,13\nKorn + Stroh3 – 0,7 2,00 1,01 0,44\nKorn (13 % RP2) 86 – 1,79 0,80 0,35\nStroh 86 – 0,50 0,30 0,13\nKorn + Stroh3 – 0,7 2,14 1,01 0,44\nRoggen Korn (11 % RP2) 86 – 1,51 0,80 0,35\nStroh 86 – 0,50 0,30 0,13\nKorn + Stroh3 – 0,9 1,96 1,07 0,47\nKorn (12 % RP2) 86 – 1,65 0,80 0,35\nStroh 86 – 0,50 0,30 0,13\nKorn + Stroh3 – 0,9 2,10 1,07 0,47\nWintertriticale Korn (12 % RP2) 86 – 1,65 0,80 0,35\nStroh 86 – 0,50 0,30 0,13\nKorn + Stroh3 – 0,9 2,10 1,07 0,47\nKorn (13 % RP2) 86 – 1,79 0,80 0,35\nStroh 86 – 0,50 0,30 0,13\nKorn + Stroh3 – 0,9 2,24 1,07 0,47\nSommerfuttergerste Korn (12 % RP2) 86 – 1,65 0,80 0,35\nStroh 86 – 0,50 0,30 0,13\nKorn + Stroh3 – 0,8 2,05 1,04 0,46\nKorn (13 % RP2) 86 – 1,79 0,80 0,35\nStroh 86 – 0,50 0,30 0,13\nKorn + Stroh3 – 0,8 2,19 1,04 0,46\nBraugerste Korn (10 % RP2) 86 – 1,38 0,80 0,35\nStroh 86 – 0,50 0,30 0,13\nKorn + Stroh3 – 0,7 1,73 1,01 0,44\nKorn (11 % RP2) 86 – 1,51 0,80 0,35\nStroh 86 – 0,50 0,30 0,13\nKorn + Stroh3 – 0,7 1,86 1,01 0,44\nHafer Korn (11 % RP2) 86 – 1,51 0,80 0,35\nStroh 86 – 0,50 0,30 0,13\nKorn + Stroh3 – 1,1 2,06 1,13 0,49\nKorn (12 % RP2) 86 – 1,65 0,80 0,35\nStroh 86 – 0,50 0,30 0,13\nKorn + Stroh3 – 1,1 2,20 1,13 0,49\nGetreide Ganzpflanze 35 – 0,56 0,23 0,10\nKörnermais Korn (10 % RP2) 86 – 1,38 0,80 0,35\nStroh 86 – 0,90 0,20 0,09\nKorn + Stroh3 – 1 2,28 1,00 0,44\nKorn (11 % RP2) 86 – 1,51 0,80 0,35",
"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 857\n1 2 3 4 5 6 7\nKultur Ernteprodukt % TM i. d. FM HNV1 kg N/dt FM kg P2O5/dt FM kg P/dt FM\nStroh 86 – 0,90 0,20 0,09\nKorn + Stroh3 – 1 2,41 1,00 0,44\nEinjährige Körnerleguminosen\nAckerbohne Korn (30 % RP2) 86 – 4,10 1,20 0,52\nStroh 86 – 1,50 0,30 0,13\nKorn + Stroh3 – 1 5,60 1,50 0,65\nErbse Korn (26 % RP2) 86 – 3,60 1,10 0,48\nStroh 86 – 1,50 0,30 0,13\nKorn + Stroh3 – 1 5,10 1,40 0,61\nLupine blau Korn (33 % RP2) 86 4,48 1,02 0,45\nStroh 86 1,50 0,30 0,13\nKorn + Stroh3 – 1 5,98 1,32 0,58\nSojabohne Korn (32 % RP2) 86 – 4,40 1,50 0,66\nStroh 86 – 1,50 0,30 0,13\nKorn + Stroh3 – 1 5,90 1,80 0,79\nÖlfrüchte\nRaps Korn (23 % RP2) 91 – 3,35 1,80 0,78\nStroh 86 – 0,70 0,40 0,17\nKorn + Stroh3 – 1,7 4,54 2,48 1,07\nSonnenblume Korn (20 % RP2) 91 – 2,91 1,60 0,70\nStroh 86 – 1,00 0,90 0,40\nKorn + Stroh3 – 2 4,91 3,40 1,50\nSenf Korn 91 – 5,08 1,77 0,77\nStroh 86 – 0,70 0,40 0,17\nKorn + Stroh3 – 1,5 6,13 2,37 1,03\nÖllein Korn 91 – 3,50 1,20 0,52\nStroh 86 – 0,53 0,20 0,09\nKorn + Stroh3 – 1,5 4,30 1,50 0,65\nFaserpflanzen\nFlachs (Faserlein) Ganzpflanze 86 – 1,00 0,64 0,28\nHanf Ganzpflanze 40 – 0,40 0,30 0,13\n(100 – 150 dt/ha TM)\nMiscanthus Ganzpflanze 80 – 0,15 0,12 0,05\n(150 – 200 dt/ha TM)\nHackfrüchte\nKartoffel Knolle 22 – 0,35 0,14 0,06\nKraut 15 – 0,20 0,04 0,02\nKnolle + Kraut3 – 0,2 0,39 0,15 0,07\nZuckerrübe Rübe 23 – 0,18 0,10 0,04\nBlatt 18 – 0,40 0,11 0,05\nRübe + Blatt3 – 0,7 0,46 0,18 0,08",
"858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020\n1 2 3 4 5 6 7\nKultur Ernteprodukt % TM i. d. FM HNV1 kg N/dt FM kg P2O5/dt FM kg P/dt FM\nGehaltsrübe Rübe 15 – 0,18 0,09 0,04\nBlatt 16 – 0,30 0,08 0,03\nRübe + Blatt3 – 0,4 0,30 0,12 0,05\nMassenrübe Rübe 12 – 0,14 0,07 0,03\nBlatt 16 – 0,25 0,06 0,02\nRübe + Blatt3 – 0,4 0,24 0,09 0,04\nFutterpflanzen\nSilomais Ganzpflanze 28 – 0,38 0,16 0,07\nSilomais Ganzpflanze 35 – 0,47 0,18 0,08\nRotklee Ganzpflanze 20 – 0,65 0,13 0,06\nLuzerne Ganzpflanze 20 – 0,65 0,14 0,06\nKleegras Ganzpflanze 20 – 0,58 0,14 0,06\nLuzernegras Ganzpflanze 20 – 0,58 0,15 0,07\nWeidelgras Ganzpflanze 20 – 0,53 0,16 0,07\n(Ackergras)\nFutterzwischen- Ganzpflanze 15 – 0,43 0,13 0,06\nfrüchte\nVermehrungspflanzen\nGrassamen- Samen 86 – 2,20 0,70 0,31\nvermehrung\nStroh 86 – 1,50 0,35 0,15\nSamen + Stroh3 – 8 14,20 3,50 1,54\nKlee-, Luzerne- Samen 91 – 5,50 1,46 0,64\nvermehrung\nStroh 86 – 1,50 0,30 0,13\nSamen + Stroh3 – 8 17,50 3,86 1,70\n1\nHaupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis.\n2\nRohproteingehalt in der TM (Trockenmasse).\n3\nNährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf Haupternteprodukt.\nTabelle 2\nGemüsekulturen und Erdbeeren\n1 2 3 4 5\nStickstoffgehalt\nkg N/100 dt FM1 kg P2O5/100 dt FM1 kg P/100 dt FM1\nKultur in kg N/100 dt FM1\nHaupternteprodukt Haupternteprodukt Haupternteprodukt\nGanzpflanze\nBlumenkohl 31,4 28 10,30 4,53\nBrokkoli 37,1 45 14,90 6,56\nBuschbohne 34,7 25 9,20 4,05\nChicorée 25 25 12,10 5,32\nChinakohl 16,3 15 9,20 4,05\nDill, Frischmarkt 30 30 9,20 4,05\nDill, Industrieware 30 30 9,20 4,05\nErdbeeren 17 5,00 2,20\nFeldsalat 45 45 9,90 4,36",
"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 859\n1 2 3 4 5\nStickstoffgehalt\nkg N/100 dt FM1 kg P2O5/100 dt FM1 kg P/100 dt FM1\nKultur in kg N/100 dt FM1\nHaupternteprodukt Haupternteprodukt Haupternteprodukt\nGanzpflanze\nFeldsalat, großblättrig 45 45 9,90 4,36\nGemüseerbse 52 100 22,90 10,08\nGrünkohl 46,2 49 16,30 7,17\nGurke, Einleger 17,1 15 6,90 3,04\nKnollenfenchel 24,3 20 6,90 3,04\nKohlrabi 29,8 28 10,30 4,53\nKohlrübe 26 11,50 5,06\nKürbis 25 25 20,60 9,06\nMairüben (mit Laub) 17 17 10,30 4,53\nMöhre, Bund- 17 17 8,20 3,61\nMöhre, Industrie- 17,3 13 8,00 3,52\nMöhre, Wasch- 16,8 13 8,00 3,52\nPastinake 33,3 25 23,60 10,38\nPetersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt 45 45 11,50 5,06\nPetersilie, Blatt-, 43,6 45 11,50 5,06\nnach einem Schnitt\nPetersilie, Wurzel- 42 42 13,70 6,03\nPorree 27 25 8,00 3,52\nRadies 20 20 6,90 3,04\nRettich, Bund- 17 17 7,60 3,34\nRettich, deutsch 17,1 14 8,00 3,52\nRettich, japanisch 13,1 10 6,00 2,64\nRhabarber ab Ertragsbeginn 18 4,80 2,11\nRosenkohl 46,9 65 19,50 8,58\nRote Rüben 27 28 11,50 5,06\nRotkohl 25,6 22 8,00 3,52\nRucola, Feinware 36,7 40 10,30 4,53\nRucola, Grobware 36,7 40 10,30 4,53\nSalate, Baby Leaf Lettuce 35 35 8,00 3,52\nSalate, Blatt-, grün 19 19 6,90 3,04\n(Lollo, Eichblatt, Krul)\nSalate, Blatt-, rot 19 19 6,90 3,04\n(Lollo, Eichblatt, Krul)\nSalate, Eissalat 15,5 14 5,70 2,51\nSalate, Endivien, Frisée 25 25 6,00 2,64\nSalate, Endivien, glattblättrig 20 20 6,00 2,64\nSalate, Kopfsalat 18 18 6,90 3,04\nSalate, Radicchio 25 25 9,20 4,05\nSalate, verschiedene Arten 19 19 6,90 3,04\nSalate, Romana 20 20 9,20 4,05\nSalate, Romana, Herzen 26,8 24 9,20 4,05\nSalate, Zuckerhut 20 20 11,50 5,06",
"860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020\n1 2 3 4 5\nStickstoffgehalt\nkg N/100 dt FM1 kg P2O5/100 dt FM1 kg P/100 dt FM1\nKultur in kg N/100 dt FM1\nHaupternteprodukt Haupternteprodukt Haupternteprodukt\nGanzpflanze\nSchnittlauch, gesät, 50 50 13,70 6,03\nbis 1. Schnitt\nSchnittlauch, gesät, 50 50 13,70 6,03\nnach einem Schnitt\nSchnittlauch, 50 50 13,70 6,03\nAnbau für Treiberei\nSchwarzwurzel 23,8 23 16,00 7,04\nSellerie, Bund- 27 27 12,60 5,54\nSellerie, Knollen- 26,7 25 14,90 6,56\nSellerie, Stangen- 25 25 11,50 5,06\nSpargel ab Ertragsbeginn 26 8,20 3,61\nSpinat, Blatt-, FM1, Baby 45 45 11,50 5,06\nSpinat, Blatt-, Standard 40 40 11,50 5,06\nSpinat, Hack, Standard 36 36 11,50 5,06\nStangenbohne, Standard 29,5 25 9,20 4,05\nTeltower Rübchen 32,5 45 24,10 10,60\n(Herbstanbau)\nWeißkohl, Frischmarkt 24,2 20 7,30 3,21\nWeißkohl, Industrie 23,3 20 7,30 3,21\nWirsing 37,5 35 11,50 5,06\nZucchini 23 16 6,00 2,64\nZuckermais 31,7 35 16,00 7,04\nZwiebel, Bund- 20 20 6,00 2,64\nZwiebel, Trocken- 22,4 18 8,00 3,52\n1\nFM = Frischmasse.\nTabelle 3\nGrünland\nAnzahl Nutzungen Ernteprodukt Nährstoffgehalt in kg Nährstoff/dt TM1\nN P2O5 P\n1 Nutzung (40 dt/ha TM1) Ganzpflanze 1,38 0,50 0,22\n2 Nutzungen (55 dt/ha TM1) Ganzpflanze 1,82 0,65 0,29\n3 Nutzungen (80 dt/ha TM1) Ganzpflanze 2,40 0,71 0,31\n4 Nutzungen (90 dt/ha TM1) Ganzpflanze 2,70 0,81 0,36\n5 Nutzungen (110 dt/ha TM1) Ganzpflanze 2,80 0,87 0,38\n1\nTM = Trockenmasse“.\n21. Anlage 9 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:\na) In Zeile 16, Spalte 5 wird die Angabe „7,2“ durch die Angabe „8,5“ ersetzt.\nb) In Zeile 17, Spalte 5 wird die Angabe „7,5“ durch die Angabe „7,2“ ersetzt.\nc) In Zeile 18, Spalte 5 wird die Angabe „8,0“ durch die Angabe „7,5“ ersetzt.\nd) In Zeile 19, Spalte 5 wird die Angabe „8,5“ durch die Angabe „8,0“ ersetzt.",
"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020 861\nArtikel 2\nFolgeänderungen\n(1) § 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung über das Inverkehr-\nbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I\nS. 1062), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I\nS. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„a) nach § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung von Aufzeich-\nnungen verpflichtet sind und“.\n(2) § 2 Satz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. De-\nzember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nnung vom 24. September 2019 (BAnz AT 27.09.2019 V1) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefasst:\n„Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13a Absatz 3\nder Düngeverordnung von den in Satz 1 genannten Anforderungen abwei-\nchende Anforderungen vorschreiben oder durch Rechtsverordnungen nach\n§ 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung\nin der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften\nerlassen haben, die sich jeweils auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind\nabweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Landesrecht zu beachten.“\nArtikel 3\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut\nder Düngeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. April 2020\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"
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