{"id":"bgbl1-2020-17-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":17,"date":"2020-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/17#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_17.pdf#page=14","order":4,"title":"Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"2020-03-25T00:00:00Z","page":764,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020\nBekanntmachung\nzur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 25. März 2020\nDie Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut\nBekanntmachung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 197) wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt:\n„§ 126a\nBesondere Anwendung der Geschäftsordnung\nauf Grund der allgemeinen Beeinträchtigung durch COVID-19\n(1) Der Deutsche Bundestag ist abweichend von § 45 Absatz 1 beschluss-\nfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.\n(2) Ein Ausschuss ist abweichend von § 67 beschlussfähig, wenn mehr als\nein Viertel der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen oder über elektronische\nKommunikationsmittel an den Beratungen teilnehmen können.\n(3) Die Ausschüsse, einschließlich des Ausschusses für Wahlprüfung,\nImmunität und Geschäftsordnung, können ihren Vorsitzenden auch in\nSitzungswochen entsprechend § 72 zu Abstimmungen außerhalb einer\nSitzung ermächtigen, für Abstimmungen und Beschlussfassungen können\nin Abweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1 auch elektronische Kommunika-\ntionsmittel genutzt werden.\n(4) Öffentliche Ausschussberatungen und öffentliche Anhörungssitzungen\nkönnen auch so durchgeführt werden, dass der Öffentlichkeit Zugang aus-\nschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.\n(5) § 126a findet ab 30. September 2020 keine Anwendung mehr. Vor\ndiesem Datum kann die Regelung jederzeit durch Beschluss des Deutschen\nBundestages aufgehoben werden.“\n2. Nach Nummer 6 der Anlage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bun-\ndestages – Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der\nImmunität von Mitgliedern des Bundestages –, in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 3012), wird folgende Nummer 6a\neingefügt:\n„6a. Der Deutsche Bundestag genehmigt die Anordnungen von freiheitsbe-\nschränkenden Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz gegen\nMitglieder des Bundestages. Die zuständigen Behörden sind verpflich-\ntet, den Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich über\ndie gegen ein Mitglied des Bundestages angeordneten Maßnahmen zu\nunterrichten. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-\nschäftsordnung ist berechtigt, zu prüfen, ob es sich um nach dem\nInfektionsschutzgesetz gerechtfertigte Maßnahmen handelt und ob die\nMaßnahme die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages unver-\nhältnismäßig beeinträchtigt. Hält er sie in diesem Sinne für nicht oder\nnicht mehr vertretbar, so kann der Ausschuss im Wege der Vorentschei-\ndung (Nummer 7 dieser Anlage) die Aussetzung der angeordneten Maß-\nnahmen verlangen. Kann der Ausschuss innerhalb von zwei Tagen nach\nEingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden nicht zusammen-\ntreten, so hat der Präsident des Deutschen Bundestages insoweit die\nRechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäfts-\nordnung. Er hat den Ausschuss unverzüglich über seine Entscheidung\nin Kenntnis zu setzen. Im Übrigen dürfen durch allgemeine Maßnahmen\nnach dem Infektionsschutzgesetz, wie etwa Ausgangssperren, Abge-\nordnete nicht an der Ausübung ihres Mandats, insbesondere der An-\nreise zu Sitzungen des Deutschen Bundestages, gehindert werden.“\nBerlin, den 25. März 2020\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nSchäuble"]}