{"id":"bgbl1-2020-16-6","kind":"bgbl1","year":2020,"number":16,"date":"2020-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/16#page=73","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-16-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_16.pdf#page=73","order":6,"title":"Verordnung über die Beleihung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG-Beleihungsverordnung – InfrGGBV)","law_date":"2020-03-23T00:00:00Z","page":743,"pdf_page":73,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020              743\nVerordnung\nüber die Beleihung der Gesellschaft privaten Rechts\nim Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes\n(InfrGG-Beleihungsverordnung – InfrGGBV)\nVom 23. März 2020\nAuf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschafts-             fernstraße in Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3, § 7a\nerrichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I                 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes),\nS. 3122, 3141), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n7. die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen (§ 8\n29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden\nAbsatz 1 Satz 2 sowie § 8a Absatz 1 des Bundes-\nist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und\nfernstraßengesetzes), die Zustimmung zur Erteilung\ndigitale Infrastruktur:\nvon Sondernutzungserlaubnissen durch eine Ge-\nmeinde (§ 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfern-\n§1\nstraßengesetzes), die Aufforderung an eine Ge-\nBeleihung                               meinde zum Widerruf (§ 8 Absatz 2 Satz 2 des\n(1) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des             Bundesfernstraßengesetzes), die Durchführung von\nInfrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (Gesell-           Anhörungsverfahren (§ 8 Absatz 6 Satz 2 des Bun-\nschaft) wird beliehen                                            desfernstraßengesetzes) und die Anordnung von\nMaßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder\n1. mit Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3\nzur Erfüllung der Auflagen (§ 8 Absatz 7a des Bun-\nAbsatz 1 und 2 des Bundesfernstraßengesetzes für\ndesfernstraßengesetzes) sowie die Erhebung von\ndie Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bun-\nSondernutzungsgebühren (§ 8 Absatz 3 Satz 1\ndesverwaltung und\ndes Bundesfernstraßengesetzes),\n2. mit Aufgaben der Finanzierung und vermögensmäßi-\ngen Verwaltung der Bundesautobahnen und Bundes-           8. die Zustimmung zu Arbeiten an der Straße, die\nstraßen in Bundesverwaltung sowie mit Aufgaben               Anordnung zur Änderung von Anlagen und die Fest-\ndes Finanzmanagements für die Bundesfernstraßen.             setzung und Beitreibung des Kostenerstattungs-\nanspruchs (§ 8 Absatz 2a Satz 2, 3 und 4 des\nDavon ausgenommen sind die Befugnisse, die das                   Bundesfernstraßengesetzes),\nFernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-\nBundesamt-Errichtungsgesetzes ausübt.                         9. die Zustimmung zur Benutzung öffentlicher Wege\ndurch Telekommunikationslinien (§ 68 Absatz 3\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Auf-\ndes Telekommunikationsgesetzes), den Erlass von\ngaben umfassen auf Bundesautobahnen und Bundes-\nVerfügungen, die auf die Beseitigung oder Abände-\nstraßen in Bundesverwaltung insbesondere\nrung von Telekommunikationslinien (§ 72 Absatz 1\n1. das Aufstellen von Verkehrszeichen bei nicht ver-           und 3 des Telekommunikationsgesetzes) und die\nkehrssicherem Zustand der Straße (§ 3 Absatz 2              Festsetzung und Beitreibung von Erstattungsan-\ndes Bundesfernstraßengesetzes),                             sprüchen für Mehrkosten durch Benutzung öffent-\n2. den Erlass von Duldungsverfügungen, die auf das             licher Wege für Telekommunikationslinien gerichtet\nBetreten und vorübergehende Benutzen von                    sind (§ 71 Absatz 2 des Telekommunikationsgeset-\nGrundstücken Dritter zum Zweck der Unterhaltung             zes),\nvon Bundesfernstraßen gerichtet sind (§ 3a des          10. die Zustimmung zu Arbeiten an der Straße sowie\nBundesfernstraßengesetzes),                                 die Anordnung erforderlicher Maßnahmen zur Unter-\n3. den Erlass und die Durchführung von Maßnahmen               haltung der Zufahrten, die nicht auf einer Erlaubnis\nzur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der           nach § 8 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes\nBauten (§ 4 des Bundesfernstraßengesetzes),                 beruhen (§ 8a Absatz 3 des Bundesfernstraßen-\n4. die Durchführung von Baufreigabeverfahren für Ne-           gesetzes),\nbenbetriebe (§ 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 2        11. die Anordnung zur Änderung oder Verlegung von\nSatz 1 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes),                Zufahrten oder Zugängen (§ 8a Absatz 6 des Bun-\n5. die Durchführung von Betriebsfreigabeverfahren für          desfernstraßengesetzes),\nNebenbetriebe (§ 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 2      12. die Abgabe von Stellungnahmen zu Bebauungsplä-\nSatz 2 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes),                nen (§ 9 Absatz 7 des Bundesfernstraßengesetzes),\n6. die Durchführung von Maßnahmen zur Beschrän-\n13. die Erklärung zu Schutzwaldungen längs der Bun-\nkung des Gemeingebrauchs, einschließlich der\ndesfernstraßen in Bundesverwaltung (§ 10 Absatz 1\nKenntlichmachung der Beschränkungen des Ge-\nSatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fas-\nmeingebrauchs durch Verkehrszeichen (§ 7 Ab-\nsung, die zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt),\nsatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes), sowie die\nFestsetzung und Beitreibung von Ersatzleistungen        14. die Anzeige einer geplanten Maßnahme gegenüber\nund Erstattungsansprüchen wegen der aufwen-                 dem Verpflichteten sowie den Erlass von Duldungs-\ndigeren Herstellung oder des Ausbaus einer Bundes-          verfügungen (§ 11 des Bundesfernstraßengesetzes),","744              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\n15. den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen,             5. die Buchung und Überwachung aller eingegangenen\ndie auf den Bau oder die Änderung von Kreuzungen            und einzugehenden Verpflichtungsermächtigungen\nzwischen Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung              nach Maßgabe der Verpflichtungsermächtigungen,\nund anderen öffentlichen Verkehrswegen sowie Ge-            die von den Ländern im Finanzmanagementsystem\nwässern gerichtet sind (§§ 12, 12a, 13, 13a des             der Gesellschaft erfasst sind,\nBundesfernstraßengesetzes, §§ 40, 41, 42, 43 des        6. die Verteilung des Gebührenaufkommens nach dem\nBundeswasserstraßengesetzes und §§ 4, 5 des                 Bundesfernstraßenmautgesetz an andere Baulast-\nEisenbahnkreuzungsgesetzes),                                träger als den Bund.\n16. die Beantragung des Erlasses von Anordnungen im          Näheres zu Satz 1 wird in einer Verwaltungsvorschrift\nKreuzungsrechtsverfahren (§ 6 des Eisenbahnkreu-        bestimmt, die vom Bundesministerium für Verkehr und\nzungsgesetzes),                                         digitale Infrastruktur im Rahmen des § 5 Absatz 4 des\n17. den Erlass von Duldungsverfügungen bezüglich ei-         Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Ein-\nner Umleitung über private Wege, die dem öffent-        vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nlichen Verkehr dienen (§ 14 Absatz 4 Satz 1 des         erlassen wird.\nBundesfernstraßengesetzes),\n§2\n18. die Übertragung des Baus und Betriebs von Ne-\nbenbetrieben an Dritte (§ 15 Absatz 2 des Bundes-                                Aufsicht,\nfernstraßengesetzes),                                       Aufgabenwahrnehmung und Berichtspflichten\n19. den Erlass von Duldungsverfügungen im Zusam-                (1) Soweit die Gesellschaft beliehen ist, wird nach\nmenhang mit Vorarbeiten zur Vorbereitung der Pla-       § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fernstraßen-Bun-\nnung und der Baudurchführung, einschließlich der        desamt-Errichtungsgesetzes die Rechts- und Fachauf-\nvorherigen Bekanntgabe (§ 16a des Bundesfern-           sicht vom Fernstraßen-Bundesamt wahrgenommen.\nstraßengesetzes),                                       Die Funktion der oder des Beauftragten für den Haus-\nhalt nach § 9 der Bundeshaushaltsordnung verbleibt für\n20. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des             die Haushaltstitel, die die Gesellschaft betreffen, beim\nTrägers der Straßenbaulast nach den §§ 17, 17a,         Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-\n17b, 17d, 17e, 18f, 19 und 19a des Bundesfernstra-      tur.\nßengesetzes.\n(2) Das Fernstraßen-Bundesamt ist Widerspruchs-\nDie Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 umfasst auch             behörde im Sinne von § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nden Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen und die          der Verwaltungsgerichtsordnung.\nDurchführung von Maßnahmen der Verwaltungsvoll-\nstreckung und der Kostenfestsetzung sowie -beitrei-             (3) Die Gesellschaft legt dem Bundesministerium für\nbung.                                                        Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Fernstraßen-\nBundesamt jährlich zum 1. April einen Bericht zur Aus-\n(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Auf-        führung der Aufgaben vor, mit denen sie nach dieser\ngaben umfassen auf Bundesfernstraßen                         Verordnung beliehen ist. Die Pflicht, auf gesonderte\n1. die Mittelbewirtschaftung der vom Bund nach § 7           Anforderung des Bundesministeriums für Verkehr und\ndes    Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes     digitale Infrastruktur oder des Fernstraßen-Bundesam-\nzur Verfügung gestellten Mittel, einschließlich der      tes einen Bericht vorzulegen, bleibt hiervon unberührt.\nDurchführung des kassenmäßigen Zahlungsver-\nkehrs im Bereich der Bundesfernstraßen,                                              §3\n2. die Übernahme der Funktion des Titelverwalters im                        Beendigung der Beleihung\nautomatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kas-          Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\nsen- und Rechnungswesen des Bundes,                      frastruktur kann die Beleihung insgesamt oder einzelne\n3. die Erteilung von Anordnungen zur Annahme oder            Beleihungstatbestände jederzeit aufheben. Die Belei-\nLeistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaus-         hung endet mit dem Inkrafttreten einer die Beleihung\nhaltsordnung,                                            aufhebenden Verordnung.\n4. die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs für alle                                         §4\nBundesfernstraßen unter Beachtung des § 77 der\nBundeshaushaltsordnung als eine für Zahlungen zu-                               Inkrafttreten\nständige Stelle,                                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nBerlin, den 23. März 2020\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}