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    "title": "Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen",
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        "840             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020\nGesetz\nzur Verbesserung der Rahmenbedingungen\nluftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen\nVom 22. April 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „die Ver-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  pflichtung zur“ die Wörter „Beibringung eines\närztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die\nArtikel 1                                     Annahme von Alkohol- oder Medikamenten-\nabhängigkeit begründen, oder zur“ eingefügt.\nÄnderung des\nLuftsicherheitsgesetzes                           cc) Folgender Satz wird angefügt:\nDas Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005                        „Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch,\n(BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 154 des Geset-               wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen\nzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert                    ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                    von Alkohol, Medikamenten oder Betäu-\nbungsmitteln vorlagen oder vorliegen.“\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „der in Absatz 3\na) Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze               Nr. 2 und 4 genannten Behörden“ durch die Wör-\nersetzt:                                                     ter „nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4“ er-\n„Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die              setzt.\nÜberprüfung, wenn die betroffene Person nach              d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1\n§ 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsge-                 Nr. 1 und 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1\nsetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer             Nummer 1 und 5“ und die Wörter „Absatz 1 Nr. 2\nÜberprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbe-              und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Num-\nhörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheits-                mer 2 bis 4“ ersetzt.\nüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die\nnach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungs-           e) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Län-\ngesetzes zuständige Stelle informiert die Luft-              der“ die Wörter „und das Zollkriminalamt“ einge-\nsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko               fügt.\nnach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes              f) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „oder den\nfestgestellt oder die Betrauung der betroffenen              nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen“\nPerson mit einer sicherheitsempfindlichen Tätig-             durch die Wörter „, dem jeweiligen Flugplatzbe-\nkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheits-             treiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunterneh-\nüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.“             men, für dessen oder deren Sicherheitsbereich\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt\nwurde oder für den oder für die eine Tätigkeit\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenom-\naaa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern                men wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitge-\n„Verfassungsschutzbehörden der Län-               ber“ ersetzt.\nder“ ein Komma und die Wörter „der             g) In Absatz 9b werden nach dem Wort „Monats“\nBundespolizei und dem Zollkriminalamt“            die Wörter „die Tätigkeitsaufnahme sowie“ einge-\neingefügt und werden die Wörter „dem              fügt.\nZollkriminalamt,“ gestrichen.\nh) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\nbbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort\naa) In Satz 1 wird das Wort „bei“ durch die Wör-\n„Bundeszentralregister“ ein Komma und\nter „auf Antrag der betroffenen Person“ und\ndie Wörter „eine Auskunft aus dem Er-\ndas Wort „mitwirken“ durch die Wörter\nziehungsregister und eine Auskunft aus\n„durchführen und bei solchen mitwirken“ er-\ndem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen\nsetzt.\nVerfahrensregister“ eingefügt.\nbb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-\nccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende\nsetzt:\ndurch ein Komma ersetzt.\n„Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuver-\nddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle\n„6. in Fällen der Überprüfung von Belie-               sicherheitserhebliche Informationen nach den\nhenen nach § 16a Anhaltspunkte,                    Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zu-\ndie gegen eine Beleihung sprechen                  verlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeits-\nkönnten, mit der beleihenden Be-                   überprüften Person übermitteln. Stammen die\nhörde erörtern.“                                   Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020               841\nNummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde,                    Ausbildungsbetriebes nach Absatz 6, das auf\nist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit                Übermittlung der zu einer Person nach Num-\ndieser Behörde zulässig.“                                    mer 1 und den Buchstaben a bis c gespeicher-\ni) Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-                     ten Daten gestellt wurde, einschließlich der\ndert:                                                             Behörde oder der Stelle oder des Ausbil-\ndungsbetriebes und des Datums des Ersu-\naa) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende                     chens.\ndurch ein Komma ersetzt.\n(4) Die Luftsicherheitsbehörden der Länder über-\nbb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:                   mitteln der das gemeinsame Luftsicherheitsregister\n„d) im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb         führenden Stelle die Daten nach Absatz 3. In den\nvon drei Jahren nach Feststellung eines          Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b und c\nSicherheitsrisikos nach § 5 des Sicher-          darf eine Übermittlung der Daten erst erfolgen, wenn\nheitsüberprüfungsgesetzes;“.                     die der Speicherung der Daten zugrunde liegende\nj) Folgender Absatz 12 wird angefügt:                          Entscheidung unanfechtbar oder sofort vollziehbar\nist. Entfällt die Vollziehbarkeit einer nach Absatz 3\n„(12) Widerspruch und Anfechtungsklage ge-              Nummer 2 Buchstabe b und c eingetragenen Ent-\ngen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer               scheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher\nZuverlässigkeitsfeststellung haben keine auf-              Entscheidung, so wird die Eintragung aus dem Re-\nschiebende Wirkung.“                                       gister entfernt.\n2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:                           (5) Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister\n„§ 7a                              führende Stelle übermittelt den Luftsicherheitsbe-\nGemeinsames Luftsicherheitsregister                  hörden der Länder und des Bundes auf deren Ersu-\nchen die zu einer Person nach Absatz 3 gespeicher-\n(1) Die Luftsicherheitsbehörden der Länder kön-\nten Daten, soweit dies zur Erfüllung einer in Absatz 2\nnen ein gemeinsames Luftsicherheitsregister errich-\ngenannten Aufgabe durch die das Ersuchen stel-\nten und führen, in dem für Zwecke des Absatzes 2\nlende Luftsicherheitsbehörde erforderlich ist. Die\nDaten nach Absatz 3 von zuverlässigkeitsüberprüf-\nDaten dürfen ausschließlich zu dem in Satz 1 ge-\nten Personen nach § 7 Absatz 1 gespeichert werden\nnannten Zweck verwendet werden.\ndürfen. Die Luftsicherheitsbehörden nach Satz 1\nkönnen sich auf eine ausführende Stelle verständi-                (6) Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister\ngen.                                                           führende Stelle übermittelt den in § 7 Absatz 1 Num-\nmer 2 genannten Stellen, den für die Erlaubnis für\n(2) Das gemeinsame Luftsicherheitsregister dient\nLuftfahrer zuständigen Luftfahrtbehörden und den\n1. der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 so-            für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortlichen\nwie                                                        Ausbildungsbetrieben auf deren Ersuchen die zu\n2. der Durchführung von Aufsichts- und Qualitäts-              einer Person nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buch-\nkontrollmaßnahmen im Sinne von Anhang II der               stabe a gespeicherten Daten, soweit diese Daten zur\nVerordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen              Bestätigung einer ihnen vorgelegten positiven Be-\nParlaments und des Rates vom 11. März 2008                 scheidung der Zuverlässigkeit erforderlich sind. Die\nüber gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit            Daten dürfen ausschließlich zu dem in Satz 1 ge-\nin der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verord-        nannten Zweck verwendet werden. Nach Abschluss\nnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008,           der Überprüfung sind die übermittelten Daten unver-\nS. 72; L 164 vom 23.6.2012, S. 18), die zuletzt            züglich zu löschen.\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 18/2010 (ABl. L 7               (7) In dem Übermittlungsersuchen nach den Ab-\nvom 12.1.2010, S. 3) geändert worden ist.                  sätzen 5 und 6 sind folgende Daten der betroffenen\n(3) Im gemeinsamen Luftsicherheitsregister wer-             Person anzugeben:\nden folgende Daten gespeichert:                                1. Name,\n1. Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname,                  2. Vorname,\nGeburtsdatum und Geburtsort der zuverlässig-               3. gegebenenfalls Geburtsname,\nkeitsüberprüften Personen sowie\n4. Geburtsdatum und\n2. die Tatsache, dass\n5. Geburtsort.\na) die Zuverlässigkeit festgestellt wurde, ein-\nschließlich der feststellenden Behörde und              Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 5\ndes Datums der Entscheidung,                            und 6 darf nur erfolgen, wenn die in dem Ersuchen\nenthaltenen Daten mit den im Luftsicherheitsregister\nb) die Zuverlässigkeit verneint wurde, einschließ-         gespeicherten Daten nach Absatz 3 Nummer 1 über-\nlich der feststellenden Behörde und des Da-             einstimmen.\ntums der Entscheidung,\n(8) Die Übermittlung und der Abruf der Daten\nc) eine Entscheidung, mit der die Zuverlässigkeit          nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen im automatisier-\nfestgestellt wurde, zurückgenommen oder                 ten Verfahren. Die nach Absatz 4 zur Übermittlung\nwiderrufen worden ist, einschließlich der rück-         verpflichteten und nach den Absätzen 5 und 6\nnehmenden oder widerrufenden Behörde und                abrufberechtigten Stellen haben durch geeignete\ndes Datums der Entscheidung,                            technische und organisatorische Maßnahmen sicher-\nd) ein Ersuchen einer Luftsicherheitsbehörde               zustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Per-\nnach Absatz 5 oder einer Stelle oder eines              sonen übermittelt und abgerufen werden können.",
        "842               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020\nStellen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 bedürfen für           (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des\ndas automatisierte Verfahren einer Zulassung durch        Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 431) geändert\ndie für den Sitz des Unternehmens zuständige Luft-        worden ist, werden nach dem Wort „Sprengstoffgeset-\nsicherheitsbehörde. Die das gemeinsame Luft-              zes“ die Wörter „, § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des\nsicherheitsregister führende Stelle protokolliert bei     Luftsicherheitsgesetzes“ eingefügt.\nÜbermittlung und Abruf im automatisierten Verfah-\nren                                                                                   Artikel 4\n1. die übermittelnde oder abrufende Stelle,\nÄnderung des\n2. die übermittelten oder abgerufenen Daten und                          Bundeszentralregistergesetzes\n3. den Zeitpunkt der Übermittlung oder des Abrufs.\nIn § 61 Absatz 1 Nummer 5 des Bundeszentralregis-\nDie Protokolldaten sind nach zwei Jahren zu löschen.      tergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(9) Für die Löschung der im gemeinsamen Luft-          21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195),\nsicherheitsregister gespeicherten Daten gilt § 7 Ab-      das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. De-\nsatz 11 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.“                    zember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist,\nwerden nach dem Wort „Erlaubnisse“ die Wörter „so-\n3. In § 16 Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „nach\nwie den für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeits-\ndiesem Gesetz“ durch die Wörter „nach Absatz 2“\nüberprüfungen“ eingefügt.\nersetzt.\n4. Dem § 16a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 5\n„Die beleihende Behörde darf Auskünfte bei der\nLuftsicherheitsbehörde nach § 7 über dort vorlie-                         Änderung der Luftsicherheits-\ngende Erkenntnisse einholen.“                                     Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung\nDie      Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungs-\nArtikel 2                          verordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 947), die\nÄnderung des                          durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. April 2008\nLuftverkehrsgesetzes                      (BGBl. I S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-         ändert:\nmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt        1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „mit“ durch\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2019               die Wörter „vor der“ ersetzt und werden die Wörter\n(BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt             „, vor der Erteilung der Erlaubnis für“ durch das Wort\ngeändert:                                                         „als“ ersetzt.\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem\nWort „bedienen,“ die Wörter „und keine Zweifel            a) In Absatz 1 wird die Angabe „oder 3“ durch die\nan der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7                 Angabe „bis 4“ ersetzt und die Wörter „oder mit\ndes Luftsicherheitsgesetzes bestehen,“ gestri-                Beginn der Ausbildung als Luftfahrer“ werden ge-\nchen.                                                         strichen.\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „vorliegen“               b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\ndie Wörter „oder Zweifel an der Zuverlässigkeit\nnach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen“                   „(6) Der für die Ausbildung für Luftfahrer ver-\neingefügt.                                                    antwortliche Ausbildungsbetrieb teilt der nach\n§ 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Auf-\n2. § 26a wird wie folgt geändert:                                     nahme der Ausbildung mit. Der Wechsel eines\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Ausbildungsbetriebs ist durch den neuen Ausbil-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Einflug-,                dungsbetrieb der Luftsicherheitsbehörde, die die\nÜberflug- oder Startverbot“ durch die Wörter             Bescheinigung der Zuverlässigkeitsüberprüfung\n„ein Überflug-, Start- oder Landeverbot“ er-             ausgestellt hat, anzuzeigen. Wird das Ergebnis\nsetzt.                                                   der Zuverlässigkeitsüberprüfung zurückgenom-\nmen oder widerrufen, darf die Ausbildung nicht\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                   fortgeführt werden.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\n„(3) Die Anfechtungsklage gegen die Anord-\nnung nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wir-           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nkung.“                                                        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Länder“ die\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „in englischer                        Wörter „, die Bundespolizei sowie das Zollkri-\nSprache“ gestrichen.                                               minalamt“ eingefügt.\nArtikel 3                                  bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bundeszen-\ntralregister“ die Wörter „und dem Erziehungs-\nÄnderung der                                       register sowie die Registerbehörde nach § 492\nStrafprozessordnung                                    der Strafprozessordnung um eine Auskunft\nIn § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung in                     aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987                           Verfahrensregister“ eingefügt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020               843\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             auf Reisemotorsegler nach der Verordnung (EU)\naa) Nummer 2 wird aufgehoben.                                 Nr. 1178/2011 haben vor Beginn der entspre-\nchenden Ausbildung durch Vorlage einer Mit-\nbb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2                  teilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde\nbis 5.                                                   nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuver-\nc) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3                lässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes\nNr. 2 und 4“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 Satz 1            bestehen.“\nNummer 2 bis 4“ ersetzt.\n2. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n4. In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 und 5“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1             a) Satz 1 wird aufgehoben.\nSatz 1“ ersetzt.                                              b) In dem neuen Satz 1 in dem Satzteil vor Num-\n5. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden jeweils nach               mer 1 wird das Wort „ferner“ gestrichen.\ndem Wort „Länder“ die Wörter „sowie das Zollkrimi-\nnalamt“ eingefügt.                                                                   Artikel 7\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                                     Änderung der\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 3             Verordnung über den Betrieb des Zentralen\nSatz 1 Nr. 2 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes              Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters\nbeteiligten Behörden oder Stellen“ durch die              In § 6 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb des\nWörter „§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Luft-         Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters\nsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden, dem          vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt\njeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen      durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\nLuftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Si-        (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird nach Num-\ncherheitsbereich eine Zugangsberechtigung ge-          mer 5c folgende Nummer 5d eingefügt:\nmäß § 10 erteilt wurde oder für den oder für die\neine Tätigkeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-          „5d. die Luftsicherheitsbehörden nach Maßgabe des\nmer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwär-                  § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung\ntigen Arbeitgeber“ ersetzt.                                  und des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luft-\nsicherheitsgesetzes,“.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 1\nbis 3 und 5“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1\nArtikel 8\nSatz 1“ ersetzt.\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                                    Änderung des\nDritten Waffenrechtsänderungsgesetzes\n„Bei Flugschülern sind der für die Ausbildung für\nLuftfahrer verantwortliche Ausbildungsbetrieb so-         Artikel 1 des Dritten Waffenrechtsänderungsgeset-\nwie die für die Aufsicht über diesen Betrieb zu-       zes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) wird wie folgt\nständige Luftfahrtbehörde zu unterrichten.“            geändert:\n1. Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nArtikel 6\n„d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wird\nÄnderung der                                   wie folgt gefasst:\nVerordnung über Luftfahrtpersonal\n„(6) Sportschützen, die dem Schießsport in\nDie Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-\neinem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1\nsung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984\nals gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abwei-\n(BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nchend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung\nnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geän-\ndes Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nSatz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die\n1. § 16 wird wie folgt geändert:                                     zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzel-\na) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird wie                  lader-Langwaffen mit glatten und gezogenen\nfolgt gefasst:                                                 Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen\nLäufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen\n„a) die sich erstmals um eine Erlaubnis für das\nfür Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz-\nFühren eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2\nund Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Per-\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftver-\nkussionswaffen) berechtigt.““\nkehrsgesetzes bewerben,\naa) eine Bescheinigung der zuständigen Luft-       2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nsicherheitsbehörde über die Feststellung          „7. § 15 wird wie folgt geändert:\nder Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1\na) Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b wird wie\ndes Luftsicherheitsgesetzes oder\nfolgt gefasst:\nbb) eine Bescheinigung über eine gleichwer-\ntige Überprüfung nach § 7 Absatz 2 des                    „b) einen Nachweis über die Häufigkeit der\nLuftsicherheitsgesetzes, oder“.                               schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer\nMitglieder während der letzten 24 Monate\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                       vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4\n„(3) Inhaber einer Pilotenlizenz für Segelflug-                     Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des\nzeuge mit dem Ziel der Erweiterung der Lizenz                          § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und“.",
        "844             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2020\nb) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 14                              wegungsenergie der Geschosse über\nAbs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 14 Ab-                             0,5 Joule (J) steigt, oder\nsatz 3, 4 und 5“ ersetzt.“\nb) die Spielzeuge im Sinne von Artikel 2\n3. In Nummer 34 Buchstabe b wird in § 58 Absatz 13                              Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG\nSatz 1, Absatz 14 Satz 1, Absatz 15 Satz 1, Ab-                              des Europäischen Parlaments und des\nsatz 16 Satz 1, Absatz 17 Satz 2, Absatz 20 Satz 1                           Rates vom 18. Juni 2009 über die\nund Absatz 22 jeweils die Angabe „20. Februar                                Sicherheit von Spielzeug (ABI. L 170\n2020“ durch die Angabe „1. September 2020“ er-                               vom 30.6.2009, S. 1) sind, wenn sie\nsetzt.\naa) die Anforderungen nach Artikel 10\n4. Nummer 38 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Drei-                                   in Verbindung mit Anhang II Ab-\nfachbuchstabe aaa wird wie folgt gefasst:                                        schnitt 1 Nummer 8 der Richtlinie\n„aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                           2009/48/EG in der jeweils gelten-\n„1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Un-                                den Fassung erfüllen und\nterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenom-                              bb) die nach Artikel 16 Absatz 1 der\nmen Blasrohre),                                                       Richtlinie 2009/48/EG erforderliche\na) die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus                              Kennzeichnung aufweisen.““\nihnen nur Geschosse verschossen wer-\nden können, denen eine Bewegungs-                                      Artikel 9\nenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J)\nInkrafttreten\nerteilt wird, es sei denn, sie können mit\nallgemein gebräuchlichen Werkzeugen              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nso geändert werden, dass die Be-               Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. April 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"
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