{"id":"bgbl1-2020-2-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":2,"date":"2020-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/2#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_2.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes","law_date":"2020-01-08T00:00:00Z","page":27,"pdf_page":3,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020               27\nVerordnung\nzur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen\naus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes\nVom 8. Januar 2020\nEs verordnen                                                 – des § 83 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),\n– die Bundesregierung auf Grund\n– des § 87 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamten-\n– des § 27 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbesoldungs-                gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buch-\nstabe d des Gesetzes vom 3. Dezember 2015                 – des § 107a des Beamtenversorgungsgesetzes in\n(BGBl. I S. 2163) geändert worden ist,                       der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Feb-\nruar 2010 (BGBl. I S. 150) und\n– des § 42a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgeset-\n– des § 92a des Soldatenversorgungsgesetzes in\nzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 Buch-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. Sep-\nstabe a des Gesetzes vom 3. Dezember 2015\ntember 2009 (BGBl. I S. 3054),\n(BGBl. I S. 2163) geändert worden ist,\n– das Bundesministerium des Innern, für Bau und\n– des § 47 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungs-             Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buch-             rium der Verteidigung und dem Bundesministerium\nstabe a des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I           der Finanzen auf Grund\nS. 1514) geändert worden ist,\n– des § 50 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,\n– des § 48 Absatz 1 und 2 des Bundesbesoldungs-                 der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 des Ge-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                   setzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053)\nvom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),                         geändert worden ist, und\n– des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes,               – des § 50b Absatz 1 des Bundesbesoldungsgeset-\nder zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes            zes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des\nvom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert wor-              Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053)\nden ist,                                                     geändert worden ist,","28                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020\n– das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-          2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nmat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt,\ndem Bundesministerium der Finanzen und dem                     a) Zeile 2 wird gestrichen.\nBundesministerium der Verteidigung auf Grund des\nb) Die Zeilen 3 bis 23 werden die Zeilen 2 bis 22.\n§ 56 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes, der\ndurch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe f des Ge-                  c) In der neuen Zeile 18 werden die Wörter „Ge-\nsetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053)                      schäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsa-\ngeändert worden ist, und                                           men Einrichtung (Jobcenter);“ gestrichen.\n– das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-\nd) In der neuen Zeile 19 werden       die Wörter „Ge-\ndesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem\nschäftsführerin/Geschäftsführer   einer gemeinsa-\nBundesministerium der Finanzen und dem Bundes-\nmen Einrichtung (Jobcenter);“     und die Wörter\nministerium der Verteidigung auf Grund\n„Mitglied der Geschäftsführung    einer Agentur für\n– des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgeset-                    Arbeit;“ gestrichen.\nzes, der durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe f\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I                  e) In der neuen Zeile 20 werden die Wörter „Ge-\nS. 2053) geändert worden ist, und                               schäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsa-\nmen Einrichtung (Jobcenter);“, die Wörter „Ge-\n– des § 83 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes,\nschäftsführerin/Geschäftsführer einer Agentur für\nder durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom\nArbeit;“ und die Wörter „Mitglied der Geschäfts-\n29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert\nführung einer Agentur für Arbeit;“ gestrichen.\nworden ist:\nf) In der neuen Zeile 21 werden die Wörter „Ge-\nInhaltsübersicht                                schäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsa-\nArtikel 1 Änderung der Verordnung zur Änderung arbeitszeit-           men Einrichtung (Jobcenter);“, die Wörter „Ge-\nrechtlicher Vorschriften                                  schäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes\nArtikel 2 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung                       Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für\nArtikel 3 Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsver-               Arbeit;“ und die Wörter „Mitglied der Geschäfts-\nordnung\nführung einer Regionaldirektion der Bundesagen-\nArtikel 4 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverord-\nnung\ntur für Arbeit;“ gestrichen.\nArtikel 5 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung\nArtikel 6 Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverord-                               Artikel 3\nnung\nArtikel 7 Änderung der Bundesleistungsbesoldungsverordnung                            Änderung der\nArtikel 8 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung                  Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung\nArtikel 9 Änderung der Sanitätsdienstvergütungsverordnung\nDie Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in\nArtikel 10 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverord-\nnung\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993\nArtikel 11 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung\n(BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 15a Nummer 1\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)\nArtikel 12 Änderung der Trennungsgeldverordnung\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 13 Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverord-\nnung\n1. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Nr. 3 bis 7“\nArtikel 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndurch die Angabe „§ 2 Absatz 2 bis 6“ ersetzt.\nArtikel 1                          2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der\n„§ 2\nVerordnung zur Änderung\narbeitszeitrechtlicher Vorschriften                                          Maßgaben\nDie Artikel 2 und 3 Absatz 2 der Verordnung zur Än-\nderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vom 14. Sep-              (1) Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbe-\ntember 2012 (BGBl. I S. 2017) werden aufgehoben.                  schadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX\nSachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 des Einigungs-\nArtikel 2                             vertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,\n1142) mit den in den folgenden Absätzen bestimm-\nÄnderung der                             ten weiteren Maßgaben.\nBundeslaufbahnverordnung\nDie Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009                 (2) Wehrdienstzeiten nach den §§ 8 und 9 des\n(BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-         Beamtenversorgungsgesetzes, die ein Beamter nach\nnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89, 406) geändert            Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              in das Beamtenverhältnis im Dienst der Nationalen\nVolksarmee zurückgelegt hat, gelten als ruhegehalt-\n1. Dem § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:                     fähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf Jahren, so-\n„(5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020            weit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Satz 1\ndie Amtsbezeichnung Oberamtsgehilfin/Oberamts-                gilt entsprechend für vergleichbare Zeiten nach den\ngehilfe oder Wachtmeisterin/Wachtmeister führen,              §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die\nkönnen diese bis zur Übertragung eines anderen                ein Beamter bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsge-\nAmtes weiterführen.“                                          biet zurückgelegt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020                 29\n(3) Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober            nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgeset-\n1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffent-            zes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen\nlichen Dienst zurückgelegt hat, können gemäß § 10            und Waisen.\ndes Beamtenversorgungsgesetzes höchstens bis zu\n(9) Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im\nfünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt wer-\nSinne des § 66 Absatz 2 des Beamtenversorgungs-\nden, sofern der Beamte ohne eine von ihm zu ver-\ngesetzes gilt auch die Zeit, in der ein Wahlamt seit\ntretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit\ndem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf\nzu seiner Ernennung geführt hat. Dies gilt nicht, so-\nZeit wahrgenommen wurde, soweit dies zum Errei-\nweit Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Näheres\nchen einer Amtszeit von acht Jahren erforderlich ist.\nkann das Bundesministerium des Innern, für Bau\nDer Ruhegehaltssatz vermindert sich beim Zusam-\nund Heimat durch Verwaltungsvorschriften regeln.\nmentreffen der Versorgungsbezüge mit einer Rente\n(4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach           im Sinne des § 55 des Beamtenversorgungsgeset-\nden §§ 11 und 12 des Beamtenversorgungsgeset-                zes um den in § 14 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz\nzes, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im               des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum\nBeitrittsgebiet zurückgelegt hat, können höchstens           31. Dezember 2002 geltenden Fassung bezeichne-\nbis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit           ten Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezü-\nanerkannt werden, soweit nicht Absatz 5 oder 6 An-           ge, vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3\nwendung findet.                                              und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten\nFaktor, für jedes nach Satz 1 berücksichtigte Jahr.\n(5) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten\nDie Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28 des\n(§§ 8, 9 des Beamtenversorgungsgesetzes), Be-\nBeamtenversorgungsgesetzes) bemisst sich aus\nschäftigungszeiten (§ 10 des Beamtenversorgungs-\ndem sich nach Satz 2 ergebenden Ruhegehalt.\ngesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 11, 67 Absatz 2\ndes Beamtenversorgungsgesetzes), die der Beamte                 (10) Die Maßgaben der Absätze 2 bis 9 gelten\nbis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurück-           auch für den Fall, dass ein Beamter zu einem Dienst-\ngelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige                herrn mit Sitz im bisherigen Geltungsbereich des\nDienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine             Bundesrechts übertritt.“\nWartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung er-\nfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten    3. In der Anlage werden die Gliederungseinheiten B\nbei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen            und C wie folgt gefasst:\nRentenversicherung zugrunde gelegt werden; Aus-              „B. Rechtsverordnungen\nbildungszeiten (§ 12 des Beamtenversorgungsge-\nsetzes) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allge-        1. Heilverfahrensverordnung in der jeweils gelten-\nmeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversiche-              den Fassung\nrung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch          2. Verordnung über die einmalige Unfallentschädi-\nsolche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Über-                  gung nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversor-\nleitungsgesetzes.                                                gungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung\n(6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsge-             C. Verwaltungsvorschriften\nsetzes sind nicht ruhegehaltfähig.\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenver-\n(7) Das Zusammentreffen von Versorgungsbezü-             sorgungsgesetz in der jeweils aktuellen Fassung“.\ngen mit Renten, auch aus übergeleiteten Anwart-\nschaften, richtet sich nach § 55 des Beamtenversor-                                 Artikel 4\ngungsgesetzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im\nSinne des § 55 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b                                     Änderung der\ndes Beamtenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu                 Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung\nvermindern, die nach Absatz 6 nicht ruhegehaltfähig          Die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der\nsind.                                                     Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009\n(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Min-          (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 11 des\ndestversorgung (§ 14 Absatz 4 des Beamtenversor-          Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810)\ngungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nRentenversicherung nach Anwendung des § 55 des\n1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nBeamtenversorgungsgesetzes die Versorgung das\nerdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur          a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nHöhe des Unterschieds zwischen dem erdienten\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 79“ durch\nRuhegehalt und der Mindestversorgung. Der Er-\ndie Angabe „§ 50c“ ersetzt.\nhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 des Be-\namtenversorgungsgesetzes sowie der Unterschieds-                 bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nbetrag nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversor-\n„2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des\ngungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer\nBundesbesoldungsgesetzes.“\nBetracht. Die Summe aus Versorgung und Rente\ndarf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung               cc) Die Nummern 3 bis 5 werden aufgehoben.\nzuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Ab-\nb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nsatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes zurück-\nbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente           2. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „A 2“\nRuhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages                durch die Angabe „A 3“ ersetzt.","30                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020\nArtikel 5                                    (2) Die Zulage beträgt bei\nÄnderung der                                1. einer innereuropäischen Rückführung      70 Euro,\nErschwerniszulagenverordnung                         2. einer außereuropäischen Rückführung 100 Euro.\nDie Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung                     (3) Zwingen außergewöhnliche Umstände zu ei-\nder Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I                    ner begleiteten Rückkehr des Rückzuführenden\nS. 3497), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom             nach Deutschland, wird die Zulage nicht erneut ge-\n8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden                  währt. Wird die Rückführungsmaßnahme nach dem\nist, wird wie folgt geändert:                                       Schließen der Außentüren abgebrochen, steht min-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  destens die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 zu.“\na) Nach der Angabe zu § 16b wird folgende An-               5. § 17 wird wie folgt geändert:\ngabe eingefügt:                                            a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden\n„§ 16c Zulage für die Begleitung von Rückfüh-                  Absätze 1 bis 3 ersetzt:\nrungen auf dem Luftweg“.                                 „(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen\nb) Die Angaben zu den §§ 23b und 23c werden wie                    Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit\nfolgt gefasst:                                                 Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssig-\nkeiten kontaminierte Personen oder Gegen-\n„§ 23b (weggefallen)\nstände manuell untersuchen oder durchsuchen,\n§ 23c    (weggefallen)“.                                       erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der\nc) Nach der Angabe zu § 23o werden die folgenden                   kontaminierten Person oder dem kontaminierten\nAngaben eingefügt:                                             Gegenstand das als berufstypisch anzusehende\nMaß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als\n„§ 23p Zulage für besonders befähigte Unter-                   Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.\nstützungskräfte der Spezialkräfte der\nBundeswehr                                               (2) In einem das berufstypische Maß deutlich\nübersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körper-\n§ 23q Zulage für Tätigkeiten im protokollari-                  flüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nschen Dienst des Wachbataillons beim                  kontaminiert sind insbesondere Gegenstände,\nBundesministerium der Verteidigung                    die\n§ 23r    Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in              1. im Körper einer Person transportiert wurden,\nLaboratorien“.\n2. in Gegenständen deponiert wurden, die be-\n2. § 5 wird wie folgt gefasst:                                            stimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kon-\n„§ 5                                          taminierte Abfälle enthalten, oder\nAusschluss der Zulage                              3. sich in oder auf Gegenständen oder am Kör-\nper von Personen befinden, die so erheblich\nDie Zulage wird nicht gewährt                                       mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten konta-\n1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des                        miniert oder verschmutzt sind, dass dadurch\nBundesbesoldungsgesetzes,                                          die Durchsuchung oder Untersuchung er-\nschwert wird.\n2. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldaten-\ngesetzes oder                                                     (3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf\nWiderruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die\n3. wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf an-\nin Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.“\ndere Weise als abgegolten oder ausgeglichen\ngilt.“                                                     b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n3. Dem § 16b wird folgender Absatz 4 angefügt:                    c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n„(4) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage                      „(5) Die Zulage wird nicht neben der Zulage\nnach Nummer 10 Absatz 2 der Vorbemerkungen                         nach § 16c gewährt.“\nzu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des                6. § 17c Satz 1 wird wie folgt geändert:\nBundesbesoldungsgesetzes gewährt.“\na) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-\n4. Nach § 16b wird folgender § 16c eingefügt:                         gestellt:\n„§ 16c                                     „1. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Solda-\nZulage für die                                     tengesetzes,“.\nBegleitung von Rückführungen auf dem Luftweg                  b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.\n(1) Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage               c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und in\nnach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bun-                       Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe\ndesbesoldungsordnungen A und B des Bundes-                         „oder § 23m“ durch die Angabe „, §§ 23m, 23o\nbesoldungsgesetzes erhalten für die Begleitung                     oder § 23p“ ersetzt.\nvon Rückführungen auf dem Luftweg eine Zulage.\nDie Rückführung auf dem Luftweg beginnt mit dem             7. § 22 wird wie folgt geändert:\nSchließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und                 a) In Absatz 1 Satz 2 wird in dem Satzteil vor Num-\nendet mit der Übergabe des Rückzuführenden an                      mer 1 die Angabe „Nummer 16“ durch die An-\ndie Behörden des Zielstaates.                                      gabe „Nummer 15“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020                  31\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:\nBetrag\nVerwendung                                        (in Euro\nNummer                                                                                       pro Monat)\n1                                               2\n1      in der Bundespolizei in der GSG 9                                                     500\n2      im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll                     469\n3      im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll\n4      im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando\n5      in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in\nausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen\nnach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsver-\nordnung eingerichtet ist                                                              375\n6      in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahr-\nzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer ange-\nlegten veränderten Identität (Legende)                                                325\n7      in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus\n8      als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind                      250\n9      in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit\n10      in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft\n11      bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe\n12      bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbe-\nschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem\nKontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse\n13      bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bun-\ndes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur ver-\ndeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechni-\nker                                                                                  188.“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „unter den Num-         10. § 23d wird wie folgt gefasst:\nmern 1 bis 5“ durch die Wörter „der in Satz 1“                                „§ 23d\nersetzt.\nZulage für Tätigkeiten\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                im Maschinenraum seegehender Schiffe\n„Abweichend von Satz 2 erhalten folgende                  (1) Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum\nBesoldungsempfänger eine Zulage erst nach              eines seegehenden Schiffes verwendet werden, er-\nAbschluss der Ausbildung zu der jeweiligen             halten eine monatliche Zulage (Maschinenzulage).\nVerwendung:\n(2) Die Maschinenzulage erhalten auch Beamte\n1. Angehörige der Mobilen Fahndungsein-                und Soldaten, die im Maschinenraum eines Binnen-\nheiten in der Bundespolizei,                        fahrzeuges der Bundeswehr tätig sind, das durch-\n2. Angehörige der Beweissicherungs- und                gehend mehr als zwölf Stunden seewärts der Gren-\nFestnahmehundertschaft in der Bundes-               zen der Seefahrt (§ 1 der Flaggenrechtsverordnung)\npolizei,                                            eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des\nAufenthalts in Seehäfen, nicht jedoch die Dauer\n3. überwiegend im Außendienst eingesetzte              der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.\nOperativtechniker bei den Nachrichten-\ndiensten des Bundes sowie bei den Poli-                (3) Die Maschinenzulage beträgt für Verwendun-\nzeibehörden des Bundes.“                            gen auf Schiffen\n1. der Marine oder anderer Streitkräfte 32,10 Euro,\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „8 oder 9“\ndurch die Angabe „8, 9 oder 15“ ersetzt.                    2. sonstiger Eigner                     21,40 Euro.\n8. Dem § 22a wird folgender Absatz 5 angefügt:                       (4) Die Maschinenzulage wird nicht neben der\nStellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1\n„(5) Die Zulage wird nicht neben einer Flieger-\nNummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundes-\nzulage nach § 23f gewährt.“\nbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-\n9. Die §§ 23b und 23c werden aufgehoben.                          dungsgesetzes gewährt.“","32              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020\n11. § 23e Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                6. Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte\nder Marine im Rahmen von Bordein-\n„(3) Die Minentaucherzulage wird nicht neben\nsätzen sowie Sanitätseinsätzen oder\nder Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1\nNummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundes-                            7. notfallchirurgische Erstversorgung oder\nbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-                              medizinische Unterstützung von Evaku-\ndungsgesetzes gewährt.“                                                   ierungsmaßnahmen durch Angehörige\ndes Zentralen Sanitätsdienstes der Bun-\n12. § 23f Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\ndeswehr.“\n„(6) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnach § 22a gewährt.“\naa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein\n13. § 23m wird wie folgt gefasst:\nKomma ersetzt.\n„§ 23m\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nZulage für Spezialkräfte der Bundeswehr                         das Wort „oder“ ersetzt.\n(1) Eine monatliche Zulage erhält, wer                        cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n1. als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer                         „3. nach abgeschlossener Ausbildung nach\nfür Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bun-                        Absatz 1 nicht entsprechend verwendet\ndeswehr verwendet wird,                                               werden, jedoch zum Erhalt der erworbe-\nnen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kennt-\n2. nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei\nnisse verpflichtet sind.“\nden Spezialkräften der Bundeswehr für eine Ver-\nwendung im Sinne der Nummer 1 ausgebildet                c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nwird,\n„(4) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4\n3. nach abgeschlossener Ausbildung für eine Ver-                 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage\nwendung im Sinne der Nummer 1 nicht entspre-                 oder neben einer weiteren Zulage nach diesem\nchend dieser Ausbildung verwendet wird, jedoch               Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag\nzum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertig-               die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 2\nkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist,                      Buchstabe a nicht übersteigt. Die Zulage nach\nAbsatz 1 Nummer 5 bis 7 wird neben einer Stel-\n4. als Luftfahrzeugführer oder ständiger Luftfahr-\nlenzulage oder neben einer weiteren Zulage\nzeugbesatzungsangehöriger für Einsatzaufgaben\nnach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der\nder Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet\nGesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2\nwird.\nNummer 1 nicht übersteigt.“\n(2) Die Zulage beträgt in den Fällen\n15. Nach § 23o werden die folgenden §§ 23p bis 23r\n1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2         1 125 Euro,         eingefügt:\n2. des Absatzes 1 Nummer 3                                                            „§ 23p\na) wenn zusätzlich die Verpflichtung                                       Zulage für besonders\nzur Teilnahme an Einsätzen der                                     befähigte Unterstützungskräfte\nSpezialkräfte angeordnet ist         800 Euro,                   der Spezialkräfte der Bundeswehr\nb) im Übrigen                           550 Euro,           (1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte, die\nweder die Voraussetzungen nach § 23m noch die\n3. des Absatzes 1 Nummer 4                  800 Euro.\nVoraussetzungen nach § 23o erfüllen, erhalten eine\n(3) Die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 wird                monatliche Zulage, wenn sie\nneben einer Stellenzulage nur gewährt, soweit sie\n1. für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen\ndiese übersteigt. Die übrigen Zulagen werden je-\nEinsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr\nweils neben einer Stellenzulage oder einer Zulage\nausgebildet sind und entsprechend verwendet\nnach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamt-\nwerden\nbetrag die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 nicht\nübersteigt.“                                                     a) im direkten Zusammenwirken mit den Kom-\nmandokräften,\n14. § 23o wird wie folgt geändert:\nb) zur Unterstützung der Kommandokräfte,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebil-\naa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein\ndet werden.\nKomma ersetzt.\n(2) Die Zulage beträgt im Fall\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\nein Komma ersetzt.                                   1. des Absatzes 1 Nummer 1\nBuchstabe a                             500 Euro,\ncc) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden an-\ngefügt:                                              2. des Absatzes 1 Nummer 1\nBuchstabe b                             300 Euro,\n„5. Einsatzaufgaben der Kampfretter der\nLuftwaffe,                                       3. des Absatzes 1 Nummer 2                  250 Euro.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020                 33\nSofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind,            b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nwird nur die höchste Zulage gewährt.\n„(2) Eine einsatzvorbereitende Verwendung im\n(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage              Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des\noder neben einer weiteren Zulage nach diesem Ab-              Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie\nschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die              unter vergleichbaren Bedingungen wie die beson-\nZulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht über-               dere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt\nsteigt.                                                       wird und dieser unmittelbar zeitlich vorgelagert\nist. Eine einsatzabschließende Verwendung im\nSinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des\n§ 23q\nBundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie\nZulage für Tätigkeiten                        unter vergleichbaren Bedingungen wie die beson-\nim protokollarischen Dienst des Wachbataillons              dere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt\nbeim Bundesministerium der Verteidigung                  wird und dieser unmittelbar zeitlich nachgelagert\nist.“\n(1) Soldaten, die im protokollarischen Dienst des\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nWachbataillons beim Bundesministerium der Ver-\nteidigung verwendet oder für eine solche Verwen-           a) Die Tabelle in Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndung ausgebildet werden, erhalten eine Zulage in\naa) Zeile 1 wird wie folgt geändert:\nHöhe von 50 Euro monatlich. Die Zulage wird nicht\nneben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der                        aaa) In Spalte 2 werden die Wörter „im Rah-\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-                               men humanitärer oder unterstützender\nnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes                              Maßnahmen“ durch die Wörter „nach\ngewährt.                                                                 § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes“ ersetzt.\n(2) Der Anspruch entsteht frühestens mit dem\nTag des Dienstantritts.                                            bbb) In Spalte 3 wird die Angabe „30“ durch\ndie Angabe „48“ ersetzt.\n§ 23r                                bb) In Zeile 2 Spalte 3 wird die Angabe „46“ durch\ndie Angabe „69“ ersetzt.\nZulage für Tätigkeiten\nmit Biostoffen in Laboratorien                     cc) In Zeile 3 Spalte 3 wird die Angabe „62“ durch\ndie Angabe „85“ ersetzt.\n(1) Beamte und Soldaten, die in einem Labora-\ndd) In Zeile 4 Spalte 3 wird die Angabe „78“ durch\ntorium eine Tätigkeit ausüben, die nach § 5 der Bio-\ndie Angabe „103“ ersetzt.\nstoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514),\ndie zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom                ee) In Zeile 5 Spalte 3 wird die Angabe „94“ durch\n29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,                die Angabe „123“ ersetzt.\nin der jeweils geltenden Fassung der Schutzstufe 4\nff) in Zeile 6 Spalte 3 wird die Angabe „110“\nzugeordnet ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage be-\ndurch die Angabe „145“ ersetzt.\nträgt 180 Euro monatlich, wenn die Tätigkeit nach\nSatz 1 in häufiger Wiederholung ausgeübt wird und          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nzu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des\n„(2) Die Stufe des Auslandsverwendungszu-\nnormalen Dienstablaufs gehört; andernfalls beträgt\nschlags wird von der für die besondere Verwen-\ndie Zulage zehn Euro für jeden Tag der Tätigkeit.\ndung im Ausland zuständigen obersten Dienstbe-\n(2) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage               hörde im Benehmen mit dem Bundesministerium\nnach § 23n gewährt; sie wird neben einer Zulage               des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundes-\nnach § 23a nur gewährt, soweit sie diese über-                ministerium der Verteidigung, dem Bundesminis-\nsteigt.“                                                      terium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt\nfestgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 56\n16. In § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden                 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.“\njeweils nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für\nBau und Heimat“ eingefügt.                                 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörte „der Tagessatz“\nArtikel 6                                     durch die Wörter „die Stufe“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nÄnderung der\nAuslandsverwendungszuschlagsverordnung                            „Für einsatzvorbereitende und einsatzab-\nschließende Verwendungen nach § 1 Absatz 2\nDie Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in                       ist die Stufe des Auslandsverwendungszu-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009                       schlags im Verfahren nach Absatz 2 geson-\n(BGBl. I S. 809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-              dert festzusetzen; dabei ist den Unterschie-\nnung vom 1. November 2015 (BGBl. I S. 1923) geändert                   den zwischen der einsatzvorbereitenden oder\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   der einsatzabschließenden Verwendung und\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                        der Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2\ndes Bundesbesoldungsgesetzes Rechnung\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                      zu tragen.“","34             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020\n3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort                 den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um\n„Ortes“ die Wörter „während fortbestehender Ver-            18,6 Prozent ihres Grundgehalts erhöhten Auslands-\nwendung“ eingefügt.                                         zuschlag, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grund-\ngehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe\n4. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nA 14. Der Erhöhungsbetrag ist zugunsten der Ehe-\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter           gattin oder des Ehegatten zu verwenden\n„§ 56 Absatz 2 Satz 8“ durch die Wörter „§ 56\nAbsatz 3 Satz 9“ ersetzt.                                1. als freiwillige Einzahlung\nb) In Nummer 1 werden die Wörter „mit dem Be-                   a) in die gesetzliche Rentenversicherung,\nrechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende“\ndurch die Wörter „im Auslandszuschlag berück-                b) in die landwirtschaftliche Alterskasse oder\nsichtigungsfähige“ ersetzt.\nc) in eine berufsständische Versorgungseinrich-\nArtikel 7                                    tung, die Leistungen erbringt, die denjenigen\nder gesetzlichen Rentenversicherung vergleich-\nÄnderung der                                    bar sind,\nBundesleistungsbesoldungsverordnung\nDie Bundesleistungsbesoldungsverordnung vom                 2. für die Zahlung des Versorgungszuschlags oder\n23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2170), die zuletzt durch Artikel 4   3. als Beitrag für eine kapitalgedeckte Altersvor-\ndes Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163)                sorge, welche eine lebenslange monatliche Leib-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      rente für die Ehegattin oder den Ehegatten vor-\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                     sieht und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjah-\nres der Ehegattin oder des Ehegatten ausgezahlt\n„§ 1\nwird oder die Voraussetzungen des Abschnitts XI\nGeltungsbereich                             des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit\ndem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz\nDiese Verordnung gilt für Besoldungsempfänge-\nerfüllt.\nrinnen und Besoldungsempfänger in den Besoldungs-\ngruppen der Bundesbesoldungsordnung A sowie in                 (2) Der erhöhte Auslandszuschlag nach Absatz 1\nden Besoldungsgruppen R 1 und R 2.“                         wird nur gewährt, wenn die Empfängerin oder der\n2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                        Empfänger von Auslandsdienstbezügen\n„(2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungs-            1. mit ihrem Ehegatten oder seiner Ehegattin am\nempfänger im Sinne dieser Verordnung sind:                      ausländischen Dienstort einen gemeinsamen\n1. Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Solda-                Haushalt führt und Anspruch auf den erhöhten\nten,                                                         Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2\noder Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungs-\n2. Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht aus-             gesetzes hat und\nüben,\n3. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.“                    2. nachweist, dass mindestens 90 Prozent des Er-\nhöhungsbetrags nach Absatz 1 Satz 2 verwendet\n3. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „Besoldungsemp-                 werden.\nfängerinnen und Besoldungsempfänger“ durch die\nWörter „Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen                (3) Die Festsetzung des erhöhten Auslandszu-\nund Soldaten“ ersetzt.                                      schlags ist mit der Auflage zu verbinden, die Bezüge-\nstelle unverzüglich zu unterrichten, wenn die Ver-\n4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-\nwendung nach Absatz 1 Satz 2 betragsmäßig verrin-\ndesbesoldungsordnung A“ gestrichen.\ngert, unterbrochen oder eingestellt wird. Sofern die\n5. In § 6 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 2           Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent des\nund § 9 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter           Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Gewährung\n„in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsord-              des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom Zeitpunkt\nnung A“ gestrichen.                                         der Unterschreitung entsprechend dem Ausmaß\nder Unterschreitung zu widerrufen. Unabhängig von\nArtikel 8                             Satz 2 überprüft die Bezügestelle die Verwendung\nnach Absatz 1 Satz 2 ab der ersten Festsetzung alle\nÄnderung der                             fünf Jahre. Sofern zum Zeitpunkt der Überprüfung\nAuslandszuschlagsverordnung                        die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent\n§ 5 der Auslandszuschlagsverordnung vom 17. Au-             des Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Ge-\ngust 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch           währung des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom\nArtikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I            Zeitpunkt der Überprüfung entsprechend dem Aus-\nS. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          maß der Unterschreitung zu widerrufen. Stehen zum\nZeitpunkt der Überprüfung keine Auslandsdienstbe-\n1. Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 5\nzüge zu, prüft die Bezügestelle die Verwendung bei\nersetzt:\nder nächsten Entscheidung über eine erneute Ge-\n„(1) Verheiratete Empfängerinnen und Empfänger           währung des Erhöhungsbetrags und der Fünfjahres-\nvon Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über          zeitraum beginnt erneut zu laufen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020             35\n(4) Abweichend von Absatz 2 kann der erhöhte              2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bun-\nAuslandszuschlag auch dann gewährt werden, wenn                  desbesoldungsgesetzes,\ndie Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 durch eine\ndienstliche Erklärung der Empfängerin oder des               3. einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergü-\nEmpfängers der Auslandsdienstbezüge bestätigt                    tungsverordnung.“\nwird, die von dem Ehegatten oder der Ehegattin mit\nunterschrieben ist, und der Ehegatte oder die Ehe-                                 Artikel 11\ngattin am 1. Januar 2020 das 50. Lebensjahr voll-\nÄnderung der\nendet hat.                                                          Auslandstrennungsgeldverordnung\n(5) Im Falle des § 53 Absatz 6 Satz 5 des Bundes-\nDie Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. Juni\nbesoldungsgesetzes ist Voraussetzung für die Ge-\n2018 (BGBl. I S. 891), die durch Artikel 1 der Verord-\nwährung des erhöhten Auslandszuschlags von bis\nnung vom 27. November 2019 (BGBl. I S. 1866) ge-\nzu 6 Prozent der Auslandsdienstbezüge die Vorlage\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\neiner von der Ehegattin oder dem Ehegatten mit un-\nterschriebenen Erklärung, aus der hervorgeht, dass        1. § 9 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nsie oder er über die Zahlung des erhöhten Auslands-\nzuschlags an den Empfänger oder die Empfängerin                 „(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Maßnah-\nder Auslandsdienstbezüge und den Zweck informiert            men nach § 2 Absatz 1 vom Ausland in das Inland\nist.“                                                        bis zu drei Monaten kein auslandstrennungsbeding-\nter Mehraufwand abgegolten, wenn Anspruch auf\n2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 6          Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 3 Satz 1\nund 7.                                                       des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.\nArtikel 9                                 (3) Bei einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vom\nInland ins Ausland wird der auslandstrennungsbe-\nÄnderung der                              dingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsfüh-\nSanitätsdienstvergütungsverordnung                    rung der zurückbleibenden berücksichtigungsfähi-\n§ 1 der Sanitätsdienstvergütungsverordnung vom               gen Personen abgegolten mit einem Betrag in Höhe\n27. April 2012 (BGBl. I S. 1000), die durch Artikel 1           von 70 Prozent des Auslandszuschlags, der bei der\nder Verordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3231)            Übersiedlung dieser Personen an den neuen Dienst-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   ort zustünde. Dies gilt nur, soweit kein Anspruch\nnach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungs-\n1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter               gesetzes besteht.“\n„Sanitätsoffiziere, Sanitätsfeldwebel und Sanitäts-\nunteroffiziere (Anspruchsberechtigte)“ durch die          2. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „drei Monate“\nWörter „Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtin-              durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt.\nnen und Beamte in Bundeswehrkrankenhäusern“ er-\nsetzt.                                                                             Artikel 12\n2. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange-                                    Änderung der\nstellt:                                                                   Trennungsgeldverordnung\n„1. die innerhalb des Krankenhausbetriebs zur me-\nDie Trennungsgeldverordnung in der Fassung der\ndizinischen Versorgung der Patientinnen und Pa-\nBekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533),\ntienten eingesetzt sind (Anspruchsberechtigte),“.\ndie zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. No-\n3. Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Num-            vember 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist,\nmern 2 bis 4.                                             wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort\nArtikel 10\n„und“ die Wörter „bei Maßnahmen nach Absatz 2\nÄnderung der                              Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13“ ein-\nSoldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung                    gefügt.\nDie Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom           2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „drei Monate“\n18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch          durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt.\nArtikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I\nS. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:       3. § 3 wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 1 werden nach der Angabe „Bundes-              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbesoldungsordnung A“ die Wörter „, für die eine re-\naa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die\ngelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt,“ eingefügt.\nWörter „der Absätze 3 und 4“ durch die Wör-\n2. § 5 wird wie folgt gefasst:                                          ter „des § 8 des Bundesreisekostengesetzes“\n„§ 5                                       ersetzt.\nAusschluss des Anspruchs                           bb) Folgender Satz wird angefügt:\nDie Vergütung wird nicht gewährt neben                            „§ 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundes-\nreisekostengesetzes gelten entsprechend.“\n1. einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesol-\ndungsgesetzes,                                           b) Absatz 3 wird aufgehoben.","36             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020\nc) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:    1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „§ 2 Nr. 2 bis 7, 11\nbis 13 und 18“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 bis 6,\n„(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der              9 bis 11 und 13“ ersetzt.\naußerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unter-\nkunft und der Dienststätte werden in entspre-         2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nchender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.“\n„§ 2\n4. § 4 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nMaßgaben\n„(7) Bei Elternzeit und bei Freistellungen nach\ndem Pflegezeitgesetz werden die nachgewiesenen                 (1) Das Soldatenversorgungsgesetz gilt unbe-\nnotwendigen Kosten für das Beibehalten der Unter-           schadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX\nkunft für längstens drei Monate erstattet.“                 Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 5 des Eini-\ngungsgvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nS. 885, 1146) mit den in den folgenden Absätzen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         bestimmten weiteren Maßgaben.\n„(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen An-             (2) Wehrdienstzeiten, die ein Berufssoldat nach\nspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8           Vollendung des 17. Lebensjahres im Dienst der\ndes Bundesreisekostengesetzes.“                          Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als\nruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:            Jahren, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung\n„(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten            findet.\nkann eine Reise folgender Personen berücksich-\n(3) Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober\ntigt werden:\n1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffent-\n1. des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines          lichen Dienst zurückgelegt hat, können nach § 22\nKindes oder                                          des Soldatenversorgungsgesetzes höchstens bis\nzu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt\n2. eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines          werden, sofern der Berufssoldat ohne eine von ihm\nVerschwägerten bis zum zweiten Grad, eines           zu vertretende Unterbrechung tätig war und die\nPflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der         Tätigkeit zu seiner Ernennung als Soldat auf Zeit\nBerechtigte mit diesen Personen in häuslicher        oder Berufssoldat geführt hat. Dies gilt nicht, soweit\nGemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher         Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Näheres kann\noder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorüber-     der Bundesminister der Verteidigung im Einver-\ngehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder            nehmen mit dem Bundesminister des Innern, für\nüberwiegend gewährt.                                 Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschriften\nregeln.\n(4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt\nFahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8                 (4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach\ndes Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Ab-           den §§ 23, 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3\nsatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt ent-           und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der\nsprechend.“                                              Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitritts-\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                gebiet zurückgelegt hat, können höchstens bis zu\nfünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit aner-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Fahrkos-           kannt werden, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwen-\ntenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeent-            dung findet.\nschädigung“ durch die Wörter „Fahrtkostenerstat-\ntung oder Wegstreckenentschädigung“ ersetzt.                (5) Wehrdienstzeiten, Beschäftigungszeiten (§ 22\ndes Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ein Drittel“       Zeiten (§§ 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3\ndurch die Angabe „75 Prozent“ ersetzt.                   und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes), die der\nBerufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitritts-\n7. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ngebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhe-\n„(4) Anspruch auf Trennungsgeld besteht nur, so-         gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die all-\nlange Anspruch auf Besoldung besteht; § 4 Absatz 7          gemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversi-\nbleibt hiervon unberührt.“                                  cherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrecht-\nliche Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der\ngesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt\nArtikel 13\nwerden. Ausbildungszeiten (§ 23 des Soldatenver-\nÄnderung der                            sorgungsgesetzes) sind nicht ruhegehaltfähig, so-\nSoldatenversorgungs-Übergangsverordnung                   weit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche\nRentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zei-\nDie Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in              ten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993               Renten-Überleitungsgesetzes.\n(BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des\nGesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert             (6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsge-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           setzes sind nicht ruhegehaltfähig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020                37\n(7) Das Zusammentreffen von Versorgungsbezü-                1146) sowie der vor dem 3. Oktober 1990 in der ehe-\ngen mit Renten, auch aus übergeleiteten Anwart-                maligen Nationalen Volksarmee geleistete Wehr-\nschaften, richtet sich nach § 55a des Soldatenver-             dienst bis zur Dauer des Grundwehrdienstes anzu-\nsorgungsgesetzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit              rechnen. Maßgeblich für den Umfang der Anrech-\nim Sinne des § 55a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b               nung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes\ndes Soldatenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu               im früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Einberu-\nvermindern, die nach Absatz 6 nicht ruhegehaltfähig            fung oder Einstellung des Soldaten.\nsind.\n(11) Absatz 10 gilt entsprechend bei der Anrech-\n(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Min-                nung des Wehrdienstes bis zur Dauer des Grund-\ndestversorgung (§ 26 Absatz 7 des Soldatenversor-              wehrdienstes nach § 8a des Soldatenversorgungs-\ngungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen            gesetzes, sofern – einschließlich der in der ehemali-\nRentenversicherung nach Anwendung des § 55a des                gen Nationalen Volksarmee und nach dem 2. Okto-\nSoldatenversorgungsgesetzes die Versorgung das                 ber 1990 in der Bundeswehr geleisteten Dienstzeit –\nRuhegehalt nach § 26 Absatz 1 bis 4 und 10 des                 eine Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch nicht mehr\nSoldatenversorgungsgesetzes, so ruht die Versor-               als drei Jahren geleistet wurde.\ngung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen die-\nsem Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der                     (12) Ist die Wehrdienstbeschädigung im Sinne\nErhöhungsbetrag nach § 26 Absatz 7 Satz 3 des                  des Soldatenversorgungsgesetzes zugleich eine\nSoldatenversorgungsgesetzes und der Unterschieds-              Dienstbeschädigung im Sinne des fortgeltenden\nbetrag nach § 47 Absatz 1 des Soldatenversor-                  Rechts im Beitrittsgebiet, besteht ein Anspruch auf\ngungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer                 Beschädigtenversorgung nur nach dem Soldaten-\nBetracht. Die Summe aus Versorgung und Rente                   versorgungsgesetz.\ndarf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung\n(13) Bei den Leistungen nach § 86a des Solda-\nzuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Ab-\ntenversorgungsgesetzes sind die Dienstbezüge un-\nsatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes zurück-\nter Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangs-\nbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt\nverordnungen zugrunde zu legen.“\nnach § 26 Absatz 1 bis 4 und 10 des Soldatenver-\nsorgungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetra-          3. In der Anlage werden die Gliederungseinheiten B\nges nach § 47 Absatz 1 des Soldatenversorgungs-                und C wie folgt gefasst:\ngesetzes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\nWitwen und Waisen.                                             „B. Rechtsverordnungen\n(9) Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit            1. Verordnung über die Übertragung von Zuständig-\nmaßgebliche Wehrdienstzeit (§ 2 des Soldatenver-                   keiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im\nsorgungsgesetzes) beginnt – unbeschadet der Ab-                    Geschäftsbereich des Bundesministeriums der\nsätze 10 und 11 –                                                  Verteidigung in der jeweils geltenden Fassung\n1. für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks-               2. Berufsförderungsverordnung in der jeweils gel-\narmee, die am 3. Oktober 1990 auf Grund der                    tenden Fassung\nWehrpflicht Wehrdienst leisten (Anlage I Kapi-\ntel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 1             3. Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung in der\nNummer 1 des Einigungsvertrages vom 31. Au-                    jeweils geltenden Fassung\ngust 1990 – BGBl. 1990 II S. 885, 1144), an die-\nsem Tage,                                                  4. Stellenvorbehaltsverordnung in der jeweils gel-\ntenden Fassung\n2. für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks-\n5. Verordnung über die einmalige Unfallentschädi-\narmee, deren Dienstverhältnisse als Soldat auf\ngung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsge-\nZeit oder Berufssoldat beim Wirksamwerden des\nsetzes in der jeweils geltenden Fassung\nBeitritts fortgelten (Anlage I Kapitel XIX Sach-\ngebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 1 Nummer 2                C. Verwaltungsvorschriften\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 –\nBGBl. 1990 II S. 885, 1144), am Tage ihrer Er-             Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Soldaten-\nnennung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre               versorgungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung“.\nnach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Ab-\nschnitt II Nummer 2 § 8 Absatz 1 des Einigungs-\nvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II                                    Artikel 14\nS. 885, 1146).\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(10) Für die Anrechnung von Zeiten des Wehr-               (1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\ndienstes nach § 8 des Soldatenversorgungsgeset-            bis 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.\nzes ist für Soldaten der ehemaligen Nationalen\nVolksarmee als Zeit des Grundwehrdienstes auch                (2) Artikel 5 Nummer 4 und Artikel 9 treten mit Wir-\nder bis zur Ernennung zum Soldaten auf Zeit für zwei       kung vom 1. Januar 2019 in Kraft.\nJahre nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Ab-\nschnitt II Nummer 2 § 8 Absatz 1 des Einigungsver-            (3) Die Artikel 2 und 4 Nummer 2 treten am 1. März\ntrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,          2020 in Kraft.","38              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2020\n(4) Artikel 11 Nummer 2 und Artikel 12 treten am               heiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom\n1. Juni 2020 in Kraft.                                            20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004),\n(5) Artikel 3 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 13 Num-          2. die Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag-Verordnung\nmer 1 und 2 treten am 1. September 2020 in Kraft.                 vom 6. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2569) sowie\n3. die Soldatenvergütungsverordnung vom 20. Juni\n(6) Am 31. Dezember 2019 treten außer Kraft:\n2014 (BGBl. I S. 874), die zuletzt durch Artikel 17\n1. die Verordnung zur Durchführung des § 31 des Be-               des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I\namtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krank-               S. 1810) geändert worden ist.\nBerlin, den 8. Januar 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas"]}