{"id":"bgbl1-2020-2-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":2,"date":"2020-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/2#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_2.pdf#page=39","order":4,"title":"Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren (Bundesbußgeldaktenführungsverordnung  BBußAktFV)","law_date":"2020-01-08T00:00:00Z","page":63,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020                 63\nVerordnung\nüber die technischen und organisatorischen\nRahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren\n(Bundesbußgeldaktenführungsverordnung – BBußAktFV)\nVom 8. Januar 2020\nAuf Grund des § 110a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes            (3) Bei der elektronischen Aktenführung sind alle Da-\nüber Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Num-          ten vorzuhalten, die erforderlich sind, um den für die\nmer 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208)       Übermittlung von elektronischen Akten vorgesehenen\neingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:         strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Datei-\nformat XML gemäß der Bekanntmachung nach § 6 der\n§1                                Bußgeldaktenübermittlungsverordnung zu erzeugen und\nAnwendungsbereich                          die Bearbeitung zu unterstützen.\nDiese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch             (4) Als Bußgeldbehörden tätige Verwaltungsbehör-\ngeführte Bußgeldakten                                        den müssen Bußgeldakten mindestens nach Maßgabe\nder in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze führen. Sie\n1. der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden          sollen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten\ntätig sind;                                              Grundsätze beachten.\n2. des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof;\n3. des Bundesgerichtshofs.                                                               §3\nBearbeitung der elektronischen Akte\n§2\n(1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien\nStruktur und Format\nund Informationen gelten als zur Akte genommen,\nelektronischer Akten; Repräsentat\nwenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen\n(1) In der elektronischen Akte werden zur Akte            Akte gespeichert worden sind.\ngebrachte elektronische Dokumente einschließlich zu-\ngehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte               (2) Es ist sicherzustellen, dass in der elektronischen\ngebrachte Dateien und Informationen gespeichert.             Akte alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden\nElektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektro-            können. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass\nnische Formulare, die als strukturierte maschinenles-        nachvollzogen werden kann, welche Stelle die Akte zu\nbare Datensätze übermittelt worden sind (§ 110b des          welchem Zeitpunkt bearbeitet hat.\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten), werden als Daten-          (3) Es ist sicherzustellen, dass die elektronische\nsätze in der elektronischen Akte gespeichert.                Akte nur von der jeweils lese- und schreibberechtigten\n(2) Die nach Absatz 1 in der elektronischen Akte ge-      Stelle eingesehen und bearbeitet werden kann. Dies gilt\nspeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als          auch, wenn die Lese- und Schreibrechte nur teilweise\nelektronische Dokumente im Format PDF/A wiederge-            auf eine andere Stelle übergehen.\ngeben werden können; diese Dokumente bilden das\nRepräsentat. Das Repräsentat muss den gesamten                                           §4\nzur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für\nBarrierefreiheit\ndie Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Defini-\ntions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die                Elektronische Akten und Verfahren zur elektroni-\nWiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist,        schen Aktenführung und -bearbeitung sollen technisch\nist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat auf-       so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch mög-\nzunehmen. An die Stelle von Signaturdateien treten im        lich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Hierzu\nRepräsentat Vermerke über das Ergebnis der Signatur-         sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im\nprüfung. Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar            Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung\nund, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein.            vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt\nDie Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren,          durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019\ndass sie eindeutig zitiert werden können.                    (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils gel-","64            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\ntenden Fassung bereits bei Planung, Entwicklung, Aus-        behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu doku-\nschreibung und Beschaffung beachtet werden.                  mentieren. Bei anhaltenden technischen Störungen ist\ndas zuständige Bundesministerium zu unterrichten.\n§5\nErsatzmaßnahmen                                                             §6\nIm Fall technischer Störungen der elektronischen                                   Inkrafttreten\nAktenführung kann angeordnet werden, dass eine Er-\nsatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nelektronische Form zu übertragen, sobald die Störung         in Kraft.\nBerlin, den 8. Januar 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}