{"id":"bgbl1-2020-16-7","kind":"bgbl1","year":2020,"number":16,"date":"2020-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/16#page=75","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-16-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_16.pdf#page=75","order":7,"title":"Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung","law_date":"2020-03-27T00:00:00Z","page":745,"pdf_page":75,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020           745\nVerordnung\nüber die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten\ndes Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes,\n§ 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung\nVom 27. März 2020\nAuf Grund                                                 – des § 65b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3\nund 5 sowie des Absatzes 1a Satz 2 und 3 des\n– des § 298a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 4         Sozialgerichtsgesetzes, von denen Absatz 1 Satz 2\nsowie des Absatzes 1a Satz 2 und 3 der Zivilpro-            und 3 durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom\nzessordnung, von denen Absatz 1 Satz 4 durch Ar-            22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist,\ntikel 11 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom              Absatz 1 Satz 5 zuletzt durch Artikel 18 Nummer 2\n5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist          Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I\nund Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 11 Num-            S. 2208) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2\nmer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Juli 2017             und 3 durch Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe b des\n(BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist,                     Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) ein-\n– des § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 in Verbindung mit            gefügt worden ist,\nSatz 4 sowie des Absatzes 4a Satz 2 und 3 des Ge-         – des § 55b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3\nsetzes über das Verfahren in Familiensachen und in          und 5 sowie des Absatzes 1a Satz 2 und 3 der Ver-\nden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,       waltungsgerichtsordnung, von denen Absatz 1 Satz 2\nvon denen Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 2 Nummer 2          und 3 durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom\nBuchstabe c Doppelbuchstabe aa und Absatz 4                 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist,\nSatz 2 durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c                 Absatz 1 Satz 5 zuletzt durch Artikel 20 Nummer 2\nDoppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 10. Oktober             Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I\n2013 (BGBl. I S. 3786) sowie Absatz 4 Satz 4 zuletzt        S. 2208) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2\ndurch Artikel 13 Nummer 3 Buchstabe c des Ge-               und 3 durch Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe b des\nsetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert          Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) ein-\nworden ist und Absatz 4a Satz 2 und 3 durch Arti-           gefügt worden ist, sowie\nkel 13 Nummer 3 Buchstabe d des Gesetzes vom              – des § 52b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3\n5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist,        und 5 sowie des Absatzes 1a Satz 2 und 3 der\n– des § 46e Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 4          Finanzgerichtsordnung, von denen Absatz 1 Satz 2\nsowie des Absatzes 1a Satz 2 und 3 des Arbeitsge-           und 3 durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom\nrichtsgesetzes, von denen Absatz 1 Satz 2 zuletzt           22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist,\ndurch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 30. Ok-           Absatz 1 Satz 5 zuletzt durch Artikel 22 Nummer 4\ntober 2008 (BGBl. I S. 2122) und Absatz 1 Satz 4            Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I\nzuletzt durch Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe b des           S. 2208) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2\nGesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert        und 3 durch Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe b des\nworden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Arti-           Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) ein-\nkel 16 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom                gefügt worden ist,\n5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist,      verordnet die Bundesregierung:","746              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nArtikel 1                            Repräsentat Vermerke über das Ergebnis der Signatur-\nprüfung. Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar\nVerordnung                             und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein.\nüber die elektronische                      Die Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren,\nAktenführung bei den obersten Gerichten                dass sie eindeutig zitiert werden können.\ndes Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit\nund in den Fachgerichtsbarkeiten                      (3) Bei der elektronischen Aktenführung sind alle\nDaten vorzuhalten, die erforderlich sind, um bei der\n(Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung –                elektronischen Übermittlung von elektronischen Akten\nBGAktFV)                             einen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im\nDateiformat XML beizufügen, der den nach § 7 be-\n§1                                kanntgemachten Definitions- oder Schemadateien ent-\nspricht. Der Datensatz enthält mindestens Folgendes:\nAnwendungsbereich\n1. die Bezeichnung des Gerichts;\nDiese Verordnung gilt für die Führung von elektroni-\nschen Prozess- und Verfahrensakten bei den obersten          2. das Aktenzeichen des Verfahrens;\nGerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozess-\nordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in             3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrens-\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der frei-              beteiligten;\nwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsge-\nsetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der          4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes;\nVerwaltungsgerichtsordnung sowie § 52b der Finanz-\ngerichtsordnung.                                             5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben\nVerfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und\ndie Bezeichnung der die Akten führenden Stelle;\n§2\n6. die Information darüber, ob und in welchem Umfang\nEinführung der elektronischen Akte\ndie Aktenführung oder die Bearbeitungsbefugnis an\nDie Akten können ab dem 2. April 2020 elektronisch            die empfangende Stelle abgegeben werden soll oder\ngeführt werden. Die Präsidentin oder der Präsident des           ob nur ein Repräsentat der elektronischen Akte\njeweiligen Gerichts bestimmt durch Verwaltungsanord-             übersandt wird.\nnung die Verfahren, in denen die Akten elektronisch\ngeführt werden. Die Verwaltungsanordnung ist im Bun-\n§4\ndesanzeiger bekannt zu machen sowie auf der Internet-\nseite des jeweiligen Gerichts zu veröffentlichen.                     Bearbeitung der elektronischen Akte\n§3                                   (1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien\nund Informationen gelten als zur Akte genommen,\nStruktur und Format                        wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen\nder elektronischen Akten; Repräsentat                Akte gespeichert worden sind.\n(1) In der elektronischen Akte werden zur Akte ge-\n(2) Es ist sicherzustellen, dass in der elektronischen\nbrachte elektronische Dokumente einschließlich zu-\nAkte alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden\ngehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte\nkönnen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass\ngebrachte Dateien und Informationen gespeichert.\nnachvollzogen werden kann, welche Stelle die Akte zu\nElektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektro-\nwelchem Zeitpunkt bearbeitet hat.\nnische Formulare, die als strukturierte maschinen-\nlesbare Datensätze übermittelt worden sind (§ 130c              (3) Es ist sicherzustellen, dass die elektronische\nder Zivilprozessordnung, § 14a des Gesetzes über das         Akte nur von der jeweils lese- und schreibberechtigten\nVerfahren in Familiensachen und in den Ange-                 Stelle eingesehen und bearbeitet werden kann. Dies gilt\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46f des      auch, wenn die Lese- und Schreibrechte nur teilweise\nArbeitsgerichtsgesetzes, § 65c des Sozialgerichtsge-         auf eine andere Stelle übergehen.\nsetzes, § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52c\nder Finanzgerichtsordnung), werden als Datensätze in\nder elektronischen Akte gespeichert.                                                     §5\n(2) Die nach Absatz 1 in der elektronischen Akte                               Barrierefreiheit\ngespeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als\nelektronische Dokumente im Format PDF/A wieder-                 Elektronische Akten und Verfahren zur elektro-\ngegeben werden können; diese Dokumente bilden                nischen Aktenführung und -bearbeitung sollen tech-\ndas Repräsentat. Das Repräsentat muss den gesamten           nisch so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch\nzur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für die      möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind.\nDatenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions-        Hierzu sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit\nund Schemadateien wiedergeben. Soweit die Wieder-            im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verord-\ngabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist, ist ein      nung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die\nentsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzu-             zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai\nnehmen. An die Stelle von Signaturdateien treten im          2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der je-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020                 747\nweils geltenden Fassung bereits bei der Planung, Ent-          Anforderungen an die Definitions- oder Schemadateien\nwicklung, Ausschreibung und Beschaffung beachtet               können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem\nwerden.                                                        Ablaufdatum versehen werden.\n§6                                                           Artikel 2\nErsatzmaßnahmen\nÄnderung der\nIm Fall technischer Störungen der elektronischen                 Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung\nAktenführung kann angeordnet werden, dass eine Er-\nsatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die             § 2 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung\nelektronische Form zu übertragen, sobald die Störung           vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) wird wie folgt\nbehoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu                 gefasst:\ndokumentieren. Bei anhaltenden technischen Störun-\ngen ist das zuständige Bundesministerium zu unter-                                       „§ 2\nrichten.                                                                    In Papierform angelegte Akten\nAkten, die in Papierform angelegt wurden, können in\n§7                                   Papierform weitergeführt werden.“\nBekanntmachung\ntechnischer Anforderungen                                                Artikel 3\nDie Bundesregierung macht im Bundesanzeiger und\nInkrafttreten\nauf der Internetseite www.justiz.de die Definitions- oder\nSchemadateien bekannt, die für die Erzeugung eines                Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nstrukturierten maschinenlesbaren Datensatzes nach              Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am\n§ 3 Absatz 3 genutzt werden sollen. Die technischen            1. Januar 2026 in Kraft.\nBerlin, den 27. März 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}