{"id":"bgbl1-2020-17-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":17,"date":"2020-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen","law_date":"2020-03-31T00:00:00Z","page":752,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["752             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020\nVerordnung\nzur Änderung der Viehverkehrsverordnung\nund sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen\nVom 31. März 2020\nAuf Grund des § 4 Absatz 4, des § 6 Absatz 1 Num-             3. Viehschauen,\nmer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe b\n4. Wettbewerbe mit Vieh und\nund c, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe d, Nummer 8,\nNummer 9 Buchstabe a, Nummer 10, Nummer 11                       5. Veranstaltungen ähnlicher Art.\nBuchstabe a und c, Nummer 12, Nummer 13, Num-\nDie Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu\nmer 14, Nummer 17, Nummer 18a, Nummer 20 Buch-\nerfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzu-\nstabe a, Nummer 21, Nummer 28 in Verbindung mit\ngeben.“\nAbsatz 6, des § 12 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b,\ndes § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2            2a. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die\nNummer 4 und Nummer 5 Buchstabe b, jeweils auch                  Wörter „Nummer 2 bis 4“ durch die Wörter „Num-\nin Verbindung mit § 38 Absatz 1, § 26 Absatz 2 Num-              mer 3 bis 5“ ersetzt.\nmer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe c, § 26\nAbsatz 3 sowie des § 38 Absatz 6 des Tiergesundheits-        2b. In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                   Wörter „Nummer 2 bis 4“ durch die Wörter „Num-\n21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) verordnet das                mer 1 und Nummer 3 bis 5“ ersetzt.\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:          3. In § 22 Absatz 2 wird das Wort „schriftliche“ ge-\nstrichen.\nArtikel 1\n4. § 27 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\nViehverkehrsverordnung                            a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.\nDie Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be-             b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\nkanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die                  das Wort „und“ ersetzt.\nzuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016\n(BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt            c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\ngeändert:                                                            „4. die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         eingezogen wird.“\na) In der Überschrift zu Abschnitt 13 wird die An-      5. In der Überschrift des Abschnitts 13 wird die An-\ngabe „Verordnung (EG) Nr. 504/2008“ durch               gabe „Verordnung (EG) Nr. 504/2008“ durch die\ndie Angabe „Durchführungsverordnung (EU)                Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/262“\n2015/262“ ersetzt.                                      ersetzt.\nb) Die Angaben zu § 44b und § 44c werden durch          6. § 44 wird wie folgt geändert:\nfolgende Angaben ersetzt:\na) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die\n„§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des                      Wörter „Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr.\nEquidenpasses                                      504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008\n§ 44c    Verbot der Übernahme                               zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG\nund 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Me-\n§ 44d    Anzeige der Kennzeichnung“.\nthoden zur Identifizierung von Equiden (ABl.\n2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            L 149 vom 7.6.2008, S. 3)“ durch die Wörter\n„(1) Folgende Veranstaltungen sind der zustän-               „Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU)\ndigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier                  2015/262 der Kommission vom 17. Februar\nWochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzei-                2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß\ngen:                                                            den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG\ndes Rates in Bezug auf die Methoden zur Iden-\n1. Viehausstellungen,                                           tifizierung von Equiden (Equidenpass-Verord-\n2. Viehmärkte,                                                  nung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1)“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020                753\nb) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die              der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit\nWörter „des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b                der Maßgabe, dass\nder Verordnung (EG) Nr. 504/2008“ durch die                1. der Tierhalter sicherzustellen hat, dass dem mit\nWörter „des Artikels 2 Buchstabe n der Durch-                  der Entsorgung oder Verarbeitung des toten\nführungsverordnung (EU) 2015/262“ ersetzt.                     Einhufers beauftragten Betreiber des Verarbei-\n7. § 44a wird wie folgt geändert:                                      tungsbetriebs für tierische Nebenprodukte der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                Equidenpass bei der Abholung des toten Ein-\nhufers übergeben wird, und\naa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil\ndie Wörter „Artikel 5 der Verordnung (EG)             2. die für den Verarbeitungsbetrieb für tierische\nNr. 504/2008“ durch die Wörter „Arti-                     Nebenprodukte zuständige Behörde den Equi-\nkel 7 der Durchführungsverordnung (EU)                    denpass\n2015/262“ ersetzt.                                        a) nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 Durchführungsverordnung (EU) 2015/262\nungültig zu machen hat und\n„Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer\ngilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend,                 b) an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen,\ndass der Equidenpass von der zuständigen                      in denen eine Aktualisierung vorgenommen\nBehörde oder einer von dieser beauftragten                    worden ist, an die Aktualisierungsstelle zu-\nStelle ausgestellt wird und, vorbehaltlich                    rückzusenden hat.\ndes Artikels 10 der Durchführungsverord-                  Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den\nnung (EU) 2015/262, die Angaben nach                      Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenom-\nAnhang I Teil 1 Abschnitt I bis IV und VI                 men worden ist, die Aktualisierungsstelle in\nbis IX der Durchführungsverordnung (EU)                   einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser\n2015/262 enthalten muss.“                                 eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                              der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262\neingerichtet, so kann die Rücksendung des\n„Der Tierhalter hat den Antrag auf Aus-                   Equidenpasses abweichend von Satz 2 Num-\nstellung eines Equidenpasses nach Satz 1                  mer 2 Buchstabe b an diese Kontaktstelle er-\noder 2 spätestens sechs Monate nach der                   folgen.\nGeburt des Einhufers zu stellen.“\n(2) Im Fall der Schlachtung eines Einhufers hat\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 7 Ab-                 der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008“                   der Schlachtung\ndurch die Wörter „Artikel 13 Absatz 1 der\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/262“ er-                 1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Ver-\nsetzt.                                                         bindung mit Absatz 2 der Durchführungsver-\nordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                        und\n8. Die §§ 44b und 44c werden durch die folgenden                   2. unter Angabe des Datums der Schlachtung an\n§§ 44b bis 44d ersetzt:                                             die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in de-\n„§ 44b                                    nen eine Aktualisierung vorgenommen worden\nRückgabe und                                  ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusen-\nUngültigmachen des Equidenpasses                           den.\n(1) Im Fall des Todes eines Einhufers gilt, vor-            Im Fall der Schlachtung eines Einhufers in einem\nbehaltlich der Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 1             Schlachthof kann der Betreiber des Schlachthofs\nder Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit                   den Equidenpass abweichend von Satz 1 Num-\nder Maßgabe, dass der Tierhalter den Equiden-                   mer 1 nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i\npass                                                            in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsver-\nordnung (EU) 2015/262 vernichten und der Aus-\n1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der                     stellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/262 un-                  Aktualisierung vorgenommen worden ist, der Ak-\ngültig zu machen hat und                                   tualisierungsstelle eine Bescheinigung über die\n2. unter Angabe des Datums des Todes des Ein-                   erfolgte Schlachtung des Einhufers und die Ver-\nhufers an die Stelle, die den Equidenpass nach             nichtung des Equidenpasses unter Angabe des\n§ 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat               Datums der Schlachtung und des Datums der Ver-\n(Ausstellungsstelle) oder in den Fällen, in denen          nichtung des Equidenpasses zusenden. Die Zu-\neine andere Stelle als die Ausstellungsstelle              sendung hat unverzüglich nach der Schlachtung\neine Aktualisierung des Equidenpasses nach                 zu erfolgen. Befindet sich die Ausstellungsstelle\nArtikel 28 Buchstabe b der Durchführungsver-               oder die Aktualisierungsstelle in einem anderen\nordnung (EU) 2015/262 vorgenommen hat (Ak-                 Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine\ntualisierungsstelle), an diese zurückzusenden              Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durch-\nhat.                                                       führungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet,\nWird der tote Einhufer in einem Verarbeitungsbe-                so kann\ntrieb für tierische Nebenprodukte beseitigt oder                1. die Rücksendung des Equidenpasses abwei-\nverarbeitet, gilt abweichend von Satz 1 Artikel 34                  chend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontakt-\nAbsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b                     stelle erfolgen oder","754             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020\n2. die Zusendung der Bescheinigung abweichend                   aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe\nvon Satz 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.                     „§ 40 Satz 1“ ein Komma und die Angabe\n(3) Im Fall der Tötung aus Gründen der Tierseu-                  „§ 44d“ eingefügt.\nchenbekämpfung hat der Tierhalter den Equiden-                  bb) In Nummer 24 wird die Angabe „§ 44b“\npass unverzüglich nach der Tötung                                   durch die Wörter „§ 44c Satz 1, auch in\n1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Ver-                     Verbindung mit Satz 3,“ ersetzt.\nbindung mit Absatz 2 der Durchführungsver-                  cc) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 28\nordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen                        eingefügt:\nund\n„28. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 3 einen\n2. unter Angabe des Datums der Tötung an die                              Antrag nicht, nicht richtig, nicht voll-\nAusstellungsstelle oder in den Fällen, in denen                       ständig oder nicht rechtzeitig stellt,“.\neine Aktualisierung vorgenommen worden ist,\nan die Aktualisierungsstelle zurückzusenden.                dd) Die bisherige Nummer 28 wird Nummer 29\nund das Wort „oder“ am Ende wird durch\nBefindet sich die Ausstellungsstelle oder in den                    ein Komma ersetzt.\nFällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen\nworden ist, die Aktualisierungsstelle in einem an-              ee) Die bisherige Nummer 29 wird durch die\nderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat                    folgenden Nummern 30 bis 32 ersetzt:\neine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der                     „30. entgegen § 44b Absatz 1 Satz 2 Num-\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/262 einge-                              mer 1 nicht sicherstellt, dass der Equi-\nrichtet, so kann die Rücksendung des Equiden-                             denpass übergeben wird,\npasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an                            31. entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Num-\ndiese Kontaktstelle erfolgen.                                             mer 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1\n(4) Im Fall des Verlusts eines Einhufers gilt Ar-                      einen Equidenpass nicht, nicht richtig,\ntikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung                             nicht in der vorgeschriebenen Weise\n(EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhal-                          oder nicht rechtzeitig ungültig macht\nter den Equidenpass unter Angabe des Datums                               oder\ndes Verlusts an die Ausstellungsstelle oder in\n32. entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Num-\nden Fällen, in denen eine Aktualisierung vorge-\nmer 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder\nnommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle\nAbsatz 4 einen Equidenpass nicht\nzurückzusenden hat.\noder nicht rechtzeitig zurücksendet.“\n§ 44c                                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVerbot der Übernahme                             aa) Im einleitenden Satzteil werden nach der\nEin Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Be-                 Angabe „(ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)“\nstand nur übernehmen, wenn der Einhufer                             ein Komma und die Wörter „die zuletzt\ndurch die Verordnung (EU) 2016/429 (ABl.\n1. sofern dies nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24                 L 84 vom 31.3.2016, S. 1) geändert worden\nAbsatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durch-                    ist,“ eingefügt.\nführungsverordnung (EU) 2015/262 vorge-\nschrieben ist, von einem Equidenpass begleitet              bb) Nummer 1 wird aufgehoben.\nwird und                                                    cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1.\n2. sofern er nach dem 30. Juni 2009 geboren wor-                dd) In der neuen Nummer 1 wird das Komma\nden ist, mittels Transponder gekennzeichnet                     am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.\nist.\nee) Nummer 3 wird aufgehoben.\nIm Fall der Übernahme eines Einhufers, der in ei-\nnem Mitgliedstaat identifiziert worden ist, der von             ff) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.\nden alternativen Kennzeichnungsmethoden nach            10. In Anlage 1 Nummer 5 Satz 1 werden nach dem\nArtikel 21 der Durchführungsverordnung (EU)                  Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektroni-\n2015/262 Gebrauch gemacht hat, ist Satz 1 Num-               schen“ eingefügt.\nmer 2 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten        10a. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nfür die Übernahme eines Einhufers durch Trans-\nportunternehmen entsprechend.                                a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Der Viehhandelsunternehmer sowie der\n§ 44d                                        Sammelstellenbetreiber haben dafür Sorge\nAnzeige der Kennzeichnung                               zu tragen, dass eine Ausbreitung von Tier-\nseuchen verhindert wird.“\nDer Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Ein-\nhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38           b) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:\nAbsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)                       „2. Der Viehhandelsunternehmer hat darüber\n2015/262 genannten Angaben der zuständigen                           hinaus dafür Sorge zu tragen, dass das\nBehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle an-                   Personal regelmäßig im Umgang mit den\nzuzeigen.“                                                           Tieren geschult wird.“\n9. § 46 wird wie folgt geändert:                                c) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Nummern 3 bis 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020          755\n11. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 6\n(zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)\nRasseschlüssel\nHolstein-Schwarzbunt                                                 01\nHolstein-Rotbunt                                                     02\nJersey                                                               03\nBraunvieh                                                            04\nAngler                                                               05\nRotvieh alter Angler Zuchtrichtung                                   06\nRotbunt DN                                                           09\nDeutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN)                         10\nFleckvieh                                                            11\nGelbvieh                                                             12\nPinzgauer                                                            13\nHinterwälder                                                         14\nMurnau-Werdenfelser                                                  15\nVorderwälder                                                         16\nLimpurger Rind                                                       17\nBraunvieh alter Zuchtrichtung                                        18\nAyrshire                                                             19\nVogesen-Rind                                                         20\nCharolais                                                            21\nLimousin                                                             22\nWeißblaue Belgier                                                    23\nBlonde d’Aquitaine                                                   24\nMaine-Anjou                                                          25\nSalers                                                               26\nMontbéliarde                                                         27\nAubrac                                                               28\nPiemonteser                                                          31\nChianina                                                             32\nRomagnola                                                            33\nMarchigiana                                                          34\nWhite Park                                                           35\nBritish Blue                                                         36\nAngus                                                                41\nAngus (AA)                                                           42\nHereford                                                             43\nDeutsches Shorthorn                                                  44\nHighland Cattle                                                      45\nWelsh-Black                                                          46\nGalloway                                                             47\nLincoln Red                                                          48\nBelted Galloway                                                      49","756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020\nLuing                                                                50\nBrangus                                                              51\nNormande                                                             52\nUngarisches Steppenrind                                              53\nZwerg-Zebu                                                           54\nGrauvieh                                                             55\nDexter                                                               56\nWhite Galloway                                                       57\nLonghorn                                                             58\nSouth Devon                                                          59\nFjäll-Rind                                                           60\nTuxer                                                                61\nTelemark                                                             65\nFleckvieh-Simmental                                                  66\nUckermärker                                                          67\nBlaarkop                                                             68\nWitrug                                                               69\nLakenfelder                                                          70\nRotes Höhenvieh                                                      71\nAnsbach-Triesdorfer                                                  72\nGlanrind                                                             73\nPinzgauer Fleischnutzung                                             74\nPustertaler                                                          75\nGelbvieh Fleischnutzung                                              76\nBraunvieh Fleischnutzung                                             77\nRotbunt Fleischnutzung                                               78\nHinterwälder Fleischnutzung                                          79\nMurnau-Werdenfelser Fleischnutzung                                   80\nVorderwälder Fleischnutzung                                          81\nLimpurger Fleischnutzung                                             82\nBrahman                                                              83\nBazadaise                                                            84\nHeckrind (Rückzüchtung)                                              85\nBeefalo                                                              86\nWasserbüffel (Bubalus bubalus)                                       87\nBison/Wisent                                                         88\nYak                                                                  89\nSonstige Rassen (SON)                                                90\nSonstige taurine Rinder (Bos taurus)                                 91\nSonstige Zebu-Rinder (Bos indicus)                                   92\nSonstige taur indicus-Rinder                                         93\nWagyu Rind                                                           94\nKreuzung Fleischrind x Fleischrind                                   97\nKreuzung Fleischrind x Milchrind                                     98\nKreuzung Milchrind x Milchrind                                       99","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020               757\nEvolener                                                               100\nBritish Longhorn                                                       101\nTexas Longhorn                                                         102\nMurray Grey                                                            103\nWhitbred Shorthorn                                                     104\nMurbodener                                                             105\nEnnstaler Bergschecken                                                 106\nEringer                                                                107\nParthenaise                                                            108\nKreuzung Zweinutzungsrind x Fleischrind                                109\nKreuzung Zweinutzungsrind x Milchrind                                  110\nKreuzung Zweinutzungsrind x Zweinutzungsrind                           111“.\nArtikel 2                          3. § 14d wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                              a) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge-\nSchweinepest-Verordnung                              fügt:\nDie Schweinepest-Verordnung in der Fassung der                      „(2c) Die zuständige Behörde kann ferner, so-\nBekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I                       weit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämp-\nS. 2594) wird wie folgt geändert:                                   fung unerlässlich ist und auf Grund der mög-\n1. In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort „Schweine-                  lichen Weiterverbreitung des Erregers dringend\npest“ die Wörter „oder der Afrikanischen Schweine-              geboten erscheint, für ein nach Absatz 2 Satz 1\npest“ eingefügt.                                                festgelegtes Gebiet oder einen Teil dieses Ge-\nbiets Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere\n2. § 2b wird wie folgt geändert:                                    durch Errichten einer Umzäunung, ergreifen, so-\nfern sich dort Wildschweine aufhalten,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden\naa) die Wörter „und Ausrüstungen“ gestrichen                 1. die an der Afrikanischen Schweinepest er-\nund                                                          krankt sind,\nbb) nach den Wörtern „im Inland angefahren                   2. bei denen der Verdacht auf Afrikanische\nwird,“ die Wörter „sowie die bei einem sol-                  Schweinepest besteht oder\nchen Transport verwendete Ausrüstung,“                   3. von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an-\neingefügt.                                                   zunehmen ist, dass sie das Virus der Afrikani-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                schen Schweinepest aufgenommen haben.“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        b) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c einge-\nfügt:\n„Wenn der Betrieb oder die Schlachtstätte,\nder oder die in einem in Teil I, II oder III des            „(5c) Die zuständige Behörde kann für das\nAnhangs des Durchführungsbeschlusses                     gefährdete Gebiet, soweit es aus Gründen der\n2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen                  Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, das\nist, sich im Inland befindet, hat der Fahrer             Betreten des Waldes und der offenen Land-\nsicherzustellen, dass das Fahrzeug und die               schaft beschränken.“\nAusrüstung unverzüglich nach Verlassen des            c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\nBetriebs oder der Schlachtstätte nach Maß-               fügt:\ngabe des Absatzes 1 Satz 1 gereinigt und\ndesinfiziert werden.“                                       „(6a) Die zuständige Behörde kann für das\ngefährdete Gebiet oder Teile dieses Gebiets die\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „dass                  Desinfektion von Personen und Fahrzeugen, Ge-\ndas Fahrzeug oder die Ausrüstung“ die Wör-               rätschaften und sonstigen Gegenständen, die\nter „nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1“                 mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschwei-\neingefügt.                                               nen in Berührung kommen können, anordnen,\n2a. § 14a Absatz 8 Nummer 2 wird wie folgt geändert:                soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbe-\nkämpfung erforderlich ist.“\na) Die Wörter „Personen und Fahrzeugen“ werden\ndurch die Wörter „Personen, Hunden, Fahrzeu-              d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\ngen und Gegenständen“ ersetzt.\n„(8) Die zuständige Behörde kann für die Puf-\nb) Nach dem Wort „Wildschweinen“ werden die                     ferzone Maßnahmen nach den Absätzen 4, 5, 5b\nWörter „oder Teilen von Wildschweinen“ einge-                und 6 anordnen, soweit dies aus Gründen der\nfügt.                                                        Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.“","758           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020\n4. § 14e wird wie folgt geändert:                                    mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Betriebsabteilung des Betriebs mindestens\ndie ersten beiden in jeder Kalenderwoche\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                            verendeten Schweine, die älter als 60 Tage\naaa) Im einleitenden Satzteil werden nach                  sind, zu untersuchen sind.“\ndem Wort „Gebiet“ die Wörter „und in           b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nder Pufferzone“ eingefügt.\naa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Bestan-\nbbb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die                    des“ das Wort „klinisch“ eingefügt.\nWörter „serologischen und“ gestrichen.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\naaa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.                                    aaaa) Das Wort „zehn“ wird durch das\nWort „sieben“ und\nbbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nbbbb) die Wörter „am Tag des Verbrin-\n„4. Jagdausübungsberechtigte zusätz-\ngens“ werden durch die Wörter\nlich zu den in Satz 1 Nummer 1\n„innerhalb von 24 Stunden vor\nBuchstabe b genannten Proben\ndem Verbringen“\nzur virologischen Untersuchung auf\nAfrikanische Schweinepest nach                         ersetzt.\nnäherer Anweisung der zuständigen                bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nBehörde Proben von erlegten Wild-\n„b) aus einem Betrieb stammen,\nschweinen zur serologischen Unter-\nsuchung auf Afrikanische Schwei-                           aa) in dem die Schweine von der\nnepest zu entnehmen und zu kenn-                                zuständigen Behörde mindes-\nzeichnen haben und diese Proben                                 tens zweimal jährlich im Ab-\nzusammen mit der Probe für die                                  stand von mindestens vier Mo-\nvirologische Untersuchung, dem                                  naten klinisch nach Kapitel IV\nTierkörper, dem Aufbruch und dem                                Teil D des Anhangs der Ent-\nBegleitschein einer von ihr be-                                 scheidung 2003/422/EG mit\nstimmten Stelle zur Untersuchung                                negativem Ergebnis auf Afrika-\nauf Afrikanische Schweinepest zu-                               nische Schweinepest unter-\nzuleiten haben.“                                                sucht worden sind und\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                                bb) in dem mindestens die ersten\nbeiden in jeder Kalenderwoche\n5. § 14f wird wie folgt geändert:\nverendeten Schweine, die älter\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                             als 60 Tage sind, virologisch\naa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                         mit negativem Ergebnis auf\ndas Virus der Afrikanischen\naaa) In Buchstabe a wird das Wort „zehn“\nSchweinepest untersucht wor-\ndurch das Wort „sieben“ ersetzt.\nden sind, und“.\nbbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n„b) aus einem Betrieb stammen,\n„Handelt es sich um einen Betrieb mit ge-\naa) dessen Schweine von der zu-                   sonderten Betriebsabteilungen, so gilt Satz 1\nständigen Behörde mindestens                 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb\nzweimal jährlich im Abstand                  mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten\nvon mindestens vier Monaten                  Betriebsabteilung des Betriebs mindestens\nklinisch nach Kapitel IV Teil D              die ersten beiden in jeder Kalenderwoche\ndes Anhangs der Entscheidung                 verendeten Schweine, die älter als 60 Tage\n2003/422/EG mit negativem Er-                sind, zu untersuchen sind.“\ngebnis auf Afrikanische Schwei-\nnepest untersucht worden sind         c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nund                                      aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nbb) in dem mindestens die ersten                  aaa) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird\nbeiden in jeder Kalenderwoche                      wie folgt geändert:\nverendeten Schweine, die älter                     aaaa) In Dreifachbuchstabe aaa wird\nals 60 Tage sind, virologisch                             die Angabe „15“ durch das Wort\nmit negativem Ergebnis auf                                „sieben“ ersetzt.\ndas Virus der Afrikanischen\nSchweinepest untersucht wor-                       bbbb) In Dreifachbuchstabe bbb wer-\nden sind.“                                                den die Wörter „am Tag des in-\nnergemeinschaftlichen Verbrin-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                           gens“ durch die Wörter „inner-\n„Handelt es sich um einen Betrieb mit ge-                               halb von 24 Stunden vor dem\nsonderten Betriebsabteilungen, so gilt Satz 1                           innergemeinschaftlichen Verbrin-\nNummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb                                 gen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020                   759\nbbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:               a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 14f Absatz 2,\nAbsatz 3, Absatz 4“ durch die Wörter „§ 14f Ab-\n„b) aus einem Betrieb stammen,                      satz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1“\naa) dessen Schweine von der zu-                 ersetzt.\nständigen Behörde mindestens           b) Nach Nummer 2a werden folgende Nummern 2b\nzweimal jährlich im Abstand                bis 2d eingefügt:\nvon mindestens vier Monaten\nklinisch nach Kapitel IV Teil D            „2b. entgegen § 2b Absatz 2 Satz 1 oder 2, je-\ndes Anhangs der Entscheidung                    weils auch in Verbindung mit Absatz 4,\n2003/422/EG mit negativem Er-                   nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder\ngebnis auf Afrikanische Schwei-                 eine Ausrüstung gereinigt oder desinfiziert\nnepest untersucht worden sind                   wird oder gereinigt oder desinfiziert ist,\nund                                        2c. entgegen § 2b Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-\nbb) in dem mindestens die ersten                     bindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht\nbeiden in jeder Kalenderwoche                   führt,\nverendeten Schweine, die älter             2d. entgegen § 2b Absatz 3 Satz 2, auch in Ver-\nals 60 Tage sind, virologisch                   bindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht\nmit negativem Ergebnis auf                      oder nicht mindestens sechs Monate auf-\ndas Virus der Afrikanischen                     bewahrt,“.\nSchweinepest untersucht wor-\nden sind.“                             c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nach den Wörtern „§ 14d Absatz 1, 2b Num-\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\nmer 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Num-\n„Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht,                       mer 2“ wird die Angabe „oder 3“ eingefügt.\nwenn die Schweine ausschließlich durch in                  bb) Nach den Wörtern „Absatz 5b Satz 1,“ wird\nTeil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des                  die Angabe „Absatz 6a,“ eingefügt.\nDurchführungsbeschlusses 2014/709/EU be-\nzeichnete Gebiete befördert werden. Satz 1         8. § 26 wird gestrichen.\nNummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb\ngilt in den Fällen, in denen es sich um einen                                 Artikel 3\nBetrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen\nÄnderung der\nhandelt, mit der Maßgabe, dass in jeder ge-\nTierimpfstoff-Verordnung\nsonderten Betriebsabteilung des Betriebs\nmindestens die ersten beiden in jeder Kalen-          § 44 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober\nderwoche verendeten Schweine, die älter als        2006 (BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 135 des\n60 Tage sind, zu untersuchen sind.“                Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\naa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Ab-\nsatz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.                   „(1a) Ferner dürfen abweichend von § 43 über\ndas Trinkwasser zu verabreichende Impfstoffe zur\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          Impfung gegen die Newcastle-Krankheit auch von\neinem nicht gewerbsmäßigen oder nicht berufsmä-\n„Satz 1 gilt nicht, wenn die Schweine aus-\nßigen Halter von Geflügel angewendet werden,\nschließlich durch in Teil I, Teil II oder Teil III\nwenn die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2\ndes Anhangs des Durchführungsbeschlus-\nbis 6 mit der Maßgabe erfüllt sind, dass an die Stelle\nses 2014/709/EU bezeichnete Gebiete be-\ndes gewerbsmäßigen oder berufsmäßigen Halters\nfördert werden.“\noder an die Stelle einer vom Halter beauftragten Per-\n6. § 14h wird wie folgt geändert:                                 son der nicht gewerbsmäßige oder nicht berufsmä-\nßige Tierhalter tritt.“\na) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die\nWörter „§ 14f Absatz 4 Nummer 2“ durch die              2. In Absatz 8 werden nach den Wörtern „Absätzen 1,\nWörter „§ 14f Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch               3, 4 und 6“ ein Komma und die Wörter „jeweils auch\nin Verbindung mit Satz 3,“ ersetzt.                        in Verbindung mit Absatz 1a,“ eingefügt.\nb) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b wird das                                          Artikel 4\nWort „innergemeinschaftliche“ gestrichen.\nÄnderung der\n6a. In § 14i Absatz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:            Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen\n„2. frisches Wildschweinefleisch oder Wildschwei-             § 1 Nummer 24 der Verordnung über anzeigepflich-\nnefleischerzeugnisse, das oder die von Wild-           tige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung\nschweinen gewonnen worden ist oder sind,               vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch\ndie in einem gefährdeten Gebiet oder einer             Artikel 3 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I\nPufferzone erlegt worden sind,“.                       S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n7. § 25 wird wie folgt geändert:                               „24. Rauschbrand der Rinder,“.","760            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020\nArtikel 5\nÄnderung der\nVerordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten\nDie Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\n11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 381 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nS. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die die Nummer 3 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\n1         2                                                                                                       3                                                                                             4\n3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9                                                          3.10      3.11    3.12        3.13       3.14                  3.15        3.16\nForellen und                      andere Tierarten\nHasen, Kaninchen\nEinhufer   Rinder   Schweine   Schafe   Ziegen   Hunde   Katzen                      Puten   Gänse     Enten   Hühner      Tauben   forellenartige Fische   Karpfen   (vgl. Bemerkungen)\n„3.     Bornavirus-\nInfektionen\nder Säugetiere                                                                                         –          –      –       –           –               –                 –                                “.\n2. Die die Nummer 20 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\n1         2                                                                                                       3                                                                                             4\n3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9                                                          3.10      3.11    3.12        3.13       3.14                  3.15        3.16\nForellen und                      andere Tierarten\nHasen, Kaninchen\nEinhufer   Rinder   Schweine   Schafe   Ziegen   Hunde   Katzen                      Puten   Gänse     Enten   Hühner      Tauben   forellenartige Fische   Karpfen   (vgl. Bemerkungen)\n„20.    Rauschbrand        –         –         –                           –       –            –              –          –      –       –           –               –                 –              –                 “.\nArtikel 6                                                                          teil vor dem Wort „Teile“ das Wort „vermehrungsfähige“\nÄnderung der                                                                           eingefügt.\nVerordnung zum Schutz\ngegen den Milzbrand und den Rauschbrand                                                                                                      Artikel 8a\nIn § 9 Satz 1 der Verordnung zum Schutz gegen den                                                                                      Änderung der\nMilzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991                                                                                  Einhufer-Blutarmut-Verordnung\n(BGBl. I S. 1172), die durch Artikel 11 der Verordnung                                                       Die Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober\nvom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist,                                                   2010 (BGBl. I S. 1326), die zuletzt durch Artikel 8 der\nwerden die Wörter „oder Schafen“ gestrichen.                                                               Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 7\n1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nÄnderung der\n„§ 3a\nTSE-Überwachungsverordnung\nIn der Anlage der TSE-Überwachungsverordnung                                                                                   Veranstaltungen mit Einhufern\nvom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt                                                                (1) Wer eine überregionale Veranstaltung durch-\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I                                                          führt, bei der Einhufer verschiedener Bestände\nS. 1057) geändert worden ist, wird nach dem Wort                                                                 zusammenkommen, hat ein Register der zu der\n„Italien“ das Wort „Kroatien“ eingefügt.                                                                         Veranstaltung verbrachten Einhufer zu führen. Das\nRegister muss von jedem dieser Einhufer folgende\nArtikel 8                                                                                Angaben enthalten:\nÄnderung der                                                                                 1. den Namen des Einhufers,\nTierseuchenerreger-Verordnung                                                                         2. die Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2\nIn § 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom                                                                     Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU)\n25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch                                                              2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015\nArtikel 8 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I                                                                zur Festlegung von Vorschriften gemäß den\nS. 388) geändert worden ist, wird im einleitenden Satz-                                                             Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2020           761\nRates in Bezug auf die Methoden zur Identifizie-      2. Nach § 13 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-\nrung von Equiden (Equidenpass-Verordnung)                gefügt:\n(ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1),                          „3a. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein dort ge-\n3. den Namen und die Anschrift des Halters,                         nanntes Register nicht führt,“.\n4. den Standort der Haltung oder des Betriebes\nArtikel 9\nnach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsver-\nordnung.                                                            Bekanntmachungserlaubnis\n§ 44b der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.           Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nDer Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf          schaft kann den Wortlaut der Viehverkehrsverordnung\nderen Verlangen das Register nach Satz 1 vorzu-           und der Schweinepest-Verordnung in der vom Inkraft-\nlegen.                                                    treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\n(2) Für die Führung des Registers nach Absatz 1\nSatz 1 gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2                              Artikel 10\nder Viehverkehrsverordnung entsprechend. Für die\nAufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1                                Inkrafttreten\ngilt § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrs-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nverordnung entsprechend.“                                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 31. März 2020\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}