{"id":"bgbl1-2020-2-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":2,"date":"2020-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/2#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_2.pdf#page=15","order":3,"title":"Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)","law_date":"2020-01-08T00:00:00Z","page":39,"pdf_page":15,"num_pages":24,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020                             39\nStudien- und Prüfungsverordnung\nfür Hebammen\n(HebStPrV)1\nVom 8. Januar 2020\nAuf Grund des § 71 Absatz 1 des Hebammengesetzes                                            Abschnitt 3\nvom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) verordnet                               Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung\ndas Bundesministerium für Gesundheit:\n§ 24  Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung\nInhaltsübersicht                               § 25  Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prü-\nfung\nTeil 1\n§ 26  Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung\nStudium                                 § 27  Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung\nAbschnitt 1\nAbschnitt 4\nAllgemeines\nPraktischer Teil der staatlichen Prüfung\n§ 1      Inhalt des Studiums\n§ 2      Studiengangskonzept                                          § 28  Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung\n§ 3      Inhalt des modularen Curriculums                             § 29  Prüfungsorte und Prüfungsarten des praktischen Teils der\nstaatlichen Prüfung\nAbschnitt 2                               § 30  Ablauf der Prüfungsteile des praktischen Teils der staat-\nlichen Prüfung\nDer berufspraktische Teil des Studiums\n§ 31  Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prü-\n§  4     Kompetenzerwerb durch Praxiseinsätze                               fung\n§  5     Kooperationsvereinbarungen                                   § 32  Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung\n§  6     Praxiseinsätze in Krankenhäusern                             § 33  Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen\n§  7     Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in                Prüfung\nambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen\n§  8     Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze                                                  Abschnitt 5\n§  9     Praxisplan                                                                       Weitere Vorschriften\n§ 10     Qualifikation der Praxisanleitung\n§ 11     Praxisbegleitung                                             § 34  Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung\n§ 12     Tätigkeitsnachweis                                           § 35  Zeugnis\n§ 36  Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und\nTeil 2                                      zusätzliche Praxiseinsätze\nStaatliche Prüfung zur Erlangung                      § 37  Rücktritt von der staatlichen Prüfung\nder Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung                  § 38  Versäumnisse\n§ 39  Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche\nAbschnitt 1                               § 40  Niederschrift\nGemeinsame                                § 41  Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsicht-\nBestimmungen für die staatliche Prüfung                         nahme\n§ 13     Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung\n§ 14     Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses                                        Teil 3\n§ 15     Zusammensetzung des Prüfungsausschusses                           Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\n§ 16     Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses\n§ 42  Erlaubnisurkunde\n§ 17     Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses\nan der staatlichen Prüfung\nTeil 4\n§ 18     Zulassung zur staatlichen Prüfung\n§ 19     Nachteilsausgleich                                                                  Anerkennung\n§ 20     Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung                      ausländischer Berufsqualifikationen\nund erforderliche Anpassungsmaßnahmen\nAbschnitt 2\nAbschnitt 1\nSchriftlicher Teil der staatlichen Prüfung\nVerfahren\n§ 21     Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung\n§ 22     Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung    § 43  Fristen\n§ 23     Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen    § 44  Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede\nPrüfung\nAbschnitt 2\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG                        Anpassungsmaßnahmen\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005                  nach § 58 des Hebammengesetzes\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom\n30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,   § 45  Gegenstand, Ablauf und Ort der Eignungsprüfung\nS. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die\nzuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104   § 46  Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung\nvom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist.                           § 47  Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs","40                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020\nAbschnitt 3                         den können dem berufspraktischen oder dem hoch-\nAnpassungsmaßnahmen                       schulischen Teil des Studiums zugewiesen werden.\nnach § 59 des Hebammengesetzes                     (2) Bei der Konzeption des hochschulischen Studien-\n§ 48    Gegenstand der Kenntnisprüfung                         teils soll das Selbststudium in angemessenem Umfang\n§ 49    Mündlicher Teil der Kenntnisprüfung                    berücksichtigt werden.\n§ 50    Praktischer Teil der Kenntnisprüfung                      (3) Für die Praxiseinsätze des berufspraktischen\n§ 51    Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung         Studienteils konkretisiert die Hochschule im Studien-\n§ 52    Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs        gangskonzept die jeweils zu vermittelnden Kompeten-\n§ 53    Abschluss des Anpassungslehrgangs                      zen und verknüpft die Praxiseinsätze inhaltlich mit den\ntheoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen.\nAbschnitt 4\nNachweise der Zuverlässigkeit und der                                        §3\ngesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber\nvon Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat,              Inhalt des modularen Curriculums\neinem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat\n(1) Das modulare Curriculum wird von der Hoch-\n§ 54    Nachweise der Zuverlässigkeit                          schule so erstellt, dass der studierenden Person die in\n§ 55    Nachweise der gesundheitlichen Eignung                 Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden.\n§ 56    Aktualität von Nachweisen\n(2) Im modularen Curriculum legt die Hochschule zu-\nTeil 5                           dem Folgendes fest:\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                1. die Module des Studiengangs, in denen die staat-\nliche Prüfung nach § 24 des Hebammengesetzes\n§ 57    Übergangsvorschriften zur fachschulischen Ausbildung       durchgeführt wird,\n§ 58    Übergangsvorschriften zur Ausbildung in Form von Mo-\ndellvorhaben                                           2. welches dieser Module mit welchem Teil oder mit\n§ 59    Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung                       welchen Teilen der staatlichen Prüfung abschließt\n§ 60    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                            und\nAnlage 1 Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Heb-       3. die Prüfungsform für den mündlichen Teil der staat-\namme                                                  lichen Prüfung.\nAnlage 2 Stundenverteilung der Praxiseinsätze des Hebam-\nmenstudiums\nAbschnitt 2\nAnlage 3 Inhalt der Praxiseinsätze\nAnlage 4 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufs-     Der berufspraktische Teil des Studiums\nbezeichnung „Hebamme“\nAnlage 5 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufs-                                §4\nbezeichnung „Hebamme“\nAnlage 6 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufs-             Kompetenzerwerb durch Praxiseinsätze\nbezeichnung „Hebamme“\nIm berufspraktischen Teil des Studiums wird die\nAnlage 7 Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung\nstudierende Person durch Praxiseinsätze befähigt, die\nzur „Hebamme“\nin den theoretischen und praktischen Lehrveranstaltun-\nAnlage 8 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs-\nlehrgang                                          gen erworbenen Kompetenzen aufeinander zu bezie-\nAnlage 9 Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung     hen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln.\nzur „Hebamme“\nAnlage 10 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs-                                 §5\nlehrgang\nKooperationsvereinbarungen\nTeil 1                              (1) Die Kooperationsvereinbarungen regeln die enge\nZusammenarbeit zwischen der Hochschule und der\nStudium\njeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung, die bei\nder Durchführung der Praxiseinsätze erforderlich ist.\nAbschnitt 1\nDer Inhalt der Kooperationsvereinbarung soll dokumen-\nAllgemeines                            tiert werden.\n(2) Die Kooperationsvereinbarung soll insbesondere\n§1                              Vorgaben enthalten:\nInhalt des Studiums\n1. zur Auswahl der Studierenden,\nIm Hebammenstudium sind der studierenden Person\n2. zum Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammen-\ndie in Anlage 1 genannten Kompetenzen zu vermitteln.\ngesetzes,\n§2                              3. zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche\nPraxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des Hebam-\nStudiengangskonzept\nmengesetzes mit weiteren Einrichtungen abzuschlie-\n(1) Im Studiengangskonzept legt die Hochschule                  ßen hat,\nden Umfang des berufspraktischen Studienteils und des\n4. zur Durchführung der Praxisanleitung und\nhochschulischen Studienteils unter Beachtung von\n§ 11 Absatz 3 des Hebammengesetzes fest. 200 Stun-             5. zur Durchführung der Praxisbegleitung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020                 41\n§6                                                            § 10\nPraxiseinsätze in Krankenhäusern                               Qualifikation der Praxisanleitung\n(1) Jede studierende Person absolviert Praxisein-             (1) Zur Praxisanleitung befähigt ist eine Person,\nsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1            wenn sie\nNummer 1 des Hebammengesetzes. In den Praxisein-             1. über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-\nsätzen, die in Stationen, Abteilungen oder sonstigen              nung\nEinrichtungen der Krankenhäuser stattfinden, werden\nden studierenden Personen Kompetenzen im Kompe-                   a) „Hebamme“ nach § 5 Absatz 1 des Hebammen-\ntenzbereich I der Anlage 1 vermittelt. Es finden fol-                gesetzes oder\ngende Praxiseinsätze statt:                                       b) „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ nach § 1\n1. zu den Kompetenzbereichen I.1 „Schwangerschaft“                   Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum\nund I.2 „Geburt“ und                                             31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt,\n2. zum Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Still-           2. über Berufserfahrung als Hebamme in dem jeweili-\nzeit“.                                                        gen Einsatzbereich von mindestens zwei Jahren ver-\nfügt,\nDie Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der\nAnlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze ein-      3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im\nbezogen.                                                          Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert\nhat und\n(2) Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes die-             4. kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen\nnen außerdem dazu, dass die studierende Person einen              im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich ab-\nEinblick in die folgenden medizinischen Fachgebiete               solviert.\nerhält:                                                      Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufs-\n1. Neonatologie und                                          pädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4\nzu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern.\n2. Gynäkologie, insbesondere gynäkologische Diag-            Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.\nnostik und gynäkologische Operationen.\n(2) Die in Absatz 1 geregelten Qualifikationsanforde-\nrungen sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.\n§7\n(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisan-\nPraxiseinsätze bei\nleitung in den Praxiseinsätzen nach § 6 Absatz 2 von\nfreiberuflichen Hebammen oder\njeder Person durchgeführt werden, die zur entspre-\nin ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen\nchenden Kompetenzvermittlung befähigt ist.\n(1) In Praxiseinsätzen bei freiberuflichen Hebammen\noder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen                                      § 11\nnach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hebammen-\nPraxisbegleitung\ngesetzes werden den studierenden Personen Kompe-\ntenzen im Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“,                Die Hochschule gewährleistet nach § 17 des Heb-\nI.2 „Geburt“ und I.3 „Wochenbett und Stillzeit“ der An-      ammengesetzes eine Praxisbegleitung in angemesse-\nlage 1 vermittelt.                                           nem Umfang. Die Praxisbegleitung nimmt gemeinsam\nmit der praxisanleitenden Person die Beurteilung der\n(2) Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI\nstudierenden Person vor.\nder Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze\nbei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten heb-\n§ 12\nammengeleiteten Einrichtungen einbezogen.\nTätigkeitsnachweis\n(3) Praxiseinsätze nach Absatz 1 können im Umfang\nvon bis zu 160 Stunden auch in weiteren Einrichtungen,           In dem Tätigkeitsnachweis nach § 33 Absatz 2 Num-\ndie zur ambulanten berufspraktischen Ausbildung von          mer 3 des Hebammengesetzes dokumentiert die stu-\nHebammen geeignet sind, stattfinden.                         dierende Person diejenigen Tätigkeiten, die sie entspre-\nchend den Vorgaben in Anlage 3 ausübt.\n§8\nUmfang und Inhalt der Praxiseinsätze                                           Teil 2\n(1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 und 7 werden                             Staatliche Prüfung\nso festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in                          zur Erlangung der Erlaubnis\nAnlage 2 entsprechen.                                                   zum Führen der Berufsbezeichnung\n(2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere\ndie in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.                                Abschnitt 1\nGemeinsame Bestimmungen\n§9                                            für die staatliche Prüfung\nPraxisplan\n§ 13\nBei der Erstellung des Praxisplans nach § 16 Absatz 1\ndes Hebammengesetzes beachtet die verantwortliche                 Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung\nPraxiseinrichtung die Vorgaben des modularen Curricu-            (1) Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlan-\nlums der Hochschule sowie die §§ 6 bis 8.                    gung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung","42             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020\n„Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompeten-             (2) Die Hochschule bestimmt die oder den Vorsit-\nzen.                                                        zenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Ab-\n(2) Die staatliche Prüfung besteht aus                   satz 1 Nummer 2 und ein Ersatzmitglied für den Fall\nder Verhinderung der oder des Vorsitzenden.\n1. einem schriftlichen Teil,\n(3) Die beiden Vorsitzenden des Prüfungsausschus-\n2. einem mündlichen Teil und\nses bestellen gemeinsam auf Vorschlag der Hoch-\n3. einem praktischen Teil.                                  schule die Prüferinnen oder Prüfer für die einzelnen\n(3) Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach        Teile der staatlichen Prüfung sowie für den Fall der Ver-\n§ 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen                hinderung jeweils ein Ersatzmitglied für jede Prüferin\nvon Modulprüfungen durchgeführt.                            und jeden Prüfer.\n§ 14                                                        § 17\nBildung und                                      Teilnahme der Vorsitzenden des\nZuständigkeit des Prüfungsausschusses                  Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung\n(1) An jeder Hochschule, die das Hebammenstudium            Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind\nanbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.              verpflichtet, an den einzelnen Teilen der staatlichen\n(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsge-        Prüfung in dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung\nmäße Durchführung der Modulprüfungen zuständig.             der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben erforder-\nlich ist. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit während\n§ 15                             der gesamten Dauer der staatlichen Prüfung besteht\nnicht.\nZusammensetzung des Prüfungsausschusses\n(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgen-                                   § 18\nden Mitgliedern:\nZulassung zur staatlichen Prüfung\n1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständi-\ngen Behörde oder einer anderen geeigneten Person,          (1) Auf Antrag der studierenden Person entscheiden\ndie von der zuständigen Behörde mit der Wahrneh-        die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, ob die stu-\nmung dieser Aufgabe betraut ist, als Vorsitzende        dierende Person zur staatlichen Prüfung zugelassen\noder Vorsitzender,                                      wird.\n2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hoch-            (2) Die Voraussetzungen der Zulassung zur staat-\nschule als Vorsitzende oder Vorsitzender,               lichen Prüfung regelt die Hochschule in ihrer jeweiligen\nPrüfungsordnung. Dabei berücksichtigt sie, dass die\n3. einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der an der\nstudierende Person am praktischen Teil der staatlichen\nHochschule für das jeweilige Fach berufen ist,\nPrüfung nur teilnehmen darf, wenn sie durch Vorlage\n4. einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der über      eines Tätigkeitsnachweises nach § 12 nachweist, dass\neine Hochschulprüfungsberechtigung verfügt, und         sie die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt\n5. einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der für die   hat.\nAbnahme des praktischen Prüfungsteils geeignet\nund Praxisanleiterin oder Praxisanleiter der prakti-                               § 19\nschen Einsatzorte ist.                                                     Nachteilsausgleich\nKooperiert die Hochschule nach § 75 des Hebammen-              (1) Einer studierenden Person mit Behinderung oder\ngesetzes mit einer Hebammenschule, so können auch           Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der staat-\nVertreterinnen oder Vertreter der Hebammenschule            lichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteils-\nMitglieder des Prüfungsausschusses werden.                  ausgleich gewährt.\n(2) Als Prüferin oder Prüfer nach Absatz 1 Satz 1\n(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er\nNummer 5 kann eine Person nur berufen werden, die\nspätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur staat-\nmindestens die durch die Prüfung festzustellende oder\nlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch bei den Vor-\neine gleichwertige Qualifikation besitzt.\nsitzenden des Prüfungsausschusses beantragt worden\n(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1           ist.\nwird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die\n(3) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ent-\nzuständige Behörde unterstützt.\nscheiden, ob für den Antrag auf Nachteilsausgleich ein\n(4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kön-        ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen\nnen ihre gemeinsamen Aufgaben teilweise oder voll-          erforderlich sind. Wird ein ärztliches Attest oder werden\nständig auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden        andere geeignete Unterlagen gefordert, so kann der\nübertragen.                                                 Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus\ndem ärztlichen Attest oder den Unterlagen die leis-\n§ 16                             tungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung\nBenennung der Mitglieder                     oder Beeinträchtigung hervorgeht.\ndes Prüfungsausschusses                         (4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses be-\n(1) Die zuständige Behörde bestellt die oder den         stimmen, in welcher geänderten Form die Prüfungs-\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Ab-          leistung zu erbringen ist. Die fachlichen Prüfungsanfor-\nsatz 1 Nummer 1 und ein Ersatzmitglied für den Fall der     derungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht\nVerhinderung der oder des Vorsitzenden.                     verändert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020                  43\n§ 20                                                      § 23\nBenotung von                                               Bestehen und Note\nLeistungen in der staatlichen Prüfung                    des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung\nDie in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen           (1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist\nder studierenden Person werden wie folgt benotet:               bestanden, wenn jede Klausur mindestens mit „ausrei-\nchend“ benotet worden ist.\nErreichter\nNote            Notendefinition          (2) Für jede studierende Person, die den schriftlichen\nWert\nTeil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prü-\n1     bis unter       sehr gut     eine Leistung, die den     fungsausschusses die Note des schriftlichen Teils der\n1,50             (1)      Anforderungen in be-       staatlichen Prüfung.\nsonderem Maß ent-\nspricht                       (3) In die Note des schriftlichen Teils der staatlichen\nPrüfung gehen die Noten der Klausuren in gleicher Ge-\n2      1,50 bis          gut       eine Leistung, die den     wichtung ein. Abweichend von Satz 1 ist eine Gewich-\nunter 2,50           (2)      Anforderungen voll ent-    tung nach dem Arbeitsaufwand vorzunehmen, wenn\nspricht                    1. den Klausuren unterschiedliche Module zu Grunde\nliegen und\n3      2,50 bis     befriedigend eine Leistung, die im\nunter 3,50           (3)      Allgemeinen den An-        2. die unterschiedlichen Module hinsichtlich des Ar-\nforderungen entspricht         beitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind.\n4      3,50 bis     ausreichend eine Leistung, die zwar                             Abschnitt 3\neinschließ-           (4)      Mängel aufweist, aber                        Mündlicher Teil\nlich 4,00                    im Ganzen den An-\nder staatlichen Prüfung\nforderungen noch ent-\nspricht\n§ 24\n5    über 4,00      mangelhaft     eine Leistung, die we-                          Gegenstand des\n(5)      gen erheblicher Män-              mündlichen Teils der staatlichen Prüfung\ngel den Anforderungen\nnicht mehr entspricht         (1) Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen\nPrüfung sind Kompetenzen in den folgenden Kompe-\ntenzbereichen der Anlage 1:\nAbschnitt 2\n1. Kompetenzbereich IV,\nSchriftlicher Teil                          2. Kompetenzbereich V und\nder staatlichen Prüfung\n3. Kompetenzbereich VI.\n§ 21                            Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden Be-\nzüge zum Kompetenzbereich I der Anlage 1 hergestellt.\nGegenstand des\nschriftlichen Teils der staatlichen Prüfung                 (2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der\nHochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsaus-\n(1) Gegenstand des schriftlichen Teils der staat-           schusses bestimmt.\nlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompe-\ntenzbereichen der Anlage 1:                                                               § 25\n1. schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I,                                               Durchführung\n2. Kompetenzbereich II,                                              des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung\n(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird\n3. Kompetenzbereich IV und\nvon mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abge-\n4. Kompetenzbereich V.                                          nommen. Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses\nsind berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und\n(2) Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vor-\nselbst Prüfungsfragen zu stellen.\nschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des\nPrüfungsausschusses bestimmt.                                      (2) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kön-\nnen beim mündlichen Teil der staatlichen Prüfung die\n§ 22                            Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern auf deren\nAntrag gestatten, wenn die betroffene studierende Per-\nBewertung des                            son dem zustimmt und ein berechtigtes Interesse der\nschriftlichen Teils der staatlichen Prüfung              Zuhörerinnen und Zuhörer besteht.\n(1) Jede Klausur des schriftlichen Teils der staat-\nlichen Prüfung ist von mindestens zwei Prüferinnen                                        § 26\noder Prüfern zu benoten.                                                             Bewertung des\n(2) Auf der Grundlage der Benotungen der Prüferinnen               mündlichen Teils der staatlichen Prüfung\noder Prüfer legen die Vorsitzenden des Prüfungsaus-                (1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird\nschusses im Benehmen mit den jeweiligen Prüferinnen             von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn ab-\noder Prüfern die Note der einzelnen Klausuren fest.             genommen haben.","44             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020\n(2) Aus den einzelnen Noten der Prüferinnen oder                                    § 30\nPrüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses                      Ablauf der Prüfungsteile\nim Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern die                 des praktischen Teils der staatlichen Prüfung\nNote des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung.\n(1) Der erste Prüfungsteil des praktischen Teils der\nstaatlichen Prüfung besteht aus\n§ 27\n1. einem Vorbereitungsteil,\nBestehen des\nmündlichen Teils der staatlichen Prüfung             2. einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens\n15 Minuten,\nDer mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist be-\nstanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit           3. der Durchführung der geplanten und situativ erfor-\n„ausreichend“ benotet worden ist.                               derlichen Betreuungsmaßnahmen sowie\n4. einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von\nAbschnitt 4                                höchstens 15 Minuten.\n(2) Der zweite Prüfungsteil besteht aus\nPraktischer Teil\nder staatlichen Prüfung                         1. einem Vorbereitungsteil,\n2. mindestens drei Fallvorstellungen mit einer Dauer\n§ 28                                 von jeweils höchstens 15 Minuten,\nGegenstand des                          3. der Simulation der geplanten und situativ erforder-\npraktischen Teils der staatlichen Prüfung                lichen Betreuungsmaßnahmen sowie\n(1) Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen     4. einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von\nPrüfung sind Kompetenzen in allen Kompetenzberei-               höchstens 30 Minuten.\nchen der Anlage 1.                                             (3) Der dritte Prüfungsteil besteht aus\n(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung be-      1. einem Vorbereitungsteil,\nsteht aus drei Prüfungsteilen. Gegenstand des prakti-       2. einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens\nschen Teils der staatlichen Prüfung sind:                       15 Minuten,\n1. im ersten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kom-         3. der Durchführung der geplanten und situativ erfor-\npetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“ der Anlage 1,           derlichen Betreuungsmaßnahmen sowie\n2. im zweiten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem             4. einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von\nKompetenzbereich I.2 „Geburt“ der Anlage 1,                 höchstens 15 Minuten.\n3. im dritten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kom-           (4) Im Vorbereitungsteil für den jeweiligen Prüfungs-\npetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“ der An-    teil hat die studierende Person vorab einen Betreu-\nlage 1.                                                 ungsplan schriftlich oder elektronisch zu erstellen. Für\nden Vorbereitungsteil ist der studierenden Person eine\n(3) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag            angemessene Zeit zu gewähren. Der Vorbereitungsteil\nmindestens einer Prüferin oder eines Prüfers nach           findet unter Aufsicht statt.\n§ 15 Absatz 1 Nummer 3 und einer Prüferin oder eines\nPrüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 durch die Vor-\n§ 31\nsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.\nDurchführung des\n§ 29                                    praktischen Teils der staatlichen Prüfung\n(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird\nPrüfungsorte und Prüfungsarten\nals Einzelprüfung durchgeführt.\ndes praktischen Teils der staatlichen Prüfung\n(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ohne\n(1) Der erste und der dritte Prüfungsteil des prakti-    den Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexions-\nschen Teils der staatlichen Prüfung werden grundsätz-       gesprächs bis zu 360 Minuten dauern und kann durch\nlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchge-         eine organisatorische Pause von zwei Werktagen unter-\nführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder          brochen werden.\nambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2\ndes Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer               (3) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird\nverantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben,       von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abge-\nkönnen diese Prüfungen auch dort durchgeführt wer-          nommen. Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15 Ab-\nden. Die Prüfungen sollen mit geeigneten Schwangeren,       satz 1 Nummer 5 zur Abnahme der praktischen Prüfung\nWöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. Abwei-              geeignet.\nchend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prü-\nfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung                                § 32\nmit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt                                Bewertung des\nwerden.                                                            praktischen Teils der staatlichen Prüfung\n(2) Der zweite Prüfungsteil wird an der Hochschule          (1) Der jeweilige Prüfungsteil des praktischen Teils\ndurchgeführt. Er erfolgt mit Modellen und Simulations-      der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder\npersonen.                                                   Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020                45\n(2) Aus den Bewertungen der Prüferinnen oder Prü-         2. den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder\nfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses          3. einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staat-\nim Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Note             lichen Prüfung\ndes jeweiligen Prüfungsteils des praktischen Teils der\nstaatlichen Prüfung.                                         nicht bestanden hat, kann sie den betreffenden Be-\nstandteil nach Nummer 1 bis 3 einmal wiederholen.\n§ 33                                (2) Die Wiederholung hat die studierende Person bei\nBestehen und Note des                       den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bean-\npraktischen Teils der staatlichen Prüfung             tragen.\n(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist be-      (3) Hat die studierende Person einen Prüfungsteil\nstanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile mit mindes-       des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht be-\ntens „ausreichend“ benotet worden ist.                       standen, so darf sie zur Wiederholung nur zugelassen\nwerden, wenn sie an einem zusätzlichen Praxiseinsatz\n(2) Für jede studierende Person, die den praktischen\nteilgenommen hat. In diesem Fall hat die studierende\nTeil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prü-\nPerson dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung\nfungsausschusses die Note des praktischen Teils der\neinen Nachweis darüber beizufügen, dass sie den zu-\nstaatlichen Prüfung.\nsätzlichen Praxiseinsatz absolviert hat.\n(3) In die Note des praktischen Teils der staatlichen\n(4) Dauer und Inhalt des zusätzlichen Praxiseinsat-\nPrüfung geht ein:\nzes bestimmen die Vorsitzenden des Prüfungsaus-\n1. die Note des ersten Prüfungsteils mit 20 Prozent,         schusses.\n2. die Note des zweiten Prüfungsteils mit 60 Prozent\nund                                                                                 § 37\n3. die Note des dritten Prüfungsteils mit 20 Prozent.                 Rücktritt von der staatlichen Prüfung\n(1) Tritt eine studierende Person nach ihrer Zulas-\nAbschnitt 5                             sung, aber vor Beginn der Prüfungshandlung von einem\nWeitere Vorschriften                           Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 bis 3 zurück, so hat sie den Vorsit-\n§ 34                             zenden des Prüfungsausschusses unverzüglich den\nBestehen und                           Grund für ihren Rücktritt schriftlich oder elektronisch\nGesamtnote der staatlichen Prüfung                 mitzuteilen.\n(1) Die staatliche Prüfung hat bestanden, wer den            (2) Teilt die studierende Person den Grund für den\nschriftlichen Teil, den mündlichen Teil und den prakti-      Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt\nschen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat.            betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden.\n(2) Für jede studierende Person, die die staatliche          (3) Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschus-\nPrüfung bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des        ses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vor-\nPrüfungsausschusses die Gesamtnote der staatlichen           liegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestandteil\nPrüfung.                                                     nach Absatz 1 als nicht begonnen. Bei Krankheit ist\ndie Vorlage eines qualifizierten Attests zu verlangen.\n(3) In die Gesamtnote der staatlichen Prüfung geht\nein:                                                            (4) Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschus-\n1. die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prü-     ses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt\nfung mit einem Drittel,                                  vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil\nnach Absatz 1 nicht bestanden.\n2. die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prü-\nfung mit einem Drittel und                                                          § 38\n3. die Note des praktischen Teils der staatlichen Prü-                             Versäumnisse\nfung mit einem Drittel.\nVersäumt eine studierende Person einen Bestandteil\n§ 35                             der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Num-\nmer 1 bis 3, ist § 37 entsprechend anzuwenden. Der\nZeugnis\nAbbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung\n(1) Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammen-               nach Beginn der Prüfungshandlung gilt als Versäumnis.\nstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit\nder zuständigen Behörde auszustellen.                                                   § 39\n(2) Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen                Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche\nPrüfung gesondert ausgewiesen.\n(1) Hat eine studierende Person die ordnungsge-\nmäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheb-\n§ 36\nlichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so\nWiederholung von                         können die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses\nTeilen der staatlichen Prüfung                  den betreffenden Teil der staatlichen Prüfung für nicht\nund zusätzliche Praxiseinsätze                  bestanden erklären.\n(1) Wenn eine studierende Person                             (2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Ent-\n1. eine Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen      scheidung nur bis zum Abschluss der gesamten staat-\nPrüfung,                                                 lichen Prüfung zulässig.","46             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020\n(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche          innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den\nEntscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Ab-         Antragseingang und teilt der antragstellenden Person\nschluss der staatlichen Prüfung zulässig.                   gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, die für\nden Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des\n§ 40                             § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Hebammengesetzes\nNiederschrift                         erforderlich sind.\n(1) Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift      (2) Legt die antragstellende Person eine Berufsquali-\nzu erstellen.                                               fikation vor, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem\nanderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten\n(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ab-         Staat erworben worden ist, entscheidet die zuständige\nlauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung sowie etwa      Behörde über den Antrag nach Absatz 1 kurzfristig,\nvorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.                 spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der voll-\nständigen Unterlagen durch die antragstellende Per-\n§ 41                             son.\nAufbewahrung von                             (3) Legt die antragstellende Person eine Berufsquali-\nPrüfungsunterlagen und Einsichtnahme                fikation vor, die in einem Drittstaat, der kein gleichge-\n(1) Die Klausuren der staatlichen Prüfung sind drei      stellter Staat ist, erworben worden ist und nicht bereits\nJahre aufzubewahren. Anträge auf Zulassung zur staat-       in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Ver-\nlichen Prüfung und Niederschriften über die staatliche      tragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat aner-\nPrüfung sind zehn Jahre aufzubewahren.                      kannt worden ist, entscheidet die zuständige Behörde\nüber den Antrag nach Absatz 1 kurzfristig, spätestens\n(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der\njedoch vier Monate nach Vorlage der vollständigen Un-\nbetroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betref-\nterlagen durch die antragstellende Person.\nfenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.\n(4) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll\n(3) Näheres zur Einsichtnahme in Prüfungsunterla-\ndie Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.\ngen und zur Aufbewahrung derselben regelt die Hoch-\nschule.\n§ 44\nTeil 3                                                   Bescheide bei\nFeststellung wesentlicher Unterschiede\nErlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\n(1) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertig-\nkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede\n§ 42\nfest, so erteilt sie der antragstellenden Person einen\nErlaubnisurkunde                         rechtsmittelfähigen Bescheid.\n(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der          (2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:\nBerufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammen-           1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-\ngesetzes verwendet die zuständige Behörde das Muster            kation und das Niveau der von der antragstellenden\nder Erlaubnisurkunde nach Anlage 4.                             Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassi-\n(2) Im Fall eines Antrags nach § 74 Absatz 2 des             fizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des\nHebammengesetzes verwendet die zuständige Be-                   Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-\nhörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der            tember 2005 über die Anerkennung von Berufsqua-\nErlaubnisurkunde nach Anlage 5.                                 lifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271\n(3) Im Fall des Zugangs zum Hebammenstudium                  vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28;\nnach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-                 L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,\nbuchstabe bb oder cc des Hebammengesetzes ver-                  S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss\nwendet die zuständige Behörde bei der Erteilung der             (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) ge-\nErlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach An-              ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\nlage 6.                                                     2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile,\nbei denen wesentliche Unterschiede festgestellt\nTeil 4                                worden sind,\nAnerkennung                           3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unter-\nausländischer Berufsqualifikationen                    schiede sowie eine Begründung, warum diese dazu\nführen, dass die antragstellende Person nicht in aus-\nund erforderliche Anpassungsmaßnahmen\nreichender Form über die Kompetenzen verfügt, die\nin Deutschland zur Ausübung des Hebammenberufs\nAbschnitt 1\nnotwendig sind,\nVerfahren                             4. eine Begründung, warum die antragstellende Person\ndie wesentlichen Unterschiede nicht nach § 56 des\n§ 43                                 Hebammengesetzes durch Kompetenzen hat aus-\nFristen                                gleichen können, die sie im Rahmen ihrer nachge-\n(1) Beantragt eine Person, die außerhalb des Gel-            wiesenen Berufserfahrung oder durch lebenslanges\ntungsbereiches des Hebammengesetzes eine Ausbil-                Lernen erworben hat, und\ndung absolviert hat, eine Erlaubnis nach § 5 des Heb-       5. die Anpassungsmaßnahmen nach Abschnitt 2 oder\nammengesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde              Abschnitt 3 dieses Teils.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020                47\nAbschnitt 2                                (2) Die Eignungsprüfung soll für jede Betreuungs-\nAnpassungsmaßnahmen                             situation nicht länger als 120 Minuten dauern. Sie wird\nnach § 58 des Hebammengesetzes                          von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Ab-\nsatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4\n§ 45                               und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Ab-\nsatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet. Während\nGegenstand, Ablauf                         der Prüfung sind den Prüferinnen und Prüfern Nachfra-\nund Ort der Eignungsprüfung                    gen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen be-\n(1) In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Per-       ziehen.\nson nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen                 (3) Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlos-\nverfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen Be-       sen, wenn die Prüferinnen und Prüfer jede Betreuungs-\nhörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erfor-        situation übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten.\nderlich sind.                                                Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leis-\n(2) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung,      tung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch\ndie mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Die zu         den Anforderungen genügt. Kommen die Prüferinnen\nprüfende Person hat in drei Betreuungssituationen            und Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, ent-\nnachzuweisen, dass sie die vorbehaltenen Tätigkeiten         scheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses\nwahrnehmen kann und insbesondere über die Kompe-             im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern über\ntenz verfügt, physiologische Prozesse während Schwan-        das Bestehen. Ist eine Betreuungssituation nicht be-\ngerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit selbststän-      standen worden, so darf sie einmal wiederholt werden.\ndig und evidenzbasiert zu fördern und zu leiten. Im\n(4) Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine\nRahmen der Betreuung hat die zu prüfende Person eine\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.\nsituationsangemessene Kommunikation mit den zu be-\ntreuenden Frauen, ihren Bezugspersonen und den be-              (5) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes be-\nruflich in die Betreuung eingebundenen Personen zu           stimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung\nzeigen.                                                      der Eignungsprüfung entsprechend.\n(3) Die Betreuungssituationen sind jeweils einem der\nfolgenden Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I                                       § 47\nder Anlage 1 zuzuordnen:                                                     Inhalt und Durchführung\n1. dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“,                              des Anpassungslehrgangs\n2. dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ und                        (1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 58 des\n3. dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Still-           Hebammengesetzes ist es, die von der zuständigen\nzeit“.                                                   Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede aus-\nzugleichen. Die zuständige Behörde legt die Dauer, die\n(4) Die Prüfungsteile zu den Betreuungssituationen        Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so\nnach Absatz 3 Nummer 1 und 3 werden grundsätzlich            fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht\nim Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt;          werden kann.\nsofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambu-\nlante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Heb-               (2) Der Anpassungslehrgang wird in Form von\nammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verant-            1. theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen\nwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können           an Hochschulen oder\ndiese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Sie\n2. Praxiseinsätzen in Krankenhäusern, bei freiberuf-\nsollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen\nlichen Hebammen, in ambulanten hebammenge-\nund Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2\nleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen\nkann der erste oder der dritte Prüfungsteil des prak-\nnach § 13 des Hebammengesetzes oder\ntischen Teils der Eignungsprüfung mit Modellen und\nSimulationspersonen durchgeführt werden.                     3. beidem\n(5) Der Prüfungsteil zur Betreuungssituation nach         durchgeführt.\nAbsatz 3 Nummer 2 wird mit Modellen und Simula-\n(3) Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser,\ntionspersonen an der Hochschule durchgeführt.\nHebammen und Einrichtungen bescheinigen gemein-\n(6) Die zuständige Behörde legt die Prüfungsorte für      sam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und ver-\ndie einzelnen Prüfungsteile fest.                            wenden dabei das Muster der Anlage 8.\n§ 46                                                     Abschnitt 3\nDurchführung                                         Anpassungsmaßnahmen\nund Abschluss der Eignungsprüfung                       nach § 59 des Hebammengesetzes\n(1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung\ndurchgeführt. Die Länder können zur Durchführung der                                    § 48\nEignungsprüfung die Prüfungsausschüsse und die Prü-\nGegenstand der Kenntnisprüfung\nfungstermine der staatlichen Prüfung nach Teil 2 nut-\nzen. Sie haben sicherzustellen, dass antragstellende            (1) In der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Per-\nPersonen die Eignungsprüfung innerhalb von sechs             son nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen\nMonaten nach der Entscheidung nach § 44 ablegen              verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme\nkönnen.                                                      erforderlich sind.","48              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020\n(2) Gegenstand der Kenntnisprüfung sind die Kom-          kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des prak-\npetenzbereiche I bis VI der Anlage 1. Die Kenntnisprü-       tischen Teils der Kenntnisprüfung mit Modellen und\nfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen          Simulationspersonen durchgeführt werden.\nTeil.                                                           (4) Der Prüfungsteil zur Betreuungssituation nach\nAbsatz 2 Nummer 2 wird mit Modellen und Simulati-\n§ 49                              onspersonen an der Hochschule durchgeführt.\nMündlicher Teil der Kenntnisprüfung                  (5) Die Hochschulen legen im Benehmen mit den zu-\n(1) Im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung ist eine       ständigen Behörden die Prüfungsorte für die einzelnen\nAufgabenstellung zu bearbeiten, die Anforderungen aus        Prüfungsteile fest.\ndem Kompetenzbereich I der Anlage 1 und mindestens              (6) Der praktische Teil der Prüfung soll für jede Be-\nzwei weiteren Kompetenzbereichen enthält. Die Prü-           treuungssituation nicht länger als 120 Minuten dauern.\nfungsaufgabe besteht in der Bearbeitung einer Fall-          Die Prüfung wird von einer Prüferin oder einem Prüfer\nsituation aus einem anderen Betreuungskontext als            nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Ab-\ndem des praktischen Teils der Prüfung.                       satz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer\n(2) Der mündliche Teil der Prüfung soll mindestens        nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und be-\n45 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. Er        wertet. Während der Prüfung sind den Prüferinnen und\nwird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Ab-      Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das prakti-\nsatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4             sche Vorgehen beziehen.\nund einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Ab-              (7) Der praktische Teil der Prüfung ist erfolgreich ab-\nsatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet.                     geschlossen, wenn die Prüferinnen und Prüfer jede Be-\n(3) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist er-        treuungssituation übereinstimmend mit „bestanden“\nfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüferinnen und            bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass\nPrüfer in einer Gesamtbetrachtung die erbrachte Leis-        die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel\ntung übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das           noch den Anforderungen genügt. Kommen die Prüferin-\nBestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung          nen und Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,\nder zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den          entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses\nAnforderungen genügt. Kommen die Prüferinnen oder            im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern über das\nPrüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entschei-       Bestehen.\nden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im\nBenehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern über das                                      § 51\nBestehen.                                                                          Durchführung\nund Abschluss der Kenntnisprüfung\n§ 50\n(1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung\nPraktischer Teil der Kenntnisprüfung               durchgeführt. Die Länder können zur Durchführung\n(1) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat die       der Kenntnisprüfung die Prüfungsausschüsse und die\nzu prüfende Person in drei Betreuungssituationen             Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach Teil 2\nnachzuweisen, dass sie die vorbehaltenen Tätigkeiten         nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass antragstellende\nwahrnehmen kann und insbesondere über die Kompe-             Personen die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Mo-\ntenz verfügt, physiologische Prozesse während Schwan-        naten nach der Entscheidung nach § 44 ablegen kön-\ngerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit selbststän-      nen.\ndig und evidenzbasiert zu fördern und zu leiten. Im             (2) Die Kenntnisprüfung darf im mündlichen Teil so-\nRahmen der Betreuung hat die zu prüfende Person eine         wie in jeder Betreuungssituation des praktischen Teils,\nsituationsangemessene Kommunikation mit den zu be-           die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.\ntreuenden Frauen, ihren Bezugspersonen und den be-\nruflich in die Betreuung eingebundenen Personen zu              (3) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes be-\nzeigen.                                                      stimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung\nder Kenntnisprüfung entsprechend.\n(2) Die Betreuungssituationen sind jeweils einem der\nfolgenden Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I               (4) Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlos-\nder Anlage 1 zuzuordnen:                                     sen, wenn die zu prüfende Person beide Prüfungsteile\nbestanden hat. Über die bestandene Kenntnisprüfung\n1. dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“,               wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9\n2. dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ und                     erteilt.\n3. dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Still-\nzeit“.                                                                              § 52\n(3) Die Prüfungsteile zu den Betreuungssituationen                        Inhalt und Durchführung\nnach Absatz 2 Nummer 1 und 3 werden grundsätzlich                          des Anpassungslehrgangs\nim Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt;             (1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 59 des\nsofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambu-            Hebammengesetzes ist es, festzustellen, dass die teil-\nlante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Heb-            nehmende Person über die Kompetenzen verfügt, die\nammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwort-        zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich\nlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können           sind. Die zuständige Behörde legt die Dauer, die For-\ndiese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Sie           men und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest,\nsollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen              dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht wer-\nund Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2             den kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020                 49\n(2) Der Anpassungslehrgang wird in Form von               Voraussetzung vorliegt, eine von der zuständigen Be-\n1. theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen         hörde ihres Herkunftsstaates ausgestellte entspre-\nan Hochschulen oder                                      chende Bescheinigung oder einen von einer solchen\nBehörde ausgestellten Strafregisterauszug vorlegen.\n2. Praxiseinsätzen mit theoretischer Unterweisung in         Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werden\nKrankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in         kann, kann die antragstellende Person einen gleichwer-\nambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder         tigen Nachweis vorlegen.\nweiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammen-\ngesetzes oder                                               (2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige\nBehörde berechtigte Zweifel an einem der in Absatz 1\n3. beidem\ngenannten Dokumente, so kann sie von der zuständi-\ndurchgeführt. An der theoretischen Unterweisung sollen       gen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung\npraxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen           verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden\nnach § 10 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt         Person die Ausübung des Berufs, der dem Hebammen-\nwerden.                                                      beruf entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegen-\nden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung\n§ 53                               wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vor-\nAbschluss des Anpassungslehrgangs                   übergehend untersagt worden ist.\n(1) Der Anpassungslehrgang nach § 59 des Hebam-              (3) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige\nmengesetzes schließt mit einer Prüfung über die ver-         Behörde von Tatsachen Kenntnis, die außerhalb des\nmittelten Kompetenzen in Form eines Abschlussge-             Geltungsbereichs des Hebammengesetzes eingetreten\nspräches ab.                                                 sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 5\nAbsatz 2 Nummer 2 des Hebammengesetzes von Be-\n(2) Das Abschlussgespräch eines Anpassungslehr-\ndeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle\ngangs wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach\ndes Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten,\n§ 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Num-\ndiese Tatsachen zu überprüfen und ihr das Ergebnis\nmer 4 gemeinsam mit einer praxisanleitenden Person\nund die Folgerungen, die die zuständige Stelle des Her-\nnach § 52 Absatz 2 Satz 2, die die teilnehmende Person\nkunftsstaates hinsichtlich der von ihr ausgestellten Be-\nwährend des Lehrgangs betreut hat, geführt.\nscheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzutei-\n(3) Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die        len.\nteilnehmende Person den Anpassungslehrgang nicht\nerfolgreich abgeleistet hat, entscheidet die Prüferin           (4) Werden von der zuständigen Stelle des Her-\noder der Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder             kunftsstaates innerhalb von zwei Monaten weder die\nnach § 15 Absatz 1 Nummer 4 im Benehmen mit der              in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder Straf-\nan dem Gespräch teilnehmenden praxisanleitenden              registerauszüge ausgestellt noch die nach Absatz 2\nPerson über eine angemessene Verlängerung des An-            oder 3 nachgefragten Bestätigungen oder Mitteilungen\npassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal          gemacht, kann die antragstellende Person sie durch\nzulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Ab-            Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer\nschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis die-            eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen\nses Gesprächs die Bescheinigung nach Absatz 4 nicht          Behörde des Herkunftsstaates oder über die Abgabe\nerteilt werden, darf die teilnehmende Person den An-         einer feierlichen Erklärung, wenn es in dem Herkunfts-\npassungslehrgang einmal wiederholen.                         staat keine eidesstattliche Erklärung gibt, ersetzen.\n(4) Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäu-\n§ 55\nser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen ge-\nmeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und                    Nachweise der gesundheitlichen Eignung\nverwenden dabei das Muster der Anlage 10.\n(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus\neinem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertrags-\nAbschnitt 4\nstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und\nNachweise der                             eine Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes bean-\nZuverlässigkeit                            tragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 5 Ab-\nund der gesundheitlichen                          satz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes genannte\nEignung durch Inhaberinnen                          Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden Nach-\nund Inhaber von Berufsqualifika-                       weis ihres Herkunftsstaates vorlegen.\ntionen aus einem anderen Mitglied-\n(2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis\nstaat, einem anderen Vertragsstaat\nnicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde\noder einem gleichgestellten Staat\ndieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerken-\nnen, aus der sich ergibt, dass die in § 5 Absatz 2 Num-\n§ 54\nmer 3 des Hebammengesetzes genannte Vorausset-\nNachweise der Zuverlässigkeit                    zung erfüllt ist.\n(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus\neinem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertrags-                                     § 56\nstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und\nAktualität von Nachweisen\neine Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes bean-\ntragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 5 Ab-           Die Nachweise nach den §§ 54 und 55 dürfen von\nsatz 2 Nummer 2 des Hebammengesetzes genannte                der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde","50            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020\ngelegt werden, wenn der Zeitpunkt, zu dem sie ausge-                                  § 59\nstellt worden sind, höchstens drei Monate zurückliegt.\nAusnahmeregelung zur Praxisanleitung\nTeil 5                                 (1) Auf Personen, die am 31. Dezember 2019 als\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                 praxisanleitende Person tätig sind oder auf der Grund-\nlage des Hebammengesetzes in der bis zum 31. De-\n§ 57                              zember 2019 geltenden Fassung zur Praxisanleitung\nermächtigt worden sind, ist § 10 Absatz 1 Nummer 2\nÜbergangsvorschriften                      und 3 nicht anzuwenden.\nzur fachschulischen Ausbildung\nFür fachschulische Ausbildungen zur Hebamme oder            (2) Die Ermächtigung oder Tätigkeit als praxisanlei-\nzum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember           tende Person im Sinne des Absatzes 1 ist gegenüber\n2022 begonnen worden sind, ist bis zum 31. Dezember        der zuständigen Behörde in geeigneter Form nachzu-\n2027 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für           weisen.\nHebammen und Entbindungspfleger in der bis zum\n31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden.                                       § 60\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 58\nÜbergangsvorschriften                          (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2\nzur Ausbildung in Form von Modellvorhaben             am 1. Januar 2020 in Kraft. § 43 Absatz 4 tritt am\n1. März 2020 in Kraft.\nFür Ausbildungen zur Hebamme oder zum Entbin-\ndungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 in Form            (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\nvon Modellvorhaben begonnen worden sind, ist bis           Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung\nzum 31. Dezember 2027 die Ausbildungs- und Prü-            der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I\nfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger        S. 929), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom\nin der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung         15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,\nanzuwenden.                                                tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Januar 2020\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020              51\nAnlage 1\n(zu § 1, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2,\n§ 13 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2,\n§ 45 Absatz 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 2)\nKompetenzen für die staatliche Prüfung zur Hebamme\nI. Selbstständige und evidenzbasierte Förderung und Leitung physiologischer Prozesse während Schwan-\ngerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit. Erkennen von Risiken und Regelwidrigkeiten bei der Frau\nund dem Kind sowie Gewährleistung einer kontinuierlichen Hebammenversorgung unter Hinzuziehung\nder erforderlichen ärztlichen Fachexpertise.\n1. Schwangerschaft\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) verfügen über evidenzbasierte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Förderung der physiologischen Schwan-\ngerschaft,\nb) stellen eine Schwangerschaft fest und überwachen und beurteilen die mütterliche und kindliche Gesund-\nheit sowie die Entwicklung des ungeborenen Kindes durch erforderliche klinische Untersuchungen und\nAssessmentinstrumente,\nc) klären über die Untersuchungen auf, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung von Risikoschwan-\ngerschaften oder von Regelwidrigkeiten und Komplikationen in der Schwangerschaft geeignet sind; ver-\nfügen über Kenntnisse über die Implikationen vorgeburtlicher genetischer Untersuchungen und wirken\nbei Bedarf auf die Hinzuziehung weiterer Expertise hin; die Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes blei-\nben unberührt,\nd) beraten die Frau hinsichtlich der physiologischen Veränderungen in der Schwangerschaft und hinsicht-\nlich eines gesunden Lebensstils einschließlich ausgewogener Ernährung zur Förderung der mütterlichen\nund kindlichen Gesundheit und lindern Schwangerschaftsbeschwerden durch geeignete Maßnahmen,\ne) beurteilen die Ressourcen und Belastungen der schwangeren Frau und ihrer Familie und wirken bei\nBedarf auf die Hinzuziehung weiterer Expertise hin,\nf) verfügen über Kenntnisse des physiologischen Verlaufs der Geburt und des Wochenbetts sowie über\nKenntnisse der Prozesse der Familiengründung und bereiten die schwangere Frau und ihre Familie ihrer\nindividuellen Lebenssituation entsprechend auf die Geburt, das Wochenbett und die Elternschaft vor,\ng) beraten die Frau bei der Wahl des geeigneten Geburtsorts und erstellen mit ihr bei Bedarf einen indivi-\nduellen Geburtsplan und\nh) erkennen Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, und er-\ngreifen die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung.\n2. Geburt\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) verfügen über evidenzbasierte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Förderung der physiologischen Geburt,\nb) leiten physiologisch verlaufende Geburten bei Schädellage, führen bedarfsabhängig einen Scheiden-\ndammschnitt aus und vernähen die Wunde oder unkomplizierte Geburtsverletzungen, untersuchen und\nüberwachen nach der Geburt die Frau und das Neugeborene und fördern die Eltern-Kind-Bindung sowie\ndie Aufnahme des Stillens,\nc) betreuen die Frau während der Geburt und überwachen das ungeborene Kind sowie den Geburtsverlauf\nmit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel,\nd) erkennen Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen und er-\ngreifen die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung,\ne) erklären der Frau und ihrer Begleitperson bei Bedarf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung,\nf) übergeben die Frau, das Neugeborene oder beide bei Bedarf fachgerecht in die ärztliche Weiterbehand-\nlung und leisten Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen unter Fortsetzung der Hebammenhilfe,\ng) führen im Dringlichkeitsfall eine Steißgeburt durch,\nh) leiten im Notfall und bei Abwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes die medizinisch erforderlichen Maß-\nnahmen ein und führen insbesondere eine manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich gegebenenfalls\neine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt, durch,\ni) führen im Notfall die Wiederbelebungsmaßnahmen bei der Frau, beim Neugeborenen oder bei beiden\ndurch,\nj) führen ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durch, insbesondere Maßnahmen der Erstversor-\ngung bei der Frau und dem Neugeborenen nach geburtshilflichen Eingriffen und Operationen, und\nk) betreuen und begleiten die Frau und ihre Familie bei Totgeburten und Fehlgeburten sowie bei Abbrüchen\nvon Schwangerschaften nach der zwölften Schwangerschaftswoche.","52               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020\n3. Wochenbett und Stillzeit\nDie Absolventinnen und Absolventen\na) verfügen über evidenzbasierte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Förderung des physiologischen Wochen-\nbetts,\nb) untersuchen und versorgen die Frau und das Neugeborene und beurteilen die Gesundheit der Frau, des\nNeugeborenen und des Säuglings sowie die Bedürfnisse und die Lebenssituation der Familie,\nc) erklären der Frau und dem anderen Elternteil die postpartalen Adaptationsprozesse, fördern das Stillen,\nleiten die Frau zum Stillen des Neugeborenen und Säuglings an und leisten Hilfestellung bei Stillproble-\nmen,\nd) beraten die Frau und den anderen Elternteil zur Ernährung, Pflege und Hygiene des Neugeborenen und\ndes Säuglings, leiten sie zur selbstständigen Versorgung des Neugeborenen und Säuglings an und be-\nraten sie bezüglich der Inanspruchnahme von Untersuchungen und Impfungen,\ne) erklären der Frau und dem anderen Elternteil die Bedürfnisse eines Neugeborenen und Säuglings und die\nentsprechenden Anzeichen dafür und leiten die Frau und den anderen Elternteil zu einer altersgerechten\nInteraktion mit dem Neugeborenen und Säugling an,\nf) beraten die Frau zur Förderung der Rückbildungsprozesse und eines gesunden Lebensstils,\ng) beraten die Frau zu Fragen der Familienplanung und klären sie angemessen auf,\nh) erkennen Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, und er-\ngreifen die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung,\ni) erkennen belastende Lebenssituationen und psychosoziale Problemlagen bei der Frau und ihrer Familie\nund wirken bedarfsabhängig auf Unterstützungsmaßnahmen hin und\nj) erkennen die besondere Bedarfslage von intergeschlechtlichen Neugeborenen und Säuglingen oder von\nNeugeborenen und Säuglingen mit Behinderung und wirken bedarfsabhängig auf Unterstützungsmaß-\nnahmen hin.\nII. Wissenschaftsbasierte Planung, Organisation, Durchführung, Steuerung und Evaluation auch von hoch-\nkomplexen Betreuungsprozessen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Effektivität, Qualität,\nGesundheitsförderung und Prävention während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit\nDie Absolventinnen und Absolventen\n1. erschließen und bewerten gesicherte Forschungsergebnisse entsprechend dem allgemein anerkannten\nStand hebammenwissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse\nund integrieren diese Erkenntnisse in ihr Handeln,\n2. nutzen digitale Fertigkeiten, forschungsgestützte Problemlösungen und neue Technologien für die Gestal-\ntung einer wirtschaftlichen, effektiven und qualitativ hochwertigen Hebammentätigkeit,\n3. führen selbstständig die Planung, Organisation, Implementierung, Steuerung und Evaluation von Betreu-\nungsprozessen bei Frauen (und ihren Familien) während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit\nbei physiologischem Verlauf durch und berücksichtigen kontinuierlich die Bedürfnisse der Frau und des\nKindes sowie die Gesundheitsförderung und Prävention,\n4. kooperieren mit Ärztinnen und Ärzten und anderen Berufsgruppen bei der Planung, Organisation, Durch-\nführung, Steuerung und Evaluation von Betreuungsprozessen bei Frauen und ihren Familien mit pathologi-\nschem Verlauf während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit und\n5. analysieren, evaluieren und reflektieren Effektivität und Qualität ihres beruflichen Handelns während\nSchwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit auf der Grundlage hebammen- und bezugswissen-\nschaftlicher Methoden, Theorien und Forschungsergebnisse.\nIII. Förderung der Selbstständigkeit der Frauen und Wahrung ihres Rechts auf Selbstbestimmung während\nSchwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit unter Einbezug ihrer Lebenssituation, ihrer biogra-\nphischen Erfahrungen sowie von Diversitätsaspekten unter Beachtung der rechtlichen Handlungspflich-\nten\nDie Absolventinnen und Absolventen\n1. berücksichtigen und unterstützen die Autonomie und Selbstbestimmung der Frauen unter Einbezug ihrer\nRechte, ihrer konkreten Lebenssituation, der ethnischen Herkunft, dem sozialen, biographischen, kulturellen\nund religiösen Hintergrund, der sexuellen Orientierung und Transsexualität, Intergeschlechtlichkeit sowie\nder Lebensphase der Frauen und ihrer Familien,\n2. berücksichtigen die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen\nsowie von Frauen mit Erfahrungen von Gewalt, insbesondere von sexualisierter Gewalt sowie der weiblichen\nGenitalverstümmelung,\n3. beraten Frauen und ihre Familien zu Hilfsangeboten im Fall von Gewalt, insbesondere häusliche Gewalt,\nwirken bei einem Risiko im Hinblick auf Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch des\nSäuglings auf die Inanspruchnahme von präventiven Unterstützungsangeboten hin und\n4. leiten bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung die erforderlichen Schritte ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020            53\nIV. Personen- und situationsorientierte Kommunikation während des Betreuungsprozesses\nDie Absolventinnen und Absolventen\n1. tragen durch personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Frauen, Kindern und Bezugspersonen\nzur Qualität des Betreuungsprozesses bei,\n2. tragen durch ihre Kommunikation zur Qualität der interprofessionellen Versorgung des geburtshilflichen\nTeams und in sektorenübergreifenden Netzwerken bei,\n3. gestalten und evaluieren theoriegeleitet Beratungskonzepte sowie Kommunikations- und Beratungspro-\nzesse und\n4. tragen durch zeitnahe, fachgerechte und prozessorientierte Dokumentation von Maßnahmen während\nSchwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit zur Qualität der Informationsübermittlung und zur Pa-\ntientensicherheit bei.\nV. Verantwortliche Gestaltung des intra- und interprofessionellen Handelns in unterschiedlichen systemi-\nschen Kontexten, Weiterentwicklung der hebammenspezifischen Versorgung von Frauen und ihren\nFamilien sowie Mitwirkung an der Entwicklung von Qualitäts- und Risikomanagementkonzepten, Leit-\nlinien und Expertenstandards\nDie Absolventinnen und Absolventen\n1. analysieren und reflektieren die hebammenrelevanten Versorgungsstrukturen, die Steuerung von Versor-\ngungsprozessen und die intra- und interprofessionelle Zusammenarbeit,\n2. entwickeln bei der Zusammenarbeit individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen vor\nallem für regelwidrige Schwangerschafts-, Geburts- und Wochenbettverläufe und setzen diese Lösungen\nteamorientiert um,\n3. wirken mit an der interdisziplinären Weiterentwicklung und Implementierung von wissenschaftsbasierten,\nevidenzbasierten und innovativen Versorgungskonzepten während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett\nund Stillzeit und\n4. wirken mit an der intra- und interdisziplinären Entwicklung, Implementierung und Evaluation von Qualitäts-\nmanagementkonzepten, Risikomanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards.\nVI. Reflexion und Begründung des eigenen Handelns unter Berücksichtigung der rechtlichen, ökonomi-\nschen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellun-\ngen sowie Beteiligung an der Berufsentwicklung\nDie Absolventinnen und Absolventen\n1. analysieren wissenschaftlich begründet rechtliche, ökonomische und gesellschaftliche Rahmenbedingun-\ngen und beteiligen sich an gesellschaftlichen Aushandlungsprozessen zur qualitätsgesicherten Hebammen-\ntätigkeit,\n2. identifizieren berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe und erkennen die Notwendigkeit des lebens-\nlangen Lernens als einen Prozess der fortlaufenden persönlichen und fachlichen Weiterentwicklung,\n3. analysieren und reflektieren wissenschaftlich begründet berufsethische Werthaltungen und Einstellungen,\n4. orientieren sich in ihrem Handeln in der Hebammenpraxis an der Berufsethik ihrer Profession und treffen in\nmoralischen Konflikt- und Dilemmasituationen begründete ethische Entscheidungen unter Berücksichtigung\nder Menschenrechte und\n5. entwickeln ein fundiertes berufliches Selbstverständnis und wirken an der Weiterentwicklung der Profession\nmit.","54                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020\nAnlage 2\n(zu § 8 Absatz 1)\nStundenverteilung der Praxiseinsätze des Hebammenstudiums\nKompetenzbereich aus Anlage 1\nVorschrift                                Einsatzort                       oder medizinisches Fachgebiet Stunden\n§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Krankenhaus                                              I.1 „Schwangerschaft“ und           1280\nI.2 „Geburt“\n§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Krankenhaus                                              I.3 „Wochenbett und Stillzeit“        280\n§ 6 Absatz 2 Nummer 1                  Krankenhaus                                    Neonatologie                           80\n§ 6 Absatz 2 Nummer 2                  Krankenhaus                                    Gynäkologie, insbesondere              80\nDiagnostik und Operationen\n§ 7 Absatz 1                           Freiberufliche Hebamme, ambulante I.1 „Schwangerschaft“,                             480\nhebammengeleitete Einrichtung                  I.2 „Geburt“,\nI.3 „Wochenbett und Stillzeit“\n§ 7 Absatz 3                           weitere, zur ambulanten berufsprak- I.1 „Schwangerschaft“,                          1602\ntischen Ausbildung von Hebammen I.2 „Geburt“,\ngeeignete Einrichtung                          I.3 „Wochenbett und Stillzeit“\n2\nEinsatz optional, anzurechnen auf das Stundenkontingent von 480 Stunden für die Einsätze nach § 7 Absatz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020            55\nAnlage 3\n(zu § 8 Absatz 2, den §§ 12 und 18 Absatz 2)\nInhalt der Praxiseinsätze\nWährend der Praxiseinsätze sind insbesondere folgende Tätigkeiten auszuüben:\n1. Beratung Schwangerer mit mindestens 100 vorgeburtlichen Untersuchungen,\n2. Überwachung und Pflege von mindestens 40 Frauen während der Geburt,\n3. Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die studierende Person selbst; wenn diese Zahl nicht\nerreicht werden kann, kann sie im begründeten Ausnahmefall auf 30 Geburten gesenkt werden, sofern die\nstudierende Person außerdem an 20 weiteren Geburten teilnimmt,\n4. aktive Teilnahme an ein oder zwei Steißgeburten; ist dies aufgrund einer ungenügenden Zahl von Steißgebur-\nten nicht möglich, ist der Vorgang zu simulieren,\n5. Durchführung des Scheidendammschnitts und Einführung in die Vernähung der Wunde; die Praxis der Ver-\nnähung umfasst die Vernähung der Episiotomien und kleiner Dammrisse und kann im begründeten Ausnahme-\nfall auch simuliert werden,\n6. Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Frauen während der Geburt und Frauen im Wochen-\nbett,\n7. Überwachung und Pflege, einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Frauen im Wochenbett und 100\ngesunden Neugeborenen,\n8. Überwachung und Pflege von Neugeborenen, einschließlich Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von unter-\ngewichtigen und kranken Neugeborenen,\n9. Pflege pathologischer Fälle in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe,\n10. Einführung in die Pflege pathologischer Fälle in der Medizin und Chirurgie.","56                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020\nAnlage 4\n(zu § 42 Absatz 1)\nUrkunde über die Erlaubnis\nzum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“\nName, Vorname\n.......................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                  Geburtsort\n.......................................................................................................................\nerhält auf der Grundlage von § 5 des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz)\nmit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung\n„Hebamme“\nzu führen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n..................................................\n(Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020                       57\nAnlage 5\n(zu § 42 Absatz 2)\nUrkunde über die Erlaubnis\nzum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“\nName, Vorname\n.......................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                  Geburtsort\n.......................................................................................................................\nerhält auf der Grundlage von § 74 Absatz 2 des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen\n(Hebammengesetz) die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung\n„Hebamme“\nzu führen.\nDie Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Entbindungspfleger“ wurde am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aufgrund\ndes Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n..................................................\n(Unterschrift)","58                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020\nAnlage 6\n(zu § 42 Absatz 3)\nUrkunde über die Erlaubnis\nzum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“\nName, Vorname\n.......................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                  Geburtsort\n.......................................................................................................................\nerhält auf der Grundlage von § 5 des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz)\nmit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung\n„Hebamme“\nzu führen.\nAufgrund des Zugangs zum Hebammenstudium nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb\noder cc des Hebammengesetzes wird die Berufsqualifikation der Inhaberin oder des Inhabers dieser Erlaubnis nicht\nautomatisch anerkannt nach Artikel 21 Absatz 3 der der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,\nS. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,\nS. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert\nworden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n..................................................\n(Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020                                    59\nAnlage 7\n(zu § 46 Absatz 4)\nBescheinigung\nüber die staatliche Eignungsprüfung zur „Hebamme“\nDie Vorsitzenden des Prüfungsausschusses\nName, Vorname\n.......................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n.......................................................................................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach den §§ 45 und 46 der Studien-\nund Prüfungsverordnung für Hebammen bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n..................................................\n(Unterschrift der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)\n* Nichtzutreffendes streichen.","60                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020\nAnlage 8\n(zu § 47 Absatz 3)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nBezeichnung(en) der durchführenden Institution(en)\n.......................................................................................................................\nName, Vorname\n.......................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n.......................................................................................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem Anpassungs-\nlehrgang teilgenommen, der nach § 47 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen von der zuständigen\nBehörde festgelegt wurde.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n..................................................\n(Unterschrift(en) der durchführenden Institution(en))","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020                                        61\nAnlage 9\n(zu § 51 Absatz 4)\nBescheinigung\nüber die staatliche Kenntnisprüfung zur „Hebamme“\nDie Vorsitzenden des Prüfungsausschusses\nName, Vorname\n.......................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n.......................................................................................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach den §§ 48 bis 51 der Studien-\nund Prüfungsverordnung für Hebammen bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n..................................................\n(Unterschrift der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)\n* Nichtzutreffendes streichen.","62                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020\nAnlage 10\n(zu § 53 Absatz 4)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nBezeichnung(en) der durchführenden Institution(en)\n.......................................................................................................................\nName, Vorname\n.......................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n.......................................................................................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem Anpassungs-\nlehrgang teilgenommen, der nach den §§ 52 und 53 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen von der\nzuständigen Behörde festgelegt wurde.\nDas Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n..................................................\n(Unterschrift(en) der durchführenden Institution(en))\n* Nichtzutreffendes streichen."]}