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    "title": "Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten im Strafverfahren (Strafaktenübermittlungsverordnung – StrafAktÜbV)",
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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2020             799\nVerordnung\nüber die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten\nzwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten im Strafverfahren\n(Strafaktenübermittlungsverordnung – StrafAktÜbV)\nVom 14. April 2020\nAuf Grund des § 32 Absatz 3 Satz 1 der Strafprozess-                                 §3\nordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes                                Übergang der\nvom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist,                 Aktenführung oder Bearbeitung\nverordnet die Bundesregierung:\n(1) Zur Abgabe der Aktenführung oder der Bearbei-\n§1                              tung wird die elektronische Akte mit einem Übernahme-\nersuchen übermittelt.\nAnwendungsbereich\n(2) Die abgebende Stelle darf die elektronische Akte\nDiese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermitt-         ab dem Zeitpunkt der Übermittlung im Umfang der ab-\nlung elektronisch geführter Strafverfahrensakten             zugebenden Aktenführung oder Bearbeitung nicht mehr\n1. der Staatsanwaltschaften;                                 fortschreiben. Dies gilt nicht, wenn die empfangende\nStelle die Übernahme ablehnt.\n2. der Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach\n§ 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a                 (3) Die Abgabe ist erst vollzogen, wenn ein Struktur-\ndes Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes;                   datensatz von der übernehmenden an die abgebende\nStelle mit der Information darüber, dass die Aktenfüh-\n3. der Gerichte.\nrung oder die Bearbeitung übernommen wird, zurück-\ngesendet wurde. Ist die Übersendung eines Struktur-\n§2\ndatensatzes technisch nicht möglich, genügt eine andere\nÜbermittlung elektronischer Akten                  Form der Mitteilung.\n(1) Elektronische Akten sollen elektronisch über-            (4) Mit vollzogener Abgabe hat die abgebende Stelle,\nmittelt werden. Dies gilt auch, wenn die empfangende         soweit erforderlich, nur noch eine Leseberechtigung.\nStelle die Akten noch in Papierform führt.                   Die Akte muss entsprechend gekennzeichnet sein.\n(2) Der elektronischen Akte soll bei der Übermittlung\nein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz bei-                                     §4\ngefügt werden, der den nach § 6 Absatz 1 Nummer 1                              Übermittlungswege\nbekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien\n(1) Die Übermittlung elektronischer Akten zwischen\nentspricht. Er soll mindestens Folgendes enthalten:\naktenführenden Strafverfolgungsbehörden und Gerich-\n1. die Bezeichnung der aktenführenden Strafverfol-           ten untereinander erfolgt über das elektronische Ge-\ngungsbehörde oder des Gerichts;                          richts- und Verwaltungspostfach über eine Anwendung,\n2. sofern bekannt, das staatsanwaltschaftliche, finanz-      die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden Protokoll-\nbehördliche oder gerichtliche Aktenzeichen des Ver-      standard beruht, der dem jeweiligen Stand der Technik\nfahrens;                                                 entspricht.\n3. sofern bekannt, Vorgangsnummern zugrunde liegen-             (2) Die Übermittlung elektronischer Akten kann auch\nder polizeilicher Ermittlungsvorgänge;                   über einen anderen Übermittlungsweg erfolgen, an den\nAbsender und Empfänger innerhalb des Geschäfts-\n4. Tatzeit, Tatort und Tatvorwurf;                           bereichs des Bundes oder eines Landes zu diesem\n5. die Bezeichnung der beschuldigten Personen; bei           Zweck angeschlossen sind, wenn die Authentizität\nVerfahren gegen Unbekannt anstelle der Bezeichnung       und Integrität der Daten gewährleistet ist. Übermitt-\nder beschuldigten Personen die Angabe „Unbekannt“        lungswege, die bereits eingerichtet sind, sind bis zum\nsowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der ge-           31. Dezember 2025 weiterhin zulässig.\nschädigten Personen;\n6. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben                                     §5\nVerfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und                            Ersatzmaßnahmen\ndie Bezeichnung der diese Akten führenden Stelle;           Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach\n7. die Information darüber, ob und in welchem Umfang         § 4 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermitt-\ndie Aktenführung oder die Bearbeitungsbefugnis an        lung der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papier-\ndie empfangende Stelle abgegeben werden sollen           form oder auf einem physischen Datenträger nach § 6\noder ob nur ein Repräsentat der elektronischen Akte      Absatz 1 Nummer 2, zulässig. Auf Anforderung ist die\nübersandt wird.                                          elektronische Akte nachzureichen.",
        "800             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2020\n§6                                 2. die nach § 5 Satz 1 zulässigen physischen Daten-\nBekanntmachung                                 träger.\ntechnischer Anforderungen                          (2) Die technischen Anforderungen können mit einer\n(1) Die Bundesregierung macht folgende techni-             Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum ver-\nsche Anforderungen an die Übermittlung elektronischer         sehen werden.\nAkten im Bundesanzeiger und auf der Internetseite\nwww.justiz.de bekannt:                                                                   §7\n1. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der                                Inkrafttreten\nÜbermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nDatensatzes im Format XML genutzt werden sollen;          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. April 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"
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