{"id":"bgbl1-2020-17-5","kind":"bgbl1","year":2020,"number":17,"date":"2020-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/17#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_17.pdf#page=15","order":5,"title":"Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im Bußgeldverfahren (Bußgeldaktenübermittlungsverordnung – BußAktÜbV)","law_date":"2020-04-06T00:00:00Z","page":765,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020             765\nVerordnung\nüber die Standards für die Übermittlung\nelektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im Bußgeldverfahren\n(Bußgeldaktenübermittlungsverordnung – BußAktÜbV)\nVom 6. April 2020\nAuf Grund des § 110a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes        3. sofern bekannt, Vorgangsnummern zugrundeliegen-\nüber Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Num-             der polizeilicher Ermittlungsvorgänge;\nmer 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208)\n4. Tatzeit, Tatort und Tatvorwurf;\neingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:\n5. die Bezeichnung der betroffenen Personen; bei Ver-\n§1                                   fahren gegen Unbekannt anstelle der Bezeichnung\nder betroffenen Personen die Angabe „Unbekannt“\nAnwendungsbereich                             sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschä-\nDiese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermitt-            digten Personen;\nlung elektronisch geführter Bußgeldakten\n6. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben\n1. der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden             Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und\ntätig sind;                                                 die Bezeichnung der diese Akten führenden Stelle;\n2. der Staatsanwaltschaften;                                7. die Information darüber, ob und in welchem Umfang\n3. der Gerichte.                                                die Aktenführung oder die Bearbeitungsbefugnis an\ndie empfangende Stelle abgegeben werden sollen\noder ob nur ein Repräsentat der elektronischen Akte\n§2\nübersandt wird.\nÜbermittlung elektronischer Akten\n(4) Für die Form der Übermittlung gelten die §§ 2\n(1) Elektronische Akten sollen elektronisch übermit-     und 3 Absatz 3 der Dokumentenerstellungs- und -über-\ntelt werden, wenn die empfangende Stelle die Akten          mittlungsverordnung entsprechend.\nelektronisch führt. Führt die empfangende Stelle noch\nkeine elektronischen Akten, sind elektronische Doku-                                     §3\nmente vor der Übermittlung nach Maßgabe des § 32e\nder Strafprozessordnung in die Papierform zu über-              Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung\ntragen.                                                        (1) Zur Abgabe der Aktenführung oder der Bearbei-\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können akten-         tung wird die elektronische Akte mit einem Übernahme-\nführende Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften          ersuchen übermittelt.\nund Gerichte, welche die Akten elektronisch führen, Ak-        (2) Die abgebende Stelle darf die elektronische Akte\nten auch dann als elektronische Akten an andere akten-      ab dem Zeitpunkt der Übermittlung im Umfang der ab-\nführende Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften          zugebenden Aktenführung oder Bearbeitung nicht mehr\noder Gerichte übermitteln, wenn diese die Akten in          fortschreiben. Dies gilt nicht, wenn die empfangende\nPapierform führen.                                          Stelle die Übernahme ablehnt.\n(3) Der elektronischen Akte soll bei der Übermittlung       (3) Die Abgabe ist erst vollzogen, wenn ein Struktur-\nein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz bei-         datensatz von der übernehmenden an die abgebende\ngefügt werden, der den nach § 6 Absatz 1 Nummer 1           Stelle mit der Information darüber, dass die Akten-\nbekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien            führung oder die Bearbeitung übernommen wird,\nentspricht. Er soll mindestens Folgendes enthalten:         zurückgesendet wurde. Ist die Übersendung eines\n1. die Bezeichnung der aktenführenden Behörde oder          Strukturdatensatzes technisch nicht möglich, genügt\ndes Gerichts;                                           eine andere Form der Mitteilung.\n2. sofern bekannt, das bußgeldbehördliche, staatsan-           (4) Mit vollzogener Abgabe hat die abgebende Stel-\nwaltschaftliche oder gerichtliche Aktenzeichen des      le, soweit erforderlich, nur noch eine Leseberechtigung.\nVerfahrens;                                             Die Akte muss entsprechend gekennzeichnet sein.","766              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\n§4                                  Absatz 1 Nummer 2, zulässig. Auf Anforderung ist die\nÜbermittlungswege                            elektronische Akte nachzureichen.\n(1) Die Übermittlung elektronischer Akten zwischen\n§6\naktenführenden Behörden und Gerichten untereinander\nerfolgt über das elektronische Gerichts- und Verwal-                Bekanntmachung technischer Anforderungen\ntungspostfach über eine Anwendung, die auf OSCI                   (1) Die Bundesregierung macht folgende technische\noder einem diesen ersetzenden Protokollstandard be-            Anforderungen an die Übermittlung elektronischer\nruht, der dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.         Akten im Bundesanzeiger und auf der Internetseite\n(2) Die Übermittlung elektronischer Akten kann auch         www.justiz.de bekannt:\nüber einen anderen Übermittlungsweg erfolgen, an den           1. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der\nAbsender und Empfänger innerhalb des Geschäftsbe-                  Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren\nreichs des Bundes oder eines Landes zu diesem Zweck                Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;\nangeschlossen sind, wenn die Authentizität und Integri-\n2. die nach § 5 Satz 1 zulässigen physischen Daten-\ntät der Daten gewährleistet ist. Übermittlungswege, die\nträger.\nbereits eingerichtet sind, sind bis zum 31. Dezember\n2025 weiterhin zulässig.                                          (2) Die technischen Anforderungen können mit einer\nMindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum verse-\n§5                                  hen werden.\nErsatzmaßnahmen\n§7\nIst aus technischen Gründen eine Übermittlung nach\n§ 4 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermitt-                                   Inkrafttreten\nlung der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papier-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nform oder auf einem physischen Datenträger nach § 6            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. April 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}