GET /v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-19-2/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": "bgbl1-2020-19-2",
    "kind": "bgbl1",
    "year": 2020,
    "number": 19,
    "date": "2020-04-27T00:00:00Z",
    "url": "https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/19#page=5",
    "api_url": "https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-19-2/",
    "document_url": "https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_19.pdf#page=5",
    "order": 2,
    "title": "Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes",
    "law_date": "2020-04-15T00:00:00Z",
    "page": 811,
    "pdf_page": 5,
    "num_pages": 3,
    "content": [
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020             811\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau\nder Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes\nVom 15. April 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezem-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         ber 2023“ ersetzt.\n3. § 23 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und\nÄnderung des\n30. Juni 2022“ durch ein Komma und die Wörter\nGesetzes über Finanzhilfen des Bundes\n„31. Dezember 2021 und 30. Juni 2023“ ersetzt.\nzum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „und 30. Juni\nDas Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-\n2022“ durch ein Komma und die Wörter „31. De-\nbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember\nzember 2021 und 30. Juni 2023“ ersetzt.\n2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1893) ge-           c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       2024“ durch die Angabe „30. Juni 2025“ ersetzt.\n1. § 21 wird wie folgt geändert:                               d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober 2024“\naa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember                     durch die Angabe „31. Oktober 2025“ ersetzt.\n2019“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“              bb) In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2022“\nersetzt.                                                    durch die Angabe „30. Juni 2023“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember\n2019“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“                                Artikel 2\nund die Angabe „30. Juni 2020“ durch die An-                           Änderung des\ngabe „30. Juni 2021“ ersetzt.                            Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes\nb) In Absatz 2 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1         In § 8 Satz 1 des Kinderbetreuungsfinanzierungs-\nwird die Angabe „31. Dezember 2019“ durch die        gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022),\nAngabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.                  das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni\n2. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2022“        2017 (BGBl. I S. 1893) geändert worden ist, wird die\ndurch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe         Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.",
        "812             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020\nArtikel 2a                              c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-\nÄnderung des                                 sätze 6 bis 8.\nOpferentschädigungsgesetzes                        d) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 werden nach dem\nDas Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der                Wort „hatte“ die Wörter „und eine Feststellung, in\nBekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),                  welchem Land die Schädigung eingetreten ist,\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. De-               nicht möglich ist“ eingefügt.\nzember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,\n3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 a) In Satz 2 Nummer 1 wird das Komma am\nEnde durch ein Semikolon ersetzt und werden\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             die Wörter „es finden die Übergangsregelungen\n„(4) Ausländerinnen und Ausländer haben die-              gemäß § 4 Absatz 2 und 3 beschränkt auf die\nselben Ansprüche wie Deutsche.“                              Zuständigkeit der Behörde entsprechend Anwen-\nb) In Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 1 oder 8“              dung, davon ausgenommen sind Versorgungen\ndurch die Wörter „Absatz 1 oder 5“ ersetzt.                  bei Schädigungen an einem Ort im Ausland,“ an-\ngefügt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein              b) In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 2“ die\nKomma ersetzt und werden die Wörter „soweit                  Angabe „Nummer 2“ eingefügt.\ndie Absätze 2 bis 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1\nnichts Abweichendes regeln.“ angefügt.                                        Artikel 2b\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2                                Änderung des\nbis 5 eingefügt:                                             Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes\n„(2) Für die Entscheidung über einen bis ein-         Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom\nschließlich 19. Dezember 2019 gestellten und          24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch\nnicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf         Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I\nLeistungen nach § 1 ist bis zum 30. Juni 2020         S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndasjenige Land zuständig und zur Gewährung\nder Versorgung verpflichtet, in dem die Schädi-       1. § 5 wird wie folgt geändert:\ngung eingetreten ist. Ab dem 1. Juli 2020 ist für\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndie Entscheidung dasjenige Land zuständig und\nzur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in                „Im Jahr 2022 können Finanzhilfen nur für Inves-\ndem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei               titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte\nFehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen                   von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die\nAufenthalt hat.                                              bis zum 31. Dezember 2021 vollständig abge-\n(3) Für eine berechtigte Person, die am 19. De-           nommen wurden und die im Jahr 2022 vollstän-\nzember 2019 bereits Leistungen nach § 1 erhält,              dig abgerechnet werden.“\nund in den Fällen nach Absatz 2 Satz 1, in denen          b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember\nLeistungen nach § 1 gewährt werden, ist bis zum              2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“\n31. Dezember 2020 das Land zur Gewährung der                 und die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die\nVersorgung verpflichtet, in dem die Schädigung               Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.\neingetreten ist; dies gilt auch, wenn Anträge auf\nzusätzliche Leistungen gestellt werden. Ab dem        2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-\n1. Januar 2021 ist dasjenige Land zur Gewährung           ber 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“\nder Versorgung verpflichtet, in dem die leistungs-        und die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die\nberechtigte Person im Sinne des Satzes 1 ihren            Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.\nWohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren ge-       3. § 13 wird wie folgt geändert:\nwöhnlichen Aufenthalt hat.\n(4) Sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1           a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nund des Absatzes 3 Satz 1 Feststellungen zu dem              „Im Jahr 2024 können Finanzhilfen nur für Inves-\nOrt der Schädigung nicht möglich, so ist das                 titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte\nLand zur Gewährung der Versorgung verpflichtet,              von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die\nin dem der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohn-              bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abge-\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.                     nommen wurden und die im Jahr 2024 vollstän-\n(5) Haben berechtigte Personen ihren Wohn-                dig abgerechnet werden.“\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember\nGeltungsbereiches dieses Gesetzes, ist das Land\n2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“\nzur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in\nund die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die\ndem die Schädigung eingetreten ist. Abweichend\nAngabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.\nvon Satz 1 bleibt das nach den Absätzen 1 bis 4\nbestimmte Land zur Gewährung der Versorgung           4. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-\nverpflichtet, wenn der Wohnsitz, bei Fehlen eines         ber 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“\nWohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt nach der            und die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die\nSchädigung ins Ausland verlegt wird.“                     Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020                 813\nArtikel 2c                                                        Artikel 3\nInkrafttreten\nÄnderung des Gesetzes\nzur Errichtung eines Sondervermögens                       (1) Artikel 2a Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli\n„Kommunalinvestitionsförderungsfonds“                     2018 in Kraft.\n(2) Artikel 2a Nummer 2 und 3 tritt mit Wirkung vom\nIn § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines              20. Dezember 2019 in Kraft.\nSondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungs-\nfonds“ vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt            (3) Die Artikel 2b und 2c treten am Tag nach der Ver-\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. August 2017                kündung in Kraft.\n(BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird die Angabe            (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom\n„2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.                         30. Dezember 2019 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. April 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. F r a n z i s k a G i f f e y"
    ]
}